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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? - 500 Beiträge pro Seite (Seite 3)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 11.04.24 09:01:49 von
    Beiträge: 5.554
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      Avatar
      schrieb am 14.03.08 14:33:30
      Beitrag Nr. 1.001 ()
      LHS Aktiengesellschaft / Sonstiges

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der E/LHS Acquisition GmbH –
      Festlegung einer Abfindung von EUR 26,19 je LHS Stückaktie


      Frankfurt am Main, den 11. März 2008 – Die LHS Aktiengesellschaft als
      abhängiges Unternehmen und die E/LHS Acquisition GmbH, Düsseldorf, eine
      über die Ericsson GmbH, Düsseldorf, 100 %-ige Tochtergesellschaft der
      Telefonaktiebolaget L M Ericsson, Stockholm (Schweden), als herrschendes
      Unternehmen haben heute einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen, mit dem
      die LHS Aktiengesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der E/LHS
      Acquisition GmbH unterstellt. Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner
      Wirksamkeit der Zustimmung der voraussichtlich am 29. April 2008
      stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der LHS Aktiengesellschaft.

      Die E/LHS Acquisition GmbH garantiert den außenstehenden Aktionären der LHS
      Aktiengesellschaft zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen des
      Beherrschungsvertrages als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer
      wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung). Die Ausgleichszahlung
      beträgt brutto EUR 2,07 (netto EUR 1,93) je Stückaktie für jedes volle
      Geschäftsjahr. Die E/LHS Acquisition GmbH verpflichtet sich nach Maßgabe
      des Beherrschungsvertrages ferner, die Aktien jedes außenstehenden
      Aktionärs auf dessen Verlangen gegen Barabfindung von EUR 26,19 je
      Stückaktie zu erwerben.

      LHS Aktiengesellschaft
      Der Vorstand


      Kontakt:
      LHS Aktiengesellschaft
      Arnaud Lassalle
      Tel.: +49 69 2383 5000
      Fax: +49 69 2383 5710
      E-Mail: ir@lhsgroup.com


      11.03.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      Avatar
      schrieb am 14.03.08 14:35:07
      Beitrag Nr. 1.002 ()
      Ich wollte unbedingt das 1000. Posting haben;):laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 03.04.08 15:04:00
      Beitrag Nr. 1.003 ()
      DGAP-Adhoc: LINOS AG: Squeeze-out Verlangen der Optco Akquisitions GmbH




      LINOS AG / Squeeze-Out

      03.04.2008

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Die Optco Akquisitions GmbH mit Sitz in Göttingen hat heute gegenüber dem
      Vorstand der LINOS AG (ISIN DE0005256507) das förmliche Verlangen gestellt,
      dass die Hauptversammlung der LINOS AG die Übertragung der Aktien der
      Minderheitsaktionäre der LINOS AG auf die Optco Akquisitions GmbH als
      Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
      Die Optco Akquisitions GmbH hält eine Beteiligung von rund 95,32 % an der
      LINOS AG und ist damit Hauptaktionärin in Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1
      Aktiengesetz.


      LINOS AG im Profil
      Die LINOS AG ist ein weltweit tätiger Hersteller anspruchsvoller optischer
      Systeme. Gemäß dem Grundsatz ´Photonics for Innovation´ ist LINOS
      Entwicklungspartner und Lieferant für Kunden in Wachstumsmärkten wie Laser,
      Messtechnik, Medizin, Biotechnologie und Halbleiter. Das im General
      Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notierte Unternehmen gehört
      seit Juni 2007 zur Qioptiq-Gruppe, die international großes Renommee im
      Design und in der Produktion von hoch präzisen optischen Komponenten und
      Modulen für militärische und zivile Anwendungen besitzt. Mit rund 800 hoch
      qualifizierten Mitarbeitern an den Standorten Göttingen, München, Regen und
      Warschau hat LINOS 2007 einen Umsatz von 94 Millionen Euro erzielt.
      www.linos.de.


      Hubertus Dornieden
      Investor Relations
      Königsallee 23
      37081 Göttingen
      Telefon: (0551) 69 35-126
      Fax: (0551) 69 35-120
      E-Mail: IR@linos.de
      www.linos.de


      03.04.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP

      ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 03.04.08 15:15:28
      Beitrag Nr. 1.004 ()
      02.04.2008 17:21
      ricardo.de AG: Festsetzung der Barabfindung im Squeeze-Out-Verfahren

      ricardo.de Aktiengesellschaft / Squeeze-Out

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Die Tradus Limited (vormals Tradus plc bzw. QXL ricardo plc) mit Sitz in
      London, Vereinigtes Königreich, teilte dem Vorstand der ricardo.de AG heute
      mit, dass die Tradus Limited die den Minderheitsaktionären der ricardo.de
      AG im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens zu gewährende angemessene
      Barabfindung auf den Betrag von Euro 14,10 je auf den Inhaber lautende
      Stückaktie der ricardo.de AG festgelegt hat.

      Ferner forderte die Tradus Limited den Vorstand der ricardo.de AG in
      Konkretisierung des vorangegangenen Verlangens vom 18.09.2007 auf, einen
      entsprechenden Beschlusspunkt auf die Tagesordnung einer nunmehr
      kurzfristig einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung zu setzen.

      Hamburg, den 02.04.2008
      Der Vorstand


      Kontakt:
      Hartmut Heincke, Bugdahnstraße 5, 22767 Hamburg, presse@ricardo24.de; Tel.:
      040-30635250, Fax: 040-30635250


      02.04.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Emittent: ricardo.de Aktiengesellschaft
      Bugdahnstraße 5
      22767 Hamburg
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)40 306 35-200
      Fax: +49 (0)40 306 35-250
      E-Mail: presse@ricardo24.de
      Internet: www.ricardo24.de
      ISIN: DE0007020703
      WKN: 702070
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 03.04.08 16:59:55
      Beitrag Nr. 1.005 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.642.059 von schaerholder am 14.03.08 14:35:07Hast Du ja auch bekommen...Glückwunsch
      und hoffentlich kommt nun wieder mehr Leben hier rein?!
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      Avatar
      schrieb am 03.04.08 23:05:07
      Beitrag Nr. 1.006 ()
      euro adhoc: Didier-Werke AG (deutsch)
      03.04.2008 - 20:43

      euro adhoc: Didier-Werke AG / Fusion/Übernahme/Beteiligung / Squeeze-out: Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Didier-Werke Aktiengesellschaft geplant

      --------------------------------------------------------------------------------
      Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
      europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
      --------------------------------------------------------------------------------

      03.04.2008

      Wiesbaden, 03.04.2008: Mit Schreiben vom heutigen Tag hat die RHI AG der Didier-Werke Aktiengesellschaft (Gesellschaft) mitgeteilt, dass die RHI AG sich entschieden hat, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um im Verfahren des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre durch Beschluss der Hauptversammlung gemäß
      §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) sämtliche noch von Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die RHI AG mit Sitz in Wien/Österreich hält teils unmittelbar, teils mittelbar eine Beteiligung von insgesamt rund 97,54 % des Grundkapitals an der Gesellschaft. Damit ein entsprechender Beschluss in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gefasst werden kann, hat sich die Gesellschaft entschlossen, die Hauptversammlung auf Ende August diesen Jahres zu verschieben. Die den Minderheitsaktionären im Rahmen des Ausschlusses zu zahlende Barabfindung wird auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden Unternehmensbewertung ermittelt.


      Rückfragehinweis: RHI AG Investor Relations Mag. Barbara Potisk Tel: +43-1-50213-6123 Email: barbara.potisk@rhi-ag.com

      Ende der Mitteilung euro adhoc
      --------------------------------------------------------------------------------

      Emittent: Didier-Werke AG
      Abraham-Lincoln-Straße 1
      A-65189 Wiesbaden Telefon: +43-1-50213-0 FAX: +43-1-50213-6130 Email: rhi@rhi-ag.com WWW: http://www.rhi-ag.com Branche: Feuerfestmaterialien ISIN: DE0005537005 Indizes: CDAX Börsen: Regulierter Markt: Börse Frankfurt Sprache: Deutsch
      Avatar
      schrieb am 04.04.08 16:15:35
      Beitrag Nr. 1.007 ()
      Wird ganz schön lebendig hier:D:D

      BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG / Sonstiges

      04.04.2008

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      Ingolstadt, den 4. April 2008 - Die Vorstände der VIB Vermögen AG, Neuburg
      an der Donau und der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG, Ingolstadt,
      haben heute jeweils einen Grundsatzbeschluss dahingehend gefasst, dass sie
      beabsichtigen, einen Ergebnisabführungsvertrag zwischen der VIB Vermögen AG
      als Organträgerin und der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG als
      Organgesellschaft abzuschließen. Die VIB Vermögen AG hält aktuell 81,15%
      der Aktien der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG. Die rechtlichen,
      steuerlichen und finanziellen Einzelheiten des beabsichtigten
      Vertragsschlusses werden nunmehr geprüft. Die abschließende Entscheidung
      der Organe beider Gesellschaften über den tatsächlichen Abschluss des
      Vertrages und die vertragliche Ausgestaltung im Einzelnen steht noch aus.
      Sie wird auf der Basis der Ergebnisse der nunmehr eingeleiteten
      rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Prüfung erfolgen. Im Falle einer
      Entscheidung der Organe beider Gesellschaften für einen Vertragsschluss
      wird der Vertrag den Hauptversammlungen der VIB Vermögen AG als auch der
      BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG zur jeweiligen Zustimmung vorgelegt
      werden.
      Avatar
      schrieb am 21.04.08 15:43:09
      Beitrag Nr. 1.008 ()
      Da ist aus der Phantasie Realität geworden. Immerhin fast 30 % mehr...

      Schaeffler KG und INA Beteiligungsverwaltungs GmbH
      Herzogenaurach
      Bekanntmachungen gemäß § 14 Nr. 1 bzw. 3 SpruchG
      I.
      Spruchverfahren zur Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung für
      außenstehende Aktionäre (OLG München, Az. 31 Wx 088/06)


      In dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der vertraglich zu gewährenden Abfindung für die ehemaligen Aktionäre der FAG Kugelfischer Georg Schäfer Aktiengesellschaft, Schweinfurt, macht die Schaeffler KG, Herzogenaurach, als Rechtsnachfolgerin der FAG Kugelfischer Georg Schäfer Aktiengesellschaft gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG den nachfolgenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2008 (Az. 31 Wx 088/06) bekannt:

      "Beschluss


      Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn und der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz
      am 31. März 2008
      in dem Spruchverfahren
      1.

      OMEGA Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ute Stein, Keferloherstraße 142,
      80807 München,
      2.

      Rolf Lägeler, Am See 18, 78465 Konstanz,
      3.

      Ute Stein, Keferloherstraße 142, 80807 München,
      4.

      Evamaria Brockhoff, Wämstlergässchen 2, 86152 Augsburg,
      5.

      Carmen Barth-Weber, Delbrückstraße 6b, 14193 Berlin,
      6.

      Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
      7.

      Arch. Dipl.-Ing. Günter Acaris, Max-Planck-Straße 8, 81675 München,
      8.

      Richard Mayer, Uppenbornstraße 40, 81735 München,
      9.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
      10.

      Allerthal-Werke AG, vertreten durch den Vorstand Alfred Schneider und Dr. Georg Issels, Magdeburger Straße 50, 38368 Grasleben,
      11.

      DNI Beteiligungen AG, vertreten durch den Alleinvorstand Friedrich Kautz, Lütticher Straße 8a, 50674 Köln,
      12.

      C.E. Veit Paas, Frohnhofweg 15, 50858 Köln,
      13.

      Martin Büchele, Fliederstraße 13, 75210 Keltern,
      14.

      Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), Maximilianstraße 8, 80539 München,
      15.

      Susanne Laudick, Norbertstraße 6, 48151 Münster,
      16.

      B.E.M. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      17.

      Prof. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      18.

      Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,
      19.

      Carthago Value Invest AG, vertreten durch die Vorstände Sam Winkel und Reiner Ehlerding, Langenstraße 52 - 54, 28195 Bremen,
      20.

      Caterina Gottschalk, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
      21.

      Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
      22.

      Dr. Robert Goecke, Schafhäutlstraße 14, 80937 München,
      23.

      Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,
      24.

      COSMAS Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Winfried Lubos, Lärchenstraße 26, 82131 Gauting,
      25.

      SCHÜMA GmbH & Co. KG, vertreten durch die Proximas HV-Service GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, Bachgasse 6 - 9, 97070 Würzburg,
      26.

      JKK Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Knoesel, Ludwigstraße 22, 97070 Würzburg,
      27.

      Ulrike Mellin, Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn,

      – Antragsteller –

      Gemeinsamer Vertreter für die angemessene Abfindung:
      Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, FRIES Rechtsanwälte, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg,

      Gemeinsamer Vertreter für den angemessenen Ausgleich:
      Rechtsanwalt Dr. Jürgen Riedel, Bleichstraße 18, 90429 Nürnberg,

      Verfahrensbevollmächtigte/r:

      zu 1:


      Rechtsanwälte Velte, Kalveram, Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München,

      zu 2:


      Rechtsanwältin Claudia A. Schäfer-Löwenstein, Europaplatz 1, 88131 Lindau,

      zu 3, 4:


      Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, Herzogspitalstraße 13, 80331 München,

      zu 5:


      Rechtsanwalt Hendrik König, Potsdamer Straße 107, 10785 Berlin,

      zu 6:


      Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,

      zu 8, 20:


      Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Sophienstraße 3, 80333 München,

      zu 9:


      Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund,

      zu 10 – 12:


      Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,

      zu 13, 14:


      Rechtsanwalt Markus Kienle, Siesmayerstraße 44, 60323 Frankfurt/Main,

      zu 15:


      Rechtsanwalt Dr. Werner E. Alfuss, Luxemburger Straße 150, 50937 Köln,

      zu 16:


      Rechtsanwalt Willy Kuhn, Friedenstraße 3, 97318 Kitzingen,

      zu 17:


      Rechtsanwalt Jürgen Steinmüller, An der Staustufe 2a, 97318 Kitzingen,

      zu 18:


      Rechtsanwäl+te Michael Götz & Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren,

      zu 19:


      Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Schlachte 30A, 28195 Bremen,

      zu 21:


      Rechtsanwalt Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,

      zu 22:


      Rechtsanwälte Dr. Sommer & Burgmaier, Sophienstraße 3, 80333 München,

      zu 23:


      Rechtsanwälte Krempel und Kollegen, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg,

      zu 25:


      Rechtsanwalt Stefan Schindler, Günter-Vogt-Ring 32, 60437 Frankfurt/Main,


      gegen
      1.

      Schaeffler KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die INA Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger, Industriestraße 1 - 3, 91704 Herzogenaurach,
      2.

      INA Beteiligungsverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger und Thomas Hetmann, Industriestraße 1 - 3, 91704 Herzogenaurach,

      – Antragsgegnerinnen –


      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Shearman & Sterling, Breite Straße 69, 40213 Düsseldorf,

      wegen Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305 AktG,

      beschlossen:
      I.

      Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6, 9 und 18 wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. August 2006 in Ziffer I dahin abgeändert, dass nur die Anträge der Antragsteller zu 24 und 27 als unzulässig zurückgewiesen werden.
      II.

      Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. August 2006 in Ziffer II dahin abgeändert, dass die angemessene Barabfindung auf 15 € je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgesetzt wird.
      III.

      In Ziffer III wird der Beschluss des Landgerichts dahin abgeändert, dass die Anträge auf Erhöhung des Ausgleichs zurückgewiesen werden.
      IV.

      Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.
      V.

      Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz wird auf 19 Mio. € festgesetzt.
      VI.

      Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7,5 Mio. € festgesetzt."


      Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betroffenen Aktionäre erläutert, wird zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.

      II.
      Spruchverfahren zur Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären
      (OLG München, Az. 31 Wx 085/06)


      In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der Minderheitsaktionäre der FAG Kugelfischer Georg Schäfer Aktiengesellschaft, Schweinfurt, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Oktober 2002 auf den Hauptaktionär übergegangen sind, macht die INA Beteiligungsverwaltungs GmbH, Herzogenaurach, als Rechtsnachfolgerin der INA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Herzogenaurach, gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den nachfolgenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. April 2008 (Az. 31 Wx 085/06) bekannt:

      "Beschluss


      Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn und der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz
      am 2. April 2008
      in dem Spruchverfahren
      1.

      Carmen Barth-Weber, Delbrückstraße 6b, 14193 Berlin,
      2.

      OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Frese und Michael Marx, Motzstraße 9, 10777 Berlin,
      3.

      Evamaria Brockhoff, Wämstlergässchen 2, 86152 Augsburg,
      4.

      Arch. Dipl.-Ing. Günter Acaris, Max-Planck-Straße 8, 81675 München,
      5.

      Heiner Stein, Keferloherstraße 142, 80807 München,
      6.

      Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
      7.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
      8.

      Vereinsbrauerei Apolda Aktiengesellschaft (Spaltgesellschaft), vertreten durch den Vorstand, Triebelsheide 35, 42111 Wuppertal,
      9.

      Riebeck-Brauerei von 1862 AG, vertreten durch den Vorstand, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
      10.

      Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,
      11.

      Martin Arendts, Wendelsteinstraße 16, 82031 Grünwald,
      12.

      Karsten Trippel, Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar,
      13.

      Berlina AG für Anlagewerte, vertreten durch den Vorstand, Regensburger Straße 5a, 10777 Berlin,
      14.

      Jeanette Buis, Am Geusfelde 22, 51519 Odenthal,
      15.

      Patric Moritz, Im oberen Garten 18, 77933 Lahr,
      16.

      Peter Rosenbauer, Schieggstraße 2, 81479 München,
      17.

      Dr. Winfried Lubos, Lärchenstraße 26, 82131 Gauting,
      18.

      Dr. Michael Koll, Fritz-Reuter-Straße 2, 65189 Wiesbaden,
      19.

      Carthago Value Invest AG, vertreten durch die Vorstände Sam Winkel und Reiner Ehlerding, Langenstraße 52 - 54, 28195 Bremen,
      20.

      Richard Mayer, Uppenbornstraße 40, 81735 München,
      21.

      Prof. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      22.

      Gabriele Luft, Am Alten Berg 15, 63303 Dreieich,
      23.

      Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,
      24.

      Caterina Gottschalk, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
      25.

      B.E.M. Börseninformations- und Effektenmanagement GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      26.

      Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
      27.

      Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Klaus Schneider, Maximilianstraße 8, 80539 München,
      28.

      Martin Büchele, Fliederstraße 13, 75210 Keltern,
      29.

      Clemens Denks, Am Hagen 5, 38154 Königslutter-Rhode,
      30.

      Ulrike Mellin, Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn,
      31.

      Stefan Schüpfer, Kartause 1, 97070 Würzburg,
      32.

      SCHÜMA GmbH & Co. KG, vertreten durch die phG Proximas HV-Service GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, Bachgasse 6 - 9, 97070 Würzburg,
      33.

      Rolf Lägeler, Am See 18, 78465 Konstanz,
      34.

      Karin Beier, Burgbergstraße 35, 91054 Erlangen,

      – Antragsteller –


      Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
      Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, FRIES Rechtsanwälte, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg,


      Verfahrensbevollmächtigte/r:

      zu 1:


      Rechtsanwalt Hendrik König, Potsdamer Straße 107, 10785 Berlin,

      zu 2:


      Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin,

      zu 3, 4:


      Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, Herzogspitalstraße 13, 80331 München,

      zu 5:


      Rechtsanwälte Velte, Kalveram, Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München,

      zu 6:


      Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,

      zu 7, 9:


      Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund,

      zu 8:


      Rechtsanwälte Dr. Georg von Wick und Heidrun Rosenkranz, Hexentaufe 3, 45134 Essen,

      zu 10:


      Rechtsanwälte Krempel und Kollegen, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg,

      zu 11:


      Arends Rechtsanwälte, Perlacher Straße 68, 82031 Gründwald,

      zu 13:


      Rechtsanwalt Max Marc Malpricht, Lilienthalstraße 14, 30179 Hannover,

      zu 14:


      Rechtsanwalt H.-Th. Kloth, Eugen-Heinen-Platz 5, 51519 Odenthal,

      zu 15, 16,
      17, 20, 24:


      Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Albanistraße 7, 81541 München,

      zu 18:


      Rechtsanwalt Dr. Michael Koll, Fritz-Reuter-Straße 2, 65189 Wiesbaden,

      zu 19:


      Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Schlachte 30A, 28195 Bremen,

      zu 21:


      Rechtsanwalt Jürgen Steinmüller, An der Staustufe 2a, 97318 Kitzingen,

      zu 22:


      Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,

      zu 23:


      Rechtsanwälte Michael Götz & Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren,

      zu 25:


      Rechtsanwalt Willy Kuhn, Friedenstraße 3, 97318 Kitzingen,

      zu 26:


      Rechtsanwalt Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,

      zu 27 – 29:


      Rechtsanwalt Markus Kienle, Siesmayerstraße 44, 60323 Frankfurt,

      zu 32:


      Rechtsanwalt Stefan Schindler LL.M., Günter-Vogt-Ring 32, 60437 Frankfurt,

      zu 33:


      Rechtsanwältin Claudia A. Schäfer-Löwenstein, Europaplatz 1, 88131 Lindau,

      zu 34:


      Rechtsanwältin Ute Wandera, Postweg 9, 97350 Mainbernheim,


      gegen


      INA Beteiligungsverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger und Thomas Hetmann, Industriestraße 1 - 3, 91704 Herzogenaurach,

      – Antragsgegnerin –


      Prozessbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Shearman & Sterling, Breite Straße 69, 40213 Düsseldorf,


      wegen Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach §§ 327a ff. AktG,


      beschlossen:
      I.

      Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. August 2006 in Ziffer II dahin abgeändert, dass die angemessene Barabfindung auf 15,45 € je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgesetzt wird.
      II.

      Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.
      V.

      Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 7,5 Mio. € festgesetzt."

      III.
      Ergänzender Hinweis


      Ergänzende Bekanntmachungen, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betroffenen Aktionäre erläutern, werden zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.


      Herzogenaurach, im April 2008




      Schaeffler KG

      INA Management GmbH

      Die Geschäftsführung





      INA Beteiligungsverwaltungs GmbH

      Die Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 24.04.08 12:15:55
      Beitrag Nr. 1.009 ()
      Hamburg - Revoltierenden Kleinaktionären des Heidenheimer Verbandstofffabrikanten Paul Hartmann AG Chart sind ihre Papiere zu einem überaus großzügigen Preis abgekauft worden. Mitglieder der "Schutzgemeinschaft von Aktionären der Paul Hartmann AG" haben 199 Euro je Aktie bekommen - bei einem Börsenkurs von etwa 165 Euro. Dies berichtet das manager magazin in seiner neuen Ausgabe, die ab Freitag (25. April) im Handel erhältlich ist.

      Üppiger Verkaufsbonus für meuternde Aktionäre
      Die betreffenden Aktionäre hatten sich zuvor bei Aufsichtsratschef Fritz-Jürgen Heckmann darüber beschwert, dass dieser ihnen ein Übernahmeangebot des Finanzinvestors Apax über 190 Euro je Aktie verschwiegen hatte, und mit Klagen gedroht.

      Wer die Aktien gekauft hat, ist unklar. Jedoch kann nur der neue Hartmann-Großaktionär, der Ulmer Zementfabrikant Eduard Schleicher, Interesse daran gehabt haben, die Aktien des Medizin- und Pflegeprodukteherstellers zu einem überhöhten Preis zu erwerben, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

      Der Paul Hartmann AG steht nun am 30. April womöglich eine turbulente Hauptversammlung ins Haus. Viele Kleinaktionäre dürften ein gleich gutes Abfindungsangebot verlangen.

      (Quelle: manager-magazin, dankeschön!)


      :)
      Avatar
      schrieb am 25.07.08 18:28:03
      Beitrag Nr. 1.010 ()
      DGAP-Adhoc: Eurohypo AG: Handelsregister trägt Squeeze-out ein - Absage der Hauptversammlung
      25.07.2008 - 15:49

      EUROHYPO AG / Squeeze-Out

      25.07.2008

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat heute den Beschluss der Hauptversammlung vom 29. August 2007 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Eurohypo AG auf die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, Frankfurt am Main, (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe EUR 24,32 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

      Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Eurohypo AG auf die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH übergegangen. Die Aktien der Minderheitsaktionäre verbriefen damit allein den Anspruch auf die oben genannte Barabfindung.

      Die vorsorglich für den 29. August 2008 einberufene Hauptversammlung ist abgesagt.

      Die Notierung der Eurohypo AG wird in Kürze eingestellt.


      Eschborn, den 25. Juli 2008

      Der Vorstand EUROHYPO Aktiengesellschaft

      Eurohypo AG Helfmann-Park 5 65760 Eschborn Deutschland

      ISIN: DE0008076001 WKN: 807600

      Diese Mitteilung betrifft die folgende an deutschen Börsen notierte Aktie (ISIN) der Eurohypo AG:

      DE 0008076001

      Darüber hinaus werden folgende Genussscheine gehandelt:

      DE 0008101098 DE 0008078072 DE 000EH0EEX2 DE 000EH091Z4

      Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart

      Eine vollständige Liste aller börsengehandelten Finanzinstrumente enthält die Homepage der Eurohypo AG unter: www.eurohypo.com

      Ende der Ad-Hoc Mitteilung 25.07.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      Avatar
      schrieb am 28.07.08 09:53:53
      Beitrag Nr. 1.011 ()
      Was ist denn davon zu halten? Der Kurs bleibt deutlich unter dem Angebotspreis. Liegt das an irgendwelchen Haken oder ist es einfach der schlechten Börsenstimmung geschuldet?

      Übernahmeangebot; <DE0007572406>

      Zielgesellschaft: Utimaco Safeware AG; Bieter: Sophos Holdings GmbH

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
      ------------------------------------------------------------------------------

      Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß
      § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und
      Übernahmegesetzes (WpÜG):

      Bieterin:
      Sophos Holdings GmbH
      c/o DLA Piper UK LLP
      Hohenzollernring 72
      50672 Köln, Deutschland
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 63308

      Zielgesellschaft:
      Utimaco Safeware AG
      Hohemarkstrasse 22
      61440 Oberursel
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe
      unter HRB 5302
      ISIN DE0007572406
      WKN 757240

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird im Internet unter
      http://www.sophos.de erfolgen.

      Sophos Holdings GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Sophos Public
      Limited Company ('Sophos Plc“) mit Sitz in Abingdon Science Park, Abingdon,
      Oxfordshire, Großbritannien, hat am 28. Juli 2008 entschieden, den
      Aktionären der Utimaco Safeware AG, Oberursel, im Wege eines freiwilligen
      öffentlichen Übernahmeangebotes (Barangebot) und im Einklang mit den
      Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes anzubieten, ihre
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Utimaco Safeware AG mit einem auf
      jede Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils
      EUR 1,00 je Aktie und Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Juli 2007 gegen
      Zahlung eines Kaufpreises von

      EUR 14,75 pro Stückaktie

      zu erwerben.

      Das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot steht im Zusammenhang mit dem
      Abschluss eines Geschäftsanteilskaufvertrages bzw. Anteilstauschvertrags
      zwischen, unter anderem, der ITPU Holdings Limited ('ITPU“) als Veräußerin
      und der Sophos Plc als Erwerberin über sämtliche Geschäftsanteile an der
      Umbrella Acquisitions GmbH ('Umbrella“). Umbrella hält Aktien an der
      Utimaco Safeware AG, die einem Anteil von ca 24,99% des Grundkapitals der
      Utimaco Safeware AG entsprechen. Als Gegenleistung für die Übertragung der
      Geschäftsanteile an der Umbrella wird ITPU einen Barbetrag, Bezugsrechte
      auf Anteile an der Sophos Plc sowie Anteile an der Sophos Plc erhalten.
      Umbrella hat sich verpflichtet, bezüglich der von ihr gehaltenen Aktien an
      der Utimaco Safeware AG das Übernahmeangebot nicht anzunehmen. Die
      Durchführung dieses Vertrages steht unter der Bedingung, dass die in der
      Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen eintreten. Weitere Einzelheiten
      dieses Vertrages, auch hinsichtlich der Bewertung der Gegenleistung für die
      Geschäftsanteile an der Umbrella werden in der Angebotsunterlage enthalten
      sein.

      Das Angebot wird unter dem Vorbehalt der in der Angebotsunterlage
      enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen ergehen. Zu diesen Bedingungen
      wird das Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von 50,5% des Grundkapitals
      der Utimaco Safeware AG gehören.

      Die Bieterin hält derzeit keine Aktien an der Utimaco Safeware AG.

      Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf noch
      eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von
      Aktien der Utimaco Safeware AG dar. Die endgültigen Bedingungen und
      Bestimmungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung durch die
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage
      mitgeteilt. Aktionären der Utimaco Safeware AG wird dringend empfohlen, die
      Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem
      Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese veröffentlicht
      worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

      Köln, den 28. Juli 2008
      Sophos Holdings GmbH
      Avatar
      schrieb am 30.07.08 11:28:23
      Beitrag Nr. 1.012 ()
      Hat ganz schön lange gedauert...

      Vergleich zur HV der PSB AG vom 16. Juni 2005
      Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juni 2005 teilweise durch Vergleich beendet

      Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der PSB AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.

      Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.



      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------



      PSB Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung

      mit Sitz in Neckarsulm
      ISIN DE0006967607
      Wertpapier-Kenn-Nr. 696 760



      Bekanntmachung gemäß §§248a, 149 Abs.2 AktG



      Die zuletzt bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter AZ.: -3-03 O 98/06- anhängigen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juni 2005 sind teilweise durch Vergleich beendet worden.



      Der Vergleichsschluss wurde im Verfahren nach §278 Abs.6 ZPO sowie durch außergerichtlichen Vergleich und Klagerücknahme erzielt.



      Gemäß §§248a, 149 Abs.2 AktG geben wir den Inhalt dieser Vergleiche nachfolgend bekannt:



      I. Im Verfahren nach § 278 Abs.6 ZPO wurde folgender Vergleich mit den folgenden Anfechtungsklägern abgeschlossen:



      1. Anfechtungskläger:



      (1) EO Investors GmbH

      (2) Herr Tobias Rolle

      (3) Frau Christa Götz

      (4) Herr Prof. Dr. Ekkehard Wenger

      (5) Protagon Capital GmbH

      (6) OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungs-

      gesellschaft mbH

      (7) Frau Caterina Steeg

      (8) Carthago Value Invest AG

      (9) Herr Jörg-Christian Rehling

      (10) Herr Frank Scheunert

      (11) Leasing und Handelservice Heinrich GmbH

      (12) Herr Jens-Uwe Penquitt

      (13) Herr Claus Deininger

      (14) Frau Evamaria Brockhoff

      (15) Frau Ute Stein

      (16) Herr Dr. Leonhard Knoll

      (17) JKK Beteiligungs-GmbH

      (18) Herr Karsten Trippel



      Die zuvor angeführten Anfechtungskläger sind im nachfolgenden Vergleichstext Kläger genannt.







      2. Vergleichstext (ohne Rubrum und Adressen der Kläger)



      I.

      Vorbemerkung


      Die Hauptversammlung der PSB Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend „PSB AG“ oder "Beklagte") hat am 16.06.2005 auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Bechtle Aktiengesellschaft mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend auch „Bechtle AG“ oder "Hauptaktionärin"), beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Der Beschluss ("Übertragungsbeschluss") sieht eine Barabfindung von EUR 9,28 je Aktie der PSB AG vor. Das Grundkapital der PSB AG beträgt EUR 3.614.164 und ist eingeteilt in 3.614.164 Stückaktien. Die Bechtle AG hält hiervon 3.552.907 Stückaktien.


      Die Kläger, die Aktionäre der Beklagten sind, haben beim Landgericht Gießen jeweils Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss erhoben. Die Klagen wurden miteinander verbunden und sind nach einer Verweisung beim Landgericht Frankfurt/M unter dem Aktenzeichen 3-03 O 98/06 anhängig.


      Dies vorausgeschickt, schließen die Kläger und die Beklagte unter Beteiligung der diesem Vergleich beitretenden Bechtle AG (nachfolgend auch die "Parteien") auf Empfehlung und Anraten des Gerichts zur endgültigen Beilegung der von den am Vergleich beteiligten Klägern erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen unter Aufrechterhaltung ihrer gegenseitigen Rechtsauffassung den nachfolgenden (Teil) Prozessvergleich:



      II.

      Vergleich

      1. Die Bechtle AG verpflichtet sich, jedem Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der Beklagten ausscheidet, für jede übertragene Stückaktie der Beklagten zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss bestimmten Barabfindung in Höhe von 9,28 Euro (nachfolgend: „Grundzahlung“) einen weiteren Betrag von 2,72 Euro (nachfolgend: „Zuzahlung“) zu zahlen.


      Der Gesamtbetrag der Barabfindung, bestehend aus der Grundzahlung und der Zuzahlung, beträgt damit 12,00 Euro für jede übertragene Stückaktie der Beklagten. Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Grundzahlung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Grundzahlung zahlbar ist.


      Die Verzinsung der Zuzahlung richtet sich nach den Vorschriften, die auch für die Grundzahlung gelten.


      2. Falls ein nach dem Spruchverfahrensgesetz zuständiges Gericht in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG rechtskräftig eine Barabfindung festsetzt, die die Summe der Grundzahlung und Zuzahlung überschreitet oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine die Grundzahlung und die Zuzahlung überschreitende Barabfindung vereinbart wird (gerichtlicher Erhöhungsbetrag), ist die Zuzahlung anzurechnen. Die Bechtle AG muss eine weitere Zuzahlung nur insoweit leisten, als der gerichtliche Erhöhungsbetrag die Zuzahlung überschreitet. Die Zuzahlung gilt damit als Vorauszahlung auf den gerichtlichen Erhöhungsbetrag.


      3. Die Zuzahlung wird gleichzeitig mit der Grundzahlung von der Bechtle AG oder einem von ihr beauftragten Dritten nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister provisions- und spesenfrei ausbezahlt. Die Zahlung an die Aktionäre erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das Konto des berechtigten Aktionärs bei der depotführenden Bank Zug um Zug gegen Ausbuchung der Stückaktien. Die Zahlung an die Depotbank hat befreiende Wirkung. Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.


      4. Soweit Minderheitsaktionäre nicht Partei des Vergleichs sind, steht ihnen ein Anspruch auf Auszahlung der festgelegten Barabfindung und der zusätzlichen Barabfindung aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter gem. § 328 BGB zu.


      5. Die Parteien halten unabhängig von dem Abschluss dieses Vergleichs ihre unterschiedlichen Standpunkte zur Sach- und Rechtslage aufrecht. Die Parteien stimmen jedoch überein, dass mit diesem Vergleich der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Bechtle AG und die übrigen in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wirksam werden sollen.


      In Ansehung des Vergleichs nehmen die Kläger ihre sämtlichen Klagen hiermit zurück. Die Beklagte und die dem Rechtsstreit beitretende Bechtle AG stimmen den Klagerücknahmen zu.


      6. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das zuständige Handelsregister zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der PSB AG alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister notwendig sein können, soweit diese in direkten oder indirekten Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Klagen oder sonstigen Anträgen stehen.


      Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder auf sonstige Art und Weise zu verhindern oder zu verzögern.


      Die Kläger werden die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und dessen Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.


      7. Nebenintervenienten der Anfechtungsverfahren nehmen an dem Vergleich nicht teil. Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten sind ausdrücklich ausgeschlossen.





      III.

      Kostenerstattung an Kläger


      Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten für das Verfahren. Der Streitwert wurde vom Landgericht Frankfurt/M durch Beschluss vom 21.03.2007 bereits verbindlich für sämtliche Beschlussgegenstände auf insgesamt 50.000,00 Euro festgelegt.


      Der Streitwert für das Verfahren (nachfolgend: „Streitwert“) wird hiermit einvernehmlich auf 50.000,00 Euro, der Vergleichsmehrwert wird für alle Kläger verbindlich auf 166.619,00 Euro (nachfolgend: Vergleichsmehrwert) festgelegt.


      Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Zuzahlung von EUR 2,72 multipliziert mit der Anzahl der von Minderheitsaktionären gehaltenen insgesamt 61.257 Stückaktien der PSB AG.


      Die Parteien erkennen den Streitwert und Vergleichsmehrwert als verbindlich an und vereinbaren, dass eine anderweitige (gerichtliche) Erhöhung des Streitwerts oder des Vergleichsmehrwerts – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf die vorliegende abschließende Regelung der Kostenerstattung keine Auswirkungen hat.


      Die Beklagte erstattet den Klägern daher abschließend Kosten wie folgt:





      1.

      Einzelvertretung


      Für den Rechtsstreit sind den Klägern, die einzeln vertreten werden, die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:

      Streitwert: 50.000,00 €

      Vergleichsmehrwert: 166.619,00 €



      Eine 1,3 Verfahrensgebühr

      § 13, Nr. 3100 VV RVG aus 50.000,00 €,

      eine 0,8 Gebühr (Protokollierung einer Einigung)

      § 13, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV RVG aus 166.619,00 €,

      eine 1,2 Terminsgebühr

      § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 aus 216.619,00 €,

      eine 1,0 Einigungsgebühr,

      gerichtliches Verfahren § 13, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus 50.000,00 € sowie

      eine 1,5 Einigungsgebühr

      § 13, Nr. 1000 VV RVG aus 166.619,00 €

      zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale - wie ausgewiesen;


      zusätzlich tatsächlich entstandene und nachgewiesene gesetzliche Auslagen/Reisekosten sowie gesetzliche Umsatzsteuer, sofern der betreffende Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (gegen Rechnungsstellung/Einreichung der Kosten gegenüber der Beklagten).





      2.

      Mehrfachvertretung


      Vertritt ein Anwalt mehrere Kläger, erstattet die Beklagte neben dem an die gemeinsam vertretenen Kläger insgesamt nur einmal zu zahlenden Betrag gemäß vorstehender Ziff. 1 eine Erhöhungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren von dem betreffenden Rechtsanwalt vertretenen Kläger.





      3.

      Ausschluss weitergehender Ansprüche, Fälligkeit, Sonstiges


      Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen stehen den an diesem Vergleich beteiligten Klägern nicht zu. Insbesondere werden nicht die Kosten eines Verkehrsanwalts erstattet. Die Parteien verzichten unter der Voraussetzung einer vertragsgemäßen Erstattung durch die Beklagte gemäß den vorstehenden Ziffern 1 und 2 auf eine Kostenfestsetzung durch das Gericht. Gegen eine Festsetzung der Gerichtskosten durch das Gericht werden die Parteien keine Rechtsmittel einlegen.


      Für die Kostenerstattung gelten die anwaltlichen Vertretungsverhältnisse, die dem Gericht bei Erhebung der Klagen bzw. am 10.11.2005 angezeigt wurden, wobei jeder Kläger nur für einen Anwalt Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach der vorliegenden Vereinbarung verlangen kann. Die Erstattung der Kosten für die Parteien des Vergleichs ist fällig und zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang des Protokolls des Vergleichs bei der Beklagten, frühestens jedoch zehn Tage nach Übermittlung einer Zahlungsaufforderung an die Beklagte.


      Die Beklagte und die Bechtle AG tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.





      IV.

      Regelungen für den Fall des Zustandekommens eines Teilvergleichs


      Sollten nicht sämtliche Kläger des Verfahrens den vorliegenden Vergleich abschließen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:

      (i) Sollten die von den nicht am Vergleich beteiligten Klägern gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen entgegen der Erwartung der Beklagten rechtskräftig Erfolg haben, ohne dass zuvor die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Wege eines Freigabeverfahrens erreicht worden ist, oder sollte der Übertragungsbeschluss aus anderen Gründen nicht wirksam werden, erhalten die Kläger an Stelle der Kostenregelung in Ziff. III. zur Abgeltung ihrer außergerichtlichen Kosten einen Betrag, der demjenigen Betrag entspricht, den die nicht am Vergleich beteiligten Kläger im Falle ihres rechtskräftigen Obsiegens auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses als Erstattung für ihre außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Verfahren nach RVG und ZPO von der Beklagten verlangen können (Gleichbehandlung).


      (ii) Soweit in einem etwaigen weiteren Teil-Prozessvergleich oder sonstigen Vergleich zur Erledigung von Klagen - unabhängig davon, ob dieser vor oder nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses vereinbart wird - günstigere Regelungen bezüglich der Höhe der zusätzlichen Barabfindung und ihrer Verzinsung vereinbart werden, gelten diese Regelungen ohne weiteres auch zu Gunsten der an diesem Teil-Prozessvergleich auf Klägerseite Beteiligten als Inhalt dieses Teil-Prozessvergleichs als vereinbart.



      V.

      Schlussbestimmungen


      Die Beklagte verpflichtet sich gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG, diesen Vergleich im Volltext auf ihre Kosten mit dem gesetzlich erforderlichen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird er ausschließlich in der Börsenzeitung und über www.gscresearch sowie www.sdk.org veröffentlicht. Die Beklagte bestätigt, dass keiner der auf der Hauptversammlung am 16.06.2005 anwesenden Aufsichtsräte von Aktionären bedroht wurde und dass auch dieser Eindruck nicht entstanden ist.


      Sofern die Beklagte den Vergleich nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Erhalt des gerichtlichen Protokolls über den Vergleichsabschluss vollständig im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat, sind die Kläger berechtigt, nachdem sie die Beklagte erfolglos unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 5 Bankarbeitstagen gemahnt haben, die Veröffentlichung des Vergleichs selbst einmalig namens und auf Kosten der Beklagten zu veranlassen.


      Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten gerichtlichen Vergleich keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.


      Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern und den dem Vergleich beitretenden Nebenintervenienten einerseits und der Beklagten andererseits, soweit sie mit dem Übertragungsbeschluss im Zusammenhang stehen, erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.


      Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.





      II. Es wurde außergerichtlich folgender Vergleich mit folgenden Klägern abgeschlossen, die jeweils ihre Klagen in Erfüllung des Vergleichs zurückgenommen haben:


      1. Anfechtungskläger:



      (1) Herr Ulrich Lüdemann

      (2) Tatweer Isitithmar FZ-LLC

      (3) Herr Armin Schulz

      (4) Herr Peter Eck

      (5) Herr Willi Alfred Erich Matthias Kerler


      Die zuvor angeführten Anfechtungskläger sind im nachfolgenden Vergleichstext Kläger genannt.







      2. Vergleichstext (ohne Rubrum und Adressen der Kläger)





      I.

      Vorbemerkung


      Die Hauptversammlung der PSB Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend „PSB AG“ oder "Beklagte") hat am 16.06.2005 auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Bechtle Aktiengesellschaft mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend auch „Bechtle AG“ oder "Hauptaktionärin"), beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Der Beschluss ("Übertragungsbeschluss") sieht eine Barabfindung von EUR 9,28 je Aktie der PSB AG vor. Das Grundkapital der PSB AG beträgt EUR 3.614.164 und ist eingeteilt in 3.614.164 Stückaktien. Die Bechtle AG hält hiervon 3.552.907 Stückaktien.


      Die Kläger, die Aktionäre der Beklagten sind, haben beim Landgericht Gießen jeweils Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss erhoben. Die Klagen wurden miteinander verbunden und sind nach einer Verweisung beim Landgericht Frankfurt/M unter dem Aktenzeichen 3-03 O 98/06 anhängig.


      Dies vorausgeschickt, schließen die Kläger und die Beklagte unter Beteiligung der diesem Vergleich beitretenden Bechtle AG (nachfolgend auch die "Parteien") auf Empfehlung und Anraten des Gerichts zur endgültigen Beilegung der von den am Vergleich beteiligten Klägern erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen unter Aufrechterhaltung ihrer gegenseitigen Rechtsauffassung den nachfolgenden Teilvergleich:





      II.

      Vergleich


      1. Die Bechtle AG verpflichtet sich, jedem Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der Beklagten ausscheidet, für jede übertragene Stückaktie der Beklagten zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss bestimmten Barabfindung in Höhe von 9,28 Euro (nachfolgend: „Grundzahlung“) einen weiteren Betrag von 2,72 Euro (nachfolgend: „Zuzahlung“) zu zahlen.


      Der Gesamtbetrag der Barabfindung, bestehend aus der Grundzahlung und der Zuzahlung, beträgt damit 12,00 Euro für jede übertragene Stückaktie der Beklagten. Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Grundzahlung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Grundzahlung zahlbar ist.


      Die Verzinsung der Zuzahlung richtet sich nach den Vorschriften, die auch für die Grundzahlung gelten.


      2. Falls ein nach dem Spruchverfahrensgesetz zuständiges Gericht in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG rechtskräftig eine Barabfindung festsetzt, die die Summe der Grundzahlung und Zuzahlung überschreitet oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine die Grundzahlung und die Zuzahlung überschreitende Barabfindung vereinbart wird (gerichtlicher Erhöhungsbetrag), ist die Zuzahlung anzurechnen. Die Bechtle AG muss eine weitere Zuzahlung nur insoweit leisten, als der gerichtliche Erhöhungsbetrag die Zuzahlung überschreitet. Die Zuzahlung gilt damit als Vorauszahlung auf den gerichtlichen Erhöhungsbetrag.


      3. Die Zuzahlung wird gleichzeitig mit der Grundzahlung von der Bechtle AG oder einem von ihr beauftragten Dritten nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister provisions- und spesenfrei ausbezahlt. Die Zahlung an die Aktionäre erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das Konto des berechtigten Aktionärs bei der depotführenden Bank Zug um Zug gegen Ausbuchung der Stückaktien. Die Zahlung an die Depotbank hat befreiende Wirkung. Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.


      4. Soweit Minderheitsaktionäre nicht Partei des Vergleichs sind, steht ihnen ein Anspruch auf Auszahlung der festgelegten Barabfindung und der zusätzlichen Barabfindung aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter gem. § 328 BGB zu.


      5. Die Parteien halten unabhängig von dem Abschluss dieses Vergleichs ihre unterschiedlichen Standpunkte zur Sach- und Rechtslage aufrecht. Die Parteien stimmen jedoch überein, dass mit diesem Vergleich der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Bechtle AG und die übrigen in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wirksam werden sollen.


      In Ansehung des Vergleichs nehmen die Kläger ihre sämtlichen Klagen hiermit zurück. Die Beklagte und die dem Rechtsstreit beitretende Bechtle AG stimmen den Klagerücknahmen zu.


      6. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das zuständige Handelsregister zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der PSB AG alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister notwendig sein können, soweit diese in direkten oder indirekten Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Klagen oder sonstigen Anträgen stehen.


      Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder auf sonstige Art und Weise zu verhindern oder zu verzögern.


      Die Kläger werden die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und dessen Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.


      7. Nebenintervenienten der Anfechtungsverfahren nehmen an dem Vergleich nicht teil. Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten sind ausdrücklich ausgeschlossen.




      III.

      Kostenerstattung an Kläger


      Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten für das Verfahren. Der Streitwert wurde vom Landgericht Frankfurt/M durch Beschluss vom 21.03.2007 bereits verbindlich für sämtliche Beschlussgegenstände auf insgesamt 50.000,00 Euro festgelegt.


      Der Streitwert für das Verfahren (nachfolgend: „Streitwert“) wird hiermit einvernehmlich auf 50.000,00 Euro, der Vergleichsmehrwert wird für alle Kläger verbindlich auf 166.619,00 Euro (nachfolgend: Vergleichsmehrwert) festgelegt.


      Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Zuzahlung von EUR 2,72 multipliziert mit der Anzahl der von Minderheitsaktionären gehaltenen insgesamt 61.257 Stückaktien der PSB AG.


      Die Parteien erkennen den Streitwert und Vergleichsmehrwert als verbindlich an und vereinbaren, dass eine anderweitige (gerichtliche) Erhöhung des Streitwerts oder des Vergleichsmehrwerts – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf die vorliegende abschließende Regelung der Kostenerstattung keine Auswirkungen hat.


      Die Beklagte erstattet den Klägern daher abschließend Kosten wie folgt:





      1.

      Einzelvertretung


      Für den Rechtsstreit sind den Klägern, die einzeln vertreten werden, die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:



      Streitwert: 50.000,00 €

      Vergleichsmehrwert: 166.619,00 €



      Eine 1,3 Verfahrensgebühr

      § 13, Nr. 3100 VV RVG aus 50.000,00 €,

      eine 0,8 Gebühr (Protokollierung einer Einigung)

      § 13, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV RVG aus 166.619,00 €,

      eine 1,2 Terminsgebühr

      § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 aus 216.619,00 €,

      eine 1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren

      § 13, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus 50.000,00 € sowie

      eine 1,5 Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG aus 166.619,00 €

      zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale - wie ausgewiesen;



      zusätzlich tatsächlich entstandene und nachgewiesene gesetzliche Auslagen/Reisekosten sowie gesetzliche Umsatzsteuer, sofern der betreffende Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (gegen Rechnungsstellung/Einreichung der Kosten gegenüber der Beklagten).





      2.

      Mehrfachvertretung


      Vertritt ein Anwalt mehrere Kläger, erstattet die Beklagte neben dem an die gemeinsam vertretenen Kläger insgesamt nur einmal zu zahlenden Betrag gemäß vorstehender Ziff. 1 eine Erhöhungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren von dem betreffenden Rechtsanwalt vertretenen Kläger.





      3.

      Ausschluss weitergehender Ansprüche, Fälligkeit, Sonstiges


      Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen stehen den an diesem Vergleich beteiligten Klägern nicht zu. Insbesondere werden nicht die Kosten eines Verkehrsanwalts erstattet. Die Parteien verzichten unter der Voraussetzung einer vertragsgemäßen Erstattung durch die Beklagte gemäß den vorstehenden Ziffern 1 und 2 auf eine Kostenfestsetzung durch das Gericht. Gegen eine Festsetzung der Gerichtskosten durch das Gericht werden die Parteien keine Rechtsmittel einlegen.


      Für die Kostenerstattung gelten die anwaltlichen Vertretungsverhältnisse, die dem Gericht bei Erhebung der Klagen bzw. am 10.11.2005 angezeigt wurden, wobei jeder Kläger nur für einen Anwalt Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach der vorliegenden Vereinbarung verlangen kann. Die Erstattung der Kosten für die Parteien des Vergleichs ist fällig und zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang des Protokolls des Vergleichs bei der Beklagten, frühestens jedoch zehn Tage nach Übermittlung einer Zahlungsaufforderung an die Beklagte.


      Die Beklagte und die Bechtle AG tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.





      IV.

      Regelungen für den Fall des Zustandekommens eines Teilvergleichs


      Sollten nicht sämtliche Kläger des Verfahrens den vorliegenden Vergleich abschließen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:


      (i) Sollten die von den nicht am Vergleich beteiligten Klägern gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen entgegen der Erwartung der Beklagten rechtskräftig Erfolg haben, ohne dass zuvor die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Wege eines Freigabeverfahrens erreicht worden ist, oder sollte der Übertragungsbeschluss aus anderen Gründen nicht wirksam werden, erhalten die Kläger an Stelle der Kostenregelung in Ziff. III. zur Abgeltung ihrer außergerichtlichen Kosten einen Betrag, der demjenigen Betrag entspricht, den die nicht am Vergleich beteiligten Kläger im Falle ihres rechtskräftigen Obsiegens auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses als Erstattung für ihre außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Verfahren nach RVG und ZPO von der Beklagten verlangen können (Gleichbehandlung).


      (ii) Soweit in einem etwaigen weiteren Teilvergleich oder sonstigen Vergleich zur Erledigung von Klagen - unabhängig davon, ob dieser vor oder nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses vereinbart wird - günstigere Regelungen bezüglich der Höhe der zusätzlichen Barabfindung und ihrer Verzinsung vereinbart werden, gelten diese Regelungen ohne weiteres auch zu Gunsten der an diesem Teilvergleich auf Klägerseite Beteiligten als Inhalt dieses Teilvergleichs als vereinbart.





      V.

      Schlussbestimmungen


      Die Beklagte verpflichtet sich gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG, diesen Vergleich im Volltext auf ihre Kosten mit dem gesetzlich erforderlichen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird er ausschließlich in der Börsenzeitung und über www.gscresearch sowie www.sdk.org veröffentlicht. Die Beklagte bestätigt, dass keiner der auf der Hauptversammlung am 16.06.2005 anwesenden Aufsichtsräte von Aktionären bedroht wurde und dass auch dieser Eindruck nicht entstanden ist.


      Sofern die Beklagte den Vergleich nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Vergleichsabschluss vollständig im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat, sind die Kläger berechtigt, nachdem sie die Beklagte erfolglos unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 5 Bankarbeitstagen gemahnt haben, die Veröffentlichung des Vergleichs selbst einmalig namens und auf Kosten der Beklagten zu veranlassen.


      Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.


      Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern und der Beklagten, soweit sie mit dem Übertragungsbeschluss im Zusammenhang stehen, erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.


      Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.





      III. Der Anfechtungskläger Trippel ist dem unter vorstehender Ziff. I. aufgeführten Vergleich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 beigetreten, nachdem die Bechtle AG mit Sitz in Neckarsulm im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 erklärt hat, die Barabfindung auf 13,00 Euro pro übertragene Stückaktie einschließlich Zinsen zu erhöhen und die PSB AG sich verpflichtet hat, die Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten der Streithelferin Dr. Martin Ahlers und Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH nach Maßgabe des unter vorstehender Ziff. I. aufgeführten Vergleichs zu übernehmen.





      Neckarsulm, im Juli 2008





      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 22.08.08 13:41:19
      Beitrag Nr. 1.013 ()
      DGAP-Adhoc: Leica Camera AG: Vergleichsverhandlungen mit Anfechtungsklägern gescheitert; Squeeze-Out abgesagt
      Leser des Artikels: 21


      Leica Camera AG / Squeeze-Out

      22.08.2008

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Die Hauptversammlung der Leica Camera AG vom 20. November 2007 hat
      beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung auf den Hauptaktionär, die ACM Projektentwicklung GmbH mit Sitz in Salzburg, zu übertragen (´Squeeze-Out´). Gegen diesen Beschluss wurden vor dem Landgericht Frankfurt am Main mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 8. Januar 2008, 13.37 Uhr). Die Leica Camera AG führte mit den Klägern Vergleichsverhandlungen. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Die Leica Camera AG hat deshalb heute in Abstimmung mit der ACM Projektentwicklung GmbH beschlossen, die Vergleichsverhandlungen abzubrechen und den Squeeze Out abzusagen. Vor diesem Hintergrund wird die Leica Camera AG entsprechende zivilprozessuale Maßnahmen ergreifen.

      Kontakt:
      Ralph Hagenauer / Telefon direkt +49 6442 - 208 152 / Telefax direkt +49
      6442 - 208 333 / ralph.hagenauer@leica-camera.com


      22.08.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Emittent: Leica Camera AG
      Oskar-Barnack-Straße 11
      35606 Solms
      Deutschland
      Telefon: 06442-208-0
      Fax: 06442-208-333
      E-Mail: ir@leica-camera.com
      Internet: www.leica-camera.com
      ISIN: DE000A0EPU98
      WKN: A0EPU9
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, München, Hamburg, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 02.10.08 12:38:10
      Beitrag Nr. 1.014 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 7.682.525 von ASzock am 25.10.02 13:30:19Hallo Aszock.
      Kennst Du dich bei Kali Chemieaus bzw. bist Du noch engagiert.
      wenn ja melde dich malbitte.
      Avatar
      schrieb am 08.10.08 14:55:26
      Beitrag Nr. 1.015 ()
      Wieso notiert eigentlich Ricardo 30 % unter Squeeze-out Angebot. Würde der SQO auch hier abgeblasen:confused::confused:
      Avatar
      schrieb am 10.10.08 13:51:37
      Beitrag Nr. 1.016 ()
      Knürr AG: Veröffentlichung gemäß § 30e WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

      Knürr AG / Rechtsänderung bei Wertpapieren nach § 30e Abs. 1, Nr. 1 WpHG

      Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung nach § 30e Abs. 1,
      Nr. 1 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory
      AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------


      Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Knürr AG

      Arnstorf

      Stammaktien Knürr AG:

      ISIN DE 0006296908

      Vorzugsaktien Knürr AG:

      ISIN DE 0006296932

      Die ordentliche Hauptversammlung der Knürr AG, Arnstorf, vom 22. Juni 2006
      hat u. a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die
      Hauptaktionärin, die Emerson Electric Nederland B.V., Amsterdam, ('Emerson
      B.V.'), die mit über 95 % mittelbar und unmittelbar an der Knürr AG
      beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a
      AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen. Der
      Übertragungsbeschluss ist am 09.10.2008 in das Handelsregister der Knürr AG
      beim Amtsgericht Landshut (HRB 5586) eingetragen worden. Mit der Eintragung
      des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle
      Aktien der Minderheitsaktionäre an der Knürr AG auf die Emerson B.V.
      übergegangen.

      Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der
      Knürr AG verbriefen die Aktien nur noch den Anspruch der
      Minderheitsaktionäre auf angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 82,- je
      auf den Inhaber lautender Stammaktie und EUR 55,- je auf den Inhaber
      lautender Vorzugsaktie. Demzufolge werden die Aktien der Knürr AG nur noch
      als Abfindungsansprüche notiert.

      Arnstorf, im Oktober 2008

      Knürr AG

      Der Vorstand

      10.10.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      Avatar
      schrieb am 16.10.08 10:17:16
      Beitrag Nr. 1.017 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.515.386 von schaerholder am 10.10.08 13:51:37von der Homepage von gsc-research.de ! Mal ein Spruchstellenverfahren was sich so richtig gelohnt hat! :eek:


      Vergleich zur HV Hüttenwerke Kayser AG vom 03.04.2003
      Erhöhung der Barabfindung durch Vergleich beschlossen

      Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Norddeutsche Affinerie AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.

      Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.



      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------





      Norddeutsche Affinerie Aktiengesellschaft

      Hamburg



      18 AktE 28/03

      In dem Spruchstellenverfahren

      aus Anlass der Bestimmung der angemessenen Abfindung gem. § 327 AktG der ausscheidenden Aktionäre der Hüttenwerke Kayser AG, Lünen,

      an dem beteiligt sind:

      1. [ ]

      2. Herr Dipl.-Ökonom Jörg-Christian Rehling, 2 Lonsdowne Road, GB-London W1J 6 HL, Vereinigtes Königreich,

      3. [ ]

      4. [ ]

      5. Herr Martin Arendts, Wendelsteinstr. 16, 82031 Grünwald, Verf.-Bev.: Rechtsanwälte Arendts & Partner, Perlacher Str. 68, 82031 Grünwald

      6. Herr Hans Rudi Küfner, Albert-Schmidt-Allee 3, 42897 RemscheidVerf.-Bev.: Rechtsanwälte Rubensdörffer & Kollegen, Ludwigstr. 8, 42853 Remscheid

      7. Frau Cora Rücker, Jan-Wellen-Str. 12, 42859 RemscheidVerf.-Bev.: Rechtsanwälte Rubensdörffer & Kollegen, Ludwigstr. 8, 42853 Remscheid

      8. Herr Ulrich Rücker, Jan-Wellen-Str. 12, 42859 Remscheid, Verf.-Bev.: Rechtsanwälte Rubensdörffer & Kollegen, Ludwigstr. 8, 42853 Remscheid

      9. Herr Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,Verf.-Bev.: Rechtsanwälte Krempel & Kollegen, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg

      10. [ ]

      11. die Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertr. d. d. GF Freitag, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln;Verf.-Bev.: Rechtsanwalt Klauke, Alfred-Trappen-Str. 12, 44263 Dortmund,

      12. [ ]

      13. Herr Karsten Trippel, Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar,

      14. Herr Oliver Wiederhold, Weilburger Str. 6, 61250 Usingen,

      15. die JKK Beteiligungs-GmbH, vertr. d. d. GF Knoesel, Ludwigstr. 22, 97070 Würzburg, Verf.-Bev.: Rechtsanwalt Conzelmann, Ermelestraße 53, 72379 Hechingen,

      16. Herr C. E. Veith Paas, Friesenstr. 50, 50670 Köln, Verf.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. Norbert Götz, Lichtentaler Str. 3, 76530 Baden-Baden,

      17. Frau Christa Götz, Reinhold-Schneider-Str. 10, 76530 Baden-BadenVerf.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. Norbert Götz, Lichtentaler Str. 3, 76530 Baden-Baden,

      18. der Schüma GmbH & Co. KG, vertr. d. d. Kompl. Proxymas HV-Service GmbH, d. vertr. d. d. GF Schüpfer, Bachgasse 6-9, 97070 Würzburg,

      19. [ ]

      20. Frau Carmen Barth-Weber, als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Hermut Weber, Delbrückstr. 6b, 14193 BerlinVerf.-Bev.: Rechtsanwalt König, Potsdamer Str. 107, 10785 Berlin,

      Antragsteller

      sowie

      1. die Hüttenwerke Kayser AG, vertr. d. d. Vorstand, Kupferstr. 23, 44532 Lünen,

      2. die Norddeutsche Affinerie AG, vertr. d. d. Vorstand, Hovestr. 50, 20539 Hamburg,

      Antragsgegnerinnen,

      Verf.-Bev.: Rechtsanwälte Freshfields, Bruckhaus und Deringer, Alsterarkaden 27, 20354 Hamburg,

      und

      Rechtsanwalt Axel Pohlmann, Prinz-Friedrich-Karl-Str. 3, 44135 Dortmund,

      gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre,

      schließen die Verfahrensbeteiligten auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts folgenden



      VERGLEICH

      Präambel

      Die Antragsteller sind ehemalige Aktionäre der Hüttenwerke Kayser AG. Am 03.04.2003 hat die Hauptversammlung der Hüttenwerke Kayser AG auf Verlangen der Norddeutsche Affinerie AG, der Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals gehörten, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Norddeutsche Affinerie AG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,68 je Stückaktie beschlossen.

      Gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss hat ein Aktionär Anfechtungsklage zum Landgericht Dortmund (20 0 45/03) erhoben. Aufgrund einer außergerichtlichen Einigung mit dem Anfechtungskläger, die auch zur Klagerücknahme führte, wurde das Abfindungsangebot im Wege des echten Vertrages zugunsten Dritter mit Wirkung für alle außenstehenden Aktionäre auf EURO 61,00 pro Stückaktie erhöht.

      Der Beschluss über die Übertragung von Aktien der Gesellschaft wurde am 04.08.2003 in das Handelsregister der Hüttenwerke Kayser AG eingetragen. Die Antragsteller haben beim Landgericht Dortmund Anträge auf Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären gestellt, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf die Norddeutsche Affinerie AG als Hauptaktionär übertragen worden sind.

      Die Hüttenwerke Kayser AG und die Norddeutsche Affinerie AG als Antragsgegner vereinbaren mit den Antragstellern zur Beendigung dieses Spruchverfahrens folgenden Vergleich, der als Vertrag zugunsten Dritter auch für alle weiteren früheren Aktionäre der Hüttenwerke Kayser AG Wirkung haben soll, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Minderheitsaktionäre im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG waren und die nicht in dem Vergleich oder aufgrund des Vergleichs vom 29. Juli 2003 erklärt haben, auf einen etwaigen in einem Spruchverfahren festgesetzten Erhöhungsbetrag zu verzichten. Die Parteien schließen diesen Vergleich mit dem Ziel der Schaffung von Rechtsfrieden. Mit dem Vergleich erkennt keine Partei die Rechtsauffassung der jeweils anderen Parteien an. Eine Präjudizwirkung für vergleichbare Verfahren geht von dieser Einigung nicht aus.

      § 1 Beendigung des Spruchverfahrens

      1. Das beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 18 AktE 28/03 anhängige Spruchverfahren in Sachen Carthago Value Invest AG u.a. ./. Hüttenwerke Kayser AG u.a. betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der früheren Hüttenwerke Kayser AG auf die frühere Norddeutsche Affinerie AG gemäß § 327a ff AktG wird einvernehmlich beendet.

      2. Im Hinblick darauf, dass auf das Verfahren nach der vom OLG Düsseldorf in der Zwischenentscheidung vom 18.09.2006 (1-26 W 1/06 AktE) geäußerten Auffassung der Rechtszustand vor Inkrafttreten des SpruchG anzuwenden ist, erklären die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Für den Fall, dass dies zur Beendigung des Verfahrens nicht ausreichen sollte, nehmen die Antragsteller mit Zustimmung der Antragsgegner ihre Anträge hiermit zurück.

      3. Der gemeinsame Vertreter der im Spruchverfahren antragsberechtigten Anteilseigner, die nicht selbst Antragsteller sind, verzichtet auf die Fortführung des Verfahrens.

      § 2 Erhöhung der Abfindung

      Die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Norddeutsche Affinerie AG als Hauptaktionärin wird von bislang EUR 61,00 um EUR 31,00 auf insgesamt

      EUR 92,00

      je Stückaktie erhöht.


      In diesem Differenzbetrag in Höhe von EUR 31,00 ist der den Antragstellern entstandene Zinsanspruch gem. § 327 b Absatz 2 AktG bereits kapitalisiert enthalten. Darüber hinausgehende Zinsansprüche und Ansprüche, die unter § 327 b Absatz 2 letzter Halbsatz fallen, bestehen nicht.

      * Den Differenzbetrag von EUR 31,00 je Stückaktie einschließlich der kapitalisierten Zinsen erhalten alle Minderheitsaktionäre, deren Aktien mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister auf die Norddeutsche Affinerie AG übergegangen sind und die nicht unwiderruflich gegenüber der Norddeutschen Affinerie AG, Hamburg, oder unmittelbar in dem Vergleich vom 29.07.2003 selbst erklärt haben, dass sie auf einen etwaigen in einem Spruchverfahren festgesetzten Erhöhungsbetrag verzichten. Dieser Vergleich ist insoweit ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff 8GB).

      * Die Nachzahlungen werden über die depotführenden Banken abgewickelt. Eines Antrags des jeweiligen Aktionärs bedarf es nicht. Die Zahlung erfolgt für die Aktionäre kosten- und spesenfrei.

      * Auf Vorschlag des Gerichts und um der (von ihr bestrittenen) Auffassung einiger Antragsteller entgegenzutreten, ihr seien aufgrund des Squeeze-outs unberechtigt Vermögensvorteile zugeflossen, verpflichtet sich die Norddeutsche Affinerie AG, einen Betrag von EURO 50.000 sozialen und gemeinnützigen Zwecken zukommen zu lassen. Die Eingehung dieser Verpflichtung geschieht ohne jede Anerkennung einer dazu bestehenden Rechtspflicht und aus rein betriebswirtschaftlichen Erwägungen im Interesse der alsbaldigen Beendigung des Rechtsstreits.

      Im Wege des echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) verpflichtet sich die Norddeutsche Affinerie AG daher, Beträge in Höhe von jeweils EURO 10.000 an folgende gemeinnützige und soziale Einrichtungen zu zahlen:





      a) Dortmunder Mitternachtsmission e.V., Dudenstr. 2, 44137 Dortmund,

      b) Kana Dortmunder Suppenküche e.V., Mallinckrodtstr. 114, 44135 Dortmund,

      c) Soziales Zentrum Gesellschaft für paritätische Sozialarbeit Dortmund e.V., Westhoffstr. 8 - 12, 44145 Dortmund. Stichwort "FB 2, Drogen und Sucht"

      d) Bodo e.V., "Das Straßenmagazin für Obdachlose", Mallinckrodtstr. 270, 44147 Dortmund.

      e) Verein Kinderfreundliches Lünen e.V., Franz-Goormann-Str. 2,44530 Lünen



      § 4 Abgeltung von Ansprüchen

      Mit Erfüllung der sich aus diesem Vergleich ergebenden Ansprüche sind sämtliche Ansprüche der Minderheitsaktionäre aus und im Zusammenhang mit der Übertragung ihrer Aktien auf die Norddeutsche Affinerie AG und dem Spruchverfahren, insbesondere Ansprüche nach den §§ 327a, 327b Abs. 1 und 2 AktG (einschließlich von Ansprüchen nach § 327b Abs. 2 zweiter Halbsatz AktG), abgegolten und erledigt.

      § 5 Bekanntmachung

      Die Bekanntmachung erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger, in einem überregional erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch in dem Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung") und auf der Internetseite www.gsc-research.de.

      § 6 Schlussbestimmungen

      1. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

      2. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung des Spruchverfahrens über den Squeeze-out getroffen wurden. Änderungen des Vergleichs oder sonstige weitere diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Es wird klargestellt, dass die Antragsgegner keiner der Parteien, deren Verfahrensbevollmächtigten, Vertretern oder Dritten weitere oder andere Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher Art, direkt oder indirekt in Zusammenhang mit der Beilegung der Auseinandersetzungen betreffend das Spruchverfahren den Squeeze-out gewährt oder in Aussicht gestellt hat.

      3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam und undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die demjenigen wirtschaftlichen nahe kommt, wenn diese Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.

      4. Zuständig für sämtliche Rechtstreitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vergleich ist das LG Dortmund.



      Hamburg, im Oktober

      Norddeutsche Affinerie AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 27.10.08 20:10:12
      Beitrag Nr. 1.018 ()
      Hier mal was witziges bzw. obskures in diesen schweren Börsenzeiten:

      Openpictures AG
      München
      Einladung
      zur ordentlichen Hauptversammlung 2008


      Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2008 ein, die am 26. November 2008, um 10.00 Uhr in den Räumlichkeiten von NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Partnerschaft, Brienner Straße 25, 80333 München, stattfindet.



      I. Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Openpictures AG zum 31. Dezember 2007 mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007


      2.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.


      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des Vorstands Dr. Stefan Piech für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2005


      Bisher ist dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Dr. Stefan Piech für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2005 noch keine Entlastung erteilt worden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Dr. Stefan Piech für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen.


      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.


      5.

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Openpictures AG auf den Hauptaktionär, die Pirol Stiftung, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG


      Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören („Hauptaktionär“), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.


      Der Hauptaktionär, die Pirol Stiftung, Pflugstraße 12, FL-9490 Vaduz, Liechtenstein, verfügt gegenwärtig unmittelbar und mittelbar über 51.415 Aktien der Openpictures AG, was einem Anteil von rund 96,40 % des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 53.333,00, eingeteilt in 53.333 auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00, entspricht.


      Im Einzelnen hält der Hauptaktionär unmittelbar 1.415 Aktien. Darüber hinaus sind ihm weitere 50.000 Aktien an der Gesellschaft gemäß § 327a Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen, die die Pirol Film Production GmbH mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 135069, unmittelbar hält, und an der der Hauptaktionär zu 99,10 % beteiligt ist.


      Der Hauptaktionär hat Auszüge aus dem Aktienregister der Gesellschaft und weitere Dokumente vorgelegt, die seine Aktionärsstellung, die Aktionärsstellung der Pirol Film Production GmbH, München, und die 99,10%ige Beteiligung des Hauptaktionärs an der Pirol Film Production GmbH, München, nachweisen.


      Die Pirol Stiftung ist damit Hauptaktionär der Gesellschaft und berechtigt zu verlangen, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt.


      Der Hauptaktionär hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 an den Vorstand der Gesellschaft, konkretisiert mit Schreiben vom 22. Oktober 2008, verlangt, dass die nächste ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft über eine solche Übertragung auf den Hauptaktionär beschließt. Die oben beschriebenen Voraussetzungen der Stellung der Pirol Stiftung als Hauptaktionär lagen bereits im Zeitpunkt des Schreibens vom 13. Oktober 2008 an den Vorstand der Gesellschaft vor; die Pirol Stiftung verfügte auch zu diesem Zeitpunkt mittelbar über 50.000 Aktien der Gesellschaft und unmittelbar über 1.415 Aktien der Gesellschaft, was einer Beteiligung von 96,40% des Grundkapitals der Gesellschaft entspricht.


      Gemäß § 327b Abs. 1 AktG hat der Hauptaktionär die Barabfindung auf EUR 0 (in Worten: null Euro) je Stückaktie festgelegt. In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat der Hauptaktionär die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt sowie die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat mit Beschluss vom 21. Juli 2008 (AZ: 5 HK O 12271/08) die Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Augustenstraße 10, 80333 München, als sachverständigen Prüfer ausgewählt und bestellt. Die Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, München, hat die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und in ihrem Prüfungsbericht vom 6. Oktober 2008 uneingeschränkt bestätigt.


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen auf Verlangen des Hauptaktionärs vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      1.

      Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 327a Abs. 1 AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär Pirol Stiftung mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, übertragen.
      2.

      Der Hauptaktionär hat die Höhe der Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG auf EUR 0 (in Worten: null Euro) festgesetzt. Eine Auszahlung eines Barabfindungsbetrages an die Minderheitsaktionäre erfolgt mithin nicht.
      3.

      Falls das zuständige Gericht in einem Verfahren nach § 327f AktG rechtskräftig eine höhere Barabfindung festsetzt oder sich die Pirol Stiftung in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines solchen Verfahrens gegenüber einem ausgeschiedenen Aktionär zu einer höheren Barabfindung verpflichtet oder die Pirol Stiftung von sich aus eine höhere Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen durch die Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionären gewährt.


      II. Teilnahme

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung der Stimmrechte ist jeder Aktionär berechtigt, der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich in der Hauptversammlung durch seinen gesetzlichen Vertreter oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.


      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

      Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gem. § 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich zu richten an:


      Openpictures AG
      Maximilianstraße 24
      80539 München
      Fax: +49-89-95464113

      Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.


      Einsicht in Unterlagen

      Die Aktionäre können die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten Berichte und Unterlagen ab sofort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft


      Maximilianstraße 24
      80539 München

      einsehen und erhalten diese auf Verlangen unverzüglich und kostenlos als Abschrift übermittelt (Bestellungen auch telefonisch unter der Telefonnummer +49-89-24231560, über Fax +49-89-95464113 oder per E-Mail: mbatthyany@openpictures.de). Die Berichte und Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft ausliegen.

      Insbesondere handelt es sich hinsichtlich Tagesordnungspunkt 1 um den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 und den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007.

      Insbesondere handelt es sich hinsichtlich Tagesordnungspunkt 5 um folgende Unterlagen:


      Entwurf des Übertragungsbeschlusses;


      vom Hauptaktionär, der Pirol Stiftung, nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstatteter schriftlicher Bericht an die Hauptversammlung über die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung vom
      23. Oktober 2008;


      Bericht des sachverständigen Prüfers Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, München, gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2-4 AktG über die Angemessenheit der Barabfindung vom 6. Oktober 2008;


      Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2005, 2006 und 2007.



      München, im Oktober 2008

      Matthias Batthyany
      Vorstand der
      OPENPICTURES AG



      Quelle: ebundesanzeiger.de - veröffentlicht am 24.10.2008
      Avatar
      schrieb am 23.12.08 18:40:09
      Beitrag Nr. 1.019 ()
      Quelle: ebundesanzeiger.de, veröffentlicht 22.12.2008:

      E.ON Energie AG
      München
      Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs

      Vor dem Landgericht München I ist am 15.12.2008 nachfolgender Vergleich protokolliert worden:
      Vergleich

      Az.: 5 HK O 23098/05

      In dem Spruchverfahren gemäß § 327f AktG wegen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der CONTIGAS Deutsche Energie AG, München, auf die E.ON Energie AG, München, der Antragsteller
      1. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, Herrn Dipl.-Kfm. Klaus Schneider (…),
      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
      2. Herr Frank Scheunert (…),
      Zustellungsbevollmächtigter: Klaus Scheunert (…),
      3. EO Investors GmbH (…),
      4. Herr Peter Eck (…),
      5. Phila Beteiligungs AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Ulrich W Lüdemann (…),
      6.-10. (…)
      11. Herr Rechtsanwalt Rolf C. Radtke (…),
      12.-14. (…)
      15. Herr Dr. Ulrich Lüdemann (…),
      16. (…)
      17. Herr Jens Penquitt (…),
      18. Herr Dr. Claus Deininger (…),
      19. Herr Dr. Martin Ahlers (…),
      20.-25. (…)
      26. Herr Axel Sartingen (…),
      27. Herr Josef Foidl (…),
      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Steiner, Sofienstraße 27, 69115 Heidelberg,
      28. Herr Gisbert Engel (…),
      29., 30. (…)
      31. Herr Norbert Kind (…),
      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Krempel & Kollegen, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg,
      32.-38. (…)
      39. Herr Thomas Lüllemann (…),
      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dreier Riedel, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf,
      40. Herr Helmut Kordt (…),
      41. Herr Winfried Biesenberger (…),
      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
      42.-45. (…)
      46. Metropol Vemögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Karl-Walter Freitag (…),
      - Antragsteller zu 1 bis 46 -
      gegen

      E.ON Energie AG, vertreten durch den Vorstand, Brienner Straße 40, 80333 München,
      - Antragsgegnerin -
      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, Johanna-Kinkel-Straße 2-4, 53175 Bonn.

      Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre:

      Frau Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, Franz-Joseph-Straße 9, 80801 München,

      schließen die Beteiligten unter Einschluss des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre auf ausdrücklichen Vorschlag und Empfehlung des Gerichts mit Wirkung für die unter dem Aktenzeichen 5 HK O 23098/05 verbundenen Spruchverfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen zur Erledigung des Verfahrens auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung gemäß § 327f AktG den nachfolgenden gerichtlichen
      Vergleich

      Vorbemerkungen
      1.

      Die ordentliche Hauptversammlung der CONTIGAS Deutsche Energie Aktiengesellschaft, München (nachfolgend auch kurz „CONTIGAS“) vom 17. Juni 2005 hat auf Verlangen der E.ON Energie AG, München, die zu diesem Zeitpunkt mit rund 99 Prozent an der CONTIGAS beteiligt war, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (im Folgenden „Minderheitsaktionäre“) auf die E.ON Energie AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von € 55,00 je Stückaktie der CONTIGAS beschlossen (Ausschluss von Minderheitsaktionären gem. §§ 327 a ff. AktG).

      Verschiedene Minderheitsaktionäre hatten gegen diesen Beschluss Klagen beim Landgericht München I erhoben, die mit Vergleich vom 27. Oktober 2005 dahingehend beendet wurden, dass. mit der Rücknahme der Klagen sich die E.ON Energie AG dazu verpflichtete, zusätzlich zu der Barabfindung in Höhe von € 55,00 je Stückaktie der CONTIGAS einen weiteren Betrag in Höhe von € 30,00 je Stückaktie zu zahlen, so dass die Minderheitsaktionäre mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der CONTIGAS am 09.11.2005 insgesamt € 85,00 je Stückaktie der CONTIGAS erhielten.
      2.

      Verschiedene ehemalige Minderheitsaktionäre von CONTIGAS halten die Abfindung in Höhe von € 85,00 je Stückaktie für nicht angemessen und haben daher die Durchführung eines Spruchverfahrens beantragt. Das Verfahren ist beim Landgericht München I anhängig und ist zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem
      Aktenzeichen 5 HK O 23098/05 verbunden worden (nachfolgend „Spruchverfahren“).

      Das Spruchverfahren soll vollständig und endgültig durch den vorliegenden Vergleich beendet werden. Zu diesem Zwecke erklärt sich die Antragsgegnerin bereit, für diejenigen Aktien der CONTIGAS, die im Rahmen des Ausschlussverfahrens nach §§ 327 a ff. AktG von ehemaligen Minderheitsaktionären auf die Hauptaktionärin und Antragsgegnerin übergegangen sind, eine weitere Zuzahlung nach Maßgabe des vorliegenden Vergleichs in Form einer Erhöhung der Barabfindung um € 7,65 je Stückaktie zu leisten. Die Antragsgegnerin erklärt sich weiter bereit, denjenigen Aktionären, von denen sie im Rahmen des öffentlichen Erwerbsangebots vom 10. Mai 2005 CONTIGAS-Aktien erworben hat, ebenfalls einen weiteren Betrag von € 7,65 je Stückakte zu zahlen (gemäß § 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 27. Oktober 2005).

      Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie die gemeinsame Vertreterin der nicht antragstellenden Aktionäre ohne Aufgabe ihrer jeweils gegenteiligen Positionen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfolgen auf Vorschlag und Anraten des Gerichts, was folgt:

      § 1 Beendigung des Spruchverfahrens

      Das beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 23098/05 anhängige Spruchverfahren wird hiermit einvernehmlich für erledigt und beendet erklärt. Die Antragsteller verzichten unwiderruflich auf die Einleitung und Fortführung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss. Die gemeinsame Vertreterin der nicht antragstellenden Aktionäre erklärt, dass auch sie mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf eine Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet.

      § 2 Erhöhung der Barabfindung

      Zusätzlich zu der an die abfindungsberechtigten Minderheitsaktionäre bereits gezahlten Barabfindung zahlt die Antragsgegnerin jedem abfindungsberechtigten Aktionär einen weiteren Betrag in Höhe von € 7,65 („Erhöhungsbetrag“) zuzüglich auf diesen entfallende Zinsen gem. § 327b Abs. 2 AktG ab dem 15. November 2005 für jede CONTIGAS Stückaktie, für die dem abfindungsberechtigten Aktionär die bisherige Barabfindung in Höhe von € 85,00 vergütet wurde bzw. für die im Rahmen des öffentlichen Erwerbsangebotes zwischen Mai und Juli 2005 die Gegenleistung entgegen genommen wurde („nachzahlungsberechtigte Aktien“).

      § 3 Zahlung des Erhöhungsbetrages

      Der Erhöhungsbetrag einschließlich der Verzinsung für die nachzahlungsberechtigten Aktien soll durch die Antragsgegnerin an die nachzahlungsberechtigten Aktionäre geleistet werden. Die Antragsgegnerin wird die Auszahlung des Erhöhungsbetrages an die nachzahlungsberechtigten Aktionäre umgehend veranlassen und den Gegenwert den nachzahlungsberechtigten Aktionären gutbringen, deren Aktien im Rahmen der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses bzw. des öffentlichen Erwerbsangebotes auf die Antragsgegnerin übergegangen sind.

      Die nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung bzw. das öffentliche Erwerbsangebot abgewickelt wurde („ehemals abwickelndes Institut“), brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch das ehemals abwickelnde Institut.

      Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der banktechnischen Ergänzungsbekanntmachung keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, wenden sich selbst an das ehemals abwickelnde Institut. Hierzu geben sie diesem ihre neue Bankverbindung zur Weiterleitung des Erhöhungsbetrages bekannt.

      Die Antragsgegnerin wird von ihrer Pflicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages frei, soweit die Gutschrift des Erhöhungsbetrages auf den Konten der nachzahlungsberechtigten Aktionäre nicht möglich ist, weil die der Antragsgegnerin bekannten Konten nicht oder nicht mehr bestehen und der Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages verjährt ist.

      Die Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt für die nachzahlungsberechtigten Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei.

      (…)

      § 5 Wirkung des Vergleichs

      Der Vergleich wirkt als echter Vertrag zugunsten Dritter, also aller – auch der nicht antragstellenden – nachzahlungsberechtigten Aktionäre (§ 328 Abs. 1 BGB).

      Mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich gegenüber jedem Antragsteller, jedem einzelnen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionär und der gemeinsamen Vertreterin sind jeweils sämtliche Ansprüche dieses Antragstellers, jedes anderen nachzahlungsberechtigten Aktionärs und der gemeinsamen Vertreterin gegenüber der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit und aus dem Ausschlussverfahren nach §§ 327a ff. AktG und aus der von der Antragsgegnerin gegebenen Besserungszusage aus dem Aktientausch erledigt.

      § 6 Wirksamwerden

      Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam.

      § 7 Bekanntmachung

      Dieser Vergleich wird von der Antragsgegnerin auf deren Kosten seinem wesentlichen Inhalt nach (…) unverzüglich in der nächst erreichbaren Ausgabe des elektronischen Bundesanzeigers, den SdK AktionärsNews und im Internetportal GSC Research sowie in zwei börsentäglich erscheinenden überregionalen Börsenpflichtblättern (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) bekannt gemacht.

      § 8 Sonstiges

      Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Antragstellern, der gemeinsamen Vertreterin und der Antragsgegnerin. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Soweit weitere Absprachen noch zu treffen wären, bedürfen diese Absprachen der Schriftform.

      Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird damit die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.

      Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist – soweit gesetzlich zulässig – München.



