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    Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung wegen besonderem Kirchgeld? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.07.16 11:24:03 von
    neuester Beitrag 12.05.17 14:01:00 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.235.674
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      schrieb am 25.07.16 11:24:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgendes Problem: Ich habe jährliche Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von deutlich unter 100.000€ p.a und Kapitalerträge von über 500.000€ p.a. und bin konfessionslos.

      Meine Frau hat keine eigenen Einkünfte und ist evangelisch.

      Wir wohnen in NRW.

      Vom Finanzamt wurde ich jetzt aufgefordert, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Originaler Wortlaut des Schreibens:

      Abgabegrund Einkommensteuererklärung 2013 und 2014:

      Kirchensteuerpflichtveranlagung gem. §51a EStG in Verbindung mit §4 Abs. 1 Nr.5 und §6 Abs.1 KiStG

      Das verstehe ich ehrlich gesagt nicht, denn in dem Erlass zur Einführung des besonderen Kirchgelds steht doch (für mich) eindeutig:


      1. Kirchgeldpflicht

      Das besondere Kirchgeld wird nur im Fall der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b EStG) erhoben, sofern ein Ehegatte der Evangelischen Kirche (Schlüsselzahl 1) und der andere Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft (Schlüsselzahl 9) angehört. Es wird nicht erhoben, wenn die Ehegatten getrennt (nach § 26a EStG) oder besonders (nach § 26c EStG) zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.

      Die Pflicht zur Zahlung eines besonderen Kirchgelds begründet keinen eigenen Veranlagungstatbestand; eine Festsetzung erfolgt nur, wenn eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Pflicht- oder Antragsveranlagung) bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist.


      Ich hatte angenommen, dass es sich um ein Versehen der Finanzbeamtin handelt, die übersehen hat, dass meine Frau keine eigenen Einkünfte hat und das ein kurzer Hinweis des Steuerberaters genügt, um das Missverständnis aufzuklären.

      Mein Steuerberater sagt jetzt aber, dass das alles seine Richtigkeit hätte. Und schlimmer noch, er ist der Meinung, dass er auch eine Anlage KAP abgeben müsste. Dabei bemisst sich das Kirchgeld doch nur an der gezahlten Einkommensteuer, meine Kapitalertragssteuern spielen dafür doch gar keine Rolle. Das sieht der Steuerberater zwar auch so, meint aber, dass er seiner "Pflicht" zur Erstellung der ESt-Erklärung nur nachkommen kann, wenn er alle meine Einkünfte deklariert. Angenehmer "Nebeneffekt" für den Steuerberater. Für die Ermittlung der Gesamteinkünfte und die Erstellung der Anlage KAP kann er ca. 2.500€ pro Jahr mehr in Rechnung stellen, als wenn er nur die Anlage N und den Mantelbogen abgeben würde.

      Mache ich hier einen großen Denkfehler?
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.07.16 11:29:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.907.086 von noch-n-zocker am 25.07.16 11:24:03Sorry, hab den Link zum KiStG vergessen:

      http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-l-nrw.htm#4.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.07.16 14:32:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.907.146 von noch-n-zocker am 25.07.16 11:29:53Ehevertrag? Zugewinngemeinschaft? KV Familienversicherung? Zusammenveranlagung?

      Am Besten auch die Frau austreten dann gibt es in Zukunft keine Probleme. Geht ganz schnell auf dem Standesamt.;)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.07.16 15:48:42
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.908.772 von bluechip56 am 25.07.16 14:32:14Bin kein Steuerexperte und kann nicht wirklich beurteilen, ob du per se pflichtveranlagt bist oder das potenzielle Kirchgeld für Deine Frau eine Pflichtveranlagung auslöst (was das Finanzamt anscheinend annimmt).

      Aber die Anlage KAP kannst Du Dir imho sicher sparen. Mein Fall liegt prinzipiell genau so wie Deiner (nur andere Größenverhältnisse). Ich gebe seit Jahre meine Steuerklärung (ohne Anlage KAP ab) und zahle das Kirchgeld für den Ehepartner entsprechend der regulären Einkommensteuern.
      Die Erträge werden ganz normal abgeltungsbesteuert (ohne Kirchensteuer oder Kirchgeld) und war´s (ohne Anlage KAP)
      Avatar
      schrieb am 26.07.16 16:16:06
      Beitrag Nr. 5 ()
      Besonderes Kirchgeld
      Glaubensverschiedene Ehen
      Von Melanie Baumiller
      . Veröffentlicht am 18. November 2010. 2

      Es ist keine Seltenheit, dass der gut verdienende Ehepartner – um die Kirchensteuer zu sparen – aus der Kirche austritt und der nicht erwerbstätige Ehepartner mit den Kindern weiterhin Mitglied der Kirchengemeinschaft bleibt.

