checkAd

    + DEM FINANZAMT ENTKOMMT KEINER + - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.04.01 21:01:52 von
    neuester Beitrag 14.07.02 22:02:28 von
    Beiträge: 19
    ID: 386.567
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 5.688
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 21.04.01 21:01:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Dem Finanzamt entkommt keiner

      Wie werden ausländische Kapitalanlagen besteuert? Experten von Arthur Andersen geben Antwort


      20.Ein deutscher Anleger hält in seinem Depot bei einer deutschen Bank eine US-Staatsanleihe. Wie werden die Zinsen besteuert?
      Auf Grund seines Wohnsitzes in Deutschland ist der Anleger für alle seine Einkünfte, unabhängig davon, ob diese aus Deutschland oder dem Ausland stammen, in Deutschland einkommensteuerpflichtig (Welteinkommens-Prinzip). Der Anleger muss daher diese Zinseinkünfte in Deutschland versteuern, soweit die Zinsen nach Abzug der Werbungskosten den Sparer-Freibetrag von 3000 Mark für Ledige und 6000 Mark für Verheiratete überschreiten. Dabei unterliegen die Zinserträge aus der US-Staatsanleihe zunächst der deutschen Kapitalertragsteuer, auch Quellensteuer genannt. Das hat zur Folge, dass die Depotbank von den auszuzahlenden Zinsen grundsätzlich einen Abschlag von 30 Prozent einbehält. Dieser bereits für Rechnung des Anlegers einbehaltene Betrag wird dann auf die Einkommensteuer des Anlegers angerechnet. Einer weiteren Besteuerung durch die US-amerikanischen Finanzbehörden ist der deutsche Anleger nicht ausgesetzt, da die deutschen Depotbanken in der Regel den Status eines so genannten "qualified intermediary" haben. Dadurch werden die in deren Depots gehaltenen Anleihen von der Kapitalertragsteuer in den USA ausgenommen.


      21.Auf der Suche nach einer Steuerersparnis für die Zinsen aus seinen Anleihen gerät Österreich in das Blickfeld des deutschen Anlegers. Kann der Anleger dadurch Steuervorteile erzielen, dass er die Anleihen aus seinem Depot in Deutschland in ein für ihn geführtes Depot in Österreich umbuchen lässt?
      Der deutsche Anleger ist als Steuerausländer in Österreich von der Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) befreit. Ein Zinsabschlag wird bei Zinsen auf die in einem österreichischen Depot gehaltene Anleihen nicht erhoben. Die gesamten Zinserträge unterliegen jedoch weiterhin der vollen Besteuerung in Deutschland, denn Deutschland und Österreich haben in ihrem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart, dass die in Deutschland wohnenden Anleger ihre Zinseinnahmen, die sie in österreichischen Depots erzielen, nur in Deutschland zu versteuern haben. Der Verzicht Österreichs auf eine Kapitalertragsteuer für Steuerausländer berührt das Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus nicht.


      22.Der Anleger wendet sich auf der Suche nach einem steuergünstigen Depot für seine Anleihen Luxemburg zu. Lassen sich in Luxemburg Steuervorteile erzielen?
      Die deutsche Einkommensteuerpflicht für die Zinsen bleibt weiterhin bestehen. Die dafür maßgebliche Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland ist weiterhin erfüllt. Nach der Gesetzeslage ergeben sich daher keine Steuervorteile. Zahlreiche Anleger haben in der Vergangenheit jedoch die Schwierigkeiten des deutschen Fiskus mit der tatsächlichen Durchsetzung dieser Besteuerung ausgenutzt. Diese resultieren daraus, dass Luxemburg keine Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) erhebt. Auch der deutsche Fiskus kann keine Kapitalertragsteuer für die in einem luxemburgischen Depot erzielten Zinsen erheben. Zudem besteht in Luxemburg ein strenges Bankgeheimnis, so dass nicht einmal die luxemburgischen Steuerbehörden umfassende Kenntnis über die dortigen Depots haben.


      23.Der Anleger möchte wissen, welche Konsequenzen es haben kann, wenn er seine in Luxemburg erzielten Zinseinkünfte nicht in seiner Steuererklärung angibt.
      Das Verschweigen der Zinseinkünfte erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Das Verschweigen luxemburgischer Zinseinkünfte kann den Anleger daher sehr teuer zu stehen kommen. Die Finanzverwaltung ist mittlerweile in der Lage die meisten Transaktionen nach Luxemburg nachzuvollziehen. Sie fordert dann für die hinterzogenen Steuern für einen bis zu zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum eine Steuernachzahlung zuzüglich 1,5 Prozent Zinsen pro Monat beginnend mit dem Zeitpunkt der Hinterziehung. Wenn außerdem eine rechtzeitige Selbstanzeige gescheitert ist, folgt noch ein Steuerstrafverfahren.


      24.Was ändert sich für die Zinsbesteuerung am Finanzplatz Luxemburg auf Grund der Neuregelungen der Europäischen Union?
      Der Ministerrat der Europäischen Union (EU) hat Ende vergangenen Jahres die EU-Zinsrichtlinie verabschiedet. Danach müssen alle EU-Staaten und somit auch Luxemburg auf Zinseinkünfte von 2003 an mindestens 15 Prozent Kapitalertragsteuer als Quellensteuer abziehen. 2006 muss diese Steuer mindestens 20 Prozent betragen. Allerdings steht diese Verpflichtung unter der Bedingung, dass diese Steuersätze auch von den europäischen Steueroasen (Britische Kanalinseln, Isle of Man etc.) erhoben werden. Von 2010 an wird statt der Quellensteuer eine europaweite Informationspflicht über Zinseinkünfte ausländischer Anleger eingeführt, so dass die luxemburgischen Finanzbehörden die deutschen Finanzämter über die dort erzielten Zinseinnahmen deutscher Anleger informieren müssen.


      25.Auf der Suche nach Anlagemöglichkeiten stößt der Anleger auf den Begriff des Tafelgeschäfts. Was verbirgt sich dahinter?
      Die Besonderheit eines Tafelgeschäfts besteht darin, dass die Bank dieses Geschäft mit ihrem Kunden nicht über ein Konto oder Depot abwickelt, sondern durch Barzahlung und effektive Aushändigung von Wertpapieren. Der Inhaber einer Anleihe erhält daher nicht die Zinsen auf sein Girokonto gutgeschrieben, sondern diese werden ihm gegen Abgabe des so genannten Kupons bar ausgezahlt.


      26.Welche steuerlichen Besonderheiten ergeben sich für Tafelgeschäfte?
      Auch die Erträge aus Tafelgeschäften die deutsche Anleger im In- oder Ausland tätigen sind in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Für Tafelgeschäfte mit einer Bank in Deutschland muss von den ausgezahlten Zinsen die erhöhte Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) von 35 Prozent und der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent einbehalten werden. Tafelgeschäfte deutscher Anleger im Ausland unterliegen nach dem deutschen Steuerrecht keiner Kapitalertragsteuer (Quellensteuer), diese kann sich aber aus dem jeweiligen Steuerrecht des ausländischen Staates ergeben.


      27.Bei der deutschen Depotbank des Anlegers wird die routinemäßige Betriebsprüfung durchgeführt. Darf das Finanzamt dabei erlangte Informationen über die Einkünfte der Depotkunden als Kontrollmitteilung weiterleiten?
      Eine Betriebsprüfung dient in erster Linie der Ermittlung und Überprüfung der für die Besteuerung der Bank maßgeblichen Sachverhalte. Die dabei zu beachtenden Vorschriften der Abgabenordnung sehen ausdrücklich einen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Bank und ihren Kunden vor. Daher dürfen bei der Betriebsprüfung einer Bank die Wertstände einzelner Kundendepots grundsätzlich nicht abgeschrieben und durch Kontrollmitteilungen den Finanzämtern am Wohnsitz der Anleger übermittelt werden. Falls der Betriebsprüfer jedoch zufällig auf Unterlagen stößt, die den Verdacht einer Steuerverkürzung durch Bankkunden begründen oder wenn sonst ein hinreichender Anlass besteht, darf und wird er in der Regel von der ihm dann zustehenden Befugnis zur Abschrift des Depotstandes Gebrauch machen und entsprechende Kontrollmitteilungen ausschreiben.


      28.Die Steuerfahndung vermutet, dass nicht alle Anleger ihre Zinseinnahmen aus deutschen Depots ordnungsgemäß versteuern. Darf sie deshalb von der Bank Auskünfte über Kundendepots einholen oder eigene Ermittlungen bei der Depotbank durchführen?
      Ein die Bank zu Auskunft verpflichtendes Ersuchen der Steuerfahndung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Anlass besteht. Ein solcher Anlass ist aber nur gegeben, wenn auf Grund konkreter Momente oder allgemeiner Erfahrungen die Einholung einer Auskunft angezeigt ist. "Ins Blaue hinein" oder mittels einer so genannten Rasterfahndung darf die Steuerfahndung dagegen von den Banken keine Auskünfte verlangen. Die Abgrenzung von Ermittlungen ins Blaue und das Vorliegen eines hinreichenden Anlasses bereiten zurzeit wieder neue Schwierigkeiten. So hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden, dass die Inhaberschaft von Tafelpapieren und Einlieferung solcher Papiere in ein Sammeldepot noch keinen hinreichenden Anlass für Ermittlungen darstelle. Die Finanzverwaltung hingegen sieht in diesen Fällen einen hinreichenden Anlass als gegeben, so dass die Steuerfahndung tätig werden kann.


      29.Der deutsche Anleger erzielt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und in den USA Kapitaleinkünfte. Diese Einkünfte sind den dortigen Finanzbehörden bekannt. Kann auch das deutsche Finanzamt auf diese Informationen Zugriff nehmen?
      Für den Austausch von Informationen innerhalb der Finanzbehörden der Europäischen Union ist durch das EG-Amtshilfe-Gesetz eine umfassende Grundlage geschaffen worden. Soweit daher Erkenntnisse einer Finanzbehörde in der EU bestehen, können diese in der Regel auch weitergegeben werden. Mit den USA ist für die deutsche Finanzverwaltung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens ebenfalls ein umfassender Informationsaustausch möglich. Es können zwischen Deutschland und den USA sogar Kontrollmitteilungen geschrieben werden.
      Avatar
      schrieb am 21.04.01 21:02:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      Auslands-Aktien und die Steuer

      Was müssen deutsche Anleger bei einer Investition in ausländische Kapitalanlagen beachten? Die Experten von Arthur Andersen geben die Antworten


      Montage: WamS
      11. Der Anleger möchte seinen Anteil an der US-X-Inc. sieben Monate nach Erwerb dieses Anteils veräußern, wobei er einen Veräußerungsgewinn erhalten würde. In welchem Land muss er ihn versteuern?
      Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA sieht für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften ein alleiniges Besteuerungsrecht von Deutschland vor. Hier zu Lande muss der Anleger diesen Gewinn grundsätzlich versteuern, da seit dem 1. Januar 1999 die Spekulationsfrist, nach deren Ablauf die privaten Veräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmt werden können, ein Jahr beträgt. Innerhalb dieses Zeitraums realisierte Gewinne unterliegen seit 1. Januar 2001 wie Dividendeneinkünfte auch dem Halbeinkünfteverfahren. Somit wird nur der halbe Veräußerungsgewinn als Besteuerungsgrundlage angesetzt. Davon ausgehend wird dann die Steuerlast auf Grund des persönlichen Einkommensteuersatzes ermittelt. Liegt jedoch der zu versteuernde Veräußerungsgewinn, also die Hälfte des erzielten Gewinns, innerhalb eines Kalenderjahres unter der Freigrenze von 1000 Mark, so kann dieser auch innerhalb der Frist steuerfrei vereinnahmt werden.


