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    Heilpraktiker Ausbildung Paracelsus Schulen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.10.06 21:44:33 von
    neuester Beitrag 15.10.06 19:51:34 von
    Beiträge: 13
    ID: 1.087.754
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      Avatar
      schrieb am 14.10.06 21:44:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen..:

      folgender Sachverhalt :

      meine Frau hat vor ein paar Monaten eine Fernausbildung bei der
      Paracelsus GmbH begonnen und hat nun festgestellt, dass diese
      Ausbildung ihren Vorstellungen nicht entspricht.

      Ein Kündigungsschreiben meiner Frau an die Paracelsus Schule
      wurde von denen abgelehnt.

      Mein Frau war vor ein paar Tagen beim Anwalt und versucht nun aus diesem Vertrag herauszukommen...

      nun meine Frage :

      hat hier vielleicht jemand ähnliche Erfahrungen mit der Paracelsus Schule (Heilpraktiker-Ausbildung) gemacht und kann
      uns evtl. ein paar Tipps geben...


      danke im voraus,....


      grüße, az-maja
      Avatar
      schrieb am 14.10.06 22:25:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich hatte vor JAHREN mal Interesse an einer Ausbildung
      bei denen
      habe den Vertrag aber nicht unterschrieben, weil ich ein ungutes Gefühl hatte
      insofern kann ich nicht weiterhelfen.....
      Avatar
      schrieb am 14.10.06 23:31:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Eine Kündigungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages über eine Heilpraktikerausbildung, wonach die ordentliche Kündigung des auf 24 Monate befristeten Kurses erstmals zum Ablauf des 12. Studienmonats zulässig sein soll, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kursteilnehmer unwirksam.

      An Stelle einer nichtigen Kündigungsklausel tritt eine angemessene Regelung, die im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln ist. Das Landgericht Gießen hielt bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des 6. Studienmonats für angemessen. Ein weitergehendes Kündigungsrecht in Form einer Probezeit von etwa 3 Monaten mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit, wie sie der Kursteilnehmer für angemessen erachtete, hielt das Gericht demgegenüber nicht für sachgerecht.

      Urteil des LG Gießen vom 02.02.2000 1 S 490/99 MDR 2000, 513

      http://www.finanztip.de/recht/wirtschaftsrecht/ur41g00063.ht…
      Avatar
      schrieb am 14.10.06 23:36:34
      Beitrag Nr. 4 ()
      Eine Bindungsfrist von 14 Monaten, wie sie bei Paracelsus vorgesehen ist:
      http://www.paracelsus.de/frames.html?/ausbildung/hp/fr_hp.ht…
      istauf jeden Fall zu lang.
      Avatar
      schrieb am 14.10.06 23:42:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      Möglicherweise handelt es sich bei der Helpraktikerausbildung auch um "Dienste höherer Art".
      Dann ist nach § 627 BGB Kündigung jederzeit möglich:

      § 627

      Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

      (1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

      (2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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      Avatar
      schrieb am 14.10.06 23:48:31
      Beitrag Nr. 6 ()
      Auch das OLG Saarbrücken kommt zu einer Kündigungsmöglichkeit nach 6 Monaten:


      OLG Saarbrücken Urteil vom 23.12.2003, 4 U 199/03 - 37

      Direktunterrichtsvertrag: Wirksamkeit eines Kündigungsausschlusses für die ersten 12 Monate des Vertrags

      Leitsätze

      Ein Direktunterrichtsvertrag über eine Ausbildung zur "psychologischen Beraterin", durch den bei einer Gesamtlaufzeit von 18 Monaten die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung für zwölf Monate ausgeschlossen wird, ist im Regelfall weder gem. § 138 BGB sittenwidrig noch besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies gilt auch, wenn der zu Unterrichtende nur unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.

      Jedoch verstößt eine als Studienordnung bezeichnete Laufzeitklausel entsprechenden Inhalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen die Generalklausel des § 9 AGBG. Die Bindung für die Dauer eines Jahres stellt im Hinblick auf das Interesse des zu Unterrichtenden, seine Eignung für die Ausbildung im Rahmen einer Probephase herauszufinden, auch unter Berücksichtigung des Interesses des Unterrichtsinstituts an Planungssicherheit eine unangemessene Benachteiligung dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen Verträge mit Auszubildenden abschließt, welche eine im Hinblick auf das Ausbildungsziel vergleichsweise geringe bzw. unzureichende schulische Qualifikation aufweisen.

      In diesem Fall ist dem Auszubildenden im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 FernUSG ein Kündigungsrecht zum Ende des sechsten Monats der Vertragslaufzeit einzuräumen.

      Tenor

      I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.03.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 243/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

      "Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.888,37 EUR nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 18.01.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

      Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

      II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.

      III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

      Gründe

      I.

      Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung einer Unterrichtsvergütung.

      Am 29.06.2001 unterzeichnete die Beklagte ein als "Anmeldung Studienziel Psychologische Beraterin" überschriebenes vorformuliertes Vertragswerk (Bl. 16 d.A.). Nach dem Inhalt dieses Vertrages sollte die Klägerin die Beklagte gegen eine Kursgebühr von 6.990,38 EUR zur "Psychologischen Beraterin" ausbilden (Bl. 15 d.A.). Aus den verschiedenen Unterrichtsmöglichkeiten wählte die Beklagte die im Abendstudium durchzuführenden Alternativen (Bl. 18 d.A.):

      "Teil I + II Komplettbelegung", 18 Monate, Ratenzahlung von 20 x 554,-- DM und

      "Zusatzmodul Prüfungsvorbereitung", 12 Monate, Ratenzahlung von 12 x 216,-- DM.

      Der Vertrag enthielt auf der letzten Seite eine sogenannte "Studienordnung" (Bl. 20 d.A.). In dieser heißt es u.a.:

      "... Kündigung: In den ersten 12 Monaten der Studienzeit ist die Kündigung für beide Seiten beschränkt auf die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Danach kann jede Seite mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Trimesterende (Ende des vollen Kalenderdritteljahres) ordentlich kündigen. ..."

      Als Studienbeginn wurde der 08.08.2001 vereinbart (Bl. 17 d.A.). Nach Ablauf von 18 Monaten sollte eine Prüfung stattfinden. Nach der Studienordnung sollten darüber hinaus der 14 Monate dauernde Teil II spätestens 4 Monate nach Studienbeginn von Teil I und Teil III spätestens 6 Monate nach Studienbeginn belegt werden (Bl. 20 d.A.). Die Zahlung des Zusatzmoduls sollte auf Grund einer individuellen Vereinbarung ab Abschluss der Teile I und II beginnen (Bl. 19 d.A.).

      Mit Schreiben vom 28.08.2001 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis (Bl. 28 d.A.).

      Mit Schreiben vom 07.01.2002 mahnte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 17.01.2002 zur Zahlung noch offenstehender 5.102,01 EUR für 12 Monate Unterricht (Bl. 15 d.A.).

      Die Klägerin nimmt einen jederzeit rückzahlbaren Bankkredit von mindestens der Klageforderung in Anspruch, für den sie 12 % Zinsen zu zahlen hat (Bl. 15 d.A.).

      Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.102,01 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen.

      Das Landgericht hat mit dem am 12.03.2003 verkündeten Urteil (Bl. 125 d.A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 629,45 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte den Vertrag wirksam zum Ablauf des 2. Studienmonats gekündigt habe. Da Teil III erst 6 Monate nach Studienbeginn habe beginnen sollen, habe die Beklagte die Vergütung für Teil I für die Monate August und September zu zahlen, also 1.231,10 DM (vgl. im Einzelnen Bl. 132 d.A.). Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

      Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, das Urteil abzuändern und ihrem erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang stattzugeben.

      Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe materielles Recht fehlerhaft angewandt, indem es den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung während der ersten 12 Monate des Vertrags gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam gehalten habe und daher von einer Kündigungsmöglichkeit gemäß § 621 Nr. 3 BGB ausgegangen sei (Bl. 150 d.A.). Die Entscheidung widerspreche der ganz herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, wonach in einer derartigen Klausel keine unangemessene Benachteiligung zu sehen sei (Bl. 46 ff u. 150 f d.A.). Jedenfalls komme auch im Falle der Unwirksamkeit der Klausel nicht die gesetzliche Regelung des § 621 BGB zum Tragen, sondern es sei eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (Bl. 151 d.A.). Hierbei sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen Vollzeitlehrgang, sondern um einen Abendlehrgang handle (Bl. 50 f u. 151 d.A.). Auch seien die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB nicht gegeben (Bl. 40 ff d.A.).

