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    Abgeltungssteuer bei Wohnsitz Ausland - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.01.17 04:35:23 von
    neuester Beitrag 08.07.18 16:49:04 von
    Beiträge: 19
    ID: 1.245.581
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      schrieb am 26.01.17 04:35:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi,

      ich bin zur Zeit bei einem deutschen Broker. Mein Depot besteht zu 100% aus ausländischen Aktien. Jetzt ziehe ich aber bald ins Nicht-EU Ausland. Habe ich das richtig verstanden, dass wenn man im Ausland lebt(Hauptwohnsitz) die Abgeltungssteuer nicht anfällt?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.01.17 17:13:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.167.471 von taxorama am 26.01.17 04:35:23
      ja, so sollte es sein...
      ...ohne Garantie wie üblich.

      Ich habe mich auch schon mit diesem Gedanken befasst, und bin dabei zu 3 praktischen Tipps für korrekte und vollständige Abmeldung aus Deutschland bei Beibehaltung eines Bank- und/oder Brokerage-Konto's in Deutschland gekommen:

      A) lass Dir 6(!) Original-Abmelde-Bescheinigungen - gegen Gebühr - von Deinem deutschen Einwohner-Meldeamt geben. Warum:
      A1) ein Original geht an Dein bisheriges, deutsches Wohnsitz-Finanzamt (FA). Dt. FA's wollen immer "Originale". Dort verbleiben diese (wichtigen Originale) dann für die nächsten XX Jahre...
      A2) ein Original geht an Deine dt. Bank/Brokerage, weil die ja in der bisherigen gesetzlichen Pflicht stand dt. Abgeltungssteuer abzuführen - und nun eben nicht mehr.
      A3) ein Original geht an die GEZ zur ausdrücklichen, schriftlichen Abmeldung. (Vergessen viele dt. Auswanderer; kommen später einmal wieder zurück und wundern sich dann, warum die GEZ jahrelange Nachzahlungen einfordern kann und darf... zumindest bislang.)
      A4) ein Original geht gegebenenfalls an einen dt. Sozial-Versicherungsträger wie z.B. eine private KV/PV zur korrekten Abmeldung.
      A5) ein Original ist reserviert für dt. Behörden wie Botschaften im Ausland zur einfachen Reisepassverlängerung in Zukunft z.B., die ja seit 2012 komplett im Ausland vorgenommen werden kann und darf. Eine korrekte dt. Abmeldeldebescheinigung beschleunigt diesen Vorgang eventuell, da die Auslandsvertretung dann auf eine Rückmeldung aus Deutschland direkt verzichteten wird.
      A6) ein Original behälts Du für alle Fälle in der neuen Heimat bei Dir.

      (Beachte: eine ausländische Anmelde-Bescheinigung aus dem Nicht-EU-Bereich, sofern man überhaupt eine bekommt, ist bei dt. Vorgängen im Grunde genommen vollkommen wertlos...)

      B) Dt. Reisepass, fall nötig, ausreichend und maximal verlängern/neu ausstellen lassen.

      C1) Frage deinen dt. Broker ausdrücklich vorher danach, ob er überhaupt noch ein Broker-Konto für Dich führen will und darf, wenn Du keinen dt. Wohnsitz mehr hast. Mitunter wollen die noch Rest-Post mit Brief verschicken (ähnlich wie "gelbe Briefe" vom dt. Amt), die dann an Deine echte ausl. Adresse gehen muss/soll (Bona fide-Wohnsitz). (Dt. Fake-/virtuelle Post-Anschriften taugen allesamt nichts langfristig. Entsprechende Anbieter sind schon pleite gegangen. Ausserdem sind dt. Anbieter wie Dropscan auf Dauer und bei Full Service nicht ganz billig.)
      C2.) Alternativ reicht Deinem Broker eventuell die dt. Adresse eines sogenannten Zustellbevollmächtigten wie Verwandte oder stabile Freunde. Dt. Lebensversicherer haben das z.B. mitunter in Ihren AGB's, da die es ja gewohnt sind mitunter sehr langfristig zu denken.
      Der Fragen-Komplex C) ist vor allem bei Zielland USA wichtig, da (fast) alle dt. Banken individuelle FATCA-Vereinbarungen unterschrieben haben und diese strikt einhalten werden (FATCA = Foreign Account Tax Compliance Act). Dich wird Dein Broker daher möglicherweise nach Deinem Zielland fragen. (Bei mir tat das die Bank, als ich sie darauf ansprach, ob ich bei Auswanderung in ein Nicht-EU-Land mein Konto+Wertpapier-Depot weiterhin behalten kann.) Also, bereite Deinen Broker frühzeitig darauf vor, sonst gibt's am Ende noch eine unerfreuliche Überraschung.

