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    WOEHRL - Die nächste MittelstandsAnleihen-Abzocke ? (Seite 5)

    eröffnet am 29.10.16 11:27:44 von
    neuester Beitrag 09.01.24 21:17:46 von
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      Avatar
      schrieb am 20.08.17 18:44:17
      Beitrag Nr. 179 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.555.467 von erwin-kostedde am 18.08.17 19:29:28Es ist schon eine bodenlose Frechheit was diese Woehrl-Sippe da abzieht.

      Sich die Erschaftsschteuerfreie Firmenübergabe ab die Enkelgeneration mit gleichzeitigem Verlust vieler Millionen Anleihengläubigergeld versüssen lassen weil man angeblich nicht mehr Geld "auftreiben" konnte (wie H.R.Woehrl sagte)
      aber dann grosspurig eine Schrott-Airline übernehmen wollen.

      Für die Rettung des familiären Modeunternehmens wollte H.R.Woehrl nicht mehr Geld anbieten, aber für die übernahme einer Airline ist nun offenbar plötzlich Geld da.

      Interessant ist auch dass Airberlin diejenige Fluggesellschaft ist, welche H.R.Wohrl vor Jahren seine damalige Airline für einen dreistelligen Millionenbetrag abgekauft hat.
      Wie hoch die Qualität dieses Zukaufs war und glücklich Airberlin damit geworden ist sieht man ja jetzt. Offenbar hatte man sich damals schon Schrott von einem gewieften "Unternehmer" teuer verkaufen lassen.
      Sollte H.R.Woehrl tatsächlich bei Airberlin zum Zuge kommen wird er sein Abzocker-Spielchen von vor 10-20 Jahren nochmals wiederholen.
      Eine Schrott-Airline billig übernehmen, aufhübschen und anschliessend teuer wieder verkaufen.
      So geht "Unternehmer sein" nach Lesart von Woehrl und Co. eben.

      Zum krönenden Abschluss wird man sich im Hause Woehrl warhscheinlich wieder über den nächsten Bayrischen Verdienstorden für die erbrachten "grossen Leistungen" freuen dürfen.

      Wem inzwischen immer noch nicht klar ist was für ein System in diesem Lande herrscht, dem ist nicht mehr zu helfen, der kauft wahrscheinlich auch weiterhin die unverschämt übertreuerten Klamotten in den Woehrl-Bekleidungshäusern....
      Avatar
      schrieb am 20.08.17 18:24:04
      Beitrag Nr. 178 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.499.349 von dg6nds am 10.08.17 17:38:02Schon die Ankündigung klang für mich seltsam.

      Angeblich wurden Tilgung, Zinsen und Schadensersatzansprüche mit dieser ersten Zahlung abgegolten.
      Wieso Schadensersatzansprüche?
      Was habe die feinen Herren Anwälte, Steuerberater und Insolvenzverwalter denn da in den Vergleichsvereibahrungen versteckt? Wohl einen Vorab-Ausschuss jeglicher eventuell noch nachfolgender Schadensersatzansprüche, die irgendjemand noch geltend machen könnte?


      Ich versteh das auch überhaupt nicht was da gebucht wurde.

      Wieso muss 10% vom Bestand abgezogen werden und gleichzeitig werden dennoch die verbeibenden Anteile nur noch bei 5-7% gehandelt?

      Nach meinem Verständniss hätten garkeine 10% vom Bestand abgezogen werden dürfen.
      Dann wäre der Kursabschlag von vorher 15-18% auf jetzt 5-7% halbwegs nachvollziehbar.

      Aber wenn 10% vom Bestand abgezogen wird dann dürfte der Kurswert der
      verbleibenden Anteile eigentlich kaum sinken?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.08.17 19:29:28
      Beitrag Nr. 177 ()
      Hans Rudolf W. war Textil einfach zu klein. Jetzt versucht er sich an Air Berlin:
      http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/air-berlin-unte…
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.08.17 20:55:45
      Beitrag Nr. 176 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.500.252 von horex125 am 10.08.17 19:01:07Habe gerade eine BM geschrieben.

