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    VW: Vorsicht vor der Nachbesserung! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.02.16 12:24:22 von
    neuester Beitrag 08.02.16 11:49:02 von
    Beiträge: 13
    ID: 1.226.161
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      schrieb am 05.02.16 12:24:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wer ein Fahrzeug im Rahmen der angelaufenen Rückrufaktion von VW nachbessern lässt, läuft Gefahr, damit auf ganz erhebliche Forderungen zu verzichten.

      Jeder, der innerhalb der letzten 10 Jahre einen vom Abgasskandal betroffenen Volkswagen gekauft oder geleast hat, hat gegenüber der Volkswagen AG einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).

      Die Volkswagen AG hat eingeräumt, millionenfach Fahrzeuge manipuliert zu haben. Selbst wenn der Vorstand davon nichts gewusst haben sollte, würde die Volkswagen AG für das Verhalten der für die Manipulationen verantwortlichen Mitarbeiter nach §§ 831, 166, 31 BGB haften (Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage 2013, § 826 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen). Die Mitarbeiter haben dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass die manipulierten Fahrzeuge über Händler/Leasinggesellschaften verkauft/verleast werden (siehe dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1996, 27 U 152/96 sowie BGH, Urteil vom 15.09.1999 - I ZR 98/97).

      Der Schaden der Betroffenen besteht nicht etwa nur in dem Minderwert des Fahrzeugs, wie häufig behauptet wird. Vielmehr liegt der Schaden in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit (siehe dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2011 - 4 U 187/09 sowie Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 826 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen u. a. auf BGH NJW-RR 2005, 611), denn hätte man damals gewusst, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige, die Betriebserlaubnis gefährdende Abschalteinrichtung eingebaut wurde, um den Schadstoffausstoß zu manipulieren, hätte man es sicherlich nicht gekauft/geleast.

      Betroffene können daher das Fahrzeug an die Volkswagen AG zurückgeben und von der Volkswagen AG die Erstattung des gesamten Kaufpreises bzw. der gesamten Leasingraten zuzüglich 4 % Zinsen verlangen (zur Verzinsung siehe BGH Urteil vom 26. November 2007, II ZR 167/06). Sie müssen sich lediglich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil anrechnen lassen.

      Für die Betroffenen können sich daraus ganz erhebliche Forderungen gegenüber der Volkswagen AG ergeben. So kann beispielsweise ein Käufer, der im Jahr 2009 einen gebrachten Golf für € 20.400,-- erworben hat und seitdem rund € 44.000,-- gefahren ist, von der Volkswagen AG Schadensersatz in Höhe von über € 22.000,-- verlangen. Er müsste nur das Fahrzeug, das aktuell gerade einmal noch einen Zeitwert von rund € 8.000,-- hat, an Volkswagen zurückgeben. Er hätte damit ein Plus von immerhin € 14.000,-- gemacht!

      Würde der Käufer dieses Fahrzeug jetzt nachbessern lassen, würde er damit allerdings seinen gesamten Schadensersatzanspruch verlieren und damit auf immerhin rund € 14.000,-- verzichten!

      Ihren Schadensersatzanspruch verloren haben voraussichtlich auch schon all diejenigen, die den Händler zu einer Nachbesserung ihres Fahrzeugs aufgefordert haben. Möglicher Weise waren sie hier nicht gut beraten.

      Betroffene sollten sich daher auf keinen Fall auf eine Nachbesserung einlassen, ohne sich ihre Schadensersatzansprüche gegenüber VW ausdrücklich vorzubehalten.

      Wer nähere Informationen oder Unterstützung braucht kann sich gerne per Board-Mail an mich wenden.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.02.16 12:37:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      VW wird es geschickt umgehen allesamt zu entschädigen. Wenn uns die Vergangenheit eines geleert hat, ist es die Unantastbarkeit eines deutschen Großkonzerns. Die Regierung wird den Rest erledigen, nur so nebenbei, Merkel warb bei den EU- Partnern um höhere Abgasnormen, sozusagen ein Freibrief für die Autobauer und ihre Drecksschleudern - so funktioniert Politik - Gewinn vor Vernunft/Gesundheit und Umwelt!!!

      Fazit: VW ist m.E: so oder so zu teuer und überbewertet!!!
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      schrieb am 05.02.16 14:20:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.667.030 von Desinvestment am 05.02.16 12:24:22
      Vorsicht vor Hobby-Juristen!
      @ Desi: Schon mal was von Nutzungswertersatz gehört?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.02.16 14:46:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.668.257 von SkipBoe am 05.02.16 14:20:44Der "Nutzungswertersatz" ist nichts anderes als die von mir genannten "Gebrauchsvorteile", die ich in der Beispielsrechnung bereits berücksichtigt habe. Bei 44.000 gefahrenen Kilometern liegt der Nutzungswertersatz bei € 3.617,80.

