checkAd

    Erbengemeinschaft und Pflichtteil - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.03.16 12:38:04 von
    neuester Beitrag 28.05.16 14:16:19 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.229.027
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.529
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 12:38:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wer kann mir weiterhelfen?
      Die Eltern von 3 Kindern hatten eine Immobilie 2Familienhaus (Verkehrswert 160.000€), weitere Werte sind gering und wurden bereits aufgeteilt. Der Vater stirbt vor 3 Jahren ohne Testament. Ansprüche wurden von keinem geltend gemacht. Das Haus wird bewohnt von der Mutter und einer Tochter (A). Jetzt verstirbt die Mutter, welche ein Testament gemacht hat und setzt für ihren Teil A als Alleinerbin ein.
      Die anderen Kinder B+C zweifeln das Gutachten an und glauben das Haus sei 250.000€ Wert. Ein neues entsprechendes Gutachten liegt nicht vor. Eine Aussprache ist nicht mehr möglich. A hat B+C jeweils 30.000€ geboten, worauf die nicht eingehen und gar nichts unternehmen. Die Immobilie ist stark renovierungsbedürftig. Kann man Mietausfallkosten für die Wohnung der Mutter geltend machen? Und wie bekommt man die Erbengemeinschaft schnell aufgelöst und wer bekommt wieviel bei einer möglichen Versteigerung?
      Das Problem ist, dass Pflichtteil und Erbteil aufeinandertreffen.
      Wie hoch wären die Kosten einer Zwangsversteigerung und wer teilt hinterher den Erlös?
      Grüße
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 12:58:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.066.166 von Christel1969 am 27.03.16 12:38:04Ich empfehle Dir einen Anwalt, Fachrichtung Erbrecht, zu konsultieren.
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 13:07:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.066.229 von Datteljongleur am 27.03.16 12:58:06Habe bereits 2 Anwälte konsultiert, die mir verschiedene Angaben gemacht haben.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 13:13:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.066.250 von Christel1969 am 27.03.16 13:07:01
      Zitat von Christel1969: Habe bereits 2 Anwälte konsultiert, die mir verschiedene Angaben gemacht haben.



      Da kannst du mal sehen wie komplex der Fall zu sein scheint.

      Und jetzt glaubst du hier im Forum die "final-richtige" Antwort zu erhalten?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 13:19:19
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.066.271 von Datteljongleur am 27.03.16 13:13:55Nun, vielleicht hat jemand einen ähnlichen Fall erlebt und kann Tipps geben, was man tun kann und was lieber nicht...

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Rallye II. – Neuer Anstoß, News und was die Börsencommunity jetzt nicht verpassen will…mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 13:23:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.066.166 von Christel1969 am 27.03.16 12:38:04Interessanter Fall. Bin zwar kein Erbrechtsexperte, aber ich denke, es sieht so aus.

      1. Ausgangssituation: Vater und Mutter sind je zu 1/2 Eigentümer der Immobilie; Ehe als Zugewinngemeinschaft.

      2. Nach dem Tod des Vaters sieht es so aus:

      - Mutter: 1/2 des Eigentumanteils des Vaters (§§ 1371, 1931 BGB), also insgesamt: 1/4+1/2 = 3/4
      - A: 1/3 des restlichen Eigentumsanteils des Vaters, also 1/4 x 1/3 = 1/12
      - B: 1/12
      - C: 1/12

      3. Nach dem Tod der Mutter sieht es so aus:

      - A: Anteil der Mutter + eigener Anteil = 5/6
      - B: 1/12
      - C: 1/12

      4. Wenn man sich nicht einigt, muss die Immobilie teilungsversteigert und dann das Geld aufgeteilt werden.

      5. Außerdem haben B und C nach dem Tod der Mutter gegen A einen Anspruch auf den Pflichtteil. Das ist ein Anspruch in Geld (Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils, § 2303), hat also keinen Einfluss auf die Eigentumslage. Bezogen auf die Immobilie hätten B und C jeweils 1/4-Miteigentumsanteil erhalten (3/4-Anteil der Mutter durch 3 Kinder); davon die Hälfte sind 1/8. Also: A muss an B und C jeweils 1/8 des Werts der Immobilie (Wert im Zeitpunkt des Todes der Mutter zahlen).