      Ich bin in Kontakt mit der Bank. Im System wären angeblich 2 Zinszahlungen zu knapp über 1,1%...
      Avatar
      schrieb am 10.08.17 19:01:07
      Beitrag Nr. 175 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.499.349 von dg6nds am 10.08.17 17:38:02Bei der Commerzbank auch nur 9,311% der Nominalen erhalten. Bis jetzt kein Zinsanteil.
      1 Antwort

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      schrieb am 10.08.17 17:38:02
      Beitrag Nr. 174 ()
      Jetzt ist die Auszahlung endlich erfolgt aber wie ich meine falsch:

      Man hat 10% vom Depotbestrand genommen und dann noch mit dem Einlösungskurs von 90,3119942% multipliziert. Eine getrennte Auszahlung von Zins ist nicht erfolgt. Aktuell hat man also nur 9,03% als Abschlagzahlung erhalten!?

      Die Zinszahlung sollte also nochmal extra kommen obwohl diese als kombinierte Auszahlung angekündigt war...

      Weiter, und wie vermutet, ist der Bestandsstichtag der 04.08. und nicht der 30.06. gewesen, was natürlich problematisch ist. Im Depot befinden sich jetzt zwei Positionen der Anleihe und sogar mit hunderter Beträge was ja bei einem Nominal von 1.000€ auch nicht gehen kann...

      Noch mehr Fragezeichen als vorher...
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 24.07.17 22:14:03
      Beitrag Nr. 173 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.229.861 von dg6nds am 29.06.17 15:23:46Ein Versagen auf breiter Front....

      Unglaublicher Dilettantismus in Bezug auf die Abschlagzahlung. Die linke Hand weiß nicht was die rechte macht und alle schieben die Verantwortung planlos auf den anderen getreu dem Motto "Jeder macht was er will, nicht was er soll und alle machen mit". Abgetaucht sind sie am Ende alle...

      Wie immer gilt es nicht um den angeblichen Bestandsstichtag zu kaufen/verkaufen, vor Allem wenn die Modalitäten nicht klar sind. Für ca. 75.000€ war es ein Schnäppchen und für die Anderen kommt noch das böse Erwachen - Schade!
      Avatar
      schrieb am 29.06.17 15:23:46
      Beitrag Nr. 172 ()
      Ganz schön ruhig hier im Forum obwohl es morgen 10% Abschlagszahlung für die Gläubiger geben soll.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.05.17 13:39:08
      Beitrag Nr. 171 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.873.076 von pg9 am 05.05.17 12:17:29Wenn die Schuldnerin das Recht hat eine zweite Gläubigerversammlung abzusagen, dann ist es m.E. auch unerheblich ob ein 25% Quorum hätte erreicht werden müssen. Spannender wäre die Fragestellung dann gewesen, wenn das Quorum nicht erreicht worden wäre. Denn dann hätte es zwei verschiedene Rechtsauffassungen gegeben aber nur eine kann die richtig sein.

      Ich hatte bisweilen angenommen, dass die Einladung zur Gläubigerversammlung auf betreiben des gemeinsamen Vertreters stattfinden sollte, damit sich dieser bei der äußerst kniffeligen Entscheidung die Rückendeckung der Gläubiger einholt, um sich somit gegen mögliche Forderungen aufgrund seines Handelns abzusichern.

      Sofern die Einladung und Absage durch die Schuldnerin rechtskonform ist, dann stellt sich trotzdem die Frage aus welchem Grund die Absage erteilt wurde. Entweder aufgrund einer irrigen Annahme das 25% hätten zustimmen müssen aber sich nur 6% bis zu diesem Zeitpunkt angemeldet haben - wobei die Frist noch nicht verstrichen was, oder aber aufgrund anderer Umstände um den Verkaufsprozess an Herrn Greiner nicht zu gefährden.

      Letztendlich bin ich zur Überzeugung gelangt, dass trotz der undurchsichtigen Vorgehensweise (auch im Zusammenhang mit den sehr hohen Börsenumsätze bei steigenden Kursen obwohl es nicht öffentliche Verhandlungen waren!) das jetzige Ergebnis (ca. 20% Quote + Besserungsschein) in einem akzeptablen Bereich liegt. Eine anteilige Quotenzahlung sowie die Wandlung in Aktien der Gesellschaft wären mir jedoch noch lieber gewesen, da ich aufgrund der Firmenhistorie von einem profitablen Geschäftsbetrieb weiterhin ausgehe.

      Nachdem alle Mitglieder des Gläubigerausschusses ihre Zustimmung zum Insolvenzplan für beide Gesellschaften erteilt haben, scheint mir die Eintragung des Insolvenzplans vor Gericht nur noch eine Formalie zu sein. Damit steht der Umsetzung des Insolvenzplans aus meiner Sicht nichts mehr im Weg. Wie wir jedoch gelernt haben gibt es immer wieder Potential für Überraschungen.