      Damit ergibt sich im Beispielsfall folgende Rechnung:

      Kaufpreis: € 20.400,--
      zzgl. Zinsen auf den Kaufpreis seit Erwerb im Jahr 2009 rund € 5.500,--
      abzgl. Nutzungsvorteil € 3.617,--
      Überschuss € 22.283
      Abzüglich Restwert € 8.000,--
      Schadensersatz € 14.283,--


      Und wer will auf einen solchen Betrag schon freiwillig verzichten?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.02.16 21:23:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.668.599 von Desinvestment am 05.02.16 14:46:53Schon mal eine auf § 826 BGB gestützte Klage geführt? Offenbar nicht...

      Mal abgesehen, dass Du Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz nachweisen musst, reicht es nicht aus, einfach zu behaupten, dass man das Auto nicht gekauft hätte - auch das muss bewiesen werden; viel Spaß dabei.

      btw: Der Hinweis auf die 4% Zinsen seit Erwerb ist auch falsch. In dem Urteil geht es um eine ganz andere Fallgestaltung. Und die Nutzungsentschädigung scheint mir auf den ersten Blick auf falsch berechnet zu sein.

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      schrieb am 06.02.16 09:29:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      Mal abgesehen, dass Du Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz nachweisen musst, reicht es nicht aus, einfach zu behaupten, dass man das Auto nicht gekauft hätte - auch das muss bewiesen werden; viel Spaß dabei.


      Bleibt möglicherweise aber noch immer die "Arglistige Täuschung" 123 BGB und die "Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis.280 BGB" in Verbindung mit der Schadensersatzpflicht.823 BGB;)
      2 Antworten
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      schrieb am 06.02.16 11:06:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.673.681 von derdieschnautzelangsamvollhat am 06.02.16 09:29:41Hhm, echt erstaunlich, was alles behauptet wird...

      § 280 BGB oder § 123 BGB setzen ein Vertragsverhältnis voraus. Hat der Kunde aber nicht zum Hersteller. Abgesehen davon muss hier ebenso Kausalität nachgewiesen werden.

      § 823 I BGB passt überhaupt nicht; ich empfehle mal die Lektüre der Vorschrift. Allenfalls Abs. 2 mit Betrug, wobei wir wieder bei den hohen Nachweishürden wären.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.02.16 11:37:03
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.674.104 von tricky123 am 06.02.16 11:06:17
      1. ich habe gar nichts behauptet.

      2. imho trifft die Schadensersatzpflicht sehr wohl den Konzern, denn sowohl die Vertragshändler als auch die Käufer agierten in Treu und Glauben an die vom Konzern beschriebene Spezfikation der Fahrzeuge. Also wurden sowohl die Händler als auch die Kunden getäuscht.

      Warum wohl sonst wird in den USA .a. Ländern gegen den Konzern geklagt und nicht gegen die Händler ?
      Avatar
      schrieb am 06.02.16 11:51:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zu 2: durch die bereits vom Konzern zugegebene Täuschung sollte die Anfechtbarkeit der Verträge und Möglichkeiten für die Kläger wie in #1 beschrieben, gegeben sein.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.02.16 12:01:08
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.674.284 von derdieschnautzelangsamvollhat am 06.02.16 11:51:05Deine Aussagen haben leider nichts mit der deutschen Rechtslage zu tun. Aber sei's drum.
      2 Antworten
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      schrieb am 08.02.16 11:27:43
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.674.335 von tricky123 am 06.02.16 12:01:08Es ist immer wieder verblüffend, mit welch fadenscheinigen Argumenten versucht wird, Geschädigte des Abgasskandals von der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche gegenüber VW abzuhalten. Da diese Argumente auch hier im Forum zum Teil wieder auftauchen, nehme ich dazu kurz wie folgte Stellung:

      1. Es sei angeblich schwierig, die Sittenwidrigkeit und den Vorsatz zu beweisen:

      VW hat die millionenfachen Manipulationen bekanntlich zugegeben. Niemand kann ernsthaft bezweifeln, dass solche heimlichen Manipulationen gegen "das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstoßen und damit sittenwidrig sind. Die Manipulationen erfolgten auch nicht etwa aus Versehen, sondern bewusst und gezielt und damit nicht nur vorsätzlich, sondern sogar absichtlich und den für die Manipulationen verantwortlichen Personen war auch klar, dass dadurch Käufer/Leasingnehmer geschädigt werden, wobei es für den Vorsatz ausreicht, eine für möglich gehaltenen Schädigung billigend in Kauf zu nehmen. Sittenwidrigkeit und Vorsatz stehen damit außer Frage.

