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    HSH Nordbank Hybridkapital - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.01.17 13:04:46 von
    neuester Beitrag 03.07.17 18:22:29 von
    Beiträge: 8
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      schrieb am 10.01.17 13:04:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die Inhaber von stillen Einlagen (ergo Hybridkapitalbonds - z.B. ISIN XS0142391894) wurden durch Verluste in der Vergangenheit im bilanziellen Wert anteilig herabgesetzt.

      In den Bilanzjahren 2012 + 2014 wies die HSH Nordbank gemäß HGB-Abschluss einen Gewinn vor Rücklagen-Bildung aus. Nur durch die Bildung einer Rücklage gem. § 340 HGB wurde ein Verlust "künstlich" produziert!

      Diese willkürliche Vorgangsweise geht klar zu Lasten der Hybridkapital-Investoren. Vielmehr auch vor dem Hintergrund, dass die Ländergarantien (=Eigenkapital-Ersatz) sehr wohl mittels Garantiegebühren "verzinst" wurden.

      Rechtlich ist dies meiner Meinung nach unzulässig.

      Ergo sollten alle Investoren, die sich dieser Meinung anschließen, Maßnahmen ergreifen.

      Die wären z.B.: Meldung bei der Bilanzprüfstelle http://www.frep.info/
      Meldung bei der BAFIN www.bafin.de
      Meldung beim Bankenverband https://bankenverband.de

      Weiters sind rechtliche Schritte ebenfalls andenkbar.

      Je mehr hier einmelden, desto besser...
      6 Antworten
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      schrieb am 10.01.17 13:05:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.048.601 von Golden-Eye am 10.01.17 13:04:46Ergänzung:

      http://www.bondboard.de/forum/showthread.php?101-HSH-Nordban…
      Avatar
      schrieb am 11.01.17 11:31:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.048.601 von Golden-Eye am 10.01.17 13:04:46Das ist der Gesetzestext.

      Handelsgesetzbuch
      § 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
      (1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
      (2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.


      Wie lautet denn die Argumentation? Kann ja eigentlich nur nicht vernünftige kaufmännische Beurteilung lauten. Wer soll denn das feststellen? Immerhin hat der Wirtschaftsprüfer den Abschluss in dieser Form testiert. Ich halte zwar nicht viel von diesem Berufsstand, aber es dürfte keinen Richter geben, der das Testat einfach ignoriert.

      Nach (2) läuft das dann über die GuV. Ich halte das zwar nicht für besonders sinnvoll, aber der Paragraph ist nun mal so.

      Im Übrigen könnte der Posten ja auch mal wieder aufgelöst werden. Das ginge dann ja auch über die GuV mit entsprechenden Gewinnen.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.01.17 14:15:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.057.385 von Kalchas am 11.01.17 11:31:18In der Begründung geht es um klare Benachteiligung der Investoren von Tier 1 - Kapital.

      Durch die Bildung dieser §340 - Rücklage wird das Eigenkapital auf Kosten der Tier 1 - Investoren gestärkt.

      Wenn schon in Verlustjahren seitens der Aufsicht verlangt wird, dass dieser Verlust nicht durch die Auflösung von Rücklagen vermindert bzw. egalisiert werden darf - dann MUSS in der Folge zuerst diese Buchwertige Verminderung des Wertansatzes des Tier 1 - Kapitals durch angelaufene Gewinne wieder egalisiert werden, bevor hier Rücklagen gebildet werden bzw. Dividenden ausgeschüttet werden.

      Diese ungleiche Behandlung in der Kapitalkaskade stellt einen Klassiker für einen Richter dar.

      Bitte sehen Sie auch den Artikel im angefügten Link!!! Da ist alles weitere gesagt....

