Altersentlastungsbetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.12.16 10:27:57 von
neuester Beitrag 03.01.17 11:31:57 von
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Hallo zusammen,
da ich letztes Jahr 65 geworden bin, möchte ich den Altersentlastungsbetrag für meine Ausschüttungen aus Aktienfonds in Anspruch nehmen. Allerdings habe ich darüber für mich widersprüchliche Angaben gefunden. Einerseits soll der Altersentlastungsbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, andererseits auch wieder nicht, wenn die Einkünfte der Abgeltungssteuer unterliegen. Würde mich über nähere Hinweise freuen.
da ich letztes Jahr 65 geworden bin, möchte ich den Altersentlastungsbetrag für meine Ausschüttungen aus Aktienfonds in Anspruch nehmen. Allerdings habe ich darüber für mich widersprüchliche Angaben gefunden. Einerseits soll der Altersentlastungsbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, andererseits auch wieder nicht, wenn die Einkünfte der Abgeltungssteuer unterliegen. Würde mich über nähere Hinweise freuen.
Ganz einfach: Lass Dir von der Bank eine Jahressteuerbescheinigung ausstellen, die Du dem Finanzamt einreichst. Das führt dann für Dich eine Günstigerprüfung durch.
axelhau,
ungefähr im März eines Jahres bekommst du automatisch von deiner Depotbank eine Jahressteuerbescheinigung. Die legst du deiner Steuererklärung bei und füllst Anlage KAP aus.
Im Steuerbescheid siehst du, ob der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wurde. Wenn nicht - Einspruch erheben. Von dieser abwegigen Spitzfindigkeit mit der Abgsteuer habe ich auch gelesen. Scheint aber vom jeweiligen Steuerbearbeiter abhängig zu sein.
ungefähr im März eines Jahres bekommst du automatisch von deiner Depotbank eine Jahressteuerbescheinigung. Die legst du deiner Steuererklärung bei und füllst Anlage KAP aus.
Im Steuerbescheid siehst du, ob der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wurde. Wenn nicht - Einspruch erheben. Von dieser abwegigen Spitzfindigkeit mit der Abgsteuer habe ich auch gelesen. Scheint aber vom jeweiligen Steuerbearbeiter abhängig zu sein.
Automatisch bekommt man zumindest bei den Direktbanken diese Jahressteuerbescheinigung nicht zugeschickt. Nur bei Anforderung, dann aber jedes Jahr.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.965.202 von myhobbynr2 am 28.12.16 13:27:11
Danke für die Antwort. Bedeutet dies, dass es nur über eine Günstigerprüfung zur Altersentlastung kommt? ...und falls diese Günstigerprüfung negativ ausfallen sollte, der Altersentlastungsbetrag wegfällt?
Zitat von myhobbynr2: Ganz einfach: Lass Dir von der Bank eine Jahressteuerbescheinigung ausstellen, die Du dem Finanzamt einreichst. Das führt dann für Dich eine Günstigerprüfung durch.
Danke für die Antwort. Bedeutet dies, dass es nur über eine Günstigerprüfung zur Altersentlastung kommt? ...und falls diese Günstigerprüfung negativ ausfallen sollte, der Altersentlastungsbetrag wegfällt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.965.538 von alzwo am 28.12.16 14:28:29
Vielen Dank. Aber es kann doch nicht sein, dass die Gewährung des Altersentlastungsbeitrags vom Steuerbearbeiter abhängig ist. Dafür müsste es doch eine gesetzliche Grundlage geben oder?
Zitat von alzwo: axelhau,
ungefähr im März eines Jahres bekommst du automatisch von deiner Depotbank eine Jahressteuerbescheinigung. Die legst du deiner Steuererklärung bei und füllst Anlage KAP aus.
Im Steuerbescheid siehst du, ob der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wurde. Wenn nicht - Einspruch erheben. Von dieser abwegigen Spitzfindigkeit mit der Abgsteuer habe ich auch gelesen. Scheint aber vom jeweiligen Steuerbearbeiter abhängig zu sein.
Vielen Dank. Aber es kann doch nicht sein, dass die Gewährung des Altersentlastungsbeitrags vom Steuerbearbeiter abhängig ist. Dafür müsste es doch eine gesetzliche Grundlage geben oder?
Von einem Altersfreibetrag ist mir nix bekannt.
Auf jeden Fall musst du auch für Deine erhaltenen
Renten (auch Betriebsrenten) eine Bescheinigung
zur Vorlage beim Finanzamt anfordern, sonst kannst du
keine Steuererklärung durchführen.
Auch übrige Einkünfte (falls vorhanden) sind selbstverständlich
zu deklarieren.
Geld kriegst du nur dann zurück, wenn dein persönlicher Steuersatz
nach Deklarierung aller Einkünfte die 25% der Abgeltungssteuer
nicht übersteigt.
Auf jeden Fall musst du auch für Deine erhaltenen
Renten (auch Betriebsrenten) eine Bescheinigung
zur Vorlage beim Finanzamt anfordern, sonst kannst du
keine Steuererklärung durchführen.
Auch übrige Einkünfte (falls vorhanden) sind selbstverständlich
zu deklarieren.