      Viel Glück!
      Avatar
      schrieb am 26.01.17 17:47:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      Terminologie!
      Noch ein Tipp: verkürze das Wort Hauptwohnsitz gegenüber dt. Parteien, v.a. dem FA, auf ein einfaches Wohnsitz (im Ausland).

      Bei Hauptwohnsitz kännte man nämlich denken, dass Du noch über einen Nebenwohnsitz in Deutschland verfügst. So ein dt. Nebenwohnsitz ist dann nämlich für das dt. FA der alleinige Wohnsitz und damit interessieren die sich NULL für Deinen ausl. Wohnsitz. Boris Becker weiss ein Lied davon zu singen.

      Das dt. FA wird - und das weiss man halt nicht - prüfen, ob in Deinem Fall Schlüsselgewalt in Deutschland besteht (unabh. von Deiner Verweildauer in D in einem fraglichen Steuerjahr). Sobald die nach Einschätzung des dt. FA's nämlich besteht, bist Du prinzipiell unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und somit zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung über Dein Welteinkommen verpflichtet (unabh. davon ob überhaupt Steuern in D zu zahlen wären wg. DBA etc. In Frage käme in so einem Fall nur eine komplizierte erweiterte beschränkte Steuerpflicht, bei der man allerdings sicher einen - fähigen - dt. Steuerberater bräuchte. Bei (fast) jeder Art von dt. Einkommen-Steuerpflicht wäre auch eine mögliche Befreiung von der Abgeltungssteuer hinfällig...)

      Noch ein Tipp: auch bei einem Hotelaufenthalt in Deutschland bei ausl. Wohnsitz nicht zu lange in einem Hotel verweilen, z.B. mehrere Monate lang. Schnell könnte das dt. FA auf die Idee kommen, dass hier Schlüsselgewalt vorliegen könnte.


      DBA = Doppelbesteuerungsabkommen
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.01.17 17:58:14
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.173.936 von faultcode am 26.01.17 17:47:41
      ...nicht zu lange in einem Hotel verweilen...
      ..ist vielleicht irreführend: gemeint ist hier, dass man bei längerem Aufenthalt in Deutschland auch mal besser das Hotel wechseln sollte, um dem dt. FA gegenüber glaubhaft machen zu können - im Falle eines Falles - dass eben keine Schlüsselgewalt besteht:

      http://www.gevestor.de/details/wohnsitz-volle-steuerpflicht-…
      Avatar
      schrieb am 29.01.17 01:44:15
      Beitrag Nr. 5 ()
      noch ein Link der mein Gesagtes bestätigt:
      http://www.gevestor.de/details/steuerauslander-und-die-abgel…