      6. Wenn A ihre Geschwister auszahlen will, müsste sie also jeweils ca. 20,83% (1/8 + 1/12) des Verkehrswertes an ihre Geschwister zahlen.

      Ich hoffe, ich habe mich nicht verrechnet...
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 13:26:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.066.313 von tricky123 am 27.03.16 13:23:42Zur Auseinandersetzung ist allerdings ein Anwalt unverzichtbar. Sonst geht es schief.
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 13:32:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.066.313 von tricky123 am 27.03.16 13:23:42Vielen Dank,

      die Berechnung müsste richtig sein.
      Müsste nach einer Versteigerung der Pflichtteil anhand des Gutachtens oder nach erzieltem Wert ausgezahlt werden? Man kann ja in der Regel davon ausgehen, dass weniger erzielt wird.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 14:18:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.066.346 von Christel1969 am 27.03.16 13:32:37Wenn ich das beim Überfliegen der einschlägigen Normen und Kommentierungen richtig verstanden habe, kommt es im Ausgangspunkt auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls an. Wenn zeitnah ein Verkauf erfolgt, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass das der Wert ist. Der Pflichtteilsberechtigte muss nachweisen, dass der Wert eigentlich höher ist. Ich denke, man kann als Fazit festhalten: Es kommt auf den konkreten Fall an.

      Wenn sich alle einig sind, dass verkauft werden muss, sollte man es vielleicht mal ohne Teilungsversteigerung, sondern auf normalem Weg versuchen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 14:51:00
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.066.517 von tricky123 am 27.03.16 14:18:51Nun ist es nicht mehr möglich Absprachen zu treffen. Ein Vergleichsvorschlag je 30000€ liegt den anderen vor, auch der Vorschlag mich auszuzahlen oder zu verkaufen. Seit 6 Wochen kommt keine Antwort. Ich nehme an, dass ein neues Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Habe gehört so ein Termin soll mehrere Monate dauern. Letztlich wird nichts anderes als eine Versteigerung mehr möglich sein und das hätte ich gerne alsbald hinter mich gebracht, um dem ein Ende zu bereiten und einen neuen Anfang zu machen. Schließlich machen Mütter solche Testamente nicht ohne Grund.
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 18:11:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      Was haben denn B und C verbrochen, dass sie so mir nichts, Dir nichts von der Mutter enterbt wurden.
      Normalfall ist ja, dass die drei Kinder gleich viel kriegen, und ohne Enterbung hätten sich die Geschwister immerhin jeweils 53.333 erhoffen können. Und das wäre auch jetzt ihre Vorstellung, sie drücken das indirekt durch den Schätzwert von 250.000 aus, bei dessen Zugrundelegung ihnen eine Abfindung in dieser Größenordnung zuzubilligen wäre.

      Wenn die Gründe für sie nicht nachvollziehbar sind, könnte das der Grund sein, dass keine Antwort kommt. (Zumal das Angebot ja auch mager ausfällt, denn 30.000 / 20,83% = nur 144.000.) Sie werden außerdem der Meinung sein, dass ihnen auch für die 3jährige mietfreie Nutzung "ihrer" Immobilie durch Mutter und Schwester eine Entschädigung zusteht.

      Mit Gewalt geht es nur über die Versteigerung, was 1-2 Jahre dauert mit unsicherem Ausgang.
      Wären B + C böswillig oder auch nur ein bisschen gerissen gewesen, hätten sie diesen Weg schon früher einschlagen können, gedankt wurde ihnen der Verzicht darauf nun durch Enterbung.