      12. Der Anleger möchte einen Verlust, den er im Jahr 2001 durch die private Veräußerung seines Anteils an der US-Y-Inc. realisiert hat, mit einem im gleichen Jahr durch private Veräußerung von Wertpapieren der Spanien-Z-S.A. erzielten Gewinn verrechnen. Beide Anteile hat er binnen eines Jahres erworben und veräußert. Ist die Verrechnung in Deutschland steuerrechtlich zulässig?
      Auch die durch den Verkauf der Aktien der Spanien-Z-S.A. realisierten Gewinne unterliegen nach dem DBA nur der deutschen Besteuerung, wo sie grundsätzlich steuerpflichtig sind, da sie innerhalb der Spekulationsfrist erzielt wurden. Eine Verlustverrechnung von privaten Veräußerungsgeschäften aus unterschiedlichen Staaten ist zulässig. Allerdings ist korrespondierend zur nur hälftigen Veranlagung von Gewinnen bei der Besteuerung, hier aus Spanien, auch nur die hälftige Berücksichtigung der Veräußerungsverluste aus den USA möglich.

      Die Besonderheiten bei ausländischen Verlusten werden im 8. Teil näher erläutert.


      13. Auch im Jahr 2002 möchte der Anleger einen durch Veräußerung von ausländischen Wertpapieren realisierten Verlust ausgleichen. Er hat jedoch im selben Wirtschaftsjahr keine Veräußerungsgewinne erwirtschaftet. Darf er den Verlust mit anderen positiven Einkünften (beispielsweise Gehaltseinkünften) verrechnen oder anderweitig steuerlich geltend machen?
      Zulässig ist nur ein so genannter horizontaler Verlustausgleich, das heißt Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Einkunftsart ist nicht zulässig (vertikaler Verlustausgleich).

      Dennoch kann der Anleger Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die in dem Entstehungsjahr (hier: 2002) nicht ausgleichsfähig sind, in anderen Jahren nutzen. So kann er sie entweder mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres (2001) und/oder mit solchen aus den folgenden Jahren - also 2003 oder später - vornehmen.


      14. Ein Anleger hat private Veräußerungsverluste aus dem Verkauf ausländischer Aktien erlitten. Seine Ehefrau war erfolgreicher und verzeichnete Gewinne durch die private Veräußerung ihrer ausländischen Aktien. Kann der Anleger seine Verluste mit den Gewinnen der Ehefrau verrechnen?
      Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des einen Ehepartners dürfen nur mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften des anderen Ehepartners verrechnet werden, wenn diese zusammen veranlagt werden. Allerdings ist dieser Ausgleich nicht vorzunehmen, wenn der erzielte Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des einen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil sein Gewinn unterhalb der Freigrenze von 1000 Mark liegt. Der Anleger hat jedoch Verlustvor- oder Verlustrücktragsmöglichkeit.


      15. Der Anleger realisiert einen Gewinn durch die private Veräußerung von Anteilen der Hongkong-C-Inc. Wo ist er damit steuerpflichtig?
      Zum einen hat Hongkong ein Besteuerungsrecht, da zwischen Deutschland und Hongkong kein DBA abgeschlossen wurde, welches dieses ausschließt. Zum anderen unterliegt der Anleger auch der deutschen Steuerpflicht, wonach private Veräußerungsgewinne, welche oberhalb der Freigrenze liegen, innerhalb der Spekulationsfrist nach dem bereits erläuterten Halbeinkünfteverfahren besteuert werden. Auf die sich für den Anleger ergebende deutsche Einkommensteuer wird eine etwaige in Hongkong erhobene Steuer bis zu dem Betrag angerechnet, bis zu dem sie die deutsche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, nicht übersteigt.


      16.Darf ein Anleger Maklerkosten in Höhe von fünf Prozent und Bankgebühren in Höhe von 2,5 Prozent von seinem innerhalb der Spekulationsfrist erzielten privaten Veräußerungsgewinn in Höhe von 2000 Mark abziehen?
      Derartige Transaktionskosten zählen zu den Werbungskosten, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Veräußerungsgewinnen stehen. Bei Veräußerungsgewinnen sind die Werbungskosten ebenfalls wegen des Halbeinkünfteverfahrens nur hälftig abzugfähig.


      17. Der Anleger hält einen Teil seiner ausländischen Aktien in einem schweizerischen Depot. Welche steuerlichen Auswirkungen hat dies auf seine Steuerpflicht bezüglich Dividenden und Veräußerungsgewinnen?
      Grundsätzlich hat es keine Auswirkungen, ob der Anleger seine ausländischen Aktien in einem deutschen oder in einem schweizerischen Depot hält. Die daraus resultierenden Dividenden und Veräußerungseinkünfte unterliegen trotzdem zum einen der Besteuerung in dem Land, in dem diese Einnahmen erzielt worden sind, zum anderen auf Grund des Wohnsitzes des Anlegers in Deutschland auch der deutschen Besteuerung. Somit sind auch in diesem Fall die bereits erläuterten unterschiedlichen Besonderheiten der deutschen Besteuerung für Dividenden und Veräußerungsgewinne - wie beispielsweise Halbeinkünfteverfahren, Spekulationsfrist, Freibeträge, Abzugsfähigkeit von Verlusten oder Werbungskosten - zu beachten. Ferner sind auch die DBA zwischen ausländischem Staat und Deutschland für Besteuerungsrechte, Ermäßigungen oder Anrechnungen der Quellensteuern maßgeblich.


      18.Wie muss der Anleger seine Veräußerungsgewinne in der Steuererklärung erfassen?
      Vor 2000 wurden die Veräußerungsgewinne in der Anlage KSO erfasst. Seit 2000 sind die Veräußerungsgewinne in der Anlage SO zu erklären. Auf der Rückseite dieser Anlage muss der Anleger das Wirtschaftsgut, den Zeitpunkt von Anschaffung und Veräußerung, den Anschaffungs- und Veräußerungspreis sowie Werbungskosten angeben. Diese Anlage hat jedoch lediglich Raum für die Angaben der Gewinne aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes vorgesehen. Insofern sind weitere Veräußerungsgewinne auf einer selbst erstellten Anlage zu erfassen und die sich ergebende Summe auf der Anlage SO einzutragen.


      19. Wie kann ein Anleger einen Überblick über seine nicht ausgeglichenen Verluste (s. Frage 13) behalten?
      Das Finanzamt stellt den nicht ausgeglichenen Verlust von Amts wegen jedes Jahr gesondert fest. Die Feststellungen erfolgen so lange, bis der Verlust vollständig mit Spekulationsgewinnen aus den Folgejahren verrechnet ist. Der Anleger muss lediglich jedes Jahr seine erzielten Spekulationsgewinne und -verluste erklären (siehe Frage 18).
      Avatar
      schrieb am 21.04.01 21:03:28
      Beitrag Nr. 3 ()
      Steuern sparen im Ausland

      Wie Anleger bei Kapitaleinkünften aus dem Ausland möglichst wenig zahlen, erläutern Experten von Arthur Anderson


      1.Ein Anleger erwägt, einen Teil seines Sparguthabens in ausländischen Aktien anzulegen. Welcher Besteuerung unterliegen die Dividenden?
      In den meisten Fällen unterliegen Dividendeneinkünfte aus ausländischen Wertpapieren in dem ausländischen Staat der so genannten Quellensteuer. Darüber hinaus unterliegen die Dividenden eines Anlegers mit Wohnsitz in Deutschland auch noch der deutschen Besteuerung. Diese Doppelbesteuerung wird auf zwei Arten vermieden. So hat Deutschland mit den meisten ausländischen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, welche den ausländischen Quellensteuerabzug begrenzen beziehungsweise keinen Quellensteuerabzug zulassen. Darüber hinaus sehen diese Abkommen häufig eine Anrechnung der abgezogenen Quellensteuern auf die deutsche Einkommensteuer des Anlegers vor.

      In Deutschland unterliegen die ausländischen Dividendeneinkünfte seit dem 1. Januar 2001 dem im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes eingeführten Halbeinkünfteverfahren. Demnach ist nur noch die Hälfte der Dividendeneinkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.


      2. Kann der Anleger seine Schuldzinsen für Kredite, die er zur Anschaffung der ausländischen Aktien aufgenommen hat, von den Dividenden abziehen?
      Bei Schuldzinsen für derartige Kredite sowie bei Depotgebühren und anderen Kosten, die mit den Aktien im Zusammenhang stehen, handelt es sich um so genannte Werbungskosten. Es ist steuerrechtlich zulässig, diese Werbungskosten von den Dividendeneinkünften abzuziehen. Seit dem 1. Januar 2001 ist bei ausländischen Papieren jedoch auch hier das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden. Dies bedeutet, dass korrespondierend zu der hälftigen Versteuerung der Dividenden auch die Werbungskosten nur zur Hälfte abzugsfähig sind.


      3. Ist auch die ausländische Quellensteuer nach dem neuen Recht nur noch zur Hälfte anrechenbar?
      Die ausländische Quellensteuer unterliegt nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Sie kann also grundsätzlich in voller Höhe angerechnet werden. Dennoch ist auch diese Anrechnung nicht immer in vollem Umfang möglich. Insbesondere wenn der Anleger nach Abzug von Werbungskosten und dem Sparerfreibetrag keiner deutschen Einkommensteuerpflicht mehr unterliegt, kann die ausländische Quellensteuer nicht mehr angerechnet werden. Aber auch bei einem sehr niedrigen zu zahlenden deutschen Einkommensteuerbetrag, ist eine volle Anrechnung der Quellensteuer nicht mehr möglich (siehe Frage fünf).


      4. Ein Anleger kauft Aktien der US-X Inc. Mit welcher steuerlichen Belastung hat der Anleger bei Auszahlungen von Dividenden zu rechnen und was muss er tun?
      Grundsätzlich unterliegen die Dividendeneinkünfte der Besteuerung in Deutschland und in den USA. Das DBA sieht jedoch vor, dass die USA nicht ihre Quellensteuer in voller Höhe von 30 Prozent abziehen dürfen, sondern nur in Höhe von 15 Prozent. Um jedoch dem ermäßigten Quellensteuersatz von 15 Prozent unterliegen, muss der Anleger seit dem 1. Januar 2001 einen Antrag mit dem dafür vorgesehenen Formular W-8BEN stellen. Dieses Formular erhält er bei der Steuerabzugstelle (in der Regel seine deutsche Depotbank) und das ausgefüllte Formular ist auch wieder an diese zurückzugeben. Fehlt ein derartiger Antrag, wird bei Gutschrift der volle Quellensteuersatz in Höhe von 30 Prozent abgezogen und nicht der gemäß DBA ermäßigte von 15 Prozent.

      Ferner sieht das DBA vor, dass die US-Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Dies bedeutet, auf die hälftigen Dividendeneinkünfte abzüglich des Sparerfreibetrages und der hälftigen Werbungskosten beziehungsweise. der Werbungskostenpauschale wird vom Anleger Einkommensteuer in Höhe des persönlichen Einkommensteuersatzes erhoben. Hierauf kann er die 15-prozentige USA-Quellensteuer anrechnen.


      5. In welchen Fällen ist eine Quellensteueranrechnung nicht vollständig möglich?
      Bei so genannten Anrechnungsüberhängen kann die Quellensteuer nicht vollständig abgezogen werden. Anrechnungsüberhänge entstehen, wenn der Betrag, der auf Grund der Quellensteuer zu zahlen ist, größer ist als die in Deutschland zu zahlende Einkommensteuer. Angenommen, der Anleger erhält als einzige Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Brutto-Dividende aus seinen Aktien der US-X Inc. in Höhe von 10.000 Mark. Da er einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt hat, wird diese auf Grund des DBAs zunächst mit 15 Prozent US-Quellensteuer, also in Höhe von 1500 Mark besteuert. In Deutschland werden die hälftigen Dividendeneinnahmen als Besteuerungsgrundlage angesetzt, also 5000 Mark. Davon abzuziehen ist der Sparerfreibetrag des Anlegers in Höhe von 3000 Mark, da er einzeln veranlagt wird. Ferner erfolgt noch ein Abzug einer Werbungskostenpauschale von 100 Mark, denn er weist keine höheren Werbungskosten nach.