      Ad Wirtschaftsprüfer & Testat: Der wird schon vom Auftraggeber bezahlt und stellt dessen Wünsche in der Bilanzgestaltung dar. Wenngleich auch im angemessenen Rahmen. Nixdestotrotz - es hat schon seinen Grund, warum die EU alle Mitgliedsstaaten zur Gründung einer Bilanzpolizei verpflichtet hat!!!
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.01.17 11:44:10
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.059.224 von Golden-Eye am 11.01.17 14:15:37Die HSH Nordbank hat im Jahresabschluss die folgende Erläuterung gegeben:

      In der langfristigen Risikovorsorgeplanung geht die HSH Nordbank weiterhin davon aus, dass die Zahlungsausfälle aus dem von der Zweitverlustgarantie abgedeckten Portfolio ab dem Jahr 2019 über den Selbstbehalt der Bank in Höhe von 3,2 Mrd. € steigen und dann zu effektiven Zahlungen aus der Zweitverlustgarantie führen werden. Nach Abzug des Selbstbehalts der Bank summiert sich die erwartete Inanspruchnahme der Garantie nach aktueller Einschätzung bis zum Jahr 2025 auf 2,1 Mrd. € und fällt damit langfristig um 0,5 Mrd. € höher aus als bisher erwartet.

      Es gibt also eine Schätzung der Bank über Zahlungsausfälle der Bank in Höhe von 2,1 Mrd Euro bis 2025, die die Bank tragen wird. Die Behauptung kann man nur erschüttern, wenn man darlegt, dass dem keine vernünftige kaufmännische Beurteilung zugrundeliegt. Da reicht es aber nicht zu sagen, dass das Blödsinn ist, sondern man muss darlegen, warum es nicht zu diesen Ausfällen kommen wird. Das dürfte nahezu unmöglich sein. Außenstehenden sind ja z.B. nicht die einzelnen Kreditdaten bekannt.

      Von daher schätze ich die Chancen vor Gericht eher gering ein. Betroffen sind vor allem ja diejenigen, deren Genussscheine oder Stillen Einlagen zeitlich ausgelaufen sind. Dann müssen die sich halt darum kümmern.

      Im Übrigen gab es in den Planungen anläßlich des Squeeze Out viel groteskere Fälle der Risikovorsorge. Das hat die Gerichte in München aber überhaupt nicht interessiert. Gut, war halt ein politischer Fall.
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      schrieb am 13.01.17 12:07:07
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.067.294 von Kalchas am 12.01.17 11:44:10Folglich bleibt die Hoffnung auf eine Übernahme der HSH. Denn der Folgeeigentümer wird Rücklagen auflösen bzw. die Bonds rückkaufen, um auch Dividendenfähigkeit zu erlangen.....
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.01.17 12:22:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.076.469 von Golden-Eye am 13.01.17 12:07:07Das kann man so nicht sagen. Das stimmt nur dann, wenn ein neuer Vorstand könnte zu einer anderen Einschätzung kommt.

      Ansonsten sollte der Ablauf doch klar. Betrag und Zeitrahmen sind genannt.

      Die Risiken treten ein, komplett oder teiweise oder gar nicht. Dann wird die Rücklage entsprechend in Anspruch genommen und der Rest aufgelöst. Durch die Auflösung würde dann in der GuV ein entsprechender Gewinn generiert.
      Avatar
      schrieb am 03.07.17 18:22:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      Sind wohl erste Angebote von potenziellen Käufern eingegangen. Gestern Bericht im Handelsblatt:

      "Der Verkaufsprozess der HSH Nordbank kann in die nächste Runde gehen. Die Mehrheitseigner Schleswig-Holstein und Hamburg hatten die verbliebenen Investoren aufgefordert, bis Ende Juni „erweiterte und konkretisierte indikative Angebote“ abzugeben. Das ist passiert. „Nach erster Sichtung sind die Angebote eine gute Grundlage, um den Verkaufsprozess erfolgreich fortsetzen zu können“, schreiben die Finanzministerin von Schleswig-Holstein, Monika Heinold (Grüne) und der Finanzsenator von Hamburg, Peter Tschentscher (SPD) in einer gemeinsamen Stellungnahme am Sonntag...."

      http://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/p…


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