Geld kriegst du nur dann zurück, wenn dein persönlicher Steuersatz
nach Deklarierung aller Einkünfte die 25% der Abgeltungssteuer
nicht übersteigt.
axelhau,
der Gesetzestext zum Altersentlastungsbetrag (AEB) liegt mir nicht vor. Es geht um Zusatzeinkünfte neben Rente (und Pension?). Das können auch Zeitungsverteilen oder Kurierfahrten sein. Wer keine Zusatzeinkünfte hat, kann auch nichts vom Einkommen abziehen. Bei dir dürften es gut 20% der Zusatzeinkünfte sein, maximal ca 1000,- .
Beispiel: Ertragsanteil Rente = 9000,- . Kapitalerträge = 3000,- . AEB = 600,- . Zu versteuerndes Einkommen = 11400,- .
Steuer auf 11400,- ist bestimmt günstiger als Steuer auf 9000,- plus Steuer auf Kapitalerträge (gut 25% von 3000,-).
Steuern sind gesetzlich geregelt. Trotzdem kommt es vor, daß die Steuerbearbeiter die Gesetze unterschiedlich auslegen. Auch die Finanzverwaltung insgesamt kann schief liegen. Von der unterschiedlichen Auslegung habe ich auch nur gelesen. Einen konkreten Fall der Verweigerung des AEB kenne ich nicht.
der Gesetzestext zum Altersentlastungsbetrag (AEB) liegt mir nicht vor. Es geht um Zusatzeinkünfte neben Rente (und Pension?). Das können auch Zeitungsverteilen oder Kurierfahrten sein. Wer keine Zusatzeinkünfte hat, kann auch nichts vom Einkommen abziehen. Bei dir dürften es gut 20% der Zusatzeinkünfte sein, maximal ca 1000,- .
Beispiel: Ertragsanteil Rente = 9000,- . Kapitalerträge = 3000,- . AEB = 600,- . Zu versteuerndes Einkommen = 11400,- .
Steuer auf 11400,- ist bestimmt günstiger als Steuer auf 9000,- plus Steuer auf Kapitalerträge (gut 25% von 3000,-).
Steuern sind gesetzlich geregelt. Trotzdem kommt es vor, daß die Steuerbearbeiter die Gesetze unterschiedlich auslegen. Auch die Finanzverwaltung insgesamt kann schief liegen. Von der unterschiedlichen Auslegung habe ich auch nur gelesen. Einen konkreten Fall der Verweigerung des AEB kenne ich nicht.
Kapitalerträge sind bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrages
nicht einzubeziehen...
Quelle:EStR R24a Alterentlastungsbetrag
nicht einzubeziehen...
Quelle:EStR R24a Alterentlastungsbetrag
oscarello,
EstR ist erst einmal eine Richtlinie der Finanzverwaltung – kein Gesetz. Auch die Finanzverwaltung kann Gesetze falsch auslegen.
Legen wir aber mal die Richtlinie zugrunde. Sie besagt, daß auf Einkünfte, die einer gesonderten Besteuerung unterliegen, kein AEB gewährt wird. Mindestens im Günstiger-Fall (Anlage KAP) muß der AEB gewährt werden. Hier werden die Kapitalerträge ja aus der Abgsteuer herausgenommen und als normales Einkommen bewertet.
Im Ungünstig-Fall sollten doch schon Urteile bezüglich des AEB vorliegen. Mir sind keine bekannt.
EstR ist erst einmal eine Richtlinie der Finanzverwaltung – kein Gesetz. Auch die Finanzverwaltung kann Gesetze falsch auslegen.
Legen wir aber mal die Richtlinie zugrunde. Sie besagt, daß auf Einkünfte, die einer gesonderten Besteuerung unterliegen, kein AEB gewährt wird. Mindestens im Günstiger-Fall (Anlage KAP) muß der AEB gewährt werden. Hier werden die Kapitalerträge ja aus der Abgsteuer herausgenommen und als normales Einkommen bewertet.
Im Ungünstig-Fall sollten doch schon Urteile bezüglich des AEB vorliegen. Mir sind keine bekannt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.971.850 von alzwo am 29.12.16 13:28:36alzwo
ich weiß dass richtlinien keine gesetze sind..aber das ist fakt:
kapitalerträge,die nach 32 d abs.1 und 43 abs.5 EStG dem gesonderten steuertarif
für einkünfte aus kapitalvermögen unterliegen,sind in die berechnung des altersentlastungsbetrags
nicht einzubeziehen
ich weiß dass richtlinien keine gesetze sind..aber das ist fakt:
kapitalerträge,die nach 32 d abs.1 und 43 abs.5 EStG dem gesonderten steuertarif
für einkünfte aus kapitalvermögen unterliegen,sind in die berechnung des altersentlastungsbetrags
nicht einzubeziehen
oscarello,
„kapitalerträge,die nach 32 d abs.1 und 43 abs.5 EStG dem gesonderten steuertarif für einkünfte aus kapitalvermögen unterliegen“
Diesem Steuertarif unterliegen die Kapitalerträge in der Günstiger-Prüfung eben nicht. Es wird auf diese Kapitalerträge die normale Einkommensteuer berechnet.
„kapitalerträge,die nach 32 d abs.1 und 43 abs.5 EStG dem gesonderten steuertarif für einkünfte aus kapitalvermögen unterliegen“
Diesem Steuertarif unterliegen die Kapitalerträge in der Günstiger-Prüfung eben nicht. Es wird auf diese Kapitalerträge die normale Einkommensteuer berechnet.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.971.850 von alzwo am 29.12.16 13:28:36Ich danke allen für ihre Beiträge.
Danke an alle für ihre Beiträge.
Danke für alle Beiträge!
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