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    Mieteinnahmen an GmbH auszahlen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.03.17 10:07:27 von
    neuester Beitrag 01.04.17 15:50:00 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.249.916
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      Avatar
      schrieb am 31.03.17 10:07:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich hatte letzte Tage eine Diskussion mit einem Bekannten. Folgender Sachverhalt:

      Er besitzt mehrere vermietete Immobilien. Die Mieteinnahmen fließen zur Zeit (logischerweise) an ihn.

      Jetzt die Frage: Ist es möglich die Mieteinnahmen an eine zu gründende GmbH direkt zahlen zu lassen, ohne, dass die GmbH Eigentümerin der Immobilien wird. D.h. Er bleibt weiterhin der Eigentümer?

      Gibt es so ein Konstrukt und wenn ja wie funktioniert das. Oder habt ihr eine andere zündende Idee?

      Danke für Eure Hilfe
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.03.17 11:55:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      Was soll der Sinn eines solchen Konstrukts sein?
      Avatar
      schrieb am 31.03.17 12:44:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.650.444 von calvin2000 am 31.03.17 10:07:27Natürlich geht das. Die GmbH wäre dann gewerblicher Zwischenvermieter mit der Nebenwirkung, dass auf die Mieteinnahmen Umsatzsteuer anfällt. Die Mieter Deines Bekannten, so sie nicht selbst Gewerbetreibende oder aus anderen Gründen Vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden sich bedanken :keks:
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.03.17 23:40:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.651.887 von Labskaus am 31.03.17 12:44:59
      Zitat von Labskaus: Natürlich geht das. Die GmbH wäre dann gewerblicher Zwischenvermieter mit der Nebenwirkung, dass auf die Mieteinnahmen Umsatzsteuer anfällt. Die Mieter Deines Bekannten, so sie nicht selbst Gewerbetreibende oder aus anderen Gründen Vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden sich bedanken :keks:


      Das ist schlicht falsch! Ein Blick in § 9 Abs. UStG hilft:

      (2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.04.17 08:56:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.655.919 von Taxadvisor am 31.03.17 23:40:33Ich habe heute das Klugscheißer-Gen :-)

      §9 Abs.2 UStG ist häufig nicht unbedingt anzuwenden..


      § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften

      (2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude
      1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,
      2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist,
      3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist,
      und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 begonnen worden ist.

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      schrieb am 01.04.17 15:50:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.656.462 von Baldur74 am 01.04.17 08:56:22
      Zitat von Baldur74: Ich habe heute das Klugscheißer-Gen :-)

      §9 Abs.2 UStG ist häufig nicht unbedingt anzuwenden..


      Trotzdem gilt der § 4 Nr. 12 UStG.... Die Vermietung von Gebäuden ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, und wenn das bisher vorteilhaft war und nicht mit USt vermietet wurde, warum sollte der "gewerbliche Zwischenvermieter" jetzt auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten?

      Gruß
      Taxadvisor


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