      München, im Dezember 2008

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 23.12.08 18:41:02
      Beitrag Nr. 1.020 ()
      Quelle: ebundesanzeiger.de, veröffentlicht 22.12.2008:


      Elster GmbH Elster Group GmbH
      Steinernstr. 19-21 Frankenstr. 362
      55252 Mainz-Kastel 45133 Essen

      Wir geben bekannt, dass die beim Landgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 22 AktE 121/05 verbundenen Spruchverfahren betreffend den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Elster Kromschröder GmbH (früher G. Kromschröder Aktiengesellschaft) als gewinnabführender Gesellschaft und der Elster GmbH (früher Elster Deutschland GmbH, davor Elster GMC Holding GmbH und davor RI-Industrie Holding GmbH) als anderem Vertragsteil sowie betreffend den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der damals noch in der Rechtsform der Aktiengesellschaft bestehenden und unter G. Kromschröder Aktiengesellschaft firmierenden Elster Kromschröder GmbH nach § 327a ff. AktG (bisheriges Aktenzeichen 22 AktE 93/06) durch Abschluss des nachfolgenden Prozessvergleichs am 26. November 2008 beendet worden sind:
      In den Spruchverfahren

      betreffend den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Elster Kromschröder GmbH (früher G. Kromschröder Aktiengesellschaft) als gewinnabführender Gesellschaft und der Elster GmbH (früher Elster Deutschland GmbH, davor Elster GMC Holding GmbH und davor RI-Industrie Holding GmbH) als anderem Vertragsteil (Az. 22 AktE 121/05) der Antragsteller
      1. OMEGA Vermögensverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ute Stein, Keferloher Straße 142, 80807 München, - Antragstellerin zu 1) -
      2. Frau Susanne Goecke-Stein, Schafhäutlstraße 14, 80937 München, - Antragstellerin zu 2) -
      3. […] - Antragsteller zu 3) -
      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 3) : […]
      4. Herrn Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen, - Antragsteller zu 4) -
      5. SCI AG, vertreten durch den Vorstand Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen, - Antragstellerin zu 5) -
      6. […] - Antragstellerin zu 6) -
      7. […] - Antragstellerin zu 7) -
      8. […] - Antragsteller zu 8) -
      9. […] - Antragsteller zu 9) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 6) – 9): […]
      10. […] - Antragsteller zu 10) -
      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 10): […]
      11. Herrn Frank Scheunert, Thurwiesenstraße 21, 8037 Zürich, Schweiz, - Antragsteller zu 11) -
      12. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorstand Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, Maximilianstraße 8, 80538 München, - Antragsteller zu 12) -
      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 12): Rechtsanwalt Dr. Hans Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
      13. Herrn Willi Alfred Erich Matthias Kerler, Marktplatz 14, 71229 Leonberg, - Antragsteller zu 13) -
      14. Frau Elke Becker, Hagäckerstraße 2, 76297 Stutensee, - Antragstellerin zu 14) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 14): Rechtsanwalt Dr. Ralph Becker, Hagäckerstraße 2, 76297 Stutensee,
      15. Herrn Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach, - Antragsteller zu 15) -
      16. Frau Susanne Laudick, Norbertstraße 6, 48151 Münster, - Antragstellerin zu 16) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 16): Rechtsanwalt Dr. Werner E. Alfuss, Luxemburger Straße 150, 50937 Köln,
      17. […] - Antragsteller zu 17) -
      18. B.E.M. Börseninformations- und Effekten-Management GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragstellerin zu 18) -
      19. Herrn Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragsteller zu 19) -
      20. Herrn Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragsteller zu 20) -
      21. Apollo Energie GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragstellerin zu 21) -
      22. Frau Karin Beier, Burgbergstraße 35, 91054 Erlangen, - Antragstellerin zu 22) -
      23. Frau Suzanne Schubert, Karl-Schmidt-Straße 20, 79312 Emmendingen, - Antragstellerin zu 23) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 23): Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg,
      24. Herrn Jens Penquitt, Eichenweg 13, 97084 Würzburg, - Antragsteller zu 24) -
      25. Herrn Claus Deininger, Friedenstraße 59, 97072 Würzburg, - Antragsteller zu 25) -
      26. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks- GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln, - Antragstellerin zu 26) -
      27. Riebeck-Brauerei von 1862 AG, vertreten durch den Vorstand Karin Deger, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln, - Antragstellerin zu 27) -
      28. […] - Antragsteller zu 28) -
      29. Herrn Thomas Lüllemann, Langer Kamp 51, 22850 Norderstedt, - Antragsteller zu 29) -
      30. Herr Dr. Rolf Badenberg, Opitzstraße 2, 81925 München, - Antragsteller zu 30) -
      31. Frau Ursula Badenberg, Opitzstraße 2, 81925 München, - Antragstellerin zu 31) -
      Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zu 29) – 31): Rechtsanwälte Dreier Riedel, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf,
      32. JKK Beteiligungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Jochen Knoesel, Ludwigstraße 22, 97070 Würzburg, - Antragstellerin zu 32) -
      sowie als Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht Antragsteller sind, in den unter dem Aktenzeichen 22 AktE 121/05 verbundenen Spruchverfahren: Herr Rechtsanwalt Dr. Ulrich v. Jeinsen, Landschaftstraße 6, 30159 Hannover, gegen
      Elster GmbH, Steinernstr. 19-21, 55252 Mainz-Kastel, vertreten durch die Geschäftsführung bestehend aus den Mitgliedern Dr. Hubert Dombrowski, Michael Calovini, Ralf Wilhelm Geiger und Ralf Schuler,
      - die „Antragsgegnerin zu 1) “ -,
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1) : Rechtsanwälte Linklaters LLP, Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt am Main,
      sowie betreffend den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der damals noch in der Rechtsform der Aktiengesellschaft bestehenden und unter G. Kromschröder Aktiengesellschaft firmierenden Elster Kromschröder GmbH nach § 327a ff. AktG (Az. 22 AktE 93/06) der Antragsteller
      33. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.,vertreten durch den Vorstand Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, Maximilianstraße 8, 80538 München, - Antragstellerin zu 33) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 33): Rechtsanwalt Dr. Hans Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
      34. OMEGA Vermögensverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ute Stein, Keferloher Straße 142, 80807 München, - Antragstellerin zu 34) -
      35. Frau Susanne Goecke-Stein, Schafhäutlstraße 14, 80937 München, - Antragstellerin zu 35) -
      36. Herrn Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein, - Antragsteller zu 36) -
      37. Frau Elke Becker, Hagäckerstraße 2, 76297 Stutensee, - Antragstellerin zu 37) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 37): Rechtsanwalt Dr. Ralph Becker, Hagäckerstraße 2, 76297 Stutensee,
      38. SCI AG, vertreten durch den Vorstand Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen, - Antragstellerin zu 38) -
      39. Herrn Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen, - Antragsteller zu 39) -
      40. Frau Suzanne Schubert, Karl-Schmidt-Straße 20, 79312 Emmendingen, - Antragstellerin zu 40) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 40): Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg,
      41. […] - Antragsteller zu 41) -
      42. […] - Antragsteller zu 42) -
      43. […] - Antragsteller zu 43) -
      44. […] - Antragsteller zu 44) -
      45. […] - Antragsteller zu 45) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 41) - 45): […]
      46. […] - Antragsteller zu 46) -
      47. Ulpian GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Höder, Birkenstraße 6, 83646 Bad Tölz, - Antragstellerin zu 47) -
      Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zu 47): Marzillier & Dr. Meier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzregentenstraße 95, 81677 München,
      48. […] - Antragsteller zu 48) -
      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 48): […]
      49. Dr. Helms Wertpapiergesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus Dr. Wilhelm Helms, Dr. Arne Helms, Björn Helms, Tim Helms und Friederike Helms, vertreten durch den allein geschäfts- und vertretungsbefugten Gesellschafter Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Wilhelm Helms, Hohenzollernstraße 6, 30161 Hannover, - Antragstellerin zu 49) -
      50. Herrn Werner Pach-Giesel, Memeler Straße 3, 30823 Garbsen, - Antragsteller zu 50) -
      51. Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Wilhelm Helms, Kestnerstraße 32a, 30159 Hannover, - Antragsteller zu 51) -
      52. Frau Luise Lüddecke, Schleiermacherstraße 20, 30625 Hannover, - Antragstellerin zu 52) -
      53. Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang Meinecke, Berlageweg 9, 30559 Hannover, - Antragsteller zu 53) -
      Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zu 49) - 53): Rechtsanwälte Dr. W. Helms, Dr. J.-Chr. Wirth, B. Helms, Hohenzollernstraße 6, 30161 Hannover,
      54. […] - Antragstellerin zu 54) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 54): […]
      55. Herrn Thomas Lüllemann, Langer Kamp 51, 22850 Norderstedt, - Antragsteller zu 55) -
      56. Herrn Dr. Rolf Badenberg, Opitzstraße 2, 81925 München - Antragsteller zu 56) -
      57. Frau Ursula Badenberg, Opitzstraße 2, 81925 München - Antragstellerin zu 57) -
      58. Herrn Peter Hoerz-Schmückle, Rachelstraße 6, 81679 München - Antragsteller zu 58) -
      59. Dr. Kreuzer Assets GmbH & Co. KG, vertreten durch Marlen von Liebe, Jakob-Klar-Straße 10, 80796 München - Antragstellerin zu 59) -
      Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zu 55) – 59): Dreier Riedel Rechtsanwälte, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf,
      60. Phila Beteiligungs-AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Ulrich Lüdemann, Erhardstraße 21, 97688 Bad Kissingen, - Antragstellerin zu 60) -
      61. Herrn Dr. Ulrich Lüdemann, Erhardstraße 21, 97688 Bad Kissingen, - Antragsteller zu 61) -
      62. Sophen Consulting GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jörg Lüdemann, Schillerstraße 60, 64846 Groß-Zimmern, - Antragstellerin zu 62) -
      63. Herrn Willi Alfred Erich Matthias Kerler, Marktplatz 14, 71229 Leonberg - Antragsteller zu 63) -
      64. Herrn Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach, - Antragsteller zu 64) -
      65. B.E.M. Börseninformations- und Effekten-Management GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragstellerin zu 65) -
      66. Herrn Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragsteller zu 66) -
      67. Herrn Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragsteller zu 67) -
      68. Apollo Energie GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Leonhard Knoll und Markus Kellner, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragstellerin zu 68) -
      69. Frau Karin Beier, Burgbergstraße 35, 91054 Erlangen, - Antragstellerin zu 69) -
      70. Herrn Rechtsanwalt Dr. Tammo Seemann, Haareneschstraße 59, 26121 Oldenburg, - Antragsteller zu 70) -
      71. Herrn Dr. Martin Ahlers, An den Mühlenwegen 24, 60439 Frankfurt am Main, - Antragsteller zu 71) -
      72. […] - Antragstellerin zu 72) -
      73. […] - Antragstellerin zu 73) -
      74. […] - Antragsteller zu 74) -
      75. […] - Antragsteller zu 75) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 72) – 75): […]
      76. Falkenstein Nebenwerte AG, vertreten durch die Vorstände Dr. Olaf Hein und Christoph Schäfers, Brook 1, 20457 Hamburg, - Antragstellerin zu 76) -
      77. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks- GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln, - Antragstellerin zu 77) -
      78. Riebeck-Brauerei von 1862 AG, vertreten durch den Vorstand Karin Deger, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln, - Antragstellerin zu 78) -
      79. Herrn Jens Penquitt, Eichenweg 13, 97084 Würzburg, - Antragsteller zu 79) -
      80. Herrn Claus Deininger, Erthalstraße 20, 96215 Lichtenfels, - Antragsteller zu 80) -
      81. Herrn Josef Auer, Lehnerweg 6, A-4407 Steyr, Österreich, - Antragsteller zu 81) -
      , für die nachfolgende Bezeichnung der Antragsteller ist ausschließlich die vorstehende Nummerierung maßgeblich; die Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1) bis 81) gemeinsam nachfolgend auch als die „Antragssteller“ bezeichnet -
      sowie als Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht Antragsteller sind, in den unter dem Aktenzeichen 22 AktE 93/06 verbundenen Spruchverfahren: Herr Rechtsanwalt Dr. Ulrich v. Jeinsen, Landschaftstraße 6, 30159 Hannover, gegen
      Elster Group GmbH, Frankenstraße 362, 45133 Essen, vertreten durch die Geschäftsführung, bestehend aus den Mitgliedern Wolfram Schmidt-Wolf und James McGivern,
      - die „Antragsgegnerin zu 2)“ und gemeinsam mit der Antragsgegnerin zu 1) auch als die „Antragsgegnerinnen“ bezeichnet -,
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2): Rechtsanwälte Linklaters LLP, Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt am Main

      wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 auf Anraten und Empfehlung des Gerichts folgender Vergleich geschlossen, der dem Protokoll als Anlage beigefügt ist und den Erschienenen laut vorgelesen und von ihnen genehmigt wurde:
      Vorbemerkung
      1 Die damals noch in der Rechtsform der Aktiengesellschaft bestehende und unter G. Kromschröder Aktiengesellschaft firmierende Elster Kromschröder GmbH (die „Gesellschaft“) hat als gewinnabführende Gesellschaft am 28. September 2005 mit der Antragsgegnerin zu 1) (damals noch firmierend unter RI-Industrie Holding GmbH) als anderem Vertragsteil einen Gewinnabführungsvertrag (der „Gewinnabführungsvertrag“) abgeschlossen. Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 9. November 2005 dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zugestimmt. Der Gewinnabführungsvertrag ist am 17. November 2005 mit Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam geworden. In dem Gewinnabführungsvertrag wurde die jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG auf brutto EUR 1,58 je Stückaktie der Gesellschaft festgesetzt und die Barabfindung gemäß § 305 AktG auf EUR 27,87 je Stückaktie der Gesellschaft (das „Barabfindungsangebot“).
      2 Einige ehemalige Aktionäre der Gesellschaft halten die angebotene jährliche Ausgleichszahlung und das Barabfindungsangebot für nicht angemessen und haben deshalb die Durchführung von Spruchverfahren (die „Gewinnabführungsspruchverfahren“) beantragt. Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat u. a. die anhängigen Gewinnabführungsspruchverfahren mit den Aktenzeichen 22 AktE 121/05, 22 AktE 3/06, 22 AktE 21/06, 22 AktE 10/06, 22 AktE 11/06, 22 AktE 19/06, 22 AktE 20/06, 22 AktE 15/06, 22 AktE 23/06, 22 AktE 28/06, 22 AktE 26/06, 22 AktE 34/06, 22 AktE 36/06, 22 AktE 44/06, 22 AktE 47/06, 22 AktE 48/06, 22 AktE 46/06, 22 AktE 55/06, 22 AktE 56/06 und 22 AktE 58/06 durch Beschluss vom 6. Juni 2006 mit einander verbunden und das Verfahren 22 AktE 121/05 zum führenden Verfahren bestimmt.
      3 Das Landgericht Hannover hat ferner durch Beschluss vom 27. September 2006 Herrn Rechtsanwalt Dr. von Jeinsen, Landschaftstraße 6, 30159 Hannover, zum gemeinsamen Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, in den Gewinnabführungsspruchverfahren bestellt.
      4 Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 16. Dezember 2005 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gemäß §§ 327 a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 28,67 für je eine Stückaktie der Gesellschaft (die „Squeeze-Out Barabfindung“) auf die Hauptaktionärin der Gesellschaft, die Elster Group GmbH (damals firmierend als Ruhrgas Industries GmbH und zwischenzeitlich firmierend als Elster Industries GmbH), beschlossen (der „Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss ist mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft am 3. Juli 2006 wirksam geworden.
      5 Einige ehemalige Aktionäre der Gesellschaft halten die Squeeze-Out Barabfindung für nicht angemessen und haben deshalb die Durchführung von Spruchverfahren (die „Squeeze-Out Spruchverfahren“ und gemeinsam mit den Gewinnabführungsspruchverfahren: die „Spruchverfahren“) beantragt. Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat die anhängigen Squeeze-Out Spruchverfahren mit den Aktenzeichen 22 AktE 93/06, 22 AktE 104/06, 22 AktE 119/06, 22 AktE 126/06, 22 AktE 128/06, 22 AktE 129/06, 22 AktE 130/06, 22 AktE 131/06, 22 AktE 133/06, 22 AktE 134/06, 22 AktE 135/06, 22 AktE 136/06, 22 AktE 137/06, 22 AktE 138/06, 22 AktE 139/06, 22 AktE 140/06, 22 AktE 142/06, 22 AktE 143/06, 22 AktE 145/06, 22 AktE 147/06, 22 AktE 148/06, 22 AktE 149/06, 22 AktE 152/06, 22 AktE 154/06, 22 AktE 157/06, 22 AktE 158/06, 22 AktE 159/06, 22 AktE 160/06, 22 AktE 161/06 und 22 AktE 169/06 durch Beschluss vom 13. Juni 2007 mit einander verbunden und das Verfahren 22 AktE 93/06 zum führenden Verfahren bestimmt.
      6 Ferner hat das Landgericht Hannover durch Beschluss vom 27. September 2006 Herrn Rechtsanwalt Dr. von Jeinsen, Landschaftstraße 6, 30159 Hannover, auch in den Squeeze-Out Spruchverfahren zum gemeinsamen Vertreter der Antragsberechtigten bestellt, die nicht selbst Antragsteller sind (in seiner Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter in den Gewinnabführungsspruchverfahren und in seiner Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter in den Squeeze-Out Spruchverfahren nachfolgend der „Gemeinsame Vertreter“).
      7 Gegen den Zustimmungsbeschluss zum Gewinnabführungsvertrag sowie gegen den Übertragungsbeschluss waren Anfechtungsklagen eingereicht worden. Diese sind am 30. Juni 2006 durch Prozessvergleich vor dem Landgericht Osnabrück einvernehmlich beigelegt worden. Der gerichtlich protokollierte Vergleich sieht vor, dass die im Gewinnabführungsvertrag festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 27,87 sowie die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 28,67 auf EUR 31,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der G. Kromschröder AG erhöht wird. Für diejenigen Aktionäre, die auf eine in einem Spruchverfahren über die Höhe der Barabfindung unter dem Gewinnabführungsvertrag und unter dem Übertragungsbeschluss gerichtlich festgesetzte oder zur Beendigung eines solchen Spruchverfahrens vereinbarte Abfindung verzichten, wurde die in dem Gewinnabführungsvertrag und die in dem Übertragungsbeschluss vorgesehene Barabfindung auf EUR 34,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der G. Kromschröder AG erhöht.
      8 Die Spruchverfahren sollen vollständig und endgültig durch den vorliegenden Vergleich beendet werden. Hierzu erklären sich die Antragsgegnerinnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe ihrer Rechtsauffassungen und Positionen zu den für die Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen bereit, an diejenigen ehemaligen Aktionäre der Gesellschaft, die das Barabfindungsangebot angenommen haben oder denen die Squeeze-Out Barabfindung gezahlt wurde mit Ausnahme der Aktionäre, die bereits infolge des Prozessvergleichs im Anfechtungsverfahren auf eine in einem Spruchverfahren über die Höhe der Barabfindung unter dem Gewinnabführungsvertrag und unter dem Übertragungsbeschluss gerichtlich festgesetzte oder zur Beendigung eines solchen Spruchverfahrens vereinbarte Abfindung verzichtet haben (zusammen die „Abfindungsberechtigten Aktionäre“), eine weitere Zahlung nach Maßgabe des folgenden Vergleichs in Form einer Erhöhung des Barabfindungsangebots bzw. der Squeeze-Out Barabfindung zu leisten.
      9 Zu diesem Zweck schließen die Antragsteller, die Antragsgegnerinnen und der Gemeinsame Vertreter auf Anraten und Empfehlung des Gerichts mit Wirkung für die unter den Aktenzeichen 22 AktE 121/05 und 22 AktE 93/06 verbundenen Spruchverfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen und Positionen zu den für die Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen den folgenden
      Prozessvergleich
      1 Beendigung der Spruchverfahren
      Die beim Landgericht Hannover anhängigen, unter den Aktenzeichen 22 AktE 121/05 und 22 AktE 93/06 verbundenen Spruchverfahren werden hiermit einvernehmlich für beendet erklärt. Die Antragsteller verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Spruchverfahren sowie auf die Einleitung neuer Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Gewinnabführungsvertrag und dem Übertragungsbeschluss. Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und dass auch er auf eine Fortführung der Spruchverfahren hiermit unwiderruflich verzichtet.
      2 Erhöhung der Barabfindung
      2.1 Die Antragsgegnerin zu 1) zahlt jedem Abfindungsberechtigten Aktionär, der das Barabfindungsangebot angenommen hat, zusätzlich zu dem gezahlten Barabfindungsangebot je Stückaktie der Gesellschaft, für die er das Barabfindungsangebot angenommen hat, einen Betrag von EUR 11,50 (der „Barabfindungserhöhungsbetrag“).
      2.2 Die Antragsgegnerin zu 2) zahlt jedem Abfindungsberechtigten Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, zusätzlich zu der gezahlten Squeeze-Out Barabfindung je Stückaktie der Gesellschaft, für die ihm die Squeeze-Out Barabfindung gezahlt wurde (zusammen mit den Stückaktien der Gesellschaft, für die ein Abfindungsberechtigter Aktionär das Barabfindungsangebot angenommen hat: die „Abfindungsberechtigten Aktien“), einen Betrag von EUR 11,50 (der „Squeeze-Out Erhöhungsbetrag“).
      2.3 Je Abfindungsberechtigter Aktie wird nur entweder der Barabfindungserhöhungsbetrag oder der Squeeze-Out Erhöhungsbetrag gezahlt. Diejenigen Abfindungsberechtigten Aktionäre, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, erhalten den Barabfindungserhöhungsbetrag. Diejenigen Abfindungsberechtigten Aktionäre, denen die Squeeze-Out Barabfindung gezahlt wurde, erhalten den Squeeze-Out Erhöhungsbetrag. Diejenigen Abfindungsberechtigten Aktionäre, die innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung dieses Vergleichs im elektronischen Bundesanzeiger gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) das Barabfindungsangebot annehmen, erhalten je Stückaktie der Gesellschaft, für die das Barabfindungsangebot angenommen wird, von der Antragsgegnerin zu 1) den Barabfindungserhöhungsbetrag, abzüglich (i) des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags und abzüglich (ii) eines der Differenz zwischen der Squeeze-Out Barabfindung und dem Barabfindungsangebot entsprechenden Betrags, so dass der von der Antragsgegnerin zu 1) in diesem Fall zu zahlende Betrag EUR 0 beträgt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diejenigen Abfindungsberechtigten Aktionäre, die das Barabfindungsangebot innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung dieses Vergleichs im elektronischen Bundesanzeiger gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) annehmen, sich hierauf jegliche von den betroffenen Abfindungsberechtigten Aktionären erhaltene Squeeze-Out Barabfindung anrechnen lassen müssen.
      2.4 Der Barabfindungserhöhungsbetrag und der Squeeze-Out Erhöhungsbetrag werden nicht verzinst. Mit dem Barabfindungserhöhungsbetrag und dem Squeeze-Out Erhöhungsbetrag sind sämtliche Ansprüche der außenstehenden Aktionäre im Zusammenhang mit dem Gewinnabführungsvertrag und dem Squeeze-Out, insbesondere auf Ausgleich oder Verzinsung, abgegolten. Die außenstehenden Aktionäre, die den Barabfindungserhöhungsbetrag bzw. den Squeeze-Out Erhöhungsbetrag nach diesem Vergleich in Anspruch nehmen, können diese Ansprüche deshalb nicht mehr gegen die Antragsgegnerinnen oder deren verbundene Unternehmen geltend machen.
      3 Abwicklung der Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags und des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags
      3.1 Die Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags an die Abfindungsberechtigten Aktionäre ist drei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Protokolls über den Abschluss dieses Vergleichs durch das Landgericht Hannover an beide Antragsgegnerinnen fällig. Sofern die Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags aufgrund der von der mit der banktechnischen Abwicklung betrauten Commerzbank AG veröffentlichten technischen Richtlinien für die Abwicklung einer Anforderung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags durch die Depotbank des Abfindungsberechtigten Aktionärs bedarf, ist der Erhöhungsbetrag zehn Werktage nach Eingang der vollständigen Anforderungsunterlagen bei der Commerzbank AG fällig.
      3.2 Die Antragsgegnerinnen werden die Auszahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags an die Abfindungsberechtigten Aktionäre bei Fälligkeit gemäß vorstehender Ziffer 3.1 veranlassen. Die Zahlung erfolgt über die Kreditinstitute, bei denen zum Zeitpunkt der Zahlung des Barabfindungsangebots bzw. der Squeeze-Out Barabfindung diejenigen Konten der Abfindungsberechtigten Aktionäre bestanden, denen das Barabfindungsangebot bzw. die Squeeze-Out Barabfindung gutgeschrieben wurde („Kontoführende Institute“).
      3.3 Diejenigen Abfindungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem Kontoführenden Institut ihre neue Bankverbindung zur Weiterleitung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags bekannt zu geben. Sofern das Kontoführende Institut den Barabfindungserhöhungsbetrag bzw. den Squeeze-Out Erhöhungsbetrag aus von dem Abfindungsberechtigten Aktionär nicht zu vertretenden Gründen nicht binnen zehn Bankarbeitstagen nach Fälligkeit auf das angegebene Konto weiterleitet, zahlt die Antragsgegnerin zu 1) bzw. die Antragsgegnerin zu 2) den Barabfindungserhöhungsbetrag bzw. den Squeeze-Out Erhöhungsbetrag auf Anforderung durch den Abfindungsberechtigten Aktionär auf ein ihr von dem betroffenen Abfindungsberechtigten Aktionär in der Anforderung benanntes Konto gegen Nachweis der Anzahl der Abfindungsberechtigten Aktien und der an das Kontoführende Institut gerichteten Zahlungsaufforderung. Der Nachweis hat durch Bankabrechnung oder Bankbestätigung zu erfolgen und muss die Stückzahl der Abfindungsberechtigten Aktien, die Depotnummer sowie die Bezeichnung des Kontoführenden Instituts (einschließlich Bankleitzahl) enthalten und ist mit der Anforderung der Zahlung und dem Nachweis der an das Kontoführende Institut gerichteten Zahlungsaufforderung unter nachfolgender Anschrift an die jeweilige Antragsgegnerin zu übersenden: Hinsichtlich des Barabfindungserhöhungsbetrags an die Antragsgegnerin zu 1): Elster GmbH, Geschäftsführung, Steinernstr. 19-21, 55252 Mainz-Kastel; hinsichtlich des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags an die Antragsgegnerin zu 2) : Elster Group GmbH, Rechtsabteilung, Frankenstraße 362, 45133 Essen.
      3.4 Jeder Abfindungsberechtigte Aktionär, der auf diesem Wege die Zahlung bei einer der Antragsgegnerinnen anfordert, erklärt mit der Anforderung der Zahlung sein Einverständnis dazu, dass zur Ermöglichung der Nachprüfung bei dem Kontoführenden Institut seine Konto und Depotangaben an die mit der banktechnischen Abwicklung betraute Commerzbank AG weitergegeben werden.
      3.5 Die Antragsgegnerinnen werden von ihrer Pflicht zur Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags frei, soweit die Gutschrift des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags auf den Konten der Abfindungsberechtigten Aktionäre nicht möglich ist, weil die den Antragsgegnerinnen bekannten Konten nicht oder nicht mehr bestehen und der Anspruch auf Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags verjährt ist.
      3.6 Die Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze Out Erhöhungsbetrags erfolgt für die Abfindungsberechtigten Aktionäre kosten, spesen und provisionsfrei.
      4 […]
      5 Wirkung des Vergleichs
      5.1 Dieser Vergleich wirkt als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB zugunsten aller – auch der nicht antragstellenden – Abfindungsberechtigten Aktionäre.
      5.2 Mit Erfüllung dieses Vergleichs gegenüber jedem Antragsteller, jedem sonstigen Abfindungsberechtigten Aktionär und dem Gemeinsamen Vertreter sind jeweils sämtliche Ansprüche jedes Antragstellers, jedes sonstigen Abfindungsberechtigten Aktionärs und des Gemeinsamen Vertreters gegenüber den Antragsgegnerinnen aus dem Abschluss des und im Zusammenhang mit dem Gewinnabführungsvertrag sowie aus und im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss erledigt.
      5.3 Die Antragsteller, die Antragsgegnerinnen und der Gemeinsame Vertreter sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären hiermit sämtliche Antragsteller, die Antragsgegnerinnen und der Gemeinsame Vertreter die Spruchverfahren mit Erfüllung dieses Vergleichs übereinstimmend für erledigt.
      6 Wirksamwerden
      Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam.
      7 Bekanntmachung des Vergleichs
      7.1 Die Antragsgegnerinnen werden unverzüglich nach Zustellung des gerichtlichen Protokolls über den Abschluss dieses Vergleichs durch das Landgericht Hannover dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit Rubrum und im vollen Wortlaut […] im elektronischen Bundesanzeiger und in einem weiteren, von den Antragsgegnerinnen zu bestimmenden Börsenpflichtblatt (mit Ausnahme der Frankfurter Allgemeine Zeitung sowie der Financial Times Deutschland) sowie in den SdK-AktionärsNews bekannt gemacht wird. Anstelle des Wortlauts nicht bekannt zu machender Abschnitte dieses Vergleichs wird in den Bekanntmachungen die Auslassung wie folgt gekennzeichnet: „[...]“.
      7.2 Die Kosten dieser Bekanntmachung tragen die Antragsgegnerinnen.
      8 Sonstiges
      8.1 Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Antragstellern, den Antragsgegnerinnen und dem Gemeinsamen Vertreter. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Soweit weitere Absprachen noch zu treffen wären, bedürften solche Absprachen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des vorstehenden Schriftformerfordernisses.
      8.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vergleiches ganz oder in Teilen nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
      8.3 Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich ist – soweit gesetzlich zulässig – Hannover.
      Avatar
      schrieb am 02.02.09 18:08:21
      Beitrag Nr. 1.021 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.260.920 von sparfuchs123 am 23.12.08 18:41:02Fast offtopic:

      auch Edscha war mal an der Börse......

      News - 02.02.09 17:59

      Automobilzulieferer Edscha meldet Insolvenz an

      REMSCHEID (dpa-AFX) - Der Remscheider Automobilzulieferer Edscha hat Insolvenzantrag gestellt. Betroffen seien 15 Standorte des Unternehmens in Europa, davon vier in Deutschland, sagte eine Unternehmenssprecherin am Montag. An den vier deutschen Standorten in Bayern und Nordrhein-Westfalen beschäftigt Edscha 2.300 Mitarbeiter, europaweit sind es 4.200 Beschäftigte. Edscha produziert Cabriodächer und Türscharniere für die Automobilindustrie. In Bayern hat Edscha nach Unternehmensangaben in drei Werken rund 2.000 Mitarbeiter, in Remscheid sind es 320. Mehrheitseigentümer des 1870 gegründeten Unternehmens ist der US-Finanzinvestor Carlyle./ch/DP/edh
      Avatar
      schrieb am 02.02.09 19:49:04
      Beitrag Nr. 1.022 ()
      dann ist in dem laufenden spruchstellenverfahren wohl nichts mehr zu erwarten, oder muss der eigentümer carlyle dafür bezahlen ?
      Avatar
      schrieb am 02.02.09 20:40:50
      Beitrag Nr. 1.023 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.497.289 von cade am 02.02.09 19:49:04immer der Großaktionär, der die Minderheitsaktionäre rausgedrängt hat, muss zahlen, nicht die Zielgesellschaft. Hier dann wohl Carlyle, wenn die gesqueezt haben. War aber bei diesem SQ nicht dabei.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 03.02.09 16:38:56
      Beitrag Nr. 1.024 ()
      Edscha war bereit, beide Spruchverfahren per Vergleich zu beenden. Dabei wurden 12,50 Euro Nachzahlung zzgl. Zinsen angeboten. Alle Verfahrensbeteiligten (wenn ich mich richtig erinneren, dann waren es mehr als 80 Parteien) waren sich einig - abgesehen (natürlich wie immer) von einer Partei. Der gesamte Vergleichsbetrag hätte sich auf 2 Mio. Euro belaufen. Diesen Betrag können wir nun wohl abschreiben - dank einer einzigen Partei!! So etwas bringt mich einfach nur auf die Palme!!

      Weiss jemand, wer sich gegen diesen Vergleich verweigert hat? Ebenso ist es sicherlich auch mal interessant zu diskutieren, ob in diesem Fall Schadensersatz gefordert werden könnte.? Ein solches Verhalten kann man wohl getrost als Rechtsverweigerung bezeichnen.

      Danke.
      Avatar
      schrieb am 06.04.09 23:06:51
      Beitrag Nr. 1.025 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.502.998 von AlteHeimatAde am 03.02.09 16:38:56EANS-Adhoc: Otto Stumpf AG (deutsch)

      EANS-Adhoc: Otto Stumpf AG / Vorstand entscheidet, den Squeeze-out-Beschluss zur
      Eintragung in das Handelsregister anzumelden
      -------------------------------------------------------------------------------- Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung.
      Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------------
      02.04.2009
      other
      Otto Stumpf Aktiengesellschaft 90765 Fürth Deutschland
      Wertpapier-Kenn-Nummern: 728 200, 728 204, 728 202
      Vorstand entscheidet, den Squeeze-out-Beschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
      Der Vorstand der Otto Stumpf AG hat heute entschieden, den Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre vom 20. Dezember 2007 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mit Eintragung wird der Squeeze-out wirksam werden und die Minderheitsaktionäre werden die Barabfindung in Höhe von EUR 156,00 pro Aktie von der Commerzbank ausgezahlt bekommen.
      Das OLG Nürnberg hatte zuvor den Weg für den Squeeze-out bei der Otto Stumpf AG freigemacht.
      Mehrere Aktionäre hatten gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre Klage erhoben. Das OLG Nürnberg hat nun letztinstanzlich - wie auch schon das LG Nürnberg-Fürth in erster Instanz - entschieden, dass diese Klagen der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister nicht entgegen stehen.
      Fürth, den 2. April 2009
      Otto Stumpf AG Der Vorstand
      Rückfragehinweis: Tel.: 040 66988411
      Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
      Emittent: Otto Stumpf AG Sportplatzstraße 30 D-90765 Fürth Telefon: +49(0)40 66 988 411 FAX: +49(0)40 66 988 406 Email: vorstand@otto-stumpf-ag.de WWW: http://www.otto-stumpf-ag.de Branche: Finanzdienstleistungen ISIN: DE0007282006 Indizes: Börsen: Freiverkehr: Börse Berlin, Regulierter Markt: Börse München Sprache: Deutsch

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 20.05.09 10:12:09
      Beitrag Nr. 1.026 ()
      GeneScan Europe AG: Vorstand der GeneScan Europe AG (ISIN DE000A0V9KV5) beschließt Delisting

      GeneScan Europe AG / Delisting

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Freiburg i.Br., 20. Mai 2009

      Der Vorstand hat am gestrigen Abend mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom
      heutigen Morgen beschlossen, die nächste ordentliche Hauptversammlung über
      die Ermächtigung des Vorstands, den Widerruf der Zulassung der Aktien der
      Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter
      Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz
      i.V.m. § 61 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse i.d.F. vom
      15. April 2009 zu beantragen, abstimmen zu lassen. Die Mehrheitsaktionärin
      Eurofins Ventures B.V. wird den übrigen Aktionären in diesem Zusammenhang
      ein Delisting-Abfindungsangebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreiten.
      20.05.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Emittent: GeneScan Europe AG
      Engesserstr. 4
      79108 Freiburg
      Deutschland
      Telefon: 0761 - 5038 - 174
      Fax: 0761 - 5038 - 111
      E-Mail: ir@genescan.com
      Internet: http://ir.genescan.com
      ISIN: DE000A0V9KV5
      WKN: A0V9KV
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 20.05.09 10:47:28
      Beitrag Nr. 1.027 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.216.175 von schaerholder am 20.05.09 10:12:09Schaut mal in den M.Tech Thread, da ist es bis zu einem kommenden Squeeze Out nicht mehr weit. Der Großaktionär Swarco hielt bisher 80% und hat in nur einem Jar ca. weitere 10% eingesammelt und hält momentan ca. 90%. Die Geschäfte von M.Tech laufen glänzend. Auftragseingang und Auftragsbestand konnten trotz Finanzkrise gesteigert werden. Momentan tritt Swarco aus meiner Sicht aufs Tempo und sammelt gerade die restlichen Stücke ein. Die Umsätzte sind bei M.Tech die letzten paar Wochen exorbitant gestiegen. Lässt sich in der Historie(Börse Frankfurt) gut nachvollziehen. Rechne mit einem baldigen Squeeze Out. Momentan versucht Swarco aber günstig einzusammeln. Der Kurs wird aus meiner Sicht total von ihnen kontrolliert. M.tech berichtet auch praktisch gar nichts mehr. Seit der M.tech Vorstand durch Swarcoleute ausgetauscht wurde,wird von M.tech nichts mehr beichtet. Analysen gibt es auch keine. Wer die Aktie nicht kennt, kann sie nicht kaufen. Die Taktik von Swarco scheint aufzugehen. Nach größeren Käufen drücken sie den Kurs immer wieder nach unten. Kaufen billig und dann in der Spitze wieder teurer und lassen dann den Kurs wieder fallen. Funktioniert bei diesem marktengen Wert perfekt.

      Meine Frage: Wie ist das bei einem Squeeze Out? Wie ermittelt sich der Aufgabeaufschlag? Werden da auch Berechnungen über den tatsächlichen Wert angestellt oder nur Durchschnittskurse über einen bestimmten Zeitraum zu Grunde gelegt. Bei m.tech gab es in der Vergabgenheit halt auch ohne Umsätze sehr niedrige Taxkurse. Außerdem kontrolliert Swarco aus meiner Sicht in ihrem Interesse weitgehendst den Kurs. Kennt sich da jemand aus? Mit was kann man bei einem Squeeze Out rechnen?
      Avatar
      schrieb am 20.05.09 11:06:46
      Beitrag Nr. 1.028 ()
      @all:....im Rahmen der anstehenden Umstrukturierungen bzw. Straffung der Organisationsstrukturen bei Thyssen-Krupp, könnte auch bei der Eisen- u. Hüttenwerke AG ein Squeeze Out schneller auf der Tagesordnung stehen, als der Großaktionär Thyssen bisher verlauten lies!....warten wir es ab!... nur dürfte der Preis um einiges höher liegen als der aktuelle Kurs der EHW-Aktie!.....

      Baltikteam
      Avatar
      schrieb am 20.05.09 15:01:07
      Beitrag Nr. 1.029 ()
      Bei Ricardo.de stehen 5000 Stück bei 14 im Geld. Abfindung war 14,10. Ist ein Vergleich im Rahmen des Anfechtungsverfahrens geschlossen oder ist das Verfahren sonst irgendwie beendet? Wer weiß was??:eek::eek:
      Avatar
      schrieb am 20.05.09 15:21:16
      Beitrag Nr. 1.030 ()
      Jetzt sind insgesamt 7000 Stücke umgegangen. Irgendwas ist da doch im Busch:look::look:
      Avatar
      schrieb am 20.05.09 15:30:19
      Beitrag Nr. 1.031 ()
      Mittlerweile 12000 Stücke. Hab jetzt herausgefunden dass vor 2 Tagen der Vorstand ausgetauscht wurde. Ob diese Umsätze damit zu tun haben?
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 15:40:24
      Beitrag Nr. 1.032 ()
      Lächerlich niedrig, aber das war bei Eurofins nicht anders zu erwarten....

      DELISTING–ABFINDUNGSANGEBOT
      der
      Eurofins Ventures B.V.
      Bergschot 71, 4817 PA Breda, Niederlande
      an die Aktionäre der
      GeneScan Europe AG
      Engesserstraße 4, 79108 Freiburg i.Br.
      zum Erwerb der von diesen gehaltenen Aktien der GeneScan Europe AG
      wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der GeneScan Europe AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ("Delisting")
      zum Preis von
      EUR 577,19 je Aktie
      Annahmefrist:

      Unverzüglich nach Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der GeneScan Europe AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der GeneScan Europe AG zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse.
      Aktien
      WKN A0V9KV / ISIN DE000A0V9KV5
      (ggf. ISIN DE000A0Z1LZ7 nach effektiver Zusammenlegung bzw. ISIN DE000A0Z1L02 nach Umstellung auf Namensaktien)

      Dieses Delisting-Abfindungsangebot ist kein Pflichtangebot im Sinne von § 35 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und auch kein sonstiges öffentliches Angebot im Sinne des WpÜG.
      1.

      Allgemeine Informationen

      Das Grundkapital der GeneScan Europe AG, Engesserstraße 4, 79108 Freiburg i.Br., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg i.Br. unter HRB 5841 ("GeneScan-AG"), beträgt EUR 60.520 und ist eingeteilt in 60.520 Stückaktien. Die Aktien der GeneScan-AG werden derzeit im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard; WKN A0V9KV / ISIN DE000A0V9KV5) gehandelt.

      Dabei werden die 60.520 Stückaktien, in die das Grundkapital der GeneScan AG eingeteilt ist, derzeit noch repräsentiert durch 3.026.000 Aktien-Teilrechte ("Altaktien"), die unter WKN A0V9KV / ISIN DE000A0V9KV5 gehandelt werden. Die erforderliche effektive Zusammenlegung der Aktien der GeneScan-AG im Verhältnis 50:1, das heißt der Austausch von jeweils 50 der insgesamt 3.026.000 Altaktien durch eine neue Aktie in Folge der auf der Hauptversammlung vom 18. Juli 2007 beschlossenen und am 31. März 2009 durch Eintragung in das Handelsregister wirksam gewordenen Kapitalherabsetzung, steht derzeit noch aus. Ferner ist der Vorstand der GeneScan-AG gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Juli 2007 im Anschluss an die Zusammenlegung gehalten, die Umstellung der Aktien von Inhaber- auf Namensaktien zu bewirken. Zusammenlegung und Umstellung auf Namensaktien haben jeweils die Erteilung einer neuen WKN und ISIN zur Folge. Dieses Delisting-Abfindungsangebot bezieht sich - unabhängig von einer solchen künftigen Änderung der WKN/ISIN - auf die 60.520 Stückaktien, in welche das Grundkapital in Höhe von EUR 60.520 eingeteilt ist (die "GeneScan-Aktien").

      Die Eurofins Ventures B.V. mit Sitz in Breda, Niederlande (eingetragen im Handelsregister der Kamer van Koophandel unter Dossiernummer 30067088), hält derzeit 55.226 Stückaktien (derzeit noch repräsentiert durch 2.761.340 Altaktien), entsprechend ca. 91,25% des Grundkapitals und der Stimmrechte der GeneScan-AG. Die Eurofins Ventures B.V. ist eine im Jahre 2001 gegründete internationale Holding-Gesellschaft der Eurofins-Gruppe. An der Eurofins Ventures B.V. hält die Muttergesellschaft der Eurofins-Gruppe, die Eurofins Scientific S.E., Nantes, die kontrollierende Mehrheit.

      Vorstand und Aufsichtsrat der GeneScan-AG sowie die Eurofins Ventures B.V. als Mehrheitsaktionärin streben einen Widerruf der bestehenden Zulassung der GeneScan-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz i.V.m. § 61 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse an ("Delisting"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Macroton-Entscheidung vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) ist im Falle eines Delistings den Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der GeneScan-AG zu unterbreiten. Um ein solches Pflichtangebot handelt es sich bei dem vorliegenden Angebot, mit dem die Mehrheitsaktionärin der GeneScan-AG, die Eurofins Ventures B.V, Breda, den übrigen Aktionären der GeneScan-AG ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien unterbreitet ("Delisting-Abfindungsangebot"). Dieses Delisting-Abfindungsangebot ist jedoch weder ein Pflichtangebot gemäß § 35 WpÜG noch ein sonstiges öffentliches Angebot im Sinne des WpÜG und unterliegt demgemäß nicht den Vorschriften des WpÜG. Die Minderheitsaktionäre sind nicht verpflichtet, dieses Delisting-Abfindungsangebot anzunehmen.

      Hintergrund des angestrebten Delistings sind vor allem die mit der Zulassung der GeneScan-Aktien zum Handel im regulierten Markt verbundenen Pflichten und der dadurch verursachte Zeit- und Kostenaufwand für die GeneScan-AG. Dazu zählen neben den Notierungskosten vor allem die erheblichen Kosten der mit der Börsenzulassung verbundenen Folgepflichten. Durch die Börsenzulassung unterliegt die GeneScan-AG unter anderem zahlreichen Berichts- und Mitteilungspflichten, vor allem nach kapitalmarktrechtlichen Vorschriften. Der Pflichtenkatalog für Unternehmen mit Börsenzulassung hat sich zudem in der Vergangenheit stetig erweitert (z.B. durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) und das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)). Andererseits ist die Börsenzulassung zur Deckung des Eigenkapitalbedarfs der GeneScan-AG nicht mehr erforderlich. Der Zeit- und Kostenaufwand steht nicht mehr in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zur Größe der Gesellschaft und zu dem Nutzen der Börsenzulassung für die GeneScan-AG.

      Hinzu kommt, dass das durchschnittliche Handelsvolumen in den GeneScan-Aktien in den vergangenen 12 Monaten vor Bekanntgabe der Absicht des Delistings im Wege der Ad-Hoc Mitteilung am 20. Mai 2009 nicht sehr hoch war. Die Eurofins Ventures B.V. hält derzeit 55.226 Stückaktien (derzeit noch repräsentiert durch 2.761.340 Altaktien), das entspricht ca. 91,25% des Grundkapitals und der Stimmrechte der GeneScan-AG. Der Anteil der im Streubesitz befindlichen Aktien beträgt demnach lediglich ca. 8,75%. Eine geringe Liquidität im Handel mit Aktien birgt die Gefahr von – durch den tatsächlichen Geschäftsverlauf nicht begründeten – Kursschwankungen selbst bei nur kleineren Kauf- oder Verkaufsaufträgen sowie von Kursmanipulationen, die der Wahrnehmung der GeneScan-AG in der Öffentlichkeit schaden könnten.
      2.

      Delisting-Abfindungsangebot
      2.1

      Delisting-Abfindungsangebot und Angebotspreis

      Die Eurofins Ventures B.V. bietet hiermit allen Aktionären der GeneScan-AG ("GeneScan-Aktionäre") an, ihre GeneScan-Aktien mit einem rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie zum Preis von
      EUR 577,19 je GeneScan-Aktie

      ("Angebotspreis") nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieses Delisting-Abfindungsangebots zu erwerben.

      Der Abfindungsbetrag von EUR 577,19 je GeneScan-Aktie ist ab dem auf die Veröffentlichung des Widerrufs der GeneScan-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse folgenden Kalendertag mit jährlich 2%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verzinsen.
      2.2

      Erläuterung des Angebotspreises

      Der Angebotspreis in Höhe von EUR 577,19 je GeneScan-Aktie entspricht dem Kaufpreis, der nach den Grundsätzen der Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) zu zahlen ist. Nach der Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss der Kaufpreis für die Aktionäre im Falle eines Delistings dem vollen Wert der Aktie entsprechen. Der von der Eurofins Ventures B.V. angebotene Angebotspreis erfüllt diese Voraussetzung.

      Zum Unternehmenswert der GeneScan-AG liegt ein Bewertungsgutachten der MDS Möhrle GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Stichtag 16. Juli 2009 vor ("Bewertungsgutachten"). In dem Bewertungsgutachten wurde der Unternehmenswert der GeneScan-AG unter Zugrundelegung der anerkannten Grundsätze und Bewertungsverfahren gemäß IDW S 1 ermittelt. Das Bewertungsgutachten kommt zu einem Unternehmenswert der GeneScan-AG zum Stichtag 16. Juli 2009 in einer Bandbreite zwischen TEUR 33.745 und TEUR 34.932. Das entspricht einem anteiligen Unternehmenswert von EUR 557,58 bis EUR 577,19 je GeneScan-Aktie. Rechnerisch entspricht dies einem anteiligen Unternehmenswert zwischen EUR 11,15 bis EUR 11,54 je Altaktie.

      Der gewichtete 3-Monats-Durchschnittskurs der GeneScan-Aktie gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung vor Bekanntgabe der Absicht des Delistings im Wege der Ad-hoc-Mitteilung am 20. Mai 2009 beläuft sich ausweislich der Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Mai 2009 auf EUR 9,02. Diese Angabe bezieht sich auf den Handel mit den Altaktien der GeneScan-AG. Rechnerisch – für Zwecke des Vergleichs mit dem Angebotspreis – entspräche dem nach erfolgter effektiver Zusammenlegung im Verhältnis 50:1 ein Durchschnittskurs in Höhe von EUR 451,00.

      Die Eurofins Ventures B.V. hat sich entschieden, mit einem Angebotspreis von EUR 577,19 je GeneScan-Aktie einen Betrag anzubieten, der dem höchsten Betrag der aus dem Unternehmenswert errechneten Bandbreite des anteiligen Werts je GeneScan-Aktie von EUR 557,58 bis EUR 577,19 entspricht und deutlich über dem genannten Durchschnittskurs der GeneScan-Aktien für den Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Absicht des Delistings am 20. Mai 2009 liegt.

      Sofern ein Verfahren zu Überprüfung des Angebotspreises in analoger Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Angebotspreis festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Angebotspreises verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Eurofins Ventures B.V. gegenüber einem Aktionär der GeneScan-AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens analog den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes zur Zahlung eines höheren Angebotspreises verpflichtet.
      3.

      Angebotsbedingungen

      Das Delisting-Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung ("Angebotsbedingung"), dass


      die ordentliche Hauptversammlung der GeneScan-AG am 16. Juli 2009 den Vorstand ermächtigt, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der GeneScan-AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zu stellen,


      die Frankfurter Wertpapierbörse aufgrund dieses Antrags die Zulassung der Aktien der GeneScan-AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) widerruft und


      der Widerruf der Zulassung der Aktien der GeneScan-AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 61 Abs. 5 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse veröffentlicht wird.

      Tritt diese Angebotsbedingung nicht ein, wird das Delisting-Abfindungsangebot nicht durchgeführt werden.
      4.

      Annahmefrist

      Die Frist zur Annahme dieses Delisting-Abfindungsangebots beginnt mit der Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der GeneScan-AG zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpaperbörse (General Standard) gemäß § 61 Abs. 5 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse.

      Die Annahmefrist endet frühestens 2 Monate, nachdem der Widerruf der Zulassung der GeneScan-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) wirksam geworden ist. Das genaue Datum des Ablaufs der Angebotsfrist wird den GeneScan-Aktionären unverzüglich mitgeteilt, sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Zulassung der Aktien der GeneScan-AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse feststeht. Die Mitteilung erfolgt durch Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite der GeneScan-AG (http://ir.genescan.com/investor-relations/delisting.aspx).

      Die Eurofins Ventures B.V. behält sich vor, die Annahmefrist ein- oder mehrmalig zu verlängern. Sofern ein Verfahren zu Überprüfung des Angebotspreises in analoger Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes eingeleitet wird, endet die Annahmefrist 2 Monate nach dem Tage, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
      5.

      Annahme und Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebots
      5.1

      Zentrale Abwicklungsstelle

      Die Eurofins Ventures B.V. hat die VEM Aktienbank AG mit der wertpapiertechnischen Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebots beauftragt ("Zentrale Abwicklungsstelle").
      5.2

      Annahme des Delisting-Abfindungsangebots

      Hinweis: GeneScan-Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen, sollten sich mit eventuellen Fragen bzgl. der Annahme des Angebots und dessen technischer Abwicklung an das jeweilige depotführende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wenden. Diese werden über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebots informiert sein und sind gehalten, Kunden, die in ihrem Depot GeneScan-Aktien halten, über das Delisting-Abfindungsangebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.

      Die Aktionäre können das Delisting-Abfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass sie innerhalb der Annahmefrist


      schriftlich die Annahme des Delisting-Abfindungsangebots gegenüber ihrem jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen ("Depotführende Bank") erklären ("Annahmeerklärung"), und


      ihre Depotführende Bank anweisen, die in ihrem Depot befindlichen GeneScan-Aktien, für die sie das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen ("Zum Verkauf eingereichte GeneScan-Aktien"), an die Zentrale Abwicklungsstelle, VEM Aktienbank AG, KV-Nr. 2236, gegen nachfolgende Zahlung des Kaufpreises zu übertragen.

      Die Annahme des Delisting-Abfindungsangebots wird nur wirksam, wenn die Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien bis spätestens 15:00 Uhr am zweiten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist an die VEM Aktienbank zugunsten des bei der Clearstream Banking AG geführten Kontos der VEM Aktienbank AG, KV-Nr. 2236, übertragen worden sind. Das Eigentum an den Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien und alle Rechte an und aus diesen Aktien gehen nach Übertragung der Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien und nachfolgender Vergütung des vollen auf diese Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien entfallenden Angebotspreises durch die VEM Aktienbank AG auf die Eurofins Ventures B.V. über. Die zentrale Abwicklungsstelle wird auf wöchentlicher Basis sämtliche Zahlungen für Zum Verkauf eingereichte GeneScan-Aktien leisten und für die ordnungsgemäße Übertragung der Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien auf das Depot der Eurofins Ventures B.V. sorgen. Der Angebotspreis wird einmal wöchentlich nach Übertragung der Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien an die VEM Aktienbank AG, KV-Nr.2236, gezahlt werden.
      5.3

      Mit der Annahmeerklärung erfolgen weitere Erklärungen der das Delisting-Abfindungsangebot annehmenden Aktionäre

      Mit der Annahmeerklärung gemäß vorstehender Ziffer 5.2
      a)

      weisen die annehmenden GeneScan-Aktionäre ihre jeweilige Depotführende Bank sowie etwaige Zwischenverwahrer der Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien an und ermächtigen diese


      die Übertragung der Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien an das bei der Clearstream Banking AG geführte Konto, KV-Nr. 2236, der VEM Aktienbank AG zu veranlassen;


      ihrerseits die VEM Aktienbank AG anzuweisen und zu ermächtigen, die Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien, jeweils einschließlich aller mit diesen verbundenen Rechte, an die Eurofins Ventures B.V. einmal wöchentlich Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises für die jeweiligen Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien auf das Konto der jeweiligen Depotführenden Bank bei der Clearstream Banking AG nach den Bestimmungen dieses Delisting-Abfindungsangebots zu übertragen;


      ihrerseits der VEM Aktienbank AG sämtliche für das Delisting-Abfindungsangebot relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Anzahl der der Depotführenden Bank zugegangenen Annahmeerklärungen an jedem Bankarbeitstag an die VEM Aktienbank AG zu übermitteln;
      b)

      beauftragen und bevollmächtigen die dieses Delisting-Abfindungsangebot annehmenden GeneScan-Aktionäre ihre jeweilige Depotführende Bank sowie die VEM Aktienbank AG, jeweils unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), alle zur Abwicklung des Angebots nach Maßgabe dieses Delisting-Abfindungsangebots erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen und insbesondere die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien auf die Eurofins Ventures B.V. nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes a) herbeizuführen;
      c)

      erklären die das Delisting-Abfindungsangebot annehmenden Aktionäre, dass


      sie das Delisting-Abfindungsangebot für alle in ihrem in der Annahmeerklärung angegebenen Depot gehaltenen GeneScan-Aktien annehmen, es sei denn in der Annahmeerklärung ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt oder die in der Annahmeerklärung angegebene Anzahl von GeneScan-Aktien, für die sie das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen, ist höher als ihre tatsächlich in ihrem Depot gehaltene Anzahl von GeneScan-Aktien;


      die Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf die Eurofins Ventures B.V. in ihrem alleinigen Eigentum stehen, frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind und keiner Veräußerungsbeschränkung unterliegen;


      sie das Eigentum an ihren Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien sowie alle Rechte an und aus diesen Aktien bedingt durch die Zahlung des Angebotspreises auf das Konto der jeweiligen Depotführenden Bank bei der Clearstream Banking AG auf die Eurofins Ventures B.V. übertragen.

      Im Interesse einer reibungslosen zügigen Abwicklung dieses Delisting-Abfindungsangebots erteilen die das Delisting-Abfindungsangebot annehmenden GeneScan-Aktionäre die in den vorstehenden Absätzen a) bis c) aufgeführten Erklärungen, Anweisungen, Aufträge und Ermächtigungen mit der Annahmeerklärung unwiderruflich.
      5.4

      Rechtsfolgen der Annahme

      Mit der Annahme des Delisting-Abfindungsangebots kommt zwischen dem annehmenden Aktionär und der Eurofins Ventures B.V. ein Vertrag über den Verkauf und die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien nach Maßgabe dieses Delisting-Abfindungsangebotes zustande. Darüber hinaus erteilen die Aktionäre mit der Annahme des Delisting-Abfidungsangebots unwiderruflich die in vorstehender Ziffer 5.3 aufgeführten Erklärungen, Anweisungen, Aufträge und Ermächtigungen.
      6.

      Kosten und Spesen

      Etwaige Kosten und Spesen, die von Depotführenden Banken oder ausländischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben werden, sowie gegebenenfalls anfallende ausländische Steuern sind von den betreffenden GeneScan-Aktionären selbst zu tragen.
      7.

      Hinweis für Aktionäre der GeneScan-AG, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht annehmen

      Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben unverändert Aktionäre der GeneScan-AG. Die Aktionäre sollten bei ihrer Entscheidung das Folgende berücksichtigen:


      GeneScan-Aktien (bis zur effektiven Zusammenlegung repräsentiert durch die Altaktien), für die das Delisting-Abfindungsangebot nicht angenommen wird, können noch bis zum endgültigen Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden.


      Es kann auch für die Zeit bis zum endgültigen Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung nicht ausgeschlossen werden, dass sich – falls ein großer Teil der Aktionäre dieses Angebot annimmt – die Zahl der im Streubesitz gehaltenen GeneScan-Aktien noch weiter verringert und es in Folge dessen zu einer weiteren Einschränkung der Liquidität der GeneScan-Aktien bzw. zu starken Kursverlusten kommen kann. Dadurch kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können.


      Der gegenwärtige Börsenkurs der GeneScan-Aktien (bzw. der derzeit noch gehandelten Altaktien) kann auch die Tatsache reflektieren, dass die GeneScan AG am 20. Mai 2009 die Absicht zur Durchführung des Delistings bekannt gegeben hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Delisting-Abfindungsgebots und des Delistings die Verkehrsfähigkeit der Aktie weiter - überhaupt bzw. im bisherigen Umfang - gegeben ist und (somit) auch, ob der Verkehrswert der Aktie weiterhin auf dem derzeitigen Niveau oder darüber oder darunter liegen wird.


      Es können bei der GeneScan-AG weitere Strukturmaßnahmen durchgeführt werden. Sollte die Hauptversammlung der GeneScan-AG - bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen - über eine Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Eurofins Ventures B.V. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327 ff. AktG beschließen, wären für die Höhe der zur gewährenden Barabfindung die Verhältnisse der GeneScan-AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Der Betrag der angemessenen Barabfindung - der in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden könnte - könnte dem in diesem Delisting-Abfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.
      8.

      Gerichtsstand

      Das Delisting-Abfindungsangebot sowie die durch dessen Annahme zustande kommenden Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Delisting-Abfindungsangebot sowie sämtlichen Verträgen, die in Folge der Annahme dieses Delisting-Abfindungsangebots zustande kommen, entstehende Rechtstreitigkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, Frankfurt am Main.



      Breda, den 4. Juni 2009

      Eurofins Ventures B.V.

      Gerardus Blom, Geschäftsführer
      Avatar
      schrieb am 10.06.09 22:16:47
      Beitrag Nr. 1.033 ()
      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
      einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
      verantwortlich.

      10.06.2009

      In dem in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen
      Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG a. F. hinsichtlich der Angemessenheit
      von Abfindungs- und Ausgleichsanspruch aus dem Beherrschungs- und
      Gewinnabführungsvertrag zwischen der Pilkington Holding GmbH (vormals:
      Pilkington GmbH) und der Dahlbusch AG ist durch den am 10. Juni 2009 mündlich
      verkündeten Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf eine Entscheidung
      ergangen.
      Sämtliche sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden wurden zurückgewiesen.
      Die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmunds vom 13. Dezember
      2006, mit der die angemessene Barabfindung auf EUR 629,-- pro Vorzugsaktie im
      Nennwert von DM 50,-- und auf EUR 330,-- pro Stammaktie im Nennbetrag von DM
      50,-- festgesetzt und die Anträge auf Festsetzung des angemessenen Ausgleichs
      zurückgewiesen worden waren, wurde damit vollumfänglich bestätigt.
      Die vollständige Entscheidung liegt noch nicht vor und wird zu gegebener Zeit
      ordnungsgemäß bekannt gemacht.

      Gelsenkirchen, 10. Juni 2009

      Dahlbusch Aktiengesellschaft
      - Der Vorstand -
      Avatar
      schrieb am 12.06.09 15:52:55
      Beitrag Nr. 1.034 ()
      Das war eines der längsten Spruchverfahren in D. Ein Wunder dass es nun schon:D abgeschlossen ist. Bin mal gespannt wie hoch die Zinsen für die vergangenen 20 Jahre sind...:confused:
      Avatar
      schrieb am 12.06.09 16:06:17
      Beitrag Nr. 1.035 ()
      Börse Online berichtet in der aktuellen Ausgabe unter der Überschrift "Squeeze-Out" über M-Tech. Ein Squeeze-Out mit deutlichem Aufschlag wird als wahrscheinlich erachtet ...
      Avatar
      schrieb am 18.06.09 08:50:08
      Beitrag Nr. 1.036 ()

      KURS gestern um 6 Euro


      DGAP-Adhoc: KROMI Logistik AG (deutsch)

      Leser des Artikels: 138

      KROMI Logistik AG schließt umfassende Kooperation mit IMC Group

      KROMI Logistik AG / Kooperation/Kapitalerhöhung

      17.06.2009

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Hamburg, 17. Juni 2009 - Die KROMI Logistik AG (´KROMI´) hat eine
      umfassende Kooperation mit dem multinationalen
      Zerspanungswerkzeug-Hersteller IMC Group (´IMC´) beschlossen. Zudem wird
      sich die IMC Group, die zu den weltweit größten Produzenten von
      Metallbearbeitungswerkzeugen für die zerspanende Industrie gehört, an KROMI
      beteiligen. Entsprechende Verträge wurden heute unterzeichnet.

      Die IMC Group befindet sich zu 80% im Besitz des US-amerikanischen
      Investmentkonzerns Berkshire Hathaway, die übrigen 20% der Anteile liegen
      bei der Wertheimer-Familie. IMC ist in mehr als 65 Ländern aktiv und
      vereint namhafte Werkzeughersteller unter ihrem Dach, darunter Iscar,



      Ingersoll, Tungaloy, TaeguTec sowie hochspezialisierte Nischenanbieter wie
      IT.TE.DI., Unitac, UOP, Wertec und andere.

      IMC hat sich entschlossen, mit KROMI zusammenzuarbeiten, um ihre Position
      bei den Kunden zu stärken, für die IMC Tool Management betreibt, und um
      diesen Kunden professionelle und erstklassige Dienstleistungen anbieten zu
      können. KROMI, die zu den führenden Anbietern in der ganzheitlichen
      Versorgung mit Zerspanungswerkzeugen zählt, wird durch diese Kooperation
      eine erhebliche Ausweitung des Geschäftspotenzials und eine Stärkung ihrer
      internationalen Strategie erfahren.

      KROMI wird im Rahmen dieser Kooperation ihr Geschäft auch weiterhin
      herstellerunabhängig und damit entsprechend ihrem bisherigen
      Geschäftsmodell betreiben. Die Gesellschaft wird daher die Kunden weiterhin
      uneingeschränkt mit der breiten Palette von Werkzeugen aller namhaften
      Hersteller versorgen. Gleichzeitig werden die Kunden beider Partner von
      deren Konzentration auf ihre jeweilige Kernkompetenz profitieren.

      Damit die beiden Unternehmen gemeinsam am Erfolg dieser Kooperation
      partizipieren können und um die Langfristigkeit der Zusammenarbeit zu
      demonstrieren, wurde daneben eine Beteiligung von IMC bei KROMI vereinbart.
      Dazu wird KROMI von der bestehenden Ermächtigung zu einer
      Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch
      machen und insgesamt 374.900 junge Aktien ausgeben. Diese Aktien werden zu
      einem Platzierungspreis von EUR 10,00 je Aktie von IMC übernommen. Mit der
      Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister wird der IMC-Anteil
      an KROMI daher 9,09% betragen. Aus der Kapitalerhöhung fließen KROMI
      voraussichtlich zusätzliche Mittel in Höhe von rund EUR 3,75 Mio. zu, mit
      der die Expansion des erwarteten weiteren Geschäftes finanziert werden
      soll.

      ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 18.06.09 10:01:21
      Beitrag Nr. 1.037 ()
      Die interessanteste Abfindungsgeschichte z.Z. ist m.E. nach Sachsenmilch.
      Die Aktie ist zwar optisch teuer, doch Mueller sammelt Stueck fuer Stueck ein.
      Das geht zwar langsam, doch irgendwann explodiert der Kurs.
      Avatar
      schrieb am 26.06.09 23:57:01
      Beitrag Nr. 1.038 ()
      EANS-Adhoc: D+S europe AG / Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 9,87 je Aktie festgelegt
      25.06.2009 - 20:57

      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
      einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
      verantwortlich.

      25.06.2009

      Hamburg, 25. Juni 2009. Die Pyramus S.à r.l., eine Gesellschaft mit Sitz in
      Luxemburg und kontrolliert von Fonds, die durch Apax Partners Worldwide LLP
      beraten werden, hat dem Vorstand der D+S europe AG, Hamburg (ISIN DE0005336804)
      in Konkretisierung des am 14. April 2009 gestellten Übertragungsverlangens heute
      mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der
      Minderheitsaktionäre der D+S europe AG auf die Pyramus S.à r.l. als
      Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz (Squeeze-out) auf EUR 9,87 je
      Aktie festgelegt hat.

      Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der D+S europe AG.
      Die Beschlussfassung hierüber ist für die am 27. August 2009 in Hamburg
      stattfindende ordentliche Hauptversammlung der D+S europe AG vorgesehen.
      Avatar
      schrieb am 10.07.09 22:40:42
      Beitrag Nr. 1.039 ()
      Squeeze-out Barabfindung auf 20,02 EUR je Aktie festgelegt

      Die im Prime Standard der Deutschen Börse AG notierte WaveLight AG teilt mit, dass die Alcon, Inc. mit Sitz in Hünenberg, Schweiz, dem Vorstand der WaveLight AG in Konkretisierung des bereits am 8. Mai 2009 gestellten förmlichen Übertragungsverlangens gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG mitgeteilt hat, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der WaveLight AG auf die Hauptaktionärin Alcon, Inc. auf 20,02 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt hat.
      Avatar
      schrieb am 13.07.09 11:15:59
      Beitrag Nr. 1.040 ()
      Da dürfte ja einiges an Zinsen zusammenkommen:D:D

      Dahlbusch Aktiengesellschaft
      (früher: Dahlbusch Verwaltungs-Aktiengesellschaft)
      Gelsenkirchen
      Bekanntmachung gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F. mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten des erhöhten Barabfindungsangebots
      – ISIN DE0005213003 und DE0005213037 –

      Hiermit macht der Vorstand der Dahlbusch Aktiengesellschaft, Gelsenkirchen, gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F. den Beschluss des Landgerichts Dortmund, Az.: 20 AktE 4/94, vom 13. Dezember 2006 bekannt, nachdem die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Az.: I – 26 W 1/07 AktE, vom 27. Mai 2009 zurückgewiesen wurden:
      „Beschluss

      In dem Spruchstellenverfahren

      der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vors. des Vorstands Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, München,
      Antragstellerin zu 1),

      der Amrod Anstalt, Vaduz, FL,
      Antragstellerin zu 2),

      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Paffrath, Düsseldorf,

      der Firma Omega Vermögensverwaltung GmbH, München,
      Antragstellerin zu 3),

      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zinkeisen, München

      des Rechtsanwalts Dr. Jürgen Gödde, Dortmund,
      Antragstellers zu 4),

      des Herrn Dr. Karl Lohmann, Emden,
      Antragstellers zu 5),

      des Herrn Günter Seibert, Siegburg,
      Antragstellers zu 6),

      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dücker und Mock, Köln

      des Herrn Norbert Kind, Ransbach-Baumbach,
      Antragstellers zu 7),

      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Krempel & Kollegen, Westerburg

      der Frau Christa Götz, Baden-Baden
      Antragstellerin zu 8),

      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Götz, Baden-Baden,

      der Frau Margret Benne, Uelzen,
      Antragstellerin zu 9),

      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schubert, Freiburg,

      der Frau Helga Ufer, München,
      Antragstellerin zu 10),

      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bossi, Ufer und Brandl, München,

      gegen

      die Firma Dahlbusch AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bellendorf und Kiefer, Gelsenkirchen,
      Antragsgegnerin zu 1),

      die Firma Pilkington Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Settelmayer und Dr. Miller, Gelsenkirchen,
      Antragsgegnerin zu 2),

      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Freshfields, Bruckhaus, Deringer, Köln

      sowie

      Rechtsanwalt Hans Peter Schreib, Düsseldorf,
      Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Abfindung Stammaktionäre),

      Rechtsanwalt Wolfgang Bosmann, Dortmund,
      Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Abfindung Vorzugsaktionäre),

      Rechtsanwalt Dr. Jürgen Danzer, Dortmund,
      Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Ausgleich),

      hat die VI. Kammer des Landgerichts Dortmund durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mönkebüscher und die Handelsrichter Hilgering und Derwald am 13.12.2006 beschlossen:


      Die den außenstehenden Aktionären aus Anlass des am 07.03.1989 zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu gewährende angemessene Abfindung wird auf 629,00 € pro Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,00 DM und auf 330,00 € pro Stammaktie im Nennbetrag von 50,00 DM festgesetzt.


      Der Abfindungsbetrag ist für die Zeit vom 08.03.1989 bis zum 31.12.1998 mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 11.04.2002 mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und ab dem 12.04.2002 mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.


      Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.


      Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Antragstellern entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner. Die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin zu 1).“

      Nachfolgend geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss des Landgerichts Dortmund ergebenden Zahlungsansprüche der derzeitigen und der ehemaligen außenstehenden Dahlbusch-Aktionäre bekannt:
      1. Erhöhtes Abfindungsangebot an die außenstehenden Dahlbusch-Aktionäre

      Die außenstehenden Stamm- und Vorzugsaktionäre der Dahlbusch Aktiengesellschaft, die bislang von dem Abfindungsangebot keinen Gebrauch gemacht haben, können dieses innerhalb der zweimonatigen Annahmefrist noch
      bis zum 10. September 2009 einschließlich

      auf Basis der erhöhten Barabfindung von 330,00 € je 50-Mark-Stammaktie und 629,00 € je 50-Mark-Vorzugsaktie der Dahlbusch Aktiengesellschaft annehmen. Die Aktionäre werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Stamm- und Vorzugsaktien nebst Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend jeweils die Kupons 15 ff. und den Talon, ab sofort giromäßig der
      Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main

      als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.

      Des Weiteren sind gemäß dem vorzitierten Beschluss des Landgerichts Dortmund Abfindungszinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (bis 31. Dezember 1998: Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. bis 4. April 2002 Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank) für die Zeit vom 8. März 1989 bis zu dem dem Fälligkeitstag unmittelbar vorausgehenden Tag zu zahlen. Fälligkeitstag ist der zweite, dem Tag der Einlieferung der Aktien bei der zentralen Abwicklungsstelle nachfolgende Bankarbeitstag. Mit diesem Zinsanspruch werden die für die Geschäftsjahre 1989/90 ff. ausgekehrten Ausgleichszahlungen dergestalt verrechnet, dass auf die für die jeweiligen Zeiträume 1. April bis 31. März des Folgejahres fällig werdenden Abfindungszinsen der im Folgejahr ausgezahlte Ausgleich für das mit der Zinsperiode korrespondierende Geschäftsjahr angerechnet wird (übersteigt der Ausgleich die Zinsen, wird die Differenz nicht auf Zinsansprüche späterer Jahre angerechnet, sondern verbleibt dem ehemaligen außenstehenden Aktionär).

      Außenstehende Aktionäre, die noch auf die frühere Firma „Dahlbusch Verwaltungs-Aktiengesellschaft“ und auf Nennbeträge von 50,00 DM, 100,00 DM, 1.000,00 DM oder 2.500,00 DM lautende Aktienurkunden besitzen, können ihren Anspruch auf die verbesserte Abfindung nur dann geltend machen, wenn sie vorab ihre bereits für kraftlos erklärten Aktienurkunden (jeweils nur noch Mantel) bei der für den damaligen Aktienumtausch zuständigen Zentralumtauschstelle, der Deutsche Bank AG, oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG während der üblichen Geschäftsstunden zum Zwecke des Umtauschs im Verhältnis 1 : 1 einreichen. Mit Blick auf die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbundenen Maßnahmen, werden diese Aktionäre gebeten, ihre Dahlbusch-Verwaltungs-Aktiengesellschaft-Urkunden umgehend, spätestens jedoch bis zum
      31. August 2009

      einzureichen.

      Aus technischen Gründen wird die Barabfindung erst in der 41. Kalenderwoche zur Auszahlung gelangen. Aktionäre, die das erhöhte Abfindungsangebot annehmen, werden daher Zinsen ab dem Fälligkeitstag in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf ihre Forderung vergütet.
      2. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen Aktionäre

      Diejenigen Aktionäre, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von 571,00 DM, dies sind 291,95 €, je Stammaktie bzw. 1.131,00 DM, dies sind 578,27 €, je Vorzugsaktie jeweils im Nennwert von 50,00 DM angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von


      38,05 € für jede eingereichte 50-Mark-Stammaktie bzw.
      50,73 € für jede eingereichte 50-Mark-Vorzugsaktie

      zuzüglich Abfindungszinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für die Zeit
      a)

      ab dem 8. März 1989 bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der ursprünglichen Barabfindung unmittelbar vorausgeht auf den Betrag von 330,00 €/Stammaktie bzw. 629,00 €/Vorzugsaktie und
      b)

      vom Tag der Zahlung der ursprünglichen Barabfindung bis zum Tag, der dem Tag seiner Zahlung unmittelbar vorausgeht, auf den Betrag von 38,05 €/Stammaktie bzw. 50,73 €/Vorzugsaktie.

      Für diesen Zins gelten die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1. zur Anrechnung der Ausgleichszahlungen für den Zeitraum bis zur Annahme des ursprünglichen Abfindungsangebotes entsprechend.

      Den ehemaligen außenstehenden Aktionären, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung auf die Barabfindung zuzüglich Abfindungszinsen nichts zu veranlassen. Die Nachzahlung erfolgt nach Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Initiative ihrer Depotbank auf das bestehende Konto.

      Diejenigen nachbesserungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst bis zum
      16. Oktober 2009

      mit ihrem damaligen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, damit ihre Ansprüche ebenfalls zeitnah abgewickelt werden können.
      Allgemeines

      Die Auszahlung der erhöhten Barabfindung bzw. der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (ggf. einschließlich Abfindungszinsen) sind für die derzeitigen und ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Dahlbusch Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

      Die erhöhte Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, die Zinsen sind jedoch ebenso steuerpflichtig wie Dividenden. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.



      Gelsenkirchen, im Juli 2009

      Pilkington Holding GmbH

      Die Geschäftsführung


      Dahlbusch Aktiengesellschaft
      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 30.09.09 22:12:27
      Beitrag Nr. 1.041 ()
      BERU AG / Squeeze-Out

      30.09.2009

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


      BERU AG: Handelsregister trägt Squeeze-out ein

      Das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart hat heute den Beschluss der
      Haupt¬versammlung der BERU AG vom 20. Mai 2009 über die Übertragung der
      Aktien der übrigen Aktionäre der BERU AG (Minder¬heits¬akti¬onäre) auf die
      BorgWarner Germany GmbH, Ketsch (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer
      angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 73,39 je Aktie in das
      Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

      Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
      kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der BERU AG auf die
      BorgWarner Germany GmbH übergegangen.

      Die Notierung der Aktien der BERU AG wird in Kürze eingestellt.

      Ludwigsburg, 30. September 2009

      Der Vorstand


      30.09.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP


      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: BERU AG
      Mörikestr. 155
      71636 Ludwigsburg
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)7141 132-931
      Fax: +49 (0)7141 132-586
      E-Mail: investor-relations@beru.de
      Internet: www.beru.de
      ISIN: DE0005072102
      WKN: 507210
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart;
      Freiverkehr in Berlin, München, Düsseldorf, Hamburg
      Avatar
      schrieb am 13.10.09 22:06:41
      Beitrag Nr. 1.042 ()
      WaveLight AG / Squeeze-Out

      13.10.2009

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


      Ad hoc Mitteilung nach § 15 WpHG

      WaveLight AG: Handelsregister trägt Squeeze-out Beschluss ein.

      Erlangen, 13. Oktober 2009. Das Handelsregister des Amtsgerichts Fürth hat
      den Beschluss der Jahreshauptversammlung der WaveLight AG
      (Geschäftsanschrift: Am Wolfsmantel 5, 91058 Erlangen; ISIN: DE0005125603)
      vom 28. August 2009 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
      der WaveLight AG (Minderheitsaktionäre) auf die Alcon, Inc. mit Sitz in
      Hünenberg, Schweiz (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen
      Barabfindung in Höhe von EUR 20,02 je Aktie in das Handelsregister der
      Gesellschaft am 12. Oktober 2009 eingetragen.

      Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
      kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der WaveLight AG auf
      die Alcon, Inc. übergegangen.

      Die Notierung der Aktie der WaveLight AG wird in Kürze eingestellt.

      Ende der Ad hoc Mitteilung


      13.10.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP


      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: WaveLight AG
      Am Wolfsmantel 5
      91058 Erlangen
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)9131 - 61 86-0
      Fax: +49 (0)9131 - 61 86-111
      E-Mail: info@wavelight.com
      Internet: www.wavelight.com
      ISIN: DE0005125603
      WKN: 512560
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
      in Berlin, Düsseldorf, Hannover, München, Hamburg, Stuttgart
      Avatar
      schrieb am 14.10.09 11:55:55
      Beitrag Nr. 1.043 ()
      13.10.2009, 15:20:51

      Pflichtveröffentlichung

      DGAP-Adhoc: Hypo Real Estate Holding AG: Übertragung der Aktien der HRE-Minderheitsaktionäre wirksam; Amtsgericht trägt Übertragungsbeschluss in Handelsregister ein
      Hypo Real Estate Holding AG / Squeeze-Out 13.10.2009 Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Hypo Real Estate Holding AG: Übertragung der Aktien der HRE-Minderheitsaktionäre wirksam; Amtsgericht trägt Übertragungsbeschluss in Handelsregister ein München, 13.10.2009 -Hypo Real Estate Holding AG: Das Amtsgericht München hat am 13. Oktober 2009 den Übertragungsbeschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Holding AG in das Handelsregister eingetragen. Damit ist die Übertragung der Aktien an den Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin wirksam geworden, der nunmehr zu 100% Eigentümer der Hypo Real Estate Holding AG ist. Die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG hatte am Montag, den 5. Oktober 2009, den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen. Mit dem Übergang der Aktien entsteht der Anspruch der Minderheitsaktionäre gegen den SoFFin auf Barabfindung, die der SoFFin in Höhe von 1,30 Euro pro Stückaktie festgelegt hat. Details zur Abwicklung und Auszahlung der Barabfindung wird der SoFFin zeitnah bekanntgeben. Die Aktien der Hypo Real Estate Holding AG bleiben grundsätzlich bis zu einem Widerruf der Zulassung durch die Deutsche Börse handelbar; über eine Aussetzung des Handels bis zum Widerruf der Zulassung entscheidet die Deutsche Börse. Die Aktienurkunde verbrieft nunmehr den Barabfindungsanspruch von 1,30 Euro. Kontakt: Reiner Barthuber +49-89-203007-201 13.10.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP =-------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Hypo Real Estate Holding AG Unsöldstraße 2 80538 München Deutschland Telefon: +49 (0)89 203 007-780 Fax: +49 (0)89 203 007-772 E-Mail: ir@hyporealestate.com Internet: www.hyporealestate.com ISIN: DE0008027707, DE000A0XFS34, DE000A0Z1JJ5 WKN: 802770, A0XFS3, A0Z 1JJ Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Hannover, Stuttgart, Hamburg; Terminbörse EUREX Ende der Mitteilung DGAP News-Service =--------------------------------------------------------------------------

      (END) Dow Jones Newswires

      October 13, 2009 09:20 ET (13:20 GMT)
      Avatar
      schrieb am 16.10.09 14:04:12
      Beitrag Nr. 1.044 ()
      DGAP-Adhoc: LHS Aktiengesellschaft (deutsch)

      LHS Aktiengesellschaft: Barabfindung für Squeeze-out von Hauptaktionär auf EUR 33,89 je Aktie festgelegt
      LHS Aktiengesellschaft / Squeeze-Out

      16.10.2009

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Frankfurt am Main, den 16. Oktober 2009 -

      Die E/LHS Acquisition GmbH, Düsseldorf, eine mittelbare 100 %ige Tochtergesellschaft der Telefonaktiebolaget L M Ericsson, Stockholm (Schweden), und Hauptaktionär der LHS Aktiengesellschaft hat dem Vorstand der LHS Aktiengesellschaft ( ISIN DE000LHS4000 ) heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LHS Aktiengesellschaft auf die E/LHS Acquisition GmbH entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff AktG (sogenannter 'Squeeze-out') auf EUR 33,89 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der LHS Aktiengesellschaft festgelegt hat.

      Über den Squeeze-out soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der LHS Aktiengesellschaft, die voraussichtlich am 21. Dezember 2009 stattfinden soll, Beschluss gefasst werden.

      LHS Aktiengesellschaft
      Der Vorstand

      Kontakt: LHS Aktiengesellschaft Arnaud Lassalle Tel.: +49 69 2383 5000 Fax: +49 69 2383 5710 E-Mail: ir@lhsgroup.com
      16.10.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch Unternehmen: LHS Aktiengesellschaft Herriotstrasse 1 60528 Frankfurt Deutschland Telefon: +49 (0)69 2383 4090 Fax: +49 (0)69 2383 5710 E-Mail: ir@lhsgroup.com Internet: www.lhsgroup.com ISIN: DE000LHS4000 WKN: LHS400 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 12.11.09 13:50:05
      Beitrag Nr. 1.045 ()
      Ziemlich exotisches Teil und extrem markteng:

      Living-e AG
      mit Sitz in
      Karlsruhe
      ISIN DE000A0J2XA3 / WKN A0J2XA
      Wir laden unsere Aktionäre zu der
      am Montag, den 14. Dezember 2009, um 10:00 Uhr
      im
      Bürgerzentrum Südstadt
      Henriette-Obermüller-Straße 10
      76137 Karlsruhe
      stattfindenden
      außerordentlichen Hauptversammlung
      ein.
      Falls erforderlich wird die außerordentliche Hauptversammlung am
      Dienstag, den 15. Dezember 2009 um 09:00 Uhr
      am gleichen Ort fortgesetzt.
      Tagesordnung
      1 Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Living-e AG, Karlsruhe, auf die Attensity
      Group Inc., Palo Alto, Vereinigte Staaten von Amerika, gegen Gewährung einer Barabfindung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Attensity Group Inc., einer Corporation nach dem Recht des Staates Delaware,
      Vereinigte Staaten von Amerika, mit Sitz in Palo Alto, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika und der Anschrift 2465 East
      Bayshore Road, Suite 300, Palo Alto, CA-94303, Vereinigte Staaten von Amerika, folgenden Beschluss zu fassen:
      "Die Aktien der übrigen Aktionäre der Living-e AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären
      (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 8,55 pro Aktie auf die Attensity
      Group Inc. übertragen."
      Der Attensity Group Inc. gehören unmittelbar 1.725.648 Stückaktien der Living-e AG. Dies sind ca. 99,80 % des Grundkapitals der Living-
      e AG. Die Attensity Group Inc. hat ein Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an die Living-e AG gerichtet, die Hauptversammlung
      der Living-e AG soll über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Attensity Group Inc. gegen
      Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Die Attensity Group Inc. hat dem Vorstand
      der Living-e AG gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen, übermittelt, durch welche die
      Bankhaus Gebr. Martin AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen der Attensity Group Inc. übernimmt, den Minderheitsaktionären
      nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Living-e AG unverzüglich die festgelegte Barabfindung
      für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
      Die Attensity Group Inc. hat für die Hauptversammlung der Living-e AG in einem schriftlichen Bericht die Voraussetzungen für die Übertragung
      der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.
      Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Living-e AG, Amalienstraße 81-87, 76133 Karlsruhe,
      folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
      - Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
      - Jahresabschlüsse und Lageberichte der Living-e AG für die letzten drei Geschäftsjahre, 2006/2007, 2007/2008 und 2008;
      - der von der Attensity Group Inc. erstattete Bericht vom 22.10.2009 gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG;
      - der von der FALK GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Darmstädter Landstraße 108,
      60598 Frankfurt am Main, erstattete Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG vom 20.10.2009;
      Auf Verlangen wird die Living-e AG jedem Minderheitsaktionär eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos
      übersenden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
      2 Streichung des Bedingten Kapitals und des genehmigten Kapitals
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:
      "§ 4 Abs. 6 der Satzung und § 4 Abs. 7 der Satzung werden gestrichen. § 4 der Satzung lautet demnach wie folgt:
      (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
      € 1.729.043,00 (in Worten: EURO eine Million siebenhundertneunundzwanzigtausendunddreiundvierzig).
      Es ist eingeteilt in 1.729.043 (in Worten: eine Million siebenhundertneunundzwanzigtausendunddreiundvierzig) Stückaktien
      (Aktien ohne Nennbetrag).
      (2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
      (3) Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann für die neuen Aktien eine von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG abweichende Art der
      Gewinnverteilung beschlossen werden.
      (4) Die Gesellschaft kann Einzelaktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrheit von Aktien oder sämtliche Aktien
      verbriefen (Sammel- oder Globalurkunde). Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.
      Der Vorstand entscheidet über Form und Inhalt der Aktienurkunden.
      (5) Das Grundkapital ist erbracht durch formwechselnde Umwandlung der webEdition Software GmbH mit Sitz in Karlsruhe."
      Teilnahme an der Hauptversammlung
      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Antragstellung sind gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung nur
      diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der Adresse
      Living-e AG,
      c/o PR IM TURM HV-Service AG,
      Römerstraße 72 – 74,
      68259 Mannheim,
      Fax: 0621 / 71 77 213,
      E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
      bis spätestens am 07. Dezember 2009 schriftlich, per Telefax oder in Textform zugehen. Die Anmeldung hat in deutscher oder englischer Sprache
      zu erfolgen.
      Die Aktionäre haben darüber hinaus nach § 14 Abs. 4 der Satzung ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung
      des Stimmrechts und zur Antragstellung nachzuweisen. Ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut
      reicht aus. Der Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den Beginn des 23. November 2009 (Record Date)
      zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der Adresse
      Living-e AG,
      c/o PR IM TURM HV-Service AG,
      Römerstraße 72 – 74,
      68259 Mannheim,
      Fax: 0621 / 71 77 213,
      E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
      bis spätestens am 07. Dezember 2009 zugehen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises kann die Gesellschaft einen
      geeigneten weiteren Nachweis verlangen; wird dieser Nachweis nicht oder nicht in der gehörigen Form erbracht, ist die Gesellschaft berechtigt,
      den Aktionär nicht zuzulassen.
      Das Stimmrecht kann nach § 17 Abs. 2 der Satzung durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der Textform
      (§ 126b BGB), soweit nicht durch Gesetz zwingend eine andere Form angeordnet oder als ausreichend bestimmt wird. Das Stimmrecht kann
      auch durch eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt werden. Für die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute, Vereinigungen von
      Aktionären, geschäftsmäßig Handelnde und die weiteren in § 135 AktG genannten Personen und Institutionen gilt § 135 AktG.
      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind zu richten an:
      Living-e AG
      Amalienstraße 81 - 87
      76133 Karlsruhe
      Fax: 0721 / 201 88 92
      Rechtzeitig (d.h. mindestens zwei Wochen vor der Versammlung) unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge werden den
      Aktionären nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Internet unter http://www.living-e.de/de/Investor-Relations/ausserordentlic…
      dez-2009.php unverzüglich zugänglich gemacht.
      Karlsruhe, im Oktober 2009
      Living-e AG
      Guido Polko
      Alleinvorstand
      Avatar
      schrieb am 13.11.09 15:35:17
      Beitrag Nr. 1.046 ()
      DR. SCHELLER COSMETICS AG
      Eislingen
      Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

      Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am Dienstag, den 22. Dezember 2009, 10:00 Uhr, in der Stadthalle in 73054 Eislingen / Fils, Am Kronenplatz, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung.
      TAGESORDNUNG

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dr. Scheller Cosmetics AG, Eislingen, auf die Kalina International S.A., Lausanne, Schweiz, gegen Gewährung einer Barabfindung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Kalina International S.A., c/o KPMG S.A., Avenue du Théâtre 1, 1005 Lausanne, Schweiz, HR-Nr. CH-550.1.045.423-9, folgenden Beschluss zu fassen:


      "Die Aktien der übrigen Aktionäre der Dr. Scheller Cosmetics AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG auf die Kalina International S.A. übertragen. Die Kalina International S.A. zahlt dafür eine Barabfindung in Höhe von € 7,91 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Dr. Scheller Cosmetics AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 1,00."

      Der Kalina International S.A. gehören mindestens 6.305.618 Aktien der Dr. Scheller Cosmetics AG, was bei einem Grundkapital von € 6.500.000 der Dr. Scheller Cosmetics AG eine Beteiligung von 97,01 % des Grundkapitals bedeutet. Unter Anrechnung der 60.000 Stück eigener Aktien der Dr. Scheller Cosmetics AG gemäß §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 2 AktG ergibt sich sogar eine Beteiligungsquote von 97,91 %. Die Kalina International S.A. ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Kalina International S.A. hat an den Vorstand der Dr. Scheller Cosmetics AG ein Verlangen gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG gerichtet, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Kalina International S.A. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327 a ff. beschließen zu lassen. Die Kalina International S.A. hat dem Vorstand der Dr. Scheller Cosmetics AG die Erklärung der Deutsche Bank AG gemäß § 327 b Abs. 3 AktG übermittelt, in der diese die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Kalina International S.A. übernimmt, den Minderheitsaktionären unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Dr. Scheller Cosmetics AG die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien zu zahlen.

      Die Kalina International S.A. hat für die Hauptversammlung der Dr. Scheller Cosmetics AG einen schriftlichen Bericht über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre erstattet und darin die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

      Diese Angemessenheit wurde von der Ebner Stolz Mönning & Bachem GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als gerichtlich bestelltem Übertragungsprüfer gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 geprüft und bestätigt.

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die nachfolgend genannten Unterlagen in dem Geschäftsraum der Gesellschaft, Schillerstraße 21 in 73054 Eislingen zur Einsicht der Aktionäre aus:
      1.

      der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
      2.

      die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Dr. Scheller Cosmetics AG für die letzten drei Geschäftsjahre, nämlich die Geschäftsjahre 2006, 2007 und 2008,
      3.

      der von der Kalina International S.A. nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 erstattete Bericht vom 05. November 2009,
      4.

      der von der Ebner Stolz Mönning & Bachem GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, erstattete Prüfungsbericht gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 – 4 AktG vom 06. November 2009.

      Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Das Verlangen ist zu richten an:

      Dr. Scheller Cosmetics AG
      Schillerstraße 21
      73054 Eislingen
      Fax: 07161-803-45211
      E-Mail: aktie@dr-scheller-cosmetics.com

      Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden.

      Informationen zu den Teilnahmebedingungen

      Zu Ihrer Information finden Sie nachstehend die Teilnahmebedingungen gemäß § 17 der Satzung der Dr. Scheller Cosmetics AG sowie Hinweise zur Stimmrechtsvertretung und zur Stellung von Anträgen:

      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, also auf den Beginn des 01. Dezember 2009, 0:00 Uhr, zu beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 15. Dezember 2009, 24:00 Uhr (jeweils Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zugehen:

      Dr. Scheller Cosmetics AG
      c/o Landesbank Baden-Württemberg (LBBW)
      Abteilung 4027 H
      Am Hauptbahnhof 2
      70173 Stuttgart
      Fax: 0711 127-79264
      E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de

      Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der oben genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

      Stimmrechtsvertretung

      Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Vollmachten bedürfen der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG). Vollmachtsformulare stehen den Aktionären unter der Internetadresse www.dr-scheller-cosmetics.com im Bereich „Investor Relations“ unter „Hauptversammlung“ zur Verfügung. Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.

      Aktionäre können auch bereits vor der Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die bei der depotführenden Bank zu beantragen ist. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Erteilung von Vollmachten- und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung von ihrer Depotbank. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Entsprechende Informationen stehen den Aktionären auch unter der Internetadresse www.dr-scheller-cosmetics.com im Bereich „Investor Relations“ unter „Hauptversammlung“ zur Verfügung. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Bevollmächtigung und Weisungen müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse per Post oder per Telefax spätestens bis zum 22. Dezember 2009, 09:00 Uhr, zugehen. Vollmachten und Weisungen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

      Dr. Scheller Cosmetics AG
      Schillerstr. 21
      73054 Eislingen
      Fax: 07161-803 45211

      Anträge von Aktionären

      Gegenanträge gemäß § 126 AktG von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die folgende Adresse schriftlich, per Fax oder E-Mail zu übersenden:

      Dr. Scheller Cosmetics AG
      Schillerstr. 21
      73054 Eislingen
      Fax: 07161-803 45211
      E-Mail: aktie@dr-scheller-cosmetics.com

      Nach dem Aktiengesetz zugänglich zu machende Anträge werden unverzüglich im Internet unter www.dr-scheller-cosmetics.com im Bereich „Investor Relations“ unter „Hauptversammlung“ veröffentlicht. Dort werden gegebenenfalls auch Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen veröffentlicht.



      Eislingen, im November 2009

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 15.12.09 16:21:29
      Beitrag Nr. 1.047 ()
      DGAP-Adhoc: MAIHAK AG (deutsch)


      MAIHAK AG: Einleitung Squeeze-out-Verfahren

      MAIHAK AG / Squeeze-Out

      15.12.2009

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Die SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, hat dem Vorstand der Maihak AG heute das
      Verlangen nach § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der
      Maihak AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
      (Minderheitsaktionäre) auf die SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, als
      Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt
      (sog. Squeeze out). Der SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, gehören unmittelbar
      mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der Maihak AG, sodass sie
      Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.

      Die Maihak AG geht davon aus, dass ein entsprechender Squeeze-out-Beschluss
      bei zeitnaher Bestellung eines sachverständigen Prüfers durch das
      Landgericht Hamburg auf einer außerordentlichen Hauptversammlung,
      spätestens jedoch auf der ordentlichen Hauptversammlung 2010 der Maihak AG,
      gefasst werden wird.


      15.12.2009 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: MAIHAK AG
      c/o SICK AG - Erwin-Sick-Str. 1
      79183 Waldkirch
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)7681 202-3777
      Fax: +49 (0)7681 202-3926
      E-Mail: ilka.klee@sick.de
      Internet: www.sick.com
      ISIN: DE0006553001
      WKN: 655300
      Börsen: Regulierter Markt in Hamburg

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------

      dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 16.12.09 19:52:27
      Beitrag Nr. 1.048 ()
      DGAP-Ad-hoc : DOM-Brauerei AG: Abfindungsangebot bei Squeeze out
      DOM-Brauerei AG / Squeeze-Out

      16.12.2009

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------



      Dom-Brauerei Aktiengesellschaft

      Köln

      ISIN DE000A0L1M50 / WKN A0L 1M5

      Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 Wertpapiergesetz

      Abfindungsangebot bei Squeeze out

      Die Vertriebsgesellschaft deutscher Brauereien mbH, Karlsruhe ('VdB') hat
      von der Dom-Brauerei AG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangt,
      die über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
      Dom-Brauerei AG auf die VdB gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
      (Squeeze out) beschließen soll. Die zu zahlende angemessene Barabfindung
      hat die VdB auf EUR 1,20 je übertragener Stückaktie an der Dom-Brauerei AG
      festgelegt.

      Köln, 16. Dezember 2009

      Dom-Brauerei Aktiengesellschaft

      Der Vorstand


      16.12.2009 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: DOM-Brauerei AG
      Charlottenstr. 72-78
      51149 Köln
      Deutschland
      Telefon: +49-(0)221-37608-44
      Fax: +49-(0)221-37608-50
      E-Mail: info@dom-brauerei.de
      Internet: www.dom-brauerei.de
      ISIN: DE000A0L1M5
      WKN: A0L1M5
      Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf; Freiverkehr in Berlin,
      Stuttgart; Open Market in Frankfurt

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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      Avatar
      schrieb am 10.02.10 15:51:29
      Beitrag Nr. 1.049 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.219.312 von schaerholder am 20.05.09 15:30:19Bei Edscha ist das Spruchstellenverfahren beendet. Muss man nun seine Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden oder macht das die abwickelnde Bank automatisch ?

      Edscha AG
      und
      EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG
      Remscheid
      Bekanntmachung eines gerichtlichen Vergleichs im Spruchstellenverfahren
      I.
      In dem Spruchverfahren vor dem
      Landgericht Düsseldorf, Az.: 33 O 137/07 [AktE],
      betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 9. April 2003 zwischen der Edscha AG mit Sitz in Remscheid als abhängige Gesellschaft ihrer Hauptaktionärin, der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG an dem beteiligt sind:

      1. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,

      2. B.E.M. Börseninformations- und Effektenmanagement GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,

      3. Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,

      4. Uta Scholz, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      5. Dipl.-Kfm. Dr. Joachim Scholz, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      6. Axel Scholz, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      7. Fritz Scholz, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      8. Christel Feldt, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      9. Ursula Grundt, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      10. Carthago Value Invest AG, vertreten durch den Vorstand Jörg-Christian Rehling und Reiner Ehlerding, Kirchhuchtinger Landstraße 122, 28259 Bremen,

      11. Martin Arendts, Wendelsteinstraße 16, 82031 Grünwald,

      12. Jens-Uwe Penquitt, Eichenweg 13, 97084 Würzburg,

      13. Claus Deininger, Erthalstraße 20, 96215 Lichtenfels,

      14. Ute Stein, Keferloherstraße 142, 80807 München,

      15. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks- GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,

      16. Riebeck-Brauerei von 1862 AG, vertreten durch den Vorstand Karin Deger, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,

      17. Clemens Denks, Am Hagen 5, 38154 Königslutter,

      18. Herrn Martin Helfrich, Wildungerstraße 10, 60487 Frankfurt,

      19. Thomas Weber, Fabrikstraße 25, 73326 Deggingen,

      20. Helena Weber, Fabrikstraße 25, 73326 Deggingen,

      21. Matthias Weber, Fabrikstraße 25, 73326 Deggingen,

      22. Horizont Holding AG, vertreten durch den Vorstand Reiner Ehlerding, Finkenweg 3, 92269 Fensterbach,

      23. Stephanie Baumgarten, Otto-Loewe-Straße 3, 60486 Frankfurt,

      24. Dipl.-Ökonom Stephan J. Gerken, Neuer Weg 60, 28816 Stuhr,

      25. ………………………..