      Der Betrag X, zu dem eine einvernehmliche Lösung möglich sein sollte, ohne Kosten für Versteigerung und Anwälte, dürfte zwischen 34.000 Euro bei Zugrundelegung der 160.000 Verkehrswert und 45.000 mit viel gutem Willen liegen.
      Avatar
      schrieb am 28.03.16 14:21:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      Christel1969,
      geerbt wird sehr häufig mit Streit. Die Teilungsversteigerung muß ein Miteigentümer erst einmal beantragen. Amtsgericht. Ich kenne eine Teilungsversteigerung, die nach 6 Monaten abgebrochen wurde. Wegen doch noch gütlicher Einigung. Ein Ausstieg aus dem Verfahren ist immer möglich. Natürlich nicht kostenlos.

      Sollte ein Gutachten den Wert des Hauses am Todestag auf 250t € einschätzen, wird trotzdem unter den Erben nur der Versteigerungserlös verteilt. Abzüglich Verfahrenskosten. Ob 1/3:1/3:1/3 verteilt wird oder 2/3:1/6:1/6, weiß ich nicht.

      Die Erben (Miteigentümer) dürfen in der Versteigerung mitbieten.
      Avatar
      schrieb am 28.03.16 16:03:40
      Beitrag Nr. 13 ()
      Vorteil des gerichtlichen Verfahrens ist, dass von neutraler Seite ein Gutachten erstellt wird.
      Der Versteigerungserlös tritt lediglich an die Stelle der Immobilie. Da es zunächst um den Nachlass des Vaters geht, ist vielleicht (!) eine einvernehmliche Aufteilung 3/4 1/12 1/12 1/12 möglich (Teilungsplan zur Aufteilung des Versteigerungserlöses).

      Die Ansprüche von C + D auf Pflichtteil aus dem Nachlass der Mutter richten sich gegen Alleinerbin A und müssen dort geltend gemacht werden. Der Wert bemisst sich hiebei nach dem Wert der Immobilie beim Tod der Mutter.
      Avatar
      schrieb am 28.05.16 00:34:21
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.066.166 von Christel1969 am 27.03.16 12:38:04Du bist hier weitgehend machtlos. Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung ausgelegt, d.h. der Gesetzgeber will gerade, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Können sich die Erben nicht einigen, dann müssen die Gegenstände im Nachlass versteigert werden und damit in "teilbares Geld" überführt werden.

      Letztlich läuft das so: das Haus wird versteigert und der Erlös wird dann - abzüglich Verfahrenskosten usw. - unter den Erben nach der Höhe des Erbteils verteilt.

      Möglichkeiten die Versteigerung zu verhindern, hast Du kaum, in der Praxis würde ich sagen, Du hast keine Möglichkeiten.

      Mehr dazu kannst Du lesen unter https://www.hereditas.net/wissen/erbengemeinschaft-aufloesen….
      Avatar
      schrieb am 28.05.16 14:16:19
      Beitrag Nr. 15 ()
      Nur was hier als Lösung präsentiert wird, die Versteigerung, ist oft erst der ausgangspunkt der Streitereien, denn wie ich sagte tritt der Versteigerungserlös zunächst nur an die Stelle der Immobilie. Über eine Aufteilung muss man sich dann doch erst noch einigen und gerade wenn seit dem Ableben des Vaters eine Nutzung stattfand und Pflichtteile zu regeln sind, kann dies auch mal länger dauern.

      Man muss also nicht denken, dass man als Erbe mit dem größten Anteil am Versteigerungserlös, das Haus ersteigern könnte, und automatisch zeitnah das Geld aus dem Versteigerungserlös erhalten würde. Zumal bei der Versteigerung ja auch andere Interessenten auftreten können.

      Deshalb ja mein Rat, erst versuchen, sich ohne Versteigerung zu einigen.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Erbengemeinschaft und Pflichtteil