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      Avatar
      schrieb am 29.01.17 22:19:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der Deutsche Broker wird natürlich einen Wohnsitznachweis verlangen, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Die Abgeltungssteuer gilt für den dann ausländischen Kunden natürlich nicht. Veräußerungsgewinne und Zinsen werden dann keiner Quellensteuer unterliegen.
      Bei Aktiendividenden sieht es anders aus, da wird die Kapitalertragsteuer für deutsche Aktien ebenso wie die jeweilige Steuer bei Auslandsaktien weiterhin an der Quelle abgezogen. Inwieweit diese dann auf die Steuer im jeweiligen Wohnsitzland angerechnet werden kann oder eine Erstattung auf Antrag in Betracht kommt, richtet sich nach dem jeweiligen DBA.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.02.17 21:16:21
      Beitrag Nr. 7 ()
      Man kann es sich aber auch etwas einfacher machen wegen der Abgeltungssteuer, denn es gibt Banken die ziehen generell keine Abgeltungssteuer ab. Meine in Lux. schon seit über 11 Jahren nicht. Mein Steuerberater verrechnet bzw. rechnet die Abgeltungssteuer dann direkt mit dem FA ab. Ich gehe also nicht in Vorlage mit der Abgst. und muss diese mir dann nicht umständlich mit Wartezeiten zurückholen.
      Aber hier ist ja das Thema, dass überlegt wird, generell die Abgeltungssteuer zu vermeiden.
      Avatar
      schrieb am 07.02.17 00:50:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,

      >>>Ich gehe also nicht in Vorlage mit der Abgst. ...

      Und was ist mit der quartalsweise erhobenen Vorauszahlung?

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 07.02.17 01:36:32
      !
      Dieser Beitrag wurde von CloudMOD moderiert. Grund: Löschung auf Wunsch des Users
      Avatar
      schrieb am 07.02.17 02:18:19
      Beitrag Nr. 10 ()
      Erstattung der KapESt bei Div. und bestimmten anderen Kapitalerträgen für natürliche Personen (1)
      Ist kompliziert, aber kann/muss man dann eben üben falls vorteilhaft.

      aus:
      http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragste…

      Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Kapitalertragsteuerentlastung für im Ausland ansässige beschränkt Steuerpflichtige:

      Dividenden und bestimmte andere Kapitalerträge, die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden, unterliegen in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die zum Zeitpunkt des Kapitalzuflusses weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
      Die erzielten Erträge unterliegen in Deutschland einem Steuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.

      Ausländische Empfänger (Gläubiger) von Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen können jedoch nach den Rechtsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und/oder in Verbindung mit den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ganz oder teilweise von der Kapitalertragsteuer entlastet werden. Das Erstattungsverfahren für bereits geleistete Zahlungen ist in § 50d Absatz 1 EStG und das Freistellungsverfahren für zukünftige Zahlungen ist in § 50d Absatz 2 EStG geregelt.
      Avatar
      schrieb am 07.02.17 02:24:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      Erstattung der KapESt bei Div. und bestimmten anderen Kapitalerträgen für natürliche Personen (2)
      aus dem 2.Link: http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragste…

      Erstattungsverfahren:
      (a) Antragsteller / Antragsfrist:
      Das Erstattungsverfahren ist antragsabhängig (vgl. § 50d Absatz 1 Satz 3 EStG). Antragsberechtigt sind alle beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen, die Gläubiger von Kapitalerträgen sind. Die Frist für die Antragstellung beträgt 4 Jahre (vgl. § 50d Absatz 1 Satz 9 EStG). Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge bezogen worden, das heißt dem Gläubiger zugeflossen sind...

      (b) Antragsverfahren:
      Die Kapitalertragsteuer wird zunächst in voller Höhe (25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag) vom inländischen Zahlungsverpflichteten (Schuldner der Kapitalerträge) einbehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführt. Der Gläubiger der Kapitalerträge kann mit Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern einen Entlastungsanspruch hinsichtlich der über den Reststeuersatz nach DBA bzw. den §§ 43b oder 44a Absatz 9 EStG hinaus gezahlten Steuer geltend machen. Die hierzu erforderlichen Antragsformulare stehen zum Download in der
      Rubrik Formulare zur Verfügung => http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragste…
      Avatar
      schrieb am 07.02.17 02:29:15
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.191.461 von honigbaer am 29.01.17 22:19:40
      Zitat von honigbaer: ...Bei Aktiendividenden sieht es anders aus, da wird die Kapitalertragsteuer für deutsche Aktien ebenso wie die jeweilige Steuer bei Auslandsaktien weiterhin an der Quelle abgezogen. Inwieweit diese dann auf die Steuer im jeweiligen Wohnsitzland angerechnet werden kann oder eine Erstattung auf Antrag in Betracht kommt, richtet sich nach dem jeweiligen DBA.

