checkAd

    Ausgestaltung des neuen Investmentsteuerreformgesetz (bezüglich ETF) / Diskussion des weiteren Vorge - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.01.17 12:08:45 von
    neuester Beitrag 01.02.17 01:04:02 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.243.841
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.061
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 03.01.17 12:08:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Forenmitglieder,

      ich habe einige Fragen zu der Ausgestaltung des neuen Investmentsteuerreformgesetz, welches ab dem 01.01.2018 in Kraft treten soll.


      Zuerst ein Auszug aus der Bewertung zu dem neuen Investmentsteuerreformgesetz von KPMG:

      "Sehr nachteilig ist, dass Privatanleger, die ihre Fondsanteile bis Ende 2008 erworben hatten, die Steuerfreiheit für diese so genannten Altanteile Ende 2017 grundsätzlich verlieren. Danach erzielte Veräußerungsgewinne aus diesen Anteilen sind nur noch bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro steuerfrei und unterliegen sonst der Abgeltungsteuer"



      Nun meine konkreten Fragen zur Ausgestaltung des neuen Investmentsteuerreformgesetz:

      - sind ETF´s ebenso von dieser nachteiligen Aufhebung der Altanteilregelung betroffen?
      - gilt somit für ETF´s, welche vor dem Ende 2008 erworben worden sind, auch ab dem 01.01.2018 die Regeln der Abgeltungssteuer (25% Abgeltungssteuer)?
      - wenn dies der Fall sein sollte, gibt es schon im Forum Leute, welche sich Gedanken gemacht haben, wie weiter zu verfahren ist?


      Ich würde gerne meine ersten Gedanken für das weitere Vorgehen als Diskussionsgrundlage nutzen:

      - ich würde, da bei meinen ETF´s seit 2008 erhebliche Gewinne aufgelaufen sind, diese sukzessive im Jahr 2017 verkaufen.
      - ich würde einen Anteil meiner ETF´s behalten, um an dem Steuerfreibetrag von 100.000 Euro zu partizipieren.
      - ich würde das Geld sehr langfristig in einem Wertportfolio an Aktien investieren (und mich somit von den ETF´s größtenteils verabschieden). Vorteil dieser Vorgehensweise: Sicherung der Abgeltungssteuer von 25% (ich gehe davon aus, dass nach der nächsten Bundestagswahl die Abgeltungssteuer über die 25% erhöht wird und ich hoffe, dass meine Aktienkäufe, welche ich bis Ende 2017 tätige, dann als Altfälle eingestuft werden).


      Gibt es jemandem im Forum, welcher sich in der gleichen Situation wie ich befindet? Ich würde mich über Anmerkungen / Diskussionen zu dem obigen Thema sehr freuen.


      Viele Grüße
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 03.01.17 15:41:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.997.623 von vvsvvsvvs am 03.01.17 12:08:45
      Zitat von vvsvvsvvs: Nun meine konkreten Fragen zur Ausgestaltung des neuen Investmentsteuerreformgesetz:

      - sind ETF´s ebenso von dieser nachteiligen Aufhebung der Altanteilregelung betroffen?
      - gilt somit für ETF´s, welche vor dem Ende 2008 erworben worden sind, auch ab dem 01.01.2018 die Regeln der Abgeltungssteuer (25% Abgeltungssteuer)?
      - wenn dies der Fall sein sollte, gibt es schon im Forum Leute, welche sich Gedanken gemacht haben, wie weiter zu verfahren ist?

      Ich würde gerne meine ersten Gedanken für das weitere Vorgehen als Diskussionsgrundlage nutzen:

      - ich würde, da bei meinen ETF´s seit 2008 erhebliche Gewinne aufgelaufen sind, diese sukzessive im Jahr 2017 verkaufen.
      - ich würde einen Anteil meiner ETF´s behalten, um an dem Steuerfreibetrag von 100.000 Euro zu partizipieren.
      - ich würde das Geld sehr langfristig in einem Wertportfolio an Aktien investieren (und mich somit von den ETF´s größtenteils verabschieden). Vorteil dieser Vorgehensweise: Sicherung der Abgeltungssteuer von 25% (ich gehe davon aus, dass nach der nächsten Bundestagswahl die Abgeltungssteuer über die 25% erhöht wird und ich hoffe, dass meine Aktienkäufe, welche ich bis Ende 2017 tätige, dann als Altfälle eingestuft werden).


      Gilt auch für ETF, Gewinne ab 2018 werden mit 25% besteuert, die Steuer auf Altanteile bis zu einer Gewinnhöhe von TEUR 100 gibt es über die Veranlagung zurück.
      Wer mit fallenden Kursen rechnet, kann in 2017 verkaufen, ansonsten macht das keinen Sinn. Die Anteile werden virtuell zum 31.12.2017 verkauft, der Gewinn auf Altanteile ist komplett steuerfrei. Ab 2018 auflaufende Gewinne sind bis TEUR 100 im Ergebnis weiterhin steuerfrei (da muss das Volumen oder die Laufzeit schon größer sein).
      Warum sollten Aktien bei der AbgSt Bestandsschutz genießen, Fonds aber nicht?

      Gruß
      Taxadvisor
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 29.01.17 23:19:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.999.549 von Taxadvisor am 03.01.17 15:41:30Wie kann man sich den virtuellen Zwangs-Verkauf der Investmentfonds zum 31.12.2017 vorstellen? Ist dies ein steuerlicher Verkauf und man muss dann alle bis dahin aufgelaufen Thesaurierungen und Kursgewinne versteuern? Zieht die Bank die Steuer ein und wird dann noch am 31.12.2017 das Konto mit den Steuer belastet?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.01.17 00:00:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.191.614 von Traeumer0815 am 29.01.17 23:19:52Hallo Träumer,
      was mir bisher bekannt ist:

      1. Bei steuerlichem Altbestand fallen ja keine Steuern auf die Kursgewinne an. Nur für die evtl. Kursgewinne ab 2018 dann (und erst beim späteren Verkauf).

      2. Bei Beständen, die nach 2008 gekauft wurden, wird die Abgeltungssteuer beim fiktiven Verkauf (per 31.12.2017) berechnet und bis zum späteren realen Verkauf gestundet.

      Rene
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.02.17 01:04:02
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.199.951 von ReneBanker am 31.01.17 00:00:07Hallo, ich danke für die Antwort.
      Die Bank berechnet zwar die Steuer am 31.12 2017, verrechnet sie aber erst beim Verkauf.

      Dies scheint in § 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften beschrieben zu sein.
      (3) 3Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes.

      Ich interpretiere das Gesetz so, dass alle Fonds die am 31.12 2017 im Depot sind, fiktiv verkauft werden, also steuerlich im Jahr 2017, und am 1.1.2018 wieder fiktiv gekauft werden.

      Was mir noch unklar ist, ist folgender Abschnitt:

      (5) 1Der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 ist gesondert festzustellen, wenn er der Besteuerung nach dem Einkommen unterliegt. 2Zuständig für die gesonderte Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. 3Der Anleger hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2021 abzugeben. 4Die gesonderte Feststellung des Gewinns kann mit dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid des Anlegers für den entsprechenden Veranlagungszeitraum verbunden werden.

      Heißt das, das ich verpflichtet bin, sobald ich nur einen Fond am 31.12.2017 im Depot habe, eine Anlage KAP auszufüllen habe bzw eine gesonderte Feststellung abgeben muß. Was ist eine gesonderte Feststellung und was für Angaben sind hier erforderlich?


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Ausgestaltung des neuen Investmentsteuerreformgesetz (bezüglich ETF) / Diskussion des weiteren Vorge