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    Altersentlastungsbetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.12.16 10:27:57 von
    neuester Beitrag 03.01.17 11:31:57 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.243.547
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      schrieb am 28.12.16 10:27:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,
      da ich letztes Jahr 65 geworden bin, möchte ich den Altersentlastungsbetrag für meine Ausschüttungen aus Aktienfonds in Anspruch nehmen. Allerdings habe ich darüber für mich widersprüchliche Angaben gefunden. Einerseits soll der Altersentlastungsbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, andererseits auch wieder nicht, wenn die Einkünfte der Abgeltungssteuer unterliegen. Würde mich über nähere Hinweise freuen.
      Avatar
      schrieb am 28.12.16 13:27:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ganz einfach: Lass Dir von der Bank eine Jahressteuerbescheinigung ausstellen, die Du dem Finanzamt einreichst. Das führt dann für Dich eine Günstigerprüfung durch.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.12.16 14:28:29
      Beitrag Nr. 3 ()
      axelhau,
      ungefähr im März eines Jahres bekommst du automatisch von deiner Depotbank eine Jahressteuerbescheinigung. Die legst du deiner Steuererklärung bei und füllst Anlage KAP aus.

      Im Steuerbescheid siehst du, ob der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wurde. Wenn nicht - Einspruch erheben. Von dieser abwegigen Spitzfindigkeit mit der Abgsteuer habe ich auch gelesen. Scheint aber vom jeweiligen Steuerbearbeiter abhängig zu sein.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.12.16 15:19:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      Automatisch bekommt man zumindest bei den Direktbanken diese Jahressteuerbescheinigung nicht zugeschickt. Nur bei Anforderung, dann aber jedes Jahr.
      Avatar
      schrieb am 28.12.16 15:38:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.965.202 von myhobbynr2 am 28.12.16 13:27:11
      Zitat von myhobbynr2: Ganz einfach: Lass Dir von der Bank eine Jahressteuerbescheinigung ausstellen, die Du dem Finanzamt einreichst. Das führt dann für Dich eine Günstigerprüfung durch.


      Danke für die Antwort. Bedeutet dies, dass es nur über eine Günstigerprüfung zur Altersentlastung kommt? ...und falls diese Günstigerprüfung negativ ausfallen sollte, der Altersentlastungsbetrag wegfällt?

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      schrieb am 28.12.16 15:42:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.965.538 von alzwo am 28.12.16 14:28:29
      Zitat von alzwo: axelhau,
      ungefähr im März eines Jahres bekommst du automatisch von deiner Depotbank eine Jahressteuerbescheinigung. Die legst du deiner Steuererklärung bei und füllst Anlage KAP aus.

      Im Steuerbescheid siehst du, ob der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wurde. Wenn nicht - Einspruch erheben. Von dieser abwegigen Spitzfindigkeit mit der Abgsteuer habe ich auch gelesen. Scheint aber vom jeweiligen Steuerbearbeiter abhängig zu sein.


      Vielen Dank. Aber es kann doch nicht sein, dass die Gewährung des Altersentlastungsbeitrags vom Steuerbearbeiter abhängig ist. Dafür müsste es doch eine gesetzliche Grundlage geben oder?
      Avatar
      schrieb am 28.12.16 17:52:39
      Beitrag Nr. 7 ()
      Von einem Altersfreibetrag ist mir nix bekannt.
      Auf jeden Fall musst du auch für Deine erhaltenen
      Renten (auch Betriebsrenten) eine Bescheinigung
      zur Vorlage beim Finanzamt anfordern, sonst kannst du
      keine Steuererklärung durchführen.
      Auch übrige Einkünfte (falls vorhanden) sind selbstverständlich
      zu deklarieren.
      Geld kriegst du nur dann zurück, wenn dein persönlicher Steuersatz
      nach Deklarierung aller Einkünfte die 25% der Abgeltungssteuer
      nicht übersteigt.
      Avatar
      schrieb am 28.12.16 18:12:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      axelhau,
      der Gesetzestext zum Altersentlastungsbetrag (AEB) liegt mir nicht vor. Es geht um Zusatzeinkünfte neben Rente (und Pension?). Das können auch Zeitungsverteilen oder Kurierfahrten sein. Wer keine Zusatzeinkünfte hat, kann auch nichts vom Einkommen abziehen. Bei dir dürften es gut 20% der Zusatzeinkünfte sein, maximal ca 1000,- .

      Beispiel: Ertragsanteil Rente = 9000,- . Kapitalerträge = 3000,- . AEB = 600,- . Zu versteuerndes Einkommen = 11400,- .
      Steuer auf 11400,- ist bestimmt günstiger als Steuer auf 9000,- plus Steuer auf Kapitalerträge (gut 25% von 3000,-).

      Steuern sind gesetzlich geregelt. Trotzdem kommt es vor, daß die Steuerbearbeiter die Gesetze unterschiedlich auslegen. Auch die Finanzverwaltung insgesamt kann schief liegen. Von der unterschiedlichen Auslegung habe ich auch nur gelesen. Einen konkreten Fall der Verweigerung des AEB kenne ich nicht.
      Avatar
      schrieb am 29.12.16 10:20:04
      Beitrag Nr. 9 ()
      Kapitalerträge sind bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrages
      nicht einzubeziehen...

      Quelle:EStR R24a Alterentlastungsbetrag
      Avatar
      schrieb am 29.12.16 13:28:36
      Beitrag Nr. 10 ()
      oscarello,
      EstR ist erst einmal eine Richtlinie der Finanzverwaltung – kein Gesetz. Auch die Finanzverwaltung kann Gesetze falsch auslegen.

      Legen wir aber mal die Richtlinie zugrunde. Sie besagt, daß auf Einkünfte, die einer gesonderten Besteuerung unterliegen, kein AEB gewährt wird. Mindestens im Günstiger-Fall (Anlage KAP) muß der AEB gewährt werden. Hier werden die Kapitalerträge ja aus der Abgsteuer herausgenommen und als normales Einkommen bewertet.

      Im Ungünstig-Fall sollten doch schon Urteile bezüglich des AEB vorliegen. Mir sind keine bekannt.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.12.16 11:20:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.971.850 von alzwo am 29.12.16 13:28:36alzwo

      ich weiß dass richtlinien keine gesetze sind..aber das ist fakt:

      kapitalerträge,die nach 32 d abs.1 und 43 abs.5 EStG dem gesonderten steuertarif
      für einkünfte aus kapitalvermögen unterliegen,sind in die berechnung des altersentlastungsbetrags
      nicht einzubeziehen
      Avatar
      schrieb am 30.12.16 13:31:12
      Beitrag Nr. 12 ()
      oscarello,
      „kapitalerträge,die nach 32 d abs.1 und 43 abs.5 EStG dem gesonderten steuertarif für einkünfte aus kapitalvermögen unterliegen“

      Diesem Steuertarif unterliegen die Kapitalerträge in der Günstiger-Prüfung eben nicht. Es wird auf diese Kapitalerträge die normale Einkommensteuer berechnet.
      Avatar
      schrieb am 02.01.17 19:16:45
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.971.850 von alzwo am 29.12.16 13:28:36Ich danke allen für ihre Beiträge.
      Avatar
      schrieb am 02.01.17 19:19:35
      Beitrag Nr. 14 ()
      Danke an alle für ihre Beiträge.
      Avatar
      schrieb am 03.01.17 11:31:57
      Beitrag Nr. 15 ()
      Danke für alle Beiträge!


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