ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 411)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 11.04.24 09:01:49 von
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Ich möchte nochmals auf die laufende Übernahme von Graphit Kropfmühl verweisen. AMG besitzt bereits 88% und möchte mit dem Übernahmeangebot die Squeeze Out-Schwelle erreichen. Im Angebotstext wird explizit erwähnt, dass es das Ziel ist, Kropfmühl von der Börse zu nehmen. Der Kurs notiert aktuell ein halbes Prozent oberhalb des Übernahmeangebots. Sofern man das jetzige Übernahmeangebot als Untergrenze für einen späteren Squeeze Out nimmt, hat man mit einem Kauf nur ein zu vernachlässigendes Kursrisiko, natürlich vorausgesetzt, dass AMG die 95% erreicht.
Zitat von AlteHeimatAde: Hat schon jemand eine Nachzahlung auf alte FRIATEC AG-Aktien erhalten? Der Beschluss ist doch bereits rund 6 Wochen alt ... ich fange an mir Sorgen zu machen.
Sollte nun bald so weit sein. Aus dem ebundesanzeiger von heute:
FRIATEC AG
Mannheim
Bekanntmachung einer Entscheidung in einem Spruchverfahren
gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz
I. Spruchstellenverfahren
Über das aktienrechtliche Spruchverfahren betreffend den Ausgleich und die Abfindung nach einem zwischen der GPS Holding Germany GmbH und der Friatec AG am 19. Januar 1999 geschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 30. Juni 2008 (24 AktE 3/99) entschieden. Auf die gegen diesen Beschluss von den Antragstellerinnen zu 2, 5, 10 und der Antragsgegnerinnen eingelegten sofortigen Beschwerden sowie der unselbständigen Anschlussbeschwerde des Antragsstellers zu 1 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 06. Februar 2012 (12 W 69/08) den Beschluss des Landgerichts Mannheim hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 5 in Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Mannheim abgeändert und die sofortigen Beschwerden im Übrigen zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Mannheim ist dadurch rechtskräftig geworden.
Der Vorstand der Friatec AG macht den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 30. Juni 2008 in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 06. Februar 2012 ohne Angabe von Gründen wie folgt bekannt:
In dem Rechtsstreit
1.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger
Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oermann, Wunsiedler Str. 18, 95199 Thierstein
2.
Heinrich-Thomas Kloth
Eugen-Heinen-Platz 5, 51519 Odenthal
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwält Kloth, Eugen-Heinen-Platz 5, 51519 Odenthal
3.
Emma Weidner
Rainer-Maria-Rilke-Weg 11, 67346 Speyer
4.
Heinz Weidner
Rainer-Maria-Rilke-Weg 11, 67346 Speyer
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte zu 3 und 4:
Rechtsanwälte Dr. Schelling u. Koll., Königstraße 84, 70173 Stuttgart (604/99Z70 z/h)
5.
Senator M.Y. Dogmoch
Adnan Al Hakim Street, Jnah District, GB- Felixstowe Suffolk IP11 2EG
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner u. Koll., Promenadeplatz 9, 80333 München (04/20/03520)
6.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
vertreten durch d. Vorsitzenden des Vorstandes Dipl.-Kfm. Klaus Schneider Maximilianstr. 8, 80338 München
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter
Rechtsanwalt Dr. jur. Götz u. Kollegen, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden
7.
Katinka Schubert
Karl-Schmidt-Straße 20, 79312 Emmendingen
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Schubert, Humboldtstr. 2, 79098 Freiburg
8.
Jochen Knoessel
Ludwigstraße 22, 97070 Würzburg
9.
JKK GmbH
vertreten durch d. GF Jochen Knoesel
Martin-Luther Str. 5 b, 97072 Würzburg
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter zu 8 und 9:
Rechtsanwalt Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein
10.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstück GmbH
vertreten durch d. GF Karl-Walter Freitag
Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klauke, Alfred-Trappen-Str. 12, 44263 Dortmund
11.
Karsten Trippel
Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar
12.
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Rechtsanwalt Dr. Winter
Otto-Beck-Str. 42, 68165 Mannheim
13.
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Rechtsanwalt Lausmann
Häuserstraße 6, 69115 Heidelberg
- Antragsteller -
gegen
1.
FRIATEC AG
vertreten durch d. Vorstand
Steinzeugstraße 50, 68229 Mannheim
2.
GPS Holding Germany GmbH
vertreten durch die d. Geschäftsleitung
- Antragsgegnerinnen -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Latham & Watkins u. Koll., Wartburgstraße 50, 20354 Hamburg
wegen gerichtlicher Bestimmung der angemessenen Barabfindung gem. §§ 304, 305 AktG
1.