      26. ………………………..

      27. Susanne Deininger, Erthalstraße 20, 96215 Lichtenfels,

      28. Hubert Grevenkamp, Birkenleiten 31, 81543 München,

      29. Heike Ropertz-Tardivat, Ohlmüllerstraße 18, 81541 München,

      30. Christophe Tardivat, Ohlmüllerstraße 18, 81541 München,

      31. Dipl.-Ökonom Jörg-Christian Rehling, 2 Landsdowne Row, 0 London W1J 6HL, Vereinigtes Königreich,

      32. XNASE AG, vertreten durch den Vorstand Dirk Röder, Steinbacher Straße 4, 36151 Burghaun,

      33. Karin Beier, Burgbergstraße 35, 91054 Erlangen,

      34. Dr. Martin Ahlers, An den Mühlwegen 24, 60439 Frankfurt,

      35. Dipl.-Kfm. Jochen Knoesel, Ludwigstraße 22, 97070 Würzburg,

      36. Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,

      37. Elke Sterzelmaier, Bahnhofstraße 67, 76356 Weingarten,

      38. Christa Götz, Reinhold-Schneider-Straße 10, 76530 Baden-Baden,

      39. Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorstand Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, Maximilianstraße 8, 80538 München,

      40. Brauhaus Torgau AG, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,

      41. Evamaria Brockhoff, Wämstlergässchen 2, 86152 Augsburg,

      42. Dr. Markus Ostrowski, Käppelimattstraße 9, 6052 Hergiswil, Schweiz,

      43. Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,

      44. Patric Moritz, Im oberen Garten 18, 77933 Lahr,

      45. Susanne Laudick, Norbertstraße 6, 48151 Münster,

      46. Elsbeth ten Brinke, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      47. Carmen Barth-Weber, Delbrückstraße 6b, 14193 Berlin,


      Antragsteller,
      Verfahrensbevollmächtigte

      zu 4-9, 46: Rechtsanwälte Stauber & Kaiser, Apenrader Straße 26, 50825 Köln-Ehrenfeld,
      zu 10, 22, 24, 31: Rechtsanwälte Hasselbruch, Schlachte 30a, 28195 Bremen,
      zu 11: Rechtsanwälte Arendts, Hambach & Kollegen, Perlacher Straße 68, 82031 Grünwald,
      zu 15: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44229 Dortmund,
      zu 16: Rechtsanwälte Vogeler & Behrendt, Ringstraße 29, 44575 Castrop-Rauxel,
      zu 17, 19-21, 28-30: Rechtsanwalt Carsten Heise, Peter-Müller-Straße 12, 40468 Düsseldorf,
      zu 35: Rechtsanwalt Conzelmann, Ermelestraße 53, 72379 Hechingen,
      zu 37: Rechtsanwalt Dr. Ralph Becker, Hagäckerstraße2, 76297 Stutensee,
      zu 38, 39: Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
      zu 40: Rechtsanwalt Malpricht, Philipsbornstraße 56, 30165 Hannover,
      zu 41: Rechtsanwalt Dr. jur. Siegfried Zinkeisen, Herzogspitalstraße 13, 80331 München,
      zu 43: Rechtsanwälte Krempel und Partner, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg,
      zu 45: Rechtsanwalt Dr. Alfuss, Luxemburger Straße 150, 50937 Köln,
      zu 47: Rechtsanwalt König, Hendrik, Potsdamer Straße 107, 10785 Berlin,
      48. Rechtsanwalt Dr. Jörg Nerlich, geschäftsansässig u.a. Sachsenring 81, 50677 Köln, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Edscha AG, Hohenhagener Str. 26 – 28, 42855 Remscheid,

      49. Rechtsanwalt Dr. Jörg Nerlich, geschäftsansässig u.a. Sachsenring 81, 50677 Köln, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG, Hohenhagener Str. 26 – 28, 42855 Remscheid,


      Antragsgegner,
      Verfahrensbevollmächtigter: Dr. Klaus Felke, Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten, Sachsenring 81, 50677 Köln
      50. Rechtsanwalt Folker Künzel, Am Bärenkamp 20 B, 40589 Düsseldorf, als Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Barabfindung

      51. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, Leyher Straße 156 – 158, 90431 Nürnberg,


      als Vertreter der außenstehenden Aktionäre
      für den Ausgleichsanspruch
      u n d

      II.
      in dem Spruchverfahren vor dem
      Landgericht Düsseldorf, Az.: 33 O 133/07 [AktE],
      zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out auf die EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Edscha AG

      an dem beteiligt sind:

      1. Ute Stein, Keferloherstraße 142, 80807 München,

      2. Uta Scholz, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      3. Dr. Joachim Scholz, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      4. Axel Scholz, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      5. Fritz Scholz, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      6. Elsbeth ten Brinke, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      7. Christel Feldt, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      8. Ursula Grundt, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen,

      9. Susanne Laudick, Norbertstraße 6, 48151 Münster,

      10. Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Erdfunkstelle Usingen,

      11. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1 b, 97350 Mainbernheim,

      12. Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,

      13. OCP Obay Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Frese, Motzstraße 9, 10777 Berlin,

      14. Elke Sterzelmaier, Baumgasse 23, 76661 Philippsburg,

      15. Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Faulbach,

      16. ……………………………..

      17. ……………........................

      18. Claus Deininger, Erthalstraße 20, 96215 Lichtenfels,

      19. Richard Mayer, Uppenbornstraße 40, 81735 München,

      20. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,

      21. Brauhaus Torgau AG, vertreten durch den Vorstand Marion Wolff, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,

      22. Ost-West Außenhandels- und Vermögensverwaltungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,

      23. Riebeck-Brauerei von 1862 AG, vertreten durch den Vorstand Karin Deger, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,

      24. Karsten Trippel, Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar,

      25. Jens-Uwe Penquitt, Eichenweg 13, 97084 Würzburg,

      26. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, Karlsplatz 3, 80335 München,

      27. Christa Götz, Reinhold-Schneider-Straße 10, 76530 Baden-Baden,

      28. Dr. Markus Ostrowski, Hirschmattstraße 30a, 6003 Luzern, Schweiz,

      29. Dr. Martin Ahlers, An den Mühlwegen 24, 60439 Frankfurt,

      30. Stephanie Baumgarten, Otto-Löwe-Straße 3, 60486 Frankfurt,

      31. Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,

      32. Karin Beier, Burgbergstraße 35, 91054 Buckenhof,

      33. B.E.M Börseninformations- und Effektenmanagement GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,


      Antragsteller,
      Verfahrensbevollmächtigte zu 2-8: Rechtsanwälte Stauber & Kaiser, Apenrader Straße 26, 50825 Köln-Ehrenfeld,
      zu 9: Rechtsanwalt Dr. Alfuss, Luxemburger Straße 150, 50937 Köln,
      zu 13: Rechtsanwalt Dr. Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin,
      zu 14: Rechtsanwalt Dr. Ralph Becker, Hagäckerstraße2, 76297 Stutensee,
      zu 15: Rechtsanwälte Krempel und Partner, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg,
      zu 26, 27: Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden
      34. Rechtsanwalt Dr. Jörg Nerlich, geschäftsansässig u.a. Sachsenring 81, 50677 Köln, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG, Hohenhagener Str. 26 – 28, 42855 Remscheid,


      Antragsgegner
      Verfahrensbevollmächtigter: Dr. Klaus Felke, Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten, Sachsenring 81, 50677 Köln
      35. Folker Künzel, Am Bärenkamp 20 B, 40589 Düsseldorf,


      als Vertreter der außenstehenden Aktionäre,
      gibt die Edscha AG und die EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG auszugsweise folgenden am 20.01.2010 auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleich bekannt:

      V E R G L E I C H
      I.
      1. Die Edscha AG mit Sitz in Remscheid als abhängige Gesellschaft hat am 9. April 2003 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Hauptaktionärin, der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG (nachfolgend „Hauptaktionärin“), geschlossen (der „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“). Die außerordentliche Hauptversammlung der Edscha AG vom 23. Mai 2003 (der „Stichtag“) hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt. Ferner hat die genannte außerordentliche Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Edscha AG auf die Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen (der „Übertragungsbeschluss“).

      2. Im Anschluss an die vorgenannte außerordentliche Hauptversammlung vom 23. Mai 2003 wurde von verschiedenen Aktionären der Edscha AG vor dem LG Wuppertal unter anderem Anfechtungs- bzw. hilfsweise Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss erhoben; sämtliche Klagen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. 12 O 76/03 verbunden (das „Anfechtungsverfahren“). Das LG Wuppertal hat sämtliche dem Anfechtungsverfahren zugrunde liegenden Klagen mit Urteil vom 24. September 2004 abgewiesen. Diese Entscheidung des LG Wuppertal vom 24. September 2004 ist rechtskräftig geworden, nachdem das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 13. Januar 2006 die eingelegte Berufung (Az. I-16 U 137/04) und der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 36/06) mit Beschluss vom 16. Juli 2007 eine eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen hatten.

      3. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 4. Juni 2003 in das Handelsregister der Edscha AG eingetragen. Der Übertragungsbeschluss wurde nach Durchführung eines Freigabeverfahrens gemäß § 327e Abs. 2 AktG i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG am 29. Januar 2004 im Handelsregister der Edscha AG eingetragen. Eine gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Freigabeverfahren eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 390/04) wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. Mai 2007 nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses sind sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre an der Edscha AG auf die Hauptaktionärin übergegangen. Die in dem Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung wurde an die Minderheitsaktionäre mit Valuta vom 4. Februar 2004 ausgezahlt.

      4. Gegenstand des Spruchverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 33 O 137/07 [AktE], ist die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Barabfindung und des Ausgleichs gemäß §§ 304, 305 AktG (das „Spruchverfahren I“). Gegenstand des Spruchverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 33 O 133/07 [AktE], ist die Überprüfung der Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss festgelegten Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (das “Spruchverfahren II”).

      5. Mit Beschluss vom 01. Mai 2009 hat das Amtsgericht Wuppertal (Az. 145 IN 90/09) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Jörg Nerlich zum Insolvenzverwalter bestellt.

      Mit weiterem Beschluss vom 01. Mai 2009 hat das Amtsgericht Wuppertal (Az. 145 IN 87/09) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Edscha AG eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Jörg Nerlich zum Insolvenzverwalter bestellt.

      Herr Dr. Nerlich hat am 28.05.2009 im Verfahren über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG die Unzulänglichkeit der Masse, alle Masseverbindlichkeiten in voller Höhe erfüllen zu können, angezeigt (§ 208 Abs. 1 InsO).

      6. Mit Rücksicht darauf, dass Rechtsanwalt Dr. Nerlich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG gemäß § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und somit die für eine Fortführung des Verfahrens erforderlichen Mittel (z.B. Auslagen für Bewertungsgutachten) nicht mehr von dem Antragsgegner zu erlangen sein werden, sind die Parteien übereingekommen, zur Erledigung des Verfahrens diesen Vergleich zu schließen.

      7. Im Rahmen dieses Vergleichs soll die in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie die in dem Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung in Höhe von jeweils € 32,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der Edscha AG (die „Ursprüngliche Barabfindung“) nach näherer Maßgabe dieses Vergleichs um € 12,50 je Aktie (der „Erhöhungsbetrag“) erhöht werden; der Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages ist im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO zu berücksichtigen. Sämtliche Vergleichsbeteiligte des Spruchverfahrens I und des Spruchverfahrens II sind mit dem nachfolgenden Vergleich unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen einverstanden.

      8. Der nachfolgende Vergleich entfaltet die Rechtswirkungen eines Vertrages zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB im Verhältnis zu sämtlichen ehemaligen Aktionären der Edscha AG, die

      a. bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vergleichs ihre Edscha-Aktien in Annahme der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Barabfindung auf die Hauptaktionärin übertragen haben (die „BGAV-Aktionäre“) und/oder

      b. deren Edscha-Aktien aufgrund Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister auf die Hauptaktionärin übergegangen sind (die „SQO-Aktionäre“),


      bzw. deren jeweiligen Rechtsnachfolgern (gemeinsam die „Außenstehenden Edscha-Aktionäre“).


      Dies vorausgeschickt vereinbaren sämtliche Vergleichsbeteiligte des Spruchverfahrens I und sämtliche Vergleichsbeteiligte des Spruchverfahrens II auf Anraten und Vorschlag des Gerichts was folgt:

      II.
      § 1
      Beendigung der Spruchverfahren
      1. Das Spruchverfahren I wird einvernehmlich beendet. Wegen der teilweise geäußerten Bedenken gegen die Möglichkeit, ein Spruchverfahren nach § 306 AktG a.F. durch Vergleich zu beenden, erklären sämtliche Vergleichsbeteiligte des Spruchverfahrens I das Verfahren übereinstimmend hinsichtlich ihrer Anträge für erledigt und nehmen den Fall, dass eine Erledigungserklärung nicht ausreichen sollte, höchst vorsorglich ihre Anträge zurück. Die gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Barabfindung bzw. für den Ausgleich gemäß §§ 304, 305 AktG erklären jeweils, dass sie auf die Fortführung des Verfahrens aufgrund der vorstehend erledigten Anträge verzichten.

      2. Das Spruchverfahren II wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SpruchG einvernehmlich beendet. Höchst vorsorglich erklärt der gemeinsame Vertreter für die nicht am Verfahren beteiligten Minderheitsaktionäre, dass er auf die Fortführung des Verfahrens aufgrund der vorstehend erledigten Anträge verzichtet.


      § 2
      Erhöhung der Ursprünglichen Barabfindung
      1. Rechtsanwalt Dr. Nerlich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG verpflichtet sich, durch Abschluss dieses Vergleichs, die Ansprüche der Außenstehenden Edscha-Aktionäre auf Zahlung des Erhöhungsbetrages im Insolvenzverfahren über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG jeweils als Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO anzuerkennen.

      2. Rechtsanwalt Dr. Nerlich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG verpflichtet sich darüber hinaus, Ansprüche der Außenstehenden Edscha-Aktionäre auf pauschalierte Zinsen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG jeweils als Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO anzuerkennen. Um eine wirtschaftliche Gleichbehandlung der BGAV-Aktionäre und der SQO-Aktionäre zu erreichen, wird bei der Festlegung der pauschalierten Zinsen berücksichtigt, dass die BGAV-Aktionäre bereits eine Verzinsung der Ursprünglichen Barabfindung für den Zeitraum zwischen dem 4. Juni 2003 (der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister) und dem 3. Februar 2004 (dem Tag vor Auszahlung der SQO-Barabfindung) erhalten haben, die sich auf ca. 0,73 Euro pro Aktie belief. Rechtsanwalt Dr. Nerlich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG verpflichtet sich daher, zur Herstellung einer wirtschaftlichen Gleichbehandlung zwischen den BGAV-Aktionären und den SQO-Aktionären, Ansprüche der SQO-Aktionäre auf Zahlung einer pauschalierten Verzinsung in Höhe von 3,00 Euro pro Aktie und Ansprüche der BGAV-Aktionäre auf Zahlung einer pauschalierten Verzinsung in Höhe von 2,27 Euro pro Aktie im Insolvenzverfahren über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG jeweils als Insolvenzforderungen anzuerkennen.


      § 3
      Abgeltung von Ansprüchen
      Mit der Erfüllung der sich aus diesem Vergleich ergebenden Verpflichtungen durch Rechtsanwalt Dr. Nerlich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG sind sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie aus und im Zusammenhang mit der Übertragung von Aktien auf die Hauptaktionärin aufgrund des Übertragungsbeschlusses, insbesondere Ansprüche gemäß § 304 AktG, § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG sowie § 327b Abs. 2 AktG, gegen die Edscha AG und die EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG abgegolten.

      § 4
      ……………………..
      § 5
      Wirksamwerden
      Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam.

      § 6
      ..................................
      1. …………………………

      2. ………………………….

      3. Für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens mit einzelnen Antragstellern bleiben der bzw. die gemeinsamen Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre der Edscha AG bis zur endgültigen Beendigung des Verfahrens im Amt.

      4. Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit dieses Vergleichs im Übrigen hierdurch nicht berührt. Anstelle der undurchsetzbaren oder unwirksamen Bestimmungen gilt eine solche durchsetzbare und wirksame Bestimmung, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.


      Remscheid, im Februar 2010
      Edscha AG
      Dr. Jörg Nerlich als Insolvenzverwalter



      EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG

      Dr. Jörg Nerlich als Insolvenzverwalter





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      Avatar
      schrieb am 10.02.10 18:21:56
      Beitrag Nr. 1.050 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.919.037 von cade am 10.02.10 15:51:29Bei Edscha ist das Spruchstellenverfahren beendet. Muss man nun seine Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden oder macht das die abwickelnde Bank automatisch?

      Das dürfte ziemlich egal sein. Es gibt hier leider nichts mehr zu holen.

      Da der Erhöhungsbetrag nur als Insolvenzforderung und nicht als Masseforderung Berücksichtigung findet und im Insolvenzverfahren selbst bereits die Masseunzulänglichkeit angezeigt ist, sollten die Insolvenzgläubiger meines Wissens nach komplett leer ausgehen.
      Avatar
      schrieb am 11.02.10 19:40:22
      Beitrag Nr. 1.051 ()
      Man sieht, dass sich Abfindungsspekulationen zwar noch lohnen, aber dass die Bäume nicht mehr in den Himmel wachsen, wie dieses Beispiel zeigt:


      CHG Communications Holding GmbH & Co. KG
      München
      Bekanntmachung
      an die derzeitigen und ehemaligen außenstehenden Aktionäre der CYCOS AG,
      Alsdorf, ISIN DE0007700205
      Veröffentlichung des Vergleichs im Spruchverfahren und von Hinweisen zur Abwicklung
      I. Vergleich im Spruchverfahren
      Die CHG Communications Holding GmbH & Co. KG gibt den am 15. Januar 2010 protokollierten
      Vergleich in dem nachstehenden Spruchverfahren wie folgt bekannt:
      „In dem Spruchverfahren, Az. 82 O 271/07, vor dem Landgericht Köln
      1. Uwe Jännert, Monheim
      2. Frank Scheunert, Dübendorf, Schweiz
      3. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.,
      vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, München
      4. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH,
      vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Köln
      5. Karl-Walter Freitag, Köln
      6. Richard Mayer, München
      7. [...]
      8. [...]
      9. [...]
      10. Peter Eck, Geldern
      11. Exchange Investors N.V., Amsterdam, Niederlande
      12. [...]
      13. [...]
      14. [...]
      15. [...]
      16. Milaco GmbH,
      vertreten durch den Geschäftsführer Axel Sartingen, Köln
      17. SCI AG,
      vertreten durch den Vorstand Oliver Wiederhold, Usingen
      18. Oliver Wiederhold, Usingen
      19. Gisberg Engel, Wulften
      20. [...]
      21. [...]
      22. [...]
      23. Petra Engel, Wulften
      24. [...]
      25. Jeanette M. Buis, Odenthal
      26. [...]
      27. Dipl.-Kfm. Wilhelm Nachtigall, Frankfurt
      28. [...]
      29. Arno Lampmann, Köln
      30. Deutsche Balaton AG,
      vertreten durch den Vorstand Jörg Janich, Heidelberg
      31. Dr. Tammo Seemann, Oldenburg
      32. Schüma GmbH & Co. KG,
      vertreten durch die phG Proxymas HV-Service GmbH,
      diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer,Würzburg
      33. [...]
      34. [...]
      35. [...]
      36. Christian Behn, Köln
      37. Jens Penquitt, Würzburg
      38. Dr. Claus Deininger, Lichtenfels
      39. JKK Beteiligungs GmbH,
      vertreten durch Herrn Dipl.-Kfm. Jochen Knoesel, Würzburg
      40. Heinz Arnold, Zornheim
      41. Dr. Norbert Bussmann, Frankfurt
      42. [...]
      43. [...]
      44. [...]
      45. [...]
      - Antragsteller -
      g e g e n
      CHG Communications Holding GmbH & Co. KG, München
      - Antragsgegnerin -
      Gemeinsamer Vertreter der außenstehendenAktionäre:
      Rechtsanwalt Dr. Albrecht M. Wenner, Köln
      schließen die Parteien unter Einschluss des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden
      Aktionäre auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts zur Erledigung des Verfahrens
      auf Bestimmung des angemessenen Ausgleichs nach § 304 AktG und der angemessenen
      Abfindung nach § 305 AktG den nachfolgenden
      Vergleich:
      A.
      Die Hauptversammlung der Cycos AG („Cycos“) hat am 3. Mai 2007 dem am
      16./19. März 2007 zwischen der Cycos und der CHG Communications Holding GmbH
      & Co. KG („Antragsgegnerin“) abgeschlossenem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
      zugestimmt. Der Vertrag wurde mit Eintragung seines Bestehens in das
      Handelsregister der Cycos am 14. September 2007 wirksam. Die Cycos und die Antragsgegnerin
      vereinbarten im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, den
      außenstehenden Aktionären der Cycos eine angemessene Abfindung von € 7,03 je Akte
      der Cycos und einen angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr in Höhe
      von € 0,34 je Aktie anzubieten. Unabhängig vom Gegenstand dieses Verfahrens hat
      die ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 26. Juni 2009 auf Vorschlag
      des Vorstands und des Aufsichtsrates eine mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,
      einer ordentlichen Kapitalherabsetzung und einer damit verbundenen
      teilweisen Aufhebung des gebundenen Kapitals verknüpfte Sonderauszahlung in Höhe
      von ca. EUR 3,52 pro Aktie beschlossen, die voraussichtlich im Kalenderjahr 2010 an
      die Aktionäre gezahlt werden soll („Sonderausschüttung“). Der Termin und der exakte
      Auszahlungsbetrag für die Sonderausschüttung stehen derzeit noch nicht fest.
      Die Antragsteller halten die festgesetzte Barabfindung für unangemessen und haben
      die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs nach § 304 AktG und der
      angemessenen Abfindung nach § 305 AktG beantragt.
      Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
      1. Die Barabfindung gemäß § 305 AktG wird auf € 8,00 je Stückaktie von Cycos festgesetzt.
      Den außenstehenden Aktionären von Cycos, die das Abfindungsangebot
      aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angenommen und ihre
      Aktien an die Antragsgegnerin bis zum Abschluss dieses Vergleichs angedient haben,
      wird die Antragsgegnerin die Differenz zur vertraglich festgesetzten Abfindung
      (€ 7,03) in Höhe von € 0,97 nachzahlen. Die Abfindung sowie die Nachzahlung
      werden gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ab dem 15. September 2007 verzinst. Auf
      die zu zahlenden Zinsen werden die bereits geleisteten Ausgleichszahlungen (einschließlich
      geleisteter Nachzahlungen gemäß Ziffer 2 unten) angerechnet, die auf
      die jeweiligen Aktien der Cycos entfallen.
      2. Der jährliche Ausgleich gemäß § 304 AktG, § 4 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
      wird für jedes volle Geschäftsjahr auf brutto € 0,39 je Stückaktie
      der Cycos abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem
      für das jeweils laufende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt. Gemäß
      der Regelung des § 4 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist der Abzug
      nur auf den im Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von € 0,016 je
      Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen.
      Allen außenstehenden Aktionären, die seit Wirksamwerden des Beherrschungsund
      Gewinnabführungsvertrags bereits Ausgleichszahlungen erhalten haben, wird
      die Antragsgegnerin die Differenz zum vertraglich festgesetzten Ausgleich (brutto
      € 0,34) in Höhe von € 0,05 nachzahlen.
      3. Eine Anrechnung der Sonderausschüttung durch die Antragsgegnerin auf Barabfindung
      und jährlichen Ausgleich wird durch diesen Vergleich nicht ausgeschlossen;
      die Antragsgegnerin behält sich diese Anrechnung ausdrücklich vor
      mit folgender Einschränkung: der jährliche Ausgleich, der auf die Zeit bis zur Zahlung
      der Sonderausschüttung entfällt, wird von der Antragsgegnerin bei Fälligkeit
      pro rata temporis ohne Berücksichtigung der Sonderausschüttung gezahlt.
      4. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erwerb der Aktien zum erhöhten Barabfindungsbetrag
      erlischt zwei Kalendermonate nach Zahlung der Sonderausschüttung.
      Die sich aus Ziffer 1 ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen sind
      unverzüglich nach Annahme des Angebots bzw., soweit die ursprüngliche Abfindung
      bereits gezahlt wurde, unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.
      Die sich aus der vorstehenden Ziffer 2 ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen
      sind unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.
      5. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Zahlungsverpflichtungen
      ist für die anspruchsberechtigten außenstehenden Aktionäre der Cycos
      kosten-, provisions- und spesenfrei.
      B.
      Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam. Damit ist das
      gerichtliche Spruchverfahren beendet.
      Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur
      Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
      C.
      Die Parteien schließen diesen Vergleich mit dem Ziel der Schaffung von Rechtsfrieden
      und ohne Anerkennung der jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger
      Hinsicht.
      Dieser Vergleich wirkt für alle diejenigen Aktionäre der Cycos, welche die Abfindung
      angenommen haben oder noch annehmen werden oder den Ausgleich erhalten bzw.
      erhalten haben. Dieser Vergleich stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter
      dar (§§ 328 f. BGB).
      D.
      [...]
      E.
      Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller, der übrigen
      außenstehenden Aktionäre einschließlich der ehemaligen Aktionäre, die bereits
      die Abfindung angenommen haben, sowie des Vertreters der außenstehenden Aktionäre,
      gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Beherrschungs-
      und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere auf etwaige Erhöhung von
      Abfindung und Ausgleich, sowie etwaige Ansprüche nach § 305 Abs. 3 Satz 3 letzter
      Halbs. AktG, erledigt und abgegolten.
      F.
      Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich dem wesentlichen Inhalt nach
      im elektronischen Bundesanzeiger, in den SdK-AktionärsNews, dem Internetinformationsdienst
      GSC-Research und zwei überregionalen börsentäglich erscheinenden
      Börsenpflichtblättern (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“)
      auf ihre Kosten zu veröffentlichen.
      G.
      1. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
      des Internationalen Privatrechts.
      2. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung dieses Rechtstreits
      getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden
      von der Antragsgegnerin den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten,
      Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher
      Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieses
      Rechtstreits gewährt oder in Aussicht gestellt. Sofern noch weitere Absprachen
      der Parteien zu treffen sein sollten, bedürfen diese der Schriftform.
      3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam
      oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses
      Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit
      der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der
      unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs
      soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie
      die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen
      nahe kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart
      hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.“
      II. Hinweise zur Abwicklung
      Die CHG Communications Holding GmbH & Co. KG erteilt die folgenden Hinweise zur
      Abwicklung des Vergleichs:
      DieWestLB AG, Düsseldorf, fungiert als Zentralabwicklungsstelle für die Nachzahlung
      an die bereits abgefundenen Aktionäre, die Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis
      sowie die Nachzahlung auf die jährliche Ausgleichszahlung.
      Die vorgenannten Maßnahmen sind für die anspruchsberechtigen außenstehenden bzw.
      ehemaligen CYCOS-Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.
      A. Nachzahlung an die bereits abgefundenen Aktionäre
      Den ehemaligen CYCOS-Aktionären, die das Abfindungsangebot schon in der Vergangenheit
      angenommen haben, wird die Nachzahlung in Höhe von € 0,97 auf den
      bisherigen Abfindungsbetrag von dem Kreditinstitut vergütet, von dem sie seinerzeit
      die Barabfindung erhalten haben. Soweit ein Aktionär die abgefundenen Aktien nach
      dem 1. Januar 2009 erworben hat, unterliegt ein möglicher Gewinn aus der bereits gezahlten
      Barabfindung und der vorgenannten Nachzahlung der Abgeltungsbesteuerung.
      Die Nachzahlung von € 0,97 wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ab dem 15. September
      2007 verzinst. Auf die zu zahlenden Zinsen werden die bereits geleisteten Ausgleichszahlungen
      (einschließlich geleisteter Nachzahlungen gemäß Abschnitt A. Ziffer
      2 des Vergleichs) angerechnet. Übersteigen die geleisteten Ausgleichszahlungen
      (einschließlich geleisteter Nachzahlungen) die Zinsen, so werden Zinsen nicht vergütet.
      Gegebenenfalls verbleibende Restzinszahlungen gelangen ohne Abzug von Steuern
      zur Auszahlung, sie sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
      Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung
      gewechselt haben, oder ehemalige Aktionäre, die aus sonstigen Gründen
      keine Gutschrift der vorgenannten Nachzahlung erhalten, werden gebeten, sich wegen
      der Abwicklung der Nachzahlung auf die Barabfindung an das Kreditinstitut zu
      wenden, über das die seinerzeitige Barabfindung abgewickelt wurde.
      B. Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis
      Aktionäre, die die Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis annehmen wollen, erhalten
      bis zum Ablauf der Abfindungsfrist, die zwei Kalendermonate nach Zahlung der
      unter Abschnitt A. des Vergleichs aufgeführten Sonderausschüttung endet, gegen Einreichung
      ihrer Aktien auf dem Girosammelwege über ihre Depotbank bei derWestLB
      AG die erhöhte Barabfindung zzgl. Zinsen, wobei auf die zu zahlenden Zinsen die bereits
      geleisteten Ausgleichszahlungen (einschließlich geleisteter Nachzahlungen gemäß
      Ziffer 2 des oben aufgeführten Vergleichs) angerechnet werden.
      Die CYCOS AG hat zwischenzeitlich veröffentlicht, dass die Sonderausschüttung am
      11. Februar 2010 in Höhe von € 3,51 je CYCOS- Aktie an diejenigen Aktionäre gezahlt
      wird, die am 10. Februar 2010 nach Börsenschluss Aktionäre der CYCOS AG sind. Sofern
      diese Sonderausschüttung, wie durch die CYCOS AG angekündigt, durchgeführt
      wird, würde sich hieraus zum einen ergeben, dass die Abfindungsfrist am 12. April
      2010 endet. Zum anderen würden Abfindungen zum erhöhten Barabfindungspreis, die
      ab dem 11. Februar 2010 durchgeführt werden, unter Anrechnung der Sonderausschüttung
      von € 3,51 in Höhe von € 4,49 erfolgen. Soweit ein Aktionär die abgefundenen
      Aktien nach dem 1. Januar 2009 erworben hat, unterliegt ein möglicher Gewinn
      aus der Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis der Abgeltungsbesteuerung.
      Die Höhe und der Zeitpunkt der Sonderausschüttung werden ebenfalls bei der Berechnung
      der Zinsen berücksichtigt, d.h. in Höhe der Sonderausschüttung wird der
      Zinslauf nur bis zur Zahlung der Sonderausschüttung berechnet. Übersteigen die geleisteten
      Ausgleichszahlungen (einschließlich geleisteter Nachzahlungen) die Zinsen,
      so werden Zinsen nicht vergütet. Gegebenenfalls verbleibende Restzinszahlungen gelangen
      ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, sie sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
      C. Nachzahlung(en) auf die jährliche(n) Ausgleichszahlung(en)
      Die Nachzahlungen von jeweils € 0,05 je Aktie auf die jährlichen Ausgleichszahlungen
      werden über die Clearstream Banking AG zur Weiterleitung an die nachzahlungsberechtigten
      Aktionäre an die Kreditinstitute ausgezahlt, über die die seinerzeitigen
      Ausgleichszahlungen abgewickelt wurden. Zinsen auf die Ausgleichsnachzahlungen
      fallen nicht an.
      Nachzahlungsberechtigte Aktionäre, die nach wie vor ihre CYCOS- Aktien bei dem Kreditinstitut
      verwahren lassen, über das die seinerzeitigen Ausgleichszahlungen abgewickelt
      wurden, erhalten die Nachzahlungen von diesem Kreditinstitut ausgezahlt, ohne
      dass sie etwas veranlassen müssen.
      Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung
      gewechselt haben, oder Aktionäre, die aus sonstigen Gründen keine Gutschrift der vorgenannten
      Nachzahlung erhalten, werden gebeten, sich wegen der Abwicklung der
      Nachzahlungen auf die jährliche Ausgleichszahlung an das Kreditinstitut zu wenden,
      über das die seinerzeitige jährliche Ausgleichszahlung abgewickelt wurde.
      Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag fallen für die Nachzahlungen auf die
      Ausgleichszahlungen jeweils nicht an, da diese Nachzahlungen jeweils aus dem steuerlichen
      Einlagenkonto (§ 27 KStG) erfolgen.
      München, im Februar 2010
      CHG Communications Holding GmbH & Co. KG
      Die Geschäftsführung
      Quelle: Börsen-Zeitung, 3.2.2010
      Avatar
      schrieb am 17.02.10 12:23:54
      Beitrag Nr. 1.052 ()
      HBW Abwicklungs AG i.L.: Vergleichsweise Erledigung der Anfechtungsklage eines Anfechtungsklägers/Squeeze-Out geplant

      HBW Abwicklungs AG i.L. / Vergleich/Squeeze-Out

      17.02.2010 12:20

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      17.02.2010

      Ad-Hoc Mitteilung nach § 15 WpHG:

      Vergleichsweise Erledigung der Anfechtungsklage eines
      Anfechtungsklägers/Squeeze-Out geplant

      HBW Abwicklungs AG i.L., Braunschweig, ISIN DE 0006074800. Die InBev
      Germany Holding GmbH und die HBW Abwicklungs AG i.L. haben am 17. Februar
      2010 mit einem klagenden Aktionär hinsichtlich der von ihm erhobenen
      Anfechtungsklage gegen die auf der Hauptversammlung am 26. Juli 2006
      gefassten Beschlüsse, insbesondere über den Verkauf des gesamten
      Geschäftsbetriebs, eine grundsätzliche Einigung über die wesentlichen
      Eckpunkte eines Vergleichs erzielt. Ein wirksamer Abschluss des Vergleichs
      steht ebenso aus wie noch einige Detailregelungen; die HBW Abwicklungs AG
      i.L. hält aber nach derzeitigem Sachstand einen Vergleichabschluss für
      hinreichend wahrscheinlich. Der Vergleich wird vorsehen, dass die InBev
      Germany Holding GmbH die von dem Anfechtungskläger und von bestimmten nahe
      stehenden Personen des Anfechtungsklägers an der HBW Abwicklungs AG i.L
      gehaltenen Aktien abkauft und der Anfechtungskläger die Klage zurücknimmt.
      Die Klagen mit den nicht am Vergleichsschluss beteiligten weiteren
      Anfechtungsklägern bleiben weiter anhängig. Die InBev Germany Holding GmbH
      wird im Falle eines Vergleichsschlusses durch die im Rahmen des Vergleichs
      vorgesehene Übertragung von Aktien mittelbar mit mehr als 95 % am
      Grundkapital der HBW Abwicklungs AG i.L. beteiligt sein. Die InBev Germany
      Holding GmbH hat der HBW Abwicklungs AG i.L. für diesen Fall mitgeteilt,
      auf der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft einen Squeeze-out nach §
      327 a AktG durchzuführen und nach Erlangung des Eigentums an den weiteren
      Aktien ein entsprechendes Verlangen nach § 327a AktG zu stellen. Die Höhe
      des im Rahmen des Squeeze-out zu zahlenden Abfindungsbetrags wird sich
      dabei nach den gesetzlichen Regelungen richten.

      HBW Abwicklungs AG i.L.

      Der Abwickler


      17.02.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
      übermittelt durch die DGAP.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: HBW Abwicklungs AG i.L.
      Wolfenbütteler Straße 39
      38102 Braunschweig
      Deutschland
      Telefon: 0421 / 5094 5003
      Fax: 0421 / 5094 81 5003
      E-Mail: julia.kienle@ab-inbev.com
      Internet: www.inbev.com
      ISIN: DE0006074800
      WKN: 607480
      Börsen: Regulierter Markt in Hannover

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 19.02.10 01:08:58
      Beitrag Nr. 1.053 ()
      Morgen,Hat einer einen Tipp wo mann Immoment noch was Andienen kann?

      oder was demnäschst wohl nicht mehr an der Börse gehandelt wird?


      Ich meine Lindner müste der näschste sein.
      Avatar
      schrieb am 19.02.10 12:18:05
      Beitrag Nr. 1.054 ()
      Genescan Europe, D + S Europe, Dr. Scheller, Kali Chemie....
      Avatar
      schrieb am 19.02.10 18:00:12
      Beitrag Nr. 1.055 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.973.177 von schaerholder am 19.02.10 12:18:05Danke Für die Antwort.aber noch mal eine nachfrage?
      Kali Chemie Kommt noch die H.V also noch länger.
      Dr.Scheller war die H.V noch kucken ob da klagen kommen,bis jetzt noch nicht bekannt.

      So jetzt die mit den ich mich nicht so gut auskenne.

      D&S(läuft auch noch die Klage im Sq-aut?)oder haben die auch einen GUB beschloßen und mann kann die noch andienen?(war glaub ich bei Beru ag die ganze Zeit möglich)

      Genscan Europe(läuft das Sq aut?)
      Avatar
      schrieb am 21.02.10 14:27:52
      Beitrag Nr. 1.056 ()
      Kali Chemie: ja
      Dr. SCheller: ja
      D+S: Klage gegen SQO läuft, keine Vertrag bekannt
      Genescan: Abfindung aufgrund Delisting
      Avatar
      schrieb am 21.02.10 17:45:49
      Beitrag Nr. 1.057 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.981.311 von schaerholder am 21.02.10 14:27:52Danke für die info
      Avatar
      schrieb am 25.02.10 11:14:52
      Beitrag Nr. 1.058 ()
      DAS hatte wir doch schon mal:rolleyes::rolleyes:

      DGAP-Adhoc: Actris AG (deutsch)


      Actris AG: Squeeze-Out

      Actris AG / Squeeze-Out/Squeeze-Out

      24.02.2010 17:59

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      ad-hoc-Meldung der ACTRIS AG:

      Die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG, Walldorf, hat gegenüber dem Vorstand der ACTRIS AG mit Schreiben vom 24. Februar 2010 unter Berufung darauf, dass ihr ca. 98,25 % des Grundkapitals der ACTRIS AG gehören, verlangt, unverzüglich eine Hauptversammlung der ACTRIS AG einzuberufen, um auf dieser gem. § 327 a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
      zu beschließen. ´


      24.02.2010 17:59 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Actris AG
      Käfertalerstr. 170
      68167 Mannheim
      Deutschland
      Telefon: 0621-3370-0
      Fax: 0621-3370-306
      E-Mail: info@eichbaum.de
      Internet: www.eichbaum.de
      ISIN: DE0006107006
      WKN: 610700
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), München

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 15.03.10 20:53:24
      Beitrag Nr. 1.059 ()
      MAIHAK AG / Squeeze-Out

      15.03.2010 14:19

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


      Die SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, hat dem Vorstand der Maihak AG in
      Konkretisierung ihres bereits am 15. Dezember 2009 gestellten
      Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die
      Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Maihak AG auf die SICK
      MAIHAK GmbH als Hauptaktionär gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze out) auf EUR
      97,25 je Stückaktie der Maihak AG festgelegt hat.

      Der Squeeze out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Maihak AG,
      die hierüber in der für den 29. April 2010 geplanten ordentlichen
      Hauptversammlung Beschluss fassen soll.


      15.03.2010 14:19 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de


      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: MAIHAK AG
      c/o SICK AG - Erwin-Sick-Str. 1
      79183 Waldkirch
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)7681 202-3777
      Fax: +49 (0)7681 202-3926
      E-Mail: ilka.klee@sick.de
      Internet: www.maihak.de
      ISIN: DE0006553001
      WKN: 655300
      Börsen: Regulierter Markt in Hamburg
      Avatar
      schrieb am 19.03.10 11:34:04
      Beitrag Nr. 1.060 ()
      Gestern wurde der Angebotspreis für die Mainova AG veröffentlicht: 343 Euro
      Avatar
      schrieb am 25.03.10 13:42:55
      Beitrag Nr. 1.061 ()
      Squeeze-out Verfahren, Eintragung ins Handelsregister

      Lindner Holding
      Kommanditgesellschaft auf Aktien
      Bahnhofstr. 29, 94424 Arnstorf

      - Wertpapier-Kenn-Nummer 648 720 / 648 722 / 648 724 -
      - ISIN DE0006487200 / DE0006487226 / DE0006487242 -


      Am 25. Februar 2005 hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung
      der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA auf die
      Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
      beschlossen.

      Dieser Beschluss wurde heute ins das Handelsregister eingetragen. Alle Aktien
      der Minderheitsaktionäre sind somit gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die Lindner
      Beteiligungs GmbH übergegangen.

      Arnstorf, den 25. März 2010
      Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
      Harald Enggruber
      Lindner Holding KGaA
      Postfach 11 80
      D-94420 Arnstorf
      Tel.: (0 87 23) 20-23 65
      Fax: (0 87 23) 20-23 50
      Homepage: www.lindner-group.com
      E-Mail: Harald.Enggruber@lindner-group.com
      Avatar
      schrieb am 25.03.10 15:54:41
      Beitrag Nr. 1.062 ()
      Vermutlich wurde hier auch eingetragen:

      Bekanntmachung
      Open Market (Freiverkehr)
      Aussetzung der Preisfeststellung , da der ordnungsgemäße Börsenhandel
      nicht gewährleistet ist:
      Dom-Brauerei AG
      Deutschland
      ISIN
      1. Aktien DE000A0L1M50
      Aussetzung der Preisfeststellung ab: 23.03.2010, 10:15 Uhr
      Aussetzung der Preisfeststellung bis: auf weiteres
      Frankfurt am Main, den 23.03.2010
      Frankfurter Wertpapierbörse
      i. A. Ulrich Zipper
      Avatar
      schrieb am 16.04.10 16:02:44
      Beitrag Nr. 1.063 ()
      Mal ein ganz seltener Squeeze-out Wert:

      STEIGENBERGER HOTELS
      AKTIENGESELLSCHAFT
      FRANKFURT AM MAIN
      Wertpapier-Kenn-Nummer: 608 800
      ISIN: DE 000 608 800 8
      Die Aktionäre der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft
      mit Sitz in Frankfurt am Main werden hiermit zu der
      am Donnerstag, dem 27. Mai 2010, um 10.30 Uhr,
      im Steigenberger Airport Hotel,
      Unterschweinstiege 16, 60549 Frankfurt am Main,
      stattfindenden
      ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
      eingeladen.
      Tagesordnung
      1.
      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft
      und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2009, der Lageberichte
      für die Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft und den Steigenberger Konzern für das
      Geschäftsjahr 2009 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009
      2.
      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

      a) Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Herrn Matthias Heck für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

      b) Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn André Witschi für das Geschäftsjahr 2009 zu vertagen.
      3.
      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
      4.
      Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt am Main zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.
      5.
      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft auf die Brierly Gardens Investments Limited gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung

      Nach § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Der Brierly Gardens Investments Limited mit Sitz in Limassol, Zypern, eingetragen im Gesellschaftsregister des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie und Tourismus der Republik Zypern unter der Registrierungsnummer 191010, gehören unmittelbar Aktien der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft in Höhe von rund 99,59% des Grundkapitals der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft. Die Brierly Gardens Investments Limited ist somit Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 hat die Brierly Gardens Investments Limited ein Verlangen nach § 327a AktG an den Vorstand der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft gerichtet, die Hauptversammlung der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Brierly Gardens Investments Limited gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen und alle hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Schritte zu veranlassen. Dieses Verlangen hat die Brierly Gardens Investments Limited mit Schreiben vom 1. April 2010 konkretisiert.

      In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft hat die Brierly Gardens Investments Limited die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und in ihrem Prüfungsbericht vom 8. April 2010 bestätigt. Die Brierly Gardens Investments Limited hat dem Vorstand der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft am 31. März 2010 gemäß § 327b Abs. 3 AktG eine Erklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, vom 31. März 2010 übermittelt, durch welche die Commerzbank Aktiengesellschaft die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Brierly Gardens Investments Limited übernommen hat, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

      Vorstand und Aufsichtsrat der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft schlagen vor, wie folgt zu beschließen:


      „Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main werden nach dem Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Brierly Gardens Investments Limited mit Sitz in Limassol, Zypern, eingetragen im Gesellschaftsregister des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie und Tourismus der Republik Zypern unter der Registrierungsnummer 191010 (Hauptaktionär), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 538,06 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft auf den Hauptaktionär übertragen.“
      Auslegung von Unterlagen

      Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen am Sitz der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft, Lyoner Straße 40, 60528 Frankfurt am Main, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:

      Zu Tagesordnungspunkt 1:


      Der festgestellte Jahresabschluss der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2009;


      der gebilligte Konzernabschluss der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2009;


      der Lagebericht und der Konzernlagebericht der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2009;


      der Bericht des Aufsichtsrats der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft über das Geschäftsjahr 2009.

      Zu Tagesordnungspunkt 5:


      Der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;


      die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009;


      die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009;


      der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete Bericht des Hauptaktionärs an die Hauptversammlung der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft;


      der nach § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf.

      Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Das Verlangen ist an die folgende Adresse zu richten:

      Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft
      c/o Haubrok Corporate Events GmbH
      Landshuter Allee 10
      80637 München

      Fax: +49 89 21 0 27 298
      info@haubrok-ce.de

      Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausgelegt.
      Teilnahmevoraussetzungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am Donnerstag, dem 20. Mai 2010, während der üblichen Geschäftsstunden bei einer der Niederlassungen der
      Commerzbank Aktiengesellschaft

      hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

      Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt werden.

      Wir bieten daneben den Aktionären die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, benötigen sie hierzu – auch wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen – eine Eintrittskarte, die möglichst zeitnah beim jeweiligen depotführenden Institut anzufordern ist. Mit der Eintrittskarte erhalten sie das zur Vollmachts- und Weisungserteilung erforderliche Formular. Das Vollmachts- und Weisungsformular ist per Post, per Fax oder in eingescannter Form per E-Mail bis spätestens zum Ablauf des 25. Mai 2010, 24.00 Uhr MESZ (Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an die am Ende dieser Einladung genannte Adresse der Gesellschaft zu richten. Wir bitten um Verständnis, dass später eingehende Vollmachten und Weisungen nicht mehr berücksichtigt werden können.
      Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

      Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die am Ende dieser Einladung genannte Adresse der Gesellschaft zu richten.

      Unter dieser Adresse bis spätestens Mittwoch, den 12. Mai 2010, 24.00 Uhr MESZ, eingegangene und zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden nach ihrem Eingang auf den Internetseiten der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft (http://www.steigenbergerhotelgroup.com/Hauptversammlung) veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
      Adresse der Gesellschaft

      Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft
      Hauptversammlung
      Lyoner Straße 40
      60528 Frankfurt am Main
      Telefax: 069/66564-212
      E-Mail: hauptversammlung@steigenbergerhotelgroup.com



      Frankfurt am Main, im April 2010

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 16.04.10 16:58:44
      Beitrag Nr. 1.064 ()
      an welcher börse werden die denn gehandelt ?
      Avatar
      schrieb am 16.04.10 17:02:15
      Beitrag Nr. 1.065 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.351.778 von Maack1 am 16.04.10 16:58:44valora ob da jemand ein Spruchverfahren macht mfg
      Avatar
      schrieb am 02.05.10 10:36:37
      Beitrag Nr. 1.066 ()
      Zur M-Tech AG: Der Anteil des Großaktionärs ist per 31.12.2009 auf 88,48 % angestiegen. Der Großaktionär Swarco Holding kauft seit Monaten über den Markt hinzu. Bis zur 95 %-Schwelle wird der Weg aber teurer !
      Avatar
      schrieb am 02.05.10 13:05:22
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: themenfremder Inhalt
      Avatar
      schrieb am 13.05.10 08:23:40
      Beitrag Nr. 1.068 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.440.215 von Ahnung? am 02.05.10 10:36:37News - 12.05.10 19:17

      DGAP-WpÜG: Angebot zum Erwerb DE0007224008; DE0005538300

      Zielgesellschaft: Dinkelacker AG; Bieter: Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA


      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
      ------------------------------------------------------------------------------

      Zielgesellschaft: Dinkelacker AG
      Bieter: Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA

      Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 und 3 des Wertpapiererwerbs- und
      Übernahmegesetzes (WpÜG)

      Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots

      Bieter: Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA
      Marsstraße 46-48
      80335 München
      Tel.: 089/51 22 22 25
      E-Mail: info@sedlmayr-kgaa.de


      Zielgesellschaft: Dinkelacker AG
      Königstraße 18
      70173 Stuttgart
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 4327
      Inhaber-Stückaktien: WKN 553830 /ISIN: DE0005538300


      München, 12. Mai 2010


      Die Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA hält 69,75% (209.258 Aktien) und
      Herr Wolfgang Dinkelacker hält 25,26% (75.780 Aktien) des Grundkapitals
      und der Stimmrechte der Dinkelacker AG, Stuttgart.

      Am 7. Mai 2010 hat Herr Wolfgang Dinkelacker mitgeteilt, dass er mit den
      ihm zufolge einer Aktionärsvereinbarung vom 5. Mai 2010 zugerechneten
      Aktien der Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA die Kontrolle über die
      Zielgesellschaft erlangt hat.

      Die Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA hat am 12.05.2010 entschieden,
      zusammen mit Herrn Wolfgang Dinkelacker allen übrigen Aktionären der
      Dinkelacker AG ein gemeinsames Angebot zum Erwerb ihrer Aktien zu
      unterbreiten. Für Herrn Dinkelacker handelt es sich dabei um ein
      Pflichtangebot, für die Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA handelt es sich
      um ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zum Erwerb von Aktien der
      Zielgesellschaft, durch das sie sich im Rahmen des gemeinsamen Angebots
      denselben Verpflichtungen unterwirft, die Herrn Wolfgang Dinkelacker aus
      seinem Pflichtangebot erwachsen.

      Herr Wolfgang Dinkelacker und die Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA werden
      als Bietergemeinschaft gemeinsam eine Angebotsunterlage bei der
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen und nach
      Gestaltung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin ein
      Angebot auf den Erwerb sämtlicher Aktien der Dinkelacker AG, die nicht
      bereits von ihnen gehalten werden, abgeben.

      Die Angebotsunterlage wird im Internet unter http://www.dinkelacker-ag.de
      veröffentlicht werden.

      Als wichtige Information wird weiter veröffentlicht:

      Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung
      zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Dinkelacker AG.
      Inhabern von Aktien der Dinkelacker AG wird empfohlen, die
      Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot
      stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da
      sie wichtige Informationen enthalten werden.


      München, 12. Mai 2010

      Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA

      Sedlmayr Geschäftsführungsgesellschaft mbH
      Die geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin

      Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 12.05.2010
      ---------------------------------------------------------------------------
      Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt Stuttgart; Freiverkehr
      Frankfurt / Bieter: Regulierter Markt München; Freiverkehr Frankfurt;
      Stuttgart

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 21.05.10 14:52:17
      Beitrag Nr. 1.069 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.440.215 von Ahnung? am 02.05.10 10:36:37An einem schwachen Tag wie heute Umsatz bei M-Tech (723630) zu 5,40 EUR - das zeichnet eben einen Abfindungstitel aus, dass er einigermaßen unabhängig von den Launen des Marktes nach oben läuft ... :)
      Avatar
      schrieb am 21.05.10 16:00:08
      Beitrag Nr. 1.070 ()
      vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG
      Frankfurt a.M.
      ISIN DE0005204705
      Bekanntmachung

      Die vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG gibt bekannt, dass sie sich im Rahmen eines Schiedsverfahrens, welches die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses für den Umtausch der Geschäftsanteile der vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste GmbH (im Folgenden auch „vwd GmbH“) in Aktien der b.i.s. börsen-informations-systeme AG (heute vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG, im Folgenden auch „vwd AG“) anlässlich der in der Hauptversammlung der b.i.s. börsen-informations-systeme AG am 09./10. August 2006 beschlossenen Verschmelzung der beiden Gesellschaften betraf, mit den sechs Schiedsklägern/-klägerinnen, den beitretenden Altgesellschaftern der vwd GmbH (Beitretende) sowie der gemeinsamen Vertreterin analog § 6 SpruchG (Frau RAin Dr. Ingeborg Koutses, Dortmund) auf Anraten des Schiedsrichters (Herr VRLG a.D. Dr. Helmut Weingärtner) auf einen Vergleich geeinigt hat, der folgende Regelung enthält:


      "Die Beitretenden verpflichten sich, zusätzlich zu der gemäß Ziffer 3. des vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 14. Mai 2007, Az.: 1HK O 7393/06 und 1 HK O 9832/06 abgeschlossenen Vergleiches zu zahlenden baren Zuzahlung in Höhe von EUR 0,25 pro Aktie (Garantiebetrag) eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 0,08 zu zahlen.


      Die sich hiernach ergebende bare Zuzahlung in Höhe von insgesamt EUR 0,33 pro Aktie ist von den Beitretenden gesamtschuldnerisch (intern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, die sie im Zeitpunkt der Verschmelzung der vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste GmbH mit der b.i.s. börsen-informations-systeme AG gehalten haben) an die Aktionäre der Schiedsbeklagten (mit Ausnahme der Aktionäre DAH Beteiligungs GmbH, CornerstoneCapital Beteiligungen GmbH, Edmund J. Keferstein und Spencer Bosse) pro Aktie zu zahlen, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. börsen-informations-systeme AG nachweislich gehalten haben. Dieser Vergleich stellt zugleich einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter dar.


      Die bare Zuzahlung ist 10 Tage nach Zugang des Beschlusses des Schiedsgerichtes über das Zustandekommen des vorliegenden Vergleiches zwischen den Schiedsklägern, der Schiedsbeklagten, der gemeinsamen Vertreterin und den Beitretenden und nach Nachweis des Aktienbesitzes gegenüber der b.i.s. börsen-informations-systeme AG (heute vwd AG) zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. börsen-informations-systeme AG fällig.


      Für die Verzinsung der baren Zuzahlung gelten die Regelungen gemäß Ziffer 3. des vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 14. Mai 2007, Aktz.: 1HK O 7393/06 und 1 HK O 9832/06, abgeschlossenen Vergleiches."

      Die technische Abwicklung der baren Zuzahlung zzgl. Zinsen erfolgt durch die vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG, die hierfür von den Beitretenden die bare Zuzahlung sowie die Zinsen bereitgestellt bekommt. Wir bitten die Aktionäre, die gemäß den Bestimmungen der vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth sowie im Schiedsverfahren abgeschlossenen Vergleiche zur baren Zuzahlung nebst Zinsen berechtigt sind, ihren Aktienbesitz im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. börsen-informations-systeme AG, d.h. am 24. August 2007, durch Vorlage einer Bankbestätigung nachzuweisen, aus der sich die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Aktien ergibt. Den entsprechenden Nachweis bitten wir im Original zusammen mit einer schriftlichen Zahlungsaufforderung bis 30. Juni 2010 bei der vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG unter folgender Postanschrift einzureichen:


      vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG
      Investor Relations
      Tilsiter Straße 1
      60487 Frankfurt a.M.



      Frankfurt a.M., im Mai 2010

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 13.06.10 22:54:33
      Beitrag Nr. 1.071 ()
      REAL AG / Squeeze-Out

      11.06.2010 16:45

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG/Squeeze-out

      REAL Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-outs in das Handelsregister

      Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat der REAL Aktiengesellschaft heute
      mitgeteilt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der REAL
      Aktiengesellschaft vom 28. Oktober 2009 über die Übertragung der auf den
      Namen lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der REAL
      Aktiengesellschaft auf die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz in
      Kelkheim gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR
      6,00 je auf den Namen lautender Stückaktie gemäß den §§ 327a ff.
      Aktiengesetz am 11. Juni 2010 in das Handelsregister der REAL
      Aktiengesellschaft eingetragen wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am
      Main hatte zuvor in einem Freigabeverfahren durch Beschluss festgestellt,
      dass die von einem Minderheitsaktionär erhobene Klage gegen den
      Übertragungsbeschluss der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister
      nicht entgegensteht.

      Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
      gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre kraft
      Gesetzes auf die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH übergegangen. Die
      Notierung der Aktien der REAL Aktiengesellschaft wird in Kürze eingestellt.

      Kelkheim, den 11. Juni 2010

      REAL Aktiengesellschaft
      Der Vorstand


      11.06.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de


      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: REAL AG
      Spessartstraße 2 - 4
      65779 Kelkheim /Ts.
      Deutschland
      Telefon: 06195-800-204
      Fax: 06195-800-209
      E-Mail: m.hartmann@rothenberger.com
      Internet: www.realag-immobilien.de
      ISIN: DE000A0N4R25
      WKN: A0N4R2
      Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
      Hannover
      Avatar
      schrieb am 27.06.10 00:03:18
      Beitrag Nr. 1.072 ()
      25.06.2010

      Hamburg, 25. Juni 2010. Der Beschluss der Hauptversammlung der D+S europe AG vom
      27. August 2009 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
      Gesellschaft auf die Pyramus S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum
      Luxemburg, als Hauptaktionär (sog. Squeeze-out) ist heute in das Handelsregister
      der Gesellschaft eingetragen und damit wirksam geworden.

      Mit der Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister sind die Aktien der
      Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Pyramus S.à r.l. übergegangen, die
      seither alleiniger Aktionär der Gesellschaft ist. Einzelheiten zur Auszahlung
      der im Squeeze-out-Beschluss festgelegten Barabfindung in Höhe von EUR 9,87 je
      Stückaktie an die Minderheitsaktionäre werden von der Pyramus S.à r.l. in Kürze
      gesondert bekannt gegeben werden; die entsprechende Bekanntmachung wird im
      elektronischen Bundesanzeiger sowie in der Börsenzeitung erfolgen.

      Die Börsennotierung der Aktien der D+S europe AG wird voraussichtlich in den
      nächsten Tagen eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel
      ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
      Denn ab Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister verbriefen die in den
      Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien der Gesellschaft
      lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.

      Der Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister war die Erledigung der
      Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen vorangegangen, die nach der letztjährigen
      Hauptversammlung von mehreren Aktionären der Gesellschaft gegen den
      Squeeze-out-Beschluss erhoben worden waren. Nachdem die Klagen mit Urteil des
      Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2010 erstinstanzlich abgewiesen worden waren,
      hatten die Kläger ihre Klagen im Rahmen eines kürzlich abgeschlossenen
      Prozessvergleichs zurückgenommen.
      Avatar
      schrieb am 29.06.10 19:17:20
      Beitrag Nr. 1.073 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.742.125 von Ahnung? am 27.06.10 00:03:18Am 22.6.2010 war vor dem LG Frankfurt/M mündliche Verhandlung wegen des Gewinnabführungsvertrages bei der Wella AG.
      Weiß jemand mehr?
      Avatar
      schrieb am 05.07.10 17:30:19
      Beitrag Nr. 1.074 ()
      bei Constantia Packaging ist ein Squeeze-out angekündigt worden laut http://www.constantiapackaging.com/index.php?id=65&no_cache=…
      Avatar
      schrieb am 05.07.10 17:48:02
      Beitrag Nr. 1.075 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.777.906 von Hiberna am 05.07.10 17:30:19bei einer Aktie, die schon länger als squezze-out Wert angesehen wurde könnten sich demnächst Änderungen ergeben:


      24.06.2010 20:00
      EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Stadt Heilbronn und EnBW beabsichtigen Tausch von Anteilen an ZEAG und HVG


      EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Stadt Heilbronn und EnBW beabsichtigen Tausch von Anteilen an ZEAG und HVG

      EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Absichtserklärung

      24.06.2010 20:00

      Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      -------------------------------------------------------------------- -------

      Die Stadt Heilbronn und die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) haben ihre Bereitschaft zu einem Tausch von ca. 10% Anteilen der EnBW an der ZEAG Energie AG (ZEAG) gegen Anteile der Stadt Heilbronn an der Heilbronner Versorgungs GmbH (HVG) erklärt, um den Energiestandort Heilbronn weiter zu stärken. Die Partner, die bereits eine langjährige Kooperation zwischen HVG und ZEAG verbindet, werden hierzu in gemeinsame Verhandlungen eintreten und ihren jeweils zuständigen Gremien bei einem erfolgreichen Abschluss dieser Verhandlungen einen entsprechenden Vertrag zur Entscheidung vorlegen.

      Die ZEAG Energie AG mit Sitz in Heilbronn ist in der Region Heilbronn-Franken in den Geschäftsfeldern Strom- und Gasversorgung sowie energienahe Dienstleistungen aktiv und erzielte im Geschäftsjahr 2009 im Konzern einen Umsatz von rd. EUR 125 Mio. Die Aktien der Gesellschaft sind im regulierten Markt an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, Stuttgart, zum Handel zugelassen. Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält direkt und über Tochtergesellschaften insgesamt rund 98% der Aktien an der ZEAG Energie AG.

      Die Heilbronner Versorgungs GmbH versorgt in Heilbronn sowie zahlreichen Städten und Gemeinden des Umlandes mehr als 300.000 Menschen mit Gas und Wasser und ist darüber hinaus auch in der Wärmeversorgung sowie Abwasserentsorgung aktiv. Die Gesellschaft erzielte im Geschäftsjahr 2009 einen Umsatz von rd. EUR 106 Mio. Gesellschafter der Heilbronner Versorgungs GmbH sind - jeweils über Tochtergesellschaften - die Stadt Heilbronn mit 74,9% und die EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit 25,1%.

      EnBW Energie Baden-Württemberg AG Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe Telefon: +49 (07 21) 63-1 43 20 Telefax: +49 (07 21) 63-1 26 72 presse@enbw.com www.enbw.com

      24.06.2010 20:00 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      -------------------------------------------------------------------- -------

      Sprache: Deutsch Unternehmen: EnBW Energie Baden-Württemberg AG Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe Deutschland Telefon: +49 (0)7 21 63-00 Fax: E-Mail: info@enbw.com Internet: www.enbw.com ISIN: DE0005220008, DE000522024 WKN: 522000, 522002 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, München

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      -------------------------------------------------------------------- -------

      ISIN DE0005220008 DE000522024

      AXC0198 2010-06-24/20:00


      © 2010 dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 05.07.10 21:25:21
      Beitrag Nr. 1.076 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.777.998 von Muckelius am 05.07.10 17:48:02Dann wäre die Abfindungsphantasie ja raus
      Avatar
      schrieb am 10.07.10 13:12:42
      Beitrag Nr. 1.077 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.778.983 von Felsenschwalbe am 05.07.10 21:25:21Fr, 09.07.1022:12
      DGAP-Adhoc: Actris AG (deutsch)

      Actris AG: Bewertungsgutachter beziffert den Wert einer Aktie der Actris AG vorläufig mit EUR 4,14

      Actris AG / Squeeze-Out

      09.07.2010 22:12

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG vom 9. Juli 2010

      Bewertungsgutachter beziffert den Wert einer Aktie der Actris AG vorläufig mit EUR 4,14.

      Actris AG ( ISIN DE0006107006 / WKN 610700), Xaver-Fuhr-Straße 150, 68163 Mannheim: Die Aktionärin ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG hat im Zusammenhang mit dem in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2010 geäußerten Verlangen, eine Hauptversammlung der Actris AG einzuberufen, um auf dieser gemäß § 327 a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG zu beschließen, Houlihan Lokey (Europe) Limited, Niederlassung Frankfurt, als Bewertungsgutachter mit der Ermittlung des Unternehmenswerts der Actris AG als Entscheidungsgrundlage für die Festlegung der Barabfindung gemäß § 327 b Abs. (1) Satz 1 AktG beauftragt. Der Bewertungsgutachter hat dem Vorstand der Actris AG am 9. Juli 2010 das vorläufige Ergebnis der Bewertungsarbeiten erläutert. Danach beträgt der objektivierte Unternehmenswert EUR 60,5 Mio. Dies entspricht einem Wert von EUR 4,14 je Aktie der Actris AG. Der Bewertungsgutachter ist der Ansicht, dass der volumengewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Actris-Aktie der letzten drei Monate vor Bekanntgabe des Squeeze-out-Verlangens der ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG nicht den Verkehrswert der Aktie widerspiegelt. Die Bewertung ist vorläufig und kann sich noch ändern, insbesondere wenn sich bis zum Abschluss der Bewertungsarbeiten bedeutende Bewertungsparameter, wie zum Beispiel das Marktumfeld, die wirtschaftliche Situation der Unternehmen oder das Zinsniveau unerwartet wesentlich verändern. Die Prüfung des gerichtlich bestellten Prüfers IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, ist nach Kenntnis des Vorstandes der Actris AG noch nicht abgeschlossen.

      09.07.2010 22:12 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Actris AG Xaver-Fuhr-Straße 150 68163 Mannheim Deutschland Telefon: 0621-18069588-0 Fax: 0621-18069588-9 E-Mail: info@actris.de Internet: www.actris.de ISIN: DE0006107006 WKN: 610700 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), München Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 26.07.10 15:50:35
      Beitrag Nr. 1.078 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.777.906 von Hiberna am 05.07.10 17:30:19Hätte sich wohl schon gelohnt:

      "Constantia Packaging - Minderheitsaktionäre über Abfindung enttäuscht

      21. Juli 2010, 15:44Statt 47 Euro waren 60 Euro je Aktie erwartet worden
      Wien - Die Minderheitsaktionäre des Verpackungsherstellers Constantia Packaging sind mit dem Barabfindungsangebot der neuen Eigentümer keineswegs zufrieden. "Das Angebot von 47 Euro je Aktie ist eine große Enttäuschung", sagte der Präsident des Interessenverbands für Anleger (IVA), Wilhelm Rasinger, am Mittwoch zur APA. Nach einer externen Analyse wäre die Erwartung bei 60 Euro gelegen, betonte er. Es sei ein großer Verlust für die Wiener Börse, dass das Unternehmen weggehe.

      Die Übernahmekommission hatte Anfang Juli entschieden, dass ein Pflichtangebot an die Kleinaktionäre unterbleiben kann, wenn ihnen im Zuge eines Squeeze-out-Verfahrens eine Barabfindung von mindestens 38,83 Euro pro Aktie gewährt wird. Der aktuelle Wert der Aktie beträgt 46,92 Euro.

      Die Constantia Packaging, die vor wenigen Wochen vom US-Finanzinvestor One Equity Partners (OEP) übernommen wurde, habe sich in der Krise als sehr robust erwiesen und ein hervorragendes erstes Quartal 2010 gehabt. Das Management habe ordentlich gearbeitet. "Daher ist es unverständlich, dass die Minderheitsaktionäre nun kaum mehr bekommen als beim Notverkauf der Christine de Castelbajac", so Rasinger. Wie berichtet, hatte die Turnauer-Erbin ihre Mehrheitsanteile an der Constantia Packaging BV verkaufen müssen, um einen Hunderte Millionen schweren juristischen Vergleich mit der Immofinanz zu finanzieren.

      "Ich frage mich als Interessenvertreter, warum in Österreich am Kapitalmarkt das Wort Fairness immer wieder ein Fremdwort ist", kritisierte Rasinger. Unzufriedene Anleger würden auf den Gerichtsweg verwiesen und das dauere bei der heimischen Justiz drei bis sechs Jahre. Es entstehe der Eindruck, man biete das Minimum vom Minimum. Als
      Ouvertüre habe man 2009 erstmals die Dividende gestrichen. "Die Vorgangsweise der Unternehmen ist ärgerlich." (APA"

      http://derstandard.at/1277338626653/Constantia-Packaging---M…
      Avatar
      schrieb am 28.07.10 10:08:47
      Beitrag Nr. 1.079 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.876.898 von schaerholder am 26.07.10 15:50:35Das sind mal keine guten Nachrichten für die ganzen Spruchstellen und Nachbesserunge:rolleyes:

      http://www.ftd.de/karriere-management/recht-steuern/:squeeze…
      Avatar
      schrieb am 28.07.10 13:07:57
      Beitrag Nr. 1.080 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.887.791 von tonisoprano am 28.07.10 10:08:47das ganze drückt eigentl. nur den SO kurs an dem preis der im spruchstellenverfahren dann festgelegt wird ändert das nix imho positiv zu sehen

      bsp. ich hab 10.000€ kurs anch altem verfahren 100€ ergo kann ich 100 aktien kaufen

      nach neuem verfahren bsp.weise 50€ ergo kann ich 200 aktien für 10.000 kaufen und kann somit in der spruchstelle noch besser davon partizipieren
      Avatar
      schrieb am 28.07.10 13:39:31
      Beitrag Nr. 1.081 ()
      Was immer noch möglich ist:

      VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel Gesellschaft mit beschränkter Haftung
      Hamburg
      Bekanntmachung über die vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens
      zur Festsetzung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre
      der VTG-Lehnkering Aktiengesellschaft

      Die Hauptversammlung der VTG-Lehnkering Aktiengesellschaft (nunmehr firmierend als VTG Deutschland GmbH) hatte am 30. Oktober 2002 auf Verlangen der VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH als Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft auf die VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH beschlossen. Der Beschluss der Hauptversammlung wurde im Dezember 2002 durch Eintragung in das Handelsregister wirksam.

      Mehrere ausgeschiedene Aktionäre hielten die Barabfindung für unangemessen und hatten deshalb im Jahr 2003 die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung in einem Spruchverfahren beantragt. Zur einvernehmlichen Beendigung des zwischenzeitlich in zweiter Instanz beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 13 W 18/09 anhängigen Spruchverfahrens wurde nunmehr vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg nachfolgender Vergleich geschlossen:
      Vergleich
      im Spruchverfahren 13 W 18/09
      vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

      zwischen
      1.

      Herrn Karsten Trippel (Antragsteller zu 3))
      Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar

      Verfahrensbevollmächtigte
      Rechtsanwälte Arns Schwering Kohne, Bohlweg 24, 48147 Münster
      2.

      Rechtsanwalt Dr. Dietrich Ratthey (Antragsteller zu 4))
      Leinestraße 19-21, 14612 Berlin-Falkensee

      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. Dietrich Ratthey, Leinestraße 19-21, 14612 Berlin-Falkensee
      3.

      Dr. Andreas Urban (Antragsteller zu 6))
      Zeissbogen 38, 45133 Essen

      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwältin Annette Urban, Zeissbogen 38, 45133 Essen
      4.

      Frau Gerda Radtke (Antragstellerin zu 8))
      Schellingstraße 7, 30625 Hannover
      5.

      Rechtsanwalt Rolf C. Radtke (Antragsteller zu 9))
      Neuer Wall 44, 20354 Hamburg

      Verfahrensbevollmächtigter zu 4. und 5.:
      Rechtsanwalt Rolf C. Radke, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
      6.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH
      (Antragstellerin zu 13))
      vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag,
      Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln

      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Rolf C. Radke, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
      7.

      Herr Richard Mayer (Antragsteller zu 14))
      Uppenbornstraße 40, 81735 München
      8.

      Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (Antragsteller zu 16))
      vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dipl.-Kfm. Klaus Schneider,
      Karlsplatz 3, 80335 München
      9.

      Frau Christa Götz (Antragstellerin zu 19))
      Reinhold-Schneider-Straße 10, 76530 Baden-Baden

      Verfahrensbevollmächtigter zu 7. bis 9.:
      Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentalerstraße 3, 76530 Baden-Baden
      - nachfolgend gemeinsam „Beschwerdeführer“ -
      10.

      Rechtsanwalt Thomas Delhey
      gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre
      Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg
      - nachfolgend „gemeinsamer Vertreter“ -
      11.

      VTG Deutschland GmbH (vormals VTG-Lehnkering Aktiengesellschaft)
      vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Heiko Fischer, Jürgen Hüllen und Dr. Kai Kleeberg
      Nagelsweg 34, 20097 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 98590
      - nachfolgend „Gesellschaft“ -
      12.

      VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH (frühere Hauptaktionärin)
      vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heiko Fischer
      Nagelsweg 34, 20097 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 97180

      Verfahrensbevollmächtigte zu 11. und 12.:
      Rechtsanwälte White & Case LLP, Jungfernstieg 51, 20354 Hamburg
      - nachfolgend „Antragsgegnerin“ -
      - die unter 1. bis 12. Genannten nachfolgend gemeinsam „die Parteien“ -
      Präambel

      Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 30. Oktober 2002 auf Verlangen der Antragsgegnerin gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft („abfindungsberechtigte Aktionäre“) auf die Antragsgegnerin beschlossen. In dem Übertragungsbeschluss ist zugunsten der abfindungsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung in Höhe von EUR 13,16 je Stückaktie der Gesellschaft vorgesehen.

      Insgesamt 25 der abfindungsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft, darunter die Beschwerdeführer, halten die Barabfindung für unangemessen und haben die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung in einem Spruchverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 14. September 2007 (Az. 417 O 162/02) hat das Landgericht Hamburg die Barabfindung je Stückaktie der Gesellschaft um EUR 3,88 („Erhöhungsbetrag“) auf EUR 17,04 („Erhöhte Barabfindung“) erhöht. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer und auch die Gesellschaft und die Antragsgegnerin Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 13 W 18/09 anhängig.

      Die Parteien wollen das genannte Spruchverfahren nun einvernehmlich durch Abschluss eines Vergleichs vollständig und endgültig beenden. Zu diesem Zweck sollen sowohl die Beschwerdeführer als auch die Gesellschaft und die Antragsgegnerin die von ihnen zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingelegten Beschwerden zurücknehmen, mit der Folge, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg einschließlich der dort ausgesprochenen Erhöhten Barabfindung rechtskräftig wird. Zusätzlich zu dieser gerichtlich bestimmten Erhöhung sollen die abfindungsberechtigten Aktionäre eine weitere Erhöhung nach Maßgabe des vorliegenden Vergleichs erhalten.

      Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Hinsicht zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens nachfolgenden Vergleich:
      § 1
      Weitere Erhöhung der Abfindung

      (1) Die Erhöhte Barabfindung wird um EUR 1,86 je Stückaktie der Gesellschaft („Weiterer Erhöhungsbetrag“) weiter erhöht. Sie beträgt damit insgesamt EUR 18,90 je Stückaktie.

      (2) Die Antragsgegnerin wird den abfindungsberechtigten Aktionären der Gesellschaft, deren Aktien mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung im Handelsregister gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die Antragsgegnerin übergegangen sind, den Erhöhungsbetrag sowie den Weiteren Erhöhungsbetrag nachzahlen. Der Erhöhungsbetrag und der Weitere Erhöhungsbetrag sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; dementsprechend sind der Erhöhungsbetrag und der Weitere Erhöhungsbetrag bis einschließlich 31. August 2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Verzinsung läuft seit dem 18. Dezember 2002 (Datum der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister). Damit und mit der Kostenregulierung unter § 4 dieses Vergleichs sind auch etwaige Ansprüche gemäß § 327b Abs. 2 letzter Halbsatz AktG (Geltendmachung eines weiteren Schadens) abgegolten.

      (3) Der Erhöhungsbetrag und der Weitere Erhöhungsbetrag (insgesamt EUR 5,74 je Stückaktie der Gesellschaft nebst Zinsen gemäß Absatz 2) wird den abfindungsberechtigten Aktionären, deren Aktien von einer Depotbank verwahrt wurden (Streifband- oder Girosammelverwahrung) über diese Depotbank, an welche bereits die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung von EUR 13,16 je Stückaktie ausgekehrt worden ist, spesen- und kostenfrei unverzüglich zur Verfügung gestellt. Die Zahlung an die Depotbank hat befreiende Wirkung.

      (4) Denjenigen abfindungsberechtigten Aktionären, welche im Zeitpunkt der Eintragung des Ausschlusses der abfindungsberechtigten Aktionäre effektive Aktienurkunden besaßen und selber verwahrten und diese bis zum 28. März 2003 (in der Bekanntmachung seinerzeit genannte Frist) direkt bei einer inländischen Geschäftsstelle der UBS Warburg AG oder einem anderen inländischen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die UBS Warburg AG als Zentralabwicklungsstelle unter Angabe einer Bankverbindung Zug um Zug für die Vergütung der Barabfindung eingereicht haben, wird der Erhöhungsbetrag und der Weitere Erhöhungsbetrag über die seinerzeit angegebene Bankverbindung zur Verfügung gestellt. Die Zahlung an diese Bankverbindung hat befreiende Wirkung.

      (5) Zugunsten derjenigen abfindungsberechtigten Aktionäre, denen die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung von EUR 13,16 je Stückaktie nicht gemäß vorstehender Absätze 3 und 4 ausgezahlt werden konnte, hat die Antragsgegnerin die entsprechenden Beträge bei dem Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle - unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Denjenigen abfindungsberechtigten Aktionären, die die auf ihre Aktien entfallende Barabfindung bereits auf Antrag von der Hinterlegungsstelle des AG Hamburg ausgezahlt erhalten haben, wird der auf ihre Aktien entfallende Erhöhungsbetrag sowie der Weitere Erhöhungsbetrag Zug um Zug gegen Übersendung der Aktienurkunden nebst etwaigen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsschein im Original auf ein von diesen benanntes Konto ausgezahlt. Soweit der Aktionär die Aktienurkunden nebst etwaigen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsschein im Original beim Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle - eingereicht hat, ist der Nachweis der Aktieninhaberschaft durch Vorlage der Herausgabeverfügung des Amtsgerichts Hamburg - Hinterlegungsstelle - im Original zu führen, aus der sich die Überreichung der Aktienurkunden nebst etwaiger Gewinnanteilsscheine und Erneuerungsscheine an das Amtsgericht Hamburg ergibt. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft und die Mitteilung der Bankverbindung hat bis zum 15. August 2010 - eingehend - bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter der Adresse
      White & Case LLP
      zu Hd. Herrn Dr. Volker Land
      Jungfernstieg 51,
      20354 Hamburg

      zu erfolgen, ansonsten behält sich die Antragsgegnerin vor, auch den Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 3,88 sowie den Weiteren Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,86 je Stückaktie nebst Zinsen zu hinterlegen.

      (6) Zugunsten derjenigen abfindungsberechtigten Aktionäre, die nicht den vorstehenden Regelungen der Absätze (3) bis (5) unterfallen, die also die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung noch nicht angefordert und erhalten haben, wird der auf ihre Aktien entfallende Erhöhungsbetrag sowie der Weitere Erhöhungsbetrag am 15. August 2010 bei dem Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle - unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.

      (7) Soweit einzelne der abfindungsberechtigten Aktionäre ihre Ansprüche auf den Erhöhungsbetrag sowie den Weiteren Erhöhungsbetrag abgetreten und diese Abtretung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin bis zum 15. August 2010 angezeigt haben, erfolgt die Auszahlung des Erhöhungsbetrags sowie des Weiteren Erhöhungsbetrags an den Zessionar auf ein von diesem bezeichnetes Bankkonto Zug um Zug gegen Übersendung der Abtretungsurkunden im Original sowie des Nachweises, dass die ursprüngliche, auf den Zedenten entfallende Barabfindung bereits an diesen geleistet ist. Die vorbenannten Nachweise sind bis zum 15. August 2010 – eingehend - an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter der oben genannten Adresse zu übersenden, ansonsten behält sich die Antragsgegnerin vor, auch diesbezüglich den Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 3,88 sowie den Weiteren Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,86 je Stückaktie nebst Zinsen zu hinterlegen.
      § 2
      Bekanntmachung

      Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vergleichs nebst Rubrum im Volltext, jedoch ohne § 4 (Kosten), nach seinem Wirksamwerden auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger, in den SdK-News und in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (auf Forderung der Antragstellerin zu 13) jedoch nicht im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) bekannt zu machen.
      § 3
      Rücknahme der beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegten Beschwerden

      (1) Die Beschwerdeführer sowie die Antragsgegnerin und die Gesellschaft verpflichten sich, die von ihnen beim Hanseatischen Oberlandesgericht im Spruchverfahren Az. 13 W 18/09 eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2007 zurückzunehmen. Mit erfolgter Rücknahme sämtlicher Beschwerden durch die Beschwerdeführer sowie die Antragsgegnerin und die Gesellschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg rechtskräftig. Höchstvorsorglich erklären sämtliche Parteien, dass sie mit der Rücknahme der Beschwerden der jeweils anderen Parteien durch diese einverstanden sind.

      (2) Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre stimmt dem Vergleich zu und erklärt vorsorglich, dass er das Verfahren nicht weiterführen wird.
      § 4
      […]
      § 5
      Wirksamwerden; aufschiebende Bedingung

      (1) Der Vergleich wird mit seiner Protokollierung durch das Hanseatische Oberlandesgericht wirksam.

      (2) Der Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2007 durch Rücknahme sämtlicher Beschwerden durch die Beschwerdeführer, die Antragsgegnerin und die Gesellschaft rechtskräftig wird.
      § 6
      Erledigungsklausel

      Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit dem Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre vom 30. Oktober 2002 erledigt. Weitergehende Ansprüche oder Forderungen stehen den Beschwerdeführern und/oder sonstigen abfindungsberechtigten Aktionären nicht zu.
      § 7
      Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

      (1) Dieser Vergleich gilt zugunsten aller abfindungsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft, die nach Maßgabe von § 1 dieses Vergleichs Anspruch auf Zahlung haben, gleich ob sie an diesem Verfahren beteiligt sind oder nicht, als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).

      (2) Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich deutschem Recht (Art. 27 EGBGB). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.

      (3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vergleiches oder ein Teil von ihm unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vergleichs im Übrigen unberührt, und an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine solche Regelung, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt und die die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt, sofern eine Regelungslücke besteht oder diese sich später ergibt.
      * * *

      Die Parteien des Vergleichs haben nach Abschluss des Vergleichs gegenüber dem Hanseatischen Oberlandesgericht die Rücknahme ihrer Beschwerden erklärt; der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat der Rücknahme der Beschwerden zugestimmt.



      Im Juli 2010

      VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH

      - Die Geschäftsführung -
      Avatar
      schrieb am 28.07.10 22:15:57
      Beitrag Nr. 1.082 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.889.204 von Maack1 am 28.07.10 13:07:57das ganze drückt eigentl. nur den SO kurs an dem preis der im spruchstellenverfahren dann festgelegt wird ändert das nix imho positiv zu sehen

      bsp. ich hab 10.000€ kurs anch altem verfahren 100€ ergo kann ich 100 aktien kaufen

      nach neuem verfahren bsp.weise 50€ ergo kann ich 200 aktien für 10.000 kaufen und kann somit in der spruchstelle noch besser davon partizipieren


      Versteh ich nicht. Erklär mal bitte.
      Avatar
      schrieb am 29.07.10 09:05:25
      Beitrag Nr. 1.083 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.892.955 von sparfuchs123 am 28.07.10 22:15:57bei einem SO wird doch ein kurs vom übernehmenden unternehmen festgelegt zu der dieser erfolgen soll, das ganze wird mit teuren gutachten erkauft die ihr geld nicht wert sind weil die gutachten vom übernehmer bezahlt werden und da wird nie viel bei rauskommen

      in den gutachten wird meistens immer verglichen börsenkurs und unternehmenswert und dann wird da irgendwas zusammengeschustert und das nennt sich dann SO-Preis

      der relavanten börsenkurs wurde nun vom BGH erneut aufgegriffen und geändert, nur dieser börsenpreis ist doch sowas von egal, da jeder SO bis zur spruchstelle gebracht wird und da wird dann die angemessenheit überprüft, du wirst da wohl zukünftig mehr nachbesserung wieder bekommen anstatt gleich, da die SO preise meiner meinung nach nun niedriger werden
      Avatar
      schrieb am 02.08.10 22:23:31
      Beitrag Nr. 1.084 ()
      Möbel Walther AG: Freigabebeschluss

      Möbel Walther AG / Sonstiges

      02.08.2010 13:35

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Möbel Walther Aktiengesellschaft

      Am Rondell 1

      12529 Schönefeld

      Wertpapierkennnummern: 662090 und 662093
      ISIN: DE0006620909 und DE0006620933

      Ad Hoc-Meldung nach § 15 WpHG
      Freigabebeschluss

      Das Oberlandesgericht Brandenburg hat durch am Wochenende mitgeteilte
      Beschluss entschieden, dass die Klagen, die gegen in der ordentlichen
      Hauptversammlung vom 31. August 2007 gefassten Squeeze-Out-Beschluss
      (Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf Herrn Kurt Krieger
      gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 18,08 pro Aktie ) erhoben
      wurden, der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht
      entgegenstehen.

      Die Gesellschaft wird nun die Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das
      Handelsregister veranlassen.

      Mit der Eintragung gehen sämtliche Aktien der Minderheitsgesellschafter auf
      Herrn Kurt Krieger über.

      Schönefeld, den 2. August 2010 Der Vorstand


      02.08.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
      übermittelt durch die DGAP.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Möbel Walther AG
      Am Rondell 1
      12529 Schönefeld
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)33762 65 3302
      Fax: +49 (0)33762 65 8302
      E-Mail: lasseckk@moebelwalther.de
      Internet: www.moebelwalther.de
      ISIN: DE0006620909, DE0006620933, DE0006620909
      WKN: 662090, 662093, 662090
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 10.08.10 15:31:46
      Beitrag Nr. 1.085 ()
      Reply S.p.A.
      Turin / Italien
      Barabfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der
      syskoplan AG,
      Gütersloh,
      auf Grund eines abgeschlossenen Beherrschungsvertrags
      ISIN DE 000 550 145 6 / WKN 550 145

      Die Reply S.p.A. (nachfolgend auch "Reply") als herrschendes Unternehmen und die syskoplan AG (nachfolgend auch "syskoplan") als abhängige Gesellschaft haben am 25. Juni 2010 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen, dem die ordentliche Hauptversammlung der syskoplan vom 28. Mai 2010 zugestimmt hat. Der Beherrschungsvertrag ist am 2. August 2010 in das Handelsregister der syskoplan eingetragen und damit wirksam geworden. Die Eintragung wurde nach § 10 HGB am 5. August 2010 bekannt gemacht.

      Nach den Bestimmungen des Beherrschungsvertrags hat sich Reply verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der syskoplan dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 gegen eine Barabfindung von
      EUR 8,19 je Aktie der syskoplan

      zu erwerben.

      Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz nach Ablauf des Tages der Eintragung des Beherrschungsvertrags im Handelsregister, d.h. vom 3. August 2010 an, mit jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

      Diejenigen Aktionäre, die das Barabfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre der syskoplan. Reply garantiert den außenstehenden Aktionären der syskoplan für die Dauer des Beherrschungsvertrags als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil in Höhe von brutto EUR 0,53 je Aktie der syskoplan für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich von syskoplan hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz und ggf. sonst nach anwendbaren Vorschriften abzuziehenden Steuern. Der Abzug ist nur auf den in dem Bruttobetrag der Garantiedividende enthaltenen Anteil von EUR 0,49 je Aktie der syskoplan aus mit deutscher Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen zu berechnen.

      Der jeweilige Ausgleich wird jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der syskoplan für das jeweilige Geschäftsjahr fällig. Der Ausgleich wird erstmals für das Geschäftsjahr 2010 gewährt.

      Falls ein Spruchverfahren nach § 304 Abs. 3 AktG i.V.m. § 1 ff. Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle außenstehenden Aktionäre gleich gestellt, wenn sich die Reply S.p.A. gegenüber einem Aktionär der syskoplan AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem SpruchG zu einem höheren Ausgleich im Rahmen des Beherrschungsvertrages verpflichtet.

      Die Angemessenheit der Barabfindung und Ausgleichszahlung wurde von der PriceWaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hannover, als gerichtlich bestelltem Vertragsprüfer in ihrem Prüfungsbericht bestätigt.

      Diejenigen Aktionäre der syskoplan, die von dem Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, bitten wir, ihre Aktien (Wertpapier-Kenn-Nummer 550 145; ISIN DE 000 550 145 6) zum Zwecke der Entgegennahme der Barabfindung von EUR 8,19 je Stückaktie zuzüglich Zinsen
      ab sofort

      von ihrer Depotbank an die UniCredit Bank AG, München, als von der Reply S.p.A. beauftragte Zentralabwicklungsstelle übertragen zu lassen.

      Der Kaufpreis von EUR 8,19 je syskoplan-Aktie zuzüglich Zinsen wird den abgabebereiten Aktionären der syskoplan Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien zur Verfügung gestellt.

      Die Veräußerung der Aktien im Rahmen dieses Barabfindungsangebotes erfolgt für die Aktionäre der syskoplan provisions- und spesenfrei. Die Depotbanken werden gebeten, sich wegen der Erstattung der Kundenprovision mit der oben genannten Abwicklungsstelle in Verbindung zu setzen.

      Die Verpflichtung von Reply zum Erwerb der syskoplan-Aktien ist befristet. Die Frist endet drei Monate ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister von syskoplan nach § 10 Handelsgesetzbuch (HGB) bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.

      Falls ein Spruchverfahren nach dem SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich Reply gegenüber einem Aktionär der syskoplan in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem SpruchG zu einer höheren Abfindung verpflichtet.



      Turin, im August 2010

      Reply S.p.A.
      Avatar
      schrieb am 10.08.10 15:32:15
      Beitrag Nr. 1.086 ()
      Solvay Kali-Chemie Holding GmbH
      Hannover
      Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre
      der
      Kali-Chemie Aktiengesellschaft
      – ISIN DE0006350002 / WKN 635000 –

      Die ordentliche Hauptversammlung der Kali-Chemie Aktiengesellschaft vom 18.06.2010 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Solvay Kali-Chemie Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG beschlossen.

      Der Übertragungsbeschluss wurde am 5. August 2010 in das Handelsregister der Kali-Chemie Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Hannover (HRB 6075) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind gemäß § 327e AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH übergegangen.

      Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung i. H. von € 125,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Kali-Chemie Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von € 25,58. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Hannover zum sachverständigen Prüfer bestellte Rölfs WP Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

      Die von der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH zu zahlende Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Kali-Chemie Aktiengesellschaft an bis zur Zahlung mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

      Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Kali-Chemie Aktiengesellschaft gewährt werden.

      Zahlstelle ist die Deutsche Bank AG. Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt ab sofort. Von ausgeschiedenen Aktionären, die ihre Kali-Chemie-Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, ist hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

      Die ausgeschiedenen Aktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft, die ihre Aktien selbst verwahren, werden gebeten, ihre noch auf einen Nennbetrag lautenden Aktienurkunden mit Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend den abgestempelten Erneuerungsschein
      ab sofort bis zum 8. Oktober 2010

      bei einer inländischen Niederlassung der
      Deutsche Bank AG,

      sofern diese ihre Depotbank ist bzw. sie beabsichtigen, ein Depot/Konto bei der Deutsche Bank AG zu eröffnen, oder ansonsten über ihre konto-/depotführende Bank zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll. Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind, wird die Barabfindung auf das angegebene Konto des Einreichers überwiesen.

      Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

      Die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH behält sich vor, Abfindungsbeträge, die nicht bis zum 8. Oktober 2010 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten beim zuständigen Amtsgericht Hannover (Hinterlegungsstelle) zu hinterlegen.



      Hannover, im August 2010

      Solvay Kali-Chemie Holding GmbH

      Die Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 18.08.10 17:58:24
      Beitrag Nr. 1.087 ()
      Wella AG: Minderheitsaktionäre erhalten massive Erhöhung / Niederlage für Procter & Gamble

      Düsseldorf, 18. August 2010: Aktionäre, die im Zuge der Übernahme der Wella AG durch Procter & Gamble eine Abfindung von EUR 72,36 erhalten haben, können mit einer massiven Nachzahlung rechnen. Dies hat das Landgericht Frankfurt in der heute veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 3-5 O 73/04) entschieden. P&G muss statt der angebotenen EUR 72,36 nunmehr EUR 89,83 je Vorzugsaktie und EUR 89,32 je Stammaktie zahlen. Ebenfalls wurde die jährlich zu zahlende Ausgleichszahlung von EUR 3,81 auf EUR 4,54 für die Stammaktien und EUR 4,56 für die Vorzugsaktien erhöht.