      Den Blick nach vorne gerichtet sollte die Abwicklung der Gesellschaften nicht übermäßig viel Zeit in Anspruch nehmen. Die Auszahlung von 10% Ende Juni ist sicherlich richtig. Des Weiteren muss die Fungibilität der Anleihe bis zur Schlussauskehrung weiterhin gewährleistet bleiben, damit den Gläubiger keine weiteren Nachteile entstehen. Noch nicht ganz klar ist für mich das weitere Vorgehen mit den Angestellten in Berlin, welche Angestellten einer leeren Hülle sind sowie bei dem Thema Ausgleichszahlung aufgrund des bestehenden Mietvertrages der Hauptverwaltung. Von der Klärung dieser Angelegenheiten (und weiteren) sowie die Dauer bis zur Markenübertragen ist die Verfahrenslänge wohl maßgeblich abhängig.

      Wen es interessiert, anbei eine Übersicht der im Verfahren beteiligten Berater, Anwälte etc.:
      http://www.juve.de/nachrichten/deals/2017/05/mode-gruender-e…
      Avatar
      schrieb am 05.05.17 12:17:29
      Beitrag Nr. 170 ()
      Ich habe nach der Einladung für Montag den 24. April und der anschließenden Absage folgendes an unserem gemeinsamen Anwalt geschrieben und dann die unten stehende Antwort erhalten..

      War das nicht die Unwahrheit - jetzt war plötzlich eine Anwesenheit von 25% nötig.
      Ich bitte um Aufklärung. Und wie geht es jetzt weiter?
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Sehr geehrter Herr X (Mein Name),
      in vorgezeichneter Angelegenheit bedanke ich mich für Ihre Anfrage. Ich darf Ihnen hierzu Folgendes mitteilen:
      Die für den 24.04.2017 anberaumte Anleihegläubigerversammlung wurde durch die Emittentin, die Rudolf Wöhrl AG, mit Mitteilung vom 21.04.2017 abgesagt. Die Emittentin hatte mich über Ihre Entscheidung hierüber kurz vorher in Kenntnis gesetzt.
      Da die Emittentin zur Anleihegläubigerversammlung am 24.04.2017 als zweite Versammlung eingeladen hatte – die erste Versammlung war aufgrund mangelnder Beteiligung der Anleihegläubiger nicht beschlussfähig – stand es in ihrem freien Ermessen, diese zweite Versammlung wieder abzusagen. Eine Begründung bedurfte es hierfür nicht; insbesondere kann der Einladende nach höchstrichterlicher Rechtsprechung prinzipiell nicht zur Abhaltung einer zweiten Versammlung gezwungen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2.12.2014-II ZB 2/14.
      Allerdings teile ich die in der Absage geäußerte Rechtsauffassung nicht, dass für den Beschlussgegenstand der zweiten Anleihegläubigerversammlung – die Weisung an mich als Gemeinsamen Vertreter hinsichtlich meines Abstimmungsverhaltens im Rahmen der Insolvenzgläubigerversammlung am 26.04.2017 – ein Teilnahmequorum vom mindestens 25% der ausstehenden Anleihen erforderlich ist.
      Ich habe daher geprüft, ob es möglich ist, gegen eine Absage der Versammlung rechtlich Schritte erfolgversprechend zu ergreifen.
      Da jedoch die Absage einer zweiten Anleihegläubigerversammlung durch die Emittentin als Einladendem, wie oben ausgeführt, keiner Begründung bedarf, bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass in diesem Falle des „Anführens einer unzutreffenden Begründung“ ein rechtliches Vorgehen zur zwangsweisen Abhalten einer Anleihegläubigerversammlung am 24.04.2017 nicht erfolgversprechend ist.
      Nach rechtlicher Prüfung war mir die Ausübung Ihrer durch mich vertreten Rechte im Rahmen der Insolvenzgläubigerversammlung am 26.04.2017 mit pflichtgemäßer Sorgfalt auch ohne die durch Beschluss erbetene Weisung möglich.
      Meinen aktuellen Bericht zu den auf meine Initiative in Ihrem Sinne erfolgten wirtschaftlichen Nachbesserungen des Insolvenzplanes vom 26.04.2017 erhalten Sie über meinen Newsletter mit gesonderter Nachricht.

      Mit freundlichen Grüßen Christian H. Glöckner – Rechtsanwalt als Gemeinsamer Vertreter.
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