      Danke für den Hinweis! Ist mir entgangen, und habe nun auf die einschlägigen Links dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (http://www.bzst.de/DE/Home/home_node.html) im Sinne des Erstattungsverfahrens hingewiesen.
      Avatar
      schrieb am 02.04.17 09:38:55
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wohnort Ausland, Depot in DE. Wie Quellensteuer zurueckfordern?
      Hallo
      ich wohne in Singapur und bin auch nur dort Einkommensteuerpflichtig. Ich habe mein Depot bei Consors in Deutschland (unter meiner Singapur Adresse).
      Fuer meine Aktien von Schweizer Firmen wird mir die Schweizer Quellensteuer direkt von meiner Bank in Deutschland abgezogen (35%).
      Fragen:
      1. Welches Formular fuer die Rueckerstattung der Quellensteuer muss ich an die Schweizer Behoerden schicken, das fuer Deutschland oder Singapur?
      2. Auf dem Formular muss auch die zustaendige Steuerbehoerde bestaetigen. Ist das Deutschland oder Singapur?

      Besten Dank
      Chris
      Avatar
      schrieb am 02.04.17 13:38:10
      Beitrag Nr. 14 ()
      Das Formular für Singapur, wenn es ein solches gibt.
      Das wird nur der Fall sein, wenn im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Singapur eine Erstattung vorgesehen ist.
      Avatar
      schrieb am 17.03.18 14:14:44
      Beitrag Nr. 15 ()
      Sehe ich das richtig, dass man IMMER in Vorleistung gehen muss bei Dividenden aus deutschen Unternehmen mit Wohnsitz im EU-Ausland?

      Um die Vorleistung nicht zu leisten, müsste man Aktien aus Quellensteuerfreien Ländern wie UK nehmen, oder Aktien aus dem jeweiligen und jetzigen Wohnsitz (z.B. dann Wohnsitz Schweiz = Schweizer Aktien).

      Ist meine Logik richtig?
      Avatar
      schrieb am 07.07.18 23:00:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      Wer es sich leisten kann macht es gleich wie die internationalen Konzerne. Nur eben auf privater Ebene. Eine international tätige Bankniederlassung in Dubai (die neue Schweiz für Wohlhabende, aber nicht Superreiche) schlägt für wohlhabende Personen ab 500.000 USD Folgendes vor, wenn mind. 100k bei der Bank selbst angelegt werden. Wer weniger hat, muss sich selbst kümmern. Vorgehensweise:
      Gründung einer Ajman International Company in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die Bank oder ein lokaler Agent vermittelt einen GF / Direktor, eröffnet ein Geschäftskonto und gegebenenfalls ein Depot auf den Namen der Firma. Das Depot / Brokerkonto kann aber auch im Ausland sein. Besitzverhältnisse sind nicht einsehbar. Eine Teilnahme am internationalen Datenaustausch in Steuersachen findet nicht statt. Die Firma erhält neben der Stammeinlage gegebenenfalls ein unverzinstes Darlehen. Eine Buchführungspflicht besteht nicht. Diese Firma kann nun dauerhaft (50 Jahre Garantie ab 2014) steuerfrei investieren / handeln / traden. Die Firmenkreditkarte mit Firmennamen kann für betrieblich veranlasste Kosten (!) weltweit verwendet werden. Wenn es an die Ausschüttung geht, wird entweder in eine eigene Firma über die dann als Holding fungierende Dubai-Company investiert oder tatsächlich ausgewandert. Hierzu wird die Firma in eine RAK-FZE überführt, ein residence-Visum beantragt und tatsächlich (!) für mind. 1 Jahr nach Dubai ausgewandert. Dies bedeutet in der Praxis lediglich, dass zwischen Ein- und Ausreisestempel jeweils nicht mehr als 6 Monate überschritten werden. Ein halbjährlicher Stopover mit 1-tägiger Einreise ist bereits ausreichend. Überall liest man über Delaware-Konstruktionen multinationaler Konzerne usw. daher wollte ich diesen Einblick nicht vorenthalten. Wer diesen Weg geht und auf diese Weise Holdingstrukturen schafft, um Gewinne aus deutschen Geschäften steuerfrei zu vereinnahmen, sollte meiner Meinung nach aber ehrlicherweise nicht mehr nach Deutschland zurückkommen... Soweit zum Nähkästchen....
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.07.18 00:23:33
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.162.133 von ftnet305 am 07.07.18 23:00:00
      Zitat von ftnet305: ... Eine Teilnahme am internationalen Datenaustausch in Steuersachen findet nicht statt. ....