Die Abfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Friatec AG und der GPS Holding Germany GmbH vom 19.01.1999 wird auf DM 53,18 je Aktie im Nennwert von 5 DM (27,19 €) festgesetzt. Dieser Betrag ist ab 13.03.1999 in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2.
Der Ausgleich gemäß § 4 des genannten Vertrages wird auf 3,09 DM je Aktie im Nennwert von 5 DM (1,58 €) abzüglich Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
3.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
4.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.233.712 € festgesetzt.
II. Technische Hinweisbekanntmachung
Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betreffenden Aktionäre erläutert, wird zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Mannheim, den 20. März 2012
FRIATEC AG
Der Vorstand
14:02 23.03.12
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
23.03.2012 14:00
------------------------------------------------------------------------------
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG
Grasweg 62 - 66, 22303 Hamburg
ISIN / WKN: DE0006205909 / 620590
Notierung: Mittelstandsbörse Deutschland der Hanseatischen Wertpapierbörse
Hamburg, Entry Standard (Freiverkehr) der Frankfurter Börse, Freiverkehr
Berlin
Bekanntmachung
INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG (vormals IP Partner
Aktiengesellschaft) legt Barabfindung für umwandlungsrechtlichem
Squeeze-out auf EUR 18,86 fest
Die Hauptaktionärin der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG ('INFO
AG'), die INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG ('INFO
HOLDING') mit Sitz in Hamburg (vormals firmierend unter IP Partner
Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg), hat dem Vorstand der INFO AG
heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die INFO HOLDING gem. § 62 Abs. 5
Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327 a ff. AktG auf EUR 18,86, je Stückaktie
festgelegt hat. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll im
Zusammenhang mit der Verschmelzung der INFO AG auf die INFO HOLDING
erfolgen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Grundlage dieser
Verschmelzung ist der am 20. März 2012 zwischen der INFO AG und der INFO
HOLDING geschlossene Verschmelzungsvertrag.
Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll in der diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung der INFO AG ein Beschluss gefasst werden.
Diese Hauptversammlung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss
des Verschmelzungsvertrags stattfinden muss, ist für den 24. Mai 2012
geplant.
Hamburg, 23. März 2012
Der Vorstand
23.03.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
23.03.2012 14:00
------------------------------------------------------------------------------
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG
Grasweg 62 - 66, 22303 Hamburg
ISIN / WKN: DE0006205909 / 620590
Notierung: Mittelstandsbörse Deutschland der Hanseatischen Wertpapierbörse
Hamburg, Entry Standard (Freiverkehr) der Frankfurter Börse, Freiverkehr
Berlin
Bekanntmachung
INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG (vormals IP Partner
Aktiengesellschaft) legt Barabfindung für umwandlungsrechtlichem
Squeeze-out auf EUR 18,86 fest
Die Hauptaktionärin der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG ('INFO
AG'), die INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG ('INFO
HOLDING') mit Sitz in Hamburg (vormals firmierend unter IP Partner
Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg), hat dem Vorstand der INFO AG
heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die INFO HOLDING gem. § 62 Abs. 5
Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327 a ff. AktG auf EUR 18,86, je Stückaktie
festgelegt hat. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll im
Zusammenhang mit der Verschmelzung der INFO AG auf die INFO HOLDING
erfolgen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Grundlage dieser
Verschmelzung ist der am 20. März 2012 zwischen der INFO AG und der INFO
HOLDING geschlossene Verschmelzungsvertrag.
Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll in der diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung der INFO AG ein Beschluss gefasst werden.
Diese Hauptversammlung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss
des Verschmelzungsvertrags stattfinden muss, ist für den 24. Mai 2012
geplant.
Hamburg, 23. März 2012
Der Vorstand
23.03.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Hat schon jemand eine Nachzahlung auf alte FRIATEC AG-Aktien erhalten? Der Beschluss ist doch bereits rund 6 Wochen alt ... ich fange an mir Sorgen zu machen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.900.515 von schaerholder am 14.03.12 15:08:20Der Wortlaut der Vereinbarung lässt sich hier abrufen:
http://www.gsc-research.de/gsc/nachrichten/detailansicht/ind…
http://www.gsc-research.de/gsc/nachrichten/detailansicht/ind…
Bei Derby Cycle tut sich was, Pon Holding scheint langsam Ernst
zu machen, um auf die 95% Schwelle zu kommen !
zu machen, um auf die 95% Schwelle zu kommen !
aber nichts geht in Frankfurt... Die machen sich das Leben einfach. Irgendwann gibt es vor einem Squeeze-out eine Sitzverlagerung nach Frankfurt oder Stuttgart. Briefkasten reicht ja ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.900.515 von schaerholder am 14.03.12 15:08:20geht doch!!
Die Verfahren Computerlinks und Autania sind beendet. Bei Computerlinks gibt es ca. 20 % Nachbesserung, Autania wurde zurückgewiesen. Ausführlich im ebundesanzeiger von heute...
mal was positives
Squeeze-out Anneliese Zementwerke: OLG Düsseldorf bestätigt erstinstanzliche Erhöhung der Barabfindung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Anneliese Zementwerke AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund bestätigt und die von einem Antragsteller eingelegte Beschwerde sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin Heidelberg Cement AG zurückgewiesen (Beschluss vom 29. Februar 2012, Az. I-26 W 2/10 (AktE)).
Die Antragsgegnerin hatte eine Abfindung in Höhe von EUR 27,50 geboten. Das Landgericht hatte diesen Betrag deutlich auf EUR 37,14 angehoben, indem es u.a. den Basiszinssatz aufgrund der Zinsstrukturkurve ermittelt und einen niedrigeren Zinssatz angesetzt hatte (Beschluss vom 17. Februar 2010, Az. 20 O 20/05 (AktE)). Bei der Anwendung dieser erst nach dem Stichtag im IDW S 1 2005 ausdrücklich empfohlenen Methode handele es sich nicht um eine unzulässige Auswahl einzelnen Bewertungsparameter. Vielmehr wurde auch schon vom IDW S 1 (2000) im Grundsatz eine zukunftsgerichtete Schätzung der Zinsentwicklung gefordert.
Diese Vorgehensweise hat das OLG gebilligt. Die Bestimmung anhand der Zinsstrukturkurve sei sachgerecht. Das OLG verweist dabei auf seinen Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. I-26 W 2/11 (AkteE) - Brauholding. Gefestigte "bessere Erkenntnisse" seien durchaus zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der erst mit dem IDW S 1 2005 empfohlenen Zinsstrukturkurve handele es sich nicht um einen neuen Bewertungsstandard, sondern es werde lediglich aufgrund neuerer Erkenntnisse versucht, sich einem realistischen Basiszinssatz zum Stichtag zu nähern. Da es bei der Anwendung der Zinsstrukturkurve um eine Prognose der Zinsentwicklung gehe, ist nach Ansicht des OLG nicht auf den Stichtagskurs, sondern auf einen Durchschnittskurs abzustellen. Insoweit entspreche es einer Empfehlung des IDW, den Zeitraum von drei vollen Monaten vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen.
Squeeze-out Anneliese Zementwerke: OLG Düsseldorf bestätigt erstinstanzliche Erhöhung der Barabfindung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Anneliese Zementwerke AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund bestätigt und die von einem Antragsteller eingelegte Beschwerde sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin Heidelberg Cement AG zurückgewiesen (Beschluss vom 29. Februar 2012, Az. I-26 W 2/10 (AktE)).
Die Antragsgegnerin hatte eine Abfindung in Höhe von EUR 27,50 geboten. Das Landgericht hatte diesen Betrag deutlich auf EUR 37,14 angehoben, indem es u.a. den Basiszinssatz aufgrund der Zinsstrukturkurve ermittelt und einen niedrigeren Zinssatz angesetzt hatte (Beschluss vom 17. Februar 2010, Az. 20 O 20/05 (AktE)). Bei der Anwendung dieser erst nach dem Stichtag im IDW S 1 2005 ausdrücklich empfohlenen Methode handele es sich nicht um eine unzulässige Auswahl einzelnen Bewertungsparameter. Vielmehr wurde auch schon vom IDW S 1 (2000) im Grundsatz eine zukunftsgerichtete Schätzung der Zinsentwicklung gefordert.
Diese Vorgehensweise hat das OLG gebilligt. Die Bestimmung anhand der Zinsstrukturkurve sei sachgerecht. Das OLG verweist dabei auf seinen Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. I-26 W 2/11 (AkteE) - Brauholding. Gefestigte "bessere Erkenntnisse" seien durchaus zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der erst mit dem IDW S 1 2005 empfohlenen Zinsstrukturkurve handele es sich nicht um einen neuen Bewertungsstandard, sondern es werde lediglich aufgrund neuerer Erkenntnisse versucht, sich einem realistischen Basiszinssatz zum Stichtag zu nähern. Da es bei der Anwendung der Zinsstrukturkurve um eine Prognose der Zinsentwicklung gehe, ist nach Ansicht des OLG nicht auf den Stichtagskurs, sondern auf einen Durchschnittskurs abzustellen. Insoweit entspreche es einer Empfehlung des IDW, den Zeitraum von drei vollen Monaten vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen.