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    HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun? (Seite 33)

    eröffnet am 17.11.15 17:10:55 von
    neuester Beitrag 27.04.23 16:06:50 von
    Beiträge: 575
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      schrieb am 06.04.16 16:08:06
      Beitrag Nr. 255 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.129.149 von Taxadvisor am 06.04.16 13:51:08
      Zitat von Taxadvisor: ...
      Das jetzige BMF-Schreiben ist ein BILLIGKEITSERLASS...



      Oh nein, ich zitiere aus IV C 1 - S 2252/09 10004 :003:

      Nach den Feststellungen der durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
      vorgenommenen Prüfungen der Kapitalmaßnahmen der Google Inc. und der A.P. Moeller/
      Maersk A.S. vom April 2014 erfüllen beide Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen einer
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG.
      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist gemäß § 43a Absatz 3
      Satz 7 EStG eine Korrektur des bei der Abwicklung der Kapitalmaßnahme vorgenommenen
      Steuerabzugs vorzunehmen, sofern diese nicht bereits erfolgt ist.


      Das hat rein gar nichts mit "Billgkeitserlaß" zu tun. Das neue BMF-Schreiben beschäftigt sich nur mit der handwerklichen Umsetzung.

      Hier bei HP wird das am Ende auch so sein. Alles andere wäre verfassungswidrig.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.04.16 13:51:08
      Beitrag Nr. 254 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.128.432 von taxdrop am 06.04.16 12:36:56
      Zitat von taxdrop: Man kann da nur noch den Kopf schütteln, BMF hat bereits am 08.07.2015 mit IV C 1 - S 2252/09 10004 :003, DOK 2015/059529 verfügt, daß der Split steuerfrei ist:

      Die Banken/Finanzämter waren offensichtlich nicht in der Lage, das nun auch Depot-/buchungstechnisch umzusetzen, deshalb nun das weitere Schreiben vom 23. März 2016.

      Der Petitionsausschuss des Bundestages hatte pikanterweise festgestellt, "Die Einstufung durch die depotführenden Institute als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang [sei] im Einklang mit der geltenden Rechtslage erfolgt, ..."

      Was ist, wenn sich ein Aktionär, bzw. dessen Erben oder sonstige Rechtsnachfolger nicht wehren? Behält der Fiskus dann das enteignete Geld? Müsste der Fiskus nicht von sich aus, ohne weiteres die rechtswidrig abgeführte Ertragssteuer zurückzahlen?


      Das jetzige BMF-Schreiben ist ein BILLIGKEITSERLASS... Die Banken haben das gesetzeskonform ausgelegt und behandelt. Die Besonderheit bei der AbgSt (keinerlei Rückwirkung) hat dazu geführt, dass bei vielen der Ausgleich nicht oder nur sehr verspätet erfolgt, darum gab es eine Ergänzung.

      Millionen Deutsche machen keinen "Lohnsteuerjahresausgleich" obwohl sie ordentlich Geld zurück bekommen. Millionen Deutsche haben Ihre Strom-/Gasanbieter noch nie gewechselt etc...

      Gruß
      Taxadvisor
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.04.16 12:36:56
      Beitrag Nr. 253 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.049.681 von Taxadvisor am 24.03.16 08:14:35
      Zitat von Taxadvisor: ...
      Es kommt Bewegung in die Angelegenheit. Das BMF hat bei Google zugelassen, von der Delta-Korrektur abzuweichen.

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/B…

      Damit wäre eine Korrektur auch jetzt noch über die Bank und die Veranlagung für 2015 möglich. Nun muss man abwarten, ob für HP die Stellungnahme "steuerfrei" noch kommt.

      Gruß
      Taxadvisor



      Man kann da nur noch den Kopf schütteln, BMF hat bereits am 08.07.2015 mit IV C 1 - S 2252/09 10004 :003, DOK 2015/059529 verfügt, daß der Split steuerfrei ist:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/B…

      Die Banken/Finanzämter waren offensichtlich nicht in der Lage, das nun auch Depot-/buchungstechnisch umzusetzen, deshalb nun das weitere Schreiben vom 23. März 2016.

      So war das gelaufen:

      http://www.sem.berlin/google-aktiensplit-2014/

      Die kreative Auslegung der Rechtsprechung des Google-Aktiensplit hat dem deutschen Fiskus per Handstreich über Nacht ca. 1 Milliarde Euro eingespielt, und Aktionäre faktisch ohne Mehrwert und eigenes Zutun enteignet. Die Finanzinstitute buchten die Steuer auf den Google-Aktiensplit einfach von den Depotkonten ab. So gab es ein böses Erwachen weil für 10 Google-Aktien Kosten in Höhe von ca. 2.000 € aufliefen. Wer also 100 Google-Aktien in seinem Depot hält ist plötzlich mit Kosten von über 11.000,- € konfrontiert, die einfach abgebucht wurden. Aber auch die Banken machen ihren Schnitt. Bei einem Überziehungszins von über 10% macht das aufs Jahr gerechnet über 100 Millionen Euro Zinsertrag aus Überziehungszinsen ihrer Kunden.


      Die Banken machen es sich einfach und behandeln die Maßnahmen so BMF-günstig wie möglich. und verdienen auch noch satt daran.

      Wer zahlt jetzt die Überziehungszinsen? Besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn Aktien verkauft werden mussten um die zu unrecht abgebuchten Steuern zu zahlen?

      Der Petitionsausschuss des Bundestages hatte pikanterweise festgestellt, "Die Einstufung durch die depotführenden Institute als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang [sei] im Einklang mit der geltenden Rechtslage erfolgt, ..."

      Was ist, wenn sich ein Aktionär, bzw. dessen Erben oder sonstige Rechtsnachfolger nicht wehren? Behält der Fiskus dann das enteignete Geld? Müsste der Fiskus nicht von sich aus, ohne weiteres die rechtswidrig abgeführte Ertragssteuer zurückzahlen?

      Welche Dimension hat das überhaupt insgesamt, wenn allein bei Google 1 Mrd. EUR im Raum stehen? Dem müsste man mal über die Einzelfälle hinaus nachgehen, inwieweit wird der Bundeshaushalt so rechtswidrig mit enteignenden Maßnahmen finanziert? Das Volumen aller Splits muss gigantisch sein. Wie viel davon ist zu Unrecht in den Haushalt geflossen?

      Ich wundere mich langsam nicht mehr, woher urplötzlich diese wundersamen Überschüsse im Bundeshaushalt kommen.
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 24.03.16 08:14:35
      Beitrag Nr. 252 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.047.383 von JuliaPapa am 23.03.16 19:14:19
      Zitat von JuliaPapa: Achtung! Achtung!

      Under Armour hat einen mit Google vergleichbaren Aktiensplit angekündigt. Aus einer A-Aktie werden eine A- und eine C-Aktie.

      Ich verstehe die Veröffentlichung unter http://investor.underarmour.com/releasedetail.cfm?ReleaseID=… so, dass morgen der letzte Tag ist, an dem die Aktien in Deutschland vor dem Split noch gehandelt werden.

      Wer also den ganzen Ärger wie bei Google und HP vermeiden möchte, sollte noch rechtzeitig verkaufen.


      Es kommt Bewegung in die Angelegenheit. Das BMF hat bei Google zugelassen, von der Delta-Korrektur abzuweichen.

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/B…

      Damit wäre eine Korrektur auch jetzt noch über die Bank und die Veranlagung für 2015 möglich. Nun muss man abwarten, ob für HP die Stellungnahme "steuerfrei" noch kommt.

      Gruß
      Taxadvisor
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.03.16 19:14:19
      Beitrag Nr. 251 ()
      Achtung! Achtung!

      Under Armour hat einen mit Google vergleichbaren Aktiensplit angekündigt. Aus einer A-Aktie werden eine A- und eine C-Aktie.

      Ich verstehe die Veröffentlichung unter http://investor.underarmour.com/releasedetail.cfm?ReleaseID=… so, dass morgen der letzte Tag ist, an dem die Aktien in Deutschland vor dem Split noch gehandelt werden.

      Wer also den ganzen Ärger wie bei Google und HP vermeiden möchte, sollte noch rechtzeitig verkaufen.
      7 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 23.03.16 17:48:54
      Beitrag Nr. 250 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.019.468 von Hpz am 20.03.16 09:40:19
      Antwort vom Betriebsstätten FA auf Einspruch durch STB
      Hallo HPZ,
      habe vom Betriebs-FA auf den Einspruch über den Steuerberater (STB) auch eine Nachricht erhalten.
      Verkürzt dargestellt:
      "Begehren auf Rückerstattung der von der BANK einbehaltenen KEST.
      Die BANK kam bei ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die Kap. Maßnahme der KEST unterliegt.
      Nach unseren bisherigen Informationen komt das BMF zur VORLÄUFIGEN Einschätzung, dass die Einstufung
      als KEST-pflichtiger Vorgang im Einklang mit der geltenden Rechtslage steht. Das FA ist bemüht eine möglichst rasche Entscheidunng zu dieser Problematik herbeizuführen.
      Eine Rückerstattung ist zum jetzigen Zeitpunktbei bei noch unklarer Rechtslage leider nicht möglich"

      Dann folgt noch der uns allen wohlbekannte Hinweis auf § 32 Absatz 4 EStG ..... Überprüfung im Rahmen der Steuerklärung 2015.
      Die im Schreiben angegebene BANK, ist eine bei der ich gar kein Konto habe. Es handelt sich also auch hier wieder um eine vorgefertigte Antwort. Frau Helten (BMF) lässt grüßen !
      Was ist das für ein Staat, der willkürlch und unberechtigt das Konto plündert !
      Sowas kennt man eigentlich nur aus fernen tropischen Länder mit autokratischen Herrschaftststrukturen.
      Den sogen. Bananenstaaten. Sind wir schon soweit ?