      „Die Entscheidung des LG Frankfurt ist ein entscheidender Sieg für die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Wella AG. Diesmal hat David gegen Goliath gewonnen. Immerhin muss P&G nunmehr knapp 25% mehr zahlen, als ursprünglich geplant. Wir sind mit dem Ergebnis insoweit sehr zufrieden. Kämpfen lohnt sich, auch wenn der gegner Procter & Gamble heißt“, betont Rechtsanwalt Dreier.

      „Die Entscheidung des LG Frankfurt wird auch Einfluss auf das parallel laufende Verfahren zum Zwangsausschluss (sogenanntes Squeeze-out) der Wella Minderheitsaktionäre haben. Auch hier rechnen wir mit einer massiven Erhöhung der angebotenen Barabfindung durch P&G“, ergänzt Dreier.

      „Mehr als EUR 100 je Aktie sind vor dem Hintergrund der heutigen Entscheidung im Squeeze-out Verfahren realistisch. P&G wäre gut beraten gewesen, von vornherein eine angemessene Abfindung an die Minderheitsaktionäre zu zahlen“, fügt der Anlegeranwalt hinzu.
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      Avatar
      schrieb am 18.08.10 19:52:44
      Beitrag Nr. 1.088 ()
      Das sind ja wirklich gute Nachrichten...hatte diesen S-O schon völlig aus den Augen verloren.
      Man müsste diese Info im alten Wella-Thread veröffentlichen.
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      Avatar
      schrieb am 18.08.10 20:08:19
      Beitrag Nr. 1.089 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.007.670 von muschelsucher am 18.08.10 19:52:44Ja auf jeden Fall.
      Kannst du das bitte veranlassen, ich muss leider weg.
      Thx!
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      Avatar
      schrieb am 18.08.10 20:09:48
      Beitrag Nr. 1.090 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.007.670 von muschelsucher am 18.08.10 19:52:44bis jetzt ist es ja nur erste instanz und bgav- bin mal auf SO Wella gespant hatte seinerzeit einiges an Material. Wie ist eigentlich der Sachstand AXA Konzern AG?
      Müßte jetzt gut 3 Jahre her sein. Wann wird das neue Gutachten erwartet?
      Gruß
      SP
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      Avatar
      schrieb am 18.08.10 20:22:28
      Beitrag Nr. 1.091 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.007.800 von Schokoladenpudding am 18.08.10 20:09:48Hi !

      Ursprünglich war das Gutachten für März 2010 avisiert.
      Das Gericht hat aktuell die Wiedervorlage bei Ende September 2010.

      Gruss
      VCAktien
      Avatar
      schrieb am 18.08.10 22:36:52
      Beitrag Nr. 1.092 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.006.976 von trade20 am 18.08.10 17:58:24Erste Instanz - die Entscheidungen haben bedauerlicherweise so gut wie keinen Wert mehr. Die meisten positiven Entscheidungen werden reihenweise von den OLGs massiv nach unten korrigiert. Consors ist das beste Beispiel.
      Avatar
      schrieb am 19.08.10 10:48:10
      Beitrag Nr. 1.093 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.007.788 von trade20 am 18.08.10 20:08:19...der alte Thread ( Squeeze out Thread Wella von Cade) ist jetzt wieder offen, alle Wella-Infos und Diskussionen können dort wieder reingestellt werden..ms
      Avatar
      schrieb am 19.08.10 15:53:25
      Beitrag Nr. 1.094 ()
      RHI AG
      Wien / Österreich
      Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
      der
      Didier-Werke Aktiengesellschaft
      Wiesbaden
      - ISIN DE 0005537005 // WKN 553700 -

      Die ordentliche Hauptversammlung der Didier-Werke Aktiengesellschaft vom 29. August 2008 hat unter anderem die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär, die RHI AG, gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

      Der Übertragungsbeschluss ist am 17. August 2010 in das Handelsregister der Didier-Werke Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Wiesbaden (HRB 2376) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Didier-Werke Aktiengesellschaft auf die RHI AG übergegangen.

      Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine Barabfindung i.H. von EUR 91,11 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Didier-Werke Aktiengesellschaft. Die Angemessenheit der Abfindung wurde durch die vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte PKF Fasselt Schlage Lang und Stolz Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Duisburg, geprüft und bestätigt. Auf der Grundlage eines durch Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 16. August 2010 festgestellten Prozessvergleichs hat sich die RHI AG jedoch verpflichtet, die Barabfindung um EUR 3,39 auf insgesamt EUR 94,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu erhöhen (die „Zuzahlung“).

      Die Barabfindung (zzgl. Zuzahlung) ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Didier-Werke Aktiengesellschaft an mit jährlich fünf Prozentpunkten (5%) über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

      Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Didier-Werke Aktiengesellschaft gewährt werden. Zugunsten der RHI AG ist jedoch die Zuzahlung auf den betreffenden Erhöhungsbetrag anzurechnen; die Zuzahlung gilt in diesem Fall als Vorauszahlung auf den betreffenden Erhöhungsbetrag.

      Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der
      UniCredit Bank AG

      zentralisiert.

      Die Auszahlung der Barabfindung (zzgl. Zuzahlung) an die Minderheitsaktionäre erfolgt ab sofort Zug um Zug gegen Aushändigung der Aktienurkunden bzw. der Übertragung der Aktien im Girosammelverkehr der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, über ihre depotführenden Institute.

      Minderheitsaktionäre, deren Aktien bei einem depotführenden Institut in einem Girosammel- oder Streifbanddepot verwahrt werden, brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Aktionäre erhalten die Barabfindung über ihre depotführenden Institute gegen Ausbuchung bzw. Übertragung ihrer Aktien vergütet. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für Aktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei.

      Minderheitsaktionäre der Didier-Werke Aktiengesellschaft, die ihre Aktien in Eigenverwahrung halten und über kein Depotkonto verfügen, müssen zum Erhalt der Barabfindung bei einem depotführenden Institut ein Depotkonto eröffnen und darauf ihre Aktien einreichen.



      Wien, im August 2010

      RHI AG
      Avatar
      schrieb am 23.08.10 09:25:43
      Beitrag Nr. 1.095 ()
      In einem anderen Forum (ALTANA) schrieb ein Teilnehmer: "heute wurden die Nachbesserungsrechte für die angedienten Aktien eingebucht"

      Deshalb eine Frage an alle, die sich mit Squeeze Outs beschäftigen:

      Bei Consors und Targo sind in den vergangenen Jahren keinerlei Nachbesserungsrechte eingebucht worden (auch nicht bei Squeeze Outs). Ich muss also eine Liste per Hand (sprich PC) führen.
      Welche Erfahrung habt ihr?
      Welche Banken weisen die Nachbesserungsrechte in ihren Depots explizit aus?
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      Avatar
      schrieb am 23.08.10 11:54:35
      Beitrag Nr. 1.096 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.027.724 von gutdrauf9 am 23.08.10 09:25:43Info für Altana-Squeeze-out betroffene:

      Direkt von der IR Abteilung:um Ende der Anfechtungsfrist lagen keine Klagen vor. Wir haben heute den Beschluss zur Eintragung ins Handelsregister eingereicht.

      Insofern werden auch die Nachbesserungsrechte auf unseren Depots erscheinen, wann auch immer, je nach Bank.
      Avatar
      schrieb am 23.08.10 14:58:37
      Beitrag Nr. 1.097 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.027.724 von gutdrauf9 am 23.08.10 09:25:43#1094 - Meine Bank bucht ebenfalls keine Nachbesserungsrechte ins Depot ein. Meistens hat es aber trotztdem im Falle einer "Nachzahlung / Nachbesserung" automatisch geklappt und ich bekam von meiner Bank jeweils Bescheid. 2-mal musste ich allerdings meine Bank darauf hinsweisen, dass Nachbesserungsrechte "zur Bedienung" anstehen !
      Avatar
      schrieb am 23.08.10 15:15:06
      Beitrag Nr. 1.098 ()
      Meinen Erkenntnissen nach sind das rein systemtechnische Merkposten um eine mögliche Nachzahlung später einfacher abwickeln zu können. In der Konsequenz handelt es sich somit vermutlich nicht um "echte" Wertpapiere. In anderen Worten: Eine Excel-Tabelle ist eine gute Idee.
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      Avatar
      schrieb am 23.08.10 17:29:29
      Beitrag Nr. 1.099 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.029.697 von AlteHeimatAde am 23.08.10 15:15:06Ich denke hier handelt es sich um Nachbesserungen für im Dez.2009 angediente Aktien zu 14 €, die nun, nach Vorliegen der Voraussetzungen ,nachträglich die Differenz zum S-O Preis bekommen...oder?
      Avatar
      schrieb am 25.08.10 23:09:41
      Beitrag Nr. 1.100 ()
      22:26 | 25.08.2010
      Salzgitter wird alleiniger Eigentümer der Klöckner-Werke

      Frankfurt/Main (ddp). Der Stahlkonzern Salzgitter übernimmt die vollständige Kontrolle über die Klöckner-Werke. Die Aktionäre der Klöckner-Werke AG haben auf der Hauptversammlung in Frankfurt dem Squeeze-Out zugestimmt, wie die Klöckner-Werke AG am Mittwochabend mitteilte. Die verbliebenen Minderheitsaktionäre des Maschinen- und Anlagenbauers, der vor allem Abfüllanlagen für die Getränkeindustrie herstellt, sollen eine Barabfindung von 14,33 Euro je Aktie erhalten.
      Die Aktien der Minderheitsaktionäre werden auf die Salzgitter Mannesmann GmbH, eine 100-prozentige Tochter der Salzgitter AG, übertragen. Der Squeeze-Out werde mit der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister wirksam.
      Salzgitter, die seit 2007 mehrheitlich an der Klöckner-Werke AG beteiligt ist, hatte im März den Squeeze-Out beantragt und angekündigt, den Minderheitsaktionären 14,33 Euro je Aktie zu zahlen. Der Kurs entspreche dem gewichteten Durchschnittskurs der drei Monate vor der Ankündigung, hatte es seinerzeit geheißen.
      Im ersten Halbjahr 2010 schrieben die Klöckner-Werke weiterhin rote Zahlen. Vor Steuern und Zinsen (EBIT) summierte sich der Verlust auf 9,8, Mio EUR. Der Auftragseingang stieg jedoch um 48,7 Prozent. «Wir erleben eine Entwicklung zum Besseren. Aufgrund der volatilen Märkte sind wir jedoch gefordert, flexibel auf starke Schwankungen zu reagieren», sagte Roland Flach, Vorstandsvorsitzender der Klöckner-Werke.
      ddp
      Avatar
      schrieb am 26.08.10 12:56:06
      Beitrag Nr. 1.101 ()
      Hat jemand etwas Neues über den Stand bei Vereins- und Westbank gehört?
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.08.10 17:21:20
      Beitrag Nr. 1.102 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.048.947 von Felsenschwalbe am 26.08.10 12:56:06Mir ist nichts Neues bekannt. Theoretisch sollte es eine ordentliche Nachzahlung geben, aber der Richter scheint an einem schnellen Verfahrensende mit kleiner oder gar keiner Nachzahlung interessiert zu sein, um die klare Nachricht zu senden, dass Spruchverfahren in Hamburg nicht die Mühe wert sind. So kann man sich auch Arbeit vom Hals schaffen ...
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      Avatar
      schrieb am 26.08.10 19:49:02
      Beitrag Nr. 1.103 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.050.881 von AlteHeimatAde am 26.08.10 17:21:20Vielen Dank für die Nachricht. Hatte früher mal von einer Nachzahlung von ca. 10€ gehört, die das OLG vor kurzem auf ca. 5 € heruntergenommen hat. Dachte irgend jemand könnte dieses Gerücht bestätigen.
      Avatar
      schrieb am 27.08.10 13:18:59
      Beitrag Nr. 1.104 ()
      Bekanntmachung
      Regulierter Markt - Prime Standard
      ALTANA Aktiengesellschaft,
      Wesel
      Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Juni 2010 hat u. a. die Übertragung der Aktien der
      Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die SKion GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe, gegen Gewährung einer
      Barabfindung gemäß § 327 a ff AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen.
      Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde am 27. August 2010 in das Handelsregister der
      ALTANA Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.
      Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ALTANA Aktiengesellschaft auf die die SKion GmbH
      übergegangen.
      Daher wird die Preisfeststellung für die
      ISIN
      1. auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennwert DE0007600801
      eingestellt.
      Einstellung der Preisfeststellung mit Ablauf des: 27. August 2010
      Frankfurt am Main, den 27. August 2010
      Frankfurter Wertpapierbörse
      Geschäftsführung
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      Avatar
      schrieb am 27.08.10 15:16:19
      Beitrag Nr. 1.105 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.055.755 von schaerholder am 27.08.10 13:18:59@ all: was sind denn nun, nachdem das Geld von Altana ja schneller als erwartet zurückkommt, eure nächsten SQ Kandidaten?
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 27.08.10 15:23:23
      Beitrag Nr. 1.106 ()
      utimaco,pc ware,geneart
      Avatar
      schrieb am 27.08.10 15:24:34
      Beitrag Nr. 1.107 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.056.804 von Sly1962 am 27.08.10 15:16:19@ all:


      Landgericht München I
      Bekanntmachung
      des Landgerichts München I
      5 HK O 20306/08

      Bei dem Landgericht München I ist ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung zugunsten der Aktionäre der CCR Logistics AG aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Reverse Logistics GmbH anhängig.


      Wer weiss wie in dem Verfahren gegen die CCR der Sachstand ist.
      Avatar
      schrieb am 27.08.10 17:09:08
      Beitrag Nr. 1.108 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.056.804 von Sly1962 am 27.08.10 15:16:19was sind denn nun, nachdem das Geld von Altana ja schneller als erwartet zurückkommt, eure nächsten SQ Kandidaten?

      manche sind auch in Constantia Packaging reingegangen, wobei ich aber keine Empfehlung dafür aussprechen möchte.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 27.08.10 18:35:25
      Beitrag Nr. 1.109 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.056.804 von Sly1962 am 27.08.10 15:16:19möbel walther handelt immer noch


      und auch computerlinks sieht gut aus
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 27.08.10 21:55:55
      Beitrag Nr. 1.110 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.058.732 von Maack1 am 27.08.10 18:35:25computerlinks ist der squeeze out schon mittlerweile erledigt.
      Avatar
      schrieb am 28.08.10 16:15:42
      Beitrag Nr. 1.111 ()
      bookmark
      Avatar
      schrieb am 29.08.10 00:06:19
      Beitrag Nr. 1.112 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.057.980 von Hiberna am 27.08.10 17:09:08Generali Deutschland sollte auf absehbarer Zeit von der Börse genommen. Die Mutter hat in den letzten Jahren sukzesive Squeeze Outs durchgeführt. Ich erinnere mich dunkel, dass hier sogar offiziell erklärt wurde, Generali von der Börse zu nehmen, sobald man die erforderliche Mehrheit hat. Der Streubesitz beträgt noch knapp unter 7%. Fonds wie der Acatis Gane (Mischfonds spezialisiert auf Events) und die auf Übernahmen spezialisierten Fonds wie Greiff Special Situations und KR Fonds Deutsche Aktien Spezial sind bereits positioniert.

      Durch die hohe Marktkapitalisierung von etwa 4 Mrd Euro kommt man als Kleinaktionär relativ einfach an ausreichend Stücke, ohne ewig warten oder unnötig einen Aufschlag bezahlen zu müssen.
      Avatar
      schrieb am 01.09.10 17:53:27
      Beitrag Nr. 1.113 ()
      Hallo zusammen,

      man kann übrigens noch IDS Scheer zu 15,10 EUR je Aktie im Rahmen des BGAV andienen, da ein Spruchstellenverfahren unter dem Aktenzeichen 7KFH O 34/10 eingeleitet wurde.
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      Avatar
      schrieb am 01.09.10 18:22:01
      Beitrag Nr. 1.114 ()
      Hallo

      passt zwar nicht 100% in den Thread, aber schaut euch mal Qino Flagship an.
      Die haben zwar keine Bäume ausgerissen in der Vergangenheit, aber befinden
      sich jetzt am Beginn der Abwicklung. Für die HV im September ist eine Kapital-
      rückzahlung von 50 Cent vorgeschlagen.
      Auf der Homepage ist die CH Firma sehr transparent und nachvollziehbar
      dargestellt. Die Rückzahlung dürfte steuerfrei sein und der NAV des restlichen
      Portfolios immer noch beachtlich.

      Nur meine persönliche Meinung, keine Kaufempfehlung :)))
      Avatar
      schrieb am 03.09.10 08:44:06
      Beitrag Nr. 1.115 ()
      Für alle, die auf das Spruchstellenverfahren bei Computer Links setzen: Der Fonds Greiff Special Situations setzt in seiner Strategie auf Aktien im Übernahmeprozess. In das Spruchstellenverfahren geht der Fonds allerdings nur in den seltensten Fällen. Bei Computer Links macht der Fonds dies aber, so dass es eine Indikation sein könnte, hier gute Aussichten auf einen Nachschlag zu haben.

      Ich warte selber mittlerweile bei einigen Unternehmen auf das Urteil im SSV. Mein ältester Fall ist hierbei Celanese. Weiß hier irgendjemand etwas aktuelles? Ist eigentlich definitiv sichergestellt, dass man nach dem Urteil auch automatisch kontaktiert bzw. überwiesen wird? In der Theorie ja auf alle Fälle, aber wie sieht hier die Praxis aus? Hat hier schon einer Erfahrungen gemacht?
      14 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 03.09.10 08:58:10
      Beitrag Nr. 1.116 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.083.696 von sparfuchs123 am 01.09.10 17:53:27hatte mal eine nachforschung bei so consors.

      probleme kann es geben wenn man bei einer bank sein konto aufgelöst hat. oder wenn zwei bank wie commerzbank und dresdner bank verschelzen aber nach der fusion es immer noch nicht geschafft haben eine gemeinsame it aufzustellen.

      heir mal die antwort von bnp als backgroundinfo für dich:

      Sehr geehrter Herr ,

      BNP Paribas Securities Service fungiert als Zahlstelle für die Nachbesserung des Squeeze Out der vormaligen Consors Discountbroker AG (ISIN DE0005427009). In dieser Funktion haben wir am 06. November 2009 über die Clearstream Banking AG eine Zahlung in Höhe von EUR 1,092396 pro Aktie auf die Bestände per 27.12.2002 veranlasst.
      Das heißt die jeweiligen Depotbanken haben bereits im November eine entsprechende Gutschrift erhalten. Hierbei ist zu beachten, das Sie nur anspruchsberechtigt sind, wenn Sie die Aktien bis zum vorgenannten Squeeze- Out Termin gehalten haben. Sollten Sie seinerzeit am freiwilligen Barabfindungsangebot im Sommer 2002 teilgenommen haben, sind Sie nicht anspruchsbrechtigt.

      Im Falle von nicht mehr zuzuordnenden Geldern (aufgrund Depotauflösung wegen Tod des Depotinhabers, unbekannt verzogen etc) war eine Rückgabe der Gelder durch die Depotbanken an uns befristet bis zum 04. Dezember 2009 möglich. Hierbei ist keine Rückgabe duch die DAB an uns erfolgt.

      Eine hierüber hinausgehende Prüfung inwieweit Sie anspruchsberechtigt sind ist uns leider nicht möglich.

      Wir bitten Sie, die Zahlung erneut bei Ihrer Depotbank zu reklamieren, unter Verweis darauf, das wir als Zahlstelle die Zahlung per 06. November 2009 ausdrücklich bestätigen.

      Wenn sich noch Rückfragen ergeben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

      Mit freundlichen Grüßen
      Avatar
      schrieb am 03.09.10 18:03:03
      Beitrag Nr. 1.117 ()
      Hi !

      Der Sachverständige hat bei dem SpruchV 102 O 134/06 (GUB) BayerSchering
      eine Erhöhung der Abfindung von € 89,36 auf € 97,61 empfohlen. Am 05. Oktober 2010
      ist erste mündliche Verhandlung für das SpruchV 102 O 250/08 (Squeeze out) BayerSchering.

      Gruss
      VCAktien
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 03.09.10 19:37:46
      Beitrag Nr. 1.118 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.097.597 von VCAktien am 03.09.10 18:03:03Dieser Preis liegt ja noch unter dem Squeeze-Out-Preis von 98,98 €
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      Avatar
      schrieb am 03.09.10 20:22:54
      Beitrag Nr. 1.119 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.098.250 von Felsenschwalbe am 03.09.10 19:37:46ja, leider. Bin auch enttäuscht.
      Wobei der Wert nicht verbindlich ist. Der Richter könnte auch abweichend
      von der Empfehlung entscheiden. Ist aber unwahrscheinlich.

      Gruss
      VCAktien
      Avatar
      schrieb am 13.09.10 11:38:52
      Beitrag Nr. 1.120 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.093.194 von straßenköter am 03.09.10 08:44:06bei Celanese habe ich gehört, dass im Verfahren, das das Pflichtangebot von 2004 betrifft, ein neutraler Schverständiger einen Repot schreibt und sich das bezüglich des Squeeze-Outs von 2007 angeleierte Verfahren noch in den Anfängen befindet. Bei Vereins- und Westbank erhoffe ich mir noch vor Weihnachten ein abschliessendes Ergebnis.
      13 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.09.10 11:48:57
      Beitrag Nr. 1.121 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.140.410 von Felsenschwalbe am 13.09.10 11:38:52Danke für die Info
      Avatar
      schrieb am 14.09.10 23:18:00
      Beitrag Nr. 1.122 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.140.410 von Felsenschwalbe am 13.09.10 11:38:52Hallo Felsenschwalbe,

      vielen Dank. Worum geht es denn im Fall Celanese - soll es da villeicht noch eine Nachzahlung als Folge des Pflichtangebots geben?

      Vielen Dank.
      11 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 15.09.10 09:23:36
      Beitrag Nr. 1.123 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.151.759 von AlteHeimatAde am 14.09.10 23:18:00Das Pflichtangebot von 2004 in Höhe von 41,92 € wurde von Celanese-Großaktionär bereits im September 2005 mit einer Nachzahlung in Höhe von 9,08 € nachgebessert. Wer angenommen hat ist allerdings im noch laufenden Verfahren nicht mehr dabei. Der Squeeze out wurde dann zum Kurs von 66,99 € durchgezogen. Auch dagegen wird geklagt, weil ein Level von ca. 75 € erwartet wird.
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      Avatar
      schrieb am 15.09.10 09:33:13
      Beitrag Nr. 1.124 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.152.621 von Felsenschwalbe am 15.09.10 09:23:36Die Zahlen aus der Vergangenheit zu Celanese treiben mir wieder eine Freudenträne ins Auge. Celanese war meine erste Übernahme bei der ich von vorne bis hinten dabei war. Vorher musste ich aber bei zwei anderen übernommenen Werten aus meinem Depot (Edscha und Stinnes) viel Lehrgeld in Form von zusätzlich verpasster Rendite bezahlen. Hatte immer nach dem Übernahmeangebot über die Börse verkauft und musste dann mit Entsetzen feststellen, was danach noch alles möglich war.
      9 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 15.09.10 09:44:39
      Beitrag Nr. 1.125 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.152.682 von straßenköter am 15.09.10 09:33:13Es hat den Anschein, dass die Nachbesserungen nicht mehr so üppig ausfallen werden. Die OLG`s korrigieren nach unten. Bin jetzt auch auf Wella gespannt. Oder bei Bayer-Schering ist das Angebot für auf den BuG eingereichte Aktien niedriger als beim kurz darnach durchgeführten SQ-Out.
      8 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 15.09.10 09:55:01
      Beitrag Nr. 1.126 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.152.767 von Felsenschwalbe am 15.09.10 09:44:39Zu Wella kann ich nicht viel sagen. Bei Schering hatte ich aber schon damals das Gefühl, dass die bezahlten Preise extrem hoch waren. Verwundert mich also nicht, habe allerdings zu Schering lediglich gefährliches Dreiviertelwissen.
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      Avatar
      schrieb am 15.09.10 11:12:25
      Beitrag Nr. 1.127 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.152.840 von straßenköter am 15.09.10 09:55:013/4 Wissen ist ja schon mal deutlich mehr als gar nichts
      Avatar
      schrieb am 15.09.10 11:21:14
      Beitrag Nr. 1.128 ()
      Heute ist Verhandlungstermin in der Sache Teutonia Zement AG Squeeze-Out
      Avatar
      schrieb am 15.09.10 12:45:02
      Beitrag Nr. 1.129 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.152.840 von straßenköter am 15.09.10 09:55:01Ich verliere so langsam den Überblick über meine ganzen offenen S-O Fälle...es gibt wirklich Uralt-Verfahren die ins Stocken gekommen zu sein scheinen..... .
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      Avatar
      schrieb am 15.09.10 13:36:37
      Beitrag Nr. 1.130 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.154.230 von muschelsucher am 15.09.10 12:45:02Aus diesem Grund habe ich mir eine Excel-Tabelle angelegt. Nachdem manche Verfahren bis zu 10 Jahre dauern geht es anders gar nicht.
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.09.10 17:59:09
      Beitrag Nr. 1.131 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.154.581 von Felsenschwalbe am 15.09.10 13:36:37eine weitere Aktie wird bald vom Kurszettel verschwinden:

      Fr, 17.09.1017:45
      DGAP-News: Gasanstalt Kaiserslautern AG (deutsch)

      Gasanstalt Kaiserslautern AG: Bekanntmachung hinsichtlich des Verlangens der EWP Energie-Wasser-Partner AG zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre

      DGAP-News: Gasanstalt Kaiserslautern AG / Schlagwort(e): Sonstiges Gasanstalt Kaiserslautern AG: Bekanntmachung hinsichtlich des Verlangens der EWP Energie-Wasser-Partner AG zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre

      17.09.2010

      ---------------------------------------------------------------------

      Gasanstalt Kaiserslautern Aktiengesellschaft

      Kaiserslautern

      - ISIN DE 000 585380 8 -

      Bekanntmachung hinsichtlich des Verlangens der EWP Energie-Wasser-Partner AG zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§§ 327a ff. AktG)

      Die EWP Energie-Wasser-Partner AG, Kaiserslautern, hat dem Vorstand der Gasanstalt Kaiserslautern Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass sie mehr als 95% der Aktien der Gasanstalt Kaiserslautern Aktiengesellschaft hält und dementsprechend Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG ist. Gleichzeitig hat sie an den Vorstand das Verlangen gerichtet, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit die Hauptversammlung der Gasanstalt Kaiserslautern Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gasanstalt Kaiserslautern Aktiengesellschaft auf die EWP Energie-Wasser-Partner AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung, die auf EUR 127,09 je Stückaktie der Gasanstalt Kaiserslautern Aktiengesellschaft festgelegt wurde, beschließen kann. Die Hauptversammlung wird voraussichtlich am 4. November diesen Jahres stattfinden.

      Kaiserslautern, im September 2010

      Der Vorstand

      Ende der Corporate News

      17.09.2010 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------

      98942 17.09.2010

      Quelle: dpa-AFX
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.09.10 19:26:48
      Beitrag Nr. 1.132 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.170.645 von Muckelius am 17.09.10 17:59:09....und der Kurs steht bei 190,--€ Frankfurt heute????????????????
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 01.10.10 16:02:11
      Beitrag Nr. 1.133 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.171.105 von muschelsucher am 17.09.10 19:26:48der Kurszettel wird weiter bereinigt:

      Fr, 01.10.1015:41
      DGAP-Adhoc: Landesbank Berlin Holding AG (deutsch)

      Landesbank Berlin Holding AG: Landesbank Berlin AG stärkt Geschäftsfeld Immobilienfinanzierung

      Landesbank Berlin Holding AG / Schlagwort(e): Strategische Unternehmensentscheidung

      01.10.2010 15:41

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WphG

      Landesbank Berlin AG stärkt Geschäftsfeld Immobilienfinanzierung

      Der Aufsichtsrat der Landesbank Berlin AG hat dem Erwerb der von der Nord/LB gehaltenen Anteile an der Berlin Hyp in Höhe von 8,07 Prozent zugestimmt. Damit wird die LBB ihren Anteil an der Berlin Hyp von derzeit 91,58 Prozent auf 99,65 Prozent aufstocken. Ferner sind der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der LBB und der Berlin Hyp als gewinnabführende Gesellschaft sowie die Übernahme der restlichen Anteile (Squeeze-Out) der Berlin Hyp geplant.



      Kontakt: Constanze Stempel Pressesprecherin Tel.: 030 245 65451 constanze.stempel@lbb.de



      01.10.2010 15:41 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Landesbank Berlin Holding AG Alexanderplatz 2 10178 Berlin Deutschland Telefon: +49 30 86 95 00 Fax: +49 30 86 95 09 E-Mail: ir@lbb.de Internet: www.lbb-holding.de ISIN: DE0008023227 WKN: 802322 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Düsseldorf, Berlin; Freiverkehr in Hamburg, München, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 01.10.10 16:03:17
      Beitrag Nr. 1.134 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.171.105 von muschelsucher am 17.09.10 19:26:48und noch ein squezze out Verlangen:


      Di, 28.09.10 09:00
      DGAP-Adhoc: ARBOmedia AG (deutsch)

      ARBOmedia AG: Einleitung Squeeze-out Verfahren

      ARBOmedia AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      28.09.2010 09:00

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Die Goldbach Ost GmbH, München, hat dem Vorstand der ARBOmedia AG, München, mit Schreiben vom 27.09.2010 das förmliche Verlangen gemäß § 327 a AktG übermittelt, eine Hauptversammlung einzuberufen, welche über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Goldbach Ost GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) Beschluss fasst.

      Der Goldbach Ost GmbH gehören unmittelbar mehr als 95 % des Grundkapitals der ARBOmedia AG.

      München, den 28.09.2010

      ARBOmedia AG Der Vorstand

      28.09.2010 09:00 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: ARBOmedia AG Ottostrasse 9 80333 München Deutschland Telefon: +49 (0)89 38 3 56-0 Fax: +49 (0)89 38 3 56-120 E-Mail: info@arbomedia.net Internet: www.arbomedia.net ISIN: DE0005489306 WKN: 548930 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Hamburg, Düsseldorf, Berlin, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 05.10.10 17:51:31
      Beitrag Nr. 1.135 ()
      So wie es aussieht hat das OLG Berlin heute eine fatale Entscheidung in Sachen Texas Instruments getroffen. Es reiche aus, "dass eine bestimmte konkret vorgenommene Berechnung auf der Grundlage zutreffender Ausgangszahlen zu einem plausiblen Ergebnis" führe.

      Quelle: http://spruchverfahren.blogspot.com/

      Wenn das der neue Standard ist dann brauchen wir nicht mehr auf berechtigte Nachzahlungen hoffen .... frage mich, ob hier ein Vorstoss zum Verfassungsgericht versucht wird - wenn überhaupt möglich.
      Avatar
      schrieb am 06.10.10 15:13:12
      Beitrag Nr. 1.136 ()
      Ad hoc:PC-WARE Information Technologies AG:Ad hoc: PC-Ware Information Technologies AG: Barabfindung für Squeeze Out auf EURO 22,66 je PC-Ware-Aktie festgelegt

      14:30 06.10.10

      PC-WARE Information Technologies AG /
      /
      Ad hoc: PC-Ware Information Technologies AG: Barabfindung für Squeeze Out auf
      EURO 22,66 je PC-Ware-Aktie festgelegt
      Verarbeitet und übermittelt durch Hugin.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      Leipzig, 06. Oktober 2010 - Die "PERUNI" Holding GmbH, Wien, Österreich, hat dem
      Vorstand der PC-Ware Information Technologies AG heute mitgeteilt, dass sie die
      Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der PC-Ware
      Information Technologies AG auf die "PERUNI" Holding GmbH als Hauptaktionärin
      auf EURO 22,66 je Aktie festgelegt hat. Sie bestätigt und konkretisiert damit
      ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG vom 29. Juli 2010 auf Herbeiführung einer
      entsprechenden Beschlussfassung der Hauptversammlung.

      Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der
      PC-Ware Information Technologies AG gefasst werden, die voraussichtlich am 25.
      November 2010 stattfinden wird.

      PC-Ware Information Technologies AG
      Der Vorstand

      Kontakt:

      PC-Ware Information Technologies AG

      Investor Relations

      Blochstraße 1

      D-04329 Leipzig

      Tel. +49 (0)341 25 68-000

      ir@pc-ware.de


      --- Ende der Mitteilung ---

      PC-WARE Information Technologies AG
      Blochstr. 1 Leipzig Deutschland

      WKN: 691090;ISIN: DE0006910904;Index:CDAX;
      Notiert: Freiverkehr in Börse Stuttgart,
      Freiverkehr in Börse Berlin,
      Freiverkehr in Börse Düsseldorf,
      Freiverkehr in Bayerische Börse München,
      General Standard in Frankfurter Wertpapierbörse,
      Regulierter Markt in Frankfurter Wertpapierbörse;
      Avatar
      schrieb am 12.10.10 16:02:08
      Beitrag Nr. 1.137 ()
      Hat diese Mitteilung irgendeine Relevanz?

      http://www.vwd.com/vwd/markt.htm?u=0&k=0&sektion=news&awert=…

      Ich dachte eigentlich die Aktien wären im Besitz von VW.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 12.10.10 16:18:07
      Beitrag Nr. 1.138 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.306.043 von straßenköter am 12.10.10 16:02:08Ja, die AUDI Aktien liegen bei VW.
      Da aber Porsche die Kontroll-Mehrheit an VW besitzt, sind die AUDI-Aktien indirekt auch Porsche zuzurechnen.
      Avatar
      schrieb am 12.10.10 16:18:31
      Beitrag Nr. 1.139 ()
      burgbad Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Rechtssache/Squeeze-Out

      12.10.2010 12:42

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      =--------------------------------------------------------------------------

      Squeeze-out ins Handelsregister eingetragen

      Bad Fredeburg, 12.10.2010. Der Beschluss der Hauptversammlung der burgbad
      AG vom 11. Mai 2010 wurde heute in das Handelsregister der Gesellschaft
      eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses sind kraft
      Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung der
      Barabfindung in Höhe von 19,67 EUR je Aktie auf die Eczacibasi Yapi
      Gerecleri San. ve Tic. A.S. übergegangen.

      Die Notierung der Aktien der burgbad AG wird in Kürze eingestellt.
      Avatar
      schrieb am 13.10.10 11:09:11
      Beitrag Nr. 1.140 ()
      Jetzt geht´s aber Schlag auf Schlag:

      Actris AG: Eintragung Übertragungsbeschluss

      Actris AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      13.10.2010 09:41

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Ad-hoc-Mitteilung Actris AG


      Die Hauptversammlung der Actris AG (WKN 610700 und 610702, ISIN
      DE0006107006) hat am 30. August 2010 u.a. die Übertragung der Aktien der
      Minderheitsaktionäre der Actris AG auf die Hauptaktionärin ACTRIS
      Beteiligungs GmbH & Co. KG gegen Gewährung einer ange-messenen Barabfindung
      gem. §§ 327a ff. AktG beschlossen.

      Der Übertragungsbeschluss ist heute in das Handelsregister der Actris AG
      beim Amtsgericht Mannheim (HRB 9147) eingetragen worden.

      Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
      kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung der
      Barabfindung in Höhe von EUR 4,14 je Aktie auf die ACTRIS Beteiligungs GmbH
      & Co. KG übergegangen. Die Börsennotierung der an der zum Handel im
      Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard)
      zugelassenen Actris-Aktien (WKN 610700) wird damit voraussichtlich in Kürze
      eingestellt. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur noch ein
      Handel mit Barabfin-dungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

      Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung in Höhe von
      EUR 4,14 je Aktie wird die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG gesondert
      veröffentlichen. Die entsprechende Bekanntmachung wird im elektronischen
      Bundesanzeiger erfolgen.

      Der Vorstand


      13.10.2010 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      Avatar
      schrieb am 16.10.10 14:15:12
      Beitrag Nr. 1.141 ()
      Mal wieder skandalöses vom OLG Stuttgart:O:mad::mad:

      http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.daimler-altakti…
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.10.10 13:49:22
      Beitrag Nr. 1.142 ()
      ... und wieder verschwindet eine Aktie:

      Verfahren TA Triumph-Adler AG: Die Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das Handelsregister ist erfolgtNürnberg, den 13. Oktober 2010 – Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der TA Triumph-Adler AG vom 20.04.2010 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der TA Triumph-Adler AG auf die Hauptaktionärin Kyocera Mita Corporation gem. § 327a ff. AktG wurde am 13. Oktober 2010 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung der Barabfindung in Höhe von 1,90 EUR je Aktie auf die Kyocera Mita Corporation übergegangen.

      Die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft wird damit voraussichtlich in Kürze eingestellt. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

      Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung werden von der Kyocera Mita Corporation gesondert veröffentlicht.
      Avatar
      schrieb am 20.10.10 20:09:55
      Beitrag Nr. 1.143 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.335.147 von schaerholder am 16.10.10 14:15:12Mal wieder skandalöses vom OLG Stuttgart : o

      http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.daimler-altakti…



      So skandalös finde ich es gar nicht, nachdem ich die Begründung unter http://spruchverfahren.blogspot.com/ gelesen habe. Kenne allerdings nicht die Hintergründe des Verfahrens und möchte mir deshalb keine Meinung bilden.
      Avatar
      schrieb am 21.10.10 10:22:55
      Beitrag Nr. 1.144 ()
      "Der Fall zeichnet sich nach Ansicht des Senats durch die Besonderheit aus, dass über den Zusammenschluss zweier zuvor voneinander unabhängiger Konzerne zu entscheiden war, die durch ihre Vorstände nach einer freien und sachkundig unterstützten Verhandlung eine für angemessen erachtete Verschmelzungsrelation vereinbart haben und deren Verhandlungsergebnis durch die Hauptversammlung der Daimler Benz AG mit einer Mehrheit von ca. 99,9 % des vertretenen Kapitals gebilligt wurde. Derartige Vertragsverhandlungen sind naturgemäß davon geprägt, dass die Interessen aller Aktionäre einer jeden Seite auf ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis gerichtet sind. Klein- und Großaktionäre eines Unternehmens haben in einem solchen Fall gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen."

      Diese Passage strotzt doch nur so von Blindheit. Dass Klein-und Großaktionäre gleichgerichtete Interessen haben ist ja wohl völliger Humbug, weshalb finden dann so viele Squeeze-outs statt? Zudem weiß wohl jeder, der die Geschichte verfolgt hat, wie das Ganze geendet hat. Chrysler war nie auch nur annähernd so viel wert wie das Umtauschverhältnis suggerieren sollte. Das konnte man auch schon 1999 wissen, dass man ein marodes mit einem gesunden Unternehmen verschmilzt. Dass gewisse Leute im Größenwahn das gerne übersehen haben, weil sie danach Vorstand einer Welt-AG waren, ändert nichts an der Tatsache. Manager, die über Umtauschverhältnisse verhandeln haben sowieso völlig andere Interessen als Aktionäre. Der Satz, dass Aktionäre JEDER Seite ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis wollen stimmt ja sogar aber die Chrysler Aktionäre haben sich offensichtlich dabei gesund gestossen und das Gericht, das dazu da ist hier einen Ausgleich zu schaffen, sieht einfach darüber hinweg....
      Avatar
      schrieb am 31.10.10 08:59:15
      Beitrag Nr. 1.145 ()
      Hallo Freunde,

      habe Post bekommen, bei der Infor business solutions AG (622540) gibt
      es wohl einen Nachschlag durch das Spruchstellenverfahren nach Squeeze out. Leider kommt wohl die Höhe der Nachzahlung erst mit gesonderter Nachricht. Weiß da schon jemand was?

      Grüße

      Delgado
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 31.10.10 10:18:46
      Beitrag Nr. 1.146 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.422.682 von PedroDelgado am 31.10.10 08:59:150,70 EUR je IBS Aktie d.h. Erhöhung von 7,30 auf 8 EUR

      ich bin etwas enttäuscht und hätte das Doppelte erwartet
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 31.10.10 20:07:04
      Beitrag Nr. 1.147 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.422.841 von donaldzocker am 31.10.10 10:18:46schade, dass sich die meisten Vergleiche und Nachbesserungen in letzter Zeit um die 10% auf den Abfindungspreis (ganz grob) bewegen. Bei manchen Investments habe ich damals bis zu 10% Nachbesserungsprämie bezahlt, so dass ich in solchen Fällen nur plus minus Null rauskomme. Aber wenigstens gibts die Zinsen obendrauf ;)

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 31.10.10 23:00:11
      Beitrag Nr. 1.148 ()
      Bei Syzygy wird es eine schöne Abfindung geben. Ein klarer Kandidat für einen Squeeze Out.
      Avatar
      schrieb am 17.11.10 16:17:07
      Beitrag Nr. 1.149 ()
      Interessanter Auszug aus dem GSC-HV-Bericht Geneart:

      "Die DSW, so Herr Jaeckel weiter, werde wohl ein Spruchstellenverfahren einleiten, um eine Erhöhung der Barabfindung zu erreichen. Seiner Erfahrung nach sah das hierfür zuständige OLG München Marktrisikoprämien von mehr als 2 Prozent in vergleichbaren Fällen oft als zu hoch an. Daher bat er die Verwaltung um Auskunft, welcher Unternehmenswert bei Ansetzung einer solchen Prämie von 2,0 Prozent zustande käme. Der Aktionärsvertreter monierte auch, dass der Wachstumsabschlag von 2 Prozent für ein erfolgreiches Unternehmen wie GENEART relativ hoch sei. Hier bat er um eine Berechnung des Unternehmenswerts unter Annahme eines Abschlags von 3 Prozent.

      Danach wollte Herr Jaeckel wissen, ob dem Landgericht durch den Mehrheitsaktionär neben der S&P WPG auch andere Prüfer vorgeschlagen wurden und ob diese eine vollständige eigene Prüfung durchführte oder ob lediglich die Plausibilität anhand der Angaben des Übertragungsberichts festgestellt wurde. Unverständnis äußerte der DSW-Vertreter über den ab dem Planjahr 2012 prognostizierten Umsatzrückgang trotz der Positionierung als Weltmarktführer in einem Wachstumsmarkt. Hinsichtlich der weiteren Unternehmenspolitik fragte er abschließend noch nach den Planungen für den Standort Regensburg und erkundigte sich, ob der bislang nur im Aufsichtsrat vertretene Mehrheitsaktionär auch eine Präsenz im Vorstand plant.


      Antworten

      Nach einer Unterbrechung von 45 Minuten wurden die Fragen von Herrn Jaeckel beantwortet. Dabei wies der Vorstand noch einmal darauf hin, dass die Unternehmenswertberechung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftsprüfung und der überwiegenden Rechtsprechung durchgeführt wurde. Die Zugrundelegung einer Marktrisikoprämie von 2 Prozent, so der CFO weiter, würde diesen Vorgaben widersprechen und wurde deshalb ausdrücklich rein informatorisch berechnet. Man käme dann auf einen Wert je Stückaktie von 34,41 Euro.

      Mit den gleichen einschränkenden Erläuterungen wurde dann das Ergebnis einer Unternehmensbewertung unter Annahme eines Wachstumsabschlags von 3 Prozent bekannt gegeben. GENEART wiese dann einen Wert von 17,16 Euro je Aktie auf."
      Avatar
      schrieb am 10.12.10 12:28:43
      Beitrag Nr. 1.150 ()
      Wurde bei Kölnische Rückversicherung kein Spruchverfahren eingeleitet?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 16.12.10 00:21:05
      Beitrag Nr. 1.151 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.688.147 von Felsenschwalbe am 10.12.10 12:28:43Doch da läuft eines aber bisher nichts gehört
      Avatar
      schrieb am 17.12.10 15:39:26
      Beitrag Nr. 1.152 ()
      Landesbank Berlin AG
      Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der
      Berlin-Hannoversche Hypothekenbank Aktiengesellschaft
      Berlin
      – ISIN DE0008029000 –


      Zwischen der Landesbank Berlin AG, Berlin (im Folgenden "LBB AG"), und der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Berlin (im Folgenden "BerlinHyp AG"), als gewinnabführender Gesellschaft wurde am 1. November 2010 ein Gewinnabführungsvertrag (im Folgenden "EAV") abgeschlossen. Die Hauptversammlung der LBB AG hat diesem Vertrag am 30. November 2010 zugestimmt. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der BerlinHyp AG wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 9. Dezember 2010 gefasst. Der EAV ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 10. Dezember 2010 wirksam geworden. Die Eintragung ist am 13. Dezember 2010 gemäß § 10 HGB unter www.handelsregister.de bekannt gemacht worden.

      In dem EAV hat sich die LBB AG verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der BerlinHyp AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von
      EUR 7,15 je Stückaktie

      zu erwerben (im Folgenden "Abfindungsangebot").

      Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der EAV wirksam geworden ist, d. h. vom 11. Dezember 2010 an, mit jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

      Die Verpflichtung der LBB AG zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist zur Annahme des Abfindungsangebots endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des EAV in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, d. h. am 14. Februar 2011. Sollte ein Antrag auf Bestimmung der Abfindung oder des Ausgleichs in einem gerichtlichen Spruchverfahren gestellt werden, endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank oder – bei effektiven Aktienurkunden – unter der nachstehend genannten Adresse der LBB AG zugeht.

      Diejenigen außenstehenden Aktionäre, die von diesem Abfindungsangebot keinen Gebrauch machen wollen, bleiben Aktionäre der BerlinHyp AG und haben Anspruch auf eine jährliche Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 0,32 je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des EAV beträgt die Ausgleichszahlung netto EUR 0,27 je Stückaktie für ein volles Geschäftsjahr der BerlinHyp AG.

      Die Höhe der Barabfindung und der Ausgleichszahlung wurde durch die Vorstände der LBB AG und der BerlinHyp AG auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme des neutralen Bewertungsgutachters MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, festgelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung und der Ausgleichszahlung ist durch den gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, die RöverBrönner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, geprüft und bestätigt worden.

      Die außenstehenden Aktionäre, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Aktien der BerlinHyp AG in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von EUR 7,15 je Stückaktie ab sofort auf dem Girosammelweg der LBB AG zur Verfügung zu stellen. Den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, wird der Abfindungsbetrag zuzüglich Zinsen voraussichtlich innerhalb von 5 bis 7 Bankarbeitstagen, nachdem sie ihre Aktien der LBB AG zur Verfügung gestellt haben, Zug um Zug gegen Übergang des Eigentums an den Aktien gutgeschrieben.

      Aktionäre, die effektive Aktienurkunden halten, machen ihren Anspruch auf die festgelegte Abfindung dadurch geltend, dass sie ihre Aktienurkunden nebst Erneuerungsschein (Talon) während der üblichen Geschäftszeiten innerhalb der Annahmefrist bei ihrer depot-/kontoführenden Bank zur Weiterleitung an die LBB AG oder direkt bei einer der beiden im Folgenden genannten Filialen der Berliner Sparkasse,

      Alexanderplatz 2, 10178 Berlin, oder Bundesallee 171, 10715 Berlin,

      oder per Post/per Kurier bei der Landesbank Berlin AG, BS-KM 31, Brunnenstraße 111, 13355 Berlin, einreichen. Zug um Zug gegen Einreichung erhalten diese Aktionäre die Barabfindung vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung der effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt wurden.

      Die Veräußerung und die Übertragung der Aktien der BerlinHyp AG im Rahmen des Abfindungsangebotes sind für die außenstehenden Aktionäre der BerlinHyp AG provisions- und spesenfrei.

      Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Falls das Gericht in einem Verfahren nach dem SpruchG rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre eine entsprechende Ergänzung etwaiger auf ihre Aktien zwischenzeitlich gezahlter Ausgleichszahlungen verlangen. Gleiches gilt, wenn sich die LBB AG gegenüber einem Aktionär der BerlinHyp AG in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Verfahrens nach dem SpruchG zu einer Erhöhung der Barabfindung bzw. des Ausgleichs verpflichtet.

      In dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Eintragung des EAV im Handelsregister – insbesondere als Folge von Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der BerlinHyp AG – gelöscht wird, könnte der durch die Annahme des Abfindungsangebotes zustande gekommene Kaufvertrag zwischen dem außenstehenden Aktionär der BerlinHyp AG und der LBB AG rückabzuwickeln sein. In diesem Fall wäre der außenstehende Aktionär gegenüber der LBB AG verpflichtet, den erhaltenen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 7,15 je Stückaktie nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung seiner Aktien der BerlinHyp AG zurückzuzahlen.

      Der Beschluss der Hauptversammlung der BerlinHyp AG vom 9. Dezember 2010, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die LBB AG gegen einen angemessene Barabfindung zu übertragen, ist noch nicht wirksam geworden.



      Berlin, im Dezember 2010

      Landesbank Berlin AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 19.12.10 16:18:56
      Beitrag Nr. 1.153 ()
      Interessant wäre, ob das Urteil auch für den BuG gilt ?
      Wie groß sind die Chancen mit der Beschwerde durchzukommen ?


      Squeeze-out Brau und Brunnen AG: Landgericht Dortmund erhöht Abfindung auf EUR 120,40
      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der Brau und Brunnen AG hat das Landgericht Dortmund die Abfindung deutlich angehoben (Beschluss vom 25. November 2010, Az. 18 O 158/05 AktE). Die Hauptaktionärin, die zur Oetker-Gruppe gehörende RB Brauholding GmbH, soll demnach EUR 120,40 statt der ursprünglich gebotenen EUR 86,38 bzw. dann erhöht auf EUR 88,51 je Aktie zahlen. Gegen den Beschluss des Landgerichts kann noch Beschwerde eingelegt werden.
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 20.12.10 16:35:18
      Beitrag Nr. 1.154 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.734.917 von donaldzocker am 19.12.10 16:18:56Gibt es bald das Geld oder muss erst die Einspruchsfrist abgewartet werden?
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      Avatar
      schrieb am 20.12.10 21:39:45
      Beitrag Nr. 1.155 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.739.261 von robocopp am 20.12.10 16:35:18Geld gibts immer erst wenn alles geklärt ist ... es könnte ja auch noch weiter geklagt werden vor dem OLG
      Avatar
      schrieb am 29.12.10 15:25:18
      Beitrag Nr. 1.156 ()
      AMG hat seinen Anteil an Graphit Kropfmühl auf 88 % aufgestockt !

      e.s.t.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.12.10 15:30:35
      Beitrag Nr. 1.157 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.773.764 von E.S.T. am 29.12.10 15:25:18http://www.amg-nv.com/Investors/Press-Releases/Press-Release…
      Avatar
      schrieb am 12.01.11 15:25:52
      Beitrag Nr. 1.158 ()
      Nach 15 Jahren kommt das Endurteil. Wenn da nicht schon einige Aktionäre, die damals widersprochen haben verstorben sind....

      Haake-Beck Brauerei GmbH & Co. KG
      Bremen
      Bekanntmachung der Entscheidung in einem Spruchverfahren

      Gemäß § 14 SpruchG machen wir folgenden Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. Oktober 2010 mit dem Aktenzeichen 2 W 47/09 bekannt:

      In der Beschwerdesache
      1.

      Regina Kloth-Mädler,
      2.

      Carmen Barth-Weber,
      3.

      Richard Mayer,
      4.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH

      gegen

      Haake-Beck Brauerei GmbH & Co. KG

      hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Blum, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und die Richterin am Landgericht Dr. Siegert auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2010 beschlossen:
      Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird – unter Zurückweisung der Beschwerden der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 4) – der Beschluss des Landgerichts Bremen, 1. Kammer für Handelssachen, vom 27. April 2009 abgeändert und die angemessene Barabfindung für die Aktionäre der Haake-Beck Brauerei Aktiengesellschaft, die Widerspruch zur Niederschrift gegen den Umwandlungsbeschluss vom 30.10.1995 eingelegt haben auf € 390,90 je Aktie mit einem Nennwert von DM 50,00 festgesetzt.

      Die Barabfindung ist zum 21.05.1997 bis zum 31.08.2009 mit jährlich zwei von Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie ab 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

      Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin.

      Die Kosten der Beschwerde sowie die außergerichtlichen Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Im übrigen werden außergerichtliche Kosten der Beschwerdeinstanz nicht erstattet.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 12.01.11 15:55:31
      Beitrag Nr. 1.159 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.847.824 von schaerholder am 12.01.11 15:25:52und die angemessene Barabfindung für die Aktionäre der Haake-Beck Brauerei Aktiengesellschaft, die Widerspruch zur Niederschrift gegen den Umwandlungsbeschluss vom 30.10.1995 eingelegt haben auf € 390,90 je Aktie mit einem Nennwert von DM 50,00 festgesetzt.

      warum betrifft dieses Urteil nur Aktionäre, die Widerspruch eingelegt haben?
      Avatar
      schrieb am 12.01.11 16:47:36
      Beitrag Nr. 1.160 ()
      Vermutlich weil es sich um einen Umwandlungsbeschluss handelte...
      Avatar
      schrieb am 14.01.11 22:20:21
      Beitrag Nr. 1.161 ()
      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
      europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.

      14.01.2011

      Bremen, 14. Januar 2011 - Die Verwaltung der RWL AG wurde vom Bieter informiert,
      dass am 17.1.2011 ein Pflichtangebot als Bar-Angebot mit einem Angebotspreis von
      EUR 8,85 an die Aktionäre der Gesellschaft veröffentlicht werden wird. Die im
      Angebot vorgesehene Annahmefrist endet am 22. Januar 2011 um 24.00 Uhr. Die
      Angebotsunterlage wurde auf Grundlage des Wertpapiererwerbs- und
      Übernahmegesetzes (WpÜG) erstellt und von der Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) heute gestattet.



      Ende der Mitteilung
      Avatar
      schrieb am 17.01.11 20:05:13
      Beitrag Nr. 1.162 ()
      DGAP-WpÜG: Übernahmeangebot;
      17.01.2011 - 18:32

      Zielgesellschaft: Ehlebracht AG; Bieter: FH Finanzholding AG

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

      Zielgesellschaft: Ehlebracht AG; Bieter: FH Finanzholding AG


      Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen
      öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29 Abs. 1,
      34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

      Bieterin:

      FH Finanzholding Aktiengesellschaft
      Güntherstraße 7a
      30519 Hannover
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 206551

      Zielgesellschaft:

      EHLEBRACHT AG
      Werkstr. 7
      D-32130 Enger
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB
      6771
      Inhaberaktien: WKN-Nr. 564910, ISIN-Nr. DE 000 564910 7

      Die Angebotsunterlage und weitere das Angebot betreffende Informationen
      werden im Internet unter www.fh-finanzholding.de veröffentlicht.

      Angaben der Bieterin:

      Die Bieterin hält seit dem 14. Januar 2011 unmittelbar 2.457.000
      Stückaktien von insgesamt 12.900.000 Aktien der Zielgesellschaft. Dies
      entspricht 19,05% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

      Die Bieterin hat am 14. Januar 2010 darüber hinaus 4.800.000 Aktien der
      Zielgesellschaft gekauft. Dies entspricht einem Anteil von weiteren 37,21 %
      der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die dingliche Übertragung der
      Aktien kann nach den Bedingungen des Kaufvertrages nicht vor dem 1. Februar
      2010 erfolgen.

      Der Hauptaktionär der Bieterin mit über 99% der Stimmrechte ist

      Herr Heinrich Bitter
      Schledehauser Straße 133
      49152 Bad Essen

      Herr Heinrich Bitter hält unmittelbar keine Aktien der Zielgesellschaft
      mehr; ihm werden die Stimmrechte aus 2.457.000 Stückaktien der
      Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet.

      Am heutigen Tag hat die Bieterin entschieden, allen Aktionären der
      Zielgesellschaft anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
      Zielgesellschaft im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots
      gegen Zahlung eines Betrags von EUR 2,41 je Aktie (Barangebot), nämlich dem
      Mindestpreis nach § 31 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung, zu
      erwerben. Im Übrigen erfolgt das Angebot zu den in der Angebotsunterlage
      noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen.

      Wichtige Information:
      Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung
      zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Ehlebracht AG.
      Inhabern von Aktien der Ehlebracht AG wird dringend empfohlen, die
      Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot
      stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da
      sie wichtige Informationen enthalten werden.

      Hannover, den 17. Januar 2011
      FH Finanzholding AG

      Ende der WpÜG-Meldung

      17.01.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf,
      Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in München und Stuttgart
      Avatar
      schrieb am 25.01.11 07:53:52
      Beitrag Nr. 1.163 ()
      "Das Gericht hat nur dann nach § 327f Satz 2 AktG eine vom Angebot abweichende Abfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Barabfindung unangemessen ist. Unangemessen ist die angebotene Abfindung aber nicht schon bei jeder Abweichung eines rechnerisch ermittelten Werts der Aktie vom angebotenen Betrag, sondern erst bei einer mehr als nur geringfügigen Abweichung.

      Die Grenze, bis zu der eine Abweichung des nach fundamentalanalytischen Methoden ermittelten Werts vom Angebot noch als geringfügig anzusehen ist, kann zwar nicht für alle Fälle einheitlich bestimmt werden. Liegt die Abweichung bei einer solchen Ermittlung unter 10%, ist sie aber jedenfalls dann noch als geringfügig anzusehen, wenn der Börsenkurs der Aktie bis zur Bekanntgabe des Abfindungsangebots deutlich unter dem angebotenen Betrag lag und während eines längeren Zeitraums stabil war. Der Börsenkurs bestätigt in solchen Fällen mindestens im Rahmen einer Kontrollüberlegung, dass der Verkehrswert nicht über der angebotenen Abfindung lag.

      Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 – 20 W 3/09"

      http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht…
      Avatar
      schrieb am 25.01.11 10:40:03
      Beitrag Nr. 1.164 ()
      Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft
      Legau
      ISIN DE007002206
      WKN 700220
      Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

      Wir laden hiermit die Aktionäre der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft zu der am
      Freitag, den 04. März 2011, um 9:00 Uhr,

      im Casino in den Geschäftsräumen der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft an ihrem Sitz, Rapunzelstraße 1, 87764 Legau, stattfindenden
      außerordentlichen Hauptversammlung

      ein.
      Tagesordnung

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft, Legau, auf die JKW Vermögensverwaltungs GmbH, Altusried-Kimratshofen, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung

      Nach § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem mehr als 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

      Die JKW Vermögensverwaltungs GmbH, Oberhofen 37, 87452 Altusried-Kimratshofen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kempten unter HRB 9393, hält unmittelbar 2.005.142 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft. Der JKW Vermögensverwaltungs GmbH gehören damit als Hauptaktionär i.S.d. § 327a AktG Aktien in Höhe von rund 95,2 % des Grundkapitals der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft.

      Die JKW Vermögensverwaltungs GmbH hat das schriftliche Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft gerichtet, die Hauptversammlung der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft auf die JKW Vermögensverwaltungs GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 27,50 je Stückaktie der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft beschließen zu lassen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:


      Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. des Aktiengesetzes) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 27,50 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie auf den Hauptaktionär, die JKW Vermögensverwaltungs GmbH mit Sitz in Altusried-Kimratshofen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kempten unter HRB 9393, übertragen.

      Die Höhe der Barabfindung wurde durch den Hauptaktionär JKW Vermögensverwaltungs GmbH festgesetzt. Die JKW Vermögensverwaltungs GmbH hat für die Hauptversammlung der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft in einem schriftlichen Bericht die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, als vom Landgericht München I gemäß Beschluss vom 23. August 2010 zum Aktenzeichen 5 HKO 15749/10 gerichtlich ausgewähltem und bestelltem Prüfer geprüft und bestätigt. Die JKW Vermögensverwaltungs GmbH hat dem Vorstand der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG eine Erklärung der Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim, Memmingen, übermittelt, durch welche die Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs JKW Vermögensverwaltungs GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu bezahlen.
      Unterlagen

      Die nachfolgenden Unterlagen können vom Tage der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft, Rapunzelstraße 1, 87764 Legau, eingesehen werden:
      a.

      Der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
      b.

      die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009;
      c.

      der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der JKW Vermögensverwaltungs GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionär erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung nebst Anlagen, insbesondere das Gutachten zum Unternehmenswert der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft, Legau, von Herrn Diplom-Betriebswirt Karl-Heinz Jäkle, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Kempten, und Bankgewährleistung der Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim, Memmingen, vom 13. Januar 2011 und
      d.

      der Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Rapunzel Naturkost AG, Legau, auf die JKW Vermögensverwaltungs GmbH, Altusried-Kimratshofen, der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg.

      Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der außerordentlichen Hauptversammlung ausgelegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen.
      Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung der Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 5. Werktag vor der Hauptversammlung, mithin spätestens am 25. Februar 2011 bei der


      Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft
      Abteilung Finanzen/Controlling
      Rapunzelstraße 1
      87764 Legau

      bis 24:00 Uhr oder während der üblichen Geschäftszeiten bei der nachstehend genannten Hinterlegungsstelle bei der Deutschen Bank AG, Frankfurt am Main, hinterlegt haben und dort bis zur Beendigung der Hauptversammlung am 04. März 2011 belassen. Die Hinterlegung gilt auch dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung am 04. März 2011 hinterlegt oder gesperrt gehalten werden.

      Hinterlegungsstelle ist die


      Deutsche Bank AG
      – General Meetings –
      Postfach 20 01 07
      60605 Frankfurt/Main

      bei der die Aktien während der üblichen Geschäftszeiten hinterlegt werden können.
      Vollmachtserteilung

      Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Für die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung gilt nach den Vorgaben des Aktiengesetzes grundsätzlich gem. § 134 Abs. 3 S. 3 AktG Textform gem. § 126b BGB, da die Satzung der Gesellschaft keine Abweichung bestimmt. Daneben besteht gem. § 135 AktG die Möglichkeit, das Stimmrecht durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen ausüben zu lassen. In diesem Fall bedarf die Vollmacht nicht der Textform, sondern diese ist nur von dem Bevollmächtigten in nachprüfbarer Form festzuhalten.
      Anfragen und Anträge von Aktionären

      Gegenanträge zu dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu dem Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:


      Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft
      Abteilung Finanzen/Controlling
      Rapunzelstraße 1, 87764 Legau
      Telefax: +49 8330 / 529 – 1185

      Gegenanträge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d. h. bis zum 17. Februar 2011 bis 24:00 Uhr unter der vorgenannten Adresse eingegangen sind und etwaige Stellungnahmen der Verwaltung, werden den anderen Aktionären im Internet unter http://www.rapunzel.de zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder verfristete Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

      Sonstige Fragen zur Hauptversammlung bitten wir ebenfalls ausschließlich an die oben genannte Adresse zu richten.



      Legau, im Januar 2011

      Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft

      Der Vorstand

      Joseph Wilhelm, Vorstand Rapunzel Naturkost Aktiengesellschaft
      Avatar
      schrieb am 26.01.11 10:07:35
      Beitrag Nr. 1.165 ()
      Da ist wohl der Squeeze-out jetzt durch:

      Bekanntmachung
      Regulierter Markt - General
      Standard
      Aussetzung der Preisfeststellung ,da der ordnungsgemäße Börsenhandel nicht gewährleistet ist:
      BERLIN-HANNOVER.HYPOTHEKENBANK
      Deutschland
      ISIN
      1. Aktien DE0008029000
      Aussetzung der Preisfeststellung ab: 25.01.2011, 16:15 Uhr
      Aussetzung der Preisfeststellung bis: auf weiteres
      Frankfurt am Main, den 25.01.2011
      Frankfurter Wertpapierbörse
      i. A. Ulrich Zipper i. A. Ines Herold
      Avatar
      schrieb am 27.01.11 20:07:36
      Beitrag Nr. 1.166 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.734.917 von donaldzocker am 19.12.10 16:18:56In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der Brau und Brunnen AG hat das Landgericht Dortmund die Abfindung deutlich angehoben (Beschluss vom 25. November 2010, Az. 18 O 158/05 AktE). Die Hauptaktionärin, die zur Oetker-Gruppe gehörende RB Brauholding GmbH, soll demnach EUR 120,40 statt der ursprünglich gebotenen EUR 86,38 bzw. dann erhöht auf EUR 88,51 je Aktie zahlen. Gegen den Beschluss des Landgerichts kann noch Beschwerde eingelegt werden.



      Wurde eingelegt, nun gehts es zum OLG Düsseldorf und da kann man sich ausrechnen, wie das ausgeht...bestimmt nicht in unserem Sinne...
      Avatar
      schrieb am 27.01.11 20:13:42
      Beitrag Nr. 1.167 ()
      DGAP-Adhoc: Klöckner-Werke AG (deutsch)
      Klöckner-Werke AG: Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) wirksam
      Klöckner-Werke AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Delisting
      27.01.2011 10:45

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Der Beschluss der Hauptversammlung vom 25. August 2010 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Klöckner-Werke AG, Duisburg, auf die Salzgitter Mannesmann GmbH, Salzgitter, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 14,33 Euro je Aktie gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz wurde heute in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

      Damit ist der Squeeze-out wirksam geworden, und sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre sind kraft Gesetzes auf die Salzgitter Mannesmann GmbH übergegangen.

      Die Börsennotierung der Aktien der Klöckner-Werke AG wird in Kürze eingestellt.

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 01.02.11 15:46:23
      Beitrag Nr. 1.168 ()
      Ad hoc: A. Moksel AG: VION N.V. stellt Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre

      15:34 01.02.11

      Ad-hoc-Mitteilung nach §15 WpHG

      A. Moksel AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      A. Moksel AG: VION N.V. stellt Verlangen auf Ausschluss der
      Minderheitsaktionäre

      Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der
      EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent
      verantwortlich.

      ------------------------------------------------------------------------------


      Die VION N.V. hat der A. Moksel AG heute mitgeteilt, dass ihr derzeit
      unmittelbar und mittelbar Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 95 %
      des Grundkapitals gehören. Die VION N.V. hat gleichzeitig das Verlangen
      gestellt, dass die Hauptversammlung der A. Moksel AG gemäß § 327a Abs. 1
      AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
      (Minderheitsaktionäre) auf die VION N.V. gegen Gewährung einer angemessenen
      Barabfindung beschließt (sog. Squeeze-out). Die Beschlussfassung soll nach
      dem Verlangen im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
      im Sommer 2011 erfolgen.

      Kontakt:
      A. Moksel AG
      Gunnar Rohwäder
      Rudolf-Diesel-Straße 10
      86807 Buchloe
      Tel.: 08241 503-145
      Deutschland


      01.02.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      Avatar
      schrieb am 08.02.11 12:21:21
      Beitrag Nr. 1.169 ()
      Bekanntmachung
      Regulierter Markt - General Standard
      Winter AG,
      Unterschleißheim, Landkreis München
      Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Dezember 2010 hat die Übertragung der Aktien
      der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Trüb AG, Aargau, Schweiz, gegen Gewährung einer
      Barabfindung gemäß § 327 a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen.
      Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde am 7. Februar 2011 in das Handelsregister der Winter AG beim
      Amtsgericht München eingetragen.
      Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Winter AG auf die Trüb AG übergegangen.
      Daher wird die Preisfeststellung für die
      ISIN
      1. auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennwert DE000A0XFUK6
      eingestellt.
      Einstellung der Preisfeststellung mit Ablauf des: 7. Februar 2011
      Frankfurt am Main, den 7. Februar 2011
      Frankfurter Wertpapierbörse
      Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 16.02.11 09:01:43
      Beitrag Nr. 1.170 ()
      Mi, 16.02.1107:46
      EANS Adhoc: Süd-Chemie AG (deutsch)

      EANS-Adhoc: Clariant beabsichtigt Erwerb von über 95 Prozent der Aktien der Süd-Chemie AG

      -------------------------------------------------------------------------------- Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------------

      16.02.2011

      Die Clariant AG (Clariant), ein weltweit tätiges Unternehmen der Spezialchemie mit Sitz in Muttenz, Schweiz, hat sich heute mit den Großaktionären der Süd-Chemie AG auf den Erwerb von über 95 Prozent der Aktien der Süd-Chemie AG zu einem Preis von 121 Euro je Süd-Chemie Aktie geeinigt.

      Clariant hat mit den Gesellschaftern der SC Beteiligungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main (SCB), einer mittelbaren Tochtergesellschaft der One Equity Partners LLC (OEP), New York, USA, die 50,41 Prozent der Aktien der Süd-Chemie AG hält, einen Kaufvertrag über den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der SCB geschlossen. Zugleich hat sich Clariant in einem zweiten Kaufvertrag mit weiteren Großaktionären der Süd-Chemie AG über den Erwerb ihrer Aktien der Süd-Chemie AG geeinigt; der größte Teil dieser Transaktion wird durch einen Aktientausch erfolgen - im Verhältnis der Anteile der Süd-Chemie AG zu Clariant-Anteilen von 1:8,84. Mit dem Vollzug der beiden Kaufverträge wird Clariant somit insgesamt über 95 Prozent der Aktien der Süd-Chemie AG erwerben. Der Vollzug beider Kaufverträge hängt von einer Reihe von Bedingungen ab, zu denen neben der kartellrechtlichen Freigabe die Durchführung einer von der Generalversammlung der Clariant zu beschließenden Kapitalerhöhung zählt. Spätestens nach Vollzug der Kaufverträge wird die Clariant für die restlichen in Streubesitz befindlichen Aktien ein öffentliches Übernahmeverfahren in Gang setzen.

      Die Süd-Chemie wird die für das Geschäftsjahr 2010 bisher prognostizierten Konzernziele beim Umsatz in Höhe von 1,2 Mrd. Euro und bei dem um Sondereinflüsse bereinigten Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) in Höhe von rund 97,5 Mio. Euro übertreffen. Nach dem vorläufigen und noch nicht von den Wirtschaftsprüfern testierten Konzernabschluss für 2010 ist von einem Umsatzvolumen von 1,225 Mrd. Euro und einem um Sondereinflüsse bereinigten EBIT von 100,5 Mio. Euro auszugehen. Die operative Ergebnissteigerung ist auf einen über den Erwartungen liegenden Geschäftsverlauf insbesondere im Bereich Prozesskatalysatoren zurückzuführen. Insbesondere infolge des 2010 erzielten Sonderertrags im Zusammenhang mit der zum 1. Dezember 2010 erfolgten Gründung des globalen Joint Ventures im Gießereichemikalienbereich mit Ashland Inc., Covington/USA, wird das Konzernergebnis (EBIT) einschließlich Sondereinflüsse voraussichtlich bei 124,4 Mio. Euro liegen und das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) bei 190,8 Mio. Euro. Die Nettofinanzverbindlichkeiten einschließlich der Pensionsrückstellungen erhöhten sich zum Bilanzstichtag auf 462,4 Mio. Euro (Vorjahr 442,1 Mio. Euro).



      Süd-Chemie AG Der Vorstand



      Rückfragehinweis: Patrick Salchow Tel.: +49 (0)89 5110 250 E-Mail: patrick.salchow@sud-chemie.com

      Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------

      Emittent: Süd-Chemie AG Lenbachplatz 6 D-80333 München Telefon: +49 (0)89 5110-0 FAX: +49 (0)89 5110-375 Email: info@sud-chemie.com WWW: http://www.sud-chemie.com Branche: Chemie ISIN: DE0007292005 Indizes:

      Börsen: Freiverkehr: Hamburg, Frankfurt, Regulierter Markt: Berlin, München

      Sprache: Deutsch
      paulixchen
      Avatar
      schrieb am 18.02.11 21:43:22
      Beitrag Nr. 1.171 ()
      GeneScan Europe Aktiengesellschaft
      Freiburg im Breisgau
      WKN A0Z1LZ / ISIN DE000A0Z1LZ7
      Wir laden unsere Aktionäre zu der
      am Dienstag, den 29. März 2011, 09:00 Uhr
      im großen Vortragsraum,
      Großmoorbogen 25 (Eingang 1),
      21079 Hamburg,
      stattfindenden
      außerordentlichen Hauptversammlung
      unserer Gesellschaft
      ein.
      Tagesordnung:
      1.

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe Aktiengesellschaft auf die Eurofins Ventures B.V. mit Sitz in Breda, Niederlande, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären – Squeeze-Out)

      Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann gemäß § 327a AktG auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

      Die Eurofins Ventures B.V. (Besloten Vennootschap) mit Sitz in Breda, Niederlande, geschäftsansässig Bergschot 71, 4817PA Breda, eingetragen im Handelsregister der Kamer van Koophandel voor Zuidwest-Nederland unter der Dossier-Nr. 30067088, hält insgesamt 58.069 von den 60.520 der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der GeneScan Europe AG und damit ca. 95,95% des Grundkapitals der GeneScan Europe AG. Die Eurofins Ventures B.V. ist damit Hauptaktionärin der GeneScan Europe AG im Sinne des § 327 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Eurofins Ventures B.V. hat gemäß § 327b Abs. 3 AktG mit Schreiben vom 29. November 2010 das Verlangen an den Vorstand der GeneScan Europe AG gerichtet, die Hauptversammlung der GeneScan Europe AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Eurofins Ventures B.V. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Dieses Verlangen hat die Eurofins Ventures B.V. mit Schreiben vom 11. Februar 2011 an den Vorstand der GeneScan Europe AG ergänzt und die Höhe der den Minderheitsaktionären zu gewährenden Barabfindung auf EUR 900,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt.

      Weiter hat die Eurofins Ventures B.V. dem Vorstand der GeneScan Europe AG eine Gewährleistungserklärung der VEM Aktienbank AG, München, übermittelt, durch welche die VEM Aktienbank AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 124255, die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Eurofins Ventures B.V. übernimmt, den Minderheitsaktionären unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der GeneScan Europe AG die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

      Die Eurofins Ventures B.V. hat gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt werden und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet wird.

      Der vom Landgericht Mannheim ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer (Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2010, Az. 24 AktE 31/10), Herr Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dr. Matthias Popp, Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, hat die Angemessenheit der von der Eurofins Ventures B.V. festgesetzten Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG geprüft und bestätigt.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Eurofins Ventures B.V. zu beschließen:


      „Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der GeneScan Europe Aktiengesellschaft werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Eurofins Ventures B.V. mit Sitz in Breda/Niederlande (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 900,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00 auf die Hauptaktionärin Eurofins Ventures B.V. übertragen.“

      Hauptversammlungsunterlagen

      Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der GeneScan Europe AG, Engesserstraße 4, 79108 Freiburg i. Br., zur Einsichtsnahme aus und sind ferner im Internet unter http://ir.genescan.com/investor-relations/hauptversammlung.a… zugänglich:


      Diese Einberufungsbekanntmachung


      Entwurf des Übertragungsbeschlusses


      Jahresabschlüsse und Lageberichte der GeneScan Europe AG für 2008 bis 2010


      der Bericht des Hauptaktionärs gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einschließlich des Bewertungsgutachtens von Susat & Partner OHG


      der nach § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten Angemessenheitsprüfers


      die Gewährleistungserklärung gem. § 327b Abs. 3 AktG


      das Squeeze-out-Begehren der Eurofins Ventures B.V. vom 29. November 2010 und die Konkretisierung dieses Begehrens vom 11. Februar 2011


      Jahresabschlüsse 2008 bis 2010 der Eurofins GeneScan GmbH


      Konzernabschlüsse der GeneScan Europe AG für 2007 bis 2009

      Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften dieser Unterlagen übersandt. Ein entsprechendes Verlangen bitten wir zu richten an:
      GeneScan Europe AG
      Investor Relations
      Engesserstraße 4
      D-79108 Freiburg i. Br.
      Telefax: +49 (0)761-50 38-111
      E-Mail: ir@genescan.com

      Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 29. März 2011 zur Einsichtnahme ausgelegt.

      Anträge von Aktionären

      Anträge oder Wahlvorschläge sind gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 Satz 1 AktG ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
      GeneScan Europe AG
      Investor Relations
      Engesserstraße 4
      D-79108 Freiburg i. Br.
      Telefax: +49 (0)761-50 38-111
      E-Mail: ir@genescan.com

      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Dienstag, den 8. März 2011 (00:00 Uhr), beziehen.

      Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, d. h. bis spätestens Dienstag, den 22. März 2011 (24.00 Uhr) zugehen:
      Anmeldestelle:
      GeneScan Europe AG
      c/o Computershare HV-Services AG
      Prannerstraße 8
      D-80333 München
      oder per Fax-Nr.: +49 (0)89-30 90 37-46 75
      oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

      Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt.

      Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG

      Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.



      Freiburg i. Br., im Februar 2011

      GeneScan Europe AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 03.03.11 15:09:41
      Beitrag Nr. 1.172 ()
      Doblinger Beteiligung GmbH
      München
      Bekanntmachung der Entscheidung in einem Spruchverfahren gemäß § 14 SpruchG

      Wir geben bekannt, dass das beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 11403/09 geführte Spruchverfahren betreffend die Bestimmung der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der DIBAG Industriebau AG durch nachfolgenden rechtskräftigen Beschluss vom 10. Dezember 2010 beendet ist:

      In dem Spruchverfahren
      1)

      Dipl.-Kffr. Arendts Alexandra, Wendelsteinstraße 16, 82031 Grünwald
      – Antragstellerin –
      2)

      Arendts Felix, Wendelsteinstraße 16, 82031 Grünwald
      – Antragsteller –
      3)

      Arendts Martin, Wendelsteinstraße 16, 82031 Grünwald
      – Antragsteller –
      4)

      SCI AG, vertreten durch den Vorstand Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen
      – Antragstellerin –
      5)

      Ziezolt Ute, Gross-Buchholzerstraße 5, 30655 Hannover
      – Antragstellerin –
      6)

      Gneuß Ingolf, Rüschhausweg 129G, 48161 Münsterld
      – Antragsteller –
      7)

      Stein Ute, Keferloherstraße 142, 80807 München
      – Antragstellerin –
      8)

      Stein Heinrich, Keferloherstraße 142, 80807 München
      – Antragsteller –
      9)

      Arendts Anneliese, Berberstraße 2, 81927 München
      – Antragstellerin –
      10)

      Peylo Dipl.-Volkswirt Werner Otto, Matenzeile 17, 13053 Berlin
      – Antragsteller –
      11)

      Mayer Richard, Uppenbornstraße 40, 81735 München
      – Antragsteller –
      12)

      Familie Georg Roll Vermögensverwaltung KG, vertreten durch den Komplementär Georg Roll, Geyerspergerstraße 9, 80689 München
      – Antragstellerin –
      13)

      Braun Peter, Hanauerstraße 9, 63801 Kleinostheim
      – Antragsteller –
      14)

      Jaeckel Jürgen, Osterbühlstraße 7, 93158 Teublitz
      – Antragsteller –
      15)

      Jaeckel Peter, Augustenstraße 40, 93133 Burglengenfeld
      – Antragsteller –
      16)

      Jaeckel Markus, Spilhofstraße 58, 81927 München
      – Antragsteller –
      17)

      Jaeckel Ursula, Osterbühlstraße 7, 93158 Teublitz
      – Antragstellerin –
      18)

      Scheunert Frank, c/o Klaus Scheunert, Eibergener Straße 15, 48691 Vreden
      – Antragsteller –
      19)

      Weitz Ursula, Marienbergstrasse 35, 31171 Nordstemmen
      – Antragstellerin –
      20)

      Jännert Uwe, Holzweg 101, 40789 Monheim am Rhein
      – Antragsteller –
      21)

      Schubert Suzanne, Karl-Schmidt-Straße 20, 79312 Emmendingen
      – Antragstellerin –
      22)

      Schubert Katinka, Karl-Schmidt-Straße 20, 79312 Emmendingen
      – Antragstellerin –
      23)

      Schubert Sven, Obere Bismarckstraße 88, 70187 Stuttgart
      – Antragsteller –
      24)

      Schubert Lars, Schmellbachstraße 22, 70565 Stuttgart
      – Antragsteller –
      25)

      Stauber Moritz, Apenrader Straße 26, 50825 Köln
      vertreten durch die Eltern Dominik Stauber und Alexandra Anna Kaiser-Stauber
      – Antragsteller –
      26)

      Stauber Sarah, Apenrader Straße 26, 50825 Köln
      vertreten durch die Eltern Dominik Stauber und Alexandra Anna Kaiser-Stauber
      – Antragstellerin –
      27)

      Dr. Scholz Joachim, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen
      – Antragsteller –
      28)

      Scholz Uta, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen
      – Antragstellerin –
      29)

      Scholz Axel, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen
      – Antragsteller –
      30)

      Scholz Fritz, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen
      – Antragsteller –
      31)

      Grundt Ursula, Von-Klespe-Straße 13, 50226 Frechen
      – Antragstellerin –
      32)

      Gutekunst Jürgen, Hans-Sailer-Straße 37, 85630 Grasbrunn
      – Antragsteller –
      33)

      Milaco GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Sartingen, Kämpchensweg 2, 50933 Köln
      – Antragsteller –
      34)

      EXchange Investors N.V., Karmeliter Straße 13, 47608 Geldern
      – Antragsteller –
      35)

      Gastro Beteiligungs AG, vertreten durch den Vorstand, Karmeliterstraße 13, 47608 Geldern
      – Antragstellerin –
      36)

      Rolle Tobias, c/o Christine Rolle, Mühlstraße 3, 89368 Winterbach
      – Antragsteller –
      37)

      Ulpian GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Höder, Birkenstraße 6, 83646 Bad Tölz
      – Antragstellerin –
      38)

      Pegnitz Nürnberger Wohnen AG, vertreten durch den Vorstand, Günthersbühler Straße 26, 90491 Nürnberg
      – Antragstellerin –
      39)

      Phila Beteiligungs AG, Günthersbühler Straße 26, 90491 Nürnberg
      – Antragstellerin –
      40)

      Kordt Helmut, Kapellenstraße 24, 97709 Bad Bocklet-Aschach
      – Antragsteller –
      41)

      Kalbitzer Lars,Semmelweisstraße 16, 51061 Köln
      – Antragsteller –
      42)

      Schmitt Dirk, Niehler Straße 636, 50735 Köln
      – Antragsteller –
      43)

      Dr. Lüdemann Ulrich, Günthersbühler Straße 26, 90491 Nürnberg
      – Antragsteller –
      44)

      BeCon AG, vertreten durch den Vorstand, Hedwig-Dransfeld-Weg 5, 33154 Salzkotten
      – Antragstellerin –
      45)

      Jochim Steffi, c/o Lars Richter, Hauffstraße 15, 28217 Bremen
      – Antragstellerin –
      46)

      Horizont Holding AG, vertreten durch den Vorstand, Finkenweg 3, 92269 Fensterbach
      – Antragstellerin –
      47)

      CIA Consulting Investment Asset Management GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Lambracht, Großlohering 70, 22143 Hamburg
      – Antragstellerin –
      48)

      Lüllemann Thomas, Wentzelstraße 20 a, 22301 Hamburg
      – Antragsteller –
      49)

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsangerstraße 104, 50823 Köln
      – Antragstellerin –
      50)

      Freitag Karl-Walter, Vogelsangerstraße 104, 50823 Köln
      – Antragsteller –
      51)

      Deibert Volker, Agnes-Bernauer-Straße 109, 80687 München
      – Antragsteller –
      52)

      Pentagon e.V. München, vertreten durch den Vorstand Volker Deibert, Max-Planck-Straße 62, 85375 Neufahrn
      – Antragstellerin –
      53)

      Penquitt Jens, Eichenweg 13, 97084 Würzburg
      – Antragsteller –
      54)

      Dr. Deininger Claus, Erthalstraße 20, 96215 Lichtenfels
      –Antragsteller –
      55)

      Tenedor Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Franz Wagner, Schumannstraße 4, 81679 München
      – Antragstellerin –
      56)

      Kind Norbert, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach
      – Antragsteller –
      57)

      Dr. Hillmann Robert, Höschgasse 44, CH-8008 Zürich, Schweiz
      – Antragsteller –
      58)

      Rehling Jörg-Christian, 2 Lonsdowne Road, London W1J 6HL, Vereinigtes Königreich
      – Antragsteller –
      59)

      Neugebauer Olaf, Salvador Espriu 81 2 D, 08805 Barcelona, Spanien
      – Antragsteller –
      60)

      Ehlerding Reiner, Finkenweg 3, 92269 Fensterbach
      – Antragsteller –
      61)

      Carthago Value Invest SE, vertreten durch den Vorstand, Langenstraße 52 - 54, 28195 Bremen
      – Antragstellerin –
      62)

      Equipotential SE, vertreten durch den Vorstand, Langenstraße 52 - 54, 28195 Bremen
      – Antragstellerin –
      63)

      Winkel Sam, Heilbronner Straße 33, 28816 Stuhr
      – Antragsteller –
      64)

      Dipl.-Ökonom Gerken Stephan J., Neuer Weg 60, 28816 Stuhr
      – Antragsteller –

      Verfahrensbevollmächtigte zu 1 bis 3, 9:
      Rechtsanwälte Arendts, Perlacher Straße 68, 82031 Grünwald

      Verfahrensbevollmächtigte zu 12 bis 17:
      Rechtsanwälte Jaeckel Markus, Spilhofstraße 58, 81927 München

      Verfahrensbevollmächtigter zu 21 bis 24:
      Rechtsanwalt Dr. Schubert Theo, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg
      Gz.: Ak-1/09

      Verfahrensbevollmächtigte zu 25 bis 31:
      Rechtsanwälte Kaiser-Stauber, Apenrader Straße 26, 50825 Köln
      Gz.: Kai/AKS/370/09/00

      Verfahrensbevollmächtigte zu 37:

      Rechtsanwälte Marzillier, Dr. Meier & Dr. Guntner RA GmbH, Prinzregentenstraße 95,

      81677 München
      Gz.: 20090000421 WM/CK

      Verfahrensbevollmächtigte zu 46, 58 bis 64:
      Rechtsanwälte Hasselbruch, Schlachte 30 A, 28195 Bremen

      Verfahrensbevollmächtigte zu 47:
      Rechtsanwälte Dimke Rothenberg & Partner, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg
      Gz.: 9.0615.1410

      Verfahrensbevollmächtigte zu 48:
      Rechtsanwälte Dreier & Riedel, Graf-Adolf-Platz 1 - 2, 40213 Düsseldorf
      Gz.: Tr 02/09

      Verfahrensbevollmächtigte zu 49:
      Rechtsanwälte Hoffmann, Krebsgasse 4 - 6, 50667 Köln
      Gz.: 76/10H01/BE

      Verfahrensbevollmächtigte zu 50:
      Rechtsanwälte Vogeler & Behrendt, Ringstraße 29, 44575 Castrop-Rauxel

      Verfahrensbevollmächtigter zu 55:
      Rechtsanwalt Dr. Wagner Franz, Schumannstraße 4, 81679 München
      Gz.: FW/DIBAG

      Zustellungsbevollmächtigte zu 57:
      Köbler Julia, Riemenschneiderstraße 4, 97250 Erlabrunn

      gegen

      Doblinger Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alfons Doblinger,
      Lilienthalallee 25, 80939 München
      – Antragsgegnerin –

      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte White & Case LLP, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt
      Gz.: DIBG.F09421,AXXjik 7162617.0007

      Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller beteiligten ehemaligen Aktionäre:
      Rechtsanwalt Grassinger Ernst, Fürstenfelder Straße 13, 80331 München

      wegen Abfindung

      erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Dr. Schleich und Handelsrichterin Schreiber nach mündlicher Verhandlung vom 11.3.2010 am 10.12.2010 folgenden
      Beschluss:
      I.

      Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 28,04 werden zurückgewiesen.
      II.

      Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
      III.

      Der Geschäftswert des Verfahrens sowie der Wert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre werden auf € 200.000,-- festgesetzt.



      München, im Februar 2011

      Doblinger Beteiligung GmbH

      Die Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 15.03.11 15:28:27
      Beitrag Nr. 1.173 ()
      Bekanntmachung über die vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zur Festsetzung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Hapag Lloyd Aktiengesellschaft

      Die Hauptversammlung der Hapag Lloyd Aktiengesellschaft (nunmehr firmierend als TUI Beteiligungs GmbH) hatte am 21. Juni 2002 auf Verlangen der TUI AG als Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft auf die TUI AG beschlossen. Der Beschluss der Hauptversammlung wurde im August 2002 durch Eintragung in das Handelsregister wirksam.

      Mehrere ausgeschiedene Aktionäre hielten die Barabfindung für unangemessen und hatten deshalb im Jahr 2002 die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung in einem Spruchverfahren beantragt. Zur einvernehmlichen Beendigung des zwischenzeitlich in zweiter Instanz beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 13 W 13/09 anhängigen Spruchverfahrens wurde nunmehr vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg nachfolgender Vergleich geschlossen:
      Vergleich
      im Spruchverfahren 13 W 13/09
      vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg

      zwischen
      1.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH
      (Antragstellerin zu 2))
      vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag,
      Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln

      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Horst Hoffmann, Krebsgasse 4 - 6, 50667 Köln
      – nachfolgend „Beschwerdeführerin“ –

      Terminsvertreter:
      Rechtsanwalt Thomas Delhey
      2.

      Rechtsanwalt Thomas Delhey
      gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre
      Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg
      – nachfolgend „gemeinsamer Vertreter“ –
      3.

      TUI Beteiligungs GmbH (vormals Hapag Lloyd Aktiengesellschaft)
      vertreten durch die Geschäftsführer Dieter Brettschneider und Wilfried Rau
      Karl-Wiechert-Allee 4, 30625 Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 62485
      – nachfolgend „Gesellschaft“ –
      4.

      TUI AG
      vertreten durch die Vorstände Dr. Michael Frenzel (Vorsitzender), Horst Baier, Dr. Peter Engelen und Peter Long
      Karl-Wiechert-Allee 4, 30625 Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 6580

      Verfahrensbevollmächtigte zu 3. und 4.:
      Rechtsanwälte White & Case LLP, Jungfernstieg 51, 20354 Hamburg
      – nachfolgend „Antragsgegnerin“ –
      – die unter 1. bis 4. Genannten nachfolgend gemeinsam „die Parteien“ –
      Präambel

      Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 21. Juni 2002 auf Verlangen der Antragsgegnerin gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft („abfindungsberechtigte Aktionäre“) auf die Antragsgegnerin beschlossen. In dem Übertragungsbeschluss ist zugunsten der abfindungsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung in Höhe von EUR 2.178,57 je Stückaktie der Gesellschaft („Barabfindung“) vorgesehen.

      Insgesamt elf der abfindungsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft, darunter die Beschwerdeführerin, halten die Barabfindung für unangemessen und haben die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung in einem Spruchverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 14. September 2007 (Az. 417 O 89/07) hat das Landgericht Hamburg die Barabfindung je Stückaktie der Gesellschaft um EUR 177,36 („Erhöhungsbetrag“) auf EUR 2.355,93 („Erhöhte Barabfindung“) erhöht. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführerin sowie die Gesellschaft und die Antragsgegnerin fristgerecht Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 13 W 13/09 anhängig.

      Die Parteien wollen das genannte Spruchverfahren nun einvernehmlich durch Abschluss eines Vergleichs vollständig und endgültig beenden. Zu diesem Zweck sollen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Gesellschaft und die Antragsgegnerin die von ihnen zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingelegten Beschwerden zurücknehmen, mit der Folge, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg einschließlich der dort ausgesprochenen Erhöhten Barabfindung rechtskräftig wird. Zusätzlich zu dem gerichtlich bestimmten Erhöhungsbetrag sollen die abfindungsberechtigten Aktionäre eine weitere Erhöhung nach Maßgabe des vorliegenden Vergleichs erhalten.

      Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Hinsicht zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens nachfolgenden Vergleich:
      § 1
      Weitere Erhöhung der Barabfindung

      (1) Zusätzlich zur Barabfindung wird von der Antragsgegnerin an alle abfindungsberechtigten Aktionäre eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 250,00 je Stückaktie der Gesellschaft geleistet („Weitere Zahlung“). In der Weiteren Zahlung enthalten ist der Erhöhungsbetrag. Mit Leistung der Weiteren Zahlung sind außerdem sämtliche gesetzlichen Zinsen im Zusammenhang mit der Barabfindung abgegolten. Ebenfalls abgegolten sind mit der Regelung in diesem Absatz 1 sowie der Kostenregulierung unter § 4 dieses Vergleichs auch etwaige Ansprüche gemäß § 327b Abs. 2 letzter Halbsatz AktG (Geltendmachung eines weiteren Schadens).

      (2) Die Weitere Zahlung wird den abfindungsberechtigten Aktionären, deren Aktien von einer Depotbank verwahrt wurden (Streifband- oder Girosammelverwahrung) über diese Depotbank, an welche bereits die Barabfindung ausgekehrt worden ist, spesen- und kostenfrei unverzüglich zur Verfügung gestellt. Die Leistung der Weiteren Zahlung an die Depotbank hat befreiende Wirkung.

      (3) Denjenigen abfindungsberechtigten Aktionären, welche im Zeitpunkt der Eintragung des Ausschlusses der abfindungsberechtigten Aktionäre effektive Aktienurkunden besaßen und selber verwahrten und diese seinerzeit direkt bei einer inländischen Geschäftsstelle der UBS Warburg AG oder einem anderen inländischen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die UBS Warburg AG als Zentralabwicklungsstelle unter Angabe einer Bankverbindung Zug um Zug für die Vergütung der Barabfindung eingereicht haben, wird die Weitere Zahlung über die seinerzeit angegebene Bankverbindung zur Verfügung gestellt. Die Leistung der Weiteren Zahlung an diese Bankverbindung hat befreiende Wirkung.

      (4) Denjenigen abfindungsberechtigten Aktionären, denen die Weitere Zahlung nicht gemäß vorstehender Absätze 2 und 3 ausgezahlt werden kann, wird die auf ihre Aktien entfallende Weitere Zahlung auf ein von diesen benanntes Konto ausgezahlt gegen Nachweis der Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses und ggf. Übersendung der Aktienurkunden nebst etwaigen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsschein. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft und die Mitteilung der Bankverbindung hat bis zum 1. April 2011 – eingehend – bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter der Adresse
      White & Case LLP
      zu Hd. Herrn Dr. Volker Land
      Jungfernstieg 51,
      20354 Hamburg

      zu erfolgen, ansonsten behält sich die Antragsgegnerin vor, die Weitere Zahlung zu hinterlegen.

      (5) Soweit einzelne der abfindungsberechtigten Aktionäre ihren Anspruch auf die Weitere Zahlung abgetreten und diese Abtretung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin bis zum 1. April 2011 angezeigt haben, erfolgt die Leistung der Weiteren Zahlung an den Zessionar auf ein von diesem bezeichnetes Bankkonto Zug um Zug gegen Übersendung der Abtretungsurkunden im Original sowie des Nachweises, dass die ursprüngliche, auf den Zedenten entfallende Barabfindung bereits an diesen geleistet ist. Die vorbenannten Nachweise sind bis zum 1. April 2011 – eingehend – an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter der oben genannten Adresse zu übersenden, ansonsten behält sich die Antragsgegnerin vor, auch diesbezüglich die Weitere Zahlung zu hinterlegen.
      § 2
      Bekanntmachung

      Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vergleichs nebst Rubrum im Volltext, jedoch ohne § 4 (Kosten), nach seinem Wirksamwerden auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger und in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (auf Forderung der Beschwerdeführerin jedoch nicht im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) bekannt zu machen.
      § 3
      Rücknahme der beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingelegten Beschwerden

      (1) Die Beschwerdeführerin sowie die Antragsgegnerin und die Gesellschaft erklären mit Zustandekommen dieses Vergleichs gegenüber dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg die Rücknahme ihrer im Spruchverfahren Az. 13 W 13/09 eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2007. Mit der Rücknahme sämtlicher Beschwerden durch die Beschwerdeführerin sowie die Antragsgegnerin und die Gesellschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg rechtskräftig. Höchstvorsorglich erklären sämtliche Parteien, dass sie mit der Rücknahme der Beschwerden der jeweils anderen Parteien durch diese einverstanden sind.

      (2) Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre stimmt dem Vergleich zu und erklärt vorsorglich, dass er das Verfahren nicht weiterführen wird.
      § 4
      Kosten

      […]
      § 5
      Wirksamwerden

      Der Vergleich wird mit seiner Protokollierung durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wirksam.
      § 6
      Erledigungsklausel

      Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit dem Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre vom 21. Juni 2002 erledigt. Weitergehende Ansprüche oder Forderungen stehen der Beschwerdeführerin und/oder sonstigen abfindungsberechtigten Aktionären nicht zu. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich keine Regelungen zu Lasten nicht an seinem Abschluss beteiligter Dritter enthält.
      § 7
      Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

      (1) Dieser Vergleich gilt zugunsten aller abfindungsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft, die nach Maßgabe von § 1 dieses Vergleichs Anspruch auf Zahlung haben, gleich ob sie an diesem Verfahren beteiligt sind oder nicht, als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).

      (2) Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich deutschem Recht (Art. 27 EGBGB). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.

      (3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vergleiches oder ein Teil von ihm unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vergleichs im Übrigen unberührt, und an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine solche Regelung, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt und die die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt, sofern eine Regelungslücke besteht oder diese sich später ergibt.



      Im März 2011

      TUI AG

      - Der Vorstand -
      Avatar
      schrieb am 18.03.11 16:40:45
      Beitrag Nr. 1.174 ()
      Bei Teleplan (WKN 916980) ist heute Record Date für die Ausschüttung. Damit wird offensichtlich die Übernahme refinanziert und der Squeeze-Out vorbereitet. Zuletzt fehlten noch 1 % bis zur Squeeze-Out-Schwelle ...

      Hier die offizielle Bekanntmachung vom 15.03.11 aus dem Bundesanzeiger:


      "Teleplan International N.V.
      Schiphol, Niederlande
      ISIN NL0000229458
      WKN 916980
      Bekanntmachung an die Aktionäre

      Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Teleplan International N.V. haben am 11. März 2011 beschlossen, eine Ausschüttung zu Lasten der Agiorücklage in Höhe von EUR 0,93 je Inhaber-Stammaktie im Nennbetrag von EUR 0,25 zahlbar ab 25. März 2011 vorzunehmen.

      Ausschüttungsberechtigt sind diejenigen Aktionäre, die per 18. März 2011 abends ("Stichtag") Aktionäre der Teleplan International N.V. sind.


      Die Inhaber-Stammaktien werden im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) ab dem 21. März 2011 ex Ausschüttung gehandelt und notiert.

      Die Ausschüttung zu Lasten der Agiorücklage wird unter Abzug niederländischer Dividendensteuer (Quellensteuer) mit dem ab 2007 geltenden Steuersatz von 15% ausgezahlt. Dieser Steuerabzug entspricht dem nach dem deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. Juni 1959 anwendbaren Quellensteuersatz.
      Die Gutschrift der Ausschüttung erfolgt für die Aktionäre der Teleplan International N.V. über die Depotbanken. Zahlstelle in der Bundesrepublik Deutschland ist die Deutsche Bank AG Frankfurt am Main.

      Eine deutsche Depotbank wird die Ausschüttung der Gesellschaft nur unter Abzug deutscher Abgeltungsteuer auszahlen, es sei denn, es handelt sich um in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen, bestimmte Vermögensmassen oder Betriebseinnahmen, wobei letzterer Fall gegenüber der auszahlenden Stelle unter Vorlage eines amtlichen Musters angezeigt werden muss. Der Steuerabzug beträgt 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

      Verkürzt dargestellt, werden Ausschüttungen an unbeschränkt steuerpflichtige Personen (Steuerinländer) wie folgt besteuert:

      • Bei natürlichen Personen unterliegt die Bruttoausschüttung der deutschen Einkommensteuer unter Anwendung der sog. Abgeltungsteuer, d.h. mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer als abgegolten. Es besteht allerdings die Möglichkeit im Rahmen der sog. Günstigerprüfung eine Veranlagung entsprechend dem progressiven Steuertarif zu erlangen. Die niederländische Quellensteuer von 15% ist auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar und wird bereits beim Steuerabzug berücksichtigt. Werbungskosten sind mit Ausnahme des sog. Sparerpauschbetrages in Höhe von EUR 801,00 bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten in Höhe von EUR 1.602,00 nicht abzugsfähig.

      • Soweit die Einkünfte Betriebseinnahmen darstellen, kommt das sog. Teileinkünfteverfahren zur Anwendung (60% der Bruttodividende steuerpflichtig). Die niederländische Quellensteuer ist grundsätzlich auf die deutsche, auf niederländische Einkünfte entfallende Einkommensteuer anrechenbar oder kann bei Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.

      • Fließt die Ausschüttung Körperschaften, d. h. insbesondere Kapitalgesellschaften und Vereinen, zu, so ist sie körperschaftsteuerbefreit (allerdings gelten 5% der Ausschüttung als nicht abziehbare Betriebsausgaben). Eine Anrechnung der niederländischen Quellensteuer kann allenfalls auf den 5%-Anteil gewährt werden; in der Praxis unterbleibt jedoch im Regelfall eine Anrechnung."


      Schiphol, im März 2011
      Teleplan International N.V.
      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 24.03.11 21:24:38
      Beitrag Nr. 1.175 ()
      INTERHYP AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Hauptversammlung

      24.03.2011 12:10

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


      Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
      __________________________________________________________________________
      _______

      Interhyp AG: Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 68,13 je Interhyp-Aktie
      festgelegt

      München, 24. März 2011 - Die ING Direct N.V., Hoofddorp/Amsterdam,
      Niederlande, hat dem Vorstand der Interhyp AG heute mitgeteilt, dass sie
      die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
      der Interhyp AG auf die ING Direct N.V. als Hauptaktionärin ('Squeeze-out')
      auf EUR 68,13 je Aktie festgelegt hat. Sie bestätigt und konkretisiert
      damit ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG vom 25. November 2010 auf
      Herbeiführung einer entsprechenden Beschlussfassung der Hauptversammlung.

      Über den Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen
      Hauptversammlung der Interhyp AG abgestimmt werden, die für den 24. Mai
      2011 geplant ist.

      Interhyp AG

      Der Vorstand

      Zusatzinformationen:

      ISIN: DE 0005121701; DE000A1H32L3
      WKN: 512 170; A1H32L
      Zulassung: Regulierter Markt (Prime Standard), Frankfurter Wertpapierbörse,
      Firmensitz: München, Deutschland

      Kontakt:

      Interhyp AG
      Christian Kraus
      Leiter Unternehmenskommunikation
      Marcel-Breuer-Straße 18
      80807 München
      Telefon (089) 20 30 7 13 01
      Fax (089) 20 30 75 13 01
      E-Mail: christian.kraus@interhyp.de


      24.03.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de


      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: INTERHYP AG
      Marcel-Breuer-Straße 18
      80807 München
      Deutschland
      Telefon: 089 20 30 70
      Fax: 089 20 30 75 10 00
      E-Mail: info@interhyp.de
      Internet: www.interhyp.ag
      ISIN: DE0005121701
      WKN: 512170
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
      in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
      Avatar
      schrieb am 04.04.11 14:52:16
      Beitrag Nr. 1.176 ()
      REpower AE-Rotor Holding B.V. stellt Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre

      Hamburg (aktiencheck.de AG) - Die AE-Rotor Holding B.V. hat der REpower Systems AG (ISIN DE0006177033/ WKN 617703) heute mitgeteilt, dass ihr Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals gehören. Die AE-Rotor Holding B.V. hat gleichzeitig das Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung der REpower Systems AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die AE-Rotor Holding B.V. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Die Beschlussfassung soll nach dem Verlangen im Rahmen der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft erfolgen.
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      Avatar
      schrieb am 07.04.11 15:14:35
      Beitrag Nr. 1.177 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.314.190 von Ahnung? am 04.04.11 14:52:16ist zwar unnotiert...

      aus dem elektr. Bundesanzeiger


      HANSA METALLWERKE
      AKTIENGESELLSCHAFT
      STUTTGART
      EINLADUNG zur außerordentlichen Hauptversammlung
      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
      19. Mai 2011 um 10.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
      Sigmaringer Straße 107, 70567 Stuttgart stattfindenden
      außerordentlichen Hauptversammlung
      ein.




      Einziger Tagesordnungspunkt

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Hansa Metallwerke Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart auf die MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 113897) als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff Aktiengesetz.

      Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann gemäß § 327a AktG auf Verlangen eines Aktionärs, dem mehr als 95 Prozent des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (Ausschluss von Minderheitsaktionären).

      Das Grundkapital der Hansa Metallwerke AG in Höhe von € 25.000.000 ist eingeteilt in 946.620 auf den Inhaber lautende Stückaktien, davon sind 30.240 Vorzugsaktien und 916.380 Stammaktien. Der MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 113897 (Geschäftsanschrift Neuer Wall 80, c/o IK Investment Partners GmbH, 20354 Hamburg) gehören hiervon 913.781 Stammaktien und 30.240 Vorzugsaktien der Gesellschaft, also insgesamt 944.021 Stückaktien. Der MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH gehören damit als Hauptaktionär im Sinne des § 327a AktG Aktien in Höhe von 99,73 Prozent des Grundkapitals der Hansa Metallwerke Aktiengesellschaft.

      Die MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH hat am 27. Januar 2011 ein Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Hansa Metallwerke Aktiengesellschaft gerichtet, eine Hauptversammlung der Hansa Metallwerke Aktiengesellschaft einzuberufen, die über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Hansa Metallwerke Aktiengesellschaft auf die MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Die MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH hat die Höhe der Barabfindung auf € 90 pro auf den Inhaber lautende Stückaktie der Hansa Metallwerke Aktiengesellschaft festgelegt.

      Weiter hat die MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH der Hansa Metallwerke Aktiengesellschaft eine Gewährleistungserklärung der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, übermittelt, durch welche die Landesbank Baden-Württemberg nach Maßgabe von § 327b Abs. 3 AktG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Hansa Metallwerke Aktiengesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

      Die MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH hat gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG in einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

      Der vom Landgericht Stuttgart ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer (Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2011), IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Essen hat die Angemessenheit der von der MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH festgesetzten Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG geprüft und in seinem Prüfungsbericht bestätigt.

      Vorstand und Aufsichtsrat der Hansa Metallwerke Aktiengesellschaft schlagen daher vor, auf Verlangen der MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH den folgenden Beschluss zu fassen:

      „Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Hansa Metallwerke Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 90 pro Stückaktie der Hansa Metallwerke Aktiengesellschaft auf den Hauptaktionär, die MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 113897) übertragen.“

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Sigmaringer Straße 107, 70567 Stuttgart, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:


      Tagesordnung der Hauptversammlung am 19. Mai 2011;


      Entwurf des Übertragungsbeschlusses;


      Jahresabschlüsse und Lageberichte der Hansa Metallwerke AG für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010;


      der von der MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung und der Erläuterung sowie Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung nebst Anlagen vom 1. April 2011;


      der gemäß §§ 327c Abs. 2 S. 2 bis 4, AktG erstellte Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Essen zur Frage der Angemessenheit der Barabfindung.


      Schreiben der MYSLA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH vom 27.1.2011 (Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG) nebst Konkretisierung und Bestätigung dieses Verlangens vom 1. April 2011.


      Gewährleistungserklärung der Landesbank Baden-Württemberg nach § 327b Abs. 3 AktG vom 1. April 2011.


      Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Mai 2011 ausliegen. Jeder Aktionär erhält auf Anfrage unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen.
      I. Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Satzung rechtzeitig bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben („Nachweis“). Der Nachweis ist durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu führen. Über nicht girosammelverwahrte Aktien kann der Nachweis auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 28. April 2011 ( 0:00 Uhr) zu beziehen. Im Fall der Einreichung bei der Gesellschaft bitten wir darum, die Aktien einzureichen bei


      Hansa Metallwerke AG
      z. H. Herrn Frank Simon
      Sigmaringer Straße 107
      D-70567 Stuttgart

      Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse in Textform bis spätestens zum Ablauf des 12. Mai 2011 (d.h. 12. Mai 2011, 24:00 Uhr) in deutscher Sprache zugehen:


      Hansa Metallwerke AG
      c/o Landesbank Baden-Württemberg
      Hauptversammlungen 4027 H
      Am Hauptbahnhof 2
      D-70173 Stuttgart

      Fax: +49 (0) 711 / 127 - 79256
      E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de

      Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

      Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, durch eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

      Anfragen und Anträge von Aktionären

      Anfragen, Anträge oder Wahlvorschläge zur Hauptversammlung sind gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 S. 1 ausschließlich an folgende Adresse zu richten:


      Hansa Metallwerke AG
      Herrn Frank Simon
      Sigmaringer Straße 107
      D-70567 Stuttgart

      Fax: +49 (0) 711 / 1614 - 577
      E-Mail: simon@hansa.de



      Stuttgart, im April 2011

      Hansa Metallwerke Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart

      Der Vorstand







      Hansa Metallwerke AG
      Sigmaringer Str. 107

      D-70567 Stuttgart

      Telefon: +49 (0) 711 / 1614 - 0

      So finden Sie uns aus Richtung Heilbronn:
      A 81 bis Dreieck Leonberg, dort einordnen auf die A 8
      Richtung München bis zur Autobahnausfahrt 52 a.

      So finden Sie uns aus Richtung Karlsruhe:
      A 8 Richtung München bis zur Autobahnausfahrt 52 a.

      So finden Sie uns aus Richtung Singen:
      A 81 bis Kreuz Stuttgart, dort einordnen auf die A 8
      Richtung München bis zur Autobahnausfahrt 52 a.

      So finden Sie uns aus Richtung Tübingen/Reutlingen:
      B 27 bis zur Ausfahrt Stuttgart-Möhringen.

      So finden Sie uns aus Richtung Ulm/München:
      A 8 Richtung Karlsruhe bis zur Ausfahrt 52 b, dort auf die B 27
      bis zur Ausfahrt Stuttgart-Möhringen.
      Avatar
      schrieb am 11.04.11 21:15:59
      Beitrag Nr. 1.178 ()
      Übernahmeangebot; <DE000A0JCZ51>


      Zielgesellschaft: Roth & Rau AG; Bieter: AB 13/10 Vermögensverwaltungs GmbH (umfirmiert in MBT Systems GmbH)

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß
      § 10 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs-
      und Übernahmegesetzes

      Bieter:

      AB 13/10 Vermögensverwaltungs GmbH (umfirmiert in MBT Systems GmbH)
      Elisabeth-Selbert-Straße 19
      40764 Langenfeld
      Deutschland

      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 189449

      Zielgesellschaft:

      Roth & Rau AG
      An der Baumschule 6 - 8
      09337 Hohenstein-Ernstthal
      Deutschland

      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 19213
      ISIN DE000A0JCZ51 (WKN A0JCZ5)

      Die AB 13/10 Vermögensverwaltungs GmbH (umfirmiert in MBT Systems GmbH;
      nachfolgend 'MBT Systems GmbH') hat am 11. April 2011 entschieden, den
      Aktionären der Roth & Rau AG, Hohenstein-Ernstthal, anzubieten, ihre auf
      den Inhaber lautenden Stückaktien der Roth & Rau AG mit einem anteiligen
      Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie im Wege eines freiwilligen
      öffentlichen Übernahmeangebots gegen Zahlung einer Geldleistung von

      EUR 22 je Stückaktie

      zu erwerben. Das Angebot wird voraussichtlich unter aufschiebenden
      Bedingungen, insbesondere des Erhalts mehrerer regulatorischer Zustimmungen
      stehen, und ergeht im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage darzulegenden
      Bedingungen.

      Die Angebotsunterlage wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter

      http://www.meyerburger.com/investor-relations/uebernahmeange…
      g/disclaimer/

      veröffentlicht werden.

      Die MBT Systems GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der
      Meyer Burger Technology AG, Baar, Schweiz.

      Wichtiger Hinweis:

      Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf noch
      eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von
      Aktien der Roth & Rau AG dar. Die endgültigen Bedingungen des
      Übernahmeangebots und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen
      werden nach der Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch
      die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der
      Angebotsunterlage mitgeteilt. Die MBT Systems GmbH behält sich eine
      Änderung der Bedingungen und Bestimmungen des Angebots soweit rechtlich
      zulässig vor. Aktionären der Roth & Rau AG wird empfohlen, die
      Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem
      Übernahmeangebot stehenden Dokumente nach Bekanntmachung zu lesen, da diese
      wichtige Informationen unterhalten.

      Baar, 11. April 2011

      AB 13/10 Vermögensverwaltungs GmbH
      (umfirmiert in MBT Systems GmbH)

      Ende der WpÜG-Meldung

      11.04.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      ---------------------------------------------------------------------------
      Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in
      Berlin,Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
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      Avatar
      schrieb am 26.04.11 18:18:10
      Beitrag Nr. 1.179 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.351.032 von Ahnung? am 11.04.11 21:15:59Di, 26.04.1118:07
      DGAP-Adhoc: A. Moksel AG (deutsch)

      A. Moksel AG: Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 7,34 je Aktie festgelegt

      A. Moksel AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      26.04.2011 18:06

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Die Hauptaktionärin der A. Moksel AG, die VION N.V., teilte dem Vorstand der A. Moksel AG heute mit, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der A. Moksel AG auf die VION N.V. gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) auf EUR 7,34 je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgelegt hat. Über den Squeeze-out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der A. Moksel AG, die voraussichtlich am 1. Juli 2011 stattfinden wird, Beschluss gefasst werden.

      Kontakt: A. Moksel AG Gunnar Rohwäder Rudolf-Diesel-Straße 10 86807 Buchloe Tel.: 08241 503-145 Deutschland



      26.04.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: A. Moksel AG Rudolf-Diesel-Straße 10 86807 Buchloe Deutschland Telefon: +49 (0) 8241 - 503 - 0 Fax: +49 (0) 8241 - 503 - 210 E-Mail: info.moksel@vionfood.com Internet: www.moksel.com ISIN: DE0006622301 WKN: 662230, 126252 Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard), München; Freiverkehr in Hamburg, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 30.04.11 15:55:46
      Beitrag Nr. 1.180 ()
      27.04.11
      Squeeze-Out bei Walter AG: Loschelder Rechtsanwälte verhindern Nachzahlung
      Das OLG Stuttgart hat in einer von ihm zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung die Anträge ehemaliger Aktionäre der Walter AG auf Erhöhung der Barabfindung zurückgewiesen.
      Nach Durchführung eines Squeeze-Out im Jahr 2005 hatten zahlreiche Minderheitsaktionäre der Walter AG, Tübingen, in einem gerichtlichen Spruchverfahren eine Erhöhung der Barabfindung beantragt. In dem Verfahren wurde die nunmehrige Alleinaktionärin Sandvik Holding GmbH von Loschelder Rechtsanwälte vertreten.

      Das OLG Stuttgart hat die Anträge sämtlicher Antragsteller in allen Punkten zurückgewiesen. Allerdings sei wegen der Anwendung eines zu hohen Kapitalisierungszinssatzes eine rechnerisch um € 4,54 je Aktie zu niedrige Abfindung gezahlt worden. Eine Nachzahlungsverpflichtung bestehe gleichwohl nicht, weil eine oberhalb des Börsenkurses liegende Abfindung gezahlt worden sei.

      Damit folgte das Oberlandesgericht der Argumentation des Gesellschaftsrechtspartners Dr. Ulrich von Schönfeld, der das Verfahren für die auf Nachzahlung in Anspruch genommene Alleinaktionärin betreut hat. Mit seiner letztinstanzlichen Entscheidung weicht das OLG Stuttgart von dem bisherigen Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ab, wonach der Börsenkurs keine Obergrenze für die Unternehmensbewertung bildet. Die Entscheidung ist veröffentlicht in der Zeitschrift „Die Aktiengesellschaft“ 2011, 205, und zur Veröffentlichung in weiteren Fachzeitschriften vorgesehen.

      Quelle: http://www.loschelder.de/de/rechtsanwaelte/aktuelles-rechtsf…

      Ganz offensichtlich schert sich das OLG Stuttgart nicht um bisherige Urteile des BGH oder BVerfG. Andererseits ist es unwahrscheinlich dass das OLG diese Entscheidung ohne informelle Absprache mit dem BHG betroffen hat. Das Risiko scheint relativ hoch dass dieses Urteil langfrisitig zum Sargnagel für die meisten Spruchverfahren wird. Ich bin gespannt ob die diversen Player in diesem Segment Sonderabschreibungen vornehmen werden bzw. ob die Kurse runterkommen werden. Das OLG Stuttgart wird mir von Jahr zu Jahr unsympatischer!
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 30.04.11 17:14:09
      Beitrag Nr. 1.181 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.433.963 von AlteHeimatAde am 30.04.11 15:55:46:eek: was ein urteil, damit ist der markt nun wohl völlig am ende und ich hab noch so einige spruchverfahren offen
      Avatar
      schrieb am 01.05.11 10:04:51
      Beitrag Nr. 1.182 ()
      Damit hat das grosskapital wohl gewonnen und auf der strecke bleiben wir kleinaktionaere....
      es ist nun mal so wir haben hier keine aktienkultur und die kleinaktionaere keine lobby dsw und sdk helfen kaum bzw kochen ihre eigene suppe....
      Avatar
      schrieb am 01.05.11 13:06:33
      Beitrag Nr. 1.183 ()
      Der Präsident des OLG Stuttgart ist so derart unabhängig ,dass seine Urteile immer zu Gunsten der Industriebosse ausfallen.:rolleyes: Er schert sich dabei wenig um Minderheitsrechte und ist doch schlau genug immer im Rahmen der Gesetze zu arbeiten.
      Eigentlich kann man nur hoffen,dass ihn Grün-Rot bald durch einen weniger unabhängigen Geist ersetzt.;)
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 01.05.11 14:28:48
      Beitrag Nr. 1.184 ()
      Hoffen wir das beste....
      Avatar
      schrieb am 02.05.11 13:14:52
      Beitrag Nr. 1.185 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.435.364 von schaerholder am 01.05.11 13:06:33Besteht die Gefahr, dass dieser Virus auch andere OLG`s befällt?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 02.05.11 13:52:48
      Beitrag Nr. 1.186 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.438.508 von Felsenschwalbe am 02.05.11 13:14:52Na klar - das ist eine ideale Ausrede für alle Landgerichte und Obrerlandesgerichte sich der Spruchverfahren schnell zu entledigen. Auf so etwas haben die nur gewartet; mir ist kein Gericht bekannt was sich gern mit den Spruchverfahren auseinandersetzt. Auf diesem Urteil werden nun die Vertreter der Antragsgegner in jedem anderen Verfahren rumreiten. Und die weitere Rechtssprechung baut auf der bisherigen Rechtssprechung auf ... mal schauen was dort noch alles auf uns zukommt ...
      Avatar
      schrieb am 03.05.11 20:43:19
      Beitrag Nr. 1.187 ()
      Zielgesellschaft: INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG; Bieter: QSC AG

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 WpÜG

      --------------------------------------------------------------------------
      ---

      Bieterin:

      QSC AG Ansprechpartner: Arne Thull, Telefon: +49-221-6698-724, Fax: +49-221-6698-009, E-Mail: invest@qsc.de Mathias-Brüggen-Str. 55 50829 Köln Eingetragen im Handeslregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 28281 ISIN: DE 000 513 700 4/WKN: 513 700 Börsenplätze: Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart

      Zielgesellschaft:

      INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG Grasweg 62-66 22303 Hamburg Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 36067 ISIN: DE 000 620 590 9/WKN: 620 590 Börsenplätze: Hamburg, Berlin, Frankfurt

      Angaben der Bieterin:

      Die QSC AG (die 'Bieterin') hat heute entschieden, den Aktionären der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots den Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien anzubieten (das 'Übernahmeangebot').

      Die Bieterin beabsichtigt, vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Angebotsunterlage, den Aktionären der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG als Gegenleistung für ihre Aktien eine Geldleistung in Höhe von EUR 14,35 je Stückaktie anzubieten. Das Übernahmeangebot wird voraussichtlich unter der aufschiebenden Bedingung der kartellrechtlichen Freigabe stehen und im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen.

      Ebenfalls heute hat die Bieterin mit der MZ Erste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, einem Großaktionär der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG, einen Kaufvertrag über 58,98 Prozent der insgesamt 4.000.000 ausgegebenen Aktien der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG zu einem Preis von EUR 14,35 je Stückaktie geschlossen. Auf die Ad-hoc Mitteilung der Bieterin vom heutigen Tage wird verwiesen.

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage erfolgt nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter http://www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/uebernahmeang…

      Wichtiger Hinweis:

      Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

      Diese Unterlage ist nicht zur Versendung, Verteilung oder Verbreitung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland bestimmt und darf insbesondere nicht in die USA oder nach Kanada, Japan oder Australien bzw. innerhalb der USA oder Kanadas, Japans oder Australiens versandt oder verteilt werden. Die Annahme des Angebots kann dem Recht einer anderen Rechtsordnung als der deutschen unterliegen und nach diesen anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterliegen. Personen, die diese Unterlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten, sind verpflichtet, sich über die anwendbaren Rechtsvorschriften und deren Beschränkungen zu erkundigen und diese zu beachten.

      Köln, den 2. Mai 2011

      QSC AG

      Der Vorstand

      Ende der WpÜG-Meldung

      02.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      ---------------------------------------------------------------------------
      Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und Hamburg; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hannover, München und Stuttgart

      ---------------------------------------------------------------------------
      Firmenname: QSC AG; Land: Deutschland; VWD Selektoren: 1N;
      Avatar
      schrieb am 04.05.11 06:22:38
      Beitrag Nr. 1.188 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.433.963 von AlteHeimatAde am 30.04.11 15:55:46was man aber auch sagen kann das selten eine über den börsenkurs liegende abfindung bezahlt worden ist,

      bei den meisten SO lag der börsenkurs höher eben wegen der chance auf nachbesserung
      Avatar
      schrieb am 04.05.11 21:00:12
      Beitrag Nr. 1.189 ()
      ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      04.05.2011 20:09

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


      Die LEI Anterra Germany Holding GmbH hat dem Vorstand der ANTERRA
      Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 3. Mai 2011
      mitgeteilt, dass sie Aktien der ANTERRA
      Vermögensverwaltungs- Aktiengesellschaft in Höhe von mindestens 95% des
      Grundkapitals der Gesellschaft hält und sie damit Hauptaktionärin der
      ANTERRA Vermögensverwaltungs- Aktiengesellschaft gemäß § 327a AktG ist.
      Zugleich hat die LEI Anterra Germany Holding GmbH dem Vorstand der ANTERRA
      Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft gemäß § 327a AktG das Verlangen
      übermittelt, dass die Hauptversammlung der ANTERRA Vermögensverwaltungs-
      Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
      (Minderheitsaktionäre) auf die LEI Anterra Germany Holding GmbH als
      Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt
      (Squeeze-out).
      Die den Minderheitsaktionären im Rahmen des Ausschlusses zu zahlende
      Barabfindung wird auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden
      Unternehmensbewertung ermittelt.

      4. Mai 2011

      ANTERRA Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft
      Der Vorstand


      04.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de


      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG
      Wilhelm-Leuschner-Straße 78
      60329 Frankfurt
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)69 7104 64 00
      Fax: +49 (0)69 7104 64 01
      E-Mail: info@anterra.de
      Internet: www.anterra.de
      ISIN: DE0005532733
      WKN: 553273
      Börsen: Regulierter Markt in München, Stuttgart; Freiverkehr in
      Hamburg; Open Market in Frankfurt

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 05.05.11 15:23:25
      Beitrag Nr. 1.190 ()
      Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens
      vor dem Landgericht Berlin (Aktenzeichen 102 O 38/08)

      Die ordentliche Hauptversammlung der BHW Holding AG hat am 20. und 21. Juli 2006 auf Verlangen der Deutsche Postbank AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft am 12. Februar 2008 wirksam geworden.

      Mehrere ehemalige Aktionäre hielten die Squeeze-Out Barabfindung für nicht angemessen und haben deshalb die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung in einem Spruchverfahren bei dem Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 102 O 38/08) beantragt.

      Vor dem Landgericht Berlin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2011 zwischen den Antragstellern und der Deutsche Postbank AG nachfolgender Vergleich geschlossen:

      „102 O 38/08
      In den Spruchverfahren

      betreffend den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der BHW Holding AG nach § 327a ff. AktG (Az. 102 O 38/08) der Antragsteller
      1.
      SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Klaus Schneider, Maximilianstraße 8, 80538 München,
      - Antragstellerin zu 1) -
      2.
      Herrn Axel Scholz, von Klespe Straße 13, 50226 Frechen,
      - Antragstellerin zu 2) -
      3.
      Die Erben nach Herrn Dr. Joachim Scholz, nämlich Frau Uta Scholz, Herr Axel Scholz und Herr Fritz Scholz, sämtlich von Klespe Straße 13, 50226 Frechen,
      - Antragstellerin zu 3) -
      4.
      Frau Uta Scholz, von Klespe Straße 13, 50226 Frechen,
      - Antragstellerin zu 4) -
      5.
      Frau Ursula Grundt, von Klespe Straße 13, 50226 Frechen,
      - Antragstellerin zu 5) -
      6.
      Die Erbin nach Frau Elsbeth ten Brinke, nämlich Frau Uta Scholz, von Klespe Straße 13, 50226 Frechen,
      - Antragstellerin zu 6) -
      7.
      Die Erbin nach Frau Christel Feldt, nämlich Frau Uta Scholz, von Klespe Straße 13, 50226 Frechen,
      - Antragstellerin zu 7) -

      Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zu 1) - 7):


      Rechtsanwalt Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
      8.
      SCI AG, vertreten durch den Vorstand Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen,
      - Antragstellerin zu 8) -
      9.
      Herrn Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen,
      - Antragstellerin zu 9) -
      10.
      Frau Natalia Svinova, Eisenstraße 52, 40227 Düsseldorf,
      - Antragstellerin zu 10) -
      11.
      Herrn Peter Gerhard Heinrich Eck, Flat 7, 9 Devonshire Terrace, W2 3DN London, Vereinigtes Königreich,
      - Antragstellerin zu 11) -

      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 11):


      Rechtsanwältin Lewinski-Klüsener, Wupperstr. 9, 44225 Dortmund;
      12.
      EXchange Investors N.V., vertreten durch den Vorstand, Orlyplein 85, 1043 DS Amsterdam, Niederlande,
      - Antragstellerin zu 12) -
      13.
      Herrn Frank Scheunert, Tower No 8, Apt. 2902, The Residences 2, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate,
      - Antragstellerin zu 13) -
      14.
      Herrn Tobias Rolle, Burj Residence W3 Tower, Apt. 2504, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate,
      - Antragstellerin zu 14) -
      15.
      […],
      - Antragstellerin zu 15) -
      16.
      […],
      - Antragstellerin zu 16) -
      17.
      […],
      - Antragstellerin zu 17) -
      18.
      […],
      - Antragstellerin zu 18) -
      19.
      […],
      - Antragstellerin zu 19) -

      Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zu 15) - 19):


      Rechtsanwalt Markus Jaeckel, Spilhofstraße 58, 81927 München,
      20.
      […],
      - Antragstellerin zu 20) -

      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 20):


      Rechtsanwalt Dr. Werner E. Alfuss, Luxemburger Straße 150, 50937 Köln,
      21.
      MILACO GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Sartingen, Kämpchensweg 2, 50933 Köln,
      - Antragstellerin zu 21) -
      22.
      Herrn Werner Otto Peylo, Matenzeile 17, 13053 Berlin,
      - Antragstellerin zu 22) -

      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 22):


      Rechtsanwalt Michael Krause, Berlin
      23.
      Herrn Rechtsanwalt Christian Behn, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln,
      - Antragstellerin zu 23) -

      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 23):


      Rechtsanwalt Christian Behn, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln,
      24.
      Herrn Rechtsanwalt Arno Lampmann, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln,
      - Antragstellerin zu 24) -

      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 24):


      Rechtsanwalt Arno Lampmann, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln,
      25.
      […],
      - Antragstellerin zu 25) -
      26.
      Frau Dipl.-Kffr. Alexandra Arendts, Wendelsteinstraße 16, 82031 Grünwald,
      - Antragstellerin zu 26) -

      Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zu 26):


      Rechtsanwälte Arendts, Perlacher Straße 68, 82031 Grünwald,
      27.
      Herrn Richard Mayer, Uppenbornstraße 40, 81735 München,
      - Antragstellerin zu 27) -
      28.
      Herrn Dr. Ulrich Lüdemann, Josephsplatz 11, 90403 Nürnberg,
      - Antragstellerin zu 28) -
      29.
      […],
      - Antragstellerin zu 29) -
      30.
      […],
      - Antragstellerin zu 30) -
      31.
      […],
      - Antragstellerin zu 31) -
      32.
      […],
      - Antragstellerin zu 32) -
      33.
      Phila Beteiligungs-AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Ulrich Lüdemann, Josephsplatz 11, 90403 Nürnberg,
      - Antragstellerin zu 33) -
      34.
      Ulpian GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Höder, Birkenstraße 6, 83646 Bad Tölz,
      - Antragstellerin zu 34) -
      35.
      Celsus Ltd., vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Höder, Birkenstraße 6, 83646 Bad Tölz,
      - Antragstellerin zu 35) -

      Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zu 34) - 35):


      Rechtsanwälte Marzillier, Dr. Meier & Dr. Guntner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzregentenstraße 95, 81677 München,
      36.
      VM Value Management GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Rolf Hauschildt, Peter Martin und Ferdinand Pesch, Berliner Allee 21, 40212 Düsseldorf,
      - Antragstellerin zu 36) -

      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 36):


      Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
      37.
      Frau Jeanette M. Buis, Am Geusfeld 22, 51519 Odenthal,
      - Antragstellerin zu 37) -

      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 37):


      Rechtsanwalt Heinrich-Thomas Kloth, Eugen-Heinen-Platz 5, 51519 Odenthal,
      38.
      Pegnitz Nürnberger Wohnen AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Ulrich Lüdemann, Josephsplatz 11, 90403 Nürnberg,
      - Antragstellerin zu 38) -
      39.
      […],
      - Antragstellerin zu 39) -
      40.
      […],
      - Antragstellerin zu 40) -

      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 39) - 40):


      Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert, Hum- boldtstraße 2, 79098 Freiburg,
      41.
      Herrn Prof. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      - Antragstellerin zu 41) -
      42.
      Taunus Capital Management GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Jörg Lüdemann und Dr. Ulrich W. Lüdemann, Bockenheimer Landstraße 17/19, 60325 Frankfurt am Main,
      - Antragstellerin zu 42) -
      43.
      Frau Dr. Fouzia Saadi-Lüdemann, Schillerstraße 60, 64846 Groß-Zimmern,
      - Antragstellerin zu 43) -
      44.
      Herrn Dr. Jörg Lüdemann, Schillerstraße 60, 64846 Groß-Zimmern,
      - Antragstellerin zu 44) -
      45.
      Herrn Harald Pospischil, Weißenburger Straße 31, 81667 München,
      - Antragstellerin zu 45) -

      Verfahrensbevollmächtigte des Ast. zu 45):


      Rechtsanwälte Ruidisch und Pospischil, Rosenstraße 6/V, 80331 München,
      46.
      […],
      - Antragstellerin zu 46) -
      47.
      […],
      - Antragstellerin zu 47) -
      48.
      […],
      - Antragstellerin zu 48) -
      49.
      […],
      - Antragstellerin zu 49) -
      50.
      […],
      - Antragstellerin zu 50) -

      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 47) - 50):


      Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Sophienstraße 3, 80333 München,
      51.
      Sophen Consulting GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Fouzia Saadi-Lüdemann und den Geschäftsführer Dr. Jörg Lüdemann, Schillerstraße 60, 64846 Groß-Zimmern
      - Antragstellerin zu 51) -
      52.
      Herrn Reinhard Onnasch, Douglasstraße 2-4, 14193 Berlin,
      - Antragstellerin zu 52) -

      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 52):


      Rechtsanwalt Hendrik König, Potsdamer Straße 107, 10785 Berlin,
      53.
      Herrn Thomas Lüllemann, Wentzelstraße 20a, 22301 Hamburg,
      - Antragstellerin zu 53) -

      Verfahrensbevollmächtigte des Ast. zu 53):


      Rechtsanwälte Dreier Riedel, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf,
      54.
      Deutsche Balaton AG, vertreten durch den Vorstand Jörg Janich, Ziegelhäußer Landstraße 1, 69120 Heidelberg,
      - Antragstellerin zu 54) -

      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 54):


      Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
      55.
      […],
      - Antragstellerin zu 55) -
      56.
      […],
      - Antragstellerin zu 56) -
      57.
      […],
      - Antragstellerin zu 57) -

      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 57):


      Rechtsanwalt Ole Hagen Zachriat, LEXTON Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 220, 10719 Berlin,
      58.
      Herrn Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,
      - Antragstellerin zu 58) -
      59.
      […],
      - Antragstellerin zu 59) -
      60.
      Herrn Dr. André Westhoff, Neubaugasse 26/3/39, 1070 Wien, Österreich,
      - Antragstellerin zu 60) -

      Verfahrensbevollmächtigte des Ast. zu 60):


      Rechtsanwälte Dr. Krafczyk & Partner, Nienburger Straße 16, 30167 Hannover,
      61.
      Herrn Rechtsanwalt Dr. Tammo Seemann, Haareneschstraße 59, 26121 Oldenburg,
      - Antragstellerin zu 61) -

      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 61):


      Rechtsanwalt Dr. Tammo Seemann, Friedhofsweg 61, 26121 Oldenburg,
      62.
      Frau Dr. Petra Evangeline Kerler, […],
      - Antragstellerin zu 62) -
      63.
      Herrn Willi Alfred Erich Matthias Kerler, […],
      - Antragstellerin zu 63) -
      64.
      […],
      - Antragstellerin zu 64) -
      65.
      […],
      - Antragstellerin zu 65) -
      66.
      […],
      - Antragstellerin zu 66) -

      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 64) - 66):


      Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin,
      67.
      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
      - Antragstellerin zu 67) -

      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 67):


      Rechtsanwalt Max Marc Malpricht, Philipsbornstraße 56, 30165 Hannover,
      68.
      Herrn Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
      - Antragstellerin zu 68) -

      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 68):


      Rechtsanwalt Horst Hoffmann, Krebsgasse 4-6, 50667 Köln,
      69.
      […],
      - Antragstellerin zu 69) -
      70.
      […],
      - Antragstellerin zu 70) -
      71.
      […],
      - Antragstellerin zu 71) -
      72.
      Herrn Jens Penquitt, Eichenweg 13, 97084 Würzburg,
      - Antragstellerin zu 72) -
      73.
      Herrn Dr. Claus Deininger, Erthalstraße 20, 96215 Lichtenfels,
      - Antragstellerin zu 73) -
      74.
      Herrn Fritz Scholz, von Klespe Straße 13, 50226 Frechen,
      - Antragstellerin zu 74) -

      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 74):


      Rechtsanwalt Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden ,
      - für die nachfolgende Bezeichnung der Antragsteller ist ausschließlich die vorstehende Nummerierung maßgeblich;
      die Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1) bis 74) gemeinsam nachfolgend
      auch als die „Antragssteller“ bezeichnet -

      sowie als Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht in den unter Aktenzeichen 102 O 38/08 verbundenen Spruchverfahren Antragsteller sind: Herr Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Dr. Christoph Regierer, in Kanzlei Röver Brönner Partnerschaft, Auguste-Viktoria-Straße 118, 14193 Berlin,
      gegen

      die Deutsche Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114-126, 53113 Bonn, vertreten durch den Vorstand, bestehend aus den Mitgliedern Stefan Jütte, Dr. Mario Daberkow, Marc Heß, Horst Küpker, Dr. Michael Meyer, Hans-Peter Schmid und Ralf Stemmer,
      - nachfolgend auch als die „Antragsgegnerin“ bezeichnet -

      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:


      Rechtsanwälte Linklaters LLP, Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt am Main,

      wurde in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2011 auf Anraten und Empfehlung des Gerichts folgender Vergleich geschlossen, der dem Protokoll als Anlage beigefügt ist und den Erschienenen laut vorgelesen und von ihnen genehmigt wurde:
      Vorbemerkung
      1

      Die ordentliche Hauptversammlung der BHW Holding AG (die „Gesellschaft“) am 20. und 21. Juli 2006 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 15,11 für je eine auf den Inhaber lautende Stammaktie der Gesellschaft (die „Squeeze-Out Barabfindung“) auf die Hauptaktionärin der Gesellschaft, die Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn, beschlossen (der „Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss ist mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft am 12. Februar 2008 wirksam geworden.
      2

      Sämtliche Antragsteller sind ehemalige Aktionäre der Gesellschaft, deren Aktien mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die Antragsgegnerin übergegangen sind. Sie halten die Squeeze-Out Barabfindung für nicht angemessen und haben deshalb die Durchführung von Spruchverfahren beantragt. Das Landgericht Berlin hat die anhängigen Spruchverfahren mit den Aktenzeichen 102 O 38/08, 102 O 45/08, 102 O 49/08, 102 O 50/08, 102 O 53/08, 102 O 56/08, 102 O 57/08, 102 O 59/08, 102 O 63/08, 102 O 65/08, 102 O 68/08, 102 O 71/08, 102 O 72/08, 102 O 75/08, 102 O 77/08, 102 O 79/08, 102 O 80/08, 102 O 81/08, 102 O 84/08, 102 O 89/08, 102 O 90/08, 102 O 92/08, 102 O 96/08, 102 O 97/08, 102 O 98/08, 102 O 99/08, 102 O 100/08, 102 O 102/08, 102 O 103/08, 102 O 106/08, 102 O 107/08, 102 O 108/08, 102 O 109/08, 102 O 110/08, 102 O 111/08, 102 O 112/08, 102 O 113/08, 102 O 114/08, 102 O 115/08, 102 O 116/08, 102 O 117/08, 102 O 118/08, 102 O 119/08, 102 O 121/08, 102 O 122/08, 102 O 123/08, 102 O 124/08, 102 O 125/08, 102 O 126/08, 102 O 128/08 und 102 O 129/08 durch Beschluss vom 23. Juni 2008 mit einander verbunden und das Verfahren 102 O 38/08 zum führenden Verfahren bestimmt (das „Spruchverfahren“).
      3

      Ferner hat das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 24. Juli 2008 Herrn Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Dr. Christoph Regierer, in Kanzlei Röver Brönner Partnerschaft, Auguste-Viktoria-Straße 118, 14193 Berlin, in dem Spruchverfahren zum gemeinsamen Vertreter der Antragsberechtigten bestellt, die nicht selbst Antragsteller sind (der „Gemeinsame Vertreter“).
      4

      Das Spruchverfahren soll vollständig und endgültig durch den vorliegenden Vergleich beendet werden. Hierzu erklärt sich die Antragsgegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe ihrer Rechtsauffassungen und Positionen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen bereit, an diejenigen ehemaligen Aktionäre der Gesellschaft, denen die Squeeze-Out Barabfindung gezahlt wurde (zusammen die „Abfindungsberechtigten Aktionäre“), eine weitere Zahlung nach Maßgabe des folgenden Vergleichs in Form einer Erhöhung der Squeeze-Out Barabfindung zu leisten.
      5

      Zu diesem Zweck schließen die Antragsteller, die Antragsgegnerin und der Gemeinsame Vertreter auf Anraten und Empfehlung des Gerichts mit Wirkung für das Spruchverfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen und Positionen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen den folgenden
      Prozessvergleich
      1

      Beendigung des Spruchverfahrens

      Die beim Landgericht Berlin anhängigen, unter dem Aktenzeichen 102 O 38/08 verbundenen Spruchverfahren werden hiermit einvernehmlich für beendet erklärt. Die Antragsteller verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens sowie auf die Einleitung neuer Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss. Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und dass auch er auf eine Fortführung des Spruchverfahrens hiermit unwiderruflich verzichtet.
      2

      Erhöhung der Barabfindung
      2.1

      Die Antragsgegnerin zahlt jedem Abfindungsberechtigten Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, zusätzlich zu der gezahlten Squeeze-Out Barabfindung einen Betrag von EUR 1,79 je eine auf den Inhaber lautende Stammaktie der Gesellschaft (der „Barabfindungserhöhungsbetrag“), für die ihm die Squeeze-Out Barabfindung gezahlt wurde (die „Abfindungsberechtigten Aktien“). Damit erhalten die Abfindungsberechtigten Aktionäre für den Übertragungsbeschluss eine Barabfindung in Höhe von insgesamt EUR 16,90 je auf den Inhaber lautende Stammaktie der Gesellschaft.
      2.2

      Der Barabfindungserhöhungsbetrag wird mit dem jeweils anwendbaren Zinssatz gesetzlich verzinst.
      2.3

      Mit dem Barabfindungserhöhungsbetrag und der gesetzlichen Verzinsung des Barabfindungserhöhungsbetrags sind sämtliche übrigen Ansprüche der Abfindungsberechtigten Aktionäre im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss abgegolten. Die Abfindungsberechtigten Aktionäre, die den Barabfindungserhöhungsbetrag nach diesem Vergleich in Anspruch nehmen, können diese Ansprüche deshalb nicht mehr gegen die Antragsgegnerin oder deren verbundene Unternehmen geltend machen.
      3

      Abwicklung der Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags
      3.1

      Die Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags an die Abfindungsberechtigten Aktionäre ist einen Monat nach Zustellung des gerichtlichen Protokolls über den Abschluss dieses Vergleichs durch das Landgericht Berlin an die Antragsgegnerin fällig. Sofern die Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags aufgrund der von der mit der banktechnischen Abwicklung betrauten Morgan Stanley Bank AG, Frankfurt am Main, veröffentlichten technischen Richtlinien für die Abwicklung einer Anforderung des Barabfindungserhöhungsbetrags durch die Depotbank des Abfindungsberechtigten Aktionärs bedarf, ist der Barabfindungserhöhungsbetrag zehn Werktage nach Eingang der vollständigen Anforderungsunterlagen bei der Morgan Stanley Bank AG, Frankfurt am Main, fällig.
      3.2

      Die Antragsgegnerin wird die Auszahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags an die Abfindungsberechtigten Aktionäre bei Fälligkeit gemäß vorstehender Ziffer 3.1 veranlassen. Die Zahlung erfolgt über die Kreditinstitute, bei denen zum Zeitpunkt der Zahlung der Squeeze-Out Barabfindung diejenigen Konten der Abfindungsberechtigten Aktionäre bestanden, denen die Squeeze-Out Barabfindung gutgeschrieben wurde.
      3.3

      Die Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags erfolgt für die Abfindungsberechtigten Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei.
      4

      […]
      5

      Wirkung des Vergleichs
      5.1

      Dieser Vergleich wirkt als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB zugunsten aller – auch der nicht antragstellenden – Abfindungsberechtigten Aktionäre.
      5.2

      Mit Erfüllung dieses Vergleichs gegenüber jedem Antragsteller, jedem sonstigen Abfindungsberechtigten Aktionär und dem Gemeinsamen Vertreter sind jeweils sämtliche Ansprüche jedes Antragstellers, jedes sonstigen Abfindungsberechtigten Aktionärs und des Gemeinsamen Vertreters gegenüber der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss erledigt.
      5.3

      Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und der Gemeinsame Vertreter sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären hiermit sämtliche Antragsteller, die Antragsgegnerin und der Gemeinsame Vertreter das Spruchverfahren mit Erfüllung dieses Vergleichs übereinstimmend für erledigt.
      6

      Wirksamwerden

      Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam.
      7

      Bekanntmachung des Vergleichs
      7.1

      Die Antragsgegnerin wird unverzüglich nach Zustellung des gerichtlichen Protokolls über den Abschluss dieses Vergleichs durch das Landgericht Berlin dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit Rubrum und im vollen Wortlaut, […], bekannt gemacht wird. [...] Der Vergleich wird im elektronischen Bundesanzeiger, den AnlegerPlus News und in einem Börsenpflichtblatt, nicht jedoch in den Druckerzeugnissen „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und „Financial Times Deutschland“ veröffentlicht.
      7.2

      Die Kosten dieser Bekanntmachung trägt die Antragsgegnerin.
      8

      Sonstiges
      8.1

      Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Antragstellern, der Antragsgegnerin und dem Gemeinsamen Vertreter. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Soweit weitere Absprachen noch zu treffen wären, bedürften solche Absprachen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des vorstehenden Schriftformerfordernisses.
      8.2

      Sollte eine Bestimmung dieses Vergleiches ganz oder in Teilen nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
      8.3

      Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin.
      8.4

      Mit Abschluss dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Spruchverfahren erledigt.“



      Bonn, im April 2011

      Deutsche Postbank AG
      Avatar
      schrieb am 05.05.11 20:18:48
      Beitrag Nr. 1.191 ()
      ARBOmedia AG: Goldbach Ost GmbH legt Barabfindung für Minderheitsaktionäre der ARBOmedia AG auf EUR 8,50 je Aktie fest.

      ARBOmedia AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Squeeze-Out

      05.05.2011 08:02

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Die Goldbach Ost GmbH, München, hat die Barabfindung für die
      Minderheitsaktionäre der ARBOmedia AG auf EUR 8,50 je auf den Inhaber
      lautende Stückaktie der ARBOmedia AG festgelegt. Das hat die Goldbach Ost
      GmbH der ARBOmedia AG am 04. 05.2011 in einem konkretisierten
      Übertragungsverlangen mitgeteilt.

      Der Goldbach Ost GmbH gehören unmittelbar mehr als 95 % des Grundkapitals
      der ARBOmedia AG, sie ist damit Hauptaktionärin der Gesellschaft. Die
      Goldbach Ost GmbH, München, hatte am 27.09.2010 das Verlangen an die
      ARBOmedia AG gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die
      Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der ARBOmedia AG auf die
      Goldbach Ost GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§
      327a ff. AktG beschließen zu lassen.

      Über den Squeeze-out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen
      Hauptversammlung der ARBOmedia AG am 17.06.2011 Beschluss gefasst werden.

      München, den 05.05.2011

      ARBOmedia AG
      Der Vorstand


      05.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: ARBOmedia AG
      Baierbrunnerstraße 29
      81379 München
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)89 1590 3632
      Fax: +49 (0)89 8898 6932
      E-Mail: info@arbomedia.net
      Internet: www.arbomedia.net
      ISIN: DE0005489306
      WKN: 548930
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart

      Ende der Mitteilung
      Avatar
      schrieb am 09.05.11 21:33:04
      Beitrag Nr. 1.192 ()
      elexis AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot

      09.05.2011 09:16

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



      elexis AG Ad-hoc Mitteilung - Öffentliches Übernahmeangebot der SMS GmbH

      Wenden, 9. Mai 2011 - Die zur SMS group gehörende SMS GmbH mit Sitz in
      Düsseldorf hat heute gemäß § 10 WpÜG ihre Entscheidung veröffentlicht, ein
      freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der elexis AG
      zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien abzugeben. Vorstand
      und Aufsichtsrat der elexis AG werden dieses Angebot prüfen und zu
      gegebenem Zeitpunkt eine an die Aktionäre der elexis AG gerichtete
      Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG veröffentlichen.

      Die SMS group ist eine Gruppe von international führenden Unternehmen des
      Anlagen- und Maschinenbaus zur industriellen Verarbeitung von Stahl,
      Aluminium und NE-Metallen. Der Vorstand begrüßt grundsätzlich den Einstieg
      der SMS group und sieht in ihr einen verlässlichen Partner für die weitere
      Entwicklung der elexis-Gruppe. Die SMS group und die elexis AG sind zu dem
      gemeinsamen Verständnis gekommen, dass es im Interesse der Unternehmen
      sowie im wohlverstandenen Interesse ihrer jeweiligen Gesellschafter bzw.
      Aktionäre liegt, vertiefte Gespräche über einen strategischen
      Zusammenschluss zu führen, deren Inhalt in einer Grundsatzvereinbarung
      zwischen der SMS GmbH und der elexis AG niedergelegt werden soll. In der
      Grundsatzvereinbarung sollen die von der SMS group erklärten Absichten im
      Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der elexis-Gruppe nach Vollzug des
      Übernahmeangebots sowie deren Einbindung in die SMS group geregelt werden.
      Die SMS GmbH hat in diesem Zusammenhang bereits die Absicht mitgeteilt, die
      elexis AG in der bestehenden Struktur als eigenständiges Unternehmen in der
      SMS group fortzuführen und die bestehende Zusammenarbeit, insbesondere auf
      technologischer Ebene, weiter ausbauen zu wollen. Zudem soll die
      Grundsatzvereinbarung vorsehen, dass die Einbindung der elexis-Gruppe in
      die SMS group nach Vollzug des Übernahmeangebots keine Auswirkungen auf die
      Mitarbeiter der elexis AG und ihrer Tochtergesellschaften sowie auf die
      Standorte und die Vertriebsorganisation der elexis-Gruppe hat.

      Die Aktien der elexis AG notieren im Prime Standard der Frankfurter
      Wertpapierbörse (ISIN: DE 000 508 500 5). Die elexis AG zählt zu den
      Unternehmen des Nebenwerteindex SDAX.


      09.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de


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      Unternehmen: elexis AG
      Industriestraße 1
      57482 Wenden
      Deutschland
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      Fax: +49 (0)2762 612 - 135
      E-Mail: eicke@elexis.de
      Internet: www.elexis.de
      ISIN: DE0005085005
      WKN: 508500
      Indizes: SDAX
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
      in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP New
      Avatar
      schrieb am 12.05.11 15:30:28
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Kommunikation von persönlichen Daten nicht öffentlicher Personen
      Avatar
      schrieb am 18.05.11 16:34:43
      Beitrag Nr. 1.194 ()
      Im gestern veröffentlichten Abfindungsangebot der Clariant für die restlichen Aktien der Südchemie wird auf der Seite 38 der Squeeze out angekündigt. Interessant ist auch die Höhe der im Gutachten genannten Synergieeffekte die sich positiv auf den Squeeze Out Preis auswirken könnten.

      http://www.bafin.de/cln_152/nn_722564/SharedDocs/Downloads/D…
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 20.05.11 15:29:46
      Beitrag Nr. 1.195 ()
      eteleon e-solutions AG
      München
      ISIN DE000A0JNF60
      Einladung zur Hauptversammlung
      Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am
      27. Juni 2011, 11 Uhr,
      in den Räumen der eteleon e-solutions AG, Boschetsrieder Straße 67–69, 81379 München,
      stattfindenden
      ordentlichen Hauptversammlung
      ein.
      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 der eteleon e-solutions AG und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2010 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2010
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2010

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von EUR 345.788,86 auf neue Rechnung vorzutragen.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
      5.

      Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen.
      6.

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der eteleon e-solutions AG auf die Drillisch AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG

      Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören („Hauptaktionär“), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

      Der Hauptaktionär, die Drillisch AG, Maintal (Geschäftsadresse: Wilhelm-Röntgen-Straße 1–5, 63477 Maintal), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 7384, hält gegenwärtig unmittelbar 1.860.424 Aktien der eteleon e-solutions AG. Dies entspricht einem Anteil von rund 95,05 % des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 1.957.390,–, eingeteilt in 1.957.390 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,–. Der Hauptaktionär hat eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts vorgelegt, die seine Aktionärsstellung und die Höhe seiner Beteiligung nachweist.

      Die Drillisch AG hat mit Schreiben vom 29. März 2011, konkretisiert durch Schreiben vom 12. Mai 2011, an den Vorstand der Gesellschaft das Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gerichtet, die Hauptversammlung der eteleon e-solutions AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Drillisch AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.

      Gemäß § 327b Abs. 1 AktG hat der Hauptaktionär die Barabfindung auf EUR 2,61 je Stückaktie festgelegt. In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat der Hauptaktionär die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt sowie die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 07. April 2011 (AZ: 5 HK O 7162/11) die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenstraße 47, 40479 Düsseldorf, als sachverständigen Prüfer ausgewählt und bestellt. Die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und in ihrem Prüfungsbericht uneingeschränkt bestätigt.

      Die Drillisch AG hat dem Vorstand der eteleon e-solutions AG gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der VEM Aktienbank AG mit dem Sitz in München übermittelt, durch welche die VEM Aktienbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu bezahlen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen auf Verlangen des Hauptaktionärs vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der eteleon e-solutions AG mit Sitz in München, die von anderen Aktionären als der Drillisch AG, die ihren Sitz in Maintal hat, gehalten werden (Minderheitsaktionäre), werden gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Drillisch AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 2,61 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der eteleon e-solutions AG auf die Drillisch AG übertragen.
      Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich durch Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes anmelden. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf der Textform (§ 126 b BGB) und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 06. Juni 2011, 0.00 Uhr, zu beziehen. Er ist durch Bestätigung des depotführenden Instituts in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen.

      Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 20. Juni 2011, 24.00 Uhr, an die folgende Adresse zugegangen sein:


      eteleon e-solutions AG
      c/o Computershare HV-Services AG
      Prannerstraße 8
      80333 München
      Telefax: +49 (0)89 / 30903-74675
      E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

      Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB).

      Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

      Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

      Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

      Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

      Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft müssen bis spätestens am 24. Juni 2011 bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sein:


      eteleon e-solutions AG
      Frau Monika Achatz
      Boschetsrieder Straße 67–69
      81379 München
      Telefax: +49 (0)89 / 55 270-598
      E-Mail: machatz@eteleon.de

      Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

      Anträge (einschließlich Gegenanträge) und Wahlvorschläge zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:


      eteleon e-solutions AG
      Herrn Tobias Valdenaire
      Vorstand / Co-CEO
      Boschetsrieder Straße 67–69
      D-81379 München
      Telefax: +49 (0)89 / 55 270-101
      E-Mail: tvaldenaire@eteleon.de

      Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter www.eteleon.ag zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an können folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Boschetsrieder Straße 67–69, 81379 München, eingesehen werden. Eine Abschrift der Unterlagen wird den Aktionären auf Verlangen unverzüglich und kostenlos übermittelt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Wir bitten, Anfragen zu den Unterlagen ausschließlich zu richten an:


      eteleon e-solutions AG
      Frau Monika Achatz
      Boschetsrieder Straße 67–69
      81379 München
      Telefax: +49 (0)89 / 55 270-598
      E-Mail: machatz@eteleon.de

      Hinsichtlich Tagesordnungspunkt 1 handelt es sich um den festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010, den gebilligten Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2010 und den Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2010.

      Hinsichtlich Tagesordnungspunkt 6 handelt es sich um folgende Unterlagen:


      der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;


      die Jahresabschlüsse der eteleon e-solutions AG sowie die Konzernabschlüsse des eteleon e-solutions AG-Konzerns nebst Konzernlageberichte, jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010;


      der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete Bericht des Hauptaktionärs, der Drillisch AG;


      der nach § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers, der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.



      München, im Mai 2011

      eteleon e-solutions AG

      Der Vorstand
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 23.05.11 21:36:54
      Beitrag Nr. 1.196 ()
      John Deere-Lanz Verwaltungs-AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      23.05.2011 / 17:40

      Veröffentlichung als Corporate News

      John Deere-Lanz Verwaltungs-AG: Bekanntgabe Squeeze-out Verlangen

      Mannheim, 23. Mai 2011

      Deere & Company hat an die John Deere-Lanz Verwaltungs-AG (ISIN DE0006511009) das Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG gerichtet, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit die Hauptversammlung der John Deere-Lanz Verwaltungs-AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der John Deere-Lanz Verwaltungs-AG auf die Deere & Company gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann. Hierzu wird voraussichtlich im Sommer 2011 eine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden.

      Der Deere & Company gehören Aktien in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals der John Deere-Lanz Verwaltungs-AG, dementsprechend ist sie Hauptaktionärin im Sinne des § 327a AktG.



      John Deere-Lanz Verwaltungs-AG
      Der Vorstand


      Ende der Corporate News

      23.05.2011 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
      Avatar
      schrieb am 24.05.11 23:38:23
      Beitrag Nr. 1.197 ()
      Pressemitteilung vom 24.05.2011 | 10:12
      Bundesverfassungsgericht
      Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die gerichtlich festgesetzte Zuzahlung nach Verschmelzung auf die Deutsche Telekom AG


      Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, können durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden. In dem Verschmelzungsvertrag haben die beteiligten Rechtsträger unter anderem das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers festzulegen. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen und auf Antrag im gerichtlichen Spruchverfahren bestimmen lassen.

      Die elf Beschwerdeführer waren Aktionäre der T-Online International AG („T-Online“), die nach ihrem Börsengang im Jahre 2000 Verluste erlitt. Während der Emissionskurs ihrer Aktien bei 27 Euro pro Stück lag, lag der Aktienkurs im Herbst 2004 bei unter 9 Euro. Erstmals im Geschäftsjahr 2004 erwirtschaftete das Unternehmen einen Überschuss. Im Jahre 2005 schlossen die T-Online und ihre Muttergesellschaft, die Deutsche Telekom AG („Telekom“), einen Verschmelzungsvertrag, nach dem die T-Online auf die Telekom verschmolzen werden sollte. Das Umtauschverhältnis wurde aufgrund von Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode festgelegt. Die Aktionäre der T-Online sollten für 25 eigene Aktien 13 Aktien der Telekom erhalten. Die Verschmelzung wurde in das Handelsregister eingetragen.

      Die Beschwerdeführer wandten sich im Spruchverfahren gegen die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses, woraufhin das Landgericht auf eine bare Zuzahlung von 1,15 Euro für jede Aktie der T-Online erkannte. Dabei legte es eine marktorientierte Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse zugrunde, nach der die Börsenwerte anhand der Durchschnittskurse drei Monate vor Bekanntgabe der Verschmelzung ermittelt werden. Das Oberlandesgericht be¬stätigte diese Entscheidung und wies die dagegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zurück.

      Die Beschwerdeführer sehen sich durch die von ihnen angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) verletzt, weil die ihnen zuerkannte Entschädigung nicht angemessen sei. Bei der Bewertung des übertragenen Unternehmens hätte anstelle des Börsenwerts der höhere Ertragswert herangezogen werden müssen. Zudem rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit, weil nicht die von den Vertragspartnern des Verschmelzungsvertrags gewählte Bewertungsmethode übernommen worden sei.

      Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen, die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihren Verfassungsrechten verletzt sind.

      Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

      1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG mit der Begründung beanstanden, die angegriffenen Entscheidungen setzten sich über den Willen der Verschmelzungspartner zur Wertermittlung nach der Ertragswertmethode hinweg, ist ihre Verfassungsbeschwerde schon nicht hinreichend begründet. Denn sie übergeht die naheliegende Frage, inwieweit die von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Regeln des Umwandlungsgesetzes zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses eine eigenständige Bewertung durch die Fachgerichte voraussetzen.

      2. Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts, das auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Fallge¬staltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelten Grundsätze lassen sich auf den Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme übertragen. Danach muss ein Minderheitsaktionär, der seine mitgliedschaftliche Stellung verliert oder hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt wird, wirtschaftlich voll entschädigt werden. Die Entschädigung hat den „wahren“ Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln.

      Das Grundgesetz gibt keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung vor. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, die hier in bedeutenden Aktienindizes notiert waren, anhand von Börsenwerten zu schätzen.

      Des Weiteren lässt sich weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, dass die Fachgerichte zur Bestimmung des Unternehmenswerts stets sämtliche denkbaren Methoden heranzuziehen und bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses die den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers günstigste zugrunde zu legen haben. Daher ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich wie hier ein Fachgericht mit sorgfältiger und ausführlicher Begründung für eine Bewertung der Unternehmen beider Rechtsträger anhand des Börsenwerts entscheidet, ohne sich dabei den Blick dafür zu verstellen, dass die Frage nach der vorzuziehenden Methode grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Falles abhängt. Ein solches Vorgehen ist nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal es den zu anderen Strukturmaßnahmen entwickelten Grundsatz, der Börsenwert - hier: des übertragenden Rechtsträgers - bilde regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung, nicht in Frage stellt.

      Die Aussagekraft und die Tauglichkeit der marktorientierten Bewertungsmethode im konkreten Fall unterliegen der fachrichterlichen Prüfung und Würdigung, die hier verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beschwerdeführer eine Manipulation des Börsenwerts der T-Online durch die übernehmende Telekom behaupten, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Wertung des Oberlandesgerichts, das auf diese Frage ausdrücklich näher eingegangen ist und Anhaltspunkte für eine Manipulation nicht festgestellt hat.


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      Karlsruhe - Veröffentlicht von pressrelations


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      Avatar
      schrieb am 30.05.11 23:02:18
      Beitrag Nr. 1.198 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.551.685 von Schokoladenpudding am 24.05.11 23:38:23jemand bei der sdk, der mal schauen kann wie das spruchverfahren dbv beim OLG entschieden wurde?

      http://www.sdk.org/sdk_spruchverfahren.php?action=detail&ssv…
      DANKE
      Avatar
      schrieb am 31.05.11 15:29:04
      Beitrag Nr. 1.199 ()
      beschwerden der Antrangsteller wurden zurückgewiesen
      Avatar
      schrieb am 07.06.11 15:18:39
      Beitrag Nr. 1.200 ()
      Endlich mal wieder ein positiver Ausgang eines Spruchverfahrens:

      RWE Aktiengesellschaft
      Essen
      Bekanntmachung
      der Entscheidung in einem Spruchverfahren
      gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)

      Nach Wirksamwerden des Squeeze-out bei der RWE Dea AG am 19. Oktober 2004 haben zahlreiche ehemalige Aktionäre der RWE Dea AG beim Landgericht Hamburg Anträge auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung gestellt. Darüber hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 (Az. 417 O 152/04) entschieden. Die gegen diesen Beschluss von einer Reihe von Antragstellern beim Hanseatischen Oberlandesgericht (13 W 10/09) eingelegten Beschwerden haben diese nun zurückgenommen; der gemeinsame Vertreter hat auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens verzichtet. Die von der Antragsgegnerin eingelegte Anschlussbeschwerde ist damit wirkungslos. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg ist dadurch rechtskräftig geworden.

      Der Vorstand der RWE AG macht den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Hamburg gemäß § 14 SpruchG ohne Gründe wie folgt bekannt:

      "In der Sache
      1.

      OMEGA Vermögensverwaltungs GmbH, [...] München
      2.

      Ute Stein, [...] München
      3.

      SCI AG, [...] Usingen
      4.

      Oliver Wiederhold, [...] Usingen
      5.

      Phila Beteiligungs-AG, [...] Bad Kissingen
      6.

      Rechtsanwalt Gernot Meyer, [...] Essen
      7.

      Jürgen Clasen, [...] Essen
      8.

      SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., [...] München
      9.

      Ulrich Lüdemann, [...] Bad Kissingen
      10.

      Andreas Grap, [...] Bad Kissingen
      11.

      Dirk Schmitt, [...] Holzkirchen
      12.

      Moritz Wendt, [...] Stockholm/Schweden
      13.

      Peter Braun, [...] Kleinostheim
      14.

      Markus Jaeckel, [...] Regensburg
      15.

      Suzanne Schubert, [...] Emmendingen
      16.

      Tatjana Frosch, [...] Ottersweier
      17.

      Rechtsanwalt Rolf C. Radtke, [...] Hamburg
      18.

      Bernd Lindemann, [...] Burgdorf
      19.

      Susanne Laudick, [...] Münster
      20.

      Thomas Lüllemann, [...] Norderstedt
      21.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, [...] Köln
      22.

      Berlina AG für Anlagewerte, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, [...] Köln
      23.

      Karl-Walter Freitag, [...] Köln
      24.

      Karin Deger, [...] Köln
      25.

      Julia Paas, [...] Köln
      26.

      VM Value Management GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Rolf Hauschildt, Peter Martin und Ferdinand Pesch, [...] Düsseldorf
      27.

      Christa Götz, [...] Baden-Baden
      28.

      Schüma GmbH & Co. KG, [...] Würzburg
      29.

      Willem Schrama, [...] Würzburg
      30.

      Heiko Lüllemann, [...] Hamburg
      31.

      Gerhard Mahnke, [...] Hagen
      32.

      Wolfgang Morsch, [...] Bad Tölz
      33.

      Eheleute Otto und Christa Flimm, [...] Brühl
      34.

      Frank Flimm, [...] Brühl
      35.

      Andrea Schulte-Huermann-Flimm, [...] Brühl
      36.

      Carl Flimm, [...] Brühl
      37.

      Jens Penquitt und Claus Deininger, [...] Würzburg
      38.

      Martin Arendts, [...] Grünwald
      39.

      Elke Sterzelmaier, [...] Philippsburg
      40.

      Hermut Weber, [...] Berlin
      41.

      Christoph Huber, [...] Kaarst
      42.

      Protagon Capital GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ferit Dengiz, [...] Berlin
      43.

      Thorsten A. Grimm, [...] Hamburg
      44.

      Ban Consult & Asset Management GmbH, [...] Freigericht
      45.

      BBB Vermögensverwaltungsges. mbH, [...] Hamburg
      46.

      Hinnerk Becker, [...] Hamburg
      47.

      Katharina Becker, [...] Hamburg
      48.

      Horst Gassmann, [...] Sittensen
      49.

      Marianne Gröhl, [...] Hamburg
      50.

      Dr. Hadwig Gütschow, [...] Hamburg
      51.

      Eheleute Harald und Nicole Häuser, [...] Freigericht
      52.

      Jan-Erik Häuser, [...] Freigericht
      53.

      HydroCare GmbH, [...] Ostfildern
      54.

      Stefan Krumbholz, [...] Hamburg
      55.

      Nice Internet Beteiligungs AG, [...] Frankfurt am Main
      56.

      Louise Gräfin Plessen mdj., vertreten durch Sophie-Ch. Gräfin Plessen und Dr. med. Peter Hamann, [...] Dörnick
      57.

      Mogens Graf Plessen, vertreten durch Sophie-Ch. Gräfin Plessen und Dr. med. Peter Hamann, [...] Dörnick
      58.

      Eheleute Astrid und Thorgert Prantner, [...] Hamburg
      59.

      Monika Stumpp, [...] Ostfildern
      60.

      Vermögensverwaltung.net e.K., [...]Ostfildern
      61.

      Thomas Tretau, [...] Garlstorf
      62.

      Gerhard Wagner, [...] Hamburg
      63.

      Norbert Kind, [...] Ransbach-Baumbach
      64.

      Ulrike Mellin, [...] Waldbüttelbrunn
      65.

      Prof. Dr. Ekkehard Wenger, [...] Stuttgart
      66.

      Dr. Leonhard Knoll, [...] Mainbernheim
      67.

      B.E.M. Börseninformations- und Effekten-Management GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, [...] Mainbernheim
      68.

      Karin Beier, [...] Erlangen
      69.

      Diplom-Ökonom Stephan J. Gerken, [...] Stuhr
      70.

      Horizont Holding AG, [...] Fensterbach
      71.

      Diplom-Ökonom Jörg-Christian Rehling, [...] London/Großbritannien
      72.

      Carthago Value Invest AG, vertreten durch den Vorstand Sam Winkel und Reiner Ehlerding, [...] Frankfurt am Main
      73.

      Steffi Jochim, [...] Wien/Österreich
      74.

      Rechtsanwalt Wilfried Becker, gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre, [...] Hamburg
      75.

      Actien-Brauerei Neustadt-Magdeburg AG i.L., vertreten durch den Liquidator Karin Deger, [...] Köln
      76.

      Eheleute Karl-Erich und Hildegard Müller, [...] Krefeld
      77.

      Ruth Hornung, [...] Baden-Baden
      - Antragsteller -
      Prozessbevollmächtigte zu 7: Rechtsanwalt Gernot Meyer, [...] Essen
      zu 8: Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz, [...] Baden-Baden
      zu 13: Rechtsanwalt Markus Jaeckel, [...] Regensburg
      zu 15: Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert, [...] Freiburg
      zu 18: Rechtsanwalt Markus Jaeckel, [...] Regensburg
      zu 19: Rechtsanwälte Dr. Werner E. Alfuss, [...] Köln
      zu 20: Rechtsanwalt Rolf C. Radtke, [...] Hamburg
      zu 21: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, [...] Dortmund
      zu 22: Rechtsanwälte Vogeler & Behrendt, [...] Castrop-Rauxel
      zu 24: Rechtsanwalt Max Marc Malpricht, [...] Hannover
      zu 25: Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz, [...] Baden-Baden
      zu 26: Rechtsanwälte FPS Fritze Paul Seelig, [...] Düsseldorf
      zu 27: Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz, [...] Baden-Baden
      zu 30: Rechtsanwalt Peter Dreier, c/o Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) e.V., [...] Düsseldorf
      zu 38: Rechtsanwälte Arendts pp., [...] Grünwald
      zu 39: Rechtsanwalt Dr. Ralph Becker, [...] Stutensee
      zu 40: Rechtsanwalt Henrik König, [...] Berlin
      zu 41: Rechtsanwälte Koch pp., [...] Kiel
      zu 42: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, [...] Berlin
      zu 44: Rechtsanwälte Löwel pp., [...] Frankfurt am Main
      zu 63: Rechtsanwälte Krempel & Kollegen, [...] Westerburg
      zu 64: Rechtsanwalt Holger Mellin, [...] Waldbüttelbrunn
      zu 69: Rechtsanwälte Hasselbruch pp., [...] Bremen
      zu 73: Rechtsanwalt Lars Richter, [...] Bremen
      zu 75: Rechtsanwälte Dr. Georg von Wick pp., [...] Essen
      zu 76: Rechtsanwalt Axel Conzelmann, [...] Hechlingen
      zu 77: Rechtsanwalt Axel Conzelmann, [...] Hechlingen

      gegen

      RWE Aktiengesellschaft, [...] Essen
      - Antragsgegnerin -
      Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, [...] Düsseldorf

      beschließt das Landgericht Hamburg, Kammer 017 für Handelssachen, durch

      den Vorsitzenden Richter am Landgericht Müller-Fritsch
      als Vorsitzenden

      Handelsrichter Dr. Möhlmann und Saecker

      417 O 152/04
      1.

      Die Verfahren 417 O 36/05 und 417 O 152/04 werden verbunden. Das Verfahren 417 O 152/04 führt.
      2.

      Die Abfindung für die durch Beschluss der Hauptversammlung der Fa. RWE Dea AG (HRB Nr. 6882 Amtsgericht Hamburg) vom 7.4.04 auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin übertragenen Aktien wird auf € 402,15 festgesetzt.
      3.

      Die Abfindung ist vom 3.11.04 an mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
      4.

      Die weitergehenden Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
      5.

      Die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen.
      6.

      Der gerichtliche Geschäftswert wird auf € 7.500.000,- festgesetzt. Die Gegenstandswerte für die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller betragen:
      1. OMEGA VermVerw GmbH 76.634,19
      2. Stein, Ute 32.988,23
      3. SCI AG (Vorstand: Wiederhold) 48.213,56
      4. Wiederhold, Oliver 5.000,00
      5. Phila Beteiliggs -AG (V: Lüdemann) 25.375,56
      6. Meyer, Gernot 5.075,11
      7. Clasen, Jürgen 5.000,00
      8. SdK e.V. 5.000,00
      9. Lüdemann, Ulrich 5.000,00
      10. Grap, Andreas 5.000,00
      11. Schmitt, Dirk 5.000,00
      12. Wendt, Moritz 203.004,47
      13. Braun, Peter 167.986,20
      14. Jaeckel, Markus 5.000,00
      15. Schubert, Suzanne 154.283,39
      16. Frosch, Tatjana 30.450,67
      17. Radtke, Rolf C. 198.690,62
      18. Lindemann, Bernd 668.645,96
      19. Laudick, Susanne 5.000,00
      20. Lüllemann, Thomas 1.117.032,07
      21. Metropol GmbH (Geschf Freitag) 5.000,00
      22. Berlina AG (V: Freitag) 5.000,00
      23. Freitag, Karl-Walter Freitag 5.000,00
      24. Deger, Karin 5.000,00
      75. Actien-Brauerei AG iL (V: Deger) 5.000,00
      25. Paas, Julia 63.438,90
      26. VM Value Management GmbH 1.015.022,33
      27. Götz, Christa 5.000,00
      28. Schüma GmbH & Co. KG 60.393,83
      29. Schrama, Willem 27.405,60
      30. Lüllemann, Heiko 25.629,31
      31. Mahnke, Gerhard 5.000,00
      32. Morsch, Wolfgang 5.000,00
      33. Flimm, Otto und Christa 177.121,40
      34. Flimm, Frank 74.350,39
      35. Schulte-Huermann-Flimm, Andrea 74.350,39
      36. Flimm, Carl 74.350,39
      37. Penquitt, Jens und Deininger, Claus GBR 5.000,00
      38. Ahrendts, Martin 5.000,00
      39. Sterzelmaier, Elke 5.000,00
      40. Weber, Hermut 5.000,00
      41. Huber, Christoph 17.762,89
      42. Protagon Capital GmbH 5.000,00
      43. Grimm, Thorsten A. 6.343,89
      44. Ban Consult GmbH 10.150,22
      45. BBB VermVerw GmbH 15.225,33
      46. Becker, Hinnerk 38.063,34
      47. Becker, Katharina 15.225,33
      48. Gassmann, Horst 1.070.848,56
      49. Gröhl, Marianne 761.266,75
      50. Gütschow, Dr. Hadwig 172.300,04
      51. Häuser, Harald und Nicole 75.111,65
      52. Häuser, Jan-Erik 20.300,45
      53. HydroCare GmbH 60.901,34
      54. Krumbholz, Stefan 192.854,24
      55. Nice Internet AG 40.600,89
      56. Plessen, Louise Gräfin mdj. 25.375,56
      57. Mogens Graf Plessen mdj. 38.063,34
      58. Prantner, Astrid und Thorget 304.506,70
      59. Stumpp, Monika 24.106,78
      60. VermVerw.net e.K 9.896,47
      61. Tretau, Thomas 101.502,23
      62. Wagner, Gerhard 25.375,56
      63. Kind, Norbert 5.000,00
      64. Mellin, Ulrike 5.000,00
      65. Wenger, Prof. D. Ekkehard 5.000,00
      66. Knoll, Prof. Dr. Leonhard 5.000,00
      67. B.E.M. GmbH 5.000,00
      68. Beier, Karin 5.000,00
      69. Gerken, Stephan J 5.000,00
      70. Horizont Holding AG 5.000,00
      71. Rehling, Jörg-Christian 5.000,00
      72. Carthago Value Invest AG 5.000,00
      73. Jochim, Steffi 5.000,00
      76. Müller, Karl-Erich und Hildegard 76.126,67
      77. Hornung, Ruth 50.751,12"
      Ergänzender Hinweis

      Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betreffenden Aktionäre erläutert, wird zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.



      Essen, im Juni 2011

      RWE Aktiengesellschaft

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 07.06.11 16:14:42
      Beitrag Nr. 1.201 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.532.896 von schaerholder am 20.05.11 15:29:46Ja, GRATULATION (64/66) ;)
      Avatar
      schrieb am 07.06.11 16:16:28
      Beitrag Nr. 1.202 ()
      Zitat von SiebterSinn: Ja, GRATULATION (64/66) ;)


      Natürlich meinte ich die heutige Erfolgsmeldung, sorry! :)
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.06.11 17:33:23
      Beitrag Nr. 1.203 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.614.428 von SiebterSinn am 07.06.11 16:16:28Mir kam zu Ohren dass das OLG Hamburg den Antrag komplett abweisen wollte bzw. eine Nachzahlung von 0 festsetzen wollte. Das haben sich dann die Beschwerdeführer offensichtlich - erfreulicherweise - zu Herzen genommen. Fazit: Die zunehmend kleinaktionärsfeindliche Rechtssprechung nimmt anscheinend zu, auch in Hamburg.
      Avatar
      schrieb am 07.06.11 17:52:44
      Beitrag Nr. 1.204 ()
      Zitat von AlteHeimatAde: Mir kam zu Ohren dass das OLG Hamburg den Antrag komplett abweisen wollte bzw. eine Nachzahlung von 0 festsetzen wollte. Das haben sich dann die Beschwerdeführer offensichtlich - erfreulicherweise - zu Herzen genommen. Fazit: Die zunehmend kleinaktionärsfeindliche Rechtssprechung nimmt anscheinend zu, auch in Hamburg.


      Ja, leider...!
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 09.06.11 17:28:03
      Beitrag Nr. 1.205 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.615.196 von SiebterSinn am 07.06.11 17:52:44Genau so war es, wenn der Antrag nicht zurück genommen worden wäre, wäre die vom LG festgesetzte Erhöhung rückgängig gemacht worden, da die Argumentation des OLG war, es geht nicht um den Unternehmenswert, da es ja eine Ausgleichszahlung aus dem BGAV gab und der nur zu diskontieren sei..damit wäre man noch unter den vom Unternehmen gezahlten Squeeze-out-Betrag gekommen (der dem gewichteten Börsenkurs entsprach und somit nicht unterschritten werden durfte)..
      also: 0 Aufbesserung.
      die zunehmend kleinaktionärsfeindliche Rechtsprechung nimmt nicht anscheinend zu , sondern sie nimmt tatsächlich massiv zu!!!!! ( besonders Frankfurt,Stuttgart und nun auch Hamburg)
      Avatar
      schrieb am 09.06.11 17:42:23
      Beitrag Nr. 1.206 ()
      welche Gründe gibt es?

      Hat sich irgendwas an den Regelungen geändert?

      Oder sind wir Aktionäre durch die Finanzkrise einfach rufgeschädigt und finden somit selbst vor Gericht kein Gehör?

      vg,
      Niko
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      Avatar
      schrieb am 09.06.11 17:53:10
      Beitrag Nr. 1.207 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.628.177 von Big Nick am 09.06.11 17:42:23ich habe den Eindruck, es geht darum, die Verfahren schnell und ohne viel Aufwand vom Tisch zu bekommen...........
      Avatar
      schrieb am 09.06.11 19:08:00
      Beitrag Nr. 1.208 ()
      aber wieso war es dann früher anders?

      vg,
      Niko
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      Avatar
      schrieb am 09.06.11 21:01:59
      Beitrag Nr. 1.209 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.628.735 von Big Nick am 09.06.11 19:08:00Heute war ein schön frustrierender Bericht im SdK-Magazin. Es stink zum Himmel. Erst wird die Squeeze-out Möglichkeit eingeführt, mit dem Verweis auf angemessen Rechtsschutz, und nun schaffen wir ihn nach und nach ab. Die zunehmend saumäßigen Gerichtsurteile ermuntern die Antragsgegner nur, noch mehr unsinnige Schriftsätze zu produzieren um vom Hauptthema abzulenken. Der durchschnittliche Richter will sich mit diesem Kram erst gar nicht aufhalten und nutzt jedes Argument was er finden kann um den Fall abzuschließen.

      Im Kern muss das Spruchverfahrensgesetz überarbeitet werden. Die Verfahren müssen für die Gerichte wieder handhabbar werden, die "Macht" der Kleinaktionäre muss auf wenige aber dafür gute Antragsvertreter konzentriert werden um in dieser Materialschlacht überhaupt eine Chance zu haben. Es kann nicht sein dass Verfahren 15 Jahre dauern! Das Musterklageverfahren in Sachen Telekom liefert zumindest ein paar gute Ansätze. Vergleichsanreize müssen gesetzt werden. Und es kann nicht sein dass einer von 100 Antragstellern mit einer Aktien einen guten Vergleich kippen kann. Es muss wieder Zeit geben für die wirkliche Aufgabe: Die Annahmen und Bewertungen der Gesellschaften zu hinterfragen. Alternativ: Den Squeeze out abschaffen!

      Ich werde an den Petitionsausschuss des Bundestages schreiben. Das wird nicht viel bringen,aber der stete Tropfen höhlt den Stein. Hier der relevante Link: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a02/index.js…. Die müssen jeden Vorgang bearbeiten, Antwort ist garantiert. Dann sollen sie mal was tun für meine Steuern!

      Nachahmung ist dringend empfohlen!!
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      Avatar
      schrieb am 11.06.11 13:48:48
      Beitrag Nr. 1.210 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.629.305 von AlteHeimatAde am 09.06.11 21:01:59diesem Beitrag ist nichts hinzuzufügen, genauso ist es!
      Avatar
      schrieb am 12.06.11 11:14:46
      Beitrag Nr. 1.211 ()
      Nicht zu vergessen, der erfolgreiche Ausgang des Spruchverfahrens BHW (Poschtbank) beim LG Berlin.

      Zum Spruchverfahren: Das SpruchG sieht ausdrücklich vor, dass Anträge, die keine konkreten Bewertungsrügen enthalten, unzulässig sind. Einige Gerichte handhaben das auch konsequent. So sollte es auch sein. In den meisten Spruchverfahren wird aber seitens der Antragsteller sehr substantiiert vorgetragen.
      Avatar
      schrieb am 25.06.11 01:03:47
      Beitrag Nr. 1.212 ()
      Daimler und RR haben bei Tognum 94% eingesammelt. Der Kurs steht knapp unterhalb des Übernahmeangebots. Versteht einer warum, obwohl der Squeeze Out mehr als nah ist?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 25.06.11 11:36:56
      Beitrag Nr. 1.213 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.698.712 von straßenköter am 25.06.11 01:03:47Nachdem Daimler und RR 94% zu 26 € zusammengebracht haben wird das OLG Stgt bestimmt keinen höheren Preis genehmigen
      Avatar
      schrieb am 25.06.11 15:49:58
      Beitrag Nr. 1.214 ()
      Zitat von Felsenschwalbe: Nachdem Daimler und RR 94% zu 26 € zusammengebracht haben wird das OLG Stgt bestimmt keinen höheren Preis genehmigen


      Ich verstehe Deine Argumentation nicht. Bislang handelt es sich ja lediglich um ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot von Daimler und RR. Somit hat unser "freundliches" OLG in Stuttgart noch gar nichts zu bewerten. Kannst Du Deine Argumentation bitte ein wenig erweitern.

      Ich würde dahin argumentieren, dass Daimler und RR sehr schnell das fehlende Prozent finden und dann den Squeeze Out-Prozeß starten. Da ich davon ausgehe, dass die spätere Abfindung nicht unter 26 Euro liegen wird, sehe ich kein Risiko hier eine Position zu dem momentanen Kurs von etwa 25,60 Euro sich ins Portfolio zu legen. Die Auszahlung der jetzigen Aktionäre soll ja im 3. Quartal erfolgen, so dass ich zumindest die Ankündigung des SO noch in diesem Jahr vermuten würde.
      Avatar
      schrieb am 25.06.11 16:43:38
      Beitrag Nr. 1.215 ()
      Wenn Daimler und RR die 95% an Tognum nicht über eine gemeinsame Gesellschaft halten sondern direkt, sehe ich erst einmal keine Möglichkeit eines Squeeze-outs.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 25.06.11 21:22:20
      Beitrag Nr. 1.216 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.699.954 von Blondie123 am 25.06.11 16:43:38Geht über ein gemeinsames Unternehmen: Die Übernahme erfolgt über das gemeinsames Joint Venture Engine Holding GmbH
      Avatar
      schrieb am 25.06.11 21:29:23
      Beitrag Nr. 1.217 ()
      NTV: Wie es nun weitergehen wird und ob es vielleicht sogar zu einem Squeeze-Out kommt, war zunächst nicht zu erfahren. Daimler hält sich die nächsten Schritte offen: Über das weitere Vorgehen werde "zu gegebener Zeit" entschieden, erklärte ein Sprecher des Dax-Konzerns.