      2. Man müsse erst noch nachweisen, dass auch der Vorstand von VW von den Manipulationen gewusst habe:

      Auch dieser Einwand ist falsch, denn VW haftet bereits für diejenigen Mitarbeiter, die für die Manipulationen verantwortlichwaren nach § 831, 166, 31 BGB. Eine Haftung von VW würde nur ausscheiden, wenn sich VW für diese Mitarbeiter exkulpieren könnte. Dazu müsste VW allerdings den Nachweis führen, diese Mitarbeiter ordnungsgemäß ausgesucht und überwacht zu haben. Bei den millionenfachen Manipulationen kann man das jedoch ausschließen, denn hier liegt ein Organisations- und Überwachungsverschulden von VW eindeutig auf der Hand.

      3. Man müsse den Kaufvertrag anfechten, um gegen VW Schadensersatz geltend machen zu können:

      Diese Ansicht ist schon deshalb falsch, weil die Käufer ihr Fahrzeug nicht bei VW, sondern beim Händler gekauft haben, so dass mit VW gar kein Vertrag besteht, den man anfechten könnte. VW haftet außerdem nach § 826 BGB unmittelbar selbst und für Ansprüche aus § 826 BGB ist eine Anfechtung des Kaufvertrages nicht erforderlich.

      4. Bei einem Schadensersatz aus 826 müsse der zurückzuzahlende Kaufpreis nicht verzinst werden

      Nach ständiger Rechtsprechung des BGH schuldet derjenige, der einen anderen aufgrund einer unerlaubten Handlung zu einer Zahlung veranlasst hat nicht nur die Rückzahlung des geleisteten Betrages, sondern auch dessen Verzinsung mit 4 %. Wer hier anderes behauptet, kennt diese Rechtsprechung offenbar nicht oder hat sie nicht verstanden.

      5. Die Nutzungsvorteile, die man sich anrechnen lassen müsse, seien falsch berechnet

      Jeder, der wissen möchte, wie hoch der Nutzungsausfall ist, den er sich auf den Schadensersatz anrechnen lassen muss, kann ganz einfach wie folgt rechnen: Dieselfahrzeuge haben eine durchschnittliche Kilometerlaufleistung von 250.000 km (bei manchen Fahrzeugen rechnet man sogar mit Laufleistungen von bis zu 350.000 km) . Wenn man wie in dem von mir gebildeten Beispielsfall rund 44.000 km gefahren ist, so hat man von den 250.000 km also 44.000 km verbraucht, das sind 17,6 %. Vom Kaufpreis muss man sich daher 17,6 % als Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Bei dem in meinem Beispielsfall genannten Kaufpreis von € 20.400 wären das - wie von mir angegeben - rund € 3.600,-- .

      6. Es gäbe keine Klagen gegen VW auf Schadensersatz nach § 826 BGB

      Tatsächlich gibt es bereits eine Vielzahl von Schadensersatzklagen gegen VW, die sich meist auf § 826 BGB stützen. Ich selbst habe bereits mehrere solcher Klagen eingereicht. Ich rechne allerdings frühestens im Sommer 2016 mit ersten Entscheidungen.


      Man sollte sich daher von solchen Einwänden nicht verwirren lassen, sondern sich einfach einmal in Ruhe durchrechnen, auf wie viel Geld man verzichten würde, wenn man das Fahrzeug jetzt ohne jeden Vorbehalt nachbessern lässt, weil man mit einer vorbehaltlosen Nachbesserung seine gesamten Schadensersatzansprüche verlieren würde.

      Dass jetzt u. a. vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) und dem ADAC empfohlen wird, sein Fahrzeug (vorbehaltlos) nachbessern zu lassen, kann ich mir nur damit erklären, dass das KBA und der ADAC VW Schützenhilfe leisten wollen, denn würde jeder seine Ansprüche geltend machen, wäre das für VW ein immenser Schaden und möglicher Weise existenzbedrohend.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.02.16 11:38:53
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.683.290 von Desinvestment am 08.02.16 11:27:43
      Zitat von Desinvestment: Ich selbst habe bereits mehrere solcher Klagen eingereicht. Ich rechne allerdings frühestens im Sommer 2016 mit ersten Entscheidungen.


      Oje, Du bist Anwalt? Bislang hatte ich Dir zugute gehalten, dass Du Laie bist...

      Wenn die Erhebung einer Klage schon dafür sprechen soll, dass ein Anspruch besteht, bin ich aber natürlich ohnehin überzeugt. Vermutlich wird VW anerkennen, weil alles so klar ist, wie Du schreibst...
      Avatar
      schrieb am 08.02.16 11:49:02
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wenn Sie sachliche Argumente haben sollten, die gegen eine Haftung von VW nach § 826 BGB sprechen, nehme ich dazu gerne Stellung


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