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    Zwack Unicum (Seite 117)

    eröffnet am 08.07.01 12:50:53 von
    neuester Beitrag 07.02.24 18:20:42 von
    Beiträge: 1.249
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      Avatar
      schrieb am 23.07.04 17:39:08
      Beitrag Nr. 89 ()
      Hallo Zusammen,

      ConSors hat sich nun doch etwas genauer mit meinem Anliegen beschäftigt und mir zwei Formulare geschickt, die ich zukünftig jedes Jahr etwa 3-4 Wochen vor der Dividendenzahlung einreichen soll. Es handelt sich um das Formular `Declaration of Beneficial Ownership`, womit ich praktisch nur bestätige Anteilseigner von Zwack Unicum zu sein. Dann gibt es noch das Formular `Certificate of Residence`, womit ich meinen deutschen Wohnsitz bestätige (muß vom zuständigen Finanzamt unterschrieben und abgestempelt sein).

      Das ganze soll der Vorabbefreiung von der ungarischen Quellensteuer dienen, wobei ich nicht weiß, ob damit überhaupt keine Quellensteuer mehr einbehalten wird, oder nur der korrekte Satz in Höhe von 15%.

      Soviel zu meinen Bemühungen.

      Grüße
      Carret
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 10:44:11
      Beitrag Nr. 88 ()
      Hallo,

      comdirect verlangt auch um die 70 Euro Gebühren,
      und zwar pro Dividendenzahlung, also nicht einmalig oder so. Lohnt sich für mich nicht..
      Avatar
      schrieb am 09.07.04 00:34:10
      Beitrag Nr. 87 ()
      Hall Carret!

      Genau! Ich argumentiere auch immer, daß die korrekte Abrechnung Nebenpflicht ist. Bisher hat die Citibank auch immer freiwillig gezahlt. Und das aus eigener Kasse, weil ihr der Aufwand zu groß ist. Könnte man als Kulanz oder auch als Schuldanerkenntnis auslegen. In der Presse ist allerdings von Kulanz bei der Citibank eigentlich nie was zu lesen...

      Ich werde jetzt mal den Weg über den Ombudsmann gehen. Vielleicht führt das ja zu einer dauerhaften Lösung.

      Grüße
      Sunny
      Avatar
      schrieb am 08.07.04 18:28:17
      Beitrag Nr. 86 ()
      Hallo Sunny01,

      ConSors verlangt 69,95 EUR.

      Meine Antwort habe ich noch nicht formuliert. Mit einem Kompromiß, ab kommendem Jahr 15% Quellensteuer abzurechnen, würde ich mich anfreunden können. Eventuell werde ich so etwas in der Richtung vorschlagen.

      Zudem vertrete ich den Standpunkt eine korrekte Abrechnung zu verlangen und nicht eine Dienstleistung zur Rückerstattung in Anspruch zu nehmen. Liege ich damit in etwas richtig?

      Grüße
      Carret
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 23:14:02
      Beitrag Nr. 85 ()
      was verlangt denn Consors?

      Nachträglich ist das Verfahren wohl noch aufwendiger, als wenn die Steuererstattung schon vorab in die Wege geleitet wird.

      Für zukünftige Zahlungen kannst Du ja mal eine generelle Vollmacht zur Vorabbefreiung bei Dividendenzahlungen einreichen. Am Besten Du stimmts hierbei auch noch ausdrücklich einer hierzu notwendigen Datenübermittlung zu. Die Datenübermittlung erfolgt wohl an die ausländische Steuerbehörde.

      Zieht Consors beim nächstenmal wieder die volle Steuer ab hast Du somit ein guten Trumpf in der Hand - z. B. bei der Beschwerde beim Ombudsmann.

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      schrieb am 07.07.04 18:48:54
      Beitrag Nr. 84 ()
      Bezüglich der Bitte nach einer korrigierten Dividendenabrechnung stellt sich ConSors auf den Standpunkt, daß grundsätzlich die Möglichkeit einer 5% Rückerstattung besteht, diese aber mit ungewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist und daher nicht angeboten wird. Die Dienstleistung hat ConSors aber dennoch bepreist, wobei die Gebühren für eine Rückerstattung knapp drei Euro unter dem sich für mich ergebenden Differenzbetrag liegen.