      Quelle: http://www.n-tv.de/wirtschaft/Tognum-ist-unter-Kontrolle-art…
      Avatar
      schrieb am 27.06.11 15:19:38
      Beitrag Nr. 1.218 ()
      EDEKA Minden-Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH
      Minden
      Bekanntmachung einer Entscheidung in einem Spruchverfahren
      gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz

      Wir geben bekannt, dass das beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 102 O 139/02 AktG geführte Spruchverfahren betreffend die Bestimmung der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Otto Reichelt AG beendet ist, nachdem der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. März 2008 infolge der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zweier Antragsteller durch Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 19. Mai 2011 (Aktenzeichen: 2 W 154/08) rechtskräftig geworden ist.

      Der rechtskräftige Beschluss des Landgerichts Berlin wird wie folgt bekannt gemacht:

      In dem Spruchverfahren

      Betreffend die Otto Reichelt Aktiengesellschaft, Berlin

      Beteiligte:
      1.

      Carmen Barth-Weber (fr. Hermut Weber),
      Delbrückstraße 6b, 14193 Berlin,
      2.

      Dr. med. Bernard Stadler,
      Siebenschön 27, 22529 Hamburg,
      3.

      VM Holding Aktiengesellschaft,
      vertreten d.d. Vorstand Hans-Joachim Wolfram,
      Berliner Allee 21, 40212 Düsseldorf,
      4.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH,
      vertreten d.d. Geschäftsführer Karl-Walter Freitag,
      Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
      5.

      Falkenstein Nebenwerte AG,
      Brook 1, 20457 Hamburg,
      6.

      Patric Moritz,
      Im oberen Garten 18, 77933 Lahr,
      7.

      Reinhard Onnasch,
      Douglasstraße 2 - 4, 14193 Berlin,
      8.

      Norbert Kind,
      Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,
      9.

      Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann,
      Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
      10.

      Prof. Dr. Ekkehard Wenger,
      Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,
      11.

      Carthago Value Invest AG,
      vertreten d.d. Vorstand Jörg-Christian Rehling und Reiner Ehlerding,
      Kirchhuchtinger Landstraße 122, 28259 Bremen,
      12.

      Christa Götz,
      Reinhold-Schneider-Straße 10, 76530 Baden-Baden,
      13.

      JKK Beteiligungs-GmbH,
      vertreten d.d. Geschäftsführer Jochen Knoesel,
      Ludwigstraße 22, 97080 Würzburg,
      14.

      SCHÜMA GmbH & Co.KG,
      vertreten d.d. Proxymas HV-Service GmbH,
      d. vertreten d.d. Geschäftsführer Stefan Schüpfer,
      Bachgasse 6 - 9, 97070 Würzburg, - Antragsteller –


      Verfahrensbevollmächtigter zu 1) und 7):
      Rechtsanwalt Hendrik König,
      Potsdamer Straße 107, 10785 Berlin;


      Verfahrensbevollmächtigte zu 3):
      Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer,
      Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf;


      Verfahrensbevollmächtigter zu 4):
      Rechtsanwalt Ulrich Klauke,
      Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund;


      Verfahrensbevollmächtigte zu 8):
      Rechtsanwälte Gerhard Krempel und Kollegen,
      Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg;


      Verfahrensbevollmächtigte zu 11):
      Rechtsanwälte KHC Hasselbruch und Kollegen,
      Kirchhuchtinger Landstraße 122, 28259 Bremen;


      Verfahrensbevollmächtigter zu 12):
      Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz,
      Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden;


      Verfahrensbevollmächtigter zu 14):
      Rechtsanwalt Holger Mellin,
      Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn
      15.

      Otto Reichelt GmbH,
      vertreten d.d. Geschäftsführer Horst Kohrs, Wolfgang Mücher
      und Hans-Ulrich Schlender,
      Daimlerstraße 97 - 111, 12277 Berlin,
      16.

      EDEKA Minden-Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH,
      vertreten d.d. Geschäftsführer, d. Geschäftsführer Alfons Frenk, Dirk Schlüter und Geschäftsführung
      Wittelsbacherallee 61, 32427 Minden - Antragsgegnerinnen -


      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte White & Case,
      Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin.

      Als gerichtlich bestellter gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre gem. § 327 f. AktG:
      Rechtsanwalt Dr. Malte Diesselhorst,
      Kurfürstendamm 217, 10719 Berlin.

      hat die Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin (Mitte) am 20. März 2008 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pade und die Handelsrichter Mechelke und Strehl beschlossen:
      1.

      Die gegen die Beteiligte zu 14. gerichtete Anträge werden zurückgewiesen.
      2.

      Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß den §§ 327a ff. AktG aufgrund des in der Hauptversammlung der Otto Reichelt AG, Berlin, vom 22. Mai 2002 beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in der Fassung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Berlin im Verfahren 104 O 94/02 wird auf 8,06 EUR je Stückaktie der Otto Reichelt AG festgesetzt.
      3.

      Der Abfindungsbetrag ist ab dem 29. Oktober 2002 mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
      4.

      Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat die Beteiligte zu 15. zu tragen.
      5.

      Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf 338.803,08 EUR festgesetzt.
      * * * * *
      Ergänzender Hinweis

      Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betreffenden Aktionäre erläutert, wird zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.



      Minden, im Juni 2011

      EDEKA Minden-Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH

      Die Geschäftsleitung
      Avatar
      schrieb am 30.06.11 16:16:42
      Beitrag Nr. 1.219 ()
      Hat jemand etwas vom Spruchverfahren Degussa gehört? Falls Evonik dieses Jahr noch an die Börse geht, wäre doch ein Abschluss dieses Verfahrens auch von Interesse.
      Avatar
      schrieb am 07.07.11 20:57:42
      Beitrag Nr. 1.220 ()
      DGAP-Adhoc: INTERHYP AG: Ad-hoc Mitteilung zur Handelsregistereintragung des Squeeze-out-Beschlusses
      07.07.2011 - 14:26

      INTERHYP AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Hauptversammlung

      07.07.2011 14:26

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


      Ad-hoc Mitteilung zur Handelsregistereintragung des Squeeze-out-Beschlusses

      München, 7. Juli 2011 -

      Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Interhyp AG vom 24. Mai
      2011, die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre
      (Minderheitsaktionäre) der Interhyp AG, gemäß dem Verfahren zum Ausschluss
      von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. des Aktiengesetzes) gegen Gewährung
      einer Barabfindung in Höhe von EUR 68,13 für je eine auf den Namen lautende
      Stückaktie auf die Hauptaktionärin, die ING Direct N.V. mit Sitz in
      Amsterdam, Niederlande, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer
      Amsterdam (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 34137638, zu übertragen,
      wurde heute in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

      Damit ist der Squeeze-out wirksam geworden, und sämtliche Aktien der
      Minderheitsaktionäre sind kraft Gesetzes auf die ING Direct N.V.
      übergegangen.

      Die Börsennotierung der Aktien der Interhyp AG wird in Kürze eingestellt.

      Interhyp AG

      Der Vorstand

      Zusatzinformationen:
      ISIN: DE 0005121701
      WKN: 512 170
      Zulassung: Regulierter Markt (Prime Standard), Frankfurter Wertpapierbörse,

      Firmensitz: München, Deutschland

      Kontakt:
      Interhyp AG
      Christian Kraus
      Leiter Unternehmenskommunikation
      Marcel-Breuer-Straße 18
      80807 München
      Telefon +49 (89) 20 30 7 13 01
      Fax +49 (89) 20 30 75 13 01
      Mobil +49 (0)173 565 6451
      E-Mail: christian.kraus@interhyp.de


      07.07.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de


      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: INTERHYP AG
      Marcel-Breuer-Straße 18
      80807 München
      Deutschland
      Telefon: 089 20 30 70
      Fax: 089 20 30 75 10 00
      E-Mail: info@interhyp.de
      Internet: www.interhyp.ag
      ISIN: DE0005121701
      WKN: 512170
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
      in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
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      Avatar
      schrieb am 11.07.11 12:07:10
      Beitrag Nr. 1.221 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.758.367 von Ahnung? am 07.07.11 20:57:42Ist denn jemand bei der Spruchstelle dabei?
      Avatar
      schrieb am 11.07.11 12:22:12
      Beitrag Nr. 1.222 ()
      Hier könnte auch ein Squeeze-out anstehen:

      http://www.hkexnews.hk/listedco/listconews/sehk/20110630/LTN…
      Avatar
      schrieb am 11.07.11 18:14:42
      Beitrag Nr. 1.223 ()
      John Deere-Lanz Verwaltungs-AG: Barabfindung für Squeeze-out festgelegt

      John Deere-Lanz Verwaltungs-AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      11.07.2011 / 16:25

      John Deere-Lanz Verwaltungs-AG: Barabfindung für Squeeze-out festgelegt

      Mannheim, 11. Juli 2011 - Die Deere & Company hat dem Vorstand der John Deere-Lanz Verwaltungs-AG in Konkretisierung ihres mit Schreiben vom 17. Mai 2011 gestellten Übertragungsverlangens mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der John Deere-Lanz Verwaltungs-AG auf die Deere & Company als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze out) auf EUR 638,24 je Stückaktie der John Deere-Lanz Verwaltungs-AG festgelegt hat. Die außerordentliche Hauptversammlung der John Deere-Lanz Verwaltungs-AG, die über den Squeeze-out Beschluss fassen soll, ist für den 22. August 2011 geplant.

      Mannheim, 11. Juli 2011

      John Deere-Lanz Verwaltungs-AG
      Der Vorstand


      Ende der Corporate News

      11.07.2011 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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      Avatar
      schrieb am 12.07.11 15:10:21
      Beitrag Nr. 1.224 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.771.751 von Ahnung? am 11.07.11 18:14:42die abfindung bei teutoburger wald

      Captrain Deutschland GmbH
      Dortmund
      Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
      an die Aktionäre der Teutoburger Wald-Eisenbahn-Aktiengesellschaft, Gütersloh
      Wertpapierkennnummer: 830326, ISIN: DE0008303264
      und
      Wertpapierkennnummer: 830320, ISIN: DE0008303207

      Die Captrain Deutschland GmbH, Dortmund, bietet hiermit den Aktionären der Teutoburger Wald-Eisenbahn-Aktiengesellschaft an, die von ihnen gehaltenen Inhaber-Stückaktien der Teutoburger Wald-Eisenbahn-Aktiengesellschaft, mit der Wertpapierkennnummer: 830326, ISIN: DE0008303264 und/oder der Wertpapierkennnummer: 830320, ISIN: DE0008303207, einschließlich aller Nebenrechte, gegen Zahlung eines Kaufpreises von EUR 2.000,00 je Aktie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu erwerben. Das Angebot kann ab dem 11. Juli 2011, 15:00 Uhr (MEZ) angenommen werden. Das Angebot ist befristet bis zum 26. Juli 2011, 24:00 Uhr (MEZ). Das Angebot ist unwiderruflich. Die Wirksamkeit des Angebots hängt nicht von Bedingungen ab.

      Aktionäre der Teutoburger Wald-Eisenbahn-Aktiengesellschaft, die von diesem Kaufangebot Gebrauch machen möchten, können dieses Kaufangebot durch die Übermittlung einer vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Fassung der diesem Angebot als Anlage beigefügten Annahmeerklärung samt Treuhandauftrag bis spätestens zum 26. Juli 2011, 24:00 Uhr (MEZ) annehmen. Zur Wahrung der Annahmefrist ist der Zugang der Annahmeerklärung samt Treuhandauftrag innerhalb der Frist beim Treuhänder notwendig. Durch die fristgerechte Annahme des Angebots kommt ein bindender Aktienkaufvertrag zwischen Ihnen und der Captrain Deutschland GmbH zustande.

      Für die Abwicklung des Aktienkaufvertrages hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Attorney-at-Law, Magnusstraße 13, 50672 Köln als Treuhänderin bereit erklärt. Heuking Kühn Lüer Wojtek wird Ihre Aktien treuhänderisch auf einem dazu eingerichteten Treuhandkonto entgegennehmen und Zug um Zug gegen Überweisung des Kaufpreises an Sie der Captrain Deutschland GmbH übertragen. Mit der unverzüglichen Übertragung Ihrer Aktien auf das Treuhandkonto müssen Sie Ihre Depotbank bis spätestens zum 26. Juli 2011 beauftragt haben. Sollten Sie im Besitz von Aktienurkunden sein, müssen diese Urkunden an den Treuhänder geschickt werden und dort bis spätestens zum 26. Juli 2011 24:00 Uhr MEZ eingehen.

      Der Kaufpreis wird Ihnen voraussichtlich mit Valuta am 3. August 2011 auf Ihr in der Annahmeerklärung angegebenes Konto gutgeschrieben. Für Fragen zur Abwicklung des Kaufangebots steht Ihnen für den Treuhänder Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe unter der Telefonnummer 0221-2052-475 zur Verfügung.

      Im Zusammenhang mit der Annahme und Abwicklung des Kaufangebots gegebenenfalls anfallende Kosten bzw. Spesen, die dem Aktionär entstehen, werden von der Captrain Deutschland GmbH nicht übernommen.

      Dieses freiwillige öffentliche Kaufangebot und die mit seiner Annahme zustande kommenden Verträge unterliegen deutschem Recht. Das Kaufangebot richtet sich nicht an diejenigen Aktionäre der Teutoburger Wald-Eisenbahn-Aktiengesellschaft, die ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, insbesondere nicht an "US Personen" im Sinne der Regulation S des U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung. Die Annahme dieses Angebots ist nur in Deutschland möglich.



      Dortmund, 07.07.2011

      Captrain Deutschland GmbH

      Anlage zum
      freiwilligen öffentlichen Kaufangebot
      Annahmeerklärung
      zum freiwilligen öffentlichen Kaufangebot vom 7. Juli 2011
      der
      Captrain Deutschland GmbH
      für
      Inhaberaktien beider ausgegebener Aktiengattungen
      der
      Teutoburger Wald-Eisenbahn-Aktiengesellschaft
      und zugleich Erteilung eines Treuhandauftrags

      Diese Erklärung muss vollständig ausgefüllt spätestens am 26. Juli 2011, 24:00 Uhr (MEZ) bei der Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe, per Post (Magnusstraße 13, 50672 Köln) oder per Telefax (Nummer: 0221-20 52 1) eintreffen.

      Als Eigentümer/in von ____________ Stück nennwertloser Inhaberaktien der Teutoburger Wald-Eisenbahn-Aktiengesellschaft mit der Wertpapierkennnummer: 830326, ISIN: DE0008303264 und/oder der Wertpapierkennnummer: 830320, ISIN: DE0008303207 erkläre(n) ich/wir, die obige Anzahl Aktien für EUR 2.000,00 brutto pro Inhaberaktie der Teutoburger Wald Eisenbahn-Aktiengesellschaft an die Captrain Deutschland GmbH, Dortmund, zu verkaufen.

      Über die Annahme des Angebots der Captrain Deutschland GmbH hinaus erkläre(n) ich/wir hiermit ferner:

      Für den Fall, dass die verkauften Aktien in einem Depot verwahrt werden:


      Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns unwiderruflich, die oben aufgeführten Aktien auf ein von der Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, Magnusstraße 13, 50672 Köln (nachfolgend auch der “Treuhänder“ genannt) eingerichtetes Treuhandkonto umzubuchen und nehme(n) zur Kenntnis, dass die Aktien bis zur effektiven Übertragung blockiert sind und nicht mehr verkauft werden können.

      Zu diesem Zwecke werde(n) ich/wir bis spätestens zum 26. Juli 2011 24:00 Uhr (MEZ) meine/unsere Depotbank anweisen, meine/unsere Aktien unverzüglich auf folgendes Treuhanddepot des Treuhänders zu buchen (respektive alle sonstigen hierfür erforderlichen Handlungen vorzunehmen):
      Kontoinhaber: Heuking Kühn Lüer Wojtek
      Bank: Deutsche Bank Düsseldorf
      BLZ: 370 700 60
      Kto.-Nr.: 194 315 806

      Für den Fall, dass die verkauften Aktien nicht in einem Depot verwahrt werden, sondern Aktienurkunden vorliegen:


      Ich werde sämtliche Aktienurkunden zu den verkauften Aktien an den Treuhänder senden, so dass die Urkunden dort spätestens am 26. Juli 2011 24:00 Uhr (MEZ) vorliegen.

      Ferner weise(n) ich/wir hiermit den Treuhänder an, in meinem/unseren Namen das Eigentum an den verkauften Aktien auf die Captrain Deutschland GmbH zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf mein/unser unten angegebenes Konto.

      Dementsprechend beauftrage(n) und bevollmächtige(n) ich/wir hiermit den Treuhänder unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB, alle zu diesem Zwecke erforderlichen oder zweckdienlich erscheinenden Handlungen vorzunehmen und entsprechende Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Insbesondere ist der Treuhänder ermächtigt, den Eigentumsübergang der Aktien auf die Captrain Deutschland GmbH in meinem/unserem Namen und Auftrage herbeizuführen sowie Besitz an den Aktien zu übertragen. Die Haftung des Treuhänders ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie der Höhe nach auf den Kaufpreis für meine/unsere vorgenannten Aktien beschränkt.

      Mit der Annahme des Angebots erkläre(n) ich/wir ferner, dass zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots und zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Captrain Deutschland GmbH:


      ich/wir alleinige(r) Eigentümer der Aktien und berechtigt bin/sind über diese zu verfügen,


      die Aktien vollständig eingezahlt und eine Rückzahlung von Einlagen gleich welcher Art nicht erfolgt ist und


      die Aktien frei von jeglichen Belastungen oder Rechten Dritter mit Ausnahme der üblichen AGB-Pfandrechte der Depotbank sind.

      Den Kaufpreis schreiben Sie bitte dem folgenden Konto gut:

      Bitte in Blockschrift ausfüllen:
      Kontoinhaber: ________________________________________
      Bank: ________________________________________
      BLZ: ________________________________________
      Kontonummer:: ________________________________________
      IBAN: ________________________________________
      SWIFT-Code: ________________________________________

      Diese Annahmeerklärung unterliegt deutschem Recht.

      Angaben zum Aktionär:
      Name: ________________________________________
      Strasse: ________________________________________
      PLZ/Ort: ________________________________________
      Ort/Datum: ________________________________________
      Unterschrift(en): ________________________________________



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      Avatar
      schrieb am 13.07.11 16:19:07
      Beitrag Nr. 1.225 ()
      Weiß jemand, was bei Steigenberger los ist? Da wurde gegen den Squeeze-Out geklagt und man hört schon lange nichts mehr.
      Avatar
      schrieb am 13.07.11 16:31:18
      Beitrag Nr. 1.226 ()
      bei twe gibt es stuecke von der a gattung
      wkn 830230
      preis 2150 euro pro stueck
      Avatar
      schrieb am 15.07.11 22:08:02
      Beitrag Nr. 1.227 ()
      ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      15.07.2011 20:57

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


      Die LEI Anterra Germany Holding GmbH hat die ANTERRA
      VERMÖGENSVERWALTUNGS-AG heute darüber informiert, dass sie die Barabfindung
      für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
      der ANTERRA VERMÖGENSVERWALTUNGS-AG auf die LEI Anterra Germany Holding
      GmbH (Squeeze out) auf 3,15 Euro je auf den Namen lautende Stückaktie
      festgelegt hat.

      Damit konkretisiert die LEI Anterra Germany Holding GmbH ihr mit Schreiben
      vom 3. Mai 2011 gemäß § 327a Abs. 1 gestelltes Verlangen, die
      Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der verbleibenden
      Aktien auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessene
      Barabfindung (Squeeze out) beschließen zu lassen.

      Auf der für den 29. August 2011 in Frankfurt am Main einzuberufenden
      Hauptversammlung der ANTERRA VERMÖGENSVERWALTUNGS-AG soll ein
      entsprechender Beschluss gefasst werden.

      ANTERRA Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft
      Der Vorstand


      15.07.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de


      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG
      Wilhelm-Leuschner-Straße 78
      60329 Frankfurt
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)69 7104 64 00
      Fax: +49 (0)69 7104 64 01
      E-Mail: info@anterra.de
      Internet: www.anterra.de
      ISIN: DE0005532733
      WKN: 553273
      Börsen: Regulierter Markt in München, Stuttgart; Freiverkehr in
      Hamburg; Open Market in Frankfurt

      Ende der Mitteilung
      Avatar
      schrieb am 20.07.11 10:47:00
      Beitrag Nr. 1.228 ()
      Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft:

      Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft / Schlagwort(e):
      Squeeze-Out

      20.07.2011 09:55

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Ad hoc Meldung

      Delmenhorst, den 20. Juli 2011

      Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft

      ISIN: DE 0007473043
WKN: 747 304

      Squeeze out Verlangen der Zech Group GmbH, Bremen

      Die Zech Group GmbH, Bremen, hat dem Vorstand der Deutsche Immobilien
      Holding AG schriftlich mitgeteilt, dass sie an der Gesellschaft mit mehr
      als 95 % beteiligt ist und beabsichtigt einen Hauptversammlungsbeschluss
      der Deutsche Immobilien Holding AG zur Übertragung der Aktien der
      Minderheitsaktionäre auf die Zech Group GmbH gegen Gewährung einer
      angemessenen Barabfindung nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG herbeizuführen
      (sogenannter Squeeze Out).

      Die Zech Group GmbH, Bremen hat weiterhin mitgeteilt, dass, sobald die
      Unternehmensbewertung der Deutsche Immobilien Holding AG durchgeführt
      worden ist, die Höhe der den Minderheitsaktionären für ihre Aktien zu
      gewährenden Barabfindung festgelegt und der Deutsche Immobilien Holding AG
      mitgeteilt werden wird.

      Der Vorstand

      Kontakt:

      Eckhard Rodemer
      Vorstand
      Tel: 04221 / 91 25 0
      Fax: 04221 / 91 25 35

      Deutsche Immobilien Holding AG
      Lahusenstraße 25
      27749 Delmenhorst
      ISIN: DE 0007473043


      20.07.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft
      Lahusenstraße 25
      27749 Delmenhorst
      Deutschland
      Telefon: +49-(0)4221-9125-0
      Fax: +49-(0)4221-9125-35
      E-Mail: infodih@dih-ag.de
      Internet: www.dih-ag.de
      ISIN: DE0007473043
      WKN: 747304
      Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
      Hamburg; Freiverkehr in Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 20.07.11 15:14:02
      Beitrag Nr. 1.229 ()
      INTERNOLIX Aktiengesellschaft
      Seligenstadt
      Wertpapier-Kenn-Nummer: 622 730
      ISIN: DE0006227309
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der
      INTERNOLIX Aktiengesellschaft,
      Seligenstadt
      Freitag, 26. August 2011, 10:00 Uhr,
      im
      Hotel Columbus
      Am Reitpfad 4
      63500 Seligenstadt-Froschhausen
      Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, 26. August 2011, 10:00 Uhr,
      einberufenen ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernjahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 nebst jeweiligem Lagebericht des Vorstandes für die INTERNOLIX Aktiengesellschaft und den INTERNOLIX-Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der INTERNOLIX Aktiengesellschaft zur Ausschüttung einer Dividende

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der INTERNOLIX AG zum 31. Dezember 2010 in Höhe von Euro 996.103,02 wie folgt zu verwenden:
      Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,06 für das abgelaufene Geschäftsjahr 2010 je dividendenberechtigter Stückaktie (13.585.135) Euro 815.108,10
      Gewinnvortrag Euro 180.994,92

      Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausstattung und den Gewinnvortrag sind 13.585.135 zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandene, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2010 dividendenberechtigte Stückaktien berücksichtigt.
      3.

      Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Mitglied des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
      4.

      Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
      5.

      Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Kruse, Dr. Hilberseimer und Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Wilhelm-Loh-Straße 8, 35578 Wetzlar, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
      6.

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der INTERNOLIX AG auf die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH, Gau-Algesheim, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären – Squeeze Out)

      Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann gemäß § 327a AktG auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

      Die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in D-55435 Gau-Algesheim, geschäftsansässig Im Blätterweg 17, 55435 Gau-Algesheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz HRB 41833, hält am Tage der Hauptversammlung mindestens 96 % von den 13.585.135 der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der INTERNOLIX AG und damit mehr als 95 % des Grundkapitals der INTERNOLIX AG. Die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH ist damit Hauptaktionärin der INTERNOLIX AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH hat gemäß § 327b Abs. 3 AktG mit Schreiben vom 30. Mai 2011 und 18. Juli 2011 das Verlangen an den Vorstand der INTERNOLIX AG gerichtet, dass die Hauptversammlung der INTERNOLIX AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung von EUR 2,21 je auf den Inhaber lautende Stückaktie beschließt. Dabei hat sich die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH eine Erhöhung oder Ermäßigung des Barabfindungsangebots zur Anpassung an die Verhältnisse zur Zeit der Hauptversammlung vorbehalten.

      Weiter hat die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH dem Vorstand der INTERNOLIX AG eine Gewährleistungserklärung der biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Willich, übermittelt, durch welche die biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 10867, die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH übernimmt, den Minderheitsaktionären unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der INTERNOLIX AG die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

      Die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH hat gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt werden und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet wird.

      Der vom Landgericht Frankfurt ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer (Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 8. Juni 2011, Az. 3-5 O 29/11, Herr Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dipl.-Kfm. Gernot Stahlberg, Ladbergen) hat die Angemessenheit der von der netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH festgesetzten Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG geprüft und bestätigt.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH zu beschließen:


      „Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der INTERNOLIX AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären („Squeeze Out“ (§§ 327a ff. AktG)) gegen Gewährung einer von der netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in 55435 Gau-Algesheim (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 2,21 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00 auf die Hauptaktionärin netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH übertragen.“

      Unterlagen

      Die folgenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung an im Internet unter www.internolix.com einsehbar und zum Download bereitgestellt:


      festgestellter Jahresabschluss und gebilligter Konzernabschluss des INTERNOLIX AG Konzerns nebst jeweiligem Lagebericht für die INTERNOLIX Aktiengesellschaft und den INTERNOLIX-Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrates jeweils für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010


      Einberufungsbekanntmachung


      Entwurf des Übertragungsbeschlusses


      Jahresabschlüsse 2008, 2009 und 2010 der netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH


      Übertragungsbericht der Hauptaktionärin netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einschließlich seiner Anlagen, d.h.


      dem Übertragungsverlangen der netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH vom 30. Mai 2011 und


      der gutachtlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer Dr. Kruse, Dr. Hilberseimer & Partner vom 15. Juli 2011 über die Ermittlung des Unternehmenswerts der INTERNOLIX AG zum 26. August 2011,


      die Konkretisierung des Übertragungsverlangens der netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH vom 18. Juli 2011,


      die Gewährleistungserklärung der biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Willich gemäß § 327b Abs. 3 AktG und


      dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 8. Juni 2011 über die Bestellung des sachverständigen Prüfers für die Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 AktG sowie


      der gemäß § 327c Abs. 2 Satz2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung des vom Landgericht Frankfurt a.M. bestellten sachverständigen Prüfers Wirtschaftsprüfer Dipl. Kfm. Gernot Stahlberg vom 18. Juli 2011.

      Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften dieser Unterlagen übersandt. Ein entsprechendes Verlangen bitten wir zu richten an:


      INTERNOLIX AG
      Investor Relations
      Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 32
      63500 Seligenstadt
      Fax: +49 (0) 6182 8955 – 222
      E-Mail: info@internolix.com

      Die Unterlagen werden auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft an vorstehender Adresse zur Einsichtnahme für die Aktionäre ausgelegt; sie werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft ausliegen.

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

      Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 13.585.135,00 und ist in 13.585.135 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 eingeteilt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 13.585.135.

      Adressen für die Anmeldung, die Übersendung des Anteilsbesitznachweises und eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären

      Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache unter der vorstehenden Adresse der Gesellschaft erfolgen:


      INTERNOLIX Aktiengesellschaft
      Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 32
      63500 Seligenstadt
      FAX Nr.: +49 (0) 6182 8955-222
      E-Mail: info@internolix.com

      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 ff. AktG zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten sind unter Nachweis der Aktionärseigenschaft ausschließlich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bis 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung an die vorstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

      Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

      Nach § 121 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG sind nichtbörsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der oben genannten Adressen verpflichtet.

      Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

      Gemäß § 14 Absatz 3.2, 3.3 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung , d.h. – da dabei der Tag des Zugangs und der Versammlung nicht mitzurechnen sind – bis Freitag, den 19.8.2011, 24:00 Uhr bei der Gesellschaft oder einer der in der Einladung bezeichneten Stellen anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Zum Nachweis des Aktienbesitzes ist eine in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn (00:00 Uhr) des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf Freitag, den 5. August 2011, beziehen.

      Um an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben zu können, empfehlen wir den Aktionären, die ihre Aktien bei einem Institut im Inland verwahrt haben, beim jeweiligen depotführenden Institut eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern. Das depotführende Institut wird die erforderlichen Anmeldungen übernehmen und der oben genannten Stelle den jeweiligen Aktienbesitz bestätigen. Aktionäre erhalten daraufhin die Eintrittskarte zur Hauptversammlung zugesendet. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern. Die Eintrittskartenbestellung muss der oben genannten Stelle spätestens am siebten Tag (zu Beginn des sechsten Tages) vor der Hauptversammlung zugegangen sein.

      Aktionäre, die ihre Aktien bei einem ausländischen Institut verwahrt haben, senden die Bestätigung ihres depotführenden Instituts direkt an die oben genannte Stelle. Auch hier gilt, dass die Eintrittskartenbestellung dort spätestens am siebten Tag (Beginn sechster Tag) vor der Hauptversammlung zugegangen sein muss.

      Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen Person oder Institution im Sinne des § 135 Abs. 9 und 12 AktG i.V. m. § 125 Abs. 5 AktG erteilt wird, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen Person oder Institution im Sinne der §§ 135 Abs. 9 und 12 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gelten für die Vollmachterteilung die gesetzlichen Bestimmungen.

      Als Service der Gesellschaft bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und muss in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Wir bitten um rechtzeitige Übersendung der bestellten Eintrittskarte mit der unterschriebenen Vollmachtübertragung (s. Rückseite der Eintrittskarte) und den Weisungen zur Abstimmung. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Ein entsprechendes Weisungsformular erhält der Aktionär bei Zusendung seiner Eintrittskarte.

      Die Bevollmächtigung und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts können per Post oder per Telefax bis zum 25. August 2011, 15:00 Uhr, MEZ, erteilt werden. Vollmachten und Weisungen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vollmachten und Weisungen sind zu richten an:


      INTERNOLIX Aktiengesellschaft
      Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 32
      63500 Seligenstadt
      FAX Nr.: +49 (0) 6182 8955 – 222

      Auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Aktien nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

      Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären werden unverzüglich nach Eingang unter der Internetadresse http://www.internolix.com veröffentlicht.

      Dabei werden alle bis spätestens Donnerstag, 11. August 2011, 24:00 Uhr eingehenden Anträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.



      Seligenstadt, im Juli 2011

      INTERNOLIX Aktiengesellschaft

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 21.07.11 12:17:29
      Beitrag Nr. 1.230 ()
      Es werden ja doch noch Abfindungen über aktueller Notierung geboten:

      EANS-Adhoc: REpower Systems SE / Barabfindung für Squeeze-out auf 142,77 EUR je Aktie festgelegt

      11:26 21.07.11

      --------------------------------------------------------------------------------

      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
      einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
      verantwortlich.

      --------------------------------------------------------------------------------


      Unternehmen

      21.07.2011

      Hamburg, 21. Juli 2011. Die Hauptaktionärin der REpower Systems SE
      (ISIN DE0006177033, WKN 617703), die AE-Rotor Holding B.V., Amsterdam
      (Niederlande), eine Tochtergesellschaft der Suzlon Energy Ltd., Pune
      (Indien), hat dem Vorstand der REpower Systems SE heute mitgeteilt,
      dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der
      Minderheitsaktionäre der REpower Systems SE auf die AE-Rotor Holding
      B.V. gemäß § 327a AktG (Squeeze-out) auf 142,77 EUR je nennwertlose
      auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt hat. Über den
      Squeeze-out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der REpower
      Systems SE Beschluss gefasst werden. Die Hauptversammlung findet
      nicht wie zunächst angekündigt am 30. August 2011 statt, sondern ist
      aus terminlichen Gründen auf den 21. September 2011 verschoben.

      Rückfragehinweis:
      Thomas Schnorrenberg

      Tel.: +49(0)40 5555090-3051

      E-Mail: t.schnorrenberg@repower.de

      Ende der Mitteilung euro adhoc

      --------------------------------------------------------------------------------


      Emittent: REpower Systems SE
      Überseering / Oval Office 10
      D-22297 Hamburg
      Telefon: +49(0)40-55 55 090-0
      FAX: +49(0)40-55 55 090-3900
      Email: info@repower.de
      WWW: http://www.repower.de
      Branche: Alternativ-Energien
      ISIN: DE0006177033
      Indizes: CDAX, Prime All Share, Technology All Share
      Börsen: Open Market (Freiverkehr): Berlin, Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf,
      München, Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt
      Avatar
      schrieb am 21.07.11 20:29:54
      Beitrag Nr. 1.231 ()
      IVG D auch kurz vor einem Vergleich.
      Avatar
      schrieb am 22.07.11 10:42:53
      Beitrag Nr. 1.232 ()
      Ich würde gern mal auf Eure Meinung zu MPC/HCI einholen. Laut der gestrigen Tagesordnung zur HV von MPC will man sich wieder die Möglichkeit zur Kapitalerhöhung (um 50%) einräumen lassen. Soweit nichts ungewöhnliches. Das Geschäftsmodell beider Unternehmen ist gelinde gesagt momentan, aber vielleicht auch dauerhaft im Eimer (Q1 wurden bei MPC 10 Mio Euro platziert, früher in guten Jahren 1,5 Mrd Euro). Was die Sache aber interessent macht, ist die Einnahmeseite beider Unternehmen: Beide haben recht hohe Einnahmen auch ohne Neugeschäft und zwar über die laufende Verwaltung der aufgelegten Fonds (eigene Treuhand). Das Problem sind die laufenden Kosten für Personal. Fusioniert man beide Unternehmen und streicht einen wesentlich Teil des Personals, sollte auch ohne Neugeschäft wieder Geld zu verdienen sein. In der gestrigen Tagesordnung wird unheimlich detailiert beschrieben, was man mit dem Geld der genehmigten Kapitalerhöhung alles veranstalten könnte. MPC besitzt bereits 52% an HCI. Beide haben vor kurzem mit dem Banken Vereinbarungen getroffen FK in EK umzuwandeln, so dass die Bilanzrelationen wieder annehmbar sind. Dabei haben die Banken auf sehr viel verzichtet, genauer gesagt auf einen überwältigen Anteil. Das ist natürlich nichts ungewöhnliches, wenn die Alternative früher oder später die Insolvenz wäre.
      Im Grunde fehlt jetzt nur der letzte Schritt, nämlich die Übernahme von HCI oder Fusion.

      Was ist Eure Meinung zu dieser Situation? Lohnt es sich bei so einer heißen Kiste einzusteigen?
      Wenn man etwas macht, sollte man dann eher HCI oder MPC kaufen?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.07.11 11:53:28
      Beitrag Nr. 1.233 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.829.172 von straßenköter am 22.07.11 10:42:53ich denke "wenn" dann hci.. aber mir ist das zu früh vom timing.. ich kaufe lieber teurer mit einem klareren szenario.. aber beobachten sollte man das sicher, da bin ich bei dir...
      Avatar
      schrieb am 22.07.11 12:18:12
      Beitrag Nr. 1.234 ()
      Es würde Sinn machen, wenn eine Übernahme/Fusion schnell nach der HV (30.08.) eingetütet wird. Alles andere verbrennt nur unnötig Geld. Unbekannt bleibt die Kursauswirkung einer Kapitalerhöhung bei MPC. Wenn nicht gleichzeitig die Story kommuniziert bzw. bekannt wird, könnte der Kurs nochmals deutlich nachgeben.
      Avatar
      schrieb am 27.07.11 13:16:39
      Beitrag Nr. 1.235 ()
      Zu Repower Squeeze-out:
      REpower Systems erhöht Umsatz laut vorläufigen Quartalszahlen um 23%

      10:30 27.07.11

      In ihrem ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres hat die REpower Systems SE (Profil) einen vorläufigen Umsatzanstieg um rund 23% von 213,1 Mio. EUR auf 262,5 Mio. EUR erzielt. Das Betriebsergebnis (EBIT) für den Zeitraum von April bis Juni vervielfachte sich von 1,5 Mio. EUR im Vorjahreszeitraum auf nun 10 Mio. EUR. Der Anstieg sei im Wesentlichen auf ein größeres Geschäftsvolumen in den Märkten Nordamerika und Offshore zurückzuführen. Der Auftragsbestand zum 30. Juni umfasste Kaufverträge mit einer Gesamtleistung von rund 2.328 Megawatt (MW) im Vergleich zu 2.095 MW im Vorjahr. Das entspricht einem potenziellen Umsatzvolumen von rund 2,61 Mrd. EUR (Vorjahr: 2,42 Mrd. EUR).

      Die Veröffentlichung der finalen Ergebnisse für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2011/12 erfolgt am 12. August.
      Avatar
      schrieb am 28.07.11 08:52:49
      Beitrag Nr. 1.236 ()
      Heute in Börse Online zu INTERSHOP: "Ein Schnäppchen für Ebay". Spekulation um Komplettübernahme verdichtet sich.

      Bei dem aktuellen Marktwert von Intershop wäre dies für Ebay keine nennenswerte finanzielle Herausforderung.
      Avatar
      schrieb am 31.07.11 21:42:56
      Beitrag Nr. 1.237 ()
      30.07.2011 08:07

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Ad hoc Meldung nach § 15 WpHG

      Freiwilliges öffentliches Angebot durch AURELIUS Development Invest GmbH
      zum Erwerb aller Aktien der HanseYachts AG bevorstehend

      Datum: 30. Juli 2011

      Die AURELIUS Development Invest GmbH hat am heutigen Tage mit
      Kernaktionären der HanseYachts AG einen Aktienkaufvertrag über den Erwerb
      ihrer Aktien an der Gesellschaft (64,67%) abgeschlossen. Im Zusammenhang
      damit beabsichtigt die AURELIUS Development Invest GmbH ein freiwilliges
      öffentliches Übernahmeangebot für die Aktien der HanseYachts AG zum selben
      Preis abzugeben. Der Vollzug des Aktienkaufvertrages steht unter
      aufschiebenden Bedingungen, insbesondere der kartellrechtlichen Freigabe
      und dem Fortbestand der bisherigen Bankenfinanzierung der HanseYachts AG.
      Werden die Bedingungen nicht innerhalb der im Aktienkaufvertrag
      vereinbarten Fristen erfüllt, stehen den Parteien Rücktrittsrechte zu.

      Für den Fall, dass der Kaufvertrag vollzogen wird, werden der
      Aufsichtsratsvorsitzende und drei Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt
      niederlegen. Ferner wird nach Vollzug und anschließender Niederlegung des
      Vorstandsamtes der Anstellungsvertrag des Vorstandsvorsitzenden, Herrn
      Michael Schmidt, aufgehoben; Herr Michael Schmidt wird der Gesellschaft
      weiterhin als Berater zur Verfügung stehen.


      30.07.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: HanseYachts Aktiengesellschaft
      Salinenstr. 22
      17489 Greifswald
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)3834-5792-25
      Fax: +49 (0)3834-5792-81
      E-Mail: ir@hanseyachts.com
      Internet: www.hansegroup.com
      ISIN: DE000A0KF6M8
      WKN: A0KF6M
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
      Stuttgart
      Avatar
      schrieb am 02.08.11 20:15:34
      Beitrag Nr. 1.238 ()
      02.08.2011

      Ad-hoc-Mitteilung gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG

      Einleitung Squeeze-out Verfahren

      Die VictorianFibre Holding GmbH, Düsseldorf, Deutschland, hat dem Vorstand der
      Versatel AG, Berlin, Deutschland (ISIN: DE000A0M2ZK2/ WKN: A0M2ZK), heute das
      förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der
      Versatel AG möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
      (Minderheitsaktionäre) auf die VictorianFibre Holding GmbH als Hauptaktionär
      gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sogenanntes
      Squeeze-out). Diese Maßnahme unterliegt der Zustimmung der Hauptversammlung der
      Versatel AG. Der entsprechende Beschluss soll in einer separaten
      außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich noch im
      Jahr 2011 stattfinden wird.
      Die VictorianFibre Holding GmbH hält eine Beteiligung von mehr als 98 Prozent
      des Grundkapitals der Versatel AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von
      § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

      Berlin, den 02. August 2011
      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 08.08.11 15:15:52
      Beitrag Nr. 1.239 ()
      REpower Systems SE
      Hamburg
      ISIN: DE0006177033 / DE000A1K05Z3
      (WKN: 617703 / A1K05Z)
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 21. September 2011, um 10:00 Uhr (MESZ), im Hotel Atlantic Kempinski Hamburg, An der Alster 72–79, 20099 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.



      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der REpower Systems AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. März 2011, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2010/2011 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch ("HGB") und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011

      Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lage- und Konzernlagebericht wurden unter der Firmenbezeichnung REpower Systems AG erstellt. Mit Handelsregistereintragung vom 15. Juni 2011 wurde die von der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Oktober 2010 beschlossene formwechselnde Umwandlung der REpower Systems AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE) mit der Firma REpower Systems SE wirksam. Diese formwechselnde Umwandlung berührt jedoch nicht die Gültigkeit der vorbezeichneten Unterlagen, die Billigung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses oder einen Beschluss, der nach dieser Tagesordnung vorgeschlagen wird.
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

      "Der im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. März 2011 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 95.769.267,04 wird wie folgt verwendet:
      Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,50 je nennwertloser auf den Inhaber lautende Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 9.220.179,00, eingeteilt in 9.220.179 Stückaktien EUR 13.830.268,50
      Vortrag auf neue Rechnung EUR 81.938.998,54
      Bilanzgewinn EUR 95.769.267,04"

      Die vorstehend angegebenen Beträge für die Gesamtdividende und für den Gewinnvortrag basieren auf der Gesamtzahl der am Tag der Einberufung zu dieser ordentlichen Hauptversammlung vorhandenen dividendenberechtigten nennwertlosen auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung verringern oder erhöhen, wird der Beschlussvorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns hinsichtlich des Gesamtbetrages der Dividende sowie des Gewinnvortrags entsprechend angepasst, während der Betrag der Dividende je nennwertloser auf den Inhaber lautende Stückaktie unverändert bleibt. Der Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

      "Den im Geschäftsjahr 2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt."
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

      "Den im Geschäftsjahr 2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt."
      5.

      Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/2012

      Auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, Folgendes zu beschließen:

      "Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, Deutschland, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/2012 bestellt."
      6.

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der REpower Systems SE auf die AE-Rotor Holding B.V., Amsterdam, Niederlande (Hauptaktionärin), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz („AktG“)

      Die AE-Rotor Holding B.V. mit satzungsmäßigem Sitz in Amsterdam, Niederlande, eingetragen im niederländischen Handelsregister der Handelskammer (Kamer van Koophandel) für Oost Nederland unter Registernummer 08097459, ist gegenwärtig direkt und indirekt mit insgesamt 8.785.778 nennwertlosen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 am Grundkapital der REpower Systems SE mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 118644, beteiligt. Das Grundkapital der REpower Systems SE beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 9.220.179 und ist eingeteilt in 9.220.179 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Damit hält die AE-Rotor Holding B.V. mehr als 95% des Grundkapitals der REpower Systems SE und ist deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

      Mit Schreiben vom 4. April 2011 hat die AE-Rotor Holding B.V. das Verlangen an den Vorstand der REpower Systems SE (zum damaligen Zeitpunkt noch REpower Systems AG) gerichtet, dass die Hauptversammlung der REpower Systems SE gemäß § 327a Abs. 1 AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AE-Rotor Holding B.V. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. Squeeze Out). Die §§ 327a ff. AktG sind gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) auch auf die SE anwendbar.

      Die AE-Rotor Holding B.V. hat dem Vorstand der REpower Systems SE am 21. Juli 2011 mitgeteilt, dass sie die Höhe der Barabfindung auf EUR 142,77 je nennwertloser auf den Inhaber lautende Stückaktie der REpower Systems SE festgelegt hat.

      In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die AE-Rotor Holding B.V. die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet.

      Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die IVC Independent Valuation & Consulting AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als dem durch das Landgericht Hamburg ausgewählten und durch Beschluss vom 6. April 2011 bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.

      Zudem hat die AE-Rotor Holding B.V. dem Vorstand der REpower Systems SE eine Gewährleistungserklärung durch die Commerzbank AG, Hamburg gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt die Commerzbank AG, Hamburg die Gewährleistung für die Verpflichtung der AE-Rotor Holding B.V., den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien zu zahlen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der AE-Rotor Holding B.V. folgenden Beschluss zu fassen:

      „Die nennwertlosen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der REpower Systems SE mit Sitz in Hamburg werden nach dem Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der AE-Rotor Holding B.V. mit satzungsmäßigem Sitz (statutaire zetel) in Amsterdam, Niederlande, und der Geschäftsanschrift Jan Tinbergenstraat 290, 7559ST Hengelo (Overijssel), Niederlande, eingetragen im niederländischen Handelsregister der Handelskammer (Kamer van Koophandel) für Oost Nederland unter Registernummer 08097459 (Hauptaktionärin), zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 142,77 je nennwertloser auf den Inhaber lautende Stückaktie der REpower Systems SE auf die Hauptaktionärin übertragen.“

      UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

      Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung sind folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter dem Link www.repower.de/hauptversammlung/ zugänglich:


      zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2:


      der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft und der gebilligte Konzernabschluss zum 31. März 2011;


      der zusammengefasste Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2010/2011 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns;


      zu Tagesordnungspunkt 6:


      der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;


      die Jahresabschlüsse der Gesellschaft, die Konzernabschlüsse des Konzerns und die zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011;


      der schriftliche, von der AE Rotor-Holding B.V. erstattete Bericht vom 21. Juli 2011 (einschließlich der von der Valnes Corporate Finance GmbH, Frankfurt am Main, erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2011);


      die von der Commerzbank AG, Hamburg, erteilte Gewährleistungserklärung gemäß § 327b Abs. 3 AktG;


      der von der IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, erstattete Prüfungsbericht vom 22. Juli 2011.

      Diese Unterlagen liegen ab dem Tag der Einberufung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (REpower Systems SE, Überseering 10, 22297 Hamburg) zur Einsichtnahme aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen in Kopie übersandt und werden den Aktionären ebenfalls in der Hauptversammlung am 21. September 2011 zugänglich gemacht.

      Informationen zur Hauptversammlung

      Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung i.V.m. § 123 AktG sowie Art. 53 und Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ("SE-VO") diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch – "BGB") erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist
      Mittwoch, der 31. August 2011, 0:00 Uhr MESZ
      (“Nachweisstichtag“).

      Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können auch per Telefax oder E-Mail erfolgen und müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
      Mittwoch, den 14. September 2011, 24:00 Uhr MESZ,

      unter folgender Adresse zugegangen sein:

      REpower Systems SE
      c/o Computershare HV-Services AG
      Prannerstraße 8
      80333 München
      Telefax: +49 (0)89 30903-74675
      E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

      Wir weisen darauf hin, dass Aktionären, die sich form- und fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, Eintrittskarten ausgestellt werden.

      Bedeutung des Nachweisstichtags

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben gegenüber der Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

      Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

      Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

      Die Erteilung von Vollmachten, der Widerruf von Vollmachten und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB). § 135 AktG bleibt unberührt. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:

      REpower Systems SE
      c/o Computershare HV-Services AG
      Prannerstraße 8
      80333 München
      Telefax: +49 (0)40 79012-88653
      E-Mail: repower-hv2011@computershare.de

      Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

      Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird. Ein Vollmachtsformular kann auch unter dem Link www.repower.de/hauptversammlung/ heruntergeladen werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Wir weisen darauf hin, dass Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben können. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

      Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern können jedoch keine Aufträge und Weisungen zu Wortmeldungen, zur Stellung von Fragen oder Anträgen sowie zur Einlegung von Widersprüchen etc. erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden die Vollmacht unter Offenlegung des Namens des bevollmächtigten Aktionärs ausüben. Vollmachten und Weisungen bedürfen ebenso wie der Widerruf der Vollmacht oder die Änderung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen müssen die Aktionäre das entsprechende Vollmachtsformular verwenden, das sie zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten oder welches sie sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter dem Link www.repower.de/hauptversammlung/ herunterladen können. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, empfehlen wir, dass die Bestellung möglichst frühzeitig erfolgen sollte.

      Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden aus organisatorischen Gründen gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis
      Montag, den 19. September 2011, 12:00 Uhr MESZ (Eingang),

      postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:

      REpower Systems SE
      c/o Computershare HV-Services AG
      Prannerstraße 8
      80333 München
      Telefax: +49 (0)40 79012-88653
      E-Mail: repower-hv2011@computershare.de

      Darüber hinaus bietet die Gesellschaft denjenigen Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

      Rechte der Aktionäre

      Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ("SE-AG"), § 122 Abs. 2 AktG

      Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß Art. 56 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SE-AG und § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Sonntag, den 21. August 2011, 24:00 Uhr MESZ (Eingang), unter folgender Adresse zugehen:

      REpower Systems SE
      Vorstand
      Überseering 10
      22297 Hamburg
      Telefax: +49 (0)40 5555 090-3844
      E-Mail: ir@repower.de

      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

      Gemäß § 126 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 53 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Dienstag, 6. September 2011, 24:00 Uhr (MESZ), zugeht.

      Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG i.V.m. Art. 53 und Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO auf der Internetseite zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Dienstag, 6. September 2011, 24:00 Uhr (MESZ), zugeht.

      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

      REpower Systems SE
      Investor Relations/Hauptversammlung
      Überseering 10
      22297 Hamburg
      Telefax: +49 (0)40 5555 090-3844
      E-Mail: ir@repower.de

      Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

      Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 53 und Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.

      Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.

      Weitergehende Informationen auf der Internetseite von REpower

      Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter dem Link www.repower.de/hauptversammlung/ zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 9.220.179 und ist in 9.220.179 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 eingeteilt, die jeweils ein Stimmrecht vermitteln. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 9.220.179.

      Hamburg, im August 2011

      REpower Systems SE

      – Der Vorstand –
      Avatar
      schrieb am 09.08.11 15:16:35
      Beitrag Nr. 1.240 ()
      Mal was positives in diesen düsteren Zeiten:kiss:

      Nestlé Waters Deutschland GmbH
      Mainz
      Bekanntmachung gerichtlicher Teil-Vergleiche zur Beendigung des Spruchverfahrens
      beim Landgericht Koblenz
      (Az.: 1 HK.O 163/01)

      In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Koblenz (Az.: 1 HK.O 163/01) zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Abfindung gibt die Geschäftsführung der Nestlé Waters Deutschland GmbH, Mainz, als gesetzlicher Vertreter der Gesamtrechtsnachfolgerin der Nestlé Waters Deutschland AG, Mainz, (früher: Blaue Quellen Mineral- und Heilbrunnen AG, Rhens am Rhein) den Inhalt des am 5. April 2011 vom Landgericht Koblenz protokollierten Teil-Vergleichs zwischen den Antragstellern zu 3) bis 7), 9) bis 16), den Vertretern der außenstehenden Aktionäre und den Antragsgegnerinnen - der von den Antragstellern zu 3) bis 5) widerrufen wurde - sowie den - abgesehen von Präambel und Paragraphierung - gleichlautenden Inhalt (i) des am 7. Juni 2011 vom Landgericht Koblenz gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Teil-Vergleichs zwischen den Antragstellern zu 8) und 17) und den Antragsgegnerinnen und (ii) des am 7. Juli 2011 zwischen dem Antragsteller zu 1) und den Antragsgegnerinnen getroffenen, demnächst noch vom Landgericht Koblenz gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellenden, Teil-Vergleichs bekannt:
      In dem Spruchverfahren
      zwischen
      1.

      Hans-Dieter Oermann, Thierstein
      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Thierstein
      2.

      Karl-Walter Freitag, Köln
      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Hoffmann, Köln
      3.

      Jörg Behnecke, Wolfenbüttel
      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Düsseldorf
      4.

      Valeur & Vignette GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Behnecke, Wolfenbüttel
      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Düsseldorf
      5.

      CS Immobilien AG, vertreten durch den Vorstand Jörg Behnecke, Wolfenbüttel
      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Düsseldorf
      6.

      Carmen Barth-Weber, Berlin
      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hendrik König, Berlin
      7.

      OMEGA Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ute Stein, München
      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Velte Kalveram Eichinger, München
      8.

      Ute Stein, München
      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, Baden-Baden
      9.

      Substantia Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Hans-Joachim Wolfram, Düsseldorf
      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Düsseldorf
      10.

      Richard Mayer, München
      11.

      Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, München
      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Norbert Götz, Baden-Baden
      12.

      Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Stuttgart
      13.

      Ursula Dross, Grünwald
      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, München
      14.

      Christa Götz, Baden-Baden
      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Norbert Götz, Baden-Baden
      15.

      Norbert Kind, Ransbach-Baumbach
      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Krempel & Kollegen, Westernburg
      16.

      Ulrike Mellin, Waldbüttelbrunn
      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Holger Mellin, Waldbüttelbrunn
      17.

      Schüma GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, Würzburg
      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Schindler, Frankfurt am Main
      – zusammen Antragsteller –
      und

      als Vertreter der außenstehenden Aktionäre
      1. Rechtsanwalt Dr. Ottmar Martini, Koblenz
      2. RechtsanwaltDr. Vogt, Koblenz
      sowie

      1. Nestlé Waters Deutschland AG, Mainz,
      2. Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH, Frankfurt am Main,
      – zusammen Antragsgegnerinnen –

      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clifford Chance, Frankfurt am Main

      wurde der nachstehende
      Teil-Vergleich

      geschlossen:
      „§ 1 Präambel

      Im vorliegenden Spruchverfahren vor der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz (Az.: 1 HKO 163/01) ist die Angemessenheit der Abfindung nach § 305 AktG und die Angemessenheit des Ausgleichs gem. § 304 AktG zu prüfen, die durch Unternehmensvertrag vom 30.05.2001 festgelegt wurden. Auf Vorschlag des Landgerichts Koblenz schließen die Antragsteller – mit Ausnahme der Antragsteller zu 1, 2, 8 17, die Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerinnen diesen gerichtlichen Teilvergleich.
      § 2 Erhöhung der Barabfindung

      Die Abfindungszahlung von 751,79 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM wird um 78,21 € auf 830,00 € pro Aktie erhöht.

      Die Ausgleichszahlung wird von 40,40 € auf 42,50 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM erhöht.

      Der Abfindungserhöhungsbetrag in Höhe von 78,21 € je Aktie ist ab dem 30.05.2001 bis zum 31.08.2009 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno und ab dem 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

      Für die vorgenannten Verpflichtungen haften die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.
      § 3 Bekanntmachung des Vergleichs

      Dieser Vergleich ist nach Eintritt der Wirksamkeit mit Ausnahme von § 6 durch die Antragsgegnerinnen auf deren Kosten unter namentlicher Nennung der Antragsteller im vollen Wortlaut unverzüglich in der nächst erreichbaren Ausgabe des Bundesanzeigers (Druck und elektronisch) unter der Rubrik Aktiengesellschaften und einem weiteren, von den Antragsgegnerinnen zu bestimmenden Börsenpflichtblatt (mit Ausnahme der FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung) sowie im Mitteilungsblatt der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. „AnlegerPlusNews“ zu veröffentlichen. Dieser Text ist für etwaige Pressemitteilungen verbindlich. Die Antragsgegnerinnen verpflichten sich, im Rahmen der Bekanntmachung dieses Vergleichs darauf hinzuweisen, bis zu welchem Zeitpunkt ehemalige außenstehende Aktionäre erklären müssen, ob die Abfindung aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angenommen wird.
      § 4 Zahlungen

      Die Zahlungsansprüche nach § 2 dieses Vergleiches sind ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Vergleichs in den beiden Ausgaben des Bundesanzeigers fällig. Sollten die Antragsgegnerinnen ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntmachung dieses Vergleichs in den Ausgaben des Bundesanzeigers nicht nachkommen, so werden die Zahlungsansprüche nach § 2 dieses Vergleichs fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung des Vergleichs in beiden Ausgaben erstmalig hätte erfolgen können.

      Die Antragsgegnerinnen werden auch die Auszahlung des Erhöhungsbetrages an die bereits abgefundenen Aktionäre veranlassen.

      Alle Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre erfolgen kosten-, spesen- und provisionsfrei.
      § 5 Sonstige Abreden

      Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung des Rechtsstreits getroffen wurden. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Falls solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerinnen versichern, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder sonstigen Aktionären der Antragsgegnerinnen keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind.

      Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, Koblenz.
      § 6 Kosten


      § 7 Wirkung des Vergleichs

      Mit diesem Vergleich sind alle nach dem AktG denkbaren Ansprüche der Antragsteller und der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre gegenüber den Antragsgegnerinnen aus diesem Verfahren erledigt.

      Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1) mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 2). Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) dar.

      Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Insoweit wird der Rechtsstreit von allen Verfahrensbeteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Vertreter der außenstehenden Aktionäre erklären außerdem, dass sie auf die Fortführung des Verfahrens verzichten.

      Den Antragstellern zu 1, zu 2, zu 8 und zu 17 gegenüber gilt dieser Teilvergleich als Vergleichsvorschlag, der durch Anwaltsschriftsatz, der bis zum 10.05.2011 beim Gericht eingegangen sein muss, angenommen werden kann. Soweit das Vergleichsangebot angenommen wird, wird das Gericht entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO verfahren.

      Sollten nicht alle Antragssteller am vorliegenden Vergleich mitwirken und gerichtlich in einem deshalb abzusetzenden Beschluss rechtskräftig eine höhere Abfindungszahlung und/oder eine höhere Ausgleichszahlung als in § 2 vereinbart, festgesetzt werden, dann erhöhen sich die Abfindungszahlung und/oder die Ausgleichszahlung nach § 2 auf die gerichtlich in diesem Verfahren rechtskräftig festgesetzten Beträge. Der Inhalt des vorliegenden Vergleichs bleibt im Übrigen unberührt.
      § 8

      Die Antragsteller zu 10, zu 16, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 sowie die Antragsgegnerinnen können diesen Vergleich durch Schriftsatz, der bis zum 26.04.2011 bei Gericht eingegangen sein muss, widerrufen.“
      Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehenden Vergleich

      Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Blaue Quellen Mineral- und Heilbrunnen AG („AKTIONÄRE“) – ausgenommen die Herren Karl-Walter Freitag, Köln, und Jörg Behnecke, Wolfenbüttel, sowie die Gesellschaften Valeur & Vignette GmbH und CS Immobilien AG, beide Wolfenbüttel, – bekannt gegeben:
      1. Nachzahlung auf den für das Geschäftsjahr 2001 geleisteten Ausgleich

      Unabhängig davon, ob sie infolge einer Veräußerung ihrer Aktien, und zwar auch im Rahmen des Abfindungsangebots aus dem Unternehmensvertrag ausgeschieden sind oder ihre Stellung als AKTIONÄR aufgrund des im Herbst 2002 durchgeführten Squeeze out verlustig gingen, haben sämtliche AKTIONÄRE, die für das Geschäftsjahr 2001 Ausgleichszahlungen erhalten haben, Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich; dies sind vor Abzugssteuern, da der tatsächlich gezahlte Ausgleich sich auf DM DM 79,10 (€ 40,44) belief € 2,06 je 50-Mark-Aktie

      Die Nachzahlung wird grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) über die
      Deutsche Bank AG

      ausgekehrt, wobei ggf. noch die Kirchensteuer von dem (inländischen) depotführenden Kreditinstitut in Abzug gebracht wird.

      Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der AKTIONÄR seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

      Nachzahlungsberechtigte AKTIONÄRE, die ihre Aktien (ISIN DE0007042004) eigenverwahrten und Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Tafelgeschäfts erhielten, werden gebeten, sich unter Vorlage entsprechender Nachweise an ein Kreditinstitut ihrer Wahl zu wenden, um dort ihre Ansprüche anzumelden, damit diese gleichfalls abgewickelt werden können.
      2. Abfindung zum erhöhten Abfindungspreis

      Die ehemaligen außenstehenden AKTIONÄRE, die nach wie vor im Besitz ihrer Aktienurkunden sind, können das erhöhte Barabfindungsangebot von € 830,00 je 50-Mark-Aktie noch
      bis zum 10. Oktober 2011 einschließlich

      annehmen. Diese AKTIONÄRE werden gebeten, ihre – zwischenzeitlich für kraftlos erklärten – Aktienurkunden, ausgestattet mit den Kupons Nr. 54 bis 60 und dem Talon (Inhaber-Stammaktien), über eine Depotbank ihrer Wahl innerhalb der genannten Frist der
      Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main

      als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.

      Des Weiteren werden Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 30. Mai 2001 in Höhe von 2%-Punkten – ab dem 1. September 2009: 5%-Punkten – über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (bis 4. April 2002: Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank) gezahlt. Mit den Abfindungszinsen werden die für das Geschäftsjahr 2001 ausgekehrten (erhöhten) Ausgleichszahlungen dergestalt verrechnet, dass auf die für den Zeitraum 30. Mai bis 31. Dezember 2001 fällig werdenden Abfindungszinsen 210/360-tel des in 2002 ausgezahlten Ausgleichs angerechnet wird.

      AKTIONÄRE, die im Rahmen des am 6. September 2002 in das Handelsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragenen Übertragungsbeschlusses (Squeeze-out) ausgeschieden sind, können dessen ungeachtet das Barabfindungsangebot gleichfalls noch
      bis zum 10. Oktober 2011 einschließlich

      auf Basis der erhöhten Barabfindung von € 830,00 je Stückaktie (ISIN DE0007042004) annehmen. Der Abfindungsanspruch beschränkt sich auf die Nachzahlung des Unterschiedsbetrags der im Rahmen des Squeeze out gewährten Barabfindung von € 743,52 je 50-Mark-Aktie zu der durch den Vergleich auf € 830,00 erhöhten unternehmensvertraglichen Barabfindung im Sinne des § 305 AktG, dies sind
      € 86,48 je 50-Mark-Aktie.

      Des Weiteren werden die Abfindungszinsen
      a)

      vom 30. Mai 2001 bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der Barabfindung gemäß § 327b AktG unmittelbar vorausgegangen ist, auf den Betrag von € 830,00 und
      b)

      vom Tag der Zahlung der Barabfindung gemäß § 327b AktG bis zu dem Tag der Auszahlung der Nachzahlung unmittelbar vorausgeht, auf den Betrag von € 86,48.

      geleistet.
      3. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen AKTIONÄRE

      Diejenigen AKTIONÄRE, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von € 751,79 (DM 1.470,37) je 50-Mark-Aktie angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von
      € 78,21 für jede abgefundene 50-Mark-Aktie

      zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 30. Mai 2001 in Höhe von 2 %-Punkten - ab dem 1. September 2009: 5%-Punkten - über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.

      Für diesen Zins gelten die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2. zur Anrechnung der Nachzahlung auf den (erhöhten) Ausgleich entsprechend.

      Die Nachzahlung auf die Barabfindung (zuzüglich Abfindungszinsen) erfolgt grundsätzlich über die Depotbank, über die seinerzeit die Zahlung der Barabfindung abgewickelt wurde.

      Die ehemaligen außenstehenden AKTIONÄRE, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung auf die Barabfindung (zuzüglich Abfindungszinsen) nichts zu veranlassen. Die Nachzahlung erfolgt nach Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Initiative ihrer Depotbank auf das bestehende Konto.

      Diejenigen nachbesserungsberechtigten AKTIONÄRE, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich umgehend mit ihrem damaligen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, damit ihre Ansprüche ebenfalls zeitnah abgewickelt werden können.
      4. Allgemeines

      Die Auszahlungen der Nachzahlung auf den Ausgleich, der erhöhten Barabfindung sowie der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen) sind für ehemaligen außenstehenden AKTIONÄRE provisions- und spesenfrei.

      Die erhöhte Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, die Zinsen sind jedoch ebenso steuerpflichtig wie Dividenden. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.


      Mainz, im August 2011


      Frankfurt am Main, im August 2011


      Nestlé Waters Deutschland GmbH

      Die Geschäftsführung


      Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH

      Die Geschäftsführung
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 11.08.11 12:15:49
      Beitrag Nr. 1.241 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.922.294 von schaerholder am 09.08.11 15:16:35moksel eingetragen!
      Avatar
      schrieb am 11.08.11 18:43:10
      Beitrag Nr. 1.242 ()
      A. Moksel AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      11.08.2011 12:35

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Der Beschluss der Hauptversammlung der A. Moksel AG vom 1. Juli 2011 über
      die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der A. Moksel AG auf
      die VION N.V. als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung
      einer Barabfindung von EUR 7,34 je auf den Inhaber lautender Stückaktie
      ('Squeeze-out-Beschluss') wurde am 9. August 2011 in das Handelsregister
      der Gesellschaft eingetragen.
      Mit der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister sind
      kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der A. Moksel AG auf
      die VION N.V. übergegangen.
      Die Börsennotierung der Aktien der A. Moksel AG wird voraussichtlich in
      Kürze eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist
      nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
      Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die VION
      N.V. gesondert veröffentlichen.

      A. Moksel AG

      Der Vorstand



      Kontakt:
      A. Moksel AG
      Gunnar Rohwäder
      Rudolf-Diesel-Straße 10
      86807 Buchloe
      Tel.: 08241 503-145
      Deutschland




      11.08.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: A. Moksel AG
      Rudolf-Diesel-Straße 10
      86807 Buchloe
      Deutschland
      Telefon: +49 (0) 8241 - 503 - 0
      Fax: +49 (0) 8241 - 503 - 210
      E-Mail: info.moksel@vionfood.com
      Internet: www.moksel.com
      ISIN: DE0006622301
      WKN: 662230, 126252
      Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
      München; Freiverkehr in Hamburg, Stuttgart
      Avatar
      schrieb am 13.08.11 16:41:14
      Beitrag Nr. 1.243 ()
      @ Moksel-Involvierte :

      Hat sich auch jemand von Euch aussquezzen lassen ?

      Weiß einer, ob ein Spruchstellverfahren eingeleitet wird, seid seht Ihr die Abfindung als fair an ?


      Gruß

      Rootsofcanada
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.08.11 16:58:39
      Beitrag Nr. 1.244 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.948.131 von rootsofcanada am 13.08.11 16:41:14hab mir grad mal das gutachten reingepfiffen.. bissel luft nach oben über die planungsrechnung und den basiszinssatz, wird aber sicher keine riesen nummer werden..
      Avatar
      schrieb am 14.08.11 08:28:38
      Beitrag Nr. 1.245 ()
      Wir werden auf jeden Fall ein Spruchverfahren beantragen.
      Avatar
      schrieb am 14.08.11 18:28:38
      Beitrag Nr. 1.246 ()
      @ Blondie123 :


      Wen meinst Du mit wir ? Läßt Du das eine Aktionärsvertretung machen ? (Kannst auch per BM antworten!)

      Ich habe selbst schon mal bei der DSW nachgefragt. Bin mal auf deren Antwort gespannt.

      Welchen fairen Wert siehst Du bei Moksel ?


      Viele Grüße

      Rootsofcanada
      Avatar
      schrieb am 15.08.11 09:41:59
      Beitrag Nr. 1.247 ()
      Ist hier jemand in der DIH (747304) investiert? Die DIH will ja auf ihrer nächsten HV den Squeeze-Out beschließen und ist momentan in der Phase der Gutachtenerstellung. Das Risiko nach unten ist bei den aktuellen Kursen durch den 3-Monats-Durchschnittskurs eng begrenzt, aber es stellt sich die Frage, ob ein interessantes Potenzial nach oben gegeben ist ...
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      schrieb am 15.08.11 09:57:42
      Beitrag Nr. 1.248 ()
      Bei WET läuft heute die Frist für das freiwillige Angebot von Balaton ab (50 Euro). Danach kann der Squeeze Out schneller kommen als von vielen vermutet.

      Wenn man die Anteile von Amerigon (ca. 77%), Balaton (ca 12%) und Axxion (ca. 5%) zusammenrechnet, beträgt der echte Streubesitz also etwa nur noch um die 5%. Somit braucht sich Amerigon nur noch mit Balaton und Axxion auf einen Preis einigen.

      Da Balaton aktuell 50 Euro zahlt, sollte eine Übernahme dieser Stücke durch Amerigon sicher nicht unter 50 Euro erfolgen. Für die Wartezeit wird man mit einer ordentlichen Garantiedividende entschädigt (sofern bei der HV in den nächsten Tagen dem BuG zugestimmt wird).
      Avatar
      schrieb am 15.08.11 10:47:30
      Beitrag Nr. 1.249 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.951.025 von Herbert H am 15.08.11 09:41:59ich halte mittlere 5stellige Stückzahl von DIH, SO Preis müßte bald bekannt gemacht werden, bedenke der Uhde hat ausserbörslich für 1,50 gekauft kurz vor der Bekanntmachung des Squeeze Out Verlangens, der wird schon "wisssen" dass da noch mehr drin ist.
      Chance/Risiko gut!
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      Avatar
      schrieb am 15.08.11 11:08:25
      Beitrag Nr. 1.250 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.951.359 von Schokoladenpudding am 15.08.11 10:47:30...gab es denn schon eine Reaktion von der BaFin auf Deine Anfrage i.S. DIH/Uhde????
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      Avatar
      schrieb am 15.08.11 21:16:18
      Beitrag Nr. 1.251 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.951.474 von muschelsucher am 15.08.11 11:08:25kam heute ...
      0815

      sehr geehrter herr schokoladenpudding,


      für Ihren Hinweis vom 4. August 2011 danke ich Ihnen. Ihr Schreiben zu Deutsche Immobilien Holding AG habe ich aufgenommen und werde es auf den Tatbestand des Insiderhandels prüfen. Zur Bearbeitung wurde das Aktenzeichen WA 24-Wp 5100-2011/0236 vergeben. Allerdings darf ich Ihnen aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 8 Wertpapierhandelsgesetz, kurz WpHG) keine Informationen über Fortschritt oder Ergebnis der Prüfung mitteilen.

      Insiderhandel liegt vor, wenn Insiderinformationen zu Geschäften mit Wertpapieren oder Derivaten verwendet werden; Insiderinformationen an andere weitergegeben werden; oder aufgrund von Insiderinformationen anderen Personen Geschäfte empfohlen werden. Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich in §§ 12 bis 14 WpHG.

      Insiderhandel kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat sein. Die Ordnungswidrigkeit verfolge ich selbst. Beim Verdacht auf eine Straftat gebe ich den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab, welche das Ermittlungs­verfahren durchführt und ggf. Anklage erhebt. Eine Straftat liegt z.B. vor, wenn der Täter als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans über eine Insiderinformation verfügte.

      Weitere Hinweise, die dazu beitragen sollen, sich vor unseriösen Angeboten zu schützen finden Sie in Broschüren der BaFin (Links anbei):

      Geldanlage - Wie Sie unseriöse Anbieter erkennen (pdf/113 KB): http://www.bafin.de/cln_161/nn_722596/SharedDocs/Downloads/D…

      Wertpapiergeschäfte - Was Sie als Anleger beachten sollten (pdf/326 KB): http://www.bafin.de/cln_161/nn_722596/SharedDocs/Downloads/D…


      Mit freundlichen Grüßen

      i. V. Peter Seller
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
      Wertpapieraufsicht
      Referat Marktanalyse (WA 24)
      Lurgiallee 12
      60439 Frankfurt am Main
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 15.08.11 22:54:27
      Beitrag Nr. 1.252 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.954.927 von Schokoladenpudding am 15.08.11 21:16:18..ja, üblicher Antworttext. Aber trotzdem sollte man immer wieder solche Schreiben ,wie Du es gemacht hast, losschicken...ms
      Avatar
      schrieb am 16.08.11 10:31:43
      Beitrag Nr. 1.253 ()
      Hat einer von Euch das Bewertungsgutachten eteleon und könnte es mir gegen Kostenerstattung zukommen lassen?
      Avatar
      schrieb am 16.08.11 10:32:40
      Beitrag Nr. 1.254 ()
      Hat einer von Euch das Bewertungsgutachten eteleon und kann es mir gegen Kostenerstattung zukommen lassen?
      Avatar
      schrieb am 16.08.11 11:18:47
      Beitrag Nr. 1.255 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.521.386 von cade am 18.05.11 16:34:43Hallo zusammen,

      was haltet Ihr von dem Squeeze-Out bei Süd-Chemie, momentan liegt der Kurs123,50/125,00 und Clariant bietet 126,38 Euro pro Aktie. Im Prospekt spricht Clariant auch von erheblichem Potenzial, somit könnte hier auch noch eine Nachbesserung entstehen.

      Gruß
      I@w
      Avatar
      schrieb am 16.08.11 11:42:03
      Beitrag Nr. 1.256 ()
      Vielleicht kann Schokoladenpudding noch etwas zur Bewertung sagen, aber ein Verlustrisiko zum Zeitpunkt der Verkündung der Squeeze-Out-Abfindung sollte theoretisch nicht vorhanden sein, da erstens das Angebot von Clariant eine Indikation liefert und zweitens der 3-Monats-Durchschnittskurs vor Verkündung des SO-Verlangens am 24.06. so etwa auf jetziger Kurshöhe war. Mein Bauchgefühl ist es, dass das "Gutachten" einen Betrag von 129/130 Euro ergeben wird.

      Ich glaube nicht, dass man im Moment etwas an der Börse verpassen kann. Die Verschuldungskrise sollte die Kurse in den nächsten Wochen belasten. Da fühle ich mich in den Anfindungswerten deutlich wohler.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 16.08.11 14:30:15
      Beitrag Nr. 1.257 ()
      FYI :

      Moksel-Abfindung ist schon gutgeschrieben !
      Avatar
      schrieb am 16.08.11 21:55:43
      Beitrag Nr. 1.258 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.957.246 von straßenköter am 16.08.11 11:42:03dem kann ich nur uneingeschränkt zustimmen. Abfindungswerte sind im Moment sehr günstig zu haben, gibt ja viele die meinen aus dem Thema sei die Luft raus, sehe ich ganz anders. Zu Süd Chemie hat der von mir geschätze User Cade bereits was geschrieben, ich habe mir den Wert nicht näher angesehen, wobei ich mir auch ne kleine Posi zu 124 reingesaugt habe.
      Schönen Abend
      SP
      Avatar
      schrieb am 17.08.11 00:39:31
      Beitrag Nr. 1.259 ()
      Danke SP für deine Einschätzung.

      Bin nämlich gerade dabei mir ein kleines Depot mit Abfindungwerten aufzubauen.
      Avatar
      schrieb am 17.08.11 09:54:17
      Beitrag Nr. 1.260 ()
      Hallo SP,

      wo finde ich den Beitrag von cade über südchemie?

      Gruss F
      Avatar
      schrieb am 17.08.11 12:04:52
      Beitrag Nr. 1.261 ()
      Gerne stelle ich meine beiträge aus dem südchemie thread hier auch noch mal zur verfügung. Ergänzen möchte ich dass dem squeeze out ein öffentliches abfindungsangebot zu 126,38 vorausgeht- im angebotstext finden sich wertvolle hinweise zur beurteilung des squeeze out preises, der erst in nächster zeit veröffentlicht werden wird. Wichtig ist auch die fairness option der west lb auf die ich in meinem telefonat mit südchemie hingewiesen wurde. Per saldo kann ich sagen auf derzeitiger kursbasis ein absoluter kauf ohne risiko, denn den preis von 126,38 euro wird man beim squeeze out nicht unterschreiten können. Vielleicht bringen auch die niedrigen kapitalmarktzinsen bei den 10-jährigen bunds und die synergieeffekte noch etwas phantasie rein und man legt noch eine schippe drauf.

      Beitrag vom 17.05..2011:

      Im gestern veröffentlichten Abfindungsangebot der Clariant für die restlichen Aktien der Südchemie wird auf der Seite 38 der Squeeze out angekündigt. Interessant ist auch die Höhe der im Gutachten genannten Synergieeffekte, die sich positiv auf den Squeeze Out Preis auswirken könnten. Es werden auf Seite 27 Synergiepotentiale von 25 Mio Eur jährlich sowie weitere mögliche zusätzliche Einsparpotentiale von 50-70 Mio genannt.

      http://www.bafin.de/cln_152/nn_722564/SharedDocs/Downloads/D…

      Beitrag vom 24.06.2011:
      ich denke dass es damit zu tun hat, dass das squeeze out verlangen zwar angekündigt aber noch nicht per ad-hoc meldung veröffentlicht wurde. wenn dies passiert ist üblicherweise ein kursanstieg zu verzeichnen, ich tippe mal auf 5 %.
      ich habe mal etwas gerechnet:
      die synergiepotentiale rechne ich zur hälfte je clariant und südchemie zu, dann komme ich auf 37,5 - 47,5 mio euro, die in einem abfindungsgutachten zu berücksichtigen wären. dazu zähle ich noch den ertrag von 2010 mit 80 mio und vergleiche die summe mit der marktkapitaliserung von 1,49 mrd. euro. es wird vom unternehmen folgender umsatzanstieg prognostiziert: 2010 1,22 mrd, 2011 1,35 mrd., 2012 1,50 mrd. euro.
      vorsichtshalber rechne ich dass sich die umsatzsteigerung mit jeweils 10 % p.a. auf die gewinne auswirkt und komme auf folgende ertragsprognose: 2010 80 mio, 2011 88 mio, 2012 96 mio.
      somit haben wir auf aktueller basis einen ebit-multiplikator von ca. 10 bis 11. der marktpreis ist aktuell meiner meinung nach nicht überhöht.
      nun kommt noch auf die zukünftige ertragsplanung der firma an, die grossen einfluss auf die bildung des squeeze out preises hat.
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.08.11 12:35:46
      Beitrag Nr. 1.262 ()
      Danke cade für die Einstellung deiner Kommentare.

      Gruß
      I@w
      Avatar
      schrieb am 17.08.11 13:15:56
      Beitrag Nr. 1.263 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.963.180 von cade am 17.08.11 12:04:52Besten Dank
      Avatar
      schrieb am 18.08.11 16:29:59
      Beitrag Nr. 1.264 ()
      DGAP-News: Teutoburger Wald-Eisenbahn-AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
      - Squeeze Out -

      18.08.2011 / 14:28

      ---------------------------------------------------------------------

      Gütersloh, 18. August 2011 - Die Captrain Deutschland GmbH hat der Teutoburger Wald-Eisenbahn AG heute mitgeteilt, dass ihr unmittelbar Aktien in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals der Teutoburger Wald-Eisenbahn AG gehören und hat gegenüber dem Vorstand der Teutoburger Wald-Eisenbahn AG das förmliche Verlangen nach § 327a AktG gestellt, ein Verfahren zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) nach §§
      327 a ff. auf die Captrain Deutschland GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durchzuführen und alsbald eine Hauptversammlung der Teutoburger Wald-Eisenbahn AG durchzuführen.

      Über die Teutoburger Wald-Eisenbahn-AG: Die Teutoburger Wald-Eisenbahn-AG (TWE AG) wurde im Jahr 1899 gegründet und betreibt die über 100 km lange Gleisinfrastruktur auf der Achse Ibbenbüren
      - Gütersloh - Hövelhof und verfügt am Standort Gütersloh zudem über ein eigenes Terminal für den kombinierten Verkehr. Die TWE AG gehört heute mehrheitlich zur Captrain Deutschland GmbH.

      Teutoburger Wald-Eisenbahn-AG Am Grubenhof 2 33330 Gütersloh Tel: 05241/234 00 102
      Avatar
      schrieb am 18.08.11 22:22:13
      Beitrag Nr. 1.265 ()
      eteleon e-solutions AG: Handelsregistereintragung des Squeeze-Out-Beschlusses

      DGAP-News: eteleon e-solutions AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out eteleon e-solutions AG: Handelsregistereintragung des Squeeze-Out-Beschlusses

      17.08.2011 / 16:35

      ---------------------------------------------------------------------

      CORPORATE NEWS

      eteleon e-solutions AG: Handelsregistereintragung des Squeeze-Out-Beschlusses

      Die ordentliche Hauptversammlung der eteleon e-solutions AG hat am 27. Juni 2011 mit einer Zustimmung von 100% beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der eteleon e-solutions AG, gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. des Aktiengesetzes) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 2,65 je Aktie auf die Hauptaktionärin, die Drillisch AG in Maintal, zu übertragen.

      Der Squeeze-Out-Beschluss wurde am 16.08.2011 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

      Damit ist der Squeeze-out wirksam geworden, und sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre sind kraft Gesetzes auf die Drillisch AG übergegangen. Die Börsenlistung der Aktien der eteleon e-solutions AG wird in Kürze eingestellt.

      Ende der Corporate News

      ---------------------------------------------------------------------

      17.08.2011 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch Unternehmen: eteleon e-solutions AG Boschetsrieder Str. 67-69 81379 München Deutschland Telefon: +49 (0)89 55 270 300 Fax: +49 (0)89 55 270 100 E-Mail: ir@eteleon.de Internet: www.eteleon.de ISIN: DE000A0JNF60 WKN: A0JNF6 Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart; Open Market in Frankfurt Ende der Mitteilung DGAP News-Service --------------------------------------------------------------------- 136059 17.08.2011

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 22.08.11 08:50:07
      Beitrag Nr. 1.266 ()
      Hbe mir einmal am WE das frogster Wertgutachten zum Delisting und BuG durchgelesen. Die Planung ist ja wohl eine Unverschämtheit. Die Gesellschaft wächst durchschnittlich um 40% p.a. und dann wird das Wachstum in der ewigen Rente vom Gutachter auf 2,8% runtergerechnet. Da werden wir in jedem Fall in das Spruchverfahren gehen. Wenn da nicht mal jemand auch Anfechtungsklage gegen den BuG eingereicht hat.
      Avatar
      schrieb am 22.08.11 15:25:35
      Beitrag Nr. 1.267 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.963.180 von cade am 17.08.11 12:04:52Ich habe zwar auch die Südchemie im Portfolio, habe mich aber noch nicht intensiv damit befasst. allerdings meine ich, dass es hier wohl zu einem übernahmerechtlichen Squeeze out kommen könnte, d.h. der Preis des Übernahmeangebots ist dann der Deckel.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.08.11 18:19:45
      Beitrag Nr. 1.268 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.985.207 von Blondie123 am 22.08.11 15:25:35Hallo Blondie,

      und worauf basiert deine Annahme, dass bei Süd-Chemie der Übernahmepreis der Deckel ist?

      danke und gruß
      Avatar
      schrieb am 22.08.11 19:01:25
      Beitrag Nr. 1.269 ()
      Avatar
      schrieb am 22.08.11 19:23:09
      Beitrag Nr. 1.270 ()
      laut dem text des letzten abfindungsangebots hatte clariant zum zeitpunkt der veröffentlichung des angebots schon mehr als 95 % von südchemie. man schreibt auf seite 38 auch dass der squeeze out preis höher sein kann als 126,38. deswegen denke ich dass ein übernahmerechtlicher sweeze out hier nicht möglich ist. aber wir haben sicher experten im forum, die das genauer wissen als ich. ich poste mal den link zum letzten angebot.
      http://www.bafin.de/cln_179/nn_724104/SharedDocs/Downloads/D…
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 23.08.11 09:27:57
      Beitrag Nr. 1.271 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.986.544 von cade am 22.08.11 19:23:09In dem Kommentar von Geiel/Süßmann steht zu § 39a, dass die 95% Schwelle nicht aufgrund des Erwerbs von Aktien im Wege des Übernahme-, Pflichtangebots erreicht worden sein muss, sondern dass auch börsliche oder außerbörsliche Zukäufer vor oder parallel zu dem Angebot möglich sind. Entscheidend ist also, dass 90% der von dem Angebot betroffenen Aktien angedient werden. Dann kommt es, so sehe ich das erst einmal nur vorläufig, nicht zu einem aktienrechtliche Squeeze out sondern einem übernahmerechtlichen Squeeze out. Dass die in ihrem Papier vorsorglich auch auf die Konsequenzen eines aktienrechtliche SO hinweisen, ist m.E. aus Vorsichtgründen erfolgt. Nehmen nicht 90% der betroffenen Aktionäre das Übernahmeangebot an, was ja immer noch möglich ist, dann werden die wohl den schwierigeren weg des aktienrechtliche SO gehen.
      Avatar
      schrieb am 23.08.11 09:27:57
      Beitrag Nr. 1.272 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.986.544 von cade am 22.08.11 19:23:09In dem Kommentar von Geiel/Süßmann steht zu § 39a, dass die 95% Schwelle nicht aufgrund des Erwerbs von Aktien im Wege des Übernahme-, Pflichtangebots erreicht worden sein muss, sondern dass auch börsliche oder außerbörsliche Zukäufer vor oder parallel zu dem Angebot möglich sind. Entscheidend ist also, dass 90% der von dem Angebot betroffenen Aktien angedient werden. Dann kommt es, so sehe ich das erst einmal nur vorläufig, nicht zu einem aktienrechtliche Squeeze out sondern einem übernahmerechtlichen Squeeze out. Dass die in ihrem Papier vorsorglich auch auf die Konsequenzen eines aktienrechtliche SO hinweisen, ist m.E. aus Vorsichtgründen erfolgt. Nehmen nicht 90% der betroffenen Aktionäre das Übernahmeangebot an, was ja immer noch möglich ist, dann werden die wohl den schwierigeren weg des aktienrechtliche SO gehen.
      Avatar
      schrieb am 23.08.11 09:27:57
      Beitrag Nr. 1.273 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.986.544 von cade am 22.08.11 19:23:09In dem Kommentar von Geiel/Süßmann steht zu § 39a, dass die 95% Schwelle nicht aufgrund des Erwerbs von Aktien im Wege des Übernahme-, Pflichtangebots erreicht worden sein muss, sondern dass auch börsliche oder außerbörsliche Zukäufer vor oder parallel zu dem Angebot möglich sind. Entscheidend ist also, dass 90% der von dem Angebot betroffenen Aktien angedient werden. Dann kommt es, so sehe ich das erst einmal nur vorläufig, nicht zu einem aktienrechtliche Squeeze out sondern einem übernahmerechtlichen Squeeze out. Dass die in ihrem Papier vorsorglich auch auf die Konsequenzen eines aktienrechtliche SO hinweisen, ist m.E. aus Vorsichtgründen erfolgt. Nehmen nicht 90% der betroffenen Aktionäre das Übernahmeangebot an, was ja immer noch möglich ist, dann werden die wohl den schwierigeren weg des aktienrechtliche SO gehen.
      Avatar
      schrieb am 23.08.11 09:27:57
      Beitrag Nr. 1.274 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.986.544 von cade am 22.08.11 19:23:09In dem Kommentar von Geiel/Süßmann steht zu § 39a, dass die 95% Schwelle nicht aufgrund des Erwerbs von Aktien im Wege des Übernahme-, Pflichtangebots erreicht worden sein muss, sondern dass auch börsliche oder außerbörsliche Zukäufer vor oder parallel zu dem Angebot möglich sind. Entscheidend ist also, dass 90% der von dem Angebot betroffenen Aktien angedient werden. Dann kommt es, so sehe ich das erst einmal nur vorläufig, nicht zu einem aktienrechtliche Squeeze out sondern einem übernahmerechtlichen Squeeze out. Dass die in ihrem Papier vorsorglich auch auf die Konsequenzen eines aktienrechtliche SO hinweisen, ist m.E. aus Vorsichtgründen erfolgt. Nehmen nicht 90% der betroffenen Aktionäre das Übernahmeangebot an, was ja immer noch möglich ist, dann werden die wohl den schwierigeren weg des aktienrechtliche SO gehen.
      Avatar
      schrieb am 23.08.11 09:32:38
      Beitrag Nr. 1.275 ()
      Hat sich jemand einmal mit dem Moksel Squeeze out befasst? Ich denke, dass da nicht viel Luft nach oen ist. Ich habe zwar selten so ein schrottiges Prüfgutachten gelesen, aber die Bewertung scheint im Großen und Ganzen in Ordnung zu sein, oder hat jemand etwas gefunden, was zu einer höheren Bewertung führen könnte?
      Avatar
      schrieb am 23.08.11 10:43:32
      Beitrag Nr. 1.276 ()
      das einzige was ich gefunden habe sind die basiszinsen. wenn ich mir den derzeitigen zinssatz für 10-jährige bundeswertpapiere ansehe der derzeit knapp über 2 % ist könnte man auch verlangen, dass man mit einem niedrigeren basiszins rechnet, da ja immer die verhältnisse zur hauptversammlung entscheidend sind.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 23.08.11 14:25:13
      Beitrag Nr. 1.277 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.988.949 von cade am 23.08.11 10:43:32Der Basiszinssatz wird in jedem Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens angegriffe. Staatsanleihen offerieren einen risikolosen Zins? Wohl kaum! Aber wenn man nicht mehr hat, droht einem der Antrag als unzulässig um die Ohren zu fliegen. Moksel ist mit seinen 58 Beteiligungen etwas unübersichtlich. Ich muss erst einmal rausfinden, was die value driver sind. Ansonsten ist die Ausschüttungsquote von 45% in der ewigen Rente schon ein Witz angesichts der Unternehmensplanung.
      Avatar
      schrieb am 24.08.11 15:20:24
      Beitrag Nr. 1.278 ()
      14:37 24.08.11


      EANS-News: LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG /


      --------------------------------------------------------------------------------

      Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
      Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.

      --------------------------------------------------------------------------------


      Privatisierung/Abfindung der Minderheitsaktionäre

      Bad Langensalza (euro adhoc) - Die LHA Holding A. u. R. Krause GbR
      (kurz: LHA Holding) mit Sitz in Jüchen hat der LHA Internationale
      Lebensmittelhandelsagentur Krause AG (kurz: LHA AG) mit Sitz in Bad
      Langensalza mitgeteilt, dass sie unter Berücksichtigung der von der
      LHA AG gehaltenen eigenen Aktien (49.757 Stück) 95,99 % (720.146) der
      Inhaberstammaktien an der LHA AG von insgesamt 800.000 Stück hält und
      den Vorstand der LHA AG darum bittet, eine Hauptversammlung
      einzuberufen, in der ein Beschluß nach § 327a Abs. 1 AktG über die
      Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf
      die LHA Holding A. u. R. Krause GbR als Hauptaktionär gegen Gewährung
      einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG gefaßt werden
      soll. Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären im Rahmen des
      Ausschlusses zu zahlenden Barabfindung wird auf der Grundlage eines
      vom für das Verfahren zuständigen Landgericht durch Beschluß
      bestellten sachverständigen Prüfer überprüft. Mit der Durchführung
      der dann einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist
      frühestens im Oktober/November 2011 zu rechnen.

      Rückfragehinweis:
      Axel Krause

      Aufsichtsratsvorsitzender

      Telefon: +49-(0)2165-879 879

      E-Mail: krause-juechen@t-online.de
      Avatar
      schrieb am 25.08.11 08:59:47
      Beitrag Nr. 1.279 ()
      Balaton ist mit dem Angebot, bis zu 50.000 Aktien von WET zu 50 Euro zu nehmen, erfolgreich gewesen. Es wurden fast doppelt soviele angedient wie angestrebt, so dass die Annahmequote lediglich bei etwa 55% liegt.

      Wenn man jetzt die Anteile von Amerigon (ca. 77%), Balaton (ca 12%) und Axxion (ca. 5%) zusammenrechnet, beträgt der echte Streubesitz also etwa nur noch um die 5%. Somit braucht sich Amerigon nur noch mit Balaton und Axxion auf einen Preis einigen. Bis dahin kann man sich mit der Garantiedividende bespaßen.
      Avatar
      schrieb am 25.08.11 10:54:37
      Beitrag Nr. 1.280 ()
      Nach den scharfen Gegenanträgen auf der HV dürfte es sich als schwierig erweisen, dass sich die drei "Partner" bald einigen. Da müsste Amerigon schon einiges bezahlen - und bei 23 % noch zu erwerbenden Aktien (incl. SO) ist dies keine Kleinigkeit - insbesonder nicht für so eine kleine Firma wie Amerigon, die die Übernahme des größeren Konkurrenten mit Kreditaufnahmen bezahlen musste. Wenn die sich da nicht überhoben haben !
      Ich rechne damit, dass ab 2013 WET massiv an Amerigon ausschütten wird, damit diese ihre Schulden zurückzahlen können.
      Die Gefahr ist nich ausgeschlossen, dass WET ausbluten wird, sodass wir bei einem SO in einigen Jahren nur noch eine Rumpffirma vorfinden werden.
      Avatar
      schrieb am 25.08.11 11:25:30
      Beitrag Nr. 1.281 ()
      Ich war breits beim ersten Übernahmeversuch vor einigen Jahren dabei (allerdings anderer Käufer). Da sollte über ein Delisting und Verkauf der wichtigen Vermögensteile ein Herauspressen erzwungen werden. Das scheiterte kläglich vor Gericht und die Verkaufsbeschlüsse mussten rückgängig gemacht werden. Als man dann versuchte (und auch gemacht hat) das Unternehmen über eine Sonderausschüttung auszuquetschen, habe ich mich verabschiedet. Insofern sind Deine Bedenken mehr als berechtigt, vor allem vor dem Hintergrund, dass jederzeit Chaos an den Finanzmärkten ausbrechen kann.

      Ich glaube nur, dass Balaton dies auch alles weiß und nicht umsonst kauft. Sowohl bei Axxion als auch bei Balaton ist es nur eine Frage des Preises. Anstelle von Amerigon würde ich beginnen zu rechnen: Ist es sinnvoller schnell Nägel mit Köpfen zu machen, nutze die noch günstige Refinanzierungsmöglichkeit und erspare mir die hohen Zahlungen der Dividenden oder lasse ich mich (vielleicht auch notgedrungen) auf einen langen Kampf ein? Dies hängt sicher von den nachgelagerten Zielen Amerigons ab. Vielleicht wollen die den Laden selber nur so schnell wie möglich verbimmeln?
      Avatar
      schrieb am 25.08.11 11:33:07
      Beitrag Nr. 1.282 ()
      Verbimmeln? Nein, Amerigon ist keine Heutschrecke (das schließt allerdings nicht aus, dass sie sich als beherrschendes Unternehmen ähnlich aufführen können), sondern ein Konkurrent, der an den Patenten und Produktionsstätten interessiert ist. Amerigon hat sich mit dem BuG einen Konkurrenten vom Hals geschaffen.
      Avatar
      schrieb am 30.08.11 10:57:53
      Beitrag Nr. 1.283 ()
      Erstmals nach neuem Recht:

      Ad hoc: Absicht einer Konzernverschmelzung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf die MHG Media Holdings AG und eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der PROCON MultiMedia Aktiengesellscha

      19:50 29.08.11

      Ad-hoc-Mitteilung nach §15 WpHG

      PROCON MultiMedia AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      Absicht einer Konzernverschmelzung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft
      auf die MHG Media Holdings AG und eines Ausschlusses der
      Minderheitsaktionäre der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft im
      Zusammenhang mit der Verschmelzung

      Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der
      EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent
      verantwortlich.

      ------------------------------------------------------------------------------


      Absicht einer Konzernverschmelzung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft
      auf die MHG Media Holdings AG und eines Ausschlusses der
      Minderheitsaktionäre der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft im
      Zusammenhang mit der Verschmelzung (umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out)

      Die MHG Media Holdings AG, Düsseldorf, ('MHG') hat der PROCON MultiMedia
      Aktiengesell-schaft, Hamburg, ('Gesellschaft') heute mitgeteilt, in
      Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen der
      Gesellschaft als übertragender Gesellschaft und der MHG als übernehmender
      Gesellschaft eintreten zu wollen. MHG ist derzeit unmittelbar mit ca. 93,95
      % an der Gesellschaft beteiligt. Der Verschmelzungsvertrag soll nach
      Mitteilung von MHG den Hinweis enthalten, dass im Zusammenhang mit der
      Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
      der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG
      erfolgen soll.

      Nach dem jüngst in Kraft getreten Dritten Gesetz zur Änderung des
      Umwandlungsgesetzes kann im Zusammenhang mit einer sog.
      Konzernverschmelzung ein Squeeze-Out durchgeführt werden, wenn einer
      übernehmenden Aktiengesellschaft - wie hier der MHG - mindestens 90 % des
      Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören
      ('Hauptaktionär') und die Hauptversammlung der übertragenden
      Aktiengesellschaft binnen drei Monaten nach dem Abschluss des
      Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
      auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung beschließt.

      Der Vorstand beabsichtigt, mit der MHG Verhandlungen über den Abschluss
      eines Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, in dessen Zusammenhang ein
      Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.

      Der Vorstand
      29.08.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www
      Avatar
      schrieb am 06.09.11 08:13:29
      Beitrag Nr. 1.284 ()
      DGAP Corporate News
      DGAP-News: Frogster Interactive Pictures AG: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen Gameforge und Frogster wird wirksam - Handel der Aktie auf Xetra endet, Abfindungsangebot der Gameforge AG über 26,00 Euro je Aktie
      06.09.2011, 07:30:46


      DGAP-News: Frogster Interactive Pictures AG / Schlagwort(e): Sonstiges Frogster Interactive Pictures AG: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen Gameforge und Frogster wird wirksam
      - Handel der Aktie auf Xetra endet, Abfindungsangebot der Gameforge AG über 26,00 Euro je Aktie

      06.09.2011 / 07:30

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      +++ Pressemitteilung +++

      Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen Gameforge und Frogster wird wirksam Handel der Aktie auf Xetra endet Abfindungsangebot der Gameforge AG über 26,00 Euro je Aktie

      Berlin, 6.09.2011: Der am 13.05.2011 zwischen Frogster und Gameforge geschlossene und am 28.06. von der Frogster-Hauptversammlung mit Zustimmung versehene Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit Frogster als beherrschter und abführender Seite ist am 29.08.2011 in das Handelsregister eingetragen worden. Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss waren nicht eingegangen.

      Der Vorstand von Frogster geht davon aus, dass die Aktie ab 1.10.2011 nicht mehr über Xetra und nicht mehr im Open Market an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden wird, weil der dafür notwendige Spezialist und der dafür notwendige Antragsteller wegen des geringen verbleibenden Streubesitzes ihre Tätigkeit einstellen.

      Die Mehrheitsaktionärin der Frogster Interactive Pictures AG, die Gameforge AG mit Sitz in Karlsruhe, hat den Frogster-Aktionären zwei Abfindungsangebote zum Erwerb der von ihnen gehaltenen Frogster-Aktien zum Preis von 26,00 Euro je Aktie unterbreitet.

      Das Abfindungsangebot wegen der Beendigung der Einbeziehung der Frogster-Aktie in den Entry Standard ist befristet. Die Annahmefrist begann am 13. Juli 2011 und endet mit Ablauf des 13. September 2011. Nähere Details erhalten Aktionäre von ihrer depotführenden Bank.

      Das Abfindungsangebot wegen des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags ist ebenfalls befristet. Die Annahmefrist begann am 1. September 2011 und endet mit Ablauf des 31. Oktober 2011. Nähere Details erhalten Aktionäre von ihrer depotführenden Bank.

      Kontakt: Frogster Interactive Pictures AG, Tel. +49 (0)30-28 47 01-0

      Frogster - We take you to a new world! Die Frogster-Gruppe mit Hauptsitz in Berlin ist ein Publisher von Online-Games. Frogster konzentriert sich auf den Betrieb und die Vermarktung von virtuellen Welten, sog. Massively Multiplayer Online Games (MMOGs) - eines der am stärksten wachsenden Segmente in der Unterhaltungsbranche. Mit seinen Top-Titeln ,Runes of Magic', ,Mythos' und ,Bounty Bay Online' hat Frogster bereits über 6 Millionen Spieler gewonnen. Zur Veröffentlichung im Jahr 2012 hat das Unternehmen mit ,TERA', ,Eligium
      - Der Auserwählte' und ,RaiderZ' drei weitere ambitionierte MMOG in Vorbereitung. Frogster beabsichtigt, mit ,Throne of Fire' und ,Bounty Bay Live' in Kürze auch in das Segment der Browser-Games einzutreten. Zurzeit beschäftigt die Frogster-Gruppe mehr als 200 Mitarbeiter in den Bereichen Licensing, IT, Webdesign und -programmierung, Produkt-Management, Business Development, Marketing, PR, Community Management, Customer Support, Sales, Hosting, Billing sowie Finance/Administration. Ihre Tochtergesellschaften Frogster Online Gaming, Frogster America und Frogster Pacific vermarkten und betreiben ihre Games in Europa, Amerika und Ozeanien. Internet: www.frogster.de


      Ende der Corporate News

      ---------------------------------------------------------------------

      06.09.2011 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------


      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Frogster Interactive Pictures AG
      Hardenbergstr. 9A
      10623 Berlin
      Deutschland
      Telefon: 030 / 284701-10
      Fax: 030 / 284701-11
      E-Mail: ir@frogster.de
      Internet: www.frogster.de
      ISIN: DE000A0F47J1
      WKN: A0F47J
      Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart;
      Open Market in Frankfurt


      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      ---------------------------------------------------------------------
      138304 06.09.2011

      ---------------------------------------------------------------------------
      Firmenname: Frogster Interactive Pictures AG; Land: Deutschland; VWD Selektoren: 1C;
      Avatar
      schrieb am 06.09.11 17:06:52
      Beitrag Nr. 1.285 ()
      Das ist natürlich wieder typisch für fraudster. Die Abnahmepflicht endet zwei Monate nach Ende des letzten Spruchverfahrens und keinen Tag früher. Gegen das delisting gibt es bereits entsprechende Anträge, ergo wird es die auch gegen den BuG geben. Die 3% Aufpreis sind ein Witz. Ich kaufe jede Aktie, die ich zu diesem Preis bekommen kann, diene die an und mit dem Geld kaufe ich neue, diene die an ... usw. Ich habe noch nie ein so schlechtes Prüfgutachten wie im fall fraudster gesehen ... und ich habe schon viele gesehen.
      Avatar
      schrieb am 06.09.11 18:17:04
      Beitrag Nr. 1.286 ()
      Ich habe aus Hamburg gehört dass das Spruchverfahren Vereins- und Westbank unmittelbar vor der Entscheidung steht - kann das jemand bestätigen? Bin leider nicht im Verfahren vertreten. Danke.
      Avatar
      schrieb am 06.09.11 22:43:09
      Beitrag Nr. 1.287 ()
      06.09.2011 19:06

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


      MBT Systems GmbH beabsichtigt Abschluss eines Beherrschungs- und/oder
      Gewinnabführungsvertrages mit der Roth & Rau AG

      Hohenstein-Ernstthal, 6. September 2011 - Die MBT Systems GmbH, Langenfeld,
      eine Tochtergesellschaft der Meyer Burger Technology AG, Baar, Schweiz, hat
      dem Vorstand der Roth & Rau AG heute mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, mit
      der Roth & Rau AG einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag
      abzuschließen. Die MBT Systems GmbH hat den Vorstand der Roth & Rau AG
      außerdem zu Gesprächen eingeladen, um die erforderlichen Maßnahmen zum
      Abschluss des Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags zu erörtern.

      Nach Abschluss des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der MBT
      Systems GmbH an die Aktionäre der Roth & Rau AG hält die MBT Systems GmbH
      einen 75 Prozent übersteigenden Anteil des Grundkapitals und der
      Stimmrechte der Roth & Rau AG.

      Der Vorstand der Roth & Rau AG hat daraufhin beschlossen, die Verhandlungen
      mit der MBT Systems GmbH zum Abschluss des Beherrschungs- und/oder
      Gewinnabführungsvertrages in den nächsten Tagen voranzutreiben und
      Gespräche mit der MBT Systems GmbH aufzunehmen. Insbesondere soll die Höhe
      des angemessenen Ausgleichs nach Maßgabe von § 304 Abs. 1 AktG für die
      außenstehenden Aktionäre und die angemessene Abfindung nach § 305 Abs. 1
      AktG in den nächsten Wochen in Übereinstimmung mit den rechtlichen
      Anforderungen ermittelt und vereinbart werden.

      Der geplante Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag bedarf der
      Zustimmung der Hauptversammlung der Roth & Rau AG. Die MBT Systems GmbH
      geht davon aus, dass eine außerordentliche Hauptversammlung, auf der die
      Zustimmung zum Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag beschlossen
      werden soll, bis Ende dieses Jahres stattfinden könnte. Dies wird der
      Vorstand der Roth & Rau AG prüfen.

      Die MBT Systems GmbH hat dem Vorstand der Roth & Rau AG heute ferner
      mitgeteilt, sie beabsichtige zudem nach Erreichen des entsprechenden
      Schwellenwertes ein Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (sog.
      'Squeeze-out') der Roth & Rau AG einzuleiten.

      Kontakt:
      Roth & Rau AG
      Prof. Dr. Silvia Roth
      Tel.: +49 (0) 3723/671-3333
      E-Mail: investor@roth-rau.de

      Better Orange IR & HV AG
      Simone Cujai
      Tel.: +49 (0) 211/55020866
      E-Mail: simone.cujai@better-orange.de
      Avatar
      schrieb am 07.09.11 13:33:10
      Beitrag Nr. 1.288 ()
      Schon älter aber grade erst entdeckt:

      Landgericht Frankfurt am Main

      3-05 O 53/11

      Die Engine Holding GmbH, Epplestr. 225, 70567 Stuttgart hat gem. § 39a WpÜG hat mit Eingang am 11.8.2011 beim Landgericht Frankfurt am Main beantragt,

      „Die stimmberechtigten, nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN: DE000A0N4P43), die nicht bereits der Antragstellerin gehören, werden gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die Antragstellerin übertragen.“

      Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 39b Abs. 2 WpÜG."

      Stellungnahmen zu diesem Antrag sind zu dem Az. 3-05 O 53/11 beim Landgericht Frankfurt am Main binnen eines Monats nach dieser Veröffentlichung einzureichen.

      Mit vorzüglicher Hochachtung
      Avatar
      schrieb am 07.09.11 17:10:48
      Beitrag Nr. 1.289 ()
      Zitat von schaerholder: Schon älter aber grade erst entdeckt:

      Landgericht Frankfurt am Main

      3-05 O 53/11

      Die Engine Holding GmbH, Epplestr. 225, 70567 Stuttgart hat gem. § 39a WpÜG hat mit Eingang am 11.8.2011 beim Landgericht Frankfurt am Main beantragt,

      „Die stimmberechtigten, nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN: DE000A0N4P43), die nicht bereits der Antragstellerin gehören, werden gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die Antragstellerin übertragen.“

      Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 39b Abs. 2 WpÜG."

      Stellungnahmen zu diesem Antrag sind zu dem Az. 3-05 O 53/11 beim Landgericht Frankfurt am Main binnen eines Monats nach dieser Veröffentlichung einzureichen.

      Mit vorzüglicher Hochachtung


      Tognum ist bereits zu 95% im Besitz von Daimler und Rolls-Royce. Bis Mitte November kann noch zu 26 Euro angedient werden. Kann mir nicht vorstellen, dass bis zum Jahresende kein Squeeze Out angekündigt wird. Somit besteht auf dem heutigen Kursniveau von 26,05 Euro meiner Meinung nach nur ein theoretisches Risiko.
      Avatar
      schrieb am 07.09.11 17:48:28
      Beitrag Nr. 1.290 ()
      Das oben war der Squeeze-out. Die Abfindung beträgt 26 und kann nicht mehr überprüft werden. Schau doch mal in § 39 a wpÜG...
      Avatar
      schrieb am 07.09.11 17:51:25
      Beitrag Nr. 1.291 ()
      Was ist mit BroaDNET HAT DA JEMAND iNFOS vIELEN dANK ß?
      Avatar
      schrieb am 07.09.11 20:30:10
      Beitrag Nr. 1.292 ()
      Zitat von schaerholder: Das oben war der Squeeze-out. Die Abfindung beträgt 26 und kann nicht mehr überprüft werden. Schau doch mal in § 39 a wpÜG...


      Das liest sich in der Tat so. Am 10.08.2011 ist aber erst das Erreichen der 95%-Schwelle gemeldet worden.
      http://www.wallstreet-online.de/nachricht/3211947-tognum-joi…

      In der Meldung vom 12.08.2011 wird gesagt, dass der Squeeze Out geplant wird.
      http://www.wallstreet-online.de/nachricht/3213611-presse-tog…

      Die gebotenen 26 Euro sind doch lediglich der Übernahmepreis, der nicht auf einem Gutachten basiert. Oder gab es nach dem Verlangen ein Gutachten, das ebenfalls 26 Euro ermittelt hat? Wann ist denn bitte der Squeeze Out durch eine HV bestätigt worden oder ist dies neuerdings nicht mehr möglich?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.09.11 20:35:21
      Beitrag Nr. 1.293 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.056.916 von straßenköter am 07.09.11 20:30:10Speedy Squeeze out seit 1-2 Jahren neu.
      Auf Antrag beim LG frankfurt, Interhyp hat den z.b. zurückgezogen.
      Keine Spruchstelle, kein Gutachten, Keine Nachbesserung....
      Avatar
      schrieb am 07.09.11 21:01:15
      Beitrag Nr. 1.294 ()
      Zitat von trade20: Speedy Squeeze out seit 1-2 Jahren neu.
      Auf Antrag beim LG frankfurt, Interhyp hat den z.b. zurückgezogen.
      Keine Spruchstelle, kein Gutachten, Keine Nachbesserung....


      Habe ich bislang zum Glück noch nicht kennenlernen müssen. Das ist also der so genannte übernahmerechtliche Squeeze-Out? Die in den Raum geworfenen 26 Euro sind jetzt also bindend.

      Nachfolgendes habe ich mal Wikipedia herauscopiert: Ein bißchen Hoffnung auf spätere Überprüfung besteht also noch, weil einige Fragen noch von Gerichten entschieden müssen.

      Der übernahmerechtliche Squeeze-out ist im Zuge der Umsetzung der sog. Übernahmeangebots-Richtlinie aus dem Jahr 2004 zum 14. Juli 2006 eingeführt worden. Es ist in den § 39a bis § 39c WpÜG (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) geregelt. Die §§ 39a ff. WpÜG eröffnen dem Bieter eines vorangehenden öffentlichen Übernahmeverfahrens (hier gilt auch der Schwellenwert von 95 % mit der Maßgabe, dass es sich um stimmberechtigtes Grundkapital handeln muss) die Möglichkeit, im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahme- (§§ 29 ff. WpÜG) oder Pflichtangebot (§§ 35 ff. WpÜG) die Übertragung der übrigen stimmberechtigten Aktien zu beantragen. Hält der Bieter zudem 95 % des Grundkapitals, kann er auch die Übertragung der übrigen Aktien beantragen. Der übernahmerechtliche Squeeze-out ist günstiger, schneller und einfacher als sein gesellschaftsrechtliches Pendant. Insbesondere bedarf es nicht der Durchführung einer Hauptversammlung, vielmehr erfolgt die Übertragung per Gerichtsbeschluss (erstinstanzlich ausschließlich zuständig ist das LG Frankfurt am Main). Entsprechende Aktionärsrechte (Anfechtung) sind daher ausgeschlossen. Ferner findet keine (zusätzliche) Unternehmensbewertung statt, sofern das Übernahme- oder Pflichtangebot von 90 % der Aktionäre angenommen wurde: in diesem Fall greift die Vermutung, dass die Abfindung aufgrund der Marktakzeptanz angemessen und eine weitere Bewertung entbehrlich ist; sollte die Annahmequote unter 90 % liegen, wird im Regelfall die Höhe der Abfindung durch eine Unternehmensbewertung zu erfolgen haben.

      Hinsichtlich der Abfindung gibt es die folgende Besonderheit: Es ist dieselbe Art der Gegenleistung wie beim vorgehenden Angebot nach §§ 29 ff. oder §§ 35 ff. WpÜG, wahlweise Barabfindung anzubieten. Die Angemessenheit der Abfindung wird unwiderleglich vermutet, da sie bereits beim Übernahme- oder Pflichtangebot geprüft wurde, sofern im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots dem Mehrheitsaktionär 90 % der vom Angebot betroffenen Aktien angeboten wurden (dagegen werden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht.[9]) Die Höhe der wahlweise zu gewährenden Barabfindung ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 5 WpÜG-AngVO zu ermitteln. Dabei spielt bei börsennotierten Gesellschaften der gewichtete durchschnittliche Aktienkurs (der letzten drei Monate) eine überragende Rolle.

      Die ersten durchgeführten Ausschlussverfahren gemäß § 39a, § 39b WpÜG haben noch nicht für hinreichende Klärung der noch vielen offenen Fragen zum übernahmerechtlichen Squeeze-Out geführt. Insbesondere hat das Landgericht Frankfurt am Main in seinem zweiten Beschluss gemäß § 39a, § 39b WpÜG die Angemessenheitsvermutung als widerleglich beurteilt.[10] Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Beschwerdeinstanz hat in seinem ersten Beschluss zu dieser Frage[11] nicht abschließend über die Rechtsnatur der Vermutungsregelung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG entschieden. Es hat die Frage der Widerleglichkeit der Vermutung bewusst offen gelassen, weil die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen ohnehin nicht substantiiert genug gewesen seien. Das Gericht hat aber entgegen einer häufigen Forderung von den Meinungsvertretern einer unwiderleglichen Vermutung abgelehnt, die Frage vom EuGH überprüfen zu lassen, weil es sich hierbei nicht um eine Frage des deutschen Rechts handele. Inzwischen liegt eine weitere obergerichtliche Rechtsprechung dazu vor, denn das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 5. Mai 2009[12] geäußert, dass die Angemessenheitsvermutung als unwiderleglich zu verstehen sei. Im Übrigen ist diese Frage derzeit beim BVerfG anhängig, so dass in Zukunft mit einer endgültigen Klärung zu rechnen ist.
      Avatar
      schrieb am 08.09.11 10:53:27
      Beitrag Nr. 1.295 ()
      Steigenberger Hotels Squeeze out un auch endlich eingetragen.
      Avatar
      schrieb am 08.09.11 19:21:25
      Beitrag Nr. 1.296 ()
      Frogster BGV auch eingetragen. Heute gute Chance für 2% Aufschlag einzukaufen. Das Bewertungsgutachten ist eine Frechheit.
      Avatar
      schrieb am 09.09.11 08:25:27
      Beitrag Nr. 1.297 ()
      Aus dem Monatsbericht des Spezialfonds Greiff Special Situations: ..."Spannend bleibt die Situation bei Demag Cranes. Terex konnte sich zum Ende der erweiterten Annahmefrist 82 % der
      Anteile einverleiben. Gleichzeitig hat sich Elliot Asset Management
      einen Anteil von ca. 10 % gesichert, was im Falle eines Squeeze
      Outs weiteres Kurspotenzial mit sich bringen würde"...
      Avatar
      schrieb am 09.09.11 14:25:39
      Beitrag Nr. 1.298 ()
      Süd-Chemie AG / Squeeze-Out-Barabfindung auf 125,26 Euro je Aktie festgelegt

      Der Hauptaktionär der Süd-Chemie Aktiengesellschaft, die Clariant AG
      mit Sitz in Muttenz/Schweiz, hat dem Vorstand der Süd-Chemie
      Aktiengesellschaft heute mitgeteilt, dass die Clariant AG die
      Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
      der Süd-Chemie Aktiengesellschaft auf die Clariant AG als
      Hauptaktionär entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG
      (sogenannter Squeeze-Out) auf 125,26 Euro je auf den Inhaber lautende
      Stückaktie der Süd-Chemie Aktiengesellschaft festgelegt hat.

      Über den Squeeze-Out soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung
      der Süd-Chemie Aktiengesellschaft Beschluss gefasst werden, die
      voraussichtlich am 22. November 2011 stattfinden wird.

      München, den 9. September 2011

      Der Vorstand
      Süd-Chemie Aktiengesellschaft

      Rückfragehinweis:
      Patrick Salchow

      Tel.: +49 (0)89 5110 250

      E-Mail: patrick.salchow@sud-chemie.com

      Ende der Mitteilung euro adhoc
      --------------------------------------------------------------------------------

      Emittent: Süd-Chemie AG
      Lenbachplatz 6
      D-80333 München
      Telefon: +49 (0)89 5110-0
      FAX: +49 (0)89 5110-375
      Email: info@sud-chemie.com
      WWW: http://www.sud-chemie.com
      Branche: Chemie
      ISIN: DE0007292005
      Indizes:
      Börsen: Freiverkehr: Hamburg, Frankfurt, Regulierter Markt: Berlin, München
      Sprache: Deutsch
      [ Seite: 1, 2, 3 … 10, 11, 12, neuster Beitrag ]
      Avatar
      schrieb am 12.09.11 09:39:26
      Beitrag Nr. 1.299 ()
      Magere Nachbesserung bei Constantin Film :keks:.

      Der_Analyst

      Constantin Film AG
      München
      Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im elektronischen Bundesanzeiger am 30. August 2011
      veröffentlichten Bekanntmachung über die abschließende Gewährung einer erhöhten Barabfindung nebst
      Zinsen aufgrund des am 16. August 2011 vor dem Landgericht München I abgeschlossenen
      Spruchverfahrens (Aktenzeichen: 5 HK O 19225/09)
      an die ehemaligen außenstehenden Aktionäre der
      Constantin Film AG, München
      - ISIN DE0005800809 / Wertpapier-Kenn-Nummer 580 080 -

      Das Spruchverfahren vor dem Landgericht München I (Aktenzeichen: 5 HK O 19225/09) gemäß § 327f AktG zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Constantin Film AG, München, betreffend der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Highlight Communications AG als Hauptaktionärin vom 21. April 2009 ist am 16. August 2011 durch Beschluss des Landgerichts München I abgeschlossen worden.

      Technische Abwicklungshinweise für ehemalige Aktionäre der Constantin Film AG, die am 07. Oktober 2009 aufgrund des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden sind

      Die ursprünglich auf der Hauptversammlung der Constantin Film AG beschlossene Barabfindung von € 17,64 wird gemäß den Bestimmungen des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 16. August 2011 auf € 18,31 je Stückaktie der Constantin Film AG erhöht. Sämtliche Minderheitsaktionäre, die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung aus der Constantin Film AG ausgeschieden sind, erhalten eine Nachvergütung in Höhe von € 0,67 je Stückaktie der Constantin Film AG.

      Diese Nachvergütung ist ab dem 21. April 2009 (Tag der Hauptversammlung) bis zum 31. August 2009 mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 01. September 2009 bis zum Auszahlungsstichtag der Nachzahlung (voraussichtlich am 14. September 2011) mit einem Satz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der sich hieraus zu errechnende Zinsbetrag beträgt € 0,08 je Constantin Film Aktie.

      Der Gesamtbetrag der Nachvergütung je Constantin Film-Aktie beträgt somit EUR 0,75 und beinhaltet die erhöhte Barabfindung in Höhe von EUR 0,67 und Zinsen in Höhe von EUR 0,08.

      Die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Constantin Film AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

      Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Constantin Film AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser banktechnischen Ergänzungsbekanntmachung keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglichst an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Constantin Film AG auf die Highlight Communications AG abgewickelt wurde. Hierzu geben sie diesem ihre neue Bankverbindung zur Weiterleitung des Erhöhungsbetrages bekannt.

      Die Highlight Communications AG hat die

      Bayerische Landesbank, München

      mit der bank- und effektentechnischen Abwicklung der Nachzahlung beauftragt.

      Sonstiges

      Die Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie der Zinsen erfolgt für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Constantin Film AG kosten-, spesen- und provisionsfrei. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Nachzahlung wird den berechtigten ehemaligen Aktionären der Constantin Film AG empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.



      Constantin Film AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 12.09.11 09:44:02
      Beitrag Nr. 1.300 ()
      Immerhin mal ein Urteil nach "nur" zwei Jahren.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 12.09.11 11:31:11
      Beitrag Nr. 1.301 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.073.406 von straßenköter am 12.09.11 09:44:02kein urteil-vergleich!
      Avatar
      schrieb am 13.09.11 09:22:00
      Beitrag Nr. 1.302 ()
      Gibt es eigentlich etwas Neues zum Spruchverfahren bei der AXA Konzern AG? Der Squeeze Out war immerhin schon im Juli 2007 ...

      Danke!

      Der_Analyst
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.09.11 11:44:46
      Beitrag Nr. 1.303 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.078.710 von Der_Analyst am 13.09.11 09:22:00da sollte angeblich im sommer das gutachten kommen, nix gehört
      Avatar
      schrieb am 13.09.11 12:41:47
      Beitrag Nr. 1.304 ()
      Zitat von Der_Analyst: Gibt es eigentlich etwas Neues zum Spruchverfahren bei der AXA Konzern AG? Der Squeeze Out war immerhin schon im Juli 2007 ...

      Danke!

      Der_Analyst


      Olle Müller hat die Rücknahme der Anträge in Hinlick auf die Rechtsprechung des OLG FFM zur DBV angeregt. Da gibt es aber auch ein neueren Beschluss des OLG Dü (Nordstern) der das ganz anders sieht. Wir werden deshalb nicht zurücknehmen. Termin ist am 20.09.2011
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.09.11 12:44:28
      Beitrag Nr. 1.305 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.079.954 von Blondie123 am 13.09.11 12:41:47liegt denn ein neues gutachten vor?
      Avatar
      schrieb am 13.09.11 12:52:22
      Beitrag Nr. 1.306 ()
      Ich bin zu frogster per BM gefragt worden warum die Barabfindung/Ausgleichszahlung zu niedrig sind. Ich werde dazu gerne etwas im nächsten Monat schreiben. Ich bitte um Verständnis, dass ich das derzeit nicht möchte. Jeder der das Gutachten liest wird aber schnell merken, dass das absoluter Beschiss ist. Das ist sehr offensichtlich, z.B. bei der Länge des Detailplanungszeitraums (nur 2,5 Jahre), der Wachstumsrate in der ewigen Rente (abrupt von 25% im letzten jahr der Planphase II auf 2,8 in der ewigen Rente), dem Verrentungszinssatz bei der Ausgleichzahlung, die sich an den Zinsen, die Gameforge angeblich bezahlt, orientiert (was absoluter Quatsch ist -> siehe Eurohypo Beschluss LG FFM) u.v.a.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.09.11 16:04:56
      Beitrag Nr. 1.307 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.080.029 von Blondie123 am 13.09.11 12:52:22Brierly Gardens Investments Limited

      Limassol, Zypern



      Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
      Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft
      Frankfurt am Main

      – ISIN: DE0006088008 –

      I. Auszahlung der Barabfindung

      Die ordentliche Hauptversammlung der Steigenberger Hotels Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main („Steigenberger Hotels AG“), vom 27. Mai 2010 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Steigenberger Hotels AG auf die Hauptaktionärin, die Brierly Gardens Investments Limited, Limassol, Zypern, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

      Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. August 2011 in das Handelsregister der Steigenberger Hotels AG beim Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 25755 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Steigenberger Hotels AG in das Eigentum der Brierly Gardens Investments Limited übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Steigenberger Hotels AG eine von der Brierly Gardens Investments Limited zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 538,06 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Steigenberger Hotels AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 26,00.

      Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Stüttgen & Haeb AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

      Die Brierly Gardens Investments Limited hat sich in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, über die gesetzliche Verzinsung hinaus die Barabfindung ab dem Tag der Hauptversammlung, d.h. ab dem 27. Mai 2010 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

      Die Auszahlung der Barabfindung und deren Verzinsung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der Steigenberger Hotels AG erfolgt grundsätzlich Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien bzw. gegen Aushändigung der Aktienurkunden der Steigenberger Hotels AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

      Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

      über die jeweilige Depotbank. Sofern die Aktien von einer Depotbank verwahrt werden (Streifband- oder Girosammelverwahrung), wird die Auszahlung der Barabfindung ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt.

      Ausgeschiedene Aktionäre der Steigenberger Hotels AG, die ihre Aktien an der Gesellschaft selbst verwahren, werden gebeten, ihre effektiven Aktienurkunden zusammen mit sämtlichen Gewinnanteilscheinen (aktuell Nr. 8 ff.) sowie dem Erneuerungsschein ab sofort während der üblichen Schalterstunden bei einer depot-/kontoführenden Bank zur Weiterleitung an die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, oder bei einer inländischen Geschäftsstelle der Commerzbank AG einzureichen. Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese ehemaligen Aktionäre zeitnah die Abfindung vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung der effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind. Aktionäre, die noch nicht über eine Bankverbindung verfügen, müssen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zunächst ein Depot eröffnen. Brierly Gardens Investments Limited behält sich vor, Barabfindungsbeträge, die auf nicht eingereichte effektive Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre entfallen, ca. drei Monate nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das zuständige Handelsregister unter Verzicht auf die Rücknahme der Mittel schuldbefreiend bei der Hinterlegungskasse eines Amtsgerichts zu hinterlegen.

      Die technische Abwicklung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Steigenberger Hotels AG provisions- und spesenfrei. Kosten, die gegebenenfalls im Rahmen der Eröffnung und Einrichtung eines zwingend notwendigen Wertpapierdepots anfallen, sind von den einreichenden Aktionären selbst zu tragen.

      II. Vorzeitige Auszahlung des Erhöhungsbetrages bei Abgabe einer Verzichtserklärung

      Über die Zahlung der von der Hauptversammlung festgelegten Barabfindung hinaus hat sich die Brierly Gardens Investments Limited in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, allen abfindungsberechtigten Aktionären im Rahmen eines möglichen, zukünftigen Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der von der Hauptversammlung beschlossenen Barabfindung eine Erhöhung der Barabfindung von EUR 111,52 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Steigenberger Hotels AG („Erhöhungsbetrag“) zu zahlen. Der Erhöhungsbetrag wird ab dem Tag der Hauptversammlung d.h. ab dem 27. Mai 2010 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

      Die Brierly Gardens Investments Limited bietet allen Aktionären an, die Auszahlung des Erhöhungsbetrages von EUR 111,52 zuzüglich Verzinsung des Erhöhungsbetrages gegen Übertragung ihrer sämtlichen Ansprüche auf Erhöhung der Barabfindung in Bezug auf diejenigen Aktien, die gegen Zahlung der Barabfindung aus ihrem Depot ausgebucht wurden bzw. bezüglich derer sie die diese verbriefenden Aktienurkunden der Commerzbank AG ausgehändigt haben („Erhöhungsansprüche“) und gegen Verzicht auf Einleitung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf den Übertragungsbeschluss, vorzuziehen.

      Hierzu müssen die ausgeschiedenen Aktionäre der Steigenberger Hotels AG der Brierly Gardens Investments Limited die Abtretung der Erhöhungsansprüche und den Verzicht auf die Einleitung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf den Übertragungsbeschluss während der üblichen Schalterstunden bei einer depot-/kontoführenden Bank zur Weiterleitung an die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, oder bei einer inländischen Geschäftsstelle der Commerzbank AG bis einschließlich zum 15. November 2011 erklären. Der Erhöhungsbetrag zuzüglich Zinsen wird den ehemaligen Aktionären unverzüglich nach Ablauf dieser Frist, spätestens aber innerhalb von sieben Bankarbeitstagen, gutgeschrieben.

      Aktionäre der Steigenberger Hotels AG, die das Kaufangebot annehmen möchten, sollten sich mit eventuellen Fragen zu technischen Aspekten der Annahme und Abwicklung des Kaufangebots an ihre konto-/depotführende Bank wenden. Die konto-/depotführenden Banken werden über die Handhabung der Annahme und Abwicklung des Kaufangebots gesondert informiert.

      Das entsprechende Formular zur Abgabe der unwiderruflichen Verzichtserklärung erhalten Aktionäre, die ihre Aktien in einem Depot verwahren, unaufgefordert von ihrem Kreditinstitut zugesandt.




      Limassol, Zypern, im September 2011

      Brierly Gardens Investments Limited

      Die Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 14.09.11 10:17:56
      Beitrag Nr. 1.308 ()
      Der Steigenberger Vergleich ist doch nicht schlecht - oder? Ich glaube ich werde das machen die Erhöhung kassieren und meine Ansprüche abtreten.
      Avatar
      schrieb am 15.09.11 15:06:39
      Beitrag Nr. 1.309 ()
      Komisch, kein Umsatz mehr bei Frogster.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 15.09.11 15:09:43
      Beitrag Nr. 1.310 ()
      LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG
      Bad Langensalza/Schwalmtal
      Wertpapierkenn-Nr.: 649 010 – ISIN: DE 000 649010 5
      Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der
      LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG,
      Bad Langensalza/Schwalmtal
      Wir laden unsere Aktionäre zu der
      am Freitag, den 7. Oktober 2011, 1000 Uhr,
      im Restaurant ‚Forsthaus Thiemsburg‘,
      in D-99947 Bad Langensalza (Thüringen) – OT Alterstedt, ‚Am Baumkronenpfad‘‚
      stattfindenden
      außerordentlichen Hauptversammlung
      ein


      TAGESORDNUNG

      Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

      Die LHA Holding A. u. R. Krause GbR mit Sitz in Jüchen hält unmittelbar 96 % des Grundkapitals der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG (die Gesellschaft) und ist damit deren Hauptaktionär im Sinne von § 327a AktG.

      Die LHA Holding A. u. R. Krause GbR hat gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an den Vorstand der Gesellschaft das Verlangen gerichtet, die Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die LHA Holding A. u. R. Krause GbR als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen. Die Höhe der Barabfindung ist von der LHA Holding A. u. R. Krause GbR auf EURO 15,– je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft festgelegt worden. In einem der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung angefügten schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die LHA Holding A. u. R. Krause GbR die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die LHA Holding A. u. R. Krause GbR und die Angemessenheit der von ihr festgelegten Barabfindung erläutert und begründet.

      Die LHA Holding A. u. R. Krause GbR hat dem Vorstand der Gesellschaft ferner gemäß § 327b Abs. 3 AktG eine Erklärung der Raiffeisenbank Grevenbroich eG mit Sitz in 41515 Grevenbroich, Rheydter Straße 6–8, übermittelt, mit der die Raiffeisenbank Grevenbroich eG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der LHA Holding A. u. R. Krause GbR übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung von EUR 15,– je auf den Inhaber lautende Stückaktie für ihre auf den Hauptaktionär übergegangenen Aktien zu zahlen.

      Die Angemessenheit der von der LHA Holding A. u. R. Krause GbR festgelegten Barabfindung wurde von der THURINGIA Treuhand, Revision & Consulting AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt, als dem vom Landgericht Mühlhausen ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der LHA Holding A. u. R. Krause GbR wie folgt zu beschließen:


      Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG mit Sitz in Bad Langensalza werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 15,– je auf den Inhaber lautende Stückaktie der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG auf die LHA Holding A. u. R. Krause GbR mit Sitz in Jüchen als Hauptaktionär übertragen.

      Vorlagen an die Aktionäre

      Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung werden folgende Unterlagen auf der Homepage der LHA AG im Internet unter ‚http://www.lha-krauseag.com’ (Investor Relations) zur Einsicht bereitgestellt:


      Entwurf des Übertragungsbeschlusses


      Jahresfinanzberichte (Jahresabschlüsse und Lageberichte) der Geschäftsjahre 2010, 2009 und 2008


      Bericht des Hauptaktionärs (Darlegung der Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre und Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung)


      Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung der THURINGIA Treuhand, Revision & Consulting Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt, vom 29. August 2011

      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung durch einen in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch ihr depotführendes Institut in deutscher oder englischer Sprache nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bei einer der nachfolgend genannten Stellen unter der angegebenen Adresse spätestens bis zum Ablauf des 30. September 2011 zugehen:
      postalisch: LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG
      – Hauptversammlung –
      Bahnhofstraße 10 D
      99947 Bad Langensalza

      LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG
      – Hauptversammlung –
      Lüttelforst 143
      D-41366 Schwalmtal

      Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, demnach auf Freitag, den 16. September 2011, 00:00 Uhr, zu beziehen.

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

      Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 800.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum jetzigen Zeitpunkt 51.134 Stück eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 748.866.

      Weitere Hinweise

      Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte unter entsprechender schriftlicher Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.

      Eventuelle Gegenanträge und Wahlvorschläge zur Tagesordnung sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail innerhalb der gesetzlichen Fristen, somit bis zum Ablauf des 22. September 2011, zu übersenden an die

      LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG
      – Hauptversammlung –
      Bahnhofstraße 10
      99947 Bad Langensalza
      Telefax: 02163/3388222
      E-Mail: ‚broker@lha-krauseag.com’

      Rechtzeitig gestellte Anträge werden nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers den anderen Aktionären im Internet unter ‚http://www.lha-krauseag.com’ (‚Investor Relations’) unverzüglich zugänglich gemacht.

      Bericht des Hauptaktionärs gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)

      Die LHA Holding A. u. R. Krause GbR (kurz: LHA Holding GbR) hat der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG (kurz: LHA AG) mit Sitz in Bad Langensalza mit Schreiben vom 3. Mai 2011 mitgeteilt, dass sie unter Berücksichtigung der von der LHA AG zu diesem Zeitpunkt gehaltenen eigenen Aktien (49.757 Stück) 95,99 % (720.146) der Inhaberstammaktien an der LHA AG von insgesamt 800.000 Stück gehalten hat und den Vorstand der LHA AG darum bittet, eine Hauptversammlung einzuberufen, in der ein Beschluss nach § 327a Abs. 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die LHA Holding A. u. R. Krause GbR als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG gefasst werden soll. Die Gesellschafter und die Geschäftsführung der LHA Holding GbR haben sich die Barabfindung, welche die LHA AG den Minderheitsaktionären mit Abfindungsangebot vom 6. Dezember 2010 angeboten hat, auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs im Spruchverfahren, vom 22. November 2010, vor dem Landgericht Mühlhausen (AZ: 1 HK O 9/10) inhaltlich zu eigen macht. Wertbeeinflussende Umstände sind seitdem unter Berücksichtigung der aktuellen Geschäftsentwicklung und der Risiken im Handelssegment der LHA AG sowie der Unternehmensplanung nicht eingetreten. Dennoch hat sich der Hauptaktionär entschlossen, den im Abfindungsangebot vom 6. Dezember 2010 genannten Abfindungsbetrag von EURO 14,– je Inhaberstückaktie um einen EURO auf EURO 15,– je Inhaberstückaktie zu erhöhen. Gemäß einem von der LHA Holding GbR beim Landgericht Mühlhausen gestellten Antrag gemäß § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG wurde mit Beschluss vom 5. Juli 2011 (AZ: 1 HK O 41/11) die THURINGIA Treuhand, Revision & Consulting AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt (jetzt: Thälmannstraße 58, 99085 Erfurt) zum Prüfer gemäß § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bestellt. Die Thuringia Treuhand, Revision & Consulting AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat mit gutachterlicher Stellungnahme vom 29. August 2011 die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.



      Bad Langensalza/Schwalmtal, im September 2011

      LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG

      Der Vorstand
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 15.09.11 15:11:23
      Beitrag Nr. 1.311 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.092.097 von schaerholder am 15.09.11 15:09:43siehst du hier noch potential?
      Avatar
      schrieb am 15.09.11 17:44:48
      Beitrag Nr. 1.312 ()
      Hab mir das Gutachten noch nicht angeschaut. Aber wenn erst mal die Milchquoten fallen dürfte das Geschäft explodieren. Das ist sicher nicht in der Planung drin...
      Avatar
      schrieb am 15.09.11 18:24:55
      Beitrag Nr. 1.313 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.092.062 von Blondie123 am 15.09.11 15:06:39Ich habe vorgestern noch einige Stücke zu 26,90 Euro über Tradegate bzw. Xetra bekommen. Dadurch, dass es nur eine Teilausführung bei Tradegate war, steht meine Order noch im Orderbuch. Komischerweise taxen die die Geldseite aber viel niedriger mit 26,48 Euro als meine Limitorder ist (26,90 Euro). Der Anruf meinerseits bei Tradegate war erschütternd, denn die Mitarbeiterin wollte mich nicht verstehen oder war einfach nur blöd. Jedenfalls beharrte sie darauf, dass alles seine Richtigkeit hätte, dass die Geldseite so niedrig angezeigt wird, obwohl meine Order die einzige im Orderbuch ist. :confused:
      Avatar
      schrieb am 16.09.11 21:12:05
      Beitrag Nr. 1.314 ()
      Zitat von straßenköter: Ich habe vorgestern noch einige Stücke zu 26,90 Euro über Tradegate bzw. Xetra bekommen. Dadurch, dass es nur eine Teilausführung bei Tradegate war, steht meine Order noch im Orderbuch. Komischerweise taxen die die Geldseite aber viel niedriger mit 26,48 Euro als meine Limitorder ist (26,90 Euro). Der Anruf meinerseits bei Tradegate war erschütternd, denn die Mitarbeiterin wollte mich nicht verstehen oder war einfach nur blöd. Jedenfalls beharrte sie darauf, dass alles seine Richtigkeit hätte, dass die Geldseite so niedrig angezeigt wird, obwohl meine Order die einzige im Orderbuch ist. :confused:


      Das ist alles schon ziemlich seltsam bei fraudster. Aber dagegen werden wir vorgehen. Wenn Du in das Spruchverfahren gehen willst schick mir mal ne Boardmail.
      Avatar
      schrieb am 17.09.11 00:08:03
      Beitrag Nr. 1.315 ()
      Bin zwar schon bei vielen Übernahmen/Squeeze Outs dabei gewesen, aber ich habe mich noch nie an einer Klage beteiligt. Ich glaube, dass das Thema für viele vom Grundsatz sehr interessant ist. Deswegen würde ich die Diskussion gerne hier fortführen, sofern es für Dich ok ist. Wenn es detailierter oder persönlicher wird, können wir gern per Boardmail kommunizieren.

      Zunächst hätte ich mal einige allgemeine Fragen:
      Warum ist es vorteilhaft(er), selber ein SSV anzustreben als sich wie ein Hinterradlutscher anzuhängen?
      Welcher zeitliche Aufwand verbürgt sich hinter solch einem Klageverfahren?
      Wie hoch ist das Kostenrisiko?
      Was ist zu beachten (Fristen usw.)

      Vom Grundsatz möchte ich nicht ausschließen, mich selber an Verfahren zu beteiligen. Ich war nur bislang zu bequem, selber tätig zu werden. Deswegen ist Frage 1 natürlich besonders interessant.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.09.11 00:13:25
      Beitrag Nr. 1.316 ()
      Ich habe übrigens heute die restlichen Frogster-Stücke bekommen. Aufgrund der gestellten Geld-Brief-Spanne würde ich vermuten, dass der Makler nicht nur seine Provision verdient hat, indem er entsprechende Aktien selber gekauft hat, um sie mir dann teurer zu verkaufen.
      Avatar
      schrieb am 17.09.11 02:34:58
      Beitrag Nr. 1.317 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.100.080 von straßenköter am 17.09.11 00:08:03Erst mal vorneweg, es gibt keine KLAGE!
      Das Spruchverfahren ist ein Antragsverfahren, d.h, Du bist Antragsteller und kein Kläger.
      zu Frage 1 kann ich dir nur sagen, dass du einfach näher dran bist, d.h. du bist über die aktuelle entwicklung informiert uns kannst natürlich aufgrund aktueller Urteile dann Transferwissen nutzen.
      zu 2: je nachdem wie tief du dich reinhängst ist der aufwand großh
      zu 3kostenrisiko: in der theorie null wenn kein missbräuchlicher antrag, lg hannover hat glaube ich mal antragstellern die Kosten aufgebrummt, da solltest du dir nen anwalt nehmen, mit dem du das vorher auf dem kurzen dienstweg besprichst
      zu 4. frist für antrag ist 3 Monate nach bekanntmachung
      gruß
      sp
      Avatar
      schrieb am 18.09.11 16:27:58
      Beitrag Nr. 1.318 ()
      Zitat von straßenköter: Ich habe übrigens heute die restlichen Frogster-Stücke bekommen. Aufgrund der gestellten Geld-Brief-Spanne würde ich vermuten, dass der Makler nicht nur seine Provision verdient hat, indem er entsprechende Aktien selber gekauft hat, um sie mir dann teurer zu verkaufen.


      Schoko hat das eigentlich schon umfassend beantwortet. Wir haben den Antrag bereits fertig. Kannst Dich also ranhängen. Bei Interesse BM. Ich werde aber noch versuchen, so viele Frogster Aktien wie möglich zu kaufen. Wahrscheinlich wird der Handel Anfang nächsten Monats eingestellt. Erst danach werden wir den Antrag beim LG Berlin einreichen. Unser Antrag wegen Delisting ist bereits eingereicht.
      Avatar
      schrieb am 19.09.11 19:43:15
      Beitrag Nr. 1.319 ()
      DGAP-WpÜG: Kontrollerwerb;
      19.09.2011 - 12:50

      Zielgesellschaft: Plaut Aktiengesellschaft; Bieter: msg systems AG

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Veröffentlichung über die Kontrollerlangung gem. § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) und § 2 Nr. 6 WpÜG-AnwendbarkeitsVO

      Bieterin:

      msg systems AG Robert-Bürkle-Str. 1 85737 Ismaning

      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 140149

      Zielgesellschaft:

      Plaut Aktiengesellschaft Engelsberggasse 4 1030 Wien

      eingetragen im österreichischen Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmenbuchnummer 124131x

      ISIN: AT0000A02Z18

      Pflichtangebot der msg systems AG an die Aktionäre der Plaut Aktiengesellschaft, Wien

      Angaben des Bieters:

      Die msg systems AG, Ismaning/München, (nachfolgend auch die 'Bieterin') hat am 19. September 2011 von der Cancom AG 4.548.804 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Plaut Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 'Plaut AG' oder 'Zielgesellschaft') erworben. Zu diesem Zeitpunkt hielt die msg systems AG bereits 139.600 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Plaut AG. Die msg systems AG hält somit seit dem 19. September 2011 insgesamt 4.688.404 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Plaut AG. Das Grundkapital der Plaut AG beträgt derzeit EUR 16.522.071,00 und ist eingeteilt in 16.522.071 auf den Inhaber lautende Stückaktien.

      Die msg systems AG hat ferner am 19. September 2011 einen Syndikatsvertrag mit Herrn Johann Grafl Schattendorf/Österrreich, Herrn Alfred Hofmann Wien/Österreich und Herrn Leopold Stehr Niederleis/Österreich geschlossen. Herr Johann Grafl, der zugleich das einzige Mitglied des Vorstands der Plaut AG ist, hält derzeit 2.445.741 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Plaut AG, Herr Alfred Hofmann hält derzeit 1.511.350 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Plaut AG und Herr Leopold Stehr hält derzeit 1.018.850 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Plaut AG. Zusammen halten die msg systems AG, Herr Johann Grafl, Herr Alfred Hofmann und Herr Leopold Stehr somit 9.664.345 auf den Inhaber lautende Aktien an der Plaut AG.

      Da die Plaut AG ihren Sitz in Österreich hat, die Aktien der Plaut AG jedoch ausschließlich zum Handel an einem regulierten Markt (geregelten Markt) in Deutschland zugelassen sind, ist österreichisches Recht für die Frage des Bestehens einer Angebotspflicht anzuwenden.

      Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 WpÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 WpÜG für Fragen der Gegenleistung, des Inhalts der Angebotsunterlage sowie des Angebotsverfahrens zuständig. Diese Fragen sind nach den Vorschriften des WpÜG sowie nach § 2 WpÜG-AnwendbarkeitsVO von der BaFin zu beurteilen.

      Die Frage der Angebotspflicht richtet sich nach österreichischem Recht. Der Syndikatsvertrag zwischen der Bieterin, Herrn Johann Grafl, Herrn Alred Hofmann und Herrn Leopold Stehr beinhaltet unter anderem Vereinbarungen zur Stimmrechtsausübung betreffend die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands der Plaut AG. Herr Johann Grafl, Herr Alfred Hofmann und Herr Leopold Stehr sind demnach mit der msg systems AG gemeinsam vorgehende Rechtsträger gemäß § 1 Z 6 des österreichischen Übernahmegesetzes (ÜbG). Dies hat zur Folge, dass die von ihnen gehaltenen Beteiligungen an der Plaut AG gemäß § 23 Abs. 1 ÜbG wechselseitig zugerechnet werden. Der msg systems AG sind daher insgesamt 9.664.345 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Plaut AG, die von ihr selbst bzw. den gemeinsam mit ihr vorgehenden Herren Johann Grafl, Alfred Hofmann und Leopold Stehr gehalten werden, gemäß § 23 Abs. 1 ÜbG zuzurechnen. Dies entspricht einem Stimmrechtsanteil von 58,49 % an der Zielgesellschaft und somit einer unmittelbaren kontrollierenden Beteiligung im Sinne von § 23 Abs. 1 ÜbG i.V.m. § 22 Abs. 2 ÜbG. Die msg systems AG ist daher gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 3 i.V.m. § 27b ÜbG zur Stellung eines Übernahmeangebotes verpflichtet (Pflichtangebot).

      Den Herren Johann Grafl, Alfred Hofmann und Leopold Stehr werden als gemeinsam vorgehende Rechtsträger die von ihnen gehaltenen Beteiligungen sowie die Beteiligung der msg systems AG gemäß § 23 Abs. 1 ÜbG i.V.m. § 22 Abs. 2 ÜbG wechselseitig zugerechnet, so dass sie gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 3 i.V.m. 27b ÜbG ebenfalls zur Stellung eines Übernahmeangebots (Pflichtangebot) verpflichtet sind.

      Als gemeinsam vorgehende Rechtsträger hat am 19. September 2011 neben der von der Bieterin und den Herren Johann Grafl, Alfred Hofmann und Leopold Stehr gehaltenen kontrollierenden Beteiligungen die msg group GmbH, Ismaning/Deutschland, die sämtliche Aktien der msg systems AG hält, eine mittelbare kontrollierende Beteiligung gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 2 ÜbG an der Plaut AG erlangt und ist ebenfalls gemäß § 22 Abs. 1 ÜbG i.V.m. § 27b ÜbG zur Stellung eines Übernahmeangebots (Pflichtangebots) verpflichtet. Die Gesellschafter der msg group GmbH, namentlich Herr Johann Zehetmaier, Wartenberg/Deutschland, Frau Helga Zehetmaier, Wartenberg/Deutschland, Herr Pius Pflügler Wolnzach/Deutschland und Herr Herbert Enzbrenner Reichertshausen/Deutschland (zusammenfassend 'Weitere Kontrollierende Personen') werden als gemeinsam vorgehende Rechtsträger die von ihnen gehaltenen Beteiligungen gemäß § 23 Abs. 1 ÜbG wechselseitig zugerechnet, so dass sie und die von ihnen gehaltenen kontrollierenden Beteiligungen eine mittelbare kontrollierende Beteiligung an der Zielgesellschaft erlangt haben und deshalb gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 3 i.V.m. 27b ÜbG ebenfalls zur Stellung eines Übernahmeangebots verpflichtet sind.

      Ein Feststellungsverfahren gemäß § 26 b ÜbG wurde bei der Übernahmekommission eingeleitet. Sofern es in diesem Verfahren zu weiteren oder anderen Feststellungen kommt, wird die Bieterin dies - sofern erforderlich - unverzüglich bekannt geben.

      Diese Veröffentlichung erfolgt auch zugleich im Namen von Herrn Johann Grafl, Herrn Alfred Hofmann und Herrn Leopold Stehr sowie im Namen der msg group GmbH und deren Gesellschafter.

      Die msg systems AG wird gem. § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Pflichtangebot an die außenstehenden Aktionäre der Plaut AG veröffentlichen. Die Bieterin beabsichtigt, den außenstehenden Aktionären der Zielgesellschaft vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Angebotsunterlage anzubieten, die von ihnen gehaltenen Stückaktien der Plaut AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie (ISIN AT0000A02Z18) zum gesetzlichen Mindestpreis gemäß § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. §§ 4 und 5 WpÜG-Angebotsverordnung zu erwerben.

      Die msg systems AG wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die Verpflichtungen der msg group GmbH, von Herrn Johann Grafl, Herrn Alfred Hofmann, Herrn Leopold Stehr und der Weiteren Kontrollierenden Personen aus
      §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 3 i.V.m. 27b ÜbG erfüllen. Diese werden also kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der Plaut AG veröffentlichen.

      Nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird die Angebotsunterlage für das Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m.
      § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG im Internet unter

      www.msg-systems.com

      und durch eine Hinweisbekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger über die Bereithaltung der Angebotsunterlage zur kostenlosen Ausgabe veröffentlicht werden.

      Wichtige Information:

      Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zum Verkauf von Aktien der Plaut AG. Inhabern von Aktien der Plaut AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

      Ismaning, den 19. September 2011

      msg systems AG

      Ende der WpÜG-Meldung

      19.09.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      ---------------------------------------------------------------------------
      Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, Berlin, Hamburg, München und Stuttgart

      ---------------------------------------------------------------------------
      Firmenname: msg systems AG; Land: Deutschland; VWD Selektoren: 1N;
      Avatar
      schrieb am 21.09.11 10:57:10
      Beitrag Nr. 1.320 ()
      Zitat von straßenköter: Bin zwar schon bei vielen Übernahmen/Squeeze Outs dabei gewesen, aber ich habe mich noch nie an einer Klage beteiligt. Ich glaube, dass das Thema für viele vom Grundsatz sehr interessant ist. Deswegen würde ich die Diskussion gerne hier fortführen, sofern es für Dich ok ist. Wenn es detailierter oder persönlicher wird, können wir gern per Boardmail kommunizieren.

      Zunächst hätte ich mal einige allgemeine Fragen:
      Warum ist es vorteilhaft(er), selber ein SSV anzustreben als sich wie ein Hinterradlutscher anzuhängen?
      Welcher zeitliche Aufwand verbürgt sich hinter solch einem Klageverfahren?
      Wie hoch ist das Kostenrisiko?
      Was ist zu beachten (Fristen usw.)

      Vom Grundsatz möchte ich nicht ausschließen, mich selber an Verfahren zu beteiligen. Ich war nur bislang zu bequem, selber tätig zu werden. Deswegen ist Frage 1 natürlich besonders interessant.
      Avatar
      schrieb am 21.09.11 11:04:21
      Beitrag Nr. 1.321 ()
      Zu Frage 1: Da eventuelle Erhöhungen allen Abfindungsberechtigten zugute kommen, gibt es m.E. nur zwei Gründe, sich auch zu beteiligen:

      1. Man ist auf einen Vergleich aus, bei dem einem Kosten (pauschal) vergütet werden. Das wird aber eher im Anfechtungsverfahren gemacht
      2. Man kann interessante (neue) Argumente in das Verfahren einbringen und erhöht so (für alle) die Chancen auf eine Nachbesserung. Erfahrungsgemäß wird aber von vielen Antragstellern nur pauschal gerügt oder von anderen Antragstellern abgeschrieben. Von vielleicht 100 Antragstellern sind somit oft nur rd. zehn Anträge gehaltvoll. Für diese muss man natürlich auch Aufwand betreiben.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 21.09.11 14:11:11
      Beitrag Nr. 1.322 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.114.877 von pseudonym2 am 21.09.11 11:04:21Erfahrungsgemäß wird aber von vielen Antragstellern nur pauschal gerügt oder von anderen Antragstellern abgeschrieben. Von vielleicht 100 Antragstellern sind somit oft nur rd. zehn Anträge gehaltvoll. Für diese muss man natürlich auch Aufwand betreiben.


      Ja, leider ist das so, die "10 "investieren viel viel Zeit ,ohne dass es dafür ein besonderes Entgelt gibt , zugute kommt das Ergebnis aber allen....
      Avatar
      schrieb am 08.10.11 12:33:50
      Beitrag Nr. 1.323 ()
      Bei Phönix soll es eine Entscheidung des LG zum BuG-Vertrag geben. Weiß jemand mehr?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 10.10.11 16:22:34
      Beitrag Nr. 1.324 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.187.415 von Felsenschwalbe am 08.10.11 12:33:50SAP AG

      Walldorf/Baden

      WKN: 716460
      ISIN: DE0007164600



      Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG

      Durch Beschluss der Hauptversammlung der SAP Systems Integration AG vom 28./29. April 2006 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der SAP Systems Integration AG, Dresden, gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von € 38,83 je auf den Inhaber lautende Stückaktie auf die Hauptaktionärin, die SAP AG mit Sitz in Walldorf übertragen. Mehrere Antragsteller haben nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Dresden eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt. Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG machen wir bekannt:

      Das Landgericht Dresden hat durch rechtskräftigen Beschluss vom 23. November 2010 (Az.: 43 HKO 122/07 AktG) beschlossen:

      1. Die Anträge werden zurückgewiesen

      2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters der Antragsberechtigten, die nicht Antragsteller sind.

      3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.




      Walldorf, Oktober 2011

      SAP AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 10.10.11 17:20:56
      Beitrag Nr. 1.325 ()
      Will ja nicht meckern, aber der Titel des Threads ist "Abfindungsphantasie"(!). Mittlerweile drehen sich die Mitteilungen hier nur noch um die technische bzw. gerichtliche Abwicklung von Vorgängen, bei denen die Abfindung längst gelaufen ist.

      Es wäre schön (und würde den Thread auch wieder interessant machen), wenn hier mal wieder über Aktien mit AbfindungsPHANTASIE diskutiert würde.
      Avatar
      schrieb am 10.10.11 19:22:12
      Beitrag Nr. 1.326 ()
      Dann will ich mal folgende Werte mit Abfindungsphantasie zur Diskussiuon stellen:

      Sachsenmilch AG (WKN: A0DRXC): Hier arbeitet sich Theo Müller (Müllermilch) immer näher an die 95 %-Schwelle ran. Details im wo-Thread zu Sachsenmilch. "Nettocash" der Gelsellschaft liegt übrigens bei rund 6.500 Euro je Aktie.

      Allgemeine Gold- und Silberscheideanstallt AG (WKN: 503850): Der Großaktionär Umicore hält auch Aktien jenseits der 90 %. Ein Thread zu dem Wert in wo existiert ebenfalls.
      Avatar
      schrieb am 10.10.11 21:46:23
      Beitrag Nr. 1.327 ()
      Da möchte ich doch gleich Joyou in die Runde werfen. Joyou haftet sicher aktuell der Makel eines China-Wertes an. Ansonsten ist kaum etwas zu bemängeln: Sehr gute operative Entwicklung, günstiges KGV und der Hauptaktionär Grohe Asia hält mittlerweile 64%, so dass das Erreichen der 75%-Schwelle im Bereich des machbaren ist. Insbesondere vor dem hintergrund, dass der CEO nicht alle Aktien mit Grohe zusammengelegt hat und noch 8% besitzt. Ein freiwillige Angebot gab es von Grohe Asia im Februar zu 13,50 Euro. Der momentane Kurs von 8,59 Euro kann eigentlich nur aus einem China-Abschlag resultieren. Grohe selber hat letztmalig Ende August zu 10,50 Euro außerbörslich 38.000 Aktien (0,16%) hinzugekauft.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 11.10.11 08:50:09
      Beitrag Nr. 1.328 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.194.327 von straßenköter am 10.10.11 21:46:23...bei der Deutsche Immobilien Holding AG WKN: 747304 befindet man sich aktuell in der Phase der Erstellung der Unternehmensbewertung, um den Abfindungsbetrag festlegen zu können...
      Avatar
      schrieb am 11.10.11 09:28:52
      Beitrag Nr. 1.329 ()
      ... bei buch.de (WKN: 520460) kauft die Thalia Holding auch weiter zu.
      Zu letzt wurde ein Paket von Scherzer&Co übernommen.
      Lt. NWJ sollte ein Übernahmeangebot beim Emissionspreis (10€uro) liegen.....
      Avatar
      schrieb am 11.10.11 10:13:07
      Beitrag Nr. 1.330 ()
      Ich finde Derby Cycle AG (ISIN DE000A1H6HN1) interesant man sollte schauen wie da weitergeht...
      Avatar
      schrieb am 11.10.11 14:15:07
      Beitrag Nr. 1.331 ()
      Computec Media. Siehe dortiger Thread oder auch aktuell:

      http://www.anlegerplus.de/assets/Downloads/APlus-NEWS/2011/A…
      Avatar
      schrieb am 14.10.11 18:29:23
      Beitrag Nr. 1.332 ()
      Hansen Sicherheitstechnik AG: Großaktionär Kopex hält 97% und hat einigen außenstehenden Aktionären per Post ein Übernahmeangebot für 19 EUR gemacht und in diesem Schreiben einen Squeeze Out angekündigt.
      Avatar
      schrieb am 17.10.11 15:26:36
      !
      Dieser Beitrag wurde von CommunitySupport moderiert. Grund: Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, bitte Boardregel 6 lesen!
      Avatar
      schrieb am 18.10.11 08:01:11
      Beitrag Nr. 1.334 ()
      Stimmt es, dass das OLG Stuttgart eine Nachbesserung bei Württ. Hypothekenbank AG ohne Möglichkeit von Rechtsmitteln abgelehnt hat? Stand zumindest im letzten Quartalsbericht von Shareholdervalue.
      Avatar
      schrieb am 20.10.11 14:21:45
      Beitrag Nr. 1.335 ()
      Ich habe mir Hansen Sicherheitstechnik einmal genauer angesehen. Wie die im Squeeze out auf nur 17 Euro kommen wollen ist mir sehr schleierhaft. Basierend auf den letzten Zahlen hat man 3 Euro je Aktie verdient, und reichlich Cash ist schon seit Jahren vorhanden. Im Zeitverlauf wurde ein sehr starkes Wachstum hingelegt. Ich hoffe dass der Squeeze out für 17-19 Euro kommt - dann wird das Spruchverfahren richtig Spaß machen!!
      Avatar
      schrieb am 20.10.11 14:51:14
      Beitrag Nr. 1.336 ()
      Der 3-Monatsdurchschnittskurs sollte bei Hansen mittlerweile irgendwo Richtung 18,50 Euro liegen.
      Avatar
      schrieb am 20.10.11 19:58:32
      Beitrag Nr. 1.337 ()
      Ich habe das Angebot von KOPEX gescannt und dann maschinell ausgelesen, daher bitte über die marginalen Fehler bei den Umlauten hinwegsehen. Wer so argumentieren muß der hat schon ein Problem:

      "... Die Prozedur des Ausschlusses von Minderheitsaktioniiren werden wir voraussichtlich demniichst starten. Der Grund fur die Durchfuhrung des Ausschlusses von Minderheitsaktioniiren liegt in unserem Bestreben, siimtliche Anteile / Aktien innerhalb des Konzerns bei der Muttergesellschaft zu vereinigen, damit mehr Effektivitiit und Effizienz bei der Fiihrung der Geschiifte erreicht werden kiinnen. ...

      Wenn Sie aber daran interessiert sind, die von Ihnen gehaltenen Aktien freiwillig zu veriiu13ern, bieten wir Ihnen hiermit 19 EUR pro Aktie, also ca. 2 EUR uber den Biirsenwert hinaus, an. Wir wollen Ihnen damit einen angenehmen Abschied von der Hansen Sicherheitstechnik AG ermiiglichen und uns die kostenintensive Prozedur des Squezze-Out ersparen.

      Wir miichten zugleich darauf hinweisen, dass fur die Bemessung der Abfindung bei dem Ausschluss von Minderheitsaktioniiren der Biirsenkurs der Aktie ma13geblich ist (stiindige Rechtssprechung des deutschen Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes sowie deutscher Oberlandesgerichte, insbesondere des fur den Sitz der Hansen Sicherheitstechnik AG zust1indigen OLG Miinchen - BGHZ 147, 1081118; OLG Miinchen ZIP 2006, 1722, 1723; OLG Diiseldorf ZIP 2006, 2379, 2384; LG Frankfurt a.M. Der Konzem 2006, 223, 224; BVerfGE 100, 289,307-310). Sollten Sie daher auf unser Angebot nicht eingehen, wird Ihnen nach dem erfolgten Aktionarsausschluss eine Abfindung in Hiihe von nur 17 EUR pro Aktie gewahrt. ..."

      Ohne Worte ... und es werden leider wieder Aktionäre darauf hineinfallen. Genug zu diesem Thema; warten wir ab was dann wirklich passieren wird.
      Avatar
      schrieb am 21.10.11 00:32:01
      Beitrag Nr. 1.338 ()
      Danke, das Schreiben ist einfach nur dreist und unverschämt. Ich habe mir mal eine Position ins Depot gelegt. Wenn der Kurs nochmals nachgibt, stocke ich auf.
      Avatar
      schrieb am 21.10.11 06:08:29
      Beitrag Nr. 1.339 ()
      so wie die auf den börsenkurs rumreiten mit urteilen usw., müsste man denen glatt den gefallen tun und den börsenkurs auf 30€ setzen. mal sehen ob sie dann immer noch den börsenkurs als faire bewertung ansehen
      Avatar
      schrieb am 21.10.11 10:51:30
      Beitrag Nr. 1.340 ()
      Tut sich was bei OVB Holding? Auffällig fest die letzten Tage....
      Avatar
      schrieb am 27.10.11 15:07:59
      Beitrag Nr. 1.341 ()
      Echt der Hammer diese OVB....
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 00:30:57
      !
      Dieser Beitrag wurde von CommunitySupport moderiert. Grund: Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, bitte Boardregel 6 lesen!
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 06:12:37
      Beitrag Nr. 1.343 ()
      Constantia-Verp. Datum/Zeit: 18.10.2011 17:33
      Quelle: http://aktien-portal.at/shownews.html?id=27276&s=Constantia-…

      Überprüfungsverfahren Constantia Packaging


      Am 3.11.2011 findet die erste Verhandlung statt, in der gemäß dem Gesetzesauftrag eine einvernehmliche Lösung gefunden werden soll. Derzeit liegen die Vorstellungen sehr weit auseinander. Zur Erinnerung: Der Abfindungspreis lag vor mehr als einem Jahr bei 47,-. Ein Vergleichsvorschlag in der damaligen Hauptversammlung von 60,- wurde von den Mehrheitseigentümern abgelehnt. Nach dem zwar holprigen, aber erfolgreichen Börsegang des Teilkonzerns AMAG und der guten Aluminium-Konjunktur ist eine Einigung auf der damaligen Basis nicht vorstellbar.

      Frau RA Dr. Maria Brandstetter, die bereits zweimal für den IVA erfolgreich Anliegen beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt hat, wurde vom Gericht zur „Gemeinsamen Vertreterin“ bestellt.
      Avatar
      schrieb am 06.11.11 22:21:16
      Beitrag Nr. 1.344 ()
      Samstag, 5. November 2011
      Leica Camera AG: Lisa Germany Holding GmbH stellt Squeeze out-Verlangen und beabsichtigt Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
      Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

      Die Lisa Germany Holding GmbH, Frankfurt, hält unmittelbar einen Anteil von rd. 97,56 % (= 16.096.478 Stückaktien) des Grundkapitals der Leica Camera AG.

      Die Lisa Germany Holding GmbH hat der Leica Camera AG heute mitgeteilt, dass sie das Verlangen nach § 327a AktG stellt, die Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Lisa Germany Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.

      Zudem hat die Lisa Germany Holding GmbH heute der Leica Camera AG mitgeteilt, dass sie mit der Leica Camera AG Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Leica Camera AG als abhängiges Unternehmen und der Lisa Germany Holding GmbH als herrschendes Unternehmen aufnehmen möchte.

      Kontakt: Andreas Dippel
      Telefon direkt +49 6442 - 208 403
      Fax direkt +49 6442 - 208 455
      andreas.dippel@leica-camera.com
      Avatar
      schrieb am 08.11.11 11:04:55
      Beitrag Nr. 1.345 ()
      Avatar
      schrieb am 08.11.11 14:29:37
      Beitrag Nr. 1.346 ()
      merkwürdig, Leica schweigt sich zum Procedere aus. Die diesjährige Hauptversammlung wurde ja nun verpasst!

      vg,
      Niko
      Avatar
      schrieb am 08.11.11 15:12:27
      Beitrag Nr. 1.347 ()
      Huete gibt es sogar mal Hansen Aktien auf der Briefseite in Frankfurt, ganze 1.000 Stück. Man könnte meinen das wäre der letzte freie Aktionär den die Gesellschaft hat - nur Miniumsätze in den letzten Wochen.
      Avatar
      schrieb am 09.11.11 09:11:31
      Beitrag Nr. 1.348 ()
      Ad hoc: Barabfindung für umwandlungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 1,82 je Aktie festgelegt

      17:56 08.11.11

      Ad-hoc-Mitteilung nach §15 WpHG

      PROCON MultiMedia AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      Barabfindung für umwandlungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 1,82 je Aktie
      festgelegt

      Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der
      EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent
      verantwortlich.

      ------------------------------------------------------------------------------


      Die Hauptaktionärin der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg,
      ('Gesellschaft'), die MHG Media Holdings AG, Düsseldorf ('MHG'), hat dem
      Vorstand der Gesellschaft heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für
      die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf
      die MHG gemäß § 62 Abs. 5 S. 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 1,82 je
      Stückaktie festgelegt hat. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll im
      Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gesellschaft auf die MHG erfolgen
      (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Grundlage dieser Verschmelzung ist
      ein am 3. November 2011 zwischen der MHG und der Gesellschaft geschlossener
      Verschmelzungsvertrag.

      Über den Squeeze-out soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der
      PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft Beschluss gefasst werden, die
      innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags
      stattfinden muss. Diese Hauptversammlung ist für den 22. Dezember 2011
      geplant.
      Der Vorstand
      08.11.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de


      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: PROCON MultiMedia AG
      Bredowstr. 34
      22113 Hamburg
      Deutschland
      Telefon: 040/670 886-0
      Fax: 040/670 61 59
      E-Mail: info@procon-online.de
      Internet: www.procon-online.de
      ISIN: DE0005122006
      WKN: 512200
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
      in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 10.11.11 13:53:57
      Beitrag Nr. 1.349 ()
      In Sachen Hansen konnte ich noch in Erfahrung bringen dass wohl eine Art Geschäftsbericht in den nächsten Tagen veröffentlicht werden soll und dass es auch noch eine HV in diesem Jahr geben soll. Ob das allerdings eine Dividende oder sogar bereits den Squeeze out Beschluss bedeutet werden wir abwarten müssen.
      Avatar
      schrieb am 11.11.11 16:35:16
      Beitrag Nr. 1.350 ()
      Der Kurs von Hansen ging in den letzten beiden Tagen mit Umsätzen stark gen Süden, jetzt nur noch 19,00 Euro in Frankfurt - das entspricht dem Angebot von Kopex. Hat noch jemand etwas zu Hansen herausfinden können? Interessante Aktie, aber zunehmend eigenwillig würde ich sagen.
      Avatar
      schrieb am 12.11.11 03:12:44
      Beitrag Nr. 1.351 ()
      weiss jemand was bei der anhörung cer constantia packaging herausgekommen ist?
      Avatar
      schrieb am 15.11.11 09:48:07
      Beitrag Nr. 1.352 ()
      Die HV bei Hansen verspricht ein Leckerli zu werden. Ein Squeeze Out steht bislang nicht auf der Agenda.



      HANSEN Sicherheitstechnik AG
      München
      ISIN: DE000HAST002
      WKN: HAST00
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 22. Dezember 2011, um 10.00 Uhr (MESZ), in der Münchner Künstlerhaus Stiftung, Clubetage im 3. Obergeschoss (Theater/Bistro), Lenbachplatz 8, 80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.



      Tagesordnung

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2010.

      Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können eingesehen werden im Internet unter http://www.hansen-sicherheitstechnik.com/Hauptversammlung.21… sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der Hansen Sicherheitstechnik AG, Brienner Straße 10, D-80333 München. Sie werden jedem Aktionär auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos in Kopie zugesandt. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt.

      2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 in Höhe von EUR 7.116.587,24 wie folgt zu verwenden:

      Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 2,00 auf jede der insgesamt 2.500.000 dividendenberechtigten Stückaktien
      EUR 5.000.000,00
      Vortrag auf neue Rechnung EUR 2.116.587,24
      Bilanzgewinn EUR 7.116.587,24

      Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der dividendenberechtigten Aktien am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand.

      3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

      a) dem ausgeschiedenen Vorstand Tomasz Kowalczyk für das Geschäftsjahr 2010 keine Entlastung zu erteilen;

      b) dem ausgeschiedenen Vorstand Jerzy Keller für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen;

      c) dem ausgeschiedenen Vorstand Peter Surray für das Geschäftsjahr 2010 keine Entlastung zu erteilen.


      4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

      den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

      5. Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder

      Das Registergericht München hat auf Antrag des Vorstandes der Hansen Sicherheitstechnik AG am 27. Januar 2011 Marian Sztuka zum neuen Aufsichtsratsmitglied und auf Antrag des Aktionärs Kopex S.A. am 19. Mai 2011 Gerard Dębski und Edward Fryżlewicz zu neuen Aufsichtsratsmitgliedern bestellt. Die gerichtlichen Ersatzbestellungen gelten bis zur Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus 3 von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor,

      a) Gerard Dębski, wohnhaft in Zielona Góra, Polen, Rechtsanwalt bei der Sozietät Ślązak Zapiór i Wspólnicy, Zielona Góra,

      b) Edward Fryżlewicz, wohnhaft in Tychy, Polen, Direktor des Büros des Vorstandes und Prokurist bei Kopex S.A.,

      c) Marian Sztuka, wohnhaft in Katowice, Polen, stellvertretender Finanzdirektor für Eigentumsaufsicht und Controlling bei Kopex S.A.,


      für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt.

      6. Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      a) Den Aufsichtsratsmitgliedern wird für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 zuzüglich der jeweiligen gültigen Umsatzsteuer – pro Aufsichtsratsmitglied bewilligt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den doppelten Satz. Die Auszahlung erfolgt unter Berücksichtigung von anfallenden Quellensteuern.

      b) Die Vergütung wird erstmals für die auf der Hauptversammlung vom 08. September 2008 gewählten Aufsichtsratsmitglieder gewährt und ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs fällig und nach Ablauf von zwei Wochen nach Vorlage einer Rechnung des Aufsichtsrats zahlbar.

      c) Die Aufsichtsratsvergütungen für die abgelaufenen Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 sind sofort fällig und zahlbar.

      d) Die Vergütung wird gewährt, bis die Hauptversammlung etwas anderes beschließt. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhält er die vorgenannte Vergütung anteilig.


      7. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor,

      PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.

      8. Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20.08.2010 betreffend die Durchführung einer Sonderprüfung.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor,

      den Beschluss der Hauptversammlung vom 20.08.2010 betreffend die Durchführung einer Sonderprüfung aufzuheben und den bestellten Sonderprüfer abzuberufen.


      Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
      Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.500.000,00 und ist eingeteilt in 2.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich somit auf 2.500.000; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt ebenfalls 2.500.000.

      Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden.

      Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift spätestens am 15.12.2011 (24:00 Uhr), d.h. mindestens sechs Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen ist, zugehen.

      Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erbringen. Er hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 01.12.2011 (00:00 Uhr) („Nachweisstichtag“), zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis muss der Gesellschaft spätestens am 15.12.2011 (24:00 Uhr), d.h. mindestens sechs Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen ist, unter nachfolgend genannter Adresse zugehen.

      Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes sind an folgende Adresse („Anmeldeadresse“) zu richten:

      HANSEN Sicherheitstechnik AG
      c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
      Kirchstr. 35
      73033 Göppingen
      F.: +49 (0) 7161 / 969 317

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag bzw. dem Nachweis geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Aktien, die nach dem Nachweisstichtag erworben werden. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

      Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

      Nach rechtzeitigem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes unter der Anmeldeadresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt.

      *******
      Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
      Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des betreffenden Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben, „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich.

      Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Bevollmächtigung

      Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft bedürfen – sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird – der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf sind an folgende Adresse:

      HANSEN Sicherheitstechnik AG
      c/o GFEI AG
      Am Hauptbahnhof 6
      60329 Frankfurt
      E-Mail: hv2011@hansen-sicherheitstechnik.com
      Fax 069 74 30 37 22

      zu übermitteln oder direkt gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Im letztgenannten Fall bedarf es des Nachweises (in Textform) gegenüber der Gesellschaft. Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft in Textform unter der oben genannten Adresse übermitteln oder am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung erbringen. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten oder des Widerrufs der Vollmacht kann der Gesellschaft bis zum 20.12.2011 übermittelt werden.

      Die Übermittlung kann auch unter der E-Mail-Adresse hv2011@hansen-sicherheitstechnik.com erfolgen.

      Für die Erteilung einer Vollmacht können die Aktionäre auch das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, verwenden.

      Vollmachtserteilungen durch in der Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre, anwesende Aktionärsvertreter oder die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ebenfalls möglich. Entsprechende Vollmachtsformulare stehen Ihnen am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung.

      Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder des Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. In diesen Fällen ist die Vollmacht jedoch durch die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen nachprüfbar festzuhalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form ab und beachten Sie auch die insofern gegebenenfalls von diesen vorgegebenen Regelungen.

      Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

      Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten und den Aktionären gegenüber weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung, der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs bedürfen der Textform. Die Vollmacht muss Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder den vor der Hauptversammlung zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen können die Stimmrechte nicht vertreten werden. Weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung kann der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen.

      Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Hauptversammlung verwenden. Die Vollmachten und Weisungen sind an die oben genannte Adresse oder E-Mail-Adresse bis spätestens zum 20.12.2011 zu übermitteln.

      Am Tag der Hauptversammlung kann die Vollmacht und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.

      Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft nicht an möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen und auch keine diesbezüglichen Weisungen erteilen können. Von dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können insbesondere auch keine Wortmeldungen oder Fragen von Aktionären entgegengenommen oder vorgebracht werden.

      Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
      Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz

      Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HANSEN Sicherheitstechnik AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 27.11.2011, 24:00 Uhr, zugehen. Ein etwaiges Verlangen ist an die nachfolgende Adresse zu richten:

      HANSEN Sicherheitstechnik AG
      c/o GFEI AG
      Am Hauptbahnhof 6
      60329 Frankfurt

      Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz ihren Anteilsbesitz nachzuweisen.

      Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.hansen-sicherheitstechnik.com/Hauptversammlung.21… bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

      Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz

      Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachfolgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

      HANSEN Sicherheitstechnik AG
      c/o GFEI AG
      Am Hauptbahnhof 6
      60329 Frankfurt
      E-Mail: hv2011@hansen-sicherheitstechnik.com
      Fax +49 (0) 69 74 30 37 22

      Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.

      Außer in den in § 126 Abs. 2 Aktiengesetz genannten Fällen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz beigefügt sind.

      Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machende Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.hansen-sicherheitstechnik.com/Hauptversammlung.21… veröffentlichen. Dabei werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis zum 07.12.2011, 24:00 Uhr, bei der im ersten Absatz dieses Abschnittes („Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz“) genannten Adressen eingehen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

      Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz

      Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

      Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden sich auch unter der Internetadresse http://www.hansen-sicherheitstechnik.com/Hauptversammlung.21….

      Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
      Die Informationen und Unterlagen einschließlich der Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 stehen im Internet unter http://www.hansen-sicherheitstechnik.com/Hauptversammlung.21… zur Verfügung. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt.



      München, im November 2011

      Hansen Sicherheitstechnik AG

      Der Vorstand




      quelle ebundesanzeiger vom 14.11.2011
      Avatar
      schrieb am 16.11.11 12:14:54
      Beitrag Nr. 1.353 ()
      nanu?
      (aus der ftd):

      Immerhin soll der Ergebnisabführungsvertrag abgeschafft werden, den es sonst nirgendwo in Europa gibt, geschweige denn im Rest der Welt. Das ist nicht nur im Sinne einer europäischen Harmonisierung wichtig, sondern auch für die Unternehmen von Vorteil. Es erspart ihnen Bürokratie, Kosten und unnötigen Ärger. Der Standort Deutschland insgesamt wird attraktiver. Zum Meckern besteht also kein wirklicher Grund.

      vg,
      Niko
      Avatar
      schrieb am 16.11.11 13:03:44
      Beitrag Nr. 1.354 ()
      Zitat von Big Nick: nanu?
      (aus der ftd):

      Immerhin soll der Ergebnisabführungsvertrag abgeschafft werden, den es sonst nirgendwo in Europa gibt, geschweige denn im Rest der Welt. Das ist nicht nur im Sinne einer europäischen Harmonisierung wichtig, sondern auch für die Unternehmen von Vorteil. Es erspart ihnen Bürokratie, Kosten und unnötigen Ärger. Der Standort Deutschland insgesamt wird attraktiver. Zum Meckern besteht also kein wirklicher Grund.

      vg,
      Niko


      Wenn das so kommt, werden sich jetzt noch einige beeilen unter altem Recht Maßnahmen zu ergreifen.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 16.11.11 14:59:44
      Beitrag Nr. 1.355 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.357.767 von straßenköter am 16.11.11 13:03:44Der Artikel ist vom Juni 2011:


      08.06.2011,
      Unternehmensbesteuerung
      Wissenschaftler geben Finanzministerium Starthilfe
      Weil die Behörde schon seit Monaten an der Reform der Unternehmensbesteuerung arbeitet, legten Finantexperten jetzt einen eigenen Entwurf vor: Konzerne sollen ihre Verlustrechnung künftig ohne den umstrittenen Ergebnisabführungsvertrag erstellen. von Jens Tartler Berlin


      Eine Gruppe renommierter Finanzexperten hat ein Konzept zur Reform der Unternehmensbesteuerung erarbeitet. Das Modell sieht vor, die Verrechnung von Verlusten und Gewinnen in Konzernen deutlich zu vereinfachen, wie Norbert Herzig, Professor für Steuerlehre an der Universität Köln, der FTD sagte. Der Staat müsse aber nicht auf Einnahmen verzichten. Die Kommission des Instituts Finanzen und Steuern werde ihre Studie am 20. Juni vorstellen und anschließend der Arbeitsgruppe im Bundesfinanzministerium übergeben, die am gleichen Thema arbeite, sagte Kommissionsmitglied Herzig.
      Damit erhalten die Reformbemühungen der Bundesregierung neuen Schub. Das Finanzministerium arbeitet seit Monaten mit Experten der Länder an einer Reform der Verlustverrechnung und einer neuen Besteuerung von Konzernen. Im Herbst soll ein Konzept vorliegen. Nun sind die Wissenschaftler den Beamten zuvorgekommen und legen eine Blaupause vor.
      Das Finanzministerium arbeitet an einer Reform der Verlustverrechnung und einer neuen Besteuerung von Konzernen
      Der wichtigste Punkt ihres Konzepts ist eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten in Konzernen ohne den umstrittenen Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Mit dem EAV verpflichtet sich etwa eine Tochterfirma, ihre Gewinne an die Konzernmutter abzuliefern. Im Gegenzug gleicht die Mutter Verluste der Tochter aus. Die Unternehmen kritisieren das Konstrukt seit Jahren als bürokratischen deutschen Sonderweg.
      "Der Ergebnisabführungsvertrag ist international einmalig", sagt auch Herzig. Hier würden steuerliche Konsequenzen von gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Dadurch ergäben sich in der Praxis häufig zivilrechtliche Probleme mit Ansprüchen von Gläubigern oder Sicherheitsleistungen. Deshalb fordere die Kommission einen Verzicht auf den EAV.
      "Der neue Grundgedanke ist: Man sollte den Konzern als Einheit verstehen, in dem man Gewinne und Verluste verrechnen kann", sagte Herzig, der die Regierung schon häufiger in Steuerfragen beraten hat. Wenn ein Unternehmen mindestens 75 Prozent der Stimmrechte und des Kapitals an einem anderen Unternehmen hält, soll es die Verlustverrechnung beim Finanzamt beantragen können. Der Antrag soll für fünf Jahre bindend sein. Eine automatische Verlustverrechnung soll es nicht geben. Ein Antrag auf die sogenannte Organschaft soll immer notwendig sein: Die Verrechnung im "Organ" Konzern ist nämlich nicht immer ein Vorteil.

      Herzig sagte, dieses Modell sei der Übergang zur sogenannten Gruppenbesteuerung nach österreichischem Vorbild. Anders als das Nachbarland sollte Deutschland aber nicht grundsätzlich die Verlustverrechnung über Landesgrenzen hinweg zulassen. Das wäre zwar theoretisch überzeugend, aber dann müsste man im Ausland gezahlte Steuer anrechnen. Eine internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sei aber noch in weiter Ferne.
      Deshalb will die Kommission nur diejenigen Auslandsverluste deutscher Konzerne zur Verrechnung im Inland zulassen, die "finalen Charakter" haben. Das heißt, sie können auf keinen Fall mehr im Ausland mit dortigen Gewinnen verrechnet werden. Mit dieser Position liegt die Kommission auf einer Linie mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs.
      Herzig strich den Unterschied zu Österreich heraus: "Es ist klar, dass ein Industriestandort wie Deutschland aus fiskalischen Gründen ausländische Verluste nicht einseitig berücksichtigen kann - soweit es sich nicht um finale Verluste handelt." Deutschland hätte mehr zu verlieren als Österreich.
      Avatar
      schrieb am 24.11.11 12:08:29
      Beitrag Nr. 1.356 ()
      Aus NWJ-Extra von gestern:

      Graphit Kropfmühl konnte den Quartalsumsatz
      in Q3 2011 erneut deutlich auf
      30.6 Mio. Euro steigern, wenngleich sich
      die Wachstumsdynamik zunehmend
      abschwächt. Nachfrage und Kapazitätsauslastung
      bewegen sich dennoch auf
      hohem Niveau. Der Umsatz legte in 9M
      2011 um 27.3 % auf 91.3 (70.7) Mio.
      Euro zu. Ein deutlich höheres Preisniveau
      in beiden Sparten Graphit und
      Siliciummetall, in Verbindung
      mit Effizienzgewinnen aus den
      gut ausgelasteten Anlagen kompensiert
      die Belastungen durch die deutlich
      gestiegenen Rohstoffkosten sowie die
      höheren Projektkosten aus der Exploration
      von neuen Rohstoffquellen.
      Squeeze-out in Vorbereitung?
      Für das Geschäftsjahr 2011 erwartet das
      Unternehmen einen Rekordumsatz von
      deutlich über 110 Mio. Euro. Die Ertragsund
      Rentabilitätskennzahlen werden entsprechend
      der Umsatzentwicklung deutlich
      zulegen können. Die unsichere Entwicklung
      an den weltweiten Finanzmärkten
      und die zurückgehende Wachstumsdynamik
      lassen hingegen keinen
      Ausblick auf 2012 zu. Mit Kursen um 23
      Euro ist die Aktie aus unserer Sicht fair
      bewertet, allzu große Kursfantasie sehen
      wir nicht. Allenfalls könnte die Übernahme
      durch die niederländische Großaktionärin
      AMG, die ihren Anteil an Graphit
      Kropfmühl von 80 % auf 88 % ausgebaut
      hat, nochmals für einen Kursschub sorgen,
      denn das Aufstocken macht nur Sinn,
      wenn früher oder später die Squeeze-out-
      Schwelle von 95 % überschritten werden
      soll. Zur Kontrolle hätte auch der Anteil
      von 80 % gereicht. Angesichts der guten
      Zahlen können freie Aktionäre auf eine
      großzügige Abfindung hoffen. CS

      Gewinn 2011 9m : 2,36 je Aktie
      Avatar
      schrieb am 24.11.11 13:44:17
      Beitrag Nr. 1.357 ()
      ... und das bei einem 3-Monats-(bzw.langjährigen)Börsenkurs von über 100 !


      25.10.2011

      Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG

      Triumph International Aktiengesellschaft: Barabfindung für Squeeze-out
      festgelegt

      Die Triumph International Holding GmbH, München, hat dem Vorstand der Triumph
      International Aktiengesellschaft heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für
      die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Triumph International
      Aktiengesellschaft auf die Triumph International Holding GmbH als Hauptaktionär
      gemäß § 327a AktG (sogenannter Squeeze-out) auf EUR 76,55 je Stückaktie der
      Triumph International Aktiengesellschaft festgelegt hat.

      München, den 25. Oktober 2011
      Der Vorstand
      Triumph International Aktiengesellschaft



      Ende der Mitteilung euro adhoc
      Avatar
      schrieb am 01.12.11 15:33:49
      Beitrag Nr. 1.358 ()
      Frage an alle Juristen hier im Forum:

      Bisher dachte ich, dass bei einem Squeeze-Out zuerst die 1-Monatsfrist nach der HV abgewartet werden muss (da in dieser Zeit ja ggf. noch Anfechtungsklagen eingereicht werden können), bevor der SO ins HR eingetragen wird.

      Hat sich da etwas geändert?

      N.B. HV der Süd-Chemie war am 22. Nov. 2011
      ---------------------------------------------------------

      DJ EANS-Adhoc: Süd-Chemie Aktiengesellschaft: Squeeze-Out wirksam



      =-------------------------------------------------------------------------------
      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
      europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
      =-------------------------------------------------------------------------------

      01.12.2011

      Die Gesellschaft hat heute durch Einsichtnahme in das elektronische
      Handelsregister erfahren, dass der Beschluss über den Ausschluss der
      Minderheitsaktionäre (§ 327a AktG), den die Hauptversammlung der Gesellschaft am
      22. November 2011 gefasst hat, gestern durch Eintragung im Handelsregister
      wirksam geworden ist. Die Minderheitsaktionäre der Süd-Chemie Aktiengesellschaft
      sind mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der Süd-Chemie
      Aktiengesellschaft ausgeschieden, und ihre Aktien sind kraft Gesetzes auf den
      Hauptaktionär, die Clariant AG mit Sitz in Muttenz, Schweiz, übergegangen. Die
      Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft wird in Kürze eingestellt.

      Süd-Chemie Aktiengesellschaft

      Der Vorstand



      Ende der Mitteilung euro adhoc
      =-------------------------------------------------------------------------------



      (END) Dow Jones Newswires

      December 01, 2011 08:47 ET (13:47 GMT)
      Avatar
      schrieb am 01.12.11 16:42:35
      Beitrag Nr. 1.359 ()
      nur, wenn es mindestens einen Widerspruch zu Protokoll gab.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 01.12.11 16:56:41
      Beitrag Nr. 1.360 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.426.281 von 525700 am 01.12.11 16:42:35danke für die Antwort. Habe wieder einmal etwas dazugelernt.
      Avatar
      schrieb am 06.12.11 15:21:45
      Beitrag Nr. 1.361 ()
      ebundesanzeiger von heute:

      Captrain Deutschland GmbH
      Dortmund
      Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
      Teutoburger Wald-Eisenbahn-Aktiengesellschaft, Gütersloh
      ISIN DE 000 830 320 7 und DE 000 830 326 4

      Die ordentliche Hauptversammlung der Teutoburger Wald-Eisenbahn-Aktiengesellschaft, Gütersloh („TWE“), hat am 12. Oktober 2011 unter anderem die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Captrain Deutschland GmbH, Dortmund („Captrain“), die mit rund 97% an der TWE beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

      Der Übertragungsbeschluss ist am 4. Dezember 2011 in das Handelsregister der TWE beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der TWE in das Eigentum von Captrain übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre eine Barabfindung in Höhe von EUR 2.000,00 je Stammaktie A oder B. Die ausgegebenen Aktienurkunden verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur noch den Anspruch des jeweiligen, ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs auf Zahlung der Barabfindung.

      Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die O & R Oppenhoff & Rädler AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft unter dem betreuenden Prüfer Herrn Ralf Otto, als dem durch das Landgericht Dortmund ausgewählten und durch Beschluss vom 27./29. Juli 2011 bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.

      Mit dem Übergang aller TWE-Aktien auf die Captrain wurde die Börsennotierung der Stammaktien A und B an den Börsen Hamburg und Hannover zum Ende des Handelstages am 5. Dezember 2011 eingestellt.

      Die festgelegte Barabfindung wird von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

      Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der
      quirin bank AG, Berlin,

      durchgeführt.

      Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien bei ihrer Depotbank in Streifbandverwahrung haben, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen, da die Entgegennahme der Barabfindung sowie deren Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs von den beteiligten depotführenden Kreditinstituten veranlasst wird. Die Ausbuchung der Aktien aus den Depots der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre wird in diesen Fällen zeitnah erfolgen. Der Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2.000,00 je Stammaktie A oder B wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der quirin bank AG Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Stücke aus Streifbandverwahrung nach deren Prüfung durch die quirin bank AG zur Verfügung gestellt werden.

      Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre, die ihre Aktienurkunden als effektive Stücke selbst verwahren, werden gebeten, ihre Aktienurkunden über Stammaktien A einschließlich der Gewinnanteilscheine Nr. 1 bis 10 und ihre Aktienurkunden über Stammaktien B einschließlich der Gewinnanteilscheine Nr. 1 bis 10 jeweils mit Erneuerungsschein ab sofort bei ihrer Depotbank zur Weiterleitung an die quirin bank AG als Zentralabwicklungsstelle während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung zwecks Überweisung der Barabfindung sowie ihre Adresse mitzuteilen. Die Barabfindung wird dann zeitnah, nachdem die erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen erfolgt sind, vergütet.

      Die Abwicklung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der TWE provisions-, spesen- und kostenfrei.

      Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der TWE rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung von EUR 2.000,00 je Stammaktie A oder B festgesetzt wird, wird den ausgeschiedenen Aktionären der TWE eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung gewährt werden.



      Dortmund, im Dezember 2011

      Captrain Deutschland GmbH

      Die Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 07.12.11 22:25:59
      Beitrag Nr. 1.362 ()
      Zielgesellschaft: Leica Camera AG; Bieter: BCP Lisa Germany GmbH

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 i.V.m.
      § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
      von
      BCP Lisa Germany GmbH und weiteren kontrollierenden Unternehmen

      Kontrollerwerber:
      BCP Lisa Germany GmbH
      Schwarzburgstraße 71
      60318 Frankfurt am Main

      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB
      92158

      Zielgesellschaft:
      Leica Camera AG
      Oskar-Barnack-Straße 11
      35606 Solms

      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 966

      ISIN: DE000A0EPU98
      WKN: A0EPU98 (Inhaberaktien)

      Die BCP Lisa Germany GmbH (der 'Kontrollerwerber') hat am 2. Dezember 2011
      45 % der Geschäftsanteile und Stimmrechte an der Lisa Germany Holding GmbH,
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 6247, mit
      Sitz in Wetzlar, erworben und eine Gesellschaftervereinbarung mit der
      bisherigen Alleingesellschafterin der Lisa Germany Holding GmbH, der ACM
      Projektentwicklung GmbH, geschlossen. Die Lisa Germany Holding GmbH hält
      16.096.478 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Leica Camera AG mit
      einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (ISIN:
      DE000A0EPU98) (die 'Leica Aktien“), die einem Stimmrechtsanteil in Höhe von
      rund 97,56 % der Stimmrechte an der Leica Camera AG entsprechen.

      Seither beträgt der dem Kontrollerwerber zugerechnete Stimmrechtsanteil an
      der Leica Camera AG rund 97,56 %, der dem Kontrollerwerber gemäß § 30 Abs.
      1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG von der Lisa Germany Holding GmbH zugerechnet wird. Der
      Kontrollerwerber hat damit am 2. Dezember die Kontrolle gemäß §§ 29 Abs. 2,
      30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 WpÜG über die Leica Camera AG
      erlangt.

      Mit dem vorgenannten Kontrollerwerb haben am 2. Dezember 2011 ebenfalls

      (i) BCP Lisa Luxembourg S.à r.l., Luxemburg,

      (ii) BCP Lisa Cayman Ltd., George Town, Grand Cayman, Cayman-Inseln,

      (iii) Blackstone Capital Partners (Cayman II) VI L.P., George Town, Grand
      Cayman, Cayman-Inseln,

      (iv) Blackstone Management Associates (Cayman) VI L.P., George Town, Grand
      Cayman, Cayman-Inseln,

      (v) BCP VI GP L.L.C., Wilmington, Delaware, USA,

      (vi) Blackstone Holdings III L.P., Montréal, Québec, Canada,

      (vii) Blackstone Holdings III GP L.P., Wilmington, Delaware, USA,

      (viii) Blackstone Holdings III GP Management L.L.C., Wilmington, Delaware,
      USA,

      (ix) The Blackstone Group L.P., Wilmington, Delaware, USA,

      (x) Blackstone Group Management L.L.C., Wilmington, Delaware, USA,

      (xi) Herr Stephen A. Schwarzman, USA,

      (zusammen die 'Weiteren Kontrollierenden Personen'),

      in Folge einer Zurechnung sämtlicher der BCP Lisa Germany GmbH
      zuzurechnenden Stimmrechte an der Leica Camera AG nach § 30 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 1 WpÜG die Kontrolle über die Leica Camera AG gemäß §§ 29 Abs. 2, 30
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 WpÜG erlangt. Diese Veröffentlichung erfolgt
      daher auch zugleich im Namen der vorgenannten Weiteren Kontrollierenden
      Personen.

      Die BCP Lisa Germany GmbH wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der
      Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht ein Pflichtangebot an die außenstehenden
      Aktionäre der Leica Camera AG veröffentlichen. Das Pflichtangebot wird im
      Wege eines Barangebots erfolgen. Die BCP Lisa Germany GmbH beabsichtigt,
      den Aktionären der Leica Camera AG vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen
      der Angebotsunterlage anzubieten, die von ihnen gehaltenen Leica Aktien zu
      einem Preis je Leica Aktie in Höhe mindestens des gesetzlichen
      Mindestpreises zu kaufen.

      Das Pflichtangebot ergeht im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage
      mitzuteilenden Bestimmungen.

      BCP Lisa Germany GmbH wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch
      die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der Weiteren
      Kontrollierenden Personen erfüllen. Diese werden kein gesondertes
      Pflichtangebot für die Aktien der Leica Camera AG veröffentlichen.

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Pflichtangebot und
      weiterer das Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt im Internet
      unter

      http://www.BCP-Lisa.de

      Wichtige Informationen:

      Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Leica Aktien dar.
      Die endgültigen Bedingungen und weitere das Pflichtangebot betreffende
      Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage
      mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Leica Aktien wird dringend
      empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit
      dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt
      gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

      Frankfurt am Main, den 2. Dezember 2011

      BCP Lisa Germany GmbH

      Ende der WpÜG-Meldung
      Avatar
      schrieb am 09.12.11 15:11:27
      Beitrag Nr. 1.363 ()
      Landgericht Frankfurt am Main

      3-05 O 53/11

      Mit Beschluss vom 15.11.2010 hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-5 O 53/11 folgende Entscheidung gem. §§ 39a, 39b WpÜG getroffen die gem. § 39b Abs. 4 WpÜG bekannt gemacht wird:
      „Die stimmberechtigten nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN DE000A0N4P43), die nicht bereits der Engine Holding GmbH gehören, werden gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die Engine Holding GmbH übertragen.

      Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
      Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,-- festgesetzt.

      Diese Veröffentlichung berichtigt die Veröffentlichung vom 2.12.2011, in der fehlerhaft nochmals die Antragstellung vom 11.8.2011 gem. § 39b Abs. 2 WpÜG veröffentlicht wurde.“
      Avatar
      schrieb am 16.12.11 15:58:57
      Beitrag Nr. 1.364 ()
      die nächste Nullnummer - aus dem Ebundesanzeiger von heute:

      EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG
      Hamburg
      Bekanntmachung der Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend
      die AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft
      gemäß § 14 SpruchG

      Das beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 20 O 14/06 AktG geführte Spruchverfahren betreffend die Bestimmung der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft ist beendet. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13.07.2011 ist rechtskräftig geworden, nachdem sämtliche sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss zurückgenommen worden sind.

      Den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13.07.2011 geben wir gemäß § 14 SpruchG wie folgt bekannt:

      In dem Spruchverfahren
      1.

      des Herrn Dr. Ulrich Lüdemann, Josephsplatz 11, 90403 Nürnberg,
      2.

      des Herrn Frank Scheunert, Criesmattweg 26 m, 8600 Dübendorf-Schweiz, c/o Klaus Scheunert, Elbergener Str. 15, 48691 Vreden,
      3.

      der Frau Wen Su, Jahnstr. 46, 41564 Kaarst
      4.

      des Herrn Axel Sartingen, Kämpchensweg 2, 50933 Köln,
      5.

      des Herrn Alexander Wagner, Springs 3, Street 11, Villa Nr. 1, P.O. Box 500633, Dubai, UAE,
      6.

      des Herrn Franz Billmann, Springs 3, Street 11, Villa Nr. 1, Dubai, UAE,
      7.

      des Herrn Tobias Rolle, Burj Residences W3 Tower, Apt. 2504, P.O. Box 126230, Dubai, UAE,
      8.

      des Herrn Tatweer Istithmar FZ-LLC, Dubai Internet City, Bld. No. 12, Office 104, Dubai, UAE,
      9.

      der EO Investors GmbH, vertr. d.d. GF Frank Scheunert, Karmeliterstr. 13, 47608 Geldern,
      10.

      des Herrn Peter Gerhard Heinrich Eck, Karmeliterstr. 13, 47608 Geldern,
      11.

      des Herrn Jürgen Gutekunst, Hans-Sailer-Str. 37, 85630 Grasbrunn,
      12.

      des Herrn Helmut Kordt, Kapellenstr. 24, 97708 Aschach,
      13.

      des Herrn Dirk Schmitt, Sonnenstr. 3, 97292 Holzkirchen,
      14.

      der pp.,
      15.

      des Herrn Axel Scholz, von-Klespe-Str. 13, 50226 Frechen,
      16.

      des Herrn Fritz Scholz, von-Klespe-Str. 13, 50226 Frechen,
      17.

      der Erben nach Dr. Joachim Scholz, nämlich Frau Ursula Scholz und die Herren Axel Scholz und Fritz Scholz, von-Klespe-Str. 13, 50226 Frechen,
      18.

      der Frau Uta Scholz, von-Klespe-Str. 13, 50226 Frechen,
      19.

      der Frau Ursula Grundt, von-Klespe-Str. 13, 50226 Frechen,
      20.

      der Frau Elisabeth ten Brinke, von-Klespe-Str. 13, 50226 Frechen,
      21.

      des Herrn Dietrich Lüdemann, Ahornstr. 9, 97688 Bad Kissingen,
      22.

      des Herrn Michael Grap, Gleschendorfer Weg 30, 24321 Giekau,
      23.

      der Phila Beteiligungs-AG, Josephsplatz 11, 90403 Nürnberg,
      24.

      der Sophen Consulting GmbH, Schillerstr. 60, 64846 Groß-Zimmern,
      25.

      der Frau Susanne Laudick, Norbertstr. 6, 48151 Münster,
      26.

      des Herrn Andreas Grap, Unterer Zollweg 17, 97688 Arnshausen
      27.

      der SCI AG, ges. vertr. d.d. Vorstand Oliver Wiederhold, Weilburger Str. 6, 61250 Usingen
      28.

      des Herrn Dr. Andreas Urban, Zeissbogen 38, 45133 Essen,
      29.

      des Herrn Nils Weber, Rickenweg 7, 25497 Prisdorf,
      30.

      des Herrn Hans Menzel, Millitschstr. 23, 38124 Braunschweig,
      31.

      des Herrn Jürgen Jaeckel, Osterbühlstr. 7, 93158 Teublitz,
      32.

      der Frau Suzanne Schubert, Karl-Schmidt-Str. 20, 79312 Emmendingen,
      33.

      der Frau Katinka Schubert, Kartäuserstr. 20, 79312 Emmendingen,
      34.

      der Trade & Value AG, vertr. d.d. Vorstand Oliver Dornisch, Amalienstr. 17 - 21, 26135 Oldenburg,
      35.

      des Herrn Rainer Mueller, Leibnitzstr. 29, 90518 Altdorf,
      36.

      des Herrn Gisbert Engel, Jahnstr. 9, 37199 Wulften,
      37.

      der Frau Elke Becker, Hägackerstr. 2, 76297 Stutensee,
      38.

      des Herrn Maximilian Müller, ges. vertr. d.d. Eheleute Rainer und Angela Müller, Leibnizstr. 29, 90518 Altdorf,
      39.

      des Herrn Alfred Kaiser, Wilhelmshofallee 32, 47799 Krefeld,
      40.

      des Herrn Jens-Uwe Kaiser, Am Flohbusch 7, 47802 Krefeld,
      41.

      des Herrn Thomas Lüllemann, Langer Kamp 51, 22850 Norderstedt,
      42.

      des Herrn Hermann Beck, Ebrantshauer Str. 8, 84048 Mainburg,
      43.

      des Herrn Richard Mayer, Uppenbornstr. 40, 81735 München,
      44.

      des Herrn Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,
      45.

      des Herrn Dr. Markus Ostrowski, Hirschmattstr. 30a, 6003 Luzern, Schweiz,
      46.

      des Herrn Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      47.

      des Herrn Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,
      48.

      der Apollo Energie GmbH, vertr. d.d. GF Markus Kellner und Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      49.

      der Frau Annabelle Knoll, vertr. d. ihre Eltern Dr. Ingeborg Posch und Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      50.

      des Herrn Erich Knoll, vertr. d. seine Eltern Dr. Ingeborg Posch und Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      51.

      der B.E.M. Börseninformations- und Effekten-Management GmbH, vertr. d.d. GFin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      52.

      des Herrn Jens Penquitt, Eichenweg 13, 97084 Würzburg
      53.

      des Herrn Claus Deininger, Erthalstr. 20, 96215 Lichtenfels,
      54.

      der Proteomik AG, vertr. d.d. Vorstand, Neuer Weg 60, 28816 Stuhr,
      55.

      der Carthago Value Invest AG, vertr. d.d. Vorstand die Herren Sam Winkel und Reiner Ehlerding, Langenstr. 52 - 54, 28195 Bremen,
      56.

      des Herrn Dipl.-Ökonom Jörg-Christian Rehling, 2 Lonsdowne Road, London W1J 6HL,
      57.

      der Horizont Holding AG, vertr. d.d. Vorstand Herrn Reiner Ehlerding, Finkenweg 3, 92269 Fensterbach,
      58.

      des Herrn Dipl.-Ökonom Stephan J. Gerken, Neuer Weg 60, 28816 Stuhr,
      59.

      der Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertr. d.d. GF Freitag, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln,
      60.

      des Herrn Karl-Walter Freitag, Vogelsangerstr. 104, 50823 Köln,
      61.

      der Preussische Vermögensverwaltungs AG, vertr. d.d. Vorstand Herrn Karl-Walter Freitag, Regensburger Str. 5a, 10777 Berlin,
      62.

      der Berlina AG für Anlagewerte, vertr. d.d. Vorstand Herrn Karl-Walter Freitag, Regensburger Str. 5a, 10777 Berlin,
      63.

      der Bergbrauerei Riesa AG i.L., vertr. d.d. Liquidator Frau Karin Deger, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln,
      64.

      der Actienbrauerei Gohlis AG i.A., vertr. d.d. Liquidator Frau Karin Deger, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln,
      65.

      der Schüma GmbH & Co. KG, vertr. d.d. phG Proxymas HV-Service GmbH, d. vertr. d.d. GF Stefan Schüpfer, Bachgasse 6 - 9, 97070 Würzburg,
      66.

      der Frau Ulrike Mellin, Wertheimer Str. 34, 97297 Waldbüttelbrunn,
      67.

      der Frau Steffi Jochim, Neubaugasse 33/1/7, A-1070 Wien, z. Hd. Herrn Lars Richter, Hauffstr. 15, 28217 Bremen
      68.

      des Herrn Oliver Wiederhold, Weilburger Str. 6, 61250 Usingen
      - Antragsteller -
      Prozessbevollmächtigte: zu 15 - 20: Rechtsanwalt Götz, Lichtentaler Str. 3, 76530 Baden-Baden,
      zu 25: Rechtsanwalt Alfuss, Luxemburger Str. 150, 50937 Köln,
      zu 28: Rechtsanwältin Urban, Annette, Zeissbogen 38, 45133 Essen,
      zu 29 - 31: Rechtsanwalt Jaeckel, Spilhofstr. 58, 81927 München,
      zu 32, 33: Rechtsanwalt Schubert, Humboldtstr. 2, 79098 Freiburg,
      zu 34, 35: Rechtsanwalt Seemann, Friedhofsweg 59, 26121 Oldenburg,
      zu 37: Rechtsanwalt Becker, an der Wittgeshohl 26, 67593 Westhofen,
      zu 38: Rechtsanwalt Molitor & Babel, Pirckheimerstr. 33, 90408 Nürnberg,
      zu 39 - 42: Rechtsanwälte Dreier und Riedel, Graf-Adolf-Platz 1 - 2, 40213 Düsseldorf,
      zu 54 - 58: Rechtsanwälte Hasselbruch, Schlachte 30 A, 28195 Bremen,
      zu 59: Rechtsanwälte Dr. von Wick und Rosenkranz, Hexentaufe 3, 45134 Essen,
      zu 60: Rechtsanwälte Trzaska & Partner, Bahnhofstr. 34, 44575 Castrop-Rauxel,
      zu 61: Rechtsanwalt Klaus Kaufmann, Provinzialstr. 407, 44388 Dortmund,
      zu 62: Rechtsanwälte Lister, Gabelsbergerstr. 7, 30163 Hannover,
      zu 63: Rechtsanwälte Vogeler & Behrendt, Ringstr. 29, 44575 Castrop-Rauxel,
      zu 64: Rechtsanwalt Klauke, Brandisstr. 48, 44265 Dortmund,
      zu 65: Rechtsanwälte Cornelius & Schindler, Renettenstr. 6, 60435 Frankfurt,
      zu 66: Rechtsanwälte Mellin, Holger, Wertheimer Str. 34, 97297 Waldbüttelbrunn

      g e g e n

      die EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG, New-York-Ring 6, 22297 Hamburg,
      - Antragsgegnerin -,
      Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte White & Case LLP,
      Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt am Main,
      Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Rechtsanwalt Dr. Carsten Jäger,
      Rechtsanwälte Spieker und Jäger,
      Kronenburgallee 5, 44139 Dortmund,

      hat die VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mönkebüscher als Vorsitzenden, die Handelsrichterin Feiler und den Handelsrichter Bohle am 13.07.2011

      b e s c h l o s s e n :
      Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
      Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu tragen.
      Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
      Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
      * * *



      Hamburg, im Dezember 2011

      EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG

      Die Geschäftsleitung
      Avatar
      schrieb am 19.12.11 15:08:36
      Beitrag Nr. 1.365 ()
      Es gibt auch noch Erfreuliches:

      Hewlett-Packard GmbH
      Böblingen
      Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung der Spruchverfahren
      vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 21 W 10/11)

      Die unter vorgenanntem Aktenzeichen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängigen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ehemaligen Aktionäre der MSH International Service AG sind durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Die Beteiligten haben den Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2011 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Vorschlag und Empfehlung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geschlossen.
      I.

      Den Inhalt des Vergleichs geben wir wie folgt bekannt:
      „In dem Spruchverfahren
      Aktenzeichen: 21 W 10/11
      1.

      […]
      - Antragstellerin zu 3) und Beschwerdeführerin -,

      Prozessbevollmächtigter: […],
      2.

      […]
      - Antragstellerin zu 4) und Beschwerdeführerin -,

      Prozessbevollmächtigter: […],
      3.

      […]
      - Antragstellerin zu 5) und Beschwerdeführerin -,

      Prozessbevollmächtigter: […],
      4.

      […]
      - Antragsteller zu 8) und Beschwerdeführer -,

      Prozessbevollmächtigte: […],
      5.

      […]
      - Antragstellerin zu 10) und Beschwerdeführerin -,

      Prozessbevollmächtigter: […],
      6.

      […]
      - Antragstellerin zu 11) und Beschwerdeführerin -,

      Prozessbevollmächtigter: […],

      und

      Gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Dr. Detlev Haag, c/o Rechtsanwälte Haag Eckhard Schoenpflug, Lurgiallee 14-16, 60439 Frankfurt
      - Beschwerdeführer -,

      gegen

      Hewlett-Packard GmbH vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Volker Smid, Herrenberger Str. 140, 71034 Böblingen
      - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -,

      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwaltskanzlei Linklaters LLP, Dr. Thomas Nießen, Dr. Kay-Uwe Neumann, Königsallee 49-51, 40212 Düsseldorf,

      wurde in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2011 auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts folgender gerichtlicher Vergleich geschlossen:
      Präambel

      Die Hauptversammlung der MSH International Service AG („MSH“) hat am 22. August 2002 die Übertragung der 282.812 Aktien der Minderheitsaktionäre der MSH auf die Hauptaktionärin Hewlett-Packard GmbH (vormals Systematics AG, nachfolgend „Antragsgegnerin“) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 16,44 je Aktie („Ursprüngliche Barabfindung“) gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 17. Oktober 2002 in das Handelsregister der MSH eingetragen. Die Eintragung wurde am 14. November 2002 im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

      Einige ehemalige Aktionäre der MSH, darunter die Beschwerdeführer, halten die Ursprüngliche Barabfindung für nicht angemessen und haben deshalb beim Landgericht Frankfurt am Main Spruchverfahren eingeleitet und die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung beantragt. Die Spruchverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 3-08 O 202/02 verbunden (nachfolgend die „Spruchverfahren“). Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Ursprüngliche Barabfindung für Minderheitsaktionäre um EUR 2,28 erhöht und auf EUR 18,72 je Aktie der MSH festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller zu 3), zu 4), zu 5), zu 8), zu 10) und zu 11) (zusammen „Beschwerdeführer“) sowie der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 21 W 10/11 geführt.

      Die Spruchverfahren sollen einvernehmlich durch Abschluss des vorliegenden Vergleichs vollständig und endgültig beendet werden. Hierzu erklärt sich die Antragsgegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe ihrer Rechtsauffassungen und Positionen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen bereit, an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der MSH, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der MSH Aktionäre dieser Gesellschaft waren (zusammen „Abfindungsberechtigte Aktionäre“), eine weitere Zahlung nach Maßgabe des folgenden Vergleichs zu leisten. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre werden die von ihnen zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegten Beschwerden zurücknehmen mit der Folge, dass der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main rechtskräftig wird.

      Zu diesem Zweck schließen die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerin auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts mit Wirkung für die Spruchverfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen und Positionen zu den für die Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen den folgenden gerichtlichen Vergleich:
      Gerichtlicher Vergleich
      1

      Rücknahme der Beschwerden und Beendigung des Spruchverfahrens

      Der vorliegende Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wirksam. Damit sind die Spruchverfahren beendet.

      Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre erklären mit Zustandekommen dieses Vergleichs gegenüber dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rücknahme ihrer sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010 (Aktenzeichen 3-08 O 202/02) und verpflichten sich, keinen Kostenantrag zu stellen. Mit der Rücknahme sämtlicher Beschwerden durch die Beschwerdeführer und den gemeinsamen Vertreter wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt rechtskräftig. Höchstvorsorglich erklären sämtliche Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter, dass sie mit der Rücknahme der Beschwerden der jeweils anderen Parteien durch diese einverstanden sind.
      2

      Erhöhung der Barabfindung
      2.1

      Die Antragsgegnerin zahlt jedem Abfindungsberechtigten Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der MSH ausgeschieden ist, zusätzlich zu der gezahlten Ursprünglichen Barabfindung einen Betrag von insgesamt EUR 3,36 je Aktie der MSH („Abfindungserhöhungsbetrag“). Der Abfindungserhöhungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 3,36 je Aktie der MSH ergibt sich aus der Summe des vom Landgericht Frankfurt am Main per Beschluss vom 27. Januar 2010 festgesetzten Erhöhungsbetrags in Höhe von EUR 2,28 und einer weiteren Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung in Höhe von EUR 1,08 je Aktie der MSH durch die Antragsgegnerin. Damit erhalten die Abfindungsberechtigten Aktionäre für den Übertragungsbeschluss eine Barabfindung in Höhe von insgesamt EUR 19,80 je Aktie der MSH.
      2.2

      Der Abfindungserhöhungsbetrag wird für die Abfindungsberechtigten Aktionäre ab dem Tage der Hauptversammlung, d.h. dem 22. August 2002 bis einschließlich 31. August 2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 bis zum Tag der gerichtlichen Feststellung dieses Vergleichs, also bis zum 2. Dezember 2011, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB („Erhöhungszinsen“) verzinst.
      2.3

      Der Abfindungserhöhungsbetrag sowie die Erhöhungszinsen werden je abfindungsberechtigter Aktie nur einmal ausgezahlt.
      2.4

      Mit dem Abfindungserhöhungsbetrag und den Erhöhungszinsen sowie der Kostenregelung nach Ziffer 7 sind sämtliche auf die Erhöhung der Ursprünglichen Barabfindung entfallenden Zinsansprüche und etwaige Ansprüche gemäß § 327b Abs. 2, 2. Halbs. AktG abgegolten.
      3

      Abwicklung
      3.1

      Der Abfindungserhöhungsbetrag sowie die Erhöhungszinsen sind binnen acht Wochen nach der Zustellung des gerichtlichen Protokolls über den Abschluss dieses Vergleichs durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main an die Antragsgegnerin fällig.
      3.2

      Die Zahlung des Abfindungserhöhungsbetrages sowie der Erhöhungszinsen wird den Abfindungsberechtigten Aktionären, deren Aktien von einer Depotbank verwahrt wurden (Streifband- oder Girosammelverwahrung) über diese Depotbank, an welche bereits die Barabfindung ausgekehrt worden ist, zur Verfügung gestellt. Soweit Abfindungsberechtigte Aktionäre inzwischen ihre Depotverbindung gewechselt haben, erfolgt die Auszahlung des Abfindungserhöhungsbetrags sowie der Erhöhungszinsen über die Kreditinstitute, bei denen im Zeitpunkt der Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung ein Depot bestand. Zu diesem Zweck werden die Abfindungsberechtigten Aktionäre, die ihre Depotverbindung inzwischen gewechselt haben, gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde. Die Leistung des Abfindungserhöhungsbetrages und der Erhöhungszinsen hat befreiende Wirkung.
      3.3

      Die Zahlung des Abfindungserhöhungsbetrags und der Erhöhungszinsen erfolgt für die Abfindungsberechtigten Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei.
      4

      Wirkung des Vergleichs
      4.1

      Dieser Vergleich wirkt als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB zugunsten aller – auch der nicht antragstellenden oder beschwerdeführenden – Abfindungsberechtigten Aktionäre.

      Soweit die Antragsgegnerin einem Beschwerdeführer oder Abfindungsberechtigen Aktionär im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vergleichs eine höhere Abfindung als den Abfindungserhöhungsbetrag oder einen anderen Sondervorteil mit Ausnahme der Kostenerstattung in Ziffer 7 dieses Vergleichs gewährt, soll dies auch allen anderen Abfindungsberechtigen Aktionären gewährt werden.
      4.2

      Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Zahlungspflichten der Antragsgegnerin sind alle gegenseitigen Ansprüche der Beschwerdeführer und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den vorliegenden Verfahren erledigt. Weitergehende Ansprüche oder Forderungen stehen den Beschwerdeführern und/oder sonstigen Abfindungsberechtigten Aktionären aus diesem Verfahren nicht zu.
      4.3

      Die Beschwerdeführer, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll.
      5

      Wirksamwerden des Vergleichs

      Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wirksam.
      6

      Bekanntmachung des Vergleichs

      Die Antragsgegnerin wird unverzüglich nach Zustellung des gerichtlich festgestellten Vergleichs an sie dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit Rubrum und im vollen Wortlaut […] im elektronischen Bundesanzeiger, auf dem Internet-Portal „AnlegerPlusNews“ der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sowie in zwei von der Antragsgegnerin zu bestimmenden überregionalen, börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblättern (jedoch nicht im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) veröffentlicht wird. Anstelle des Wortlauts nicht bekannt zu machender Abschnitte dieses Vergleichs wird in den Bekanntmachungen die Auslassung wie folgt gekennzeichnet „[…]“. Die Kosten dieser Veröffentlichungen trägt die Antragsgegnerin.
      7

      […]
      8

      Sonstiges
      8.1

      Der Abschluss dieses Vergleichs erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Beibehaltung der gegenteiligen Rechtsauffassungen der Beschwerdeführer und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre und der Antragsgegnerin zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen.
      8.2

      Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Beschwerdeführern, dem gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre und der Antragsgegnerin. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Soweit zukünftig noch weitere Absprachen zu treffen wären, bedürften solche Absprachen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
      8.3

      Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder in Teilen nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollte, bleiben die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
      8.4

      Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich Frankfurt am Main.

      Frankfurt am Main, den 2. Dezember 2011“
      II.
      Hinweise zur technischen Abwicklung der Zahlung des Abfindungserhöhungsbetrags nebst Erhöhungszinsen

      Die wertpapiertechnische Abwicklung der Auszahlung des Abfindungserhöhungsbetrags nebst Erhöhungszinsen wird am 21. Dezember 2011 durchgeführt. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

      Gemäß dem Vergleich vom 2. Dezember 2011 beträgt der Abfindungserhöhungsbetrag EUR 3,36 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der MSH International Service AG nebst Erhöhungszinsen.

      Die Abfindungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Depot unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme des Abfindungserhöhungsbetrags nebst Erhöhungszinsen nichts zu veranlassen. Der Abfindungserhöhungsbetrag nebst Erhöhungszinsen wird ihnen nach Prüfung der Anspruchsberechtigung über dieses Kreditinstitut zur Verfügung gestellt.

      Soweit Abfindungsberechtigte Aktionäre inzwischen ihre Depotverbindung gewechselt haben, erfolgt die Auszahlung des Abfindungserhöhungsbetrags sowie der Erhöhungszinsen über die Kreditinstitute, bei denen im Zeitpunkt der Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung ein Depot bestand. Zu diesem Zweck werden die Abfindungsberechtigten Aktionäre, die ihre Depotverbindung inzwischen gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 20. Januar 2012 keine Gutschrift des Abfindungserhöhungsbetrags nebst Erhöhungszinsen erhalten haben, gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde.

      Die Auszahlung erfolgt für die Abfindungsberechtigten Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei sowie ohne Einbehalt von Abgeltungssteuer. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den Abfindungsberechtigten Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

      Bei eventuellen Rückfragen werden die Abfindungsberechtigten Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.



      Böblingen, im Dezember 2011

      Hewlett-Packard GmbH

      Die Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 19.12.11 15:12:14
      Beitrag Nr. 1.366 ()
      Und noch was (schon ein paar Tage her):

      KME Group S.p.A.
      (früher: S.M.I. – Società Metallurgica Italiana S.p.A.)
      Firenze / Italien
      Ergänzende technische Bekanntmachung
      zu der im elektronischen Bundesanzeiger am 8. Dezember 2011 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
      über die abschließende Gewährung einer erhöhten Barabfindung
      nebst Zinsen aufgrund eines Beschlusses des LG Hannover
      und des OLG Celle zur Beendigung eines Spruchverfahrens
      (LG Hannover: Az. 26 AktE 1/03; OLG Celle: Az. 9 W 68/11)
      an die ehemaligen Aktionäre der
      KME AG
      (früher: KM Europa Metal AG)
      Osnabrück
      im Zusammenhang mit der im Jahre 2002 erfolgten Übertragung der Aktien der
      Minderheitsaktionäre auf die KME Group S.p.A.
      - ISIN DE0005702302 / WKN 570230 -

      Die ursprünglich auf der außerordentlichen Hauptversammlung der KME AG („KME“) am 28. Februar 2002 beschlossene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der KME auf die Hauptaktionärin KME Group S.p.A. von Euro 21,07 je KME-Aktie ist durch Beschluss des Landgerichts Hannover (Az.: 26 AktE 1/03) vom 19. April 2011 um Euro 7,93 auf Euro 29,00 je KME-Aktie einschließlich aufgelaufener Zinsen festgesetzt worden. Ab dem 19. April 2011 wurde eine Verzinsung von 2 von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zugesprochen. Diese Entscheidung des Landgerichts Hannover wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2011 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Barabfindung mit 5 von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. April 2011 zu verzinsen ist.

      Technische Abwicklung der Nachbesserung

      Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der KME auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung der Nachbesserung wurden in die Wege geleitet. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die
      Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

      Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 7,93 nebst Zinsen ab dem 19. April 2011 bis zum 21. Dezember 2011 in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, also von insgesamt Euro 0,28 je KME-Aktie, erfolgt voraussichtlich zum 21. Dezember 2011.

      Ehemalige KME-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der KME-Minderheitsaktionäre auf die KME Group S.p.A. („KME Group“) abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nebst Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erfolgt auf Initiative der Depotbanken provisions- und spesenfrei voraussichtlich zum 21. Dezember 2011.

      Berechtigte ehemalige KME-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der KME-Minderheitsaktionäre auf die KME Group (Squeeze-out) abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

      Der Nachbesserungsbetrag zzgl. Zinsen gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen KME-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

      Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen KME-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.



      Firenze / Italien, im Dezember 2011

      KME Group S.p.A.
      Avatar
      schrieb am 23.12.11 12:25:28
      Beitrag Nr. 1.367 ()
      Bei Hansen Sicherheitstechnik gab es gestern die HV: http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1085245-171-180/h…
      Avatar
      schrieb am 23.12.11 12:40:42
      Beitrag Nr. 1.368 ()
      Interessant ist auch die folgende Nachricht. Lürßen und Dieckell haben die Steuler-Gruppe bislang die Dreiviertelmehrheit verbaut. Jetzt scheint Bewegung in die Sache zu kommen. Folgt Dieckell dem Schritt von Lürßen wird für Steuler der Abschluss eines Unternehmensvertrags möglich...

      "Norddeutsche Steingut AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

      Norddeutsche Steingut AG

      22.12.2011 18:52

      Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
      ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Die Lürssen Industrie Beteiligungen GmbH & Co. KG (ehemals Lürssen Maritime
      Beteiligungen GmbH & Co. KG), Bremen, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1
      WpHG am 21.12.2011 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der
      Norddeutsche Steingut AG, Bremen, Deutschland am 15.12.2011 die Schwelle
      von 5% und 3% der Stimmrechte unterschritten hat und an diesem Tag 0,00%
      (das entspricht 0 Stimmrechten) betragen hat.



      22.12.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      "
      Avatar
      schrieb am 28.12.11 15:23:32
      Beitrag Nr. 1.369 ()
      Zitat von Herbert H: Jetzt scheint Bewegung in die Sache zu kommen. Folgt Dieckell dem Schritt von Lürßen wird für Steuler der Abschluss eines Unternehmensvertrags möglich...


      So, jetzt ist es passiert. Auch Dieckell hat verkauft und Steuler besitzt lt. Meldung von heute 83,95 % der Norddt. Steingut AG ...
      Avatar
      schrieb am 28.12.11 16:56:32
      Beitrag Nr. 1.370 ()
      was ist nun der nächste Schritt?
      Avatar
      schrieb am 29.12.11 11:54:41
      Beitrag Nr. 1.371 ()
      Sehr interessant wird es in den nächsten Tagen und Wochen bei der ITELLIGENCE-Aktie (WKN 730040). Bei Itelligence ist es so, dass am 3. Januar 2012 eine Bindungsfrist abläuft, der NTT im Rahmen der Übernahme vor einigen Jahren zugestimmt hat und die bislang einen Squeeze-Out verhindert hat. Ab 4. Januar wäre der Squeeze-Out möglich ...
      Avatar
      schrieb am 29.12.11 20:44:12
      Beitrag Nr. 1.372 ()
      TDS Informationstechnologie AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      29.12.2011 17:02

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited, London/Großbritannien, hat
      dem Vorstand der TDS Informationstechnologie AG (WKN 508560/ISIN
      DE0005085609), Neckarsulm, heute mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von
      mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der TDS Informationstechnologie AG
      gehören und sie beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der übrigen
      Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Fujitsu Services Overseas Holdings
      Limited als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
      zu verlangen (sogenannter Squeeze-out).

      Laut ihrer Mitteilung bereitet die Fujitsu Services Overseas Holdings
      Limited derzeit die Durchführung des Ausschlussverfahrens gemäß §§ 327a ff.
      AktG vor. Das förmliche Verlangen zur Einberufung einer diesbezüglichen
      Hauptversammlung gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG wird die Fujitsu Services
      Overseas Holdings Limited zu gegebener Zeit an den Vorstand übermitteln.

      Der entsprechende Beschluss soll in einer außerordentlichen
      Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich im ersten Halbjahr
      2012 stattfinden wird.


      29.12.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: TDS Informationstechnologie AG
      Konrad-Zuse-Straße 16
      74172 Neckarsulm
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)7132 3 66-1200
      Fax: +49 (0)7132 3 66-11 88
      E-Mail: investor@tds.fujitsu.com
      Internet: www.tds.fujitsu.com
      ISIN: DE0005085609, DE0008164286
      WKN: 508560, 816428
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
      Stuttgart
      Avatar
      schrieb am 30.12.11 14:13:51
      Beitrag Nr. 1.373 ()
      Hong Kong Exchanges and Clearing Limited and The Stock Exchange of Hong Kong Limited take no responsibility for the contents of this document, make no representation as to its accuracy or completeness and expressly disclaim any liability whatsoever for any loss howsoever arising from or in reliance upon the whole or any part of the contents of this document.
      An English translation of this invitation can be accessed under www.dgap.de.
      Eine englische Übersetzung dieser Einladung ist erhältlich unter www.dgap.de.
      Schramm Holding AG
      ISIN: DE000A0L1JZ7
      Einladung zu und Benachrichtigung
      von der außerordentlichen Hauptversammlung der
      Schramm Holding AG
      (eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesellschaft)
      (Wertpapierkennnummer an der Börse Hong Kong: 955)
      Offenbach/Main, Deutschland
      Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am
      Freitag, den 10. Februar 2012 um 8:00 h (mitteleuropäische Zeit)
      im Konferenzraum von Norton Rose LLP, Theatinerstraße 11, 80333 München, Deutschland
      stattfindenden
      und live nach Fountains Room 1-2, LG/F, Hotel Nikko Hongkong, 72 Mody Road, Tsimshatsui East, Kowloon, Hong Kong um 15.00 h (Hong Kong Zeit) am Freitag, den 10. Februar 2012 per Videoschaltung zu übertragenden
      außerordentlichen Hauptversammlung.
      Tagesordnung
      1

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären)

      Nach § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

      Die Salvador AG, Kasinostraße 19–21, 42103 Wuppertal, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der HRB 89181, hält von den insgesamt 19.905.000 Namensaktien der Schramm Holding AG unmittelbar 19.783.480 Aktien und ist damit mit rund 99,39 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Damit ist die Salvador AG Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG.

      Die Salvador AG hat gemäß § 327a AktG mit Schreiben vom 18. Oktober 2011, ergänzt durch Schreiben vom 30. Dezember 2011, von dem Vorstand der Gesellschaft verlangt, einen Beschluss der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Salvador AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung herbeizuführen.

      Die Salvador AG hat auf Grundlage der ermittelten Barabfindung die an die Minderheitsaktionäre zu zahlende Barabfindung auf EUR 6,25 je auf den Namen lautende Aktie im Nennbetrag von je EUR 1,00 festgelegt.

      Um die Minderheitsaktionäre und die ehemaligen Aktionäre der Schramm Holding AG, die das öffentliche Angebot der Salvador AG vom 16. September 2011 angenommen und infolgedessen HKD 78,70 pro Aktie erhalten haben, gleich zu behandeln, zahlt die Salvador AG an die Minderheitsaktionäre freiwillig einen Betrag zusätzlich zur Barabfindung, so dass den Minderheitsaktionären insgesamt ein Betrag von HKD 78,70 pro Aktie zum jeweiligen Auszahlungstag ausgezahlt wird. Für die Bestimmung der Höhe des zusätzlichen Betrages ist der Wechselkurs des Auszahlungstages maßgeblich, wie er auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank am entsprechenden Tag festgestellt wird.

      Für den Fall, dass zum Auszahlungszeitpunkt, basierend auf dem Wechselkurs zum Auszahlungszeitpunkt, die festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 6,25 höher ist als der in Euro umgerechnete beim öffentlichen Angebot der Salvador AG vom 16. September 2011 angebotene Betrag in Höhe von HKD 78,70, zahlt die Salvador AG die Barabfindung in Höhe von EUR 6,25 aus.

      In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die Salvador AG die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung auf der Grundlage einer durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH, Düsseldorf, durchgeführten Unternehmensbewertung erläutert und begründet. Das Landgericht Frankfurt am Main hat Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als sachverständigen Prüfer ausgewählt und bestellt. Ebner Stolz Mönning Bachem hat die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigt.

      Die Salvador AG hat dem Vorstand der Schramm Holding AG eine Erklärung der Deutschen Bank AG, Frankfurt am Main, vom 23. Dezember 2011 übermittelt, durch welche die Deutsche Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Salvador AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich (i) einen Betrag in Höhe von HKD 78,70 für jede auf den Hauptaktionär übergegangene Aktie oder (ii) einen Betrag in Höhe von EUR 6,25 für jede auf den Hauptaktionär übergegangene Aktie zu zahlen für den Fall, dass zum Auszahlungszeitpunkt, basierend auf dem Wechselkurs zum Auszahlungszeitpunkt, die festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 6,25 höher ist als der in Euro umgerechnete beim öffentlichen Angebot der Salvador AG vom 16. September 2011 angebotene Betrag in Höhe von HKD 78,70 zu zahlen.

      Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main gehen alle Rechte an den betroffenen Aktien automatisch auf die Salvador AG über. Die verbliebenen Aktienurkunden verbriefen in der Hand der Minderheitsaktionäre nur noch den Anspruch des Aktionärs auf die Barabfindung und des zusätzlichen Betrages (falls einschlägig). Die Barabfindung an die Minderheitsaktionäre ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Die auf den Namen lautenden Aktien mit Nennbetrag von je EUR 1,00 der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der SCHRAMM HOLDING AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Salvador AG, Frankfurt am Main, zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 6,25 je auf den Namen lautende Aktie mit einem Nennbetrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 („Barabfindung“) auf die Salvador AG als Hauptaktionärin übertragen.

      Um die Minderheitsaktionäre und die ehemaligen Aktionäre der Schramm Holding AG, die das öffentliche Angebot der Salvador AG vom 16. September 2011 angenommen und infolgedessen HKD 78,70 pro Aktie erhalten haben, gleich zu behandeln, zahlt die Salvador AG an die Minderheitsaktionäre freiwillig einen Betrag zusätzlich zur Barabfindung, so dass den Minderheitsaktionären insgesamt ein Betrag von HKD 78,70 pro Aktie zum jeweiligen Auszahlungstag ausgezahlt wird. Für die Bestimmung der Höhe des zusätzlichen Betrages ist der Wechselkurs des Auszahlungstages maßgeblich, wie er auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank am entsprechenden Tag festgestellt wird.

      Für den Fall, dass zum Auszahlungszeitpunkt, basierend auf dem Wechselkurs zum Auszahlungszeitpunkt, die festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 6,25 höher ist als der in Euro umgerechnete beim öffentlichen Angebot der Salvador AG vom 16. September 2011 angebotene Betrag in Höhe von HKD 78,70, zahlt die Salvador AG die Barabfindung in Höhe von EUR 6,25 aus.“
      2

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2011 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
      3

      Wahl von Herrn Dietmar Stolle als neues Aufsichtsratsmitglied

      Das Aufsichtsratsmitglied und der Vorsitzende des Aufsichtsrates Herr Jung Hyun OH hat mit Wirkung zum 9. November 2011 sein Mandat im Zuge der Übernahme der Gesellschaft im Wege des abgeschlossenen Übernahmeangebots der Deutschen Bank AG, Niederlassung Hong Kong, für die Salvador AG niedergelegt.

      Mit Wirkung ab dieser Hauptversammlung soll Herr Dietmar Stolle für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit in den Aufsichtsrat der Schramm Holding AG gewählt werden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Herr Dietmar Stolle, Legal Counsel AkzoNobel Germany, Hagen, Deutschland, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates der Schramm Holding AG für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit bestellt.“

      Herr Dietmar Stolle ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Dietmar Stolle ist auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
      4

      Wahl von Herrn Conrad Keijzer als neues Aufsichtsratsmitglied

      Das Aufsichtsratsmitglied Herr Jeong Ghi KOO hat mit Wirkung zum 9. November 2011 sein Mandat im Zuge der Übernahme der Gesellschaft im Wege des abgeschlossenen Übernahmeangebots der Deutschen Bank AG, Hong Kong Niederlassung, für die Salvador AG niedergelegt.

      Mit Wirkung ab dieser Hauptversammlung soll Herr Conrad Keijzer für die maximal nach dem Aktiengesetz zulässige Amtszeit in den Aufsichtsrat der Schramm Holding AG gewählt werden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Herr Conrad Keijzer, Managing Director Industrial Coatings AkzoNobel, Aerdenhout, Niederlande, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates der Schramm Holding AG für die maximal nach dem Aktiengesetz zulässige Amtszeit bestellt.“

      Herr Conrad Keijzer ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Conrad Keijzer ist auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
      5

      Wahl von Herrn Alexander Johannes Gunst als neues Aufsichtsratsmitglied

      Das Aufsichtsratsmitglied Herr Min Koo SOHN hat mit Wirkung zum 9. November 2011 sein Mandat im Zuge der Übernahme der Gesellschaft im Wege des abgeschlossenen Übernahmeangebots der Deutschen Bank AG, Hong Kong Niederlassung, für die Salvador AG niedergelegt.

      Mit Wirkung ab dieser Hauptversammlung soll Herr Alexander Johannes Gunst für die maximal nach dem Aktiengesetz zulässige Amtszeit in den Aufsichtsrat der Schramm Holding AG gewählt werden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Herr Alexander Johannes Gunst, Controller Industrial Coatings AkzoNobel, BC Voorburg, Niederlande, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates der Schramm Holding AG für die maximal nach dem Aktiengesetz zulässige Amtszeit bestellt.“

      Herr Alexander Johannes Gunst ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Alexander Johannes Gunst ist auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
      6

      Wahl von Herrn Derek Welch als neues Aufsichtsratsmitglied (independent supervisor)

      Das Aufsichtsratsmitglied und der independent supervisor Herr Bang Seon KO hat mit Wirkung zum 9. November 2011 sein Mandat im Zuge der Übernahme der Gesellschaft im Wege des abgeschlossenen Übernahmeangebots der Deutschen Bank AG, Niederlassung Hong Kong, für die Salvador AG niedergelegt.

      Mit Wirkung ab dieser Hauptversammlung soll Herr Derek Welch für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit in den Aufsichtsrat der Schramm Holding AG gewählt werden.

      Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Schramm Holding AG (die „Satzung“) besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmitglieder müssen gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung die Anforderungen an die „independent nonexecutive directors“ (independent supervisors) erfüllen. Daher soll Herr Derek Welch insbesondere die Funktion eines independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) wahrnehmen.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Herr Derek Welch, Berater, Chalfont St. Peter, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates der Schramm Holding AG für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit bestellt. Er wird insbesondere die Funktion des independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) wahrnehmen.“

      Herr Derek Welch ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Derek Welch ist auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
      7

      Wahl von Herrn Nigel Bicknell als neues Aufsichtsratsmitglied (independent supervisor)

      Das Aufsichtsratsmitglied und der independent supervisor Herr Choong Min LEE hat mit Wirkung zum 9. November 2011 sein Mandat im Zuge der Übernahme der Gesellschaft im Wege des abgeschlossenen Übernahmeangebots der Deutschen Bank AG, Hong Kong Niederlassung, für die Salvador AG niedergelegt.

      Mit Wirkung ab dieser Hauptversammlung soll Herr Nigel Bicknell für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit in den Aufsichtsrat der Schramm Holding AG gewählt werden.

      Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Schramm Holding AG (die „Satzung“) besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmitglieder müssen gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung die Anforderungen an die „independent nonexecutive directors“ (independent supervisors) erfüllen. Daher soll Herr Nigel Bicknell insbesondere die Funktion eines independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) wahrnehmen.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Herr Nigel Bicknell, Berater, Little Kingshill, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates der Schramm Holding AG für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit bestellt. Er wird insbesondere die Funktion des independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) wahrnehmen.“

      Herr Nigel Bicknell ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Nigel Bicknell ist auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
      8

      Wahl von Herrn Jos Sclater als neues Aufsichtsratsmitglied (independent supervisor)

      Das Aufsichtsratsmitglied und der independent supervisor Herr Kiyoung SHIN hat mit Wirkung zum 8. Dezember 2011 sein Mandat im Zuge der Übernahme der Gesellschaft im Wege des abgeschlossenen Übernahmeangebots der Deutschen Bank AG, Hong Kong Niederlassung, für die Salvador AG niedergelegt.

      Mit Wirkung ab dieser Hauptversammlung soll Herr Jos Sclater für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit in den Aufsichtsrat der Schramm Holding AG gewählt werden.

      Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Schramm Holding AG (die „Satzung“) besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmitglieder müssen gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung die Anforderungen an die „independent nonexecutive directors“ (independent supervisors) erfüllen. Daher soll Herr Jos Sclater insbesondere die Funktion eines independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) wahrnehmen.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Herr Jos Sclater, General Counsel bei GKN, Eastnor, Herefordshire, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates der Schramm Holding AG für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit bestellt. Er wird insbesondere die Funktion des independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) wahrnehmen.“

      Herr Jos Sclater ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Jos Sclater ist auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

      Präsenzveranstaltung in München mit live Videoscreen Übertragung nach Hong Kong

      Die außerordentliche Hauptversammlung findet als Präsenzveranstaltung am Freitag, den 10. Februar 2012, um 8.00 h (mitteleuropäische Zeit) im Konferenzraum von Norton Rose LLP, Theatinerstraße 11, 80333 München, Deutschland statt. Sie wird am Freitag, den 10. Februar 2012, um 15.00 h (Hong Kong Zeit) per Videoscreen live nach Fountains Room 1-2, LG/F, Hotel Nikko Hongkong, 72 Mody Road, Tsimshatsui East, Kowloon, Hong Kong übertragen.

      Die Hauptversammlung wird in englischer Sprache abgehalten.

      Aktionäre oder andere Personen, die an der Hauptversammlung in München, Deutschland, teilnehmen, sind für ihre Reise- und Unterkunftskosten selbst verantwortlich.

      Teilnahmevoraussetzungen

      Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind alle Aktionäre berechtigt, die am Ende des 7. Februar 2012 im Aktienregister als Aktionäre der Schramm Holding AG eingetragen sind.

      Zwischen dem 7. Februar 2012 und 10. Februar 2012, beide Tage eingeschlossen, wird das Aktienregister geschlossen und während dieser Zeitspanne werden keine Umschreibungen von Aktienübertragungen im Aktienregister vorgenommen und auch keine Anträge auf Umschreibung von Aktien angenommen. Verfügungen von Aktien in diesem Zeitraum haben daher keine Auswirkung auf die Teilnahmeberechtigung zur Hauptversammlung.

      Das Aktienregister wird unmittelbar nach Ende der Hauptversammlung wieder eröffnet, um die jeweiligen Aktienverfügungen vorzunehmen.

      Eine vorherige Anmeldung zur Hauptversammlung ist nicht erforderlich.

      Ist eine Depotstelle (wie z.B. ein Kreditinstitut) im Aktienregister eingetragen, so kann die Depotstelle das Stimmrecht für Aktien, die ihr nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des jeweiligen Aktionärs ausüben.

      Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsvertretung

      Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre berechtigt, die bei der Hauptversammlung in München oder am Live-Video-Übertragungsort der Hauptversammlung in Hong Kong anwesend sind.

      Aktionäre, die weder persönlich an der Hauptversammlung in München noch an der Veranstaltung in Hong Kong teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter oder durch einen sonstigen bevollmächtigten Dritten ausüben lassen. Nur die Aktionäre, die berechtigt sind, an der Hauptversammlung teilzunehmen und darin abzustimmen und deren Namen am 7. Februar 2012 im Aktienregister der Schramm Holding AG erscheinen, sind berechtigt, Bevollmächtigte zu bestellen, die an ihrer Stelle an der Hauptversammlung teilnehmen und in ihr abstimmen können.

      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Schramm Holding AG bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

      Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 und 10 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

      Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Schramm Holding AG an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:

      info@schramm-holding.de

      Die Schramm Holding AG bietet ihren Aktionären an, ihr Stimmrecht durch weisungsgebundene, von der Schramm Holding AG benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Den von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden im Falle einer Abstimmung die jeweilige Stimme nicht abgeben.

      Wenn ein Stimmrechtsvertreter keine eindeutigen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erhalten hat, kann er das Stimmrecht nach seinem Ermessen ausüben; dies gilt nicht, wenn der Stimmrechtsvertreter von der Schramm Holding AG benannt ist, ein Kreditinstitut (gemäß § 135 AktG) oder ein geschäftsmäßig Handelnder (gemäß § 135 AktG) ist.

      Die Übermittlung einer Vollmachtsurkunde soll einen Aktionär nicht daran hindern, selbst an der Hauptversammlung teilzunehmen und persönlich an den Abstimmungen teilzunehmen. Zur Klarstellung sollte er die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten und der Schramm Holding AG widerrufen und eine Rückgabe der Vollmachtsurkunde bewirken.

      Das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter sowie sonstige Bevollmächtigte mit Ausnahme von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 und 10 AktG ist dieser Einladung zur Hauptversammlung beigefügt und ist ferner auf der Homepage der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2012.php

      sowie der Website der Hongkonger Börse unter www.hkexnews.hk zur Verfügung gestellt.

      Die Nachweise über die Erteilung der oben genannten Vollmachten und die jeweiligen Weisungen an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten müssen bis spätestens am 8. Februar 2012 um 8:00 h (mitteleuropäische Zeit) bzw. 15.00 h (Hong Kong Zeit) bei

      Computershare Hong Kong Investor Services Limited 17M Floor, Hopewell Centre183 Queen’s Road EastWan ChaiHong Kong

      eingegangen sein

      oder an die E-Mail-Adresse:

      info@schramm-holding.de

      verschickt sein.

      Andernfalls können die Vollmachten und Weisungen an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter nicht berücksichtigt werden.

      Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 995.250) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 10. November 2011, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Das Verlangen muss der Schramm Holding AG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit der 10. Januar 2012, 24.00 h (mitteleuropäische Zeit) bzw. der 11. Januar 2012, 07.00 h (Hong Kong Zeit).

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2012.php.

      Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

      Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme des Vorstands und/oder Aufsichtsrats den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 27. Januar 2012, 24.00 h (mitteleuropäische Zeit) bzw. 28. Januar 2012, 07.00 h (Hong Kong Zeit), der Schramm Holding AG einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat (siehe weiter unten). Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:

      Schramm Holding AG
      Kettelerstraße 100
      63075 Offenbach/Main
      Fax: +49 69 8603 229.

      Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Schramm Holding AG bis zum 27. Januar 2012, 24.00 h (mitteleuropäische Zeit) bzw. 28. Januar 2012, 07.00 h (Hong Kong Zeit) zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Internet auf der Homepage der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2012.php

      unverzüglich zugänglich gemacht.

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2012.php

      Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

      Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Schramm Holding AG zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Schramm Holding AG zu einem verbundenen Unternehmen. Macht die Schramm Holding AG von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt, der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2012.php

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

      Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt das Grundkapital der Schramm Holding AG EUR 19.905.000 und ist in 19.905.000 Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Namen. Jede Aktie gewährt dem jeweiligen Aktionär eine Stimme (§ 16 Abs. 1 der Satzung). Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Schramm Holding AG im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt somit 19.905.000. Nach Kenntnis der Schramm Holding AG ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine Aktie generell vom Stimmrecht ausgeschlossen. Die Gesellschaft hält zur Zeit keine eigenen Aktien.

      Unterlagen für die Hauptversammlung

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kettelerstraße 100, 63075 Offenbach am Main, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus:


      der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;


      die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einschließlich der Lageberichte sowie der Berichte des Aufsichtsrats bezüglich der Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010;


      der von der Hauptaktionärin Salvador AG gemäß § 327c Abs. 2 S. 1 AktG erstattete schriftliche Bericht an die Hauptversammlung vom 20. Dezember 2011;


      der von Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Stuttgart gemäß § 327c Abs. 2 S. 2 AktG erstattete Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre.

      Auf Verlangen erhält jeder Aktionär eine kostenlose Abschrift.

      Veröffentlichungen auf der Internetseite der Schramm Holding AG

      Vom Zeitpunkt der Einberufung an werden diese Einladung, die oben genannten Unterlagen sowie die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sowie sonstige Angaben gem. § 124a AktG über die Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2012.php

      zugänglich sein.

      Auf derselben Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

      Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 10. Februar 2012 zugänglich gemacht.

      Ferner ist die Einberufung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger vom 30. Dezember 2011 und auf der Website der Stock Exchange of Hong Kong Limited unter www.hkexnews.hk veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

      Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung dieser Einladung. Die englische und chinesische Übersetzung dient ausschließlich zu Informationszwecken.



      Offenbach/Main, im Dezember 2011

      Schramm Holding AG

      – Der Vorstand –



      Schramm Holding AG
      Kettelerstraße 100
      63075 Offenbach/Main

      Tel: +49 69 8603-0

      Fax: +49 69 8603 229

      Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Einladung sind die Vorstandsmitglieder der Schramm Holding AG Herr Peter BRENNER und Herr Kyung Seok CHAE; die Aufsichtsratsmitglieder der Schramm Holding AG sind Herr Dietmar Stolle, Herr Conrad Keijzer und Herr Alexander Johannes Gunst.
      Avatar
      schrieb am 02.01.12 11:08:01
      Beitrag Nr. 1.374 ()
      Hier bahnt sich wohl der nächste Gewinnabführungsvertrag an?

      10:50 02.01.12


      EANS-Adhoc: W.O.M. World of Medicine AG / Mehrheitsaktionärin erwirbt
      sämtliche Aktien von Peter P. Wiest


      --------------------------------------------------------------------------------

      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
      einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
      verantwortlich.

      --------------------------------------------------------------------------------


      Aktienbewegung

      02.01.2012

      (Berlin, 2. Januar 2012) Der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft
      Herr Peter P. Wiest hat am heutigen Tage sämtliche der von ihm an der
      Gesellschaft gehaltenen Aktien an die ATON GmbH, Hallbergmoos,
      veräußert. Herr Wiest hat bislang 31,78 % der Aktien der Gesellschaft
      gehalten. Zuletzt hat die ATON GmbH mit Stimmrechtsmitteilung vom
      08.02.2008 mitgeteilt, dass sie zu diesem Zeitpunkt 52,19 % der
      Stimmrechte an der Gesellschaft gehalten hat.

      Der Vorstand

      Rückfragehinweis:
      Wilma Mitzlaff

      Tel.: +49 (0)30 399 81 526
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 02.01.12 11:45:22
      Beitrag Nr. 1.375 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.538.344 von schaerholder am 02.01.12 11:08:01Siehst Du denn bei WOM noch Potenzial? Die Aktie wirkt gemessen an den Standard-Kennzahlen doch schon ziemlich ausgereizt ...
      Avatar
      schrieb am 02.01.12 11:46:59
      Beitrag Nr. 1.376 ()
      Damit hab ich mich noch nicht beschäftigt...
      Avatar
      schrieb am 02.01.12 15:13:09
      Beitrag Nr. 1.377 ()
      wann rechnet ihr mit der Eintragung des squeeze out bei der Tognum AG? ...das sollte doch bald kommen oder? die Entscheidung des LG Frankfurt datiert doch von Angang Dezember
      Avatar
      schrieb am 04.01.12 11:13:11
      Beitrag Nr. 1.378 ()
      Sieht sogar nach baldigem Squeeze-out aus. Da hatte der Großaktionär schon still und heimlich zugekauft...

      10:47 04.01.12


      EANS-Stimmrechte: W.O.M. World of Medicine AG / Veröffentlichung
      gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung


      --------------------------------------------------------------------------------

      Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
      europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.

      --------------------------------------------------------------------------------


      Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)

      Die ATON GmbH mit Sitz in Hallbergmoos, Deutschland, hat uns gemäß § 21 Abs. 1
      WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.O.M. World of Medicine AG,
      Berlin, Deutschland, am 02.01.2012 die Schwelle von 75 % überschritten hat und
      zu diesem Tag 92,48 % (8.322.797 Stimmrechte) beträgt.

      Herr Dr. med. Lutz M. Helmig, Deutschland, hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG
      mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an der W.O.M. World of Medicine AG,
      Berlin, Deutschland am 02.01.2012 die Schwelle von 75 % überschritten hat und zu
      diesem Tag 92,48 % (8.322.797 Stimmrechte) beträgt.
      Davon sind ihm 92,48 % (8.322.797 Stimmrechte) über die ATON GmbH nach § 22 Abs.
      1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen.

      Rückfragehinweis:
      Wilma Mitzlaff

      Tel.: +49 (0)30 399 81 526

      E-mail: wilma.mitzlaff@womcorp.com

      Ende der Mitteilung euro adhoc
      Avatar
      schrieb am 04.01.12 11:59:07
      Beitrag Nr. 1.379 ()
      Gemäß den Angaben von Consors hält W.O.M selber über 4% der eigenen Aktien!
      Avatar
      schrieb am 11.01.12 11:40:31
      Beitrag Nr. 1.380 ()
      Ad hoc: Deutsche Postbank AG: Postbank und Deutsche Bank starten Verhandlungen über Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

      19:23 10.01.12

      Ad-hoc-Mitteilung nach §15 WpHG

      Deutsche Postbank AG / Schlagwort(e): Vereinbarung

      Deutsche Postbank AG: Postbank und Deutsche Bank starten Verhandlungen über
      Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

      Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der
      EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent
      verantwortlich.

      ------------------------------------------------------------------------------


      Postbank und Deutsche Bank starten Verhandlungen über Beherrschungs- und
      Gewinnabführungsvertrag

      Die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Bank AG sind übereingekommen, in
      Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungs- und
      Gewinnabführungsvertrages zwischen der DB Finanz-Holding GmbH (einer
      hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Deutsche Bank AG) als
      herrschendem Unternehmen und der Deutsche Postbank AG als beherrschtem
      Unternehmen einzutreten.

      Wir gehen davon aus, dass bei erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen die
      ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Postbank AG am 5. Juni 2012 über
      die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beschließen
      kann.


      Kontakt:
      Deutsche Postbank AG
      Zentrale
      Investor Relations
      Friedrich-Ebert-Allee 114-126
      53113 Bonn
      Deutschland
      Telefon: +49 (0) 2 28 9 20-1 80 03
      Telefax: +49 (0) 2 28 9 20-1 80 09
      E-Mail: ir@postbank.de
      10.01.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      Avatar
      schrieb am 13.01.12 11:24:51
      Beitrag Nr. 1.381 ()
      11:01 13.01.12

      INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG / Schlagwort(e): Sonstiges

      13.01.2012 11:00

      ------------------------------------------------------------------------------


      INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG
      Grasweg 62 - 66, 22303 Hamburg
      ISIN / WKN: DE0006205909 / 620590
      Notierung: Mittelstandsbörse Deutschland der Hanseatischen Wertpapierbörse
      Hamburg, Entry Standard (Freiverkehr) der Frankfurter Börse, Freiverkehr
      Berlin

      Bekanntmachung

      IP Partner Aktiengesellschaft strebt Konzernverschmelzung der INFO
      Gesellschaft für Informationssysteme AG auf sich als Hauptaktionärin unter
      Ausschluss der Minderheitsaktionäre der INFO Gesellschaft für
      Informationssysteme AG an (umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out)

      Die IP Partner Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg ('IP Partner AG')
      hat uns mitgeteilt, dass sie - bei Abzug der von der INFO Gesellschaft für
      Informationssysteme Aktiengesellschaft ('INFO AG') gehaltenen eigenen
      Aktien vom Grundkapital - insgesamt rund 91,79 % des Grundkapitals und der
      Aktien der INFO AG unmittelbar hält. Die IP Partner AG ist eine 100%ige
      Tochtergesellschaft der QSC AG mit Sitz in Köln, die diese Beteiligung an
      der INFO AG in die IP Partner AG eingebracht hat.

      Die IP Partner AG informierte den Vorstand der INFO AG in diesem
      Zusammenhang am 12. Januar 2012, dass sie als Hauptaktionärin der INFO AG
      beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines
      Verschmelzungsvertrages mit der INFO AG aufzunehmen, mit dem die INFO AG
      auf die IP Partner AG verschmolzen werden soll. In den
      Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung der IP Partner AG die Angabe
      aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein
      Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der INFO AG nach §
      62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes i.V.m. §§ 327a ff. des
      Aktiengesetzes erfolgen soll. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des
      Umwandlungsgesetzes kann die Hauptversammlung der INFO AG als übertragender
      Gesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung binnen drei Monaten nach dem
      Abschluss eines solchen Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien
      der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin IP Partner AG gegen
      angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre beschließen.

      Der Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines
      Verschmelzungsvertrages mit der IP Partner AG einzutreten, in dessen
      Zusammenhang ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der INFO AG seitens
      der IP Partner AG angestrebt wird.

      Hamburg, 13. Januar 2012

      Der Vorstand

      13.01.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
      übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
      Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      Avatar
      schrieb am 18.01.12 08:35:20
      Beitrag Nr. 1.382 ()
      http://www.anlegerplus.de/assets/Downloads/APlus-NEWS/2012/A…

      Auf Seite 10/11 gibt es einen sehr informativen und unterhaltsamen Bericht zu WET inkl. Zusammenfassung der a.o. HV, wobei außerordentlich eigentlich unfassbar heißen müsste. :D
      Avatar
      schrieb am 18.01.12 08:51:09
      Beitrag Nr. 1.383 ()
      Zitat von sparfuchs123: Hansen Sicherheitstechnik AG: Großaktionär Kopex hält 97% und hat einigen außenstehenden Aktionären per Post ein Übernahmeangebot für 19 EUR gemacht und in diesem Schreiben einen Squeeze Out angekündigt.


      Vielen Dank für den Tipp. Der Wert hat bislang richtig Spaß gemacht, wobei ich sowohl die Kursentwicklung als auch das Entertainment meine. :D

      Bist Du bzw. bleibst Du investiert?
      Avatar
      schrieb am 18.01.12 21:23:03
      Beitrag Nr. 1.384 ()
      Nachricht vom 18.01.2012 | 19:20
      Leica Camera AG: Hauptaktionär legt Barabfindung für Squeeze Out auf EUR 30,18 fest

      Leica Camera AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      18.01.2012 19:20

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Die Lisa Germany Holding GmbH, Wetzlar, hält unmittelbar einen Anteil von
      rund 97,56 % (= 16.096.478 Stückaktien) des Grundkapitals der Leica Camera
      AG.

      Die Lisa Germany Holding GmbH hatte der Leica Camera AG am 4. November 2011
      mitgeteilt, dass sie das Verlangen nach § 327a AktG stellt, die
      Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
      auf die Lisa Germany Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen
      Barabfindung beschließen zu lassen.

      Die Lisa Germany Holding GmbH hat dieses Verlangen nunmehr bestätigt und
      konkretisiert. Mit heutigem Schreiben richtete sie an den Vorstand der
      Leica Camera AG das Verlangen, die Hauptversammlung der Leica Camera AG
      über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Lisa
      Germany Holding GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR
      30,18 je Stückaktie der Leica Camera AG beschließen zu lassen.

      Die Lisa Germany Holding GmbH folgt mit der Festlegung des Betrags von EUR
      30,18 dem Ergebnis einer Unternehmensbewertung der Leica Camera AG durch
      die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Issing Faulhaber Wozar Altenbeck
      GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Würzburg.

      Wie in der Ad-hoc-Meldung der Gesellschaft vom 4. November 2011 gemeldet,
      beab-sichtigen die Leica Camera AG als abhängiges Unternehmen und die Lisa
      Germany Holding GmbH als herrschendes Unternehmen den Abschluss eines
      Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Die Unternehmensbewertung hat
      die nach § 305 AktG zu gewährende angemessene Abfindung mit EUR 30,18 je
      Aktie und die nach § 304 AktG zu gewährende wiederkehrende Geldleistung mit
      jährlich brutto EUR 1,83 pro Aktie ermittelt. Die Organe der Leica Camera
      AG haben über den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
      und dessen Inhalt noch keine Beschlüsse gefasst.


      Kontakt:
      Andreas Dippel / Telefon direkt +49 6442 - 208 403 / Fax direkt +49 6442 -
      208 455 / andreas.dippel@leica-camera.com


      18.01.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Leica Camera AG
      Oskar-Barnack-Straße 11
      35606 Solms
      Deutschland
      Telefon: 06442-208-0
      Fax: 06442-208-333
      E-Mail: ir@leica-camera.com
      Internet: www.leica-camera.com
      ISIN: DE000A0EPU98
      WKN: A0EPU9
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
      Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.01.12 19:40:04
      Beitrag Nr. 1.385 ()
      Rathgeber AG: F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH stellt Squeeze-out-Verlangen (§§ 327a ff. AktG)

      Rathgeber AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      18.01.2012 15:32

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      München, 18. Januar 2012 - die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH, München, hat
      dem Vorstand der Gesellschaft am heutigen Tag mitgeteilt, dass sie
      unmittelbar 62.860 Stückaktien der Gesellschaft hält und damit mit
      insgesamt rund 99,78% am Grundkapital beteiligt ist. Die F.X. Meiller
      Beteiligungs-GmbH hat an den Vorstand der Gesellschaft weiterhin das
      Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG gerichtet, die Hauptversammlung der
      Gesellschaft über die Übertragung der Aktien sämtlicher übrigen Aktionäre
      (Minderheitsaktionäre) auf die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH gegen
      Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) beschließen zu
      lassen.

      Rathgeber AG, Untermenzinger Straße 1, 80997 München. Amtsgericht München,
      HRB 41677. Die Stammaktien der Gesellschaft (ISIN DE0007003006, WKN 700300)
      werden an den inländischen Börsenplätzen in München, Hamburg, Stuttgart und
      Berlin gehandelt.

      Der Vorstand

      Kontakt:

      Rathgeber AG
      Investor-Relations
      Frau Monika Boschele
      Untermenzinger Straße 1
      80997 München
      Telefon: 089/1487-1534
      Fax: 089/1487-1200
      E-Mail: info@rathgeber-ag.de


      18.01.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Rathgeber AG
      Untermenzinger Straße 1
      80997 München
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)89 1487-1500
      Fax: +49 (0)89 1487-1290
      E-Mail: info@rathgeber-ag.de
      Internet: www.rathgeber-ag.de
      ISIN: DE0007003006
      WKN: 700300
      Börsen: Regulierter Markt in Berlin, München; Freiverkehr in Hamburg,
      Stuttgart

      Ende der Mitteilung
      Avatar
      schrieb am 19.01.12 19:41:12
      Beitrag Nr. 1.386 ()
      Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft / Schlagwort(e):
      Squeeze-Out

      16.01.2012 15:49

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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      Ad-hoc Mitteilung

      Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft

      Abfindungsangebot bei Squeeze-out

      Die Zech Group GmbH, Bremen, hat von der Deutsche Immobilien Holding AG die
      Einberufung einer Hauptversammlung verlangt, die über die Übertragung der
      Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG auf die
      Zech Group GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
      (Squeeze-out) beschließen soll. Die zu zahlende angemessene Barabfindung
      hat die Zech Group GmbH auf EUR 1,72 je übertragener Stückaktie der
      Deutsche Immobilien Holding AG festgelegt.

      Der Vorstand

      Delmenhorst, den 16. Januar 2012

      Kontakt:

      Eckhard Rodemer
      Vorstand
      Tel: 04221 / 91 25 0
      Fax: 04221 / 91 25 35

      Deutsche Immobilien Holding AG
      Lahusenstraße 25
      27749 Delmenhorst
      ISIN: DE 0007473043
      WKN: 747 304


      16.01.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft
      Lahusenstraße 25
      27749 Delmenhorst
      Deutschland
      Telefon: +49-(0)4221-9125-0
      Fax: +49-(0)4221-9125-35
      E-Mail: infodih@dih-ag.de
      Internet: www.dih-ag.de
      ISIN: DE0007473043
      WKN: 747304
      Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
      Hamburg; Freiverkehr in Stuttgart

      Ende der Mitteilung
      Avatar
      schrieb am 30.01.12 13:22:55
      Beitrag Nr. 1.387 ()
      Ad-hoc Vergleich im Spruchverfahren

      13:12 30.01.12

      Düsseldorf (ots) - Heute wurde vor dem Landgericht Dortmund im Spruchverfahren zwischen den Antragstellern, einschließlich der gemeinsamen Vertreter, und der GEA Group Aktiengesellschaft ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Das Spruchverfahren betrifft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aus dem Jahr 1999 zwischen der Metallgesellschaft AG (deren Rechtsnachfolgerin die GEA Group Aktiengesellschaft ist) und der später auf sie verschmolzenen ehemaligen GEA AG. In dem Vergleich hat sich die GEA Group Aktiengesellschaft in Anlehnung an den gerichtlichen Vorschlag zu einer erhöhten Abfindung in Aktien und einer erhöhten Ausgleichsgewährung (Garantiedividende) verpflichtet.

      Als erhöhte Abfindung werden demnach auf Basis des heute vereinbarten Umtauschverhältnisses (31 Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft für 15 Aktien der ehemaligen GEA AG) bis zu rund 13,42 Mio. neue Aktien an jene außenstehenden Aktionäre der ehemaligen GEA AG ausgegeben, die 1999 bereits die im damaligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Abfindung bezogen hatten. Gegebenenfalls sind auf Verlangen weitere bis zu rund 1,68 Mio. neue Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft aufgrund des zuvor genannten Umtauschverhältnisses an jene Aktionäre der ehemaligen GEA AG auszugeben, die im Zuge des 2005 durchgeführten Squeeze-out gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG aus der ehemaligen GEA AG ausgeschieden waren. Im Gegenzug müssten diese ehemaligen GEA-AG-Aktionäre dann ihre erhaltene Squeeze-out-Barabfindung in Höhe von EUR 53 je Aktie der ehemaligen GEA AG nebst gezahlten Zinsen zurückgewähren.

      Des Weiteren erhalten diejenigen Aktionäre der ehemaligen GEA AG, die Ausgleichszahlungen aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erhalten haben, einen erhöhten Ausgleich. Dieser erhöhte Ausgleich wird sich auf insgesamt ca. EUR 0,83 Mio. belaufen.

      Zur Schaffung der aufgrund des Vergleichs erforderlichen neuen Aktien beabsichtigt die GEA Group Aktiengesellschaft, im Rahmen der Hauptversammlung 2012 ein bedingtes Kapital zu schaffen. Die Bilanzierung der Aktien führt zu keiner Ergebnisbelastung.

      Die Wirksamkeit des Vergleichs steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das zur Bedienung der neuen Aktien zu schaffende bedingte Kapital der GEA Group Aktiengesellschaft bestandskräftig im Handelsregister eingetragen ist. Mit Wirksamwerden des Vergleichs wird das Spruchverfahren beendet sein.

      Originaltext: GEA Group AG Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/33230 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_33230.rss2 ISIN: DE0006602006

      Pressekontakt: GEA Group Aktiengesellschaft Konzernkommunikation Tel. +49-(0)211-9136-1492 Fax +49-(0)211-9136-31087 www.geagroup.com
      Avatar
      schrieb am 05.02.12 16:35:02
      Beitrag Nr. 1.388 ()
      Contitech Spruchverfahren steht kurz vor einem Vergleich.
      Avatar
      schrieb am 05.02.12 17:47:14
      Beitrag Nr. 1.389 ()
      Was würde das für die ehemailgen Aktionäre in der Gesamtheit bedeuten? Profitieren dann nur die Kläger oder alle?
      Avatar
      schrieb am 06.02.12 10:06:43
      Beitrag Nr. 1.390 ()
      Zitat von straßenköter: Was würde das für die ehemailgen Aktionäre in der Gesamtheit bedeuten? Profitieren dann nur die Kläger oder alle?


      Mensch S., du ist doch Profi ... bei Vergleichen im Spruchverfahren profitieren immer alle Aktionäre.
      Avatar
      schrieb am 06.02.12 10:57:54
      Beitrag Nr. 1.391 ()
      Mich hat das Wort "Vergleich" verunsichert. Vergleich hört sich irgendwie nicht wie ein offizielles Urteil an, sondern irgendwie nach Kuhhandel zwischen Kläger und Gesellschaft.

      Mit dem Thema Squeeze Out bin ich in der Tat ordentlich vertraut, allerdings gab es bei allen meinen Werten noch kein abgeschlossenes SSV, obwohl der älteste Squeeze Out bald 10 Jahre her ist.
      Avatar
      schrieb am 06.02.12 14:15:51
      Beitrag Nr. 1.392 ()
      Bei Hansen ist die Dividende nach zwischenzeitlicher Aberkennung wieder eingebucht worden. Somit hat der Hauptaktionär Kopex zweifelsfrei genügend Mittel, um den Squeeze Out einzuleiten.
      Avatar
      schrieb am 06.02.12 15:24:09
      Beitrag Nr. 1.393 ()
      Ein Vergleich in Sachen ContiTech würde mich persönlich sehr überraschen. Wie soll der Vergleich denn aussehen? Ich hätte nichts dagegen, bitte nicht missverstehen.

      Erstinstanzliche Urteile betreffend den Beherrschungsvertrag und der Verschmelzung vom LG Hamburg liegen meinen Erkenntnissen nach vor aber Conti hat Beschwerden eingelegt, sowie meinen Erkenntnissen nach jeweils ein einzelner Aktionär. Für Conti geht es hier um viel Geld, das OLG Hamburg wird zunehmend kleinaktionärsfeindlich, und die erstinstanzlichen Urteile sollen nicht gerade "wasserdicht" sein. In anderen Worten: Die Chancen für Conti in der Beschwerde sind vermutlich relativ gut.
      Avatar
      schrieb am 06.02.12 16:53:06
      Beitrag Nr. 1.394 ()
      Zitat von AlteHeimatAde: Ein Vergleich in Sachen ContiTech würde mich persönlich sehr überraschen. Wie soll der Vergleich denn aussehen? Ich hätte nichts dagegen, bitte nicht missverstehen.

      Erstinstanzliche Urteile betreffend den Beherrschungsvertrag und der Verschmelzung vom LG Hamburg liegen meinen Erkenntnissen nach vor aber Conti hat Beschwerden eingelegt, sowie meinen Erkenntnissen nach jeweils ein einzelner Aktionär. Für Conti geht es hier um viel Geld, das OLG Hamburg wird zunehmend kleinaktionärsfeindlich, und die erstinstanzlichen Urteile sollen nicht gerade "wasserdicht" sein. In anderen Worten: Die Chancen für Conti in der Beschwerde sind vermutlich relativ gut.


      Die ganzen aktienrechtlichen Klagen sind längst entschieden, die Aktien deshalb längst ausgebucht. Es geht um das Spruchverfahren, d.h. um die Höhe der Entschädigung! Dieses Spruchverfahren läuft auch nicht in HH sondern in Hannover. Ein Kuhhandel ist ein solcher Vergleich natürlich immer. Die Alternative ist aber, dass sich das Verfahren über Jahre dahinquält, die ehemaligen Aktionäre keine Nachzahlung sehen und die Gesellschaft horrende Anwaltshonorare zahlt. Insofern ist da ein Vergleich (fast) immer sinnvoll. Der Vergleich wird dann vom Gericht formal ordentlich festgestellt, d.h. alle Aktionäre haben einen Anspruch auf Nachzahlung.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 06.02.12 17:22:59
      Beitrag Nr. 1.395 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.706.867 von Blondie123 am 06.02.12 16:53:06OK da haben wir uns mißverstanden - Du scheinst vom Squeeze out zu sprechen, richtig? Da kann ich mir vorstellen dass ContiTech Interesse an einem Vergleich hat, das dürfte auch nicht ganz so teuer werden.

      Ich sprach vom Beherrschungsvertrag Phoenix AG und Verschmelzung der Phoenix AG auf die ContiTech AG - das wird sich aus meiner Sicht leider noch etwas hinziehen, und vermutlich nicht zu Gunsten der Minderheitsaktionäre. Das OLG Hamburg hat letztens sogar in einem Verfahren den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufgedrückt. Auch wenn die Praxis nun vom BGH (?) kassiert wurde demonstriert es die Grundhaltung des entsprechenden Richters. Mehrheitsaktionäre haben immer Recht und müssen vor den bösen Minderheitsaktionären die immer nur unbegründet Klagen einreichen geschützt werden.
      Avatar
      schrieb am 06.02.12 22:55:18
      Beitrag Nr. 1.396 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.612.829 von daPietro am 18.01.12 21:23:03Wie beurteilt ihr das SQ-Angebot bei Leica?

      Danke
      Avatar
      schrieb am 07.02.12 09:47:53
      Beitrag Nr. 1.397 ()
      Gibt es jemanden, der sich schon einmal Demag genauer angeguckt hat? Hier liegen seit dem 30.01.2012 die Rahmendaten für den BuG vor (siehe unten). Die Abfindung hat den Markt wohl enttäuscht, da man in den vorherigen Tagen an den Märkten bis zu 60 Euro bezahlt hatte. Ich finde die Konstellation spannend, da Terex 82% hält und sich Elliot Asset Management still und leise 10% gesichert haben. Squeeze Out-Fonds wie Greiff Special Situations und KR FONDS - DEUTSCHE AKTIEN SPEZIAL sind mittlerweile positioniert.

      DJ DGAP-Adhoc: Demag Cranes AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags


      Demag Cranes AG / Schlagwort(e): Sonstiges

      30.01.2012 18:11

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      =--------------------------------------------------------------------------

      Die Demag Cranes AG als abhängiges Unternehmen und die Terex Germany GmbH &
      Co. KG, eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der Terex Corporation,
      Westport, USA, als herrschendes Unternehmen haben heute einen
      Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Aufsichtsrat
      der Demag Cranes AG und die Gesellschafterversammlung der Terex Germany
      GmbH & Co. KG haben dem Vertragsschluss zugestimmt.

      Der Vertrag sieht eine jährliche Ausgleichszahlung für die außenstehenden
      Aktionäre gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 3,33 brutto (EUR 3,04 netto) je
      Stückaktie und eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 45,52 je
      Stückaktie vor. Die Zahlungsverpflichtungen der Terex Germany GmbH & Co. KG
      unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sind durch eine
      Patronatserklärung der Terex Corporation abgesichert.

      Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf noch der Zustimmung
      der ordentlichen Hauptversammlung der Demag Cranes AG, die voraussichtlich
      am 16. März 2012 stattfinden wird.

      Düsseldorf, 30. Januar 2012

      Demag Cranes AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 08.02.12 15:05:28
      Beitrag Nr. 1.398 ()
      Gestern war Hauptversammlung bei Hymer. Es soll kurzfristig einen Rückzug von der Börse geben (wahrscheinlich Squeeze Out). War jemand dabei und hat was gehört ? In der FTD steht heute auch ein Artikel zum Thema:

      Going Private: Schnell wieder runter vom Börsenparkett
      Kerngesund und trotzdem abgestraft: In Krisenzeiten bereuen viele Unternehmen den Gang an die Börse schnell wieder. Am Ende bleibt nur noch die Flucht vom Parkett. von Daniel Schönwitz
      Für Erwin Hymer muss es ein Albtraum gewesen sein. Machtlos musste er mit ansehen, wie sein Vermögen, ja sein Lebenswerk dramatisch an Wert verlor. Die Aktien des 1956 im schwäbischen Bad Waldsee gegründeten Wohnmobilherstellers, mehrheitlich Eigentum der Familie des heute 81-jährigen Firmenpatriarchen, stürzten nach Beginn der Finanzkrise 2008 auf 12,50 Euro ab, wenige Monate zuvor hatte das Papier noch bei fast 70 Euro notiert. Und das, obwohl Hymer stark und stabil durch die Krise steuerte. Doch die von Spekulanten in New York, London und Frankfurt angefachte Hysterie erfasste auch das Traditionsunternehmen aus der Provinz. Erwin Hymer hat genug von der Börse.
      Nie wieder sollte so etwas geschehen, beschloss Erwin Hymer und kaufte sein Unternehmen, das 1990 an die Börse gegangen war, vergangenes Jahr zurück. Seit November gehören ihm und seiner Familie wieder mehr als 98 Prozent des Konzerns, der 2010 mit 2600 Mitarbeitern einen Jahresumsatz von rund 700 Mio. Euro erzielte. Demnächst wird die Hymer AG vom Kurszettel verschwinden. Dann brechen wieder ruhigere Zeiten an für den Senior. Statt sich auf Hauptversammlungen über renitente Aktionäre und Investoren zu ärgern, kann er Ende Februar wieder entspannt die schwäbische "Fasnet" feiern - ein bisschen gute alte Zeit.
      Auch viele andere Unternehmer, die einst begeistert an die Börse gingen, sind längst ernüchtert. Die vergangenen zehn Jahre waren gekennzeichnet von heftigen Turbulenzen an den Kapitalmärkten: New-Economy-Crash 2001 bis 2003, Finanzkrise 2008/09, Schuldenkrise 2011. Selbst kerngesunde Firmen wurden von den Börsianern immer wieder abgestraft. So mancher Unternehmer ergreift daher wieder die Flucht von der Börse. Zu groß erscheinen vielen die Nachteile der Börsennotiz. Der Ärger fängt an mit nerviger Bürokratie und endet bei aufmüpfigen Kleinanlegern, mit denen sich die Unternehmer herumschlagen müssen. "Daran können sich vor allem Familienunternehmer, die zuvor frei schalten und walten konnten, schwer gewöhnen", sagt Harald Gesell, Aktienrechtler bei der Kanzlei Oppenhoff & Partner in Köln.
      Niedrige Bewertungen für die eigenen Zwecke genutzt
      Nun wollen viele wieder runter vom Parkett, gerade zur rechten Zeit. Der Zeitpunkt für den Börsengang ist günstig, wie das Beispiel Hymer zeigt. Da die Aktienmärkte in der zweiten Jahreshälfte 2011 wegen der eskalierenden Schuldenkrise Verluste erlitten, erschienen die von der Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG (EH) gebotenen 45,50 Euro pro Aktie den meisten Anteilseignern attraktiv. Zudem musste Hymer nur die vergleichsweise niedrige Summe von 36 Mio. Euro für den börsennotierten Firmenanteil von 22 Prozent aufbringen, um wieder die volle Kontrolle zu übernehmen.
      Hymer hat den Spieß also erfolgreich umgedreht und die niedrigen Bewertungen für seine Zwecke genutzt. Das Unternehmen habe in Familienhand deutlich bessere Wachstumschancen, sagt EH-Vorstand Johannes Stegmaier: "Wir haben künftig andere Entscheidungsstrukturen und können deutlich schneller auf