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    Müssen ausländische Kapitalerträge immer in der Steuererklärung angegeben werden? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.03.16 20:24:17 von
    neuester Beitrag 03.04.16 16:50:01 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.229.261
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      Avatar
      schrieb am 31.03.16 20:24:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      ich habe folgende Frage.
      Bisher hatte ich mein Depot bei Interactive Brokers. Ende Januar habe ich die Werte jedoch zu einem deutsche Broker übertragen und das Depot bei IB geschlossen.
      Nun habe ich Anfang des Jahres bei IB durch Aktienverkäufe Einkünfte von knapp 1.600 Euro gehabt.
      Wenn ich nun für dieses Jahr bei meinem deutschen Depot, und bei anderen Banken keine Freistellungsaufträge stelle und somit dort auf sämtliche Kapitalerträge Steuern zahle - kann ich dann darauf verzichten, die Kapitalerträge in der Steuererklärung im nächsten Jahr anzugeben? Immerhin habe ich ja einen Freibetrag von 1.602 Euro (gemeinsam veranlagt), und diesen bei IB eigentlich voll ausgeschöpft, und auf jeden weiteren Euro Abgeltungssteuer bezahlt.
      Man liest ja immer wieder, dass die Finanzämter mit der Bescheinigung von IB Probleme machen, deswegen würde ich das gerne dadurch vermeiden.
      Ist das so möglich, oder muss ich alles zwingend angeben (ist das evtl. bei ausländischen Kapitalerträgen immer notwendig)?
      Danke euch.
      Gruß
      sy5643
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.03.16 20:51:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.094.444 von sy5643 am 31.03.16 20:24:17
      Zitat von sy5643: Nun habe ich Anfang des Jahres bei IB durch Aktienverkäufe Einkünfte von knapp 1.600 Euro gehabt.
      Wenn ich nun für dieses Jahr bei meinem deutschen Depot, und bei anderen Banken keine Freistellungsaufträge stelle und somit dort auf sämtliche Kapitalerträge Steuern zahle - kann ich dann darauf verzichten, die Kapitalerträge in der Steuererklärung im nächsten Jahr anzugeben?


      Selbst wenn am Ende nix rauskommt: Dieses Vorgehen sollte ebenfalls Probleme machen:

      1. Im Mantelbogen ist ein Kreuz zu machen bei ausländische Finanzinstitute...
      2. Die Kapitalerträge dürften an den dt. Fiskus gemeldet werden, dann gibt es in jedem Fall eine Nachfrage

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 31.03.16 21:45:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      Dazu gleich eine Folgefrage.

      Ich habe mein IB-Depots Ende letzten Jahres geschlossen und gebe dann halt meine Gewinne und Dividenden an.

      Muß ich eigentlich auch Dividenden von deutschen Aktien angeben? Ih könnte mir hier vorstellen, daß es Schwierigkeiten mit einer eventuellen Steuerbescheinigung gibt. Die kann man zwar anfordern, aber nur für teuer Geld.

      Aber ich habe ja für deutsche Dividenden meine 25 % plus Soli bezahlt. Da nicht ausgeschöpfte FAs oder Günstigerprüfung keine Rolle spielen, müßte es dann ja okay sein, diese Dinge (und auch nur diese) nicht anzugeben, oder?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.03.16 23:32:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.095.032 von JuliaPapa am 31.03.16 21:45:37
      Zitat von JuliaPapa: Dazu gleich eine Folgefrage.

      Ich habe mein IB-Depots Ende letzten Jahres geschlossen und gebe dann halt meine Gewinne und Dividenden an.

      Muß ich eigentlich auch Dividenden von deutschen Aktien angeben? Ih könnte mir hier vorstellen, daß es Schwierigkeiten mit einer eventuellen Steuerbescheinigung gibt. Die kann man zwar anfordern, aber nur für teuer Geld.

      Aber ich habe ja für deutsche Dividenden meine 25 % plus Soli bezahlt. Da nicht ausgeschöpfte FAs oder Günstigerprüfung keine Rolle spielen, müßte es dann ja okay sein, diese Dinge (und auch nur diese) nicht anzugeben, oder?


      Ich würde das zumindest nachrichtlich immer erwähnen, die Nachfragen im Bereich ZIV-Quellensteuer lassen hinsichtlich der übermittelten Datensätze nichts Gutes erahnen. Aber richtig ist, diese Erträge wären abschließend besteuert.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.04.16 18:53:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.095.692 von Taxadvisor am 31.03.16 23:32:47Vielen Dank für Deine Antwort.

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      Avatar
      schrieb am 03.04.16 16:29:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die exakte Antwort auf Ihre Frage "Müssen ausländische Kapitalerträge immer in der Steuererklärung angegeben werden?" lautet eindeutig

      JA, wenn das Depot im Ausland geführt wurde!

      Die Erklärungspflicht liegt in diesen Fällen bei Ihnen, selbst wenn Sie bei keinem weiteren inländischen Institut einen Freistellungsauftrag erteilt haben sollten.

      Die steuerliche Würdigung obliegt in Fällen ausländischer Erträge aus ausländischen Depots nicht dem Steuerpflichtigen sondern IMMER dem Finanzamt.


      Dazu § 32d Abs. 3 EStG:
      Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.


      Ausländische Erträge aus einem ausländischen Depot haben nie der dt. KapESt unterlegen und sind daher immer in Dt. nachzuversteuern. Die ESt kann natürlich bei entsprechend geringen Einnahmen lediglich 0 Euro betragen.

      Gehen Sie davon aus, dass Erträge im Ausland von einer Vielzahl von ausländischen Depotbanken seit einigen Jahren an das deutsch FA übermittelt werden.
      Das dauert zwar im Regelfall einige Zeit, manchmal auch zwei oder drei Jahre, aber die Daten kommen.

      Und die Rückfragen des FA auch, sofern Sie überhaupt keine Beträge erklärt haben.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.04.16 16:50:01
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.109.675 von sedum am 03.04.16 16:29:23
      Zitat von sedum: Die steuerliche Würdigung obliegt in Fällen ausländischer Erträge aus ausländischen Depots nicht dem Steuerpflichtigen sondern IMMER dem Finanzamt.

      Dazu § 32d Abs. 3 EStG:
      Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.

      Ausländische Erträge aus einem ausländischen Depot haben nie der dt. KapESt unterlegen und sind daher immer in Dt. nachzuversteuern. Die ESt kann natürlich bei entsprechend geringen Einnahmen lediglich 0 Euro betragen.


      Es ging um Ausschüttungen deutscher Aktien. Diese haben der Kapitalertragsteuer unterlegen. Damit ist die Steuer abgegolten. Da muss dann NIX erklärt werden.

      Gruß
      Taxadvisor


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