      Das ist aber irrelevant, denn bei Veranlagung in Deutschland sind natürlich solche Auslandskonstrukte offenzulegen und führen dann natürlich zurtsuerpflicht, wenn nicht aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen klare Regeln gelten. Legal und ohne Wohnsitzverlegung wird man der Abgeltungssteuert nicht entrinnen können?!
      Avatar
      schrieb am 08.07.18 07:35:26
      Beitrag Nr. 18 ()
      Nun, im Wesentlichen wird durch dieses Konstrukt eine unabhängige juristische Person erschaffen. Der Anteilseigner hält lediglich die Beteiligung. Solange diese Firma keine Dividenden, Zinsen oder Ausschüttungen an den in Deutschland Steuerpflichtigen tätigt und dieser keine Anteile veräußert, können Kapitalerträge auf unbestimmte Zeit legal thesauriert werden. Dieser zunächchst steuerstundende Effekt ist auf längere Sicht natürlich erheblich und kann das Ergebnis vervielfachen. Das genaue Gegenteil der direkt nach jedem Trade abgeführten Abgeltungssteuer bei deutschen Brokern. Das Prinzip ist ähnlich wie eine SICAV, ein Fondsmantel etc, nur ohne deren steuerliche Transparenz, Regulierung und Kosten. Insbesondere ist für Außenstehende eine Wertermittlung unmöglich und der Eigentümer nicht erkennbar. Man achte auf manche e-commerce Firmen oder Introducing Broker mit erhöhten markups (Vermögensverlagerung).
      Die Grenze zur Steuerstraftat ist in der Tat die tatsächlich wirksame Wohnsitzverlegung zum Zeitpunkt der Veräußerung sowie Entnahmen welche die Einlagen übersteigen. Allerdings kann mit dem Konstrukt legal und steuerfrei auch in Kombination mit laufenden Einzahlungen Vermögen aufgebaut werden, obgleich der Eigentümer in Deutschland steuerpflichtig ist. Mit erfolgter Wohnsitzverlegung greift weder das Außensteuergesetz noch die beschränkte Steuerpflicht, da es sich nicht um inländische Einkünfte handelt.
      Avatar
      schrieb am 08.07.18 16:49:04
      Beitrag Nr. 19 ()
      Fehlerteufel... Mit erfolgter Wohnsitzverlegung greift weder die ***Wegzugsbesteuerung*** noch die beschränkte Steuerpflicht, da es sich nicht um inländische Einkünfte handelt.
      Hinsichtlich der legalen Thesaurierung ergibt sich tatsächlich ein Konflikt, weil bei Zutreffen der Voraussetungen gem. Außensteuergesetz eine Hinzurechnungsbesteuerung zum Bilanzstichtag erfolgen würde. Durch die korrekte Ausgestaltung kann dies jedoch einfach und nachhaltig verhindert werden.


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