      Die Beklagte sei bei Vertragsschluss auch der deutschen Sprache hinreichend mächtig gewesen, um die vertraglichen Regelungen verstehen zu können (Bl. 40 d.A.). Das noch zu zahlende Honorar betrage 5.102,01 EUR, da die Voraussetzungen für die Gewährung des vertraglich vereinbarten Preisnachlasses nicht eingetreten seien (Bl. 42 f d.A.). Auch sei die Vergütung des Zusatzmoduls zu zahlen, da dieses spätestens bis zum 6. Monat zu belegen sei, jedoch auch von Anfang an belegt werden könne (Bl. 152 d.A.).

      Die Beklagte behauptet dagegen, die Klägerin habe ihre, der Beklagten, Unerfahrenheit ausgenutzt. Die Beklagte sei bei Abschluss des Vertrages überfordert gewesen. Sie sei als Litauerin am 29.06.2001 der deutschen Sprache nur in ganz geringem Maße mächtig gewesen und habe bei Vertragsschluss weder deutsch lesen noch schreiben können. Die Beklagte ist daher der Auffassung, der Vertrag sei sittenwidrig (Bl. 27 d.A.).

      Das Vertragswerk sei auch nicht gut lesbar, unübersichtlich und inhaltlich für einen Rechtsunkundigen nicht hinreichend verständlich (Bl. 28 d.A.). Die Bezeichnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als "Studienordnung" sei irreführend und die Regelung insgesamt kompliziert und unverständlich (Bl. 29 d.A.). Die Auffassung des Landgerichts bezüglich der Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses sei zutreffend (Bl. 166 d.A.).

      Für das Zusatzmodul sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, nachdem die Beklagte die Kündigung zum Ablauf des 12. Monats akzeptiert habe und eine Prüfung nach 18 Monaten mithin nicht mehr möglich sei (Bl. 28 d.A.). Eine Vergütung für das Zusatzmodul könne daher nicht verlangt werden (Bl. 29 d.A.). Der noch offenstehende Restbetrag belaufe sich auch der Höhe nach allenfalls auf 4.921,59 EUR (Bl. 28 d.A.). Da die Klägerin keine Leistungen erbracht habe, könne sie aber jedenfalls nicht diesen Betrag, sondern nur den entgangenen Gewinn geltend machen, den sie jedoch nicht hinreichend dargelegt habe (Bl. 29 d.A.).

      Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 29.01.2003 (Bl. 119 d.A.) und des Senats vom 25.11.2003 (Bl. 187 d.A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 12.03.2003 (Bl. 125 d.A.) und die Beiakten C 333/96 des Amtsgerichts Homburg Bezug genommen.

      II.

      Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil beruht teilweise gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d.h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.

      Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung eines Unterrichtshonorars in Höhe von 1.888,37 EUR. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht dagegen nicht.

      1. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist unstreitig am 29.06.2001 durch die Unterzeichnung des Formulars "Anmeldung Studienziel Psychologische Beraterin" (vgl. Bl. 19 d.A.) ein Direktunterrichtsvertrag zustande gekommen, welcher einen Dienstvertrag i.S. d. §§ 611 ff BGB darstellt (vgl. BGH, NJW 1998, 748; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, AGB-Gesetz, 4. Auflage, § 9 AGBG, Rdnr. U1 u. U2). Bei einem Direktunterrichtsvertrag ist - ebenso wie bei einem Fernunterrichtsvertrag gemäß Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - Vertragsgegenstand die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, wobei jedoch hier Lehrende und Lernende nicht ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (vgl. Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U1). Zu den Direktunterrichtsverträgen gehören insbesondere auch Unterrichtsverträge an einer Heilpraktikerschule, die eine Ausbildung zum Heilpraktiker oder zu ähnlichen Berufen im Tages- oder Abendpräsenzstudium zum Gegenstand haben (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 438; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U2).

      2. Da der streitgegenständliche Vertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die bis zum 31.12.2001 geltenden schuldrechtlichen Vorschriften anwendbar.

      3. Vertrag ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

      Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Vertrag gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denken verstößt (vgl. RGZ 80, 221; BGHZ 10, 232; BGH, NJW 1976, 1958; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, § 138 BGB, Rdnr. 2). Insbesondere hat sie nicht dargelegt und bewiesen, dass die Klägerin durch die Art der Vertragsgestaltung bewusst in einer nicht zu billigenden Weise zu ihrem eigenen Vorteil die Unerfahrenheit der Beklagten, nämlich einen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung, oder aber deren fehlende sprachliche Gewandtheit im Deutschen ausgenutzt hätte (vgl. BGH, NJW 1966, 1451; NJW 1981, 1206; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.04.1983 - 7 U 4/83 - (Bl. 64 (66 d.A.); Palandt-Heinrichs, aaO., § 138 BGB, Rdnr. 24).

      Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass der Vertrag für sie - wegen ihrer fehlenden Sprachkenntnisse - objektiv unbrauchbar war und dass dies die Mitarbeiter der Klägerin erkannt, sie gleichwohl unter Verschleierung der wahren Sachlage zu dem unsinnigen Vertrag gedrängt hatten. Dass die Beklagte nach ihrer Behauptung beim Vertragsschluss überfordert war, da sie der deutschen Sprache nur in geringem Umfang mächtig war und weder deutsch lesen noch schreiben konnte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn es war in diesem Fall auf Grund der aus der Privatautonomie entspringenden Selbstverantwortung ihre eigene Sache, zu prüfen und zu entscheiden, welche Verpflichtungen sie genau einging und ob der Vertrag für sie sinnvoll war oder nicht (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 138 BGB, Rdnr. 36). Aus diesem Grund war die Klägerin auch nicht gehalten, sich über die - nicht näher dargelegten - finanziellen Verhältnisse der Beklagten zu informieren und sie deshalb vom Vertragsschluss abzuhalten (so aber Bl. 29 d.A.).

      Sittenwidrigkeit ergibt sich nicht aus der Dauer der Bindung der Beklagten an den Vertrag. Ein Vertrag kann wegen langfristiger Bindung zwar nach § 138 BGB sittenwidrig sein. Dies setzt aber voraus, dass durch eine langdauernde Bindung ohne zumutbare Lösungsmöglichkeit eine übermäßige Beschränkung der persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit eines Beteiligten eintritt. Hierbei sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch der Wert einer für die Bindung gewährten Gegenleistung (vgl. BGH, NJW 1983, 159; 1985, 2693 (2695); NJW-RR 1986, 982 (983); Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 24). Dies ist im Hinblick auf § 11 Nr. 12 Buchstabe a) AGBG bei einer Bindung von bis zu 2 Jahren regelmäßig nicht der Fall (vgl. Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 24).

      Unabhängig davon, ob die die Vertragslaufzeit betreffende Klausel einer Kontrolle nach dem AGBG standhält, ist die mindestens einjährige Bindung der Beklagten an den Unterrichtsvertrag jedenfalls nicht so lang, dass dies Sittenwidrigkeit begründen würde. Sonstige objektive oder subjektive Elemente, die im konkreten Fall zu einer anderen Beurteilung führen würde, hat die Beklagte weder vorgetragen noch sind diese ansonsten ersichtlich.

      4. Die Beklagte hatte kein Recht zu einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB oder § 627 BGB.

      a) Ein - grundsätzlich nicht abdingbares - Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da der Vertrag mit einer abstrakten Institution und nicht mit konkreten Lehrern, zu denen die Beklagte ein besonderes Vertrauensverhältnisse hatte, abgeschlossen wurde (vgl. BGHZ 90, 280 (282); 120, 108 (111); BGH, NJW 1985, 2585; OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1465 (1466); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 (160) d.A.); Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U5; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764a). Ferner sollte in erster Linie fachliches Wissen ohne typische Bindung an die Person des Lehrenden vermittelt werden (vgl. BGH, NJW 1986, 373; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U5). Darüber hinaus gilt die Vorschrift nicht für dauernde Dienstverhältnisse. Ein solches Verhältnis liegt nicht nur vor, wenn es auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, sondern auch, wenn es befristet ist, sofern es auf bestimmte, längere Zeit abgeschlossen ist. Dies wird bei einem Dienstverhältnis von zwei Jahren allgemein anerkannt (vgl. BGH, NJW 1984, 1531; NJW 1985, 2585; NJW 1993, 326 (327); OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760 f). Da der Vertrag im vorliegenden Fall auf einen Zeitraum von 18 Monaten abgeschlossen wurde (vgl. Bl. 20: "Die Regeldauer ist also 18 Monate."), ist diese Voraussetzungen zu bejahen. Auch der Zeitraum von 1 ½ Jahren ist als eine bestimmte längere Dienstzeit, deren Dauer ausreichend ist, um die Anwendbarkeit des § 627 BGB auszuschließen.

      b) Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann im Hinblick auf § 9 AGBG zwar nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden (vgl. Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U5 u. U6 und § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 19 f) und wurde vorliegend auch ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Jedoch sind die Voraussetzungen eines solchen Kündigungsrechts nicht gegeben.

      Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages (Dienstverhältnisses) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, NJW 1984, 2091 (2092); NJW 1991, 1828; NJW 1993, 326 (327); OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (73) d.A.)). Dies gilt namentlich bei einer dem Wegfall der Geschäftsgrundlage vergleichbaren Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die zur Aufgabe der Berufsausbildung bei einem Unterrichtsvertrag zwingt (vgl. OLG Hamburg, MDR 1971, 216; OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (73) d.A.)).

      Jedoch scheiden solche Gründe aus, die im Rahmen des dem Kündigenden vertraglichen zufallenden Risikos liegen (vgl. BGHZ 24, 91 (95); BGH, NJW 1985, 2585 (2586); OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (74 f) d.A.)). Hierzu gehört auch die persönliche Eignung des Auszubildenden, die entsprechende Ausbildung zu absolvieren, etwa die Internatsfähigkeit eines Schülers oder die intellektuelle Leistungsfähigkeit (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585 (2586); OLG Köln, Urt. v. 19.10.1990 - 20 U 63/90 (Bl. 102 (106) d.A.)). Ferner fällt der Umstand, dass der zu Unterrichtende anderweitig eine bessere Ausbildungsmöglichkeit gefunden hat und die begonnene Ausbildung daher abbrechen will oder zeitlich an der Absolvierung der Ausbildung gehindert ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (74 f) d.A.)) in seinen eigenen Risikobereich (vgl. BGH, NJW 1993, 326 (327)).

      Bei einem Ausländer kann ein wichtiger Grund ferner nicht schon darin gesehen werden, dass er sich auf Grund unzureichender Sprachkenntnisse außer Stande fühlt, das Schulungsangebot wahrzunehmen. Fehlende Kenntnis der Unterrichtssprache, durch die i. d. R. das Erreichen des Ausbildungsziels zumindest erschwert wird, stellen einen Umstand dar, der ausschließlich in der Sphäre des Auszubildenden begründet ist. Er hat daher in eigener Verantwortung zu prüfen, ob seine Sprachkenntnisse für die Teilnahme an der angestrebten Ausbildung ausreichen oder nicht, bevor er sich vertraglich bindet. Derartige Umstände haben dagegen im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1074 (1075); AG Kaiserslautern, NJW-RR 1997, 1073 (1075) ebenfalls für eine Heilpraktikerausbildung).

      Die Beklagte hat wichtige Gründe für den Abbruch der Ausbildung und die Kündigung des Ausbildungsvertrages nicht vorgetragen. Es kann nur vermutet werden, dass die Beklagte einen solchen Grund in ihren fehlenden Deutschkenntnissen und ihrer persönlichen und finanziellen Überforderung sieht. Jedoch sind dies allesamt Umstände, die ausschließlich in ihrem eigenen Risikobereich angesiedelt sind und daher nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

      5. Das Vertragsverhältnis wurde jedoch durch die ordentliche Kündigung durch die Beklagte am 28.08.2001 mit Wirkung ab dem 09.02.2002 beendet.

      a) Unstreitig hat die Beklagte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 28.08.2001 gekündigt (Bl. 28 d.A.). Zwar ergibt sich aus dem beiderseitigen Parteivortrag nicht, welchen Inhalt das Kündigungsschreiben genau hatte, insbesondere zu welchem Zeitpunkt gekündigt wurde. Trotz Aufforderung durch das Landgericht im Hinweisbeschluss vom 10.10.2002 (Bl. 34 d.A.) wurde das Kündigungsschreiben nicht zur Akte gereicht. Jedoch kann die Kündigung unabhängig vom Inhalt des Schreibens in eine ordentliche Kündigung zum rechtlich nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet werden.

      b) Der Wirksamkeit dieser Kündigung steht der Umstand nicht entgegen, dass in der Studienordnung vereinbart war, dass die Kündigung in den am 28.08.2001 noch nicht abgelaufenen ersten 12 Monaten der Studienzeit für beide Seiten auf die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt sein sollte, mit der Folge, dass die Beklagte die Vergütung für das erste Ausbildungsjahr vollständig entrichten müsste. Die entsprechende Vereinbarung ist nämlich gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

      aa) Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG, da es sich bei dem vorformulierten und vorgedruckten Vertrag einschließlich der zugehörigen "Studienordnung" unstreitig um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die ein Vertragspartner (Verwender) - hier die Klägerin - der anderen Vertragspartei - hier der Beklagten - bei Abschluss des Vertrages gestellt hat. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass auf Seite 4 der Vereinbarung (Bl. 19 d.A.) eine Rubrik "Platz für individuelle Vereinbarungen" vorhanden ist, womit ersichtlich Individualabreden i.S. d. § 4 AGBG gemeint sind. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass alle anderen Vereinbarungen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.

      bb) Die Klausel wurde auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die als "Studienordnung" bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG in den Vertrag einbezogen wurden, dass die Beklagte insbesondere ausdrücklich auf die Geschäftsbedingungen hingewiesen und ihr die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dies hat die Beklagte auch durch ihre Paraphe bestätigt (Bl. 20 d.A.).

      Dem steht es nicht entgegen, dass die Vertragsanbahnung nach der Behauptung der Beklagten nur etwa 10 Minuten gedauert hat. Da die "Studienordnung" unbestritten als "Seite 5 von 5" (Bl. 20 d.A.) dem von der Beklagten unterzeichneten Antragsformular beigefügt war, hätte die Beklagte Gelegenheit gehabt, von diesen Kenntnis zu nehmen. Sofern sie hiervon nicht Gebrauch gemacht hat, liegt dies in ihrem eigenen Verantwortungsbereich, führt aber nicht dazu, dass die Bedingungen nicht in den Vertrag einbezogen wurden.

      Der wirksamen Einbeziehung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit "Studienordnung" überschrieben sind (so im Ergebnis auch: KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 (155) d.A.)). Dieser Begriff ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirrend. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass es sich um eine Regelung handelt, welche verbindlich für alle Unterrichts- bzw. Studienteilnehmer rechtliche Vorgaben bezüglich der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses macht. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, dieses durch Kündigung vorzeitig zu beenden. Beim Durchlesen des Textes ist dies infolge der Einbeziehung der Kündigungsregelung sowie sonstiger das Vertragsverhältnis näher ausgestaltender Regelungen auch unschwer erkennbar.

      Die Regelungen über die Kündigungsmöglichkeiten sind im Hinblick auf die genannte Überschrift auch keine Überraschungsklauseln im Sinne des § 3 AGBG (vgl. KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 (156) d.A.)), also Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Auf Grund der Einbeziehung der Studienordnung in die vertraglichen Regelungen im Wege fortlaufender Nummerierung mit den übrigen Seiten des Vertrages ist es nämlich für den Vertragspartner klar erkennbar, dass die Studienordnung nicht nur die konkrete praktische Durchführung der Ausbildung regelt, sondern auch die Hauptpflichten der Vertragspartner näher ausgestaltet. Jedenfalls muss er bei einer solchen Gestaltung hiermit rechnen.

      Einer wirksamen Einbeziehung steht auch der von der Beklagten behauptete Umstand, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen zu sein, nicht entgegen. Daraus, dass der Verwender dem Vertragspartner gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG die Möglichkeit verschaffen muss, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass er sie diesem in seine Muttersprache zu übersetzen hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, welcher Sprache sich die Parteien im Rahmen ihrer rechtsgeschäftlichen Beziehungen bedienen. Wählen sie - wie hier - die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache, so akzeptiert der ausländische Partner damit den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt einschließlich der zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dann ist es ihm zuzumuten, sich vor dem Abschluss des Vertrags selbst die erforderliche Übersetzung zu beschaffen. Andernfalls muss er den nicht zur Kenntnis genommenen Text der Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 87, 112 (114 f); BGH, NJW 1995, 190; OLG Bremen, WM 1973, 1228 (1229); OLG München, NJW 1974, 2181 f).

      Schließlich kann es auch dahinstehen, ob der Formularvertrag entsprechend der Behauptung der Beklagten nicht gut lesbar, unübersichtlich und inhaltlich für einen Rechtsunkundigen nicht hinreichend verständlich ist (Bl. 28 d.A.). Selbst wenn man hiervon ausgehen würde, wäre die Folge hiervon nicht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sondern allenfalls, dass gemäß § 5 AGBG Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, bzw., dass einzelne Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 AGBG nichtig wären.