      Trotz allem, frohe Ostern.
      beme
      Avatar
      schrieb am 20.03.16 11:18:41
      Beitrag Nr. 249 ()
      Hallo zusammen,

      ist der Zug schon abgefahren oder besteht noch Hoffnung zu unseren Gunsten ? Eine nähere Betrachtung eines Spin Off´s auch über Ausländische Aktien.

      http://www.experto.de/geldanlage/was-ist-eigentlich-ein-spin…

      Gruß,
      Octopus747
      Avatar
      schrieb am 20.03.16 09:40:19
      Beitrag Nr. 248 ()
      Antwort vom Betriebsstätten Finanzamt
      Hallo Ihr,

      nach fast 3 Monaten Bearbeitungszeit (Widerspruch am 23.12.15) kam gestern Antwort des Betriebsstättenfinanzamtes der INGDIBA, dem Finanzamt Frankfurt:
      Der Widerspruch wurde an die vorgesetzte Behörde weitergegeben."Derzeit wird der Vorgang auf Bund/Länder Ebene näher überprüft, wie die gegenständliche Kapitalmaßnahme steuerlich zu würdigen ist."
      Der Brief liegt auf der Dropbox ( https://www.dropbox.com/sh/owna2w8j7gvb5wr/AACy6J0av2PwnoZ9n… )

      Interessant dass das Finanzamt der Diba antwortet, der Fall wurde zur Prüfung an die vorgesetzte Behörde weitergegeben, während das Finanzamt der Targobank (Düsseldorf) den Widerspruch ablehnte mit der Begründung dass die KeST auf HPE rechtens sei (Brief liegt ebenfalls auf der Dropbox) :confused: !?

      Gibt´s hier im Forum weitere Antworten der Finanzämter aufgrund des Widerspruchs?

      Grüße
      hpz
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.03.16 15:40:40
      Beitrag Nr. 247 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.992.144 von Hpz am 16.03.16 13:28:59
      Zitat von Hpz: Ja, hierzu gibt es auch eine Stellungnahme vom Separation Management von HPE:

      Das erste Kriterium (ISIN der ursprünglichen Gattung bleibt erhalten) ist strittig.
      Hintergrund: Bei der Namensänderung von Hewlett-Packard Company in HP Inc. in den
      USA wurde auch die ISIN geändert.
      ...



      Ich verstehe, in meinem Fall, TWX, div. Spin Offs, ist tatsächlich die ISIN der TWX bis heute erhalten geblieben.


      Ich gehe davon aus, daß die neue Rz. 115 und der § 20a IV exakt diese Fälle regeln wollten. Die Auswirkungen der "alten" Rechtslage hatten sicher messbare Auswirkungen auf die Märkte. Der drohende Spin Off hatte zum Verkauf gezwungen, wenn man nicht wollte, dass sich Kapital zu steuerbarem Schein-Gewinn verwandelt.

      Ich kann mir nicht vorstellen, daß am Ende die rein formale Änderung der HP ISIN zur Steuerpflicht führt. BMF wird sich da auch nicht aus der Verantwortung steheln können. Das vermurkste Schreiben vom 18.01.16 an die Länder stammt vom BMF.

      Falls das ertragssteuerpflichtig wäre, würde eine verfassungswidrige Enteignung vorliegen, quasi eine Vermögenssteuer von knapp 30%. Ich hoffe, das BMF zeigt Erbarmen, der Weg bis zum BVerfG ist lang.
      Avatar
      schrieb am 16.03.16 13:28:59
      Beitrag Nr. 246 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.986.417 von taxdrop am 15.03.16 19:09:09Ja, hierzu gibt es auch eine Stellungnahme vom Separation Management von HPE:

      Das erste Kriterium (ISIN der ursprünglichen Gattung bleibt erhalten) ist strittig.
      Hintergrund: Bei der Namensänderung von Hewlett-Packard Company in HP Inc. in den
      USA wurde auch die ISIN geändert.
      Normalerweise wird bei einer reinen Namensänderung die ISIN eines Unternehmens nicht
      geändert. Da es sich bei HP jedoch
      um ein an der amerikanischen Börse notiertes Unternehmen handelt, werden die
      International Securities Identification
      Numbers nach den Richtlinien der CUSIP Global Services vergeben, die eine Änderung
      der ISIN vorsehen. Folglich war für
      HP eine neue ISIN zu vergeben. Die Namensänderung und damit die Änderung ISIN
      erfolgte zeitlich vor der Aufspaltung.
      Daher resultiert aus dem Spaltungsvorgang selbst KEINE Änderung der ISIN. Die sieben
      weiteren Kriterien unten sind
      erfüllt.
      Wie bereits in meiner Mail vom 21. Dezember ausgeführt, haben wir den zuständigen
      Verantwortlichen im BMF sämtliche
      Informationen sowie eine detaillierte rechtliche Einschätzung bereits zukommen
      lassen. Sobald wir Neuigkeiten aus dem
      BMF haben, werde ich Sie informieren.
      Viele Grüße
      Conny Schneider
      Conny Schneider
      Separation Management Office
      Telefon +49 7031 14-4374 | Mobil +49 151 1475 1323 | conny.schneider@hpe.com
      Hewlett-Packard GmbH | Herrenberger Strasse 140 | 71034 Böblingen | www.hpe.com
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