      Wer aber glaubt, dass in einer solchen sog. glaubensverschiedenen Ehe nun überhaupt keine Kirchensteuer mehr gezahlt werden muss, der irrt. Verfügt nämlich der kirchenangehörige Ehepartner über kein eigenes Einkommen, dürfen die Kirchen das besondere Kirchgeld erheben, das sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute bemisst.

      •Das besondere Kirchgeld wird nur bei Zusammenveranlagung, nicht jedoch bei getrennter Veranlagung erhoben. Und es wird nur dann verlangt, wenn die Eheleute eine Einkommensteuererklärung abgeben – ansonsten nicht. Betroffen sind also nur Eheleute, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben müssen oder dies freiwillig tun. Jedenfalls besteht allein wegen des besonderen Kirchgeldes keine Veranlagungspflicht. Wird somit eine Steuererklärung nicht abgegeben, kann auch kein Kirchgeld festgesetzt werden.


      • Das Bundesverfassungsgericht sollte klären, ob die Erhebung des besonderen Kirchgeldes verfassungsgemäß ist und ob es rechtens ist, dass Ehepaare, die eine Steuererklärung mit Zusammenveranlagung abgeben, das besondere Kirchgeld zahlen müssen, andere Ehepaare jedoch nicht.

      Aktuell
      Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt·in insgesamt sechs anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes allesamt nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 12.11.2010, 2·BvR·591/06, 2·BvR·1689/09 u.a.).

      Die Verfassungshüter bemängeln die Eingabe und stellen fest, dass die Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes bereits geklärt sei. Es bemesse sich nicht nach dem steuerpflichtigen Einkommen des nicht-kirchenangehörigen Ehepartners, sondern nach dem „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Partners. Wenn sich dieser Lebensaufwand als Ergebnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach dem gemeinsamen Einkommen richtet, sei hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.

      HINWEIS: Irgendwie bleibt die eigentliche Frage immer noch unbeantwortet: Ist es rechtens, dass Ehepaare, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, das besondere Kirchgeld zahlen müssen, andere Ehepaare jedoch nicht. Offenbar lautet die Antwort: ja.
      1 Antwort

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      schrieb am 26.07.16 19:12:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.918.981 von sarah96 am 26.07.16 16:16:06Vielen Dank! Diesen Artikel habe ich nicht selbst gefunden. Dort steht in verständlichem Deutsch das, was auch mein Eindruck ist:

      Das besondere Kirchgeld wird nur bei Zusammenveranlagung, nicht jedoch bei getrennter Veranlagung erhoben. Und es wird nur dann verlangt, wenn die Eheleute eine Einkommensteuererklärung abgeben – ansonsten nicht. Betroffen sind also nur Eheleute, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben müssen oder dies freiwillig tun. Jedenfalls besteht allein wegen des besonderen Kirchgeldes keine Veranlagungspflicht. Wird somit eine Steuererklärung nicht abgegeben, kann auch kein Kirchgeld festgesetzt werden.

      Tja, was mache ich jetzt. Der Steuerberater ist ein sehr guter Bekannter, dem ich nie im Leben zutrauen würde, dass er mich über den Tisch ziehen will.
      Leider läßt er mich in dieser Situation aber ziemlich hängen :(

      Oder lasse ich die Steuererklärung einfach erstellen und fordere anschließend die Steuerberatungskosten vom Finanzamt zurück?

      http://www.di-vis.com/flycms/Geltendmachung+von+Schadenersat…

      Freunde mache ich mir damit beim Finanzamt aber nicht.
      Avatar
      schrieb am 26.07.16 23:34:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      nnz,
      „Wird somit eine Steuererklärung nicht abgegeben, kann auch kein Kirchgeld festgesetzt werden.“

      Du hast aber eine Steuererklärung abgegeben. Mir scheint, kein Kirchgeld zahlt nur, wer mit den Steuerabzügen des Arbeitgebers zufrieden ist und keine Steuererklärung abgibt.
      Avatar
      schrieb am 27.07.16 16:36:16
      Beitrag Nr. 8 ()
      Da mich der Sachverhalt ebenfalls betrifft hab ich mal weiter gegoogelt. Für mich stellt sich die Sache jetzt so dar:

      Wer nicht pflichtveranlagt ist braucht keine Steuererklärung abzugeben - dann fällt auch kein Kirchgeld an. Das Kirchgeld alleine begründet keine Pflichtveranlagung ...

      ... wenn aber das Finanzamt das Gefühl hat, dass irgendwo Steuern zu holen sind kann es jeden Bürger zur Abgabe eine Steuererklärung auffordern. Dieser Aufforderung kann man sich nicht entziehen - so steht es in der Abgabenordnung.