      Was die hier allein maßgebliche Klausel über die Vertragslaufzeit anlangt, so ist darüber hinaus keine Unklarheit gegeben, da diese aus sich selbst heraus verständlich, klar und übersichtlich ist.

      cc) Die Klausel bezüglich der Vertragslaufzeit und der Kündigungsmöglichkeit ist ferner nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 12 AGBG unwirksam. Diese Vorschrift ist zwar auch auf Direktunterrichtsverträge anwendbar (vgl. Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 6). Jedoch sind ihre Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. § 11 Nr. 12 Buchstabe a) AGBG scheitert daran, dass eine länger als zwei Jahre bindende (erstmalige) Laufzeit des Vertrages nicht gegeben ist (vgl. für einen Unterrichtsvertrag von drei Jahren ohne Kündigungsmöglichkeit: OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 438; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6 und § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 10). Die bindende Laufzeit beträgt vielmehr nur 12 Monate und der Vertrag sollte darüber hinaus im Regelfall nach 18 Monaten beendet sein. § 11 Nr. 12 Buchstabe b) AGBG scheitert daran, dass eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr nicht vereinbart wurde. Schließlich ist auch § 11 Nr. 12 Buchstabe c) AGBG nicht anwendbar, da auch eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer nicht vorgesehen ist.

      Auch ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot, welcher zu einer Unwirksamkeit gemäß § 9 AGBG führen würde (vgl. Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 23), gegeben. Ein solcher Verstoß liegt bezüglich der Vertragsdauer etwa dann vor, wenn die Laufzeit des Vertrages nicht überschaubar ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1992, 887; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 23). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie bereits dargelegt, ist die Regelung über die Vertragslaufzeit sowie den Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung während der ersten zwölf Monate klar und eindeutig und benachteiligt daher die Beklagte nicht unangemessen.

      dd) Jedoch verstößt der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit während der ersten 12 Monate gegen § 9 AGBG.

      aaa) § 9 AGBG bleibt neben § 11 Nr. 12 Buchstabe a) AGBG anwendbar, so dass auch Verträge mit einer Mindestbindungsdauer von bis zu zwei Jahren der Inhaltskontrolle nach der Generalklausel unterliegen. § 11 Nr. 12 Buchstabe a) AGBG stellt nur eine äußerste Schranke der Zulässigkeit von Laufzeitvereinbarungen dar, bedeutet aber nicht, dass kürzere Laufzeiten als zwei Jahre stets zulässig sind (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); BGH, NJW 1985, 2585 (2586); NJW 1993, 326 (328); OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1676; OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760 (2761); OLG Köln, NJW 1983, 1002 (1003); OLG Hamm, MDR 2002, 750 f; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6 § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 13; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764a).

      Hierin liegt keine Umgehung der in speziellen Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht des Gesetzgebers durch die Anwendung der Generalklausel des § 9 AGBG (so aber: KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 (159 f) d.A.); SchlHOLG, Urt. v. 25.07.2003 - 1 U 163/02 (Bl. 171 (Bl. 184) d.A.; vgl. zur Problematik: BGH, NJW 1997, 739). Für die Unwirksamkeit im Rahmen des § 9 AGBG sind nämlich nicht nur die von § 11 Nr. 12 AGBG erfassten Gründe, insbesondere die ohne Wertungsmöglichkeit maßgebliche bindende Vertragslaufzeit, relevant, sondern es tritt im Rahmen des Merkmals der Angemessenheit noch eine wertende Abwägung hinzu, im Rahmen derer alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um Gründe, die bereits durch § 11 AGBG umfasst sind, sondern die einen selbstständigen sachlichen Gehalt und daher neben dem speziellen Klauselverbot Bestand haben.

      bbb) Gemäß § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 reicht es auch aus, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Unangemessen sind demnach Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 74, 383 (390); BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1993, 326 (328)). Ein Indiz hierfür kann die Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen sein, wenn diese ein allgemeines Gerechtigkeitsgebot ausdrücken (vgl. BGHZ 74, 383 (390); BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1993, 326 (328)).

      ccc) Derartige gesetzliche Regelungen sind vorliegend allerdings nicht gegeben.

      § 5 FernUSG ist weder direkt noch analog auf Direktunterrichtsverträge anwendbar (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585 (2586); NJW 1993, 326 (328); OLG Hamm, MDR 2002, 750; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764).

      Auch scheiden die gesetzlichen Kündigungsregeln des § 621 BGB aus, da bei einem auf bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses geschlossenen Dienstverhältnis § 620 BGB anwendbar ist und nicht § 621 BGB (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586); NJW 1993, 326 (328); Heinbuch, NJW 1984, 1532 (1533)). Dies gilt auch dann, wenn die Laufzeitregelung eines seinem Sinn und Zweck nach für eine bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages für den Vertragspartner des Verwenders unangemessen ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2586 (2586)). Im vorliegenden Fall liegt ein Vertrag mit bestimmter Dauer vor, da die Ausbildung - unter Einschluss des spätestens nach 6 Monaten beginnenden Zusatzmoduls von 12 Monaten - im Regelfall 18 Monate dauert (vgl. ausdrückliche Vereinbarung Bl. 20 d.A.) und nach 18 Monaten mit einer Prüfung abgeschlossen werden soll. Dem steht die vertraglich vorgesehene Möglichkeit, den Vertrag nach Ablauf von 12 Monaten ordentlich zu kündigen, nicht entgegen, da die Kombination eines auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Dienstvertrages mit einem ordentlichen befristeten Kündigungsrecht nichts Ungewöhnliches und zweifelsfrei zulässig ist (vgl. BAG, NJW 1956, 807; BGH, NJW 1993, 326 (328)). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beginn der Ausbildungsphasen II und III innerhalb bestimmter Toleranzen vom Kunden flexibel gestaltet werden kann. Hieraus folgt nämlich nicht, dass es sich um einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag handelt, sondern vielmehr, dass der Vertrag aus mehreren Teilabschnitten besteht, deren Länge jeweils feststeht und der deshalb insgesamt eine bestimmte Zeit hat, welche der Länge nach lediglich noch davon abhängt, wann der zu Unterrichtende mit den einzelnen Ausbildungsabschnitten beginnt. Entsprechend berechnet sich auch die Unterrichtsvergütung nicht nach der Gesamtdauer, sondern nach der Dauer der einzelnen Vertragsmodule.

      Aber auch § 620 Abs. 1 BGB, wonach der für bestimmte Dauer abgeschlossene Dienstvertrag erst mit deren Ablauf endet, ist vorliegend nicht anwendbar, denn diese angesichts der Vielzahl verschiedener Dienstverhältnisse zu undifferenzierte Regelung ist durch Gesetzgebung und Rechtsprechung in weitem Umfang entsprechend der jeweiligen Interessenlage geändert und ergänzt worden, nicht zuletzt durch das FernUSG (vgl. BGH, NJW 1993, 326 (328)). Auch kann sich eine Kündigungsmöglichkeit auf Grund ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 242, 157 BGB ergeben (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586); NJW 1993, 326 (329)).

      ddd) Bei der Angemessenheitsprüfung von Direktunterrichtsverträgen lässt sich demnach eine allgemeine Regel für angemessene Laufzeiten nicht festlegen, was u.a. aus der Nichtanwendbarkeit von § 5 FernUSG folgt (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585 (2586)). Es sind vielmehr im Wege der Vertragsauslegung die gesamten Umstände des konkreten Falls zu würdigen (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585 (2586)). Insbesondere sind die Besonderheiten des konkreten Vertragstyps angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2587 - Internatsschulvertrag/Tagesschulvertrag); OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760 (2761); Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, AGB-Gesetz, 9. Auflage, Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764). Insbesondere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen von Direktunterrichtsverträgen Unterrichtsleistungen erbracht werden, bei denen je nach Art der Veranstaltung und Zusammensetzung der Schülerkreise die typischen Interessen und berechtigten Schutzbedürfnisse stark unterschiedlich sind (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586); OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760 (2761); Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764).

      Allerdings kann die gesetzliche Wertung des § 5 FernUSG, obgleich dieser auf den Direktunterrichtsvertrag weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585 (2586); NJW 1993, 326 (328); Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764), im Einzelfall bei der Auslegung des Begriffs der Angemessenheit in § 9 AGBG von Bedeutung sein, da er einen wesentlichen Grundgedanken für Unterrichtsverträge zum Ausdruck bringt und daher im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG als Richtlinie herangezogen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1677; OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760; LG Frankfurt, NJW 1985, 1717; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6 und § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 13; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764; a.A. OLG Hamm, NJW 1982, 1053).

      Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung über einen längeren Zeitraum als 6 Monate seit Vertragsbeginn ist daher nach einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung gemäß § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGH, NJW 1984, 2091 (2093); OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1676; OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6).

      eee) Jedoch darf hiervon nicht schematisch ausgegangen werden, sondern es ist eine Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. So hat etwa der Bundesgerichtshof bei längerfristig angelegten Tagesschul- und Internatsverträgen die Richtlinie des § 5 Abs. 1 Satz 1 FernUSG nicht angewandt, da für diese Verträge eine Bindung auf ein Schuljahr nicht unangemessen sei (vgl. BGHZ 120, 108 (122); BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585 (2586); ebenso: OLG Celle, NJW-RR 1995, 1465 (1466 - neun Monate für Meisterkurs); Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764b). Dies ergebe sich daraus, dass eine umfassende Wissensvermittlung mit dem Ziel späterer umfassender Verwendung im Berufsleben nur bei längerfristiger Unterrichtung zu sinnvollen Ergebnissen führen könne. Eine Laufzeit von einem Schuljahr liege deshalb im Interesse des Durchschnittsschülers, damit er sein Lernziel erreichen könne (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); ähnlich BGH, NJW 1985, 2585 (2586); BGH, NJW 1993, 326 (329)). Jedoch müsse der Internatsvertrag entweder eine Probezeit vorsehen oder im ersten Jahr der Laufzeit ein zusätzliches ordentliches Kündigungsrecht auf das Ende des ersten Schulhalbjahres einräumen (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586); zustimmend: Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6 und § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 13; kritisch: Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764b). Denn gerade im ersten Jahr (eines Internatsaufenthalts) könne sich auf Grund der Umstellung auf ganz neue Lebensumstände außerhalb des Elternhauses und des Erlebens eines Schulwechsel erweisen, dass der Schüler die neuen Anforderungen nicht bewältigen könne und daher nicht internatsfähig sei (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586)). Sofern daher eine Regelung über eine Probezeit fehle, sei gemäß §§ 157, 242 BGB im Wege ergänzender Vertragsgestaltung im ersten Jahr der Vertragsbindung ein zusätzliches ordentliches Kündigungsrecht der Vertragspartner des Schul- und Internatsvertrags zuzulassen. Insoweit sei das erste Schulhalbjahr der richtige Zeitpunkt (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586)).

      Ein weitergehender Ausschluss der ordentlichen Kündigung berücksichtigt nach dieser Auffassung nicht das Interesse des Teilnehmers, während einer Probezeit seine persönliche Eignung und Neigung und die Entwicklung seiner persönlichen Verhältnisse sowie die Eignung des Unterrichts und der Gesamtumstände überprüfen zu können. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil nicht sichergestellt sei, dass sich nicht auch Ungeeignete binden (vgl. OLG Köln, NJW 1983, 1002 (1003); Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6). Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass es nicht Aufgabe des § 9 AGBG sei, geschäftsfähige Vertragspartner vor eigener Unüberlegtheit oder Selbstüberschätzung zu schützen (so aber BGH, NJW 1984, 1531 (1532); OLG Köln, NJW 1983, 1002 (1003)), denn der Unterrichtsveranstalter müsse bei der Vertragsgestaltung neben seinem eigenen Bestands- und Kostendeckungsinteresse die typische Schutzbedürftigkeit seiner Kunden berücksichtigen. Deren Schutzlosigkeit sei ggf. gerade die Folge einer unangemessenen Laufzeit- und Kündigungsregelung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764a).

      fff) In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die widerstreitenden Interessen der am Direktunterrichtsvertrag beteiligten Vertragspartner allgemein aufgezeigt und klargestellt:

      Einerseits ist das Unterrichtsinstitut aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung angewiesen, etwa im Hinblick auf die Einstellung und Beschäftigung der Lehrer, das Bereitstellen von Räumlichkeiten mit der erforderlichen Ausstattung und die Beschaffung des Lehrmaterials. Es kann nur verlässlich kalkuliert werden, wenn die Unterrichtsverträge über eine gewisse Laufzeit abgeschlossen werden. Bei kurzer Laufzeit besteht die Gefahr des Absinkens der Teilnehmerzahl unter das wirtschaftlich notwendige Maß mit der Folge, dass die weitere Unterrichtung der unterrichtswilligen Teilnehmer erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich würde (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585 (2586); BGH, NJW 1993, 326 (329); ebenso: OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760 (2761); OLG Hamm, MDR 2002, 750 (751)). Daher ist es Sache des Internatsträgers, die Dauer der Bindung an den Vertrag festzulegen (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586); BGH, NJW 1993, 326 (329)).

      Andererseits steht dem das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Auszubildenden entgegen, den für ihn richtigen Beruf samt einer geeigneten Ausbildungsstelle auswählen zu können und etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Nachteile wieder korrigieren zu können. Dem hohen Rang dieses auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließenden Interesses ist bei der im Rahmen des § 9 AGBG durchzuführenden Einzelfallabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, NJW 1993, 326 (329); ebenso: OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760 (2761 f); OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (82) d.A.)). Insbesondere bei künstlerisch oder bezüglich des Umgangs mit Menschen besonders anspruchsvollen Berufen, in denen es auf individuelle Begabung, Kreativität und Ausdrucksmöglichkeit ankommt, ist die Wahl der richtigen Ausbildungsart und -stätte besonders wichtig, weshalb es den zu Unterrichtenden regelmäßig nicht zuzumuten ist, trotz erkanntermaßen fehlender Eignung die gesamte Ausbildung noch zu durchlaufen oder beim Abbruch der Erstausbildung die Kosten für zwei Ausbildungen zu tragen (vgl. BGH, NJW 1993, 326 (329 f); OLG Köln, NJW 1983, 1002 (1003); OLG Hamburg, MDR 2000, 513 (514); OLG Köln, MDR 1998, 1212; LG Berlin, MDR 1989, 741 (742)). Dies gilt auch für eine Ausbildung zum psychologischen Berater bzw. Psychotherapeuten, weil dieser Beruf - mehr als mancher andere - besondere Fähigkeiten des Schülers, insbesondere ausgeprägtes Eingehen auf andere Menschen, sprachliches Ausdrucksvermögen, emotionale Fähigkeiten etc. erfordert. (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (80) d.A.)).

      ggg) Ausgehend von diesen Grundsätzen geht die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung davon aus, dass bei Direktunterrichtsverträgen von der Art des streitgegenständlichen Vertrages regelmäßig ein Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung für eine Dauer von bis zu 20 Monaten zulässig ist, auch wenn dies (nahezu) die gesamte Vertragsdauer umfasst (vgl. etwa: OLG München, NJW-RR 1990, 1016 f) gerichteten Unterrichtsverträgen immer wieder verneint (vgl. OLG München, NJW-RR 1990, 1016 f; OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.09.1982 - 4 U 92/81 (Bl. 59 d.A.); OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.04.1983 - 7 U 4/83 (Bl. 64 d.A.); OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987 - 8 U 79/86 (Bl. 84 d.A.); OLG Köln, Urt. v. 19.10.1990 - 20 U 63/90 (Bl. 102 d.A.); OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 d.A.) - Unterrichtsdauer 14 Monate (Bl. 77 d.A.); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 d.A.); SchlHOLG, Urt. v. 25.07.2003 - 1 U 163/02 (Bl. 171 d.A.); LG Saarbrücken, Urt. v. 10.09.1998 - 2 S 66/97 (Bl. 53 d.A. m.w.N. auf Bl. 58 d.A.)).

      Diese Auffassung betrifft überwiegend Verträge, die eine Ausbildung zum Heilpraktiker bzw. zu verwandten Berufen (hier Psychotherapeut/psychologischer Berater) zum Gegenstand haben (so etwa: OLG München, NJW-RR 1990, 1016 f; OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.09.1982 - 4 U 92/81 (Bl. 59 d.A.); OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.04.1983 - 7 U 4/83 (Bl. 64 d.A.); OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987 - 8 U 79/86 (Bl. 84 d.A.); OLG Köln, Urt. v. 19.10.1990 - 20 U 63/90 (Bl. 102 d.A.); OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 d.A.); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 d.A.); SchlHOLG, Urt. v. 25.07.2003 - 1 U 163/02 (Bl. 171 d.A.); LG Saarbrücken, Urt. v. 10.09.1998 - 2 S 66/97 (Bl. 53 d.A.)).

      Zur Begründung wird zum einen das eigene Interesse des Schülers an einer erfolgreichen Ausbildung angeführt. Das Lernziel, die erfolgreiche Teilnahme an den Prüfungen zum Heilpraktiker zu erreichen, sei nur durch eine längerfristige Teilnahme am Unterricht zu erreichen. Eine erfolgreiche Ausbildung setze voraus, dass der Schüler sich während der gesamten vorgesehenen Ausbildungsdauer den Stoff intensiv aneigne. Wegen der Anforderungen, die der Beruf des Heilpraktikers stelle, seien dagegen kürzere Ausbildungszeiten nicht ausreichend (vgl. OLG München, NJW-RR 1990, 1016; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987 - 8 U 79/86 (Bl. 84 (Bl. 93 f d.A.); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 (157 f) d.A.); SchlHOLG, Urt. v. 25.07.2003 - 1 U 163/02 (Bl. 171 (Bl. 181) d.A.)). Das Risiko, während der Ausbildung festzustellen, dass er diesen strengen Anforderungen nicht genüge, treffe allein den Auszubildenden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987 - 8 U 79/86 (Bl. 84 (94) d.A.)). Wenn er dieses Risiko nicht tragen wolle, müsse er darauf hinwirken, dass ihm eine Probezeit oder eine frühzeitige Kündigungsmöglichkeit im Vertrag ausdrücklich eingeräumt werde. Andernfalls sei er mangels spezieller gesetzlicher Regelungen, insbesondere wegen der Nichtgeltung von § 5 FernUSG und der hiervon völlig unterschiedlichen Interessenlage bei Direktunterrichtsverträgen, an die formularmäßig getroffenen Vereinbarungen gebunden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987 - 8 U 79/86 (Bl. 84 (95) d.A.); OLG Köln, Urt. v. 19.10.1990 - 20 U 63/90 (Bl. 102 (108 f) d.A.)). Die Möglichkeit, sich aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB hiervon zu lösen, genüge dem Interesse des zu Unterrichtenden vollkommen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987 - 8 U 79/86 (Bl. 84 (94) d.A.)).