      Die Sache gestaltet sich also doch etwas aufwendiger. Ich bleibe am Ball.

      Grüße
      Carret
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 22:58:41
      Beitrag Nr. 83 ()
      Gern geschehen.

      Berichte dann mal, wie Deine Bank reagiert!
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 17:38:55
      Beitrag Nr. 82 ()
      Hallo Sunny01,

      danke für die ausführliche Antwort. Ich werde die Korrektur der Abrechnung die nächsten Tage in Angriff nehmen und berichten, sobald ich ein Ergebnis habe.

      Den erzieherischen Effekt sehe ich auch. Nichtsdestotrotz habe ich kein Geld zu verschenken.

      Grüße
      Carret
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 00:57:23
      Beitrag Nr. 81 ()
      Hallo Carret,

      ich meine auch, daß Art. 10 Nr. 2c für uns zutreffend ist.

      Die Beschwerde würde ich an die Zentrale faxen. Ich mache das immer an die "Wertpapier-Abwicklung". Dabei weise ich daraufhin, daß 20% auländ. QuSt. einbehalten wurden, aber daß das DBA nur 15% vorsieht. Ich bitte dann um eine korrigierte Dividendenabrechnung.

      Ob es hin und her geht hängt von Deiner Bank ab. Gerne versucht man sich mit dem Hinweis, daß man die Steuererstattung in der EKSt.-Erklärung beantragen könne, aus der Affäre zu ziehen. Das ist aber völliger Blödsinn. Das Finanzamt berücksichtigt im Wege des Anrechnungsverfahren lediglich die 15% laut DBA. Ob Du tatsächlich aber 20% bezahlt hast ist irrelevant. Nur im Wege des Abzugsverfahren könntest Du die 20% ähnlich wie Werbungskosten berücksichtigen lassen. Das Abzugsverfahren ist aber in aller Regel deutlich ungünstiger.

      Wenn Dich also Deine Bank für blöd verkauft mußt Du hartnäckig bleiben. Die Bank hat m. E. die Nebenpflicht eine steuerlich korrekt Dividendenabrechnung zu erstellen. Stellt sie sich stur würde ich über den Ombudsmann der privaten Banken gehen. Das Verfahren ist auf der Seite http://www.bdb.de/verband/index.asp?channel=183310&ttyp=4&ti… beschrieben.

      Klingt erstmal nach einer Menge Streß. Ich meine aber, daß man die Banken hier erziehen muß. Es geht hier doch um viel Geld. Bei Zwack sind es "nur" 5%, bei anderen Ländern sind es deutlich mehr (z. B. 12,5% in Südkorea).

      Grüße
      Sunny
      Avatar
      schrieb am 28.06.04 20:05:44
      Beitrag Nr. 80 ()
      DBA Deutschland / Ungarn
      ---
      Artikel 10
      Dividenden

      1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
      2. Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
      a. 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
      b. 25 vom Hundert der Einnahmen eines stillen Gesellschafters im Sinne von Absatz 4;
      c. 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
      3. Solange in einem Vertragsstaat der Satz der Steuer vom Gewinn einer Gesellschaft für den ausgeschütteten Gewinn niedriger ist als der Satz der Steuer für den nichtausgeschütteten Gewinn und der Unterschied 20 vom Hundert-Punkte oder mehr beträgt, darf abweichend von Absatz 2 die Steuer, die in diesem Staat von den Dividenden erhoben wird, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden betragen, wenn die Dividenden von einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft stammen und von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezogen werden, der entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der in dem erstgenannten Staat ansässigen Gesellschaft gehören.
      4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Dividenden`` bedeutet Einnahmen aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen oder anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind, einschließlich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds).
      5. Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
      6. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
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