      Die verbleibenden 1900 Mark als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen seinem persönlichen (angenommenen) Einkommenssteuersatz von 30 Prozent, so dass für ihn grundsätzlich in Deutschland Steuern in Höhe von 570 Mark anfallen würden. Durch die im DBA festgelegte Anrechnung darf die US-Steuer (1500 Mark) höchstens bis zu dem Betrag angerechnet werden, bis zu dem auf die US-Dividendeneinkünfte eine deutsche Einkommensteuer entfällt. Mithin ist zwar letztlich in Deutschland keine Steuer mehr zu entrichten, der Anrechnungsüberhang in Höhe von (1500 - 570 =) 930 Mark aber verfällt, das heißt, er wirkt sich steuerlich nicht aus.


      6. Der Anleger hat gehört, dass bei Anrechnungsüberhängen alternativ zur Anrechnungsmethode auch ein Abzug der Quellensteuer möglich ist. Wäre das günstiger?
      Grundsätzlich kann der Anleger wählen, ob er die Quellensteuer auf seine Einkommensteuer anrechnen lassen möchte (Anrechnungsmethode) oder ob die ausländische Quellensteuer von der inländischen Bemessungsgrundlage abgezogen werden soll (Abzugsmethode). In den meisten Fällen ist die Anrechnungsmethode für den Anleger günstiger. Diese Methode wird auch seitens des Finanzamtes von Amts wegen angewandt. Der Anleger kann jedoch die Anwendung der Abzugsmethode beantragen. Dabei kann er zwar für verschiedene Staaten, aus denen er Dividendeneinnahmen bezieht, jeweils eine andere Methode wählen, bei verschiedenen Einkunftsarten innerhalb eines Landes ist er jedoch an dieselbe Methode gebunden.

      Für den Anleger aus Frage fünf wäre die Abzugsmethode nicht von Vorteil. Von der deutschen Bemessungsgrundlage in Höhe von 5000 Mark würden neben den 3000 Mark Sparerfreibetrag und den 100 Mark Werbungskostenpauschale auch noch die 1500 Mark Quellensteuer abgezogen. Somit verbleiben 400 Mark, welche er mit 30 Prozent zu versteuern hat. Daher müsste er bei Anwendung der Abzugsmethode in Deutschland sogar noch 120 Mark Steuern zahlen, während er bei der Anrechnungsmethode keine deutsche Steuer mehr zu entrichten hatte. Günstiger ist die Abzugsmethode insbesondere dann, wenn der Anleger negative ausländische Einkünfte (Verluste) verzeichnet. Hier gilt es jedoch die Besonderheiten bei ausländischen Verlusten zu beachten, die im achten Teil dieser Serie näher ausgeführt werden.


      7. Der Anleger hält auch noch Aktien der Hongkong-Y Inc. Sind steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen?
      Zwischen Deutschland und Hongkong wurde kein DBA abgeschlossen. Zwar besteht ein DBA mit China, dieses gilt jedoch nicht für Hongkong. In derartigen Fällen sieht das deutsche Steuerrecht - bei Nachweis der ausländischen Quellensteuer - trotzdem eine Anrechnung (beziehungsweise einen Abzug) der Quellensteuer aus Hongkong vor, wobei diese Anrechnung auch nur insoweit zulässig ist, als sie die deutsche Steuer auf die Einkünfte aus Hongkong nicht übersteigt.


      8. Ein Anleger möchte Dividenden aus einigen Emerging Markets erzielen, bei denen eine fiktive Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Welche steuerlichen Vorteile können sich hieraus für ihn ergeben?
      Es gibt Länder, in denen keine oder nur eine sehr niedrige Quellensteuer erhoben wird. Dennoch sieht das DBA mit diesen Ländern eine Anrechnung einer höheren (= fiktiven) Quellensteuer vor. In diesen Fällen muss der deutsche Fiskus also Quellensteuern in Höhe eines festen Prozentsatzes des Bruttobetrages auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen (hier besteht kein Wahlrecht zur Abzugsmethode), auch wenn tatsächlich keine oder eine niedrigere Quellensteuer im Ausland einbehalten wurde. Durch die Anrechnung der fiktiven Quellensteuer muss der Anleger in Deutschland auf seine Dividendeneinkünfte also insgesamt weniger Steuern entrichten. Auch bei den fiktiven Quellensteuern gilt dabei die in Frage fünf beschriebene Höchstbetragsbeschränkung, wonach Anrechnungsüberhänge sich steuerlich nicht auswirken. Derartige DBAs bestehen zum Beispiel mit Brasilien, China, Argentinien und Mexiko. Für manche Länder (zum Beispiel Brasilien und China) ist die Anrechnung der fiktiven Quellensteuer allerdings nur unter dem so genannten Aktivitätsvorbehalt zulässig, das heißt, die den Dividenden zu Grunde liegenden Einkünfte der Gesellschaft müssen aus aktiver Wirtschaftstätigkeit stammen.


      9. Woher bekommt der Anleger einen Nachweis der ausländischen Quellensteuer zwecks Vorlage für das Finanzamt?
      Wenn der Anleger seine ausländischen Dividenden durch Gutschrift bei einer deutschen Depotbank erhält, weist diese die Dividenden in der Erträgnisaufstellung aus. Diese genügt als Vorlage beim Finanzamt. Eine Bescheinigung seitens der ausländischen ausschüttenden Gesellschaft ist nicht erforderlich.


      10. Wie muss der Anleger die ausländische Quellensteuer in seiner Steuererklärung erfassen?
      Der Anleger muss zu der Anlage KAP (früher Anlage KSO) die Anlage AUS ausfüllen. Dort hat er zunächst seine verschiedenen Einkunftsquellen und die Einnahmen aus Anlage KAP anzugeben. Weiterhin kann er dort seine abzuziehenden Werbungskosten eintragen. Ferner muss er die anrechenbaren ausländischen Steuern erfassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die im Ausland entrichtete Quellensteuer nur insoweit angerechnet werden kann, als diese Steuer im Ausland nicht einem Ermäßigungsanspruch unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger diesen Anspruch geltend macht oder nicht. Der Anleger aus Frage vier kann, auch wenn er vergisst, den Antrag W-8BEN einzureichen, auf Grund der im DBA festgesetzten Ermäßigung nur anrechenbare Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent geltend machen und nicht in Höhe von 30 Prozent.
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 14:16:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      @THECANADIEN
      kann man die kosten für ein absolut ungerechtfertigt eigeleitetes steuerstrafverfahren (wieder eingestellt) vom finanzamt zurückfordern. (kosten steuerberater)

      gruß
      cx650
      Avatar
      schrieb am 13.04.02 10:50:51
      Beitrag Nr. 5 ()
      Konsequenzen nach der Euro-Bargeld-Einführung


      Schwarzgeld – was tun?


      Mit der Euro-Einführung ist im Rahmen des Geldumtauschs die Angst vieler Steuerzahler gewachsen: Was gilt als Schwarzgeld, wie steht`s um Steueroasen? Der Kottke-Ratgeber widmet sich der Thematik und schlägt eine Bresche in den Steuer-Dschungel.


      Albträume eines Steuerzahlers: Finstere Gestalten bauen sich drohend auf, dröhnen so etwas wie "Schwarzgeld vereinnahmt", Kapitaleinkünfte aus Auslandsbank-Verbindungen nicht erklärt", "Geldwäsche". Im Wachzustand, konkret: in Betriebsprüfungs,- Veranlagungs-und Steuerstrafverfahren, können das in der Tat die gefährlichsten Vorwürfe eines Finanzbeamten sein.

      Das Wissen darüber, wie Schwarzgeld entsteht, wie es definiert ist, in welchen Bereichen Schwarzgeld zu finden ist, wie dunkle Zahlungen aufgedeckt werden, wann die Bildung von Schwarzgeld bestraft wird und unter welchen Voraussetzungen der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit belohnt wird, hilft Steuerzahlern, ungerechtfertigte Vorwürfe abzuwehren. Sie können Steuerfallen vermeiden und auch eventuell vererbten Steuersünden begegnen.

      Die Neuauflage des Kottke-Ratgebers bietet Hintergrund-Informationen zur Arbeitsweise der Betriebsprüfung und Steuerfahndung. Der Leser wird anhand sachlicher Erläuterungen zentraler Schlüsselbegriffe wie Bankgeheimnis, Kontrollmitteilung und Steuerhinterziehung in die Lage versetzt, typische Paniksituationen zu erkennen und zu vermeiden.

      Die Neuauflage des Kottke-Ratgebers bietet

      • ein neues Kapitel "Legalisierung von Erbsünden", eines der Schwerpunktthemen der 9. Auflage

      • eine völlige Überarbeitung des Kapitels zur Euro-Bargeld-Einführung mit den im Vorfeld und insbesondere auch nach dem 1. Januar 2002 geltenden Konsequenzen

      • eine Aktualisierung des Kapitals Steueroasen, ergänzt mit zahlreichen Praxis-Tipps und -Hinweisen

      Das Handbuch für das Schwarzgeld-Steuerrecht ist gleichermaßen interessant für alle Freiberufler und mittelständischen Unternehmer sowie deren rechtliche und steuerliche Berater, aber auch für Kreditinstitute, Außenprüfer, Steuerfahnder und Staatsanwälte für Wirtschafsstrafsachen.

      Der Kottke-Ratgeber

      Steueroasen, Steuerfahndungstechniken, Legalisierung von Erbsünden

      9. Auflage 2001. 622 Seiten, Hardcover

      ISBN: 3-448-04658-2

      Bestell-Nr.: 03027-0004

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,3980EUR +0,51 %
      +600% mit dieser Biotech-Aktie?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 28.04.02 20:30:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hilflos, wenn die Fahnder kommen
      Von JAN KEUCHEL
      Die Bankenverfahren der 90er-Jahre beweisen: Die Steuerfahndung hat auch Großunternehmen im Visier. Um so erstaunlicher ist es, dass offenbar viele Konzerne auf das Erscheinen der Ermittler noch immer schlecht oder gar nicht vorbereitet sind. Experten raten zu Krisenplänen.














      DÜSSELDORF. Auf dem Höhepunkt der Bankenverfahren ging es zu wie im Bienenkorb. Über 2 500 Steuerfahnder ermittelten Ende der 90er-Jahre gegen mehr als 100 Kreditinstitute. Deutsche Bank, WestLB, Dresdner- oder Commerzbank - emsig suchten die Ermittler nach Beweisen dafür, dass Banken gezielt Kundengelder am Fiskus vorbei ins Ausland schafften. Am Ende offenbarte sich ein Betrugssystem von ungeahntem Ausmaß und mit weitreichenden Folgen: zig Strafverfahren gegen Chefs und Mitarbeiter, über 10 000 Selbstanzeigen, mehrere Milliarden Euro, die an den Staat zurückflossen.

      Wer es bis dahin noch nicht glaubte, weiß es seitdem: Nicht nur kleine Klitschen, auch Großunternehmen können ins Visier der Steuerfahndung geraten. Doch was noch viel überraschender ist: Glaubt man Experten, haben viele Konzerne bis heute nichts daraus gelernt. "Noch immer herrscht in vielen Konzernen das große Manko, dass sie schlecht auf den Besuch der Steuerfahndung vorbereitet sind", berichtet Alexandra Mack, Steueranwältin der Kölner Kanzlei Streck Mack Schwedhelm.

      Mack weiß, wovon sie spricht. In zahlreichen Verfahren stand sie Firmen zur Seite und ist dabei auf erschreckende Zustände gestoßen. Von Krisenmanagement keine Spur, exakte Zuständigkeiten fehlen, aus Angst vor Fehlern will niemand das Heft in die Hand nehmen. "Es gab Fälle, da waren die Vorstände am Tag der Durchsuchung nicht erreichbar, die Mitarbeiter wurden einfach sich selbst überlassen."

      Ein Phänomen, dass Ingo Flore, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein, bestätigt. "Es gibt kaum Konzerne, die exakte Ablaufpläne haben. Unglaublich, wie naiv man mit dem Thema umgeht." Keiner, der sich mit Fahndungssachen auskenne, "kein Unternehmen, dass sich im Vorfeld steuerstrafrechtlich beraten lässt". Selbst die Steuerfahndung ist perplex. Zwar hätten einige Unternehmen mittlerweile Krisenpläne, heißt es bei der Oberfinanzdirektion (OFD) München. "Viele reagieren aber noch immer ziemlich kopflos."

      Bauindustrie im Visier

      Dabei sind große Firmen keineswegs vor Steuerbetrug gefeit. Schwarze Kassen, verbotene Gewinnverschiebung ins Ausland, aus dem Ruder laufende Mitarbeiter - Kriminalitätspotenzial schlummert in vielerlei Hinsicht. Besonders im Visier habe die Fahndung derzeit die Bauindustrie, erläutert Flore. "In NRW gibt es momentan eine Schwerpunktgruppe, die versucht, Baukonzerne hochzunehmen." Das Augenmerk richte sich dabei vor allem auf illegale oder nicht vorhandene Subunternehmer und "nützliche Abgaben", also Schmiergelder. Erfahrungsgemäß ein Problem in vielen Branchen, verlautet aus der OFD Düsseldorf und Münster.

      In den Unternehmen will man sich zu etwaigen Krisenplänen nicht äußern. Auf keinen Fall, so die Botschaft, wolle man mit der Steuerfahndung in Verbindung gebracht werden. Das Thema zu ignorieren, sei aber ein Riesenfehler, meinen die Experten. Denn die Konzerne beherrschten auch die Instrumente nicht, mit denen sie Maßnahmen der Steuerfahndung begegnen können. Besondere Gefahr drohe derzeit durch die Abgabe von Selbstanzeigen, warnt der Düsseldorfer Strafverteidiger Sven Thomas.

      Selbstanzeige gefährlich

      Was in den Bankenverfahren noch als probates Mittel galt, einer Bestrafung zu entgehen, könne jetzt zum Bumerang werden. Der Grund: Zum 1. Januar hat Finanzminister Hans Eichel (SPD) die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung eingeführt, für diese Fälle aber die Selbstanzeige ausgeschlossen. "Damit ist das Instrument praktisch tot", betont Thomas. Denn gewerbsmäßig handele bereits, wer mehrfach in seiner Steuererklärung schummele. Und das, so Flore, treffe auf extrem viele Fälle zu.

      Vorsicht ist auch bei Deals mit der Betriebsprüfung angesagt. Denn die Finanzverwaltung sitze den Prüfer derzeit massiv im Nacken, auf strafrechtliche Fakten zu achten, erläutert Mack. Abreden müssten deshalb genau abgewogen werden, Kungeleien über strafrechtliche Folgen sollte man tunlichst vermeiden. "Die haben rechtlich keinerlei Bedeutung."

      Besonders töricht sei aber, darauf zu vertrauen, dass die Fahnder, einmal im Haus, nichts fänden. Denn nirgendwo würden so viele schriftliche Notizen produziert wie in Großunternehmen. Und die könnten so gut wie nie vollständig vernichtet werden. "In vielen Verfahren", warnt Mack, "kommen die Ermittler deshalb auch gerne mehrmals."
      Avatar
      schrieb am 06.05.02 21:55:48
      Beitrag Nr. 7 ()
      UNVERSTEUERTE ZINSEINNAHMEN

      Deutschlands Türken im Visier der Steuerfahndung

      Von Süleyman Artiisik

      Ein anonymer Brief machte die Frankfurter Staatsanwaltschaft auf die merkwürdigen Geschäfte der türkischen Zentralbank TCMB aufmerksam. Seitdem stehen viele türkische Staatsangehörige in Deutschland unter Verdacht der Steuerhinterziehung, weil sie Zinseinnahmen aus der Türkei nicht dem Finanzamt meldeten.











      AP





      "Wir haben die üblichen Techniken durchgeführt"


      Berlin - Unter vielen in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen herrscht Aufregung. Angst geht um, dass demnächst Beamte der Steuerfahndung vor der Tür stehen und sie mit unangenehmen Fragen konfrontieren könnten. Denn vielen von ihnen wird vorgeworfen, aus der Türkei stammende Zinseinkünfte in Deutschland über Jahre nicht versteuert zu haben.

      Schon seit drei Jahren ermittelt die Frankfurter Staatsanwaltschaft in dieser Sache gegen "Unbekannte wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung", bestätigt Job Tilmann, Sprecher der Frankfurter Justizbehörde. Die Staatsanwälte hätten nun ihre Ermittlungen abgeschlossen und die Unterlagen weitergeleitet. "Jetzt werden sich die örtlichen Finanzbehörden mit dem Fall auseinander setzen", erklärt Tilmann.

      Begonnen hat die Fahndung nach den türkischen Steuersündern, als 1999 eine anonyme Anzeige bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft einging. Darin erklärte der Autor, offenbar ein Türke, dass seine Landsleute in Deutschland allesamt ihre Zinseinnahmen aus Festgeldkonten bei türkischen Banken nicht versteuert hätten. Die Ermittler schlugen kurze Zeit später zu und durchsuchten die Repräsentanzen der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi (TCMB) in Berlin und Frankfurt am Main. Dort stellten sie fest, dass in der Tat eine große Anzahl von türkischen Anlegern ein Konto bei der TCMB führen.

      Verlockende Zinsen zogen mehrere Tausend Anleger an











      DPA





      Türkische Migranten der ersten Generation in Berlin: "Ich bin kein Krimineller"


      Die TCMB hatte 1987, als sie noch keine Filialen in Deutschland unterhielt, eine Vertriebsvereinbarung mit der Dresdner Bank unterzeichnet. Danach bot die Dresdner Türken in Deutschland eine Anleihe mit vergleichsweise hohen Zinsen an. Wer mindestens 2000 Mark auf das Sonderkonto Nr. 08 172 444 00, einzahlte kassierte bis zu 15 Prozent Rendite jährlich. Folglich zog das Angebot türkische Anleger in Massen an. Da die Namen der Anleger nicht getarnt wurden, fällt auf die Dresdner kein Verdacht. "Wir haben lediglich die üblichen Techniken als Verkaufsagent durchgeführt", sagt Torsten Albig, Sprecher der Dresdner Bank.

      Insgesamt werden nun knapp 300.000 Kontoinhaber der Steuerhinterziehung verdächtigt. Mit den Zinseinnahmen hielten es die türkischen Sparer wie viele ihrer deutschen Mitbürger: Sie meldeten weder im Anlageland Türkei noch zu Hause ihr Zusatzeinkommen bei der Steuerbehörde. Pech nur, dass die Erträge direkt auf ihre Privatkonten in Deutschland überwiesen wurden und daher nun für die Ermittler zu rekonstruieren sind.

      Über die genaue Summe der Einlagen und der unversteuerten Zinseinnahmen wollen derzeit die zuständigen Steuerfahnder vom Finanzamt 5 in Frankfurt keine Auskünfte geben. Nach türkischen Medienberichten könnte es sich um eine Summe von bis zu 10 Milliarden Euro handeln.

      Den Steuersündern drohen nun nicht nur Nachzahlungen, sondern auch zusätzliche hohe Strafen. Doch die betroffenen türkischen Migranten in Deutschland sehen sich als Opfer. "Meine Bank hat mir nichts von Steuern erzählt", erklärt etwa der Rentner Hüseyin Karakas aus Berlin-Kreuzberg. "Nun soll ich eine Strafe zahlen, weil die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist?", fragt er. Seine Sorge ist, dass nun alle Türken als Kriminelle dastehen. "Ich jedenfalls bin keiner", sagt er. Die TCMB-Manager selbst verweigern jede Stellungnahme und stehen offenbar auch nicht unter Druck. Gegen sie wollen die Steuerfahnder gar nicht ermitteln.

      Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige











      AP





      Finanzminister Hans Eichel(SPD): "Besteuerungsrecht steht Deutschland zu"


      Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) und sein türkischer Amtskollege Sümer Oral einigten sich nun vergangene Woche darauf, dass Deutschland das Besteuerungsrecht an den Zinseinkünften zusteht, weil die Betroffenen ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Sie stimmten auch überein, dass die Erklärung von Zinseinkünften in Deutschland vielfach aus Unwissenheit versäumt wurde.

      Die in der Türkei künftig erhobene Abzugssteuer wird nach Angaben des Finanzministeriums auf die deutsche Steuerschuld angerechnet. Dadurch wird eine doppelte Besteuerung der Zinserträge vermieden.

      Eichel erklärte weiterhin, dass das deutsche Abgabenrecht die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige vorsehe, so dass Betroffene durch Nacherklärungen der Zinseinkünfte bei bisher unentdeckter Steuerhinterziehung strafrechtliche Konsequenzen vermeiden könnten. Er wies darauf hin, dass auch im Falle einer Nacherklärung Auslagen, die in Verbindung mit den Zinseinnahmen stehen, abgezogen werden können und ferner ein erheblicher Freibetrag zu berücksichtigen sei. Die in der Türkei erhobene Abzugssteuer werde in diesem Rahmen gleichfalls angerechnet.

      Mit den betroffenen Landesfinanzministerien seien nach Angaben von Eichel Gespräche über die Herausgabe von steuerlichen Leitfäden für in Deutschland lebende Türken in der Muttersprache geplant. Doch das wird die Betroffenen wenig trösten. "Mir wäre es lieber, ich stehe nicht auf der Steuerfahndungsliste meiner Finanzbehörde", sagt Karakas.
      Avatar
      schrieb am 15.05.02 22:12:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      Spekulationssteuer
      Von Marie-Luise Hoffmann, Volker Votsmeier und Ruth Bohnenkamp
      [15.05.02, 11:13]












      Viele Anleger wollen jetzt Börsenverluste beim Finanzamt melden. Ein riskantes Spiel, wenn sie früher Gewinne verschwiegen haben. Schon machen die Finanzbehörden gegen Sünder mobil. Ein Capital-Report über neue Ermittlungsmethoden und Ungereimtheiten der Gesetze. Welche Risiken Anleger fürchten müssen und wie sie ihre Rechte wahren - mit Telefonaktion.









      Darauf haben Deutschlands Steuerfahnder gewartet: Ein brandaktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) erlaubt ihnen, bei Banken Auskünfte über Spekulationsgeschäfte von Kunden zu verlangen (VII B 152/01). Konkrete Hinweise auf Steuervergehen einzelner Anleger sind nicht nötig. Recherchen sind erlaubt, wenn Informationen der Finanzverwaltung die Vermutung nahe legen, Bankkunden hätten bei Börsendeals kräftig hinterzogen.

      Die Rasterfahndung kann beginnen. "Wir stehen in den Startlöchern", frohlockt Dieter Ondracek, Vorsitzender der Deutschen Steuergewerkschaft. Schon kündigt der Cheflobbyist der Steuerbeamten eine konzertierte Aktion an. Die Fahnder wollten jetzt länderübergreifend beraten, nach welchem Muster sie bundesweit zuschlagen könnten. "Da droht die nächste Bankenfahndungswelle", prophezeit Jan Schiffer, Rechtsanwalt aus Bonn.

      "Soll ich, oder soll ich nicht?" So lautet die Gretchenfrage für Anleger, die bis zum 31. Mai ihre Steuererklärung abgeben müssen. 95 Prozent derer, die mit schnellen Aktiendeals 1999 und 2000 Kasse machten, haben das bisher in ihren Steuererklärungen verschwiegen, schätzt Ondracek. Doch bei der Abrechnung 2001 ist die Frage verzwickter. Dafür sorgt nicht erst die drohende Fahndungswelle.

      Bei anhaltend schwachen Börsen geht es für die Mehrzahl der Anleger inzwischen darum, ob sie ihre herben Verluste deklarieren sollen. Schließlich erlaubt das Finanzamt seit 1999, rote Zahlen aus Spekulationsgeschäften zeitlich unbegrenzt von künftigen Gewinnen abzuziehen. Als

      Verrechnungspotenzial können zudem nicht nur Wertpapierdeals dienen. Auch Verkäufe von Antiquitäten und anderen privaten Vermögenswerten sowie Immobilien schlagen zu Buche, wenn sie in die Spekulationsfristen fallen.

      "Die Verlustverrechnung ist ein attraktives Angebot", meint Frank Ommerborn von der Bonner Kanzlei Flick Gocke Schaumburg. Und so sehen es offenbar auch viele vom Börsenpech verfolgte Steuerzahler. "Die Zahl der Fälle, in denen dem Finanzamt rote Zahlen gemeldet werden, steigt", so erste Trendmeldungen aus der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe. Und die OFD-Kollegen in Münster stellen bereits fest, dass etliche Steuerzahler, die jetzt ihre Miesen erklären, "zuvor noch nie Gewinne angegeben haben".

      Doch greifen Finanzbeamte solche Erklärungen jetzt gezielt auf? Oder geht die Steuererklärung möglicherweise so durch, aber dafür gibt`s demnächst unliebsamen Besuch von Steuerfahndern? Sicher ist: Die Richter eröffnen den Beamten eine "neue, wirklich effektive Methode, Steuerhinterzieher mit Spekulationsgewinnen aufzuspüren", unterstreicht Godehard Uleer. Als Chef der Steuerfahndung Hannover ist er quasi der Erfinder der Ermittlungsaktion, die jetzt vom Bundesfinanzhof abgesegnet wurde.

      Auch an anderer Stelle mehren sich die Anzeichen für eine härtere Gangart: Die Betriebsprüfer, die turnusmäßig die Geschäftspapiere der Banken kontrollieren, tüfteln ebenfalls neue Wege aus, um bei dieser Gelegenheit auch Spekulanten auf die Schliche zu kommen. Und die Beamten, die am Schreibtisch die Steuererklärungen durchgehen, werden durch gezielte Fortbildung für Spekulationssteuerbetrug sensibilisiert.

      Glossar: Steuerrecht und Spekulation











      Private Veräußerungsgeschäfte. So heißen Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren, Immobilien oder auch Antiquitäten. Ob Gewinne und Verluste aus dem Verkauf privater Pkw, Möbel und anderer Wirtschaftsgüter dazu zählen, ist umstritten.





      Anlage SO. In dieses Steuerformular müssen Spekulationsgeschäfte eingetragen werden. Spekulationsfrist. Der Fiskus verlangt nur Steuern, wenn Kauf und Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Für Immobilien beträgt diese seit 1999 zehn Jahre, für Wertpapiere und andere Sachen ein Jahr.





      Freigrenze. Abgaben werden erst fällig, wenn nach Verrechnung mit Verlusten mindestens 512 Euro (bis 2001: 1000 Mark) übrig bleiben. Wird die Freigrenze erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.





      Verlustrücktrag/Verlustvortrag. Seit 1999 können Verluste, die nach der Verrechnung mit Spekulationsgewinnen übrig bleiben, mit dem Spekulationsplus des Vorjahrs oder grenzenlos mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.





      Anlage VA. Mit Hilfe dieses Steuerformulars kann der Anleger den Rücktrag der Verluste beschränken und diese so optimal verteilen.











      Trickser im Visier

      Finanzbeamte und Steuerfahnder haben vielfältige Möglichkeiten, Anlegern mit Spekulationsgewinnen auf die Schliche zu kommen.











      Risiko Finanzbeamter. Spekulationsgewinne zählen bei vielen Finanzämtern zu den Prüfungsschwerpunkten für die Steuererklärungen des Jahres 2001. Will heißen: Die Beamten sind gehalten, die Angaben der Börsianer in der Anlage SO über Spekulationsgewinne verstärkt unter die Lupe zu nehmen. Wer Pech hat und an einen peniblen Bearbeiter gerät, muss damit rechnen, dass der einen Blick auf die Vorjahreserklärungen wirft. Sind in der Vergangenheit niemals Kursgewinne aufgetaucht, kann der Beamte gezielt beim Steuerzahler nachfragen. Anderer Ansatzpunkt: Die Beamten können sich beim Bonner Bundesamt für Finanzen einloggen und feststellen, was die Kreditinstitute dort an freigestellten Zinsen und Dividenden gemeldet haben. Auch diese Informationen lassen Rückschlüsse auf unversteuerte Spekulationsgewinne zu.





      Risiko Betriebsprüfer. Auch Bankbetriebsprüfer sollen sich jetzt intensiv um Spekulationsgewinne kümmern. Konzepte für neue einträgliche Prüfungen sind in der Mache. Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf weist ihre Beamten in einer neuen Verfügung an, sich gezielt Provisionsertrags- oder Wertpapiervermittlungskonten der Banken vorzuknöpfen. Wo die Aufzeichnungen Hinweise auf Kursgewinne von Kunden geben, sollen Kontrollmitteilungen an deren Finanzämter gehen. Bisher war dieser Weg wegen der riesigen Datenmenge zu aufwändig. Seit Jahresbeginn dürfen sich Prüfer aber unmittelbar in das EDV-System der Unternehmen einloggen. Sie können Betriebe mittels Unternehmens-EDV und eigener Software prüfen. Das erleichtert Kontrollen. Das Bankgeheimnis ist nach Auffassung der Düsseldorfer kein Hindernis. Sie filzten schließlich keine Kundenkonten, sondern nutzten Daten bankinterner Konten.





      Risiko Steuerfahnder. Das Finanzgericht Niedersachsen erlaubte Fahndern 2001, bei einer Bank gezielt Auskünfte über Wertpapiergeschäfte von Kunden zu verlangen. Ein brisanter Beschluss, der beim Bundesfinanzhof auf dem Prüfstand stand (VII B 152/01). Die Münchner Richter haben ihre Kollegen jetzt im Kern bestätigt: Die Fahnder haben auch das Recht, Sammelauskünfte einzuholen. Allerdings können sie Informationen nicht beliebig bei jeder Bank abfragen. Sie brauchen Hinweise, dass "gerade Kunden dieses Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment" Spekulationsgewinne erzielten. Trotz Differenzierung der obersten Steuerrichter haben die Fahnder neue Ansatzpunkte für systematische Recherchen. Bisher waren sie auf Zufallstreffer angewiesen.





      Weitere Informationen, unter anderem eine Liste mit offenen und entschiedenen Gerichtsverfahren zur Spekulationssteuer, finden Sie  hier.





      Die komplette Titelgeschichte "Brennpunkt Spekulation" finden sie in Capital 11/2002.
      Avatar
      schrieb am 29.05.02 18:45:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      Kein Mangel an Denunzianten
      Steuerhinterzieher werden häufig zu Racheopfern
      Von Rüdiger v. Schönfels, WirtschaftsWoche
      Schwarzgeld hinterlässt Spuren. "Die perfekte Steuerhinterziehung gibt`s nicht", sagt ein Fahnder, "irgendwo gibt es für uns immer einen Ansatzpunkt." Und den findet die Kripo häufig bei betrogenen Ehefrauen, ausgebooteten Geschäftspartnern und Mitarbeitern, die sich an den Steuersündern rächen wollen.













      DÜSSELDORF. Diese Geschichte hat alles, was das Drehbuch für einen guten "Tatort" ausmacht: Liebe, Eifersucht und Mordversuch; es geht um Sex, Verrat und Heizöl. Am Ende sind die Bösen die Verlierer, das Gute hat gesiegt: Ein Geschäftsmann, irgendwo im Ruhrgebiet, verlässt sein Haus, steigt in seinen Mercedes und greift - bevor er losfährt - zum Telefon. Was für ein Glück! Der Hörer fällt in den Fußraum, der Fahrer bückt sich, keine Sekunde später hagelt Blei durch die Windschutzscheibe. Ein Mordkomplott, bei dem die Killer versagen.

      Die Kripo trifft besser: Sie nimmt kurz darauf die Lebensgefährtin des Geschäftsmannes fest. Eine ehemalige Prostituierte. Die hatte er vor Jahren im Bordell kennen und lieben gelernt. Dann wollte sie weg von ihm, hatte was mit einem anderen. "Freiwillig", das schwor sich ihr Wohltäter, "lass ich die nich` weg. Niemals." Es hätte ihn fast das Leben gekostet. Denn die Abtrünnige schmiedete mit ihrem neuen Geliebten einen infamen Plan: Zwei Killer sollten ihnen den Weg zum gemeinsamen Glück mit einem Schnellfeuergewehr freischießen.

      Für den Mordversuch bekommt die Auftraggeberin 15 Jahre Zeit zum Nachdenken im Knast. Dort kommt die halbseidene Dame auf eine neue Idee: "Wenn ich ihn schon nicht unter die Erde bringen kann", grübelt sie zornig, "dann wenigstens hinter Gitter." Sie packt beim Finanzamt aus.
      Mehr über spannende Rachefeldzüge gegen Steuersünder lesen Sie in der aktuellen WirtschaftsWoche. Kennen Sie schon das Mini-Abo?


      An Denunzianten haben Steuerfahnder keinen Mangel. Täglich trudeln in den Finanzämtern bundesweit tausende von Anzeigen ein. Neid, Eifersucht und Rachsucht gebären dem Fiskus immer wieder aufs Neue nützliche Informanten. "Die gibt es überall dort, wo Leute einem anderen etwas reinwürgen wollen", sagt Markus Gotzens, Steuerstrafrechtler in der Kanzlei Wannemacher & Partner in München.

      Die Verbündeten des Fiskus haben viele Gesichter: Das gekränkte der betrogenen Ehefrau, die einer 30 Jahre jüngeren Geliebten weichen muss; das wutschnaubende des Geschäftsmanns, der von seinem Partner ausgebootet wurde; andere verstecken sich hinter der Maske des rechtschaffenen Steuerbürgers, um Konkurrenten loszuwerden, Nachbarn anzuschwärzen oder dem Exchef nach dem Rausschmiss eins auszuwischen. Manchen Bürger macht aber auch der aufrichtige Arger über den Betrug am Staat und allen ehrlichen Steuerzahlern zum Petzer. "Eine unendliche Geschichte, die jeden Tag fortgeschrieben wird", sagt ein Steuerfahnder aus dem Ruhrgebiet.

      Selbst wenn die Steuersünder jahrelang unentdeckt bleiben, müssen sie immer zittern, dass ihnen die Fahnder des Fiskus auf die Schliche kommen - eine 3418 Mann starke Truppe aus Steuerfahndung und Steuerstaatsanwaltschaft. Die Bilanz für 2000: Nach rund 48000 überprüften Fällen mussten Steuermuffel gut 1,53 Milliarden Euro an Steuern nachzahlen. Mit weiteren knapp 12,5 Millionen Euro Bußgeldern konnten sie sich wie beim Ablasshandel von ihren Sünden freikaufen - oder sie mussten ihre Strafe auf sich nehmen. Neben Geldstrafen in Höhe von insgesamt rund 67,5 Millionen Euro verhängten die Gerichte summa summarum 1022 Jahre Freiheitsentzug. Schwarzgeld hinterlässt Spuren. "Die perfekte Steuerhinterziehung gibt`s nicht", sagt ein Fahnder, "irgendwo gibt es für uns immer einen Ansatzpunkt."
      Avatar
      schrieb am 29.05.02 18:46:30
      Beitrag Nr. 10 ()
      Steuerhinterziehung
      Rechtslage - welche Strafe Steuersündern droht
      Nicht alle Steuersünder sind gleich. Was mit ihnen passiert, wenn sie erwischt werden, hängt von ihrer Mithilfe bei der Aufklärung des Vergehens und der Schwere ihrer Tat ab.












      rs DÜSSELDORF. Eines müssen sie alle: die hinterzogenen Steuern samt Zinsen nachzahlen. Die Strafe wird oben drauf gesattelt.

      Bussgelder muss zahlen, wer seiner Pflicht als Steuerzahler aus Schludrigkeit nicht nachkommt. Hier spricht der Jurist von "fahrlässiger Steuerverkürzung." Beispiel: Ein Unternehmer vergisst, die Lohnsteuer pünktlich abzuführen.

      Vorsatz macht aus Steuermuffeln richtige Steuerhinterzieher. Ist der Sachverhalt nicht klar, ermitteln die Steuerfahnder. Sie sind mit der Polizei vergleichbar. Das Pendant zum Staatsanwalt findet sich in den Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter. Hier wird über die Einleitung der Strafverfahren entschieden. Lässt sich der Anfangsverdacht nicht erhärten, wird das Verfahren eingestellt. Zum gleichen Ergebnis kann Geringfügigkeit führen.

      Geldauflagen funktionieren ähnlich wie vor Jahrhunderten der Ablasshandel: Sünder können sich von ihren Missetaten freikaufen. Das funktioniert aber nur bei geringer Schuld und Ersttätern. Außerdem muss der Steuerhinterzieher umfassend geständig sein und bei der Aufklärung des Falls mitwirken. Deshalb raten gute Rechtsanwälte ihren Mandanten sofort zur Mitarbeit, wenn sie erkennen, dass die Steuerfahnder genügend Beweise in der Hand haben. Hohe kriminelle Energie versperrt den Ausweg über die Geldauflage.

      Strafbefehle drohen Steuerhinterziehern mit mittelschwerer krimineller Energie. Die "Staatsanwälte" des Fiskus können bei den Gerichten Strafbefehle für bis zu zwei Jahre Haft beantragen. Einem Monat Freiheitsentzug entsprechen 30 Tagessätze Geldstrafe. Ab 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft. Solche schwereren Fälle geben die Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter aber an echte Staatsanwälte ab. Oft geht es um ein Bündel von Straftaten. Die Steuerhinterziehung tritt dann zum Beispiel im Duett mit Urkundenfälschung auf.

      Selbstanzeige. Wen das Gewissen plagt, dem gibt der Gesetzgeber die Chance zur Selbstanzeige. Das wirkt strafbefreiend. Die wichtigste Voraussetzung: Der Steuerzahler muss schneller sein als der Fiskus. Stehen die Steuerfahnder bereits vor der Tür, kommt jede Reue zu spät. Das Gleiche gilt, wenn das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung schon eingeleitet wurde.

      Quelle: Wirtschaftswoche
      Avatar
      schrieb am 29.05.02 18:47:06
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hintergründe und Folgen der Steuerhinterziehung
      Steuertricks, die das Finanzamt schon kennt
      Steuersünder sind kreativ. Doch viele Tricks haben einen gravierenden Nachteil: Sie sind auch den Finanzbeamten bestens bekannt. Ein paar Beispiele:












      rs DÜSSELDORF. Edle Spender entpuppen sich bisweilen als Steuertrickser. Ein Bauunternehmer arbeitet für eine karitative Organisation. Natürlich freut die Helfer, dass der Mann statt Geld nur Spendenquittungen verlangt. Allerdings nicht für sein Unternehmen. Dort setzt er zwar das verbaute Material als Betriebsausgaben ab. Die Quittungen über 15000 bis 25000 Euro lässt er aber auf sich persönlich ausstellen. Jahrelang manipuliert er so seine private Einkommensteuererklärung. Dann fliegt die Sache auf.

      Fleissige Ärzte mit eigener Praxis kommen so zu Schwarzgeld: Sie bieten ihren Patienten ein paar Zusatzleistungen an, die die Krankenkassen nicht bezahlen. Injektionsspritzen mit Aufbaupräparaten zum Beispiel. Das Honorar lässt sich der Doktor als Pauschalpreis in bar zustecken. Die Buchung als Praxiseinnahme wäre zwar korrekt, kommt laut erfahrenen Finanzbeamten in der Praxis aber kaum vor.

      Über die Immobilien vieler Steuerzahler können sich Finanzbeamte nur wundern. Warum wird nie das Haus renoviert, in dem die Steuerzahler wohnen, warum ist immer nur das vermietete Objekt arm dran? Weil die Renovierungskosten dann in der Steuererklärung die Mieteinkünfte schmälern. Ein Mann aus Dortmund war besonders dreist: Er ließ sich die neue Heizung zwar in seine selbst genutzte Wohnung einbauen. In der Rechnung tauchte jedoch die Adresse der vermieteten Zweitwohnung an der Nordsee auf. Das machte den Finanzbeamten stutzig: Ein Heizungsbauer aus Dortmund bastelt an der Nordsee an Heizkörpern rum? Das stank zum Himmel.

      Andere Vermieter tricksen mit Nebenkosten. Was sie ihren Mietern als "zweite Miete" abknöpfen, können sie beim Finanzamt als Betriebskosten deklarieren. Aber nur, wenn sie den selben Betrag auch als Einnahme verbuchen. Der zweite Schritt wird gerne vergessen.

      Ein Unternehmer versucht sein Steuerglück so: Er verkauft sein Lebenswerk an ein englisches Unternehmen. Zwei Verträge werden aufgesetzt: Der eine regelt den Verkauf von Grundstück und Inventar. Der zweite betrifft das Know-how und 900000 Euro. Diese lässt sich der Unternehmer am Fiskus vorbei auf ein zweites Konto überweisen. Doch ein Mitwisser spielt dem Finanzamt den Geschäftsbericht der englischen Firma zu. Dort steht schwarz auf weiß, was beide Verträge gekostet haben.

      Quelle: Wirtschaftswoche
      Avatar
      schrieb am 03.06.02 19:23:48
      Beitrag Nr. 12 ()
      Steuertricks, die das Finanzamt schon kennt

      Steuersünder sind kreativ. Doch viele Tricks haben einen gravierenden Nachteil: Sie sind auch den Finanzbeamten bestens bekannt. Ein paar Beispiele:

      rs DÜSSELDORF. Edle Spender entpuppen sich bisweilen als Steuertrickser. Ein Bauunternehmer arbeitet für eine karitative Organisation. Natürlich freut die Helfer, dass der Mann statt Geld nur Spendenquittungen verlangt. Allerdings nicht für sein Unternehmen. Dort setzt er zwar das verbaute Material als Betriebsausgaben ab. Die Quittungen über 15000 bis 25000 Euro lässt er aber auf sich persönlich ausstellen. Jahrelang manipuliert er so seine private Einkommensteuererklärung. Dann fliegt die Sache auf.

      Fleissige Ärzte mit eigener Praxis kommen so zu Schwarzgeld: Sie bieten ihren Patienten ein paar Zusatzleistungen an, die die Krankenkassen nicht bezahlen. Injektionsspritzen mit Aufbaupräparaten zum Beispiel. Das Honorar lässt sich der Doktor als Pauschalpreis in bar zustecken. Die Buchung als Praxiseinnahme wäre zwar korrekt, kommt laut erfahrenen Finanzbeamten in der Praxis aber kaum vor.

      Über die Immobilien vieler Steuerzahler können sich Finanzbeamte nur wundern. Warum wird nie das Haus renoviert, in dem die Steuerzahler wohnen, warum ist immer nur das vermietete Objekt arm dran? Weil die Renovierungskosten dann in der Steuererklärung die Mieteinkünfte schmälern. Ein Mann aus Dortmund war besonders dreist: Er ließ sich die neue Heizung zwar in seine selbst genutzte Wohnung einbauen. In der Rechnung tauchte jedoch die Adresse der vermieteten Zweitwohnung an der Nordsee auf. Das machte den Finanzbeamten stutzig: Ein Heizungsbauer aus Dortmund bastelt an der Nordsee an Heizkörpern rum? Das stank zum Himmel.

      Andere Vermieter tricksen mit Nebenkosten. Was sie ihren Mietern als "zweite Miete" abknöpfen, können sie beim Finanzamt als Betriebskosten deklarieren. Aber nur, wenn sie den selben Betrag auch als Einnahme verbuchen. Der zweite Schritt wird gerne vergessen.

      Ein Unternehmer versucht sein Steuerglück so: Er verkauft sein Lebenswerk an ein englisches Unternehmen. Zwei Verträge werden aufgesetzt: Der eine regelt den Verkauf von Grundstück und Inventar. Der zweite betrifft das Know-how und 900000 Euro. Diese lässt sich der Unternehmer am Fiskus vorbei auf ein zweites Konto überweisen. Doch ein Mitwisser spielt dem Finanzamt den Geschäftsbericht der englischen Firma zu. Dort steht schwarz auf weiß, was beide Verträge gekostet haben.

      Quelle: Wirtschaftswoche
      Avatar
      schrieb am 03.06.02 19:24:19
      Beitrag Nr. 13 ()
      Rechtslage - welche Strafe Steuersündern droht

      Nicht alle Steuersünder sind gleich. Was mit ihnen passiert, wenn sie erwischt werden, hängt von ihrer Mithilfe bei der Aufklärung des Vergehens und der Schwere ihrer Tat ab.

      rs DÜSSELDORF. Eines müssen sie alle: die hinterzogenen Steuern samt Zinsen nachzahlen. Die Strafe wird oben drauf gesattelt.

      Bussgelder muss zahlen, wer seiner Pflicht als Steuerzahler aus Schludrigkeit nicht nachkommt. Hier spricht der Jurist von "fahrlässiger Steuerverkürzung." Beispiel: Ein Unternehmer vergisst, die Lohnsteuer pünktlich abzuführen.

      Vorsatz macht aus Steuermuffeln richtige Steuerhinterzieher. Ist der Sachverhalt nicht klar, ermitteln die Steuerfahnder. Sie sind mit der Polizei vergleichbar. Das Pendant zum Staatsanwalt findet sich in den Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter. Hier wird über die Einleitung der Strafverfahren entschieden. Lässt sich der Anfangsverdacht nicht erhärten, wird das Verfahren eingestellt. Zum gleichen Ergebnis kann Geringfügigkeit führen.

      Geldauflagen funktionieren ähnlich wie vor Jahrhunderten der Ablasshandel: Sünder können sich von ihren Missetaten freikaufen. Das funktioniert aber nur bei geringer Schuld und Ersttätern. Außerdem muss der Steuerhinterzieher umfassend geständig sein und bei der Aufklärung des Falls mitwirken. Deshalb raten gute Rechtsanwälte ihren Mandanten sofort zur Mitarbeit, wenn sie erkennen, dass die Steuerfahnder genügend Beweise in der Hand haben. Hohe kriminelle Energie versperrt den Ausweg über die Geldauflage.

      Strafbefehle drohen Steuerhinterziehern mit mittelschwerer krimineller Energie. Die "Staatsanwälte" des Fiskus können bei den Gerichten Strafbefehle für bis zu zwei Jahre Haft beantragen. Einem Monat Freiheitsentzug entsprechen 30 Tagessätze Geldstrafe. Ab 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft. Solche schwereren Fälle geben die Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter aber an echte Staatsanwälte ab. Oft geht es um ein Bündel von Straftaten. Die Steuerhinterziehung tritt dann zum Beispiel im Duett mit Urkundenfälschung auf.

      Selbstanzeige. Wen das Gewissen plagt, dem gibt der Gesetzgeber die Chance zur Selbstanzeige. Das wirkt strafbefreiend. Die wichtigste Voraussetzung: Der Steuerzahler muss schneller sein als der Fiskus. Stehen die Steuerfahnder bereits vor der Tür, kommt jede Reue zu spät. Das Gleiche gilt, wenn das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung schon eingeleitet wurde.
      Avatar
      schrieb am 06.06.02 13:28:23
      Beitrag Nr. 14 ()
      Die Tricks der Steuer-Schummler

      16 Milliarden Euro Schaden entstehen jährlich allein durch nicht erklärte Zinserträge aus Luxemburger und Schweizer Wertpapierkonten. DMEuro sagt Ihnen, mit welchen Tricks Selbstständige und Unternehmer, aber auch der Privatmann den Fiskus betrügen.

      Jedermann


      Erfundene Belege

      Der Trick: Wer den Fiskus an den Kosten für beruflich veranlasste Einkäufe beteiligen will, muss Belege beifügen. Viele sammeln deshalb auch von Kollegen, Verwandten und Freunden Quittungen für den Kauf eines neuen Schreibtisches oder des PCs, um diese dann über Jahre abzuschreiben.

      Das Risiko: Wegen der Arbeitsbelastung verzichten die meisten Beamten auf eine detaillierte Prüfung. Wer auf Nachfragen keine plausible Begründung parat hat, kann aber keine Kosten geltend machen.


      Wege-Geld

      Der Trick: Mit dem fast kostenlosen Firmenticket zur Arbeit pendeln, in der Steuererklärung aber das Auto oder eine Fahrgemeinschaft geltend machen. Mit dieser Masche produzieren besonders Berufstätige mit einem weiteren Weg zum Job hohe Werbungskosten. Trotz Job-Ticket besteht kein Zwang, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Wer mehr als 5112 Euro im Jahr für Fahrten mit dem Auto zur Arbeitsstelle angibt, muss deshalb keine Tankquittungen beifügen. Dem Finanzamt reicht eine Inspektionsrechnung mit dem Stand der gefahrenen Kilometer.

      Das Risiko: Sind die Angaben unplausibel, werden angegebene Aufwendungen nicht in voller Höhe berücksichtigt.


      Heim-Büro
      Der Trick: Nur wer an seinem Arbeitsplatz kein eigenes Büro hat, kann Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe absetzen. Viele lassen sich deshalb eine Bestätigung von ihrem Chef geben. Andere erfinden einfach ein Arbeitszimmer zu Hause, um zumindest 1250 Euro als Werbungskosten abziehen zu können.

      Das Risiko: Eventuell fragen die Finanzbeamten nach. Unangemeldete Hausbesuche sind allerdings selten.


      Bildungs-Gier

      Der Trick: Wer beruflich auf dem Laufenden bleiben will, besucht Weiterbildungsseminare. Meistens übernimmt der Arbeitgeber die Kosten. Dennoch machen Steuerpflichtige Gebühren, Fahrt- und Verpflegungskosten geltend.

      Das Risiko: Wer keine Bescheinigung seines Arbeitgebers hat, kann die Fortbildungskosten nicht absetzen.


      Verschwiegener Nebenjob

      Der Trick: Honorare und Lohn für Feierabendjobs geben viele Steuerpflichtige gar nicht an. Damit kassieren sie das Extra-Geld brutto für netto.

      Das Risiko: Betriebsprüfer decken in den Büchern des Auftraggebers Lohnzahlungen auf und schreiben Kontrollmitteilungen an die jeweiligen Finanzämter. Korrigieren Steuerpflichtige ihre Einkünfte nicht, droht eine Geldbuße bis zu 50000 Euro.


      Vermieten an Angehörige

      Der Trick: Mietverhältnisse mit nahen Angehörigen werden frei erfunden, um so steuerliche Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen. Statt die Hälfte der ortsüblichen Miete zu zahlen, wohnen die Verwandten gratis oder werden im Gegenzug als Hausmeister beschäftigt.

      Das Risiko: Wer in dem Mietvertrag nicht die Konditionen regelt, riskiert die Verrechnung der Verluste aus den Mieteinnahmen.


      Ehren-Sache

      Der Trick: Viele Menschen engagieren sich für das Gemeinwohl. Aus gutem Grund. Schließlich können die ehren-amtlich tätigen Bundesbürger eine Aufwandsentschädigung geltend machen. Darauf verzichtet beispielsweise der Übungsleiter eines Sportvereins und lässt sich stattdessen am Jahresende eine Spendenquittung ausstellen. Die Spende kann er voll absetzen.

      Das Risiko: Finanzämter akzeptieren den Abzug nur, wenn die Summe 1848 Euro nicht übersteigt.


      Spekulative Verluste

      Der Trick: Seit März 2000 haben viele Aktionäre herbe Kursverluste erlitten. Wenn sie keine steuerpflichtigen Spekulationsgewinne im selben Jahr haben, können sie die Verluste zur Verrechnung entweder in das Vorjahr zu-rück- oder unbegrenzt in die Zukunft vortragen. Das nutzen viele aus und erfinden einfach Spekulationsverluste.

      Das Risiko: Die Finanzämter kontrollieren verstärkt Angaben über Aktiengeschäfte. Wer in den Vorjahren nie Spekulationsgewinne geltend machte, muss mit Nach-fragen rechnen.


      Selbstständige


      Lukrative Ehegatten-Jobs

      Der Trick: Der verheiratete Partner kassiert seinen Jahreslohn in Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages (1044 Euro) steuerfrei. Das bringt im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung von Eheleuten (Splittingvorteil) dem Hauptverdiener eine enorme steuerliche Entlastung. Der Lohn sollte allerdings auf ein eigenes Konto des Ehepartners eingezahlt werden.

      Das Risiko: Wenn der Arbeitsvertrag nicht so geregelt ist wie mit einem fremden Beschäftigten, drohen Steuernachzahlungen.


      Liebhaberei

      Der Trick: Viele machen ihr Hobby (Segeln, Reiten, Fliegen) zum Nebenjob und verbuchen als Selbstständige in den ersten Jahren Verluste. Die Verluste aus der Nebentätigkeit verrechnen sie mit den positiven Einkünften aus ihrem Hauptberuf - und senken somit ihre Steuerlast.

      Das Risiko: Wer nicht belegen kann, dass er zumindest versucht, aus den roten Zahlen rauszukommen, hat keine Absicht, Gewinne zu erzielen. Das Finanzamt verrechnet die Verluste aus der so genannten Liebhaberei nicht.


      Firmen-Wagen

      Der Trick: Unternehmer finanzieren den Dienstwagen über das Firmenkonto. Tatsächlich nutzen aber Familienangehörige den Wagen, weil sie kein eigenes Fahrzeug angemeldet haben. Die Aufwendungen für den Firmenwagen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

      Das Risiko: Wer kein Fahrtenbuch führt und weder einen noch mehrere zusätzliche Dienstwagen besitzt, hat schlechte Karten gegenüber den Betriebsprüfern.


      Unternehmer


      Gesellschafter-Darlehen

      Der Trick: Der Mitinhaber einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung leiht seinem in die roten Zahlen gerutschten Betrieb zinslos Geld. Das Unternehmen legt die Summe Gewinn bringend an. Dadurch rettet die GmbH den Verlustabzug, weil das Unternehmen die Miesen mit den Erträgen aus der Geld-anlage verrechnen kann.

      Das Risiko: Das Finanzamt unterstellt in einigen Fällen einen Gestaltungsmissbrauch und kippt das Modell. Steuertrickser kontern allerdings mit einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. I R 97/00).


      Anspar-Rücklage

      Der Trick: Mittelständler und Existenzgründer bilden für zukünftige Investitionen eine Rücklage. Das senkt sofort die Steuerlast. Tatsächlich schaffen sie in den nächsten Jahren im Betrieb nichts an.

      Das Risiko: Die vorweggenommenen Betriebsausgaben müssen schummelnde Unternehmer mit Strafzinsen in Höhe von jährlich sechs Prozent nachversteuern.


      Diskrete Gewinne

      Der Trick: Um den steuerpflichtigen Gewinn zu mindern, zahlen Unternehmen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften ihren geschäftsführenden Gesellschaftern Tantiemen oder Pensionen. Diese Aufwendungen setzt das Unternehmen als Betriebsausgaben ab.

      Das Risiko: Der Fiskus sieht darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Zahlungen höher als die Hälfte des Jahresüberschusses ausfallen. Folge: Die Aufwendungen unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Geschäftsführer muss die Zuwendungen versteuern.


      Lohnende Umwandlung

      Ausser Spesen nichts gewesen? Von wegen. Statt die Aufwendungen für eine Dienstreise dem Arbeitnehmer steuerfrei zusätzlich zum Gehalt auszuzahlen, setzen Arbeitgeber oft den steuerpflichtigen Verdienst der Angestellten herab. Dafür wandeln sie einen Teil in abgabenfreie Reisekosten um. Zur Freude der Arbeitnehmer. Denn die profitieren neben der Werbungskostenpauschale zusätzlich von einem steuerfreien Ersatz für ihre Werbungskosten. Bislang war dieser Trick nicht ausdrücklich erlaubt. Fiel Betriebsprüfern die Mauschelei auf, mussten die Firmen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vergütungsanspruch vorab, steht der Gehaltsumwandlung nichts im Weg (Az. VI R 2/98).
      Avatar
      schrieb am 08.06.02 20:45:35
      Beitrag Nr. 15 ()
      Steuerprüfer kommen ohne Vorwarnung

      Gegen den Umsatzsteuerbetrug: Finanzbeamte haben wie Zollfahnder das Recht zur unangemeldeten Betriebsprüfung





      Überraschender Besuch der besonderen Art: Fahnder kümmern sich aktiv um die Buchhaltung von Unternehmen   Foto: dpaVon Stefan-Christoph Birch

      Hamburg - Verbände, Handwerk und Industrie haben heftig protestiert, genützt hat es nichts: Das überarbeitete Umsatzsteuergesetz (UStG) lässt seit Januar unangemeldete Betriebsprüfungen der Finanzbehörden zu. Damit will der Gesetzgeber gegen die Hinterziehung von Umsatzsteuer vorgehen. Es wird geschätzt, dass pro Jahr etwa zehn Milliarden Euro hinterzogen werden.

      Der Paragraf 27b im Umsatzsteuergesetz regelt die neuen Befugnisse der Finanzbehörden, die "Umsatzsteuer-Nachschau". Hinter diesem harmlos klingenden Begriff verbergen sich weit gehende Befugnisse der Finanzverwaltung. Die Finanzbehörden haben jetzt das Recht unangekündigt und außerhalb einer Betriebsprüfung Grundstücke und Räume von gewerblich oder beruflich selbstständig tätigen Steuerpflichtigen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten.

      Normalerweise wird dem Steuerpflichtigen eine Betriebsprüfung spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich angekündigt. Diesen Verwaltungsakt kann er mit einem Einspruch anfechten. Die Nachschau ist aber keine Prüfung und auch kein Verwaltungsakt. Dem Steuerpflichtigen steht kein Rechtsbehelf zur Verfügung, mit dem er sich gegen diese Maßnahme wehren könnte. Die Mitarbeiter des Finanzamtes klingeln unangemeldet und dürfen die Arbeits- und Geschäftsräume betreten. Konkrete Verdachtsmomente auf steuerliche Unregelmäßigkeiten brauchen nicht vorzuliegen. Als Grund für die Nachschau wird im Gesetz nur die Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer genannt. Der Steuerpflichtige ist mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert. Weigert er sich, die Tür zu öffnen, können die Amtsträger der Finanzverwaltung sich auch gegen seinen Willen den Zutritt verschaffen, notfalls mit polizeilicher Hilfe, ohne dass es einer richterlichen Anordnung bedürfte. Einen anderen Schluss lässt der Text des neuen Paragrafen 27b UStG kaum zu. Und dies entspricht der Intention des Gesetzgebers. Denn in der amtlichen Begründung heißt es, die Steuerbehörden seien nach geltendem Recht nicht in dem notwendigen Maße in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über ein Unternehmen zu machen. Um dem Umsatzsteuerbetrug wirksam entgegenzutreten, müsse das Finanzamt sich unangemeldet einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das eingesetzte Personal und den Geschäftsbetrieb verschaffen können. Anderenfalls hätten steuerunehrliche Unternehmer die Möglichkeit, Vorkehrungen zu treffen, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen, wenn der Besuch des Finanzamtes vorher angekündigt werden müsste. Um dies zu erreichen, wird auch eine Verletzung von Artikel 13 des Grundgesetzes in Kauf genommen, der die Unverletzlichkeit der Wohnung betrifft, aber auch Geschäftsräume schützt.

      Sind die Mitarbeiter vor Ort, muss der Steuerpflichtige alle Unterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere vorlegen, die den im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau relevanten Sachverhalt betreffen. Ergeben sich dann für die Mitarbeiter des Finanzamtes Verdachtsmomente, ist der sofortige Übergang zu einer Außenprüfung oder Betriebsprüfung möglich, ohne dass es einer vorherigen Prüfungsanordnung bedarf. Lediglich ein schriftlicher Hinweis an den Steuerpflichtigen ist in diesem Fall erforderlich.

      Eine weitere Änderung im Umsatzsteuergesetz tritt am ersten Juli in Kraft. Paragraf 14 Absatz 1a UStG bestimmt, dass künftig jeder leistende Unternehmer, der verpflichtet ist, Rechnungen auszustellen, hier seine Steuernummer nebst des betreffenden Länderschlüssels anzugeben hat. Die Regelung trifft alle Unternehmer, auch wenn sie keine Umsatzsteuer tätigen. Das Finanzamt des Leistungsempfängers soll so die Besteuerung des abgerechneten Umsatzes überprüfen können, ohne vorher eigene Ermittlungen über die Person des Leistenden und des für ihn zuständigen Finanzamtes anzustellen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise. Wer seine Steuernummer künftig nicht auf der Rechnung vermerkt, hat aber nichts zu befürchten. Von einer Sanktion hat der Gesetzgeber bislang abgesehen. Die Angabe der Steuernummer ist auch keine Voraussetzung für die Gewähr des Vorsteuerabzuges. Ein Nachteil dieser neuen Regelung steht schon jetzt fest: Telefonische Anfragen beim Finanzamt unter Angabe der Steuernummer dürften kaum noch möglich sein. Denn wie soll überprüft werden, ob Anrufer und Steuerpflichtiger identisch sind?
      Avatar
      schrieb am 10.06.02 22:19:07
      Beitrag Nr. 16 ()
      Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung kann jeden treffen   
      Von Wolfgang Schäfer
      [10.06.02, 15:06]











        

      Der Bundesfinanzminister packt die Keule aus und keiner weiß es. Fast unbemerkt von weiten Teilen der Öffentlichkeit hat Hans Eichel (SPD) den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung in die Abgabenordnung aufgenommen. Damit trifft er nicht nur Umsatzsteuerbetrüger, sondern auch normale Steuerzahler.

      Bekämpfen möchte Eichel mit der neuen Vorschrift in erster Linie den Umsatzsteuerbetrug, wenn Waren durch mehrere Länder geliefert werden. Umsatzsteuerbetrüger sacken dabei immer häufiger in großem Stil Vorsteuerbeträge ein, ohne dass der leistende Unternehmer entsprechende Umsatzsteuerbeträge ans Finanzamt überweist. Steuerausfälle in Milliardenhöhe sind die Folge.

      Was viele nicht wissen: Gefahren birgt die neue Vorschrift auch für gewöhnliche Steuerzahler. "Juristen sprechen von gewerbsmäßig, wenn sich jemand durch wiederholtes steuerliches Fehlverhalten eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen möchte", erklärt Christian von Oertzen, Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt am Main. Legt man diese Definition zu Grunde, laufen viele Steuerzahler Gefahr, unangemessen kriminalisiert zu werden. Von Oertzen: "Strafbar wäre danach auch, wer beispielsweise Sparbuchzinsen, Mieteinnahmen oder Renten in mehreren Kalenderjahren nicht angegeben hat, auch wenn die hinterzogenen Steuern einen geringfügigen Umfang aufweisen."

      Die Folgen eines Verstoßes gegen Paragraf 370a Abgabenordnung sind gravierend:











      Wer sich der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, erhält eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.





      Die Straftat ist ein Verbrechen. Das Strafverfahren kann also nicht gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt werden, um dem Steuerzahler eine strafrechtliche Verurteilung zu ersparen.





      Gegen Anwalt, Steuerberater und Mandant können prozessuale Zwangsmittel wie Durchsuchung, Beschlagnahme, Telefonüberwachung oder akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden.





      Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige entfällt. Das kann in folgendes Dilemma führen: Entschließt sich der reuige Steuerzahler zur Selbstanzeige, stuft das Finanzamt die Tat aber trotzdem als "gewerbsmäßige Steuerhinterziehung" ein, hat er sich selbst belastet, ohne Straffreiheit zu erlangen.









      Ob die leichte Steuerkriminalität künftig mit den Taten von Schwerstkriminellen auf eine Stufe gestellt wird, bleibt aber abzuwarten. "Die Finanzverwaltung will die Vorschrift so auslegen, dass sie die kleine Steuerkriminalität nicht erfasst. Eine entsprechende Anweisung an die Finanzämter ist in Arbeit," weiß von Oertzen. Steuerzahlern rät der Fachmann, beim Ausfüllen der Steuererklärung alles korrekt anzugeben. Dann gebe es auch keinen Ärger mit den Strafverfolgungsbehörden.
      Avatar
      schrieb am 12.07.02 15:20:44
      Beitrag Nr. 17 ()
      Vermögende Kunden von Direktbanken in Verdacht
      Fiskus nimmt Spekulationsgewinne ins Visier
      Von Axel Schrinner, Handelsblatt
      Showdown in München: Am Dienstag verhandelt der BFH über die Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsteuer. Die OFD Hannover schafft derweil Fakten und verschärft die Jagd nach Steuersündern.


      DÜSSELDORF. Der Fiskus zieht die Schlinge um den Hals von Hinterziehern von Spekulationsgewinnen immer enger. Insbesondere Kunden von Direktbanken mit großen Depots müssen unter Umständen bald mit unangenehmen Fragen vom Finanzamt rechnen. Als Reaktion auf die verheerenden Ergebnisse des niedersächsischen Landesrechnungshofs hat jetzt die Oberfinanzdirektion Hannover den Finanzämtern eine entsprechende Dienstanweisung erteilt.

      Mit einem neuen Kriterienkatalog sollen nun bei Intensivprüfungsfällen Spekulationsgewinne aufgespürt werden - Intensivprüfungen werden bei 10 % der zu veranlagenden Einkommensteuerfälle durchgeführt, vorrangig bei Steuerzahlern mit hohem zu versteuernden Einkommen oder hohen Verlusten. Nach Handelsblatt-Informationen gelten als auffällig, Kunden von Direktbanken, hohe Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften wie etwa Abonnements von Börsenbriefen, umfangreiche Depotgebühren oder Spekulationsverluste. Außerdem wird die Recherche der Beamten durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs erleichtert, dass den Finanzbehörden erlaubt, bei Banken Sammelauskünfte über Spekulationsgewinne von Kunden zu verlangen, sofern ein hinreichender Anlass gegeben ist (VII B 152/01).

      In Finanzverwaltungskreisen hieß es, die Steuerzahler lieferten häufig selbst Indizien, die auf Spekulationsgewinne hinwiesen. Oft entlarve die "doppelte Gier", einerseits Spekulationsgewinne zu verschweigen, andererseits aber ein Maximum an Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften abzusetzen, die Steuersünder.

      Für den Chef der Deutschen Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek, ist der Vorstoß der OFD Hannover "dringend notwendig". Zugleich forderte er die Steuerabteilungsleiter von Bund und Ländern auf, einen bundeseinheitlichen Erlass zu formulieren, damit es keine Oasen für Hinterzieher von Spekulationsgewinnen gäbe.

      Der niedersächsische Landesrechnungshof hatte kritisiert, dass die Finanzämter in mehreren Fällen sogar bei offensichtlichen Hinweisen auf nicht deklarierte Spekulationsgewinne untätig geblieben waren. In einem Fall war dem Finanzamt bekannt, dass der Steuerpflichtige ein Depot im Wert von 6,5 Mill. DM besaß, dass es im Veranlagungszeitraum zu erheblichen Depotumschichtungen gekommen war und dass hohe Vermögensverwaltungskosten angegeben waren. Trotzdem wurde das Finanzamt nicht stutzig, dass keine Spekulationsgewinne deklariert waren. Die vom Rechnungshof veranlasste nochmalige Überprüfung von acht Steuerfällen führte zu Steuernachzahlungen von insgesamt 750 000 DM.

      Angesichts dieser eklatanten Vollzugsdefizite räumen Experten dem Kölner Steuerrechtspapst Klaus Tipke durchaus Chancen ein, mit seiner Klage bis nach Karlsruhe zu gelangen. Tipkes These: Der Ehrliche ist der Dumme - nur wer Spekulationsgewinne angibt, muss sie auch versteuern. Dies verletzte den Gleichheitsgrundsatz. Auch der Bundesrechnungshof hatte unlängst eklatante strukturelle Vollzugsdefizite bei der Ermittlung von Spekulationsgewinnen kritisiert. Am Dienstag verhandelt der Bundesfinanzhof den Fall (IX R 62/99).

      Das Bundesfinanzministerium, das dem Verfahren beigetreten ist, weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es sehr wohl rechtliche Möglichkeiten gäbe, Spekulationsgewinne zu ermitteln. Es gäbe kein strukturelles Vollzugsdefizit, allenfalls einzelne Vollzugsmängel, sagte eine Ministeriumssprecherin. "Dies stellt aber die Rechtmäßigkeit der Vorschrift als solches nicht in Frage."

      Der Präsident des Steuerberaterverbandes, Jürgen Pinne, rät seinen Mandanten, Steuerbescheide unter Bezug auf das Tipke-Verfahren anzufechten. Der Bescheid bleibe dann offen und könnte unter Umständen nach Jahren noch korrigiert werden.






      HANDELSBLATT, Freitag, 12. Juli 2002,
      Avatar
      schrieb am 12.07.02 20:13:37
      Beitrag Nr. 18 ()
      Was diese komische Steuer-"Gewerkschaft", die offensichtlich in der Hauptsache die Finanzminister als Mitglieder hat, nicht sagt:

      "10% Intensivprüfungen" heißt meistens nichts weiter, als dass neben dem Sachbearbeiter auch der Sachgebietsleiter mitzeichnen muss. Das machen die praktisch immer ohne weitere Fragen zu stellen.

      "Recherche der Beamten" kommt bei den normalen Veranlagungen von Einzelpersonen ohne selbständiges Gewerbe und plausiblen Erklärungen so gut wie überhaupt nicht vor, ggf. wird die Steuerfahndung eingeschaltet, die sich aber erst um Steuerverkürzungen in Höhe ab mehreren Tausend Euro interessiert. Die Sachbearbeiter haben für solche Recherchen überhaupt keine Zeit und kaum die Mittel. Wenn die Steufa aber mal dran ist, dann heißt es, Farbe bekennen. Vorher wird der Verdächtige aber i.d.R. aufgefordert, seine Angaben zu überprüfen und ggf. zu berichtigen. Dies wären dann die "unangenehmen Fragen".

      Die "Jagd nach Steuersündern" beschränkt sich bei Leuten, die ihr Haupteinkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, in der Praxis tatsächlich darauf zu beobachten, ob "die Steuerzahler selbst Indizien liefern".
      Avatar
      schrieb am 14.07.02 22:02:28
      Beitrag Nr. 19 ()
      STEUERHINTERZIEHUNG

      Jagd auf Spekulanten

      Die Finanzämter machen derzeit verstärkt Jagd auf unehrliche Kleinanleger. In einigen Bundesländern haben die Steuerbehörden die Überprüfung der Gewinne aus Börsengeschäften der Jahre 1998 bis 2000 zu einem Schwerpunktthema gemacht.








      DDP




      Dies geht aus einer Stellungnahme hervor, die das Bundesfinanzministerium diese Woche in einem Gerichtsverfahren vor dem Bundesfinanzhof vorlegen wird.

      Der Kölner Steuerprofessor Klaus Tipke hatte sich beschwert, dass er zu den wenigen Anlegern gehöre, die realisierte Kursgewinne in ihrer Steuererklärung angeben. Währenddessen vertrauten die meisten anderen Anleger, so Tipke, zu Recht darauf, dass die Finanzämter ihre Börsengeschäfte nicht überprüfen. Dabei wisse der Fiskus genau, dass viele im Börsenboom üppige Gewinne realisiert und ihre Papiere innerhalb der steuerlich relevanten Frist von zwölf Monaten verkauft hätten.

      Inzwischen, schreibt das Bundesfinanzministerium, gingen die Fahnder wesentlich strenger vor. So würden unter anderem verstärkt Freistellungsaufträge überprüft. Auch sei es den Finanzämtern in bestimmten Fällen erlaubt, die Depotunterlagen von Banken anzufordern. Tipke reichen diese Maßnahmen allerdings nicht aus: Er fordert, ähnlich wie schon seit langem bei Zinserträgen, eine Abschlagsteuer auf alle Aktiengewinne, die dann direkt von den Banken einbehalten und ans Finanzamt abgeführt werden könnte.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      + DEM FINANZAMT ENTKOMMT KEINER +