      Abgabenordnung (AO)
      § 149 Abgabe der Steuererklärungen

      (1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.07.16 23:01:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.928.749 von sarah96 am 27.07.16 16:36:16Danke für die weitere Info, hab Dir ne Boardmail geschickt.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 29.07.16 19:10:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.932.358 von noch-n-zocker am 27.07.16 23:01:52Da ich auch davon betroffen bin möchte ich noch darauf hinweisen, das es einen § 51a EStG
      gibt,
      https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__51a.html

      Dieser Paraggraph eröffnet in Verbindung mit (§ 4 und 6) des Kirchensteurgesetzes dem Finanzamt die Möglichkeit die Abgabe einer Steuererklärung zu fordern.
      Hierzu bedarf es nicht der Abgabenordnung.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.07.16 00:31:16
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.948.924 von Marius12 am 29.07.16 19:10:03Da dies auch andere User interessieren könnte und der §51a sehr umfangreich und verschachtelt ist: Welcher Satz im §51a eröffnet dem Finanzamt diese Möglichkeit?
      Avatar
      schrieb am 31.07.16 19:45:30
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die Möglichkeiten werden durch die Absätze 2b-2d eröffnet.
      Da die Kirchensteuer keine Bundessteuer ist, muss das Kirchensteuergesetz zusätzlich hinzugezogen werden.
      "§ 7 lautet:


      (1) Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26a des Einkommensteuergesetzes vorliegen. einer Steuer gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihr nach der in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

      (2) Werden die beider Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei der steuerpflichtigen Person die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der - nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 ermittelten - gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf die steuerpflichtige Person entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte einer jeden Person ergeben würde, auf die Personen verteilt wird. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer wird der kirchensteuerpflichtigen Person mit dem auf sie entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.

      (3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. "

      Es ist tatsächlich kompliziert.
      Avatar
      schrieb am 01.08.16 14:33:39
      Beitrag Nr. 13 ()
      Es ist tatsächlich kompliziert.

      Das ist stark untertrieben.

      Erst schreibst Du "die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ergibt sich aus §51a EStG in Verbindung mit §4 und §6 KiStG"

      Auf meine Bitte nach näherer Erklärung kommst Du mit dem zuvor nicht erwähnten §7 KiStG, in dem es aber nach meinem Verständnis nur um Zusammenveranlagung geht.

      Auf die Relevanz des Satzes

      "Die Pflicht zur Zahlung eines besonderen Kirchgelds begründet keinen eigenen Veranlagungstatbestand; eine Festsetzung erfolgt nur, wenn eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Pflicht- oder Antragsveranlagung) bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist.

      in dem Erlass zur Einführung des besonderen Kirchgelds in NRW gehst Du gar nicht ein. Für mich steht da eindeutig, dass es nur bei Pflicht zur Zusammenveranlagung auch zur Pflicht zur Zahlung des besonderen Kirchgelds kommt. Oder anders gefragt: Welchen Sinn macht dieser Satz überhaupt, wenn doch eh jeder wegen anderer von Dir zitierter Paragraphen aus dem EStG und KiStG zur Zusammenveranlagung verpflichtet werden kann?
      Avatar
      schrieb am 01.08.16 17:16:09
      Beitrag Nr. 14 ()
      nnz,
      „Für mich steht da eindeutig, dass es nur bei Pflicht zur Zusammenveranlagung auch zur Pflicht zur Zahlung des besonderen Kirchgelds kommt.“

      Steuerberater bin ich nicht, komme aber mit Beamtendeutsch einigermaßen klar. Dein Satz ergibt sich nicht aus dem, was da steht.

      "Die Pflicht zur Zahlung eines besonderen Kirchgelds begründet keinen eigenen Veranlagungstatbestand“

      Das heißt nur: Wer eigentlich Kirchgeld zahlen müßte (sollte oder könnte), muß deshalb nicht unbedingt eine Steuererklärung abgeben. Eine Steuererklärung muß man abgeben, wenn …....... (viele Gründe). ALLEIN die Pflicht zur Zahlung von Kirchgeld ist kein Grund.

      „eine Festsetzung erfolgt nur, wenn eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Pflicht- oder Antragsveranlagung) bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist.“

      Dieser andere Grund ist dein Wunsch (Antrag) auf Zusammenveranlagung. Wenn du Einzelveranlagung beantragst oder auf eine Steuererklärung verzichten kannst, solltest du kein Kirchgeld zahlen müssen. Dann verlierst du aber den Vorteil des Ehegatten-Splittings.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.08.16 22:48:38
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.963.585 von alzwo am 01.08.16 17:16:09Danke, genau das wollte ich ausdrücken und genau so habe ich es verstanden.
      Avatar
      schrieb am 30.12.16 13:10:08
      Beitrag Nr. 16 ()
      Das würde ich tatsächlich bei einem Steuerberater nachfragen.
      http://www.stb-kbt.de/
      Avatar
      schrieb am 12.05.17 14:01:00
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.907.086 von noch-n-zocker am 25.07.16 11:24:03Würde mich diesbezüglich einfach mal beim Steuerexperten beraten lassen, der kann wahrscheinlich die Beste Auskunft geben :). Habe mit diesem Online Steuerberater https://venvie.de/ bis jetzt gute Erfahrungen gemacht!
      Liebe Grüße


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