      Auf der anderen Seite korrespondiere mit diesem Interesse des Kursteilnehmers ein gleichgerichtetes Interesse des Ausbildungsunternehmens, welches aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung angewiesen sei. Bei kurzfristig möglicher Kündigung bestehe die Gefahr des Absinkens der Teilnehmerzahl unter das wirtschaftliche notwendige Maß mit der Folge, dass die Unterrichtung der verbleibenden Teilnehmer erheblich erschwert bzw. sogar unmöglich gemacht werde. Um dies zu verhindern, müsse ein frühzeitiges Abbröckeln der Zahl der Kursteilnehmer verhindert und dadurch für das Unterrichtsunternehmen eine sichere Kalkulationsgrundlage geschaffen werden (vgl. OLG München, NJW-RR 1990, 1016; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.04.1983 - 7 U 4/83 (Bl. 64 (68) d.A.); OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987 - 8 U 79/86 (Bl. 84 (94) d.A.); OLG Köln, Urt. v. 19.10.1990 - 20 U 63/90 (Bl. 102 (109) d.A.); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 (158) d.A.); SchlHOLG, Urt. v. 25.07.2003 - 1 U 163/02 (Bl. 171 (182) d.A.); LG Saarbrücken, Urt. v. 10.09.1998 - 2 S 66/97 (Bl. 53 (57) d.A.)).

      Dem stehe zwar das Interesse des Auszubildenden gegenüber, die Ausbildung abbrechen zu können, wenn sich in seinen persönlichen Verhältnissen Änderungen ergäben. Die im Ausschluss dieser Möglichkeit liegende nicht unerhebliche Belastung des Kursteilnehmers sei jedoch im Interesse der erforderlichen Planungssicherheit der Unternehmen hinzunehmen (vgl. OLG München, NJW-RR 1990, 1016 (1017); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 (159) d.A.); SchlHOLG, Urt. v. 25.07.2003 - 1 U 163/02 (Bl. 171 (182) d.A.)). Der zu Unterrichtende habe daher keinen Anspruch auf Einräumung einer Erprobungszeit von sechs Monaten (vgl. OLG München, NJW-RR 1990, 1016 (1017); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 (159) d.A.)).

      Bei Verträgen wie dem Vorliegenden wird es von den Vertretern dieser Auffassung jedenfalls für ausreichend gehalten, wenn der Auszubildende die Möglichkeit hat, sich vor dem Ende der Grundausbildung wieder von der vertiefenden Zusatzausbildung (hier Teil III (Zusatzmodul) zu lösen. Dagegen könne es bei der vollen zeitlichen Bindung bezüglich der Basisausbildung verbleiben, ohne dass dies als unangemessen anzusehen sei (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (79 - 81) d.A.)).

      hhh) Eine Gegenauffassung hält dagegen bei Direktunterrichtsverträgen mit Vollzeitunterricht verbindliche Laufzeiten von einem Jahr und mehr für regelmäßig unangemessen (vgl. OLG Hamburg, MDR 2000, 513 (514); OLG Köln, MDR 1998, 1212; OLG Hamm, MDR 2002, 750 (751); LG Berlin, MDR 1989, 741 (742); Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 9 AGBG, Rdnr. 134). Dies wird insbesondere für eine vertragliche Bindung von 12 Monaten bei einer insgesamt 14 Monate dauernden Ausbildung zum Heilpraktiker im Rahmen eines Intensivstudiums vertreten (vgl. OLG Hamm, MDR 2002, 750 f). In diesem Fall umfasse die unkündbare Vertragsdauer fast 85 % der Gesamtlaufzeit, so dass demgegenüber die Restlaufzeit, die durch eine Kündigung verkürzt werden könne, vernachlässigbar gering sei. Der Sinn einer vorzeitigen Vertragsauflösung und damit das Interesse des Auszubildenden hieran, werde zu stark eingeschränkt (vgl. OLG Hamm, MDR 2002, 750 (751)).

      Hinter sein Interesse müsse daher das Interesse des Unterrichtsinstituts an Planungssicherheit bezüglich der einzusetzenden personellen und sächlichen Mittel zurücktreten, zumal für die Intensivstudenten keine gesonderten Veranstaltungen angeboten würden (vgl. OLG Hamm, MDR 2002, 750 (751)). Notfalls müsse das Unterrichtsunternehmen durch die Organisation seiner Schule und die Kalkulation der Unterrichtsgebühren solchen Gefahren begegnen. Es müsse sich von vornherein darauf einstellen, dass im Laufe der zweijährigen Ausbildungszeit mit Kündigungen einzelner Schüler zu rechnen sei. Dieser Möglichkeit könne es zum Beispiel dadurch Rechnung tragen, dass es seine Lehrgänge mit einer höheren Schülerzahl beginne, um sie auch dann noch zu Ende führen zu können, wenn einzelne Schüler die Ausbildung vorzeitig abbrächen, bzw. indem es den Beginn eines jeden Lehrgangs von einer bestimmten Mindestzahl von Schülern abhängig mache. Jedenfalls rechtfertige das Kalkulationsinteresse des Unternehmens keinen völligen oder übermäßig langen Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Angemessen sei vielmehr in Anlehnung an § 5 Abs. 1 FernUSG und § 621 Nr. 4 BGB eine Begrenzung der Mindestlaufzeit auf 6 Monate (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760 (2761); OLG Köln, MDR 1998, 1212; OLG Hamburg, MDR 2000, 513 (514); OLG Hamm, MDR 2002, 750 (751); LG Berlin, MDR 1989, 741 (742)).

      Wirksam sei eine Bindungsdauer von 20 Monaten bei einem Unterrichtsvertrag zur Ausbildung als Heilpraktiker dagegen, wenn eine angemessene Probezeit gewährleistet sei und nicht eine besondere Einbringung der Persönlichkeit, wie z.B. in Selbsthilfegruppen, vorausgesetzt werde (vgl. Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 13; ohne diese Einschränkung: OLG München, NJW-RR 1990, 1016 f). Ansonsten sei die Vereinbarung einer unkündbaren Laufzeit von 20 bzw. 24 Monaten bei einer Heilpraktikerausbildung nichtig (vgl. OLG Köln, MDR 1998, 1212 (Sportheilpraktiker); LG Braunschweig, MDR 1995, 894; LG Hamburg, NJW-RR 1991, 373; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764b).

      iii) Der Senat folgt im vorliegenden konkreten Fall im Ergebnis der zuletzt genannten Gegenauffassung.

      Die herrschende Meinung misst dem Kalkulationsinteresse des Unterrichtsunternehmens gegenüber dem Flexibilitätsinteresse des Auszubildenden einseitig ein zu hohes Gewicht bei. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass das Eigeninteresse des Auszubildenden an einer hinreichend fundierten und damit auch ausreichend langen Ausbildung es zwar rechtfertigt, den Ausbildungsgang insgesamt auf eine bestimmte Länge zu erstrecken. Hieraus folgt aber nicht, dass damit auch der Ausschluss einer vorzeitigen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit gerechtfertigt ist. Denn diese Kündigungsmöglichkeit soll ja nicht denen zugute kommen, die die Ausbildung beenden wollen und daher auf die Einhaltung der Ausbildungsdauer angewiesen sind, sondern denjenigen, die diese vorzeitig beenden wollen, d.h. die umfassende Kenntnis des zu vermittelnden Stoffs gerade nicht mehr benötigen.

      Zum anderen bedeutet eine Kündigungsmöglichkeit während der Anfangsphase der Unterrichtszeit nicht zwangsläufig eine Erhöhung der organisatorischen und planerischen Schwierigkeiten des Ausbildungsunternehmens. Ein Ausbildungsunternehmen, das - wie die Klägerin - für anspruchsvolle Berufsausbildungen Auszubildende mit vergleichsweise geringer schulischer Qualifikation (hier: Haupt- und Berufsschule sowie Ausbildung zur Textilkauffrau - Bl. 17 d.A.) akzeptiert, muss damit rechnen, dass sich im Rahmen derartiger Ausbildungsgänge bei vielen Teilnehmern die persönliche Ungeeignetheit oder sonstige Gründe, die einer erfolgreichen Fortsetzung des Unterrichts entgegenstehen, schon in der Anfangszeit zeigen. Nimmt man diesen Teilnehmern die Möglichkeit einer frühzeitigen Kündigung, so werden sie, um Probleme zu vermeiden, jedenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigen, hier also zu ersten Kündigungstermin nach Ablauf von 12 Monaten. Gleichzeitig werden viele Auszubildende bereits vor dem Ende der Kündigungsfrist den Kurs de facto auch dann verlassen, wenn sie ihrer fortbestehenden Zahlungspflicht weiterhin nachkommen, denn i. d. R. wollen sie die zur Verfügung stehende Zeit für das Erreichen neuer Ziele nutzen. Auch die Beklagte hat den Kurs ja unmittelbar nach ihrer Kündigung verlassen. Die Schwierigkeit, den Kurs wegen des plötzlichen Absinkens der Teilnehmerzahl noch sinnvoll fortführen zu und den Einsatz von Personal und Sachmitteln richtig steuern zu können, besteht also auch in diesem Fall mit dem einzigen Unterschied, dass dem Unterrichtsunternehmen nicht die Vergütung verloren geht. Kündigen die Teilnehmer nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der Bindungszeit, so führt dies schließlich dazu, dass die Organisationsprobleme und die mit ihnen verbundene Ungewissheit lediglich zum Ende der Unterrichtszeit hin verschoben wird, nicht aber dass sie entfallen.

      Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um ein überörtliches Unternehmen handelt, welches insbesondere an verschiedenen Studienorten in ganz Deutschland tätig ist. Am Ende der Studienordnung (Bl. 20 d.A.) findet sich eine "Sicherungsklausel", wonach es der Klägerin erlaubt ist, Studierende beim Absinken der Teilnehmerzahl ihrer Gruppe anderen Studiengruppen zuzuweisen oder gar auf andere Studienorte zu verteilen. Diesbezüglich findet sich je nach Entfernung eine differenzierende Kostenregelung. Die Klägerin hat in Gestalt dieser Regelung ein Instrument in der Hand, die Kalkulationsprobleme auf Grund der zu erwartenden Fluktuation ihrer Studierenden möglichst gering zu halten, was bei der Gewichtung ihres Interesses an langer Vertragsbindung zu berücksichtigen ist.

      Schließlich wird die Auffassung der h. M. nicht der hohen Bedeutung des Grundrechts gemäß Art. 12 GG gerecht, welches über die Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den an Unterrichtsverträgen Beteiligten ausstrahlt. Es stellt im Rahmen der Berufsfreiheit ein hoch zu bewertendes Interesse eines Auszubildenden dar, eine als nicht geeignet erkannte Ausbildung möglichst frühzeitig abbrechen und zu einem anderen Berufsfeld wechseln zu können. Wird er durch eine zu lange vertragliche Bindung hieran gehindert, so wird er in seiner beruflichen Entfaltungsfreiheit unangemessen beeinträchtigt. Dieser Gedanke liegt auch der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Internatsverträgen zugrunde. Die Klägerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die bei diesen Verträgen geltenden Besonderheiten, nämlich die besonderen Integrationsschwierigkeiten in Internaten und die Probleme auf Grund der Herauslösung aus dem Elternhaus, bei Verträgen der vorliegenden Art nicht exakt gleichartig gegeben sind. Jedoch liegt eine ähnliche Situation vor. Die Klägerin vermittelt durch die Aufnahme von Auszubildenden mit Hauptschulabschluss immerhin den Eindruck, als seien diese Personen für eine Ausbildung, die sonst durch Universitäten vermittelt wird, geeignet. Auf Grund dieses Umstands besteht ein erhebliches Risiko des Scheiterns, auf das ein Lehrgangsteilnehmer durch eine vorzeitige Vertragsbeendigung muss reagieren können.

      Dem kann nicht entgegengetreten werden, dass ein erwachsener Auszubildender, der - wie die Beklagte - einen Abendkurs absolviert, nicht in gleicher Weise zeitlich, finanziell und kräftemäßig in Anspruch genommen wird wie eine Person, die eine Vollzeitausbildung mit Tagespräsenz und ggf. zusätzlichen Kursen am Abend durchläuft.

      Denn auch derjenige, der lediglich eine derart eingeschränkte Ausbildung durchläuft, hat ein aus seinen Grundrechten resultierendes Interesse daran, diese abbrechen zu können, wenn er erkennt, dass diese nicht das Richtige für ihn ist. Es ist ihm grundsätzlich weder zumutbar, zwei Ausbildungen nebeneinander zu durchlaufen noch eine abgebrochene Ausbildung vollständig bis zu Ende zu bezahlen. Für die Wahl einer Ausbildung im Wege eines Abendlehrgangs statt einer Vollzeitausbildung sind erfahrungsgemäß besondere persönliche oder wirtschaftliche Situationen verantwortlich, die eine weitergehendes Engagement unmöglich machen (z.B. das Erfordernis, nebenher noch Geld zu verdienen, Kindererziehung, Pflege naher Angehöriger etc.). Würde man einer solchen Person unter Hinweis auf den "Freizeitcharakter" ihrer Ausbildung berufliche Flexibilität durch lange Bindung an Ausbildungsverträge unmöglich machen, so würde dies einen Eingriff in den Kernbereich ihrer Berufsfreiheit darstellen.

      Daher ist es nach Auffassung des Senats erforderlich, auch in Fällen wie dem vorliegenden einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen dadurch zu ermöglichen, dass es im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 242, 157 BGB als angemessen anzusehen wäre, dem Auszubildenden eine Art Probezeit zu Beginn seiner Ausbildung einzuräumen wird, damit er erkennen kann, ob er diese intellektuell bewältigen kann und ob diese für ihn sinnvoll ist oder nicht. Die Möglichkeit außerordentlicher Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB bietet diesbezüglich keinen ausreichenden Schutz, da - wie oben gezeigt - Umstände im Risikobereich des Auszubildenden hierfür nicht in Betracht kommen. Gerade diese Umstände, nämlich insbesondere die persönliche Eignung für den zunächst angestrebten Beruf sind aber in den meisten Fällen Grund für den Abbruch des begonnenen Ausbildungsgangs.

      Da auch diese Gründe schutzwürdig sind, ist der Senat daher der Auffassung, dass es im Falle der Beklagten als angemessen anzusehen wäre, wenn ihr über die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach Ablauf eines Jahres hinaus ein einmaliges ordentliches Kündigungsrecht zum Ende der ersten sechs Monate der Ausbildung (gerechnet vom Studienbeginn an) eingeräumt worden wäre. Die Kündigung wäre dabei in Anlehnung an die nach Ablauf eines Jahres bestehende Kündigungsfrist bis 6 Wochen vor dem Ende der sechs Monate zu erklären. Da dies nicht geschehen ist, ist die Laufzeitregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 9 Abs. 1 ABGB nichtig.

      c) Die Folge der Unwirksamkeit der Klausel über die Vertragslaufzeit ist gemäß § 6 Abs. 2 AGBG, dass die gesetzlichen Vorschriften gelten (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2587); OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 438; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6 und § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 15), sofern nicht auf Grund ergänzender Vertragsauslegung (Rdnr. 156) entsprechend dem mutmaßlichen Parteiwillen eine andere Frist dem Vertragszweck eher entspricht (vgl. BGH, NJW 1982, 2309; NJW 1993, 326; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6).

      Da es sich, wie oben gezeigt, vorliegend um ein auf bestimmte Zeit geschlossenes Dienstverhältnis handelt, ist jedoch § 620 BGB anwendbar und nicht § 621 BGB (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586); NJW 1993, 326 (328); NJW 1993, 326 (330); Heinbuch, NJW 1984, 1532 (1533); OLG Köln, Urt. v. 19.10.1990 - 20 U 63/90 (Bl. 102 (107 f d.A.)). Dies gilt auch dann, wenn die Laufzeitregelung eines seinem Sinn und Zweck nach für eine bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages für den Vertragspartner des Verwenders unangemessen ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2586 (2586)). Auch kommt, wie bereits gezeigt, nicht § 5 Abs. 1 FernUSG zur Anwendung.

      Somit besteht eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss (vgl. BGHZ 90, 69 (75 ff); 96, 18 (26); BGH, NJW 1993, 326 (330)). Dabei kann sich aus der Natur des von den Parteien abgeschlossenen Dienstverhältnisses ergeben, dass seine besondere Eigenart und die Interessenlage es gemäß §§ 242, 157 BGB gebieten, dem Vertragspartner des Unterrichtsträgers ein nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe geknüpftes ordentliches Kündigungsrecht des auf bestimmte Zeit geschlossenen Vertrages einzuräumen. In § 624 BGB geht auch das Gesetz davon aus, dass es nach der Interessenlage geboten sein kann, trotz rechtsgeschäftlich festgelegter Vertragsdauer ein ordentliches Kündigungsrecht zu gewähren (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586)). Hiervon geht auch die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zumindest für die Zeit nach Ablauf des ersten Unterrichtsjahres aus. Dies entspricht auch dem in entsprechenden Unterrichtsverträgen allgemein Üblichen (ebenso: BGH, NJW 1985, 2585 (2586)).

      Daher stellen in einem solchen Fall nicht zwingend geltende gesetzliche Rechtsnormen, sondern die sich aus der - ebenfalls auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich §§ 242, 157 BGB, beruhenden - Vertragsauslegung ergebenden Kriterien die gemäß § 6 Abs. 2 AGBG anwendbare Rechtslage dar (vgl. BGHZ 90, 69 (75 f); BGH, BB 1983, 662 (663); BGH, NJW 1985, 2585 (2587)). Die unwirksame Kündigungsregelung ist durch die Rechtslage zu ersetzen, die auf Grund der Vertragsauslegung zu gelten hat. Maßgeblich ist also, wie die Parteien den Vertrag gestaltet hätten, wenn ihnen die nicht bedachte Unwirksamkeit der Laufzeitklausel bewusst gewesen wäre (vgl. BGHZ 9, 273 (278); 60, 353 (362); 84, 1 (7); 90, 69 (77)).

      Dies führt, wie bereits dargestellt, zu der Annahme eines Kündigungsrechts zum Ende des 6. Monats der Vertragslaufzeit. Die von der Beklagten erklärte Kündigung hat daher den streitgegenständlichen Vertrag mit Wirkung am dem 09.02.2002 beendet, da ausweislich der vertraglichen Vereinbarung Studienbeginn der 08.08.2001 sein sollte (Bl. 17 d.A.).

      6. Auf Grund der Vertragsbeendigung ist die für die Zeit danach fällig werdende Vergütung nicht mehr zu zahlen ist. Dies kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam ausgeschlossen werden (vgl. OLG Hamm, NJW 1984, 2107; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U8).

      Die Höhe der von der Beklagten noch zu zahlenden Unterrichtsvergütung beträgt mithin 1.888,37 EUR. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

      a) Die Beklagte hat unstreitig keinerlei Zahlungen geleistet, d.h. die Vergütung ab dem 08.08.2001 bis zur Vertragsbeendigung mit Ablauf des 08.02.2002, also für sechs Monate ist noch zu zahlen.

      b) Für diesen Zeitraum kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 323 Abs. 1, 324 Abs. 2 BGB a.F. bzw. gemäß § 615 Satz 1 BGB (zum Verhältnis der Normen: Palandt-Putzo, aaO., § 615 BGB, Rdnr. 4) die volle Vergütung verlangen und nicht nur Ersatz des entgangenen Gewinns, denn durch die endgültige Ablehnung der Teilnahme am Unterricht und das Nichterscheinen zu demselben, ist die Beklagte bis zur wirksamen Beendigung des Unterrichtsvertrages gemäß §§ 295 Satz 1, 296 Satz 1 BGB a.F. in Annahmeverzug geraten. Dass die Klägerin auf Grund der Befreiung von der Leistung gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 615 Abs. 2 BGB etwas erspart bzw. durch die andere Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben bzw. zu erwerben böswillig unterlassen hat, hat die als Gläubigerin der unmöglich gewordenen Leistung beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, NJW 1991, 167; Palandt-Heinrichs, aaO., § 324 BGB, Rdnr. 10) nicht dargelegt und bewiesen.

      c) Als monatliche Vergütung ist für diesen Zeitraum lediglich die für die Unterrichtseinheiten I und II, nicht aber für das Zusatzmodul (Unterrichtseinheit III) geschuldet. Zwar trifft der Einwand der Klägerin zu, dass das Zusatzmodul nicht zwingend erst mit Ablauf von 6 Monaten beginnt. Jedoch liegt es auch bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung in der Hand des Auszubildenden, ob er mit diesem Teil des Unterrichts vorzeitig beginnt oder nicht. Durch das entsprechende Angebot seitens des Unterrichtsunternehmens vor Ablauf der 6-Monats-Frist kommt er daher nicht in Annahmeverzug, so dass das Unternehmen das entsprechende Teilhonorar nicht verlangen kann. Im Falle der Vertragsbeendigung kann dieses aber nicht besser stehen als im Falle der Durchführung des Vertrags. Im Übrigen wurde auf Seite 4 des Ausbildungsvertrages (Bl. 19 d.A.) vereinbart, dass die Zahlung des Zusatzmoduls erst ab Abschluss der Komplettbelegung I + II erfolgen sollte. Auch aus diesem Grund kann die Klägerin bei einer Beendigung des Vertrags vor diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Vergütung nicht verlangen.

      d) Bei der Berechnung der Vergütung ist allerdings nicht die günstigere Vergütung bei Barzahlung zu Grunde zu legen, sondern die Vergütung bei ratenweiser Zahlung. Ratenzahlung war nicht nur im Vertrag ausdrücklich vereinbart. Darüber hinaus hat die Beklagte auch faktisch bislang keinerlei Zahlungen erbracht. Nach verständiger Vertragsauslegung könnte sie sich aber nur dann auf den Barzahlungsvorteil berufen, wenn sie tatsächlich das Ausbildungshonorar zu Beginn des Unterrichtszeitraums vollständig gezahlt hätte.

      e) Im Hinblick auf die Laufzeit der Ratenzahlung über 20 Monate beträgt die Rate für einen Unterrichtsmonat m
      Avatar
      schrieb am 14.10.06 23:55:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      Nach der Rechtsprechung kommt die Kümdigung nach $ 627 BGB leider nicht in Betracht:

      a) Ein - grundsätzlich nicht abdingbares - Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da der Vertrag mit einer abstrakten Institution und nicht mit konkreten Lehrern, zu denen die Beklagte ein besonderes Vertrauensverhältnisse hatte, abgeschlossen wurde (vgl. BGHZ 90, 280 (282); 120, 108 (111); BGH, NJW 1985, 2585; OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1465 (1466); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 (160) d.A.); Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U5; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764a). Ferner sollte in erster Linie fachliches Wissen ohne typische Bindung an die Person des Lehrenden vermittelt werden (vgl. BGH, NJW 1986, 373; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U5). Darüber hinaus gilt die Vorschrift nicht für dauernde Dienstverhältnisse. Ein solches Verhältnis liegt nicht nur vor, wenn es auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, sondern auch, wenn es befristet ist, sofern es auf bestimmte, längere Zeit abgeschlossen ist. Dies wird bei einem Dienstverhältnis von zwei Jahren allgemein anerkannt (vgl. BGH, NJW 1984, 1531; NJW 1985, 2585; NJW 1993, 326 (327); OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760 f). Da der Vertrag im vorliegenden Fall auf einen Zeitraum von 18 Monaten abgeschlossen wurde (vgl. Bl. 20: "Die Regeldauer ist also 18 Monate."), ist diese Voraussetzungen zu bejahen. Auch der Zeitraum von 1 ½ Jahren ist als eine bestimmte längere Dienstzeit, deren Dauer ausreichend ist, um die Anwendbarkeit des § 627 BGB auszuschließen.
      http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…
      Avatar
      schrieb am 14.10.06 23:55:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.627.191 von NATALY am 14.10.06 23:48:31Herzlichen Dank Nataly für deine Bemühungen...:):):)


      Du bist bestimmt ne ersteklassige Rechtsanwältin oder
      eine ausgezeichnete Jurastudentin....:);)


      nochmals Danke..:)

      grüße auch von meiner Frau...



      az-maja
      Avatar
      schrieb am 14.10.06 23:59:36
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.627.216 von NATALY am 14.10.06 23:55:16was würdest du uns empfehlen.. ???

      weiter über den Anwalt klagen und evtl. ein Rechtsprozess anstreben oder aber die ausstehenden Restzahlungen zähneknirschend zahlen ?????

      danke im voraus für ne kurze antwort..
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 13:01:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      @azmaja:
      Habt ihr eine Rechtsschutz-Versicherung?
      Wieviele Raten sollt Ihr denn bezahlen?
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 19:36:07
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.632.147 von NATALY am 15.10.06 13:01:05hallo Nataly...

      zu #10 :

      nein, wir haben keine Rechtschutzversicherung

      es stehen noch 13 Raten a 174,00 euro aus...
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 19:48:04
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.642.485 von az-maja am 15.10.06 19:36:07Hallo az-maja! ;)

      Schau mal in dein WO-Postfach! :cool:

      H-T
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 19:51:34
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.642.679 von HARAKIRI-TUSCHIN am 15.10.06 19:48:04habs gelesen..:)

      herzlichen dank ...:):):)


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