Steinhoff International (Seite 3)
eröffnet am 15.04.16 20:55:50 von
neuester Beitrag 19.04.24 21:30:16 von
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Hallo kann einer von euch bitte helfen CVR
Steinhoff auch im SdK Schwarzbuch Börse 2023
Hallo, ich brauche einmal eure Hilfe, am besten dann über persönliche Nachricht.
Ich hatte noch 50.000 SNH Aktien im Depot, ich habe dazu eine Mail erhalten, das ich mich damit auf dem Portal snh-cvr Registration registrieren muss. Kann mir jemand dazu Information geben wie ich das Dokument ausfüllen muss. Von Onvista habe ich mittlerweile auch eine Ausbuchungsbescheinigung zu den Shares erhalten. Danke
Ich hatte noch 50.000 SNH Aktien im Depot, ich habe dazu eine Mail erhalten, das ich mich damit auf dem Portal snh-cvr Registration registrieren muss. Kann mir jemand dazu Information geben wie ich das Dokument ausfüllen muss. Von Onvista habe ich mittlerweile auch eine Ausbuchungsbescheinigung zu den Shares erhalten. Danke
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.700.180 von Niico394 am 26.10.23 19:41:20
Vorab: Eine Diskussion im Forum kann eine professionelle Beratung in Steuerfragen nicht ersetzen. Wenn deine Verluste so hoch sind, solltest du
- professionelle Beratung (Steuerberater, LoHi Verein, ServiceCenter Finanzamt) einholen
- asap die Bescheinigung bei deiner Depotbank beantragen
Es gilt laut Gesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.htmt
Absatz 6 - Satz 4:
Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html
Absatz 4:
Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. (...)
Du bekommst im Prinzip einen gesonderten Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag für die Folgejahre.
Zitat von Niico394: Ok. Danke für den Hinweis. Funktioniert aber nur für Gewinne aus dem Jahr 2023? Kann ich quasi nicht mitnehmen und nächste Jahr ? Bei mir gabs außer ein paar Zinserträgen und Dividenden dieses Jahr keine Kapitaleinkünfte / Aktiengewinne o.ä.
Vorab: Eine Diskussion im Forum kann eine professionelle Beratung in Steuerfragen nicht ersetzen. Wenn deine Verluste so hoch sind, solltest du
- professionelle Beratung (Steuerberater, LoHi Verein, ServiceCenter Finanzamt) einholen
- asap die Bescheinigung bei deiner Depotbank beantragen
Es gilt laut Gesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.htmt
Absatz 6 - Satz 4:
Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html
Absatz 4:
Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. (...)
Du bekommst im Prinzip einen gesonderten Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag für die Folgejahre.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.687.310 von the_aa am 24.10.23 23:17:37Ok. Danke für den Hinweis. Funktioniert aber nur für Gewinne aus dem Jahr 2023? Kann ich quasi nicht mitnehmen und nächste Jahr ? Bei mir gabs außer ein paar Zinserträgen und Dividenden dieses Jahr keine Kapitaleinkünfte / Aktiengewinne o.ä.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.681.235 von Niico394 am 24.10.23 02:47:10
Wenn du den Gesetzestext genau liest, kannst du die Verluste nicht nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgleichen, sondern mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen (bis 20 TEUR, jährlich) - was ja auch ein Vorteil sein kann.
Daher funktioniert auch kein Ausgleich über Verlusttöpfe auf Ebene der Bank, sondern nur über die Steuererklärung.
Zitat von Niico394: Bedeute es bleibt mir jetzt nichts anderes mehr übrig, wie bei der Depot führenden Bank ( Trade Republic ) eine Bescheinigung anzufordern, um es dann im nächsten Jahr mit Gewinnen aus anderen Aktien Verkäufen gegen zu rechnen… und das auch nur bei der Steuer Erklärung im Nachhinein über die Anlage KAP? Und nur Aktien Verkäufe keine Zinsen oder Dividenden ?
Wieso muss Deutschland so kompliziert sein…
Wenn du den Gesetzestext genau liest, kannst du die Verluste nicht nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgleichen, sondern mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen (bis 20 TEUR, jährlich) - was ja auch ein Vorteil sein kann.
Daher funktioniert auch kein Ausgleich über Verlusttöpfe auf Ebene der Bank, sondern nur über die Steuererklärung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.680.794 von the_aa am 23.10.23 22:17:30Bedeute es bleibt mir jetzt nichts anderes mehr übrig, wie bei der Depot führenden Bank ( Trade Republic ) eine Bescheinigung anzufordern, um es dann im nächsten Jahr mit Gewinnen aus anderen Aktien Verkäufen gegen zu rechnen… und das auch nur bei der Steuer Erklärung im Nachhinein über die Anlage KAP? Und nur Aktien Verkäufe keine Zinsen oder Dividenden ?
Wieso muss Deutschland so kompliziert sein…
Wieso muss Deutschland so kompliziert sein…
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.676.426 von Niico394 am 23.10.23 11:42:20
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
Nachdem jahrelang vor Finanzgerichten darüber gestritten wurde, wie wertlose Ausbuchung von Aktien zu behandeln ist - bei Derivaten hatten die Emitenten schon vorher eine meist eine Rückzahlung von 0,001 EUR in den Vertragsbedingungen um die Problematik zu Umschiffen - , hat der Gesetzgeber 2020 folgenden Satz ergänzt.
Absatz 6 Satz 6f §20 EStG
Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7) Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
Zitat von Niico394: Auch bei Aktien ? Ich dachte immer das wäre nur für Optionen / Zertifikate…
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
Nachdem jahrelang vor Finanzgerichten darüber gestritten wurde, wie wertlose Ausbuchung von Aktien zu behandeln ist - bei Derivaten hatten die Emitenten schon vorher eine meist eine Rückzahlung von 0,001 EUR in den Vertragsbedingungen um die Problematik zu Umschiffen - , hat der Gesetzgeber 2020 folgenden Satz ergänzt.
Absatz 6 Satz 6f §20 EStG
Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7) Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.674.452 von questionmark am 23.10.23 06:54:30Auch bei Aktien ? Ich dachte immer das wäre nur für Optionen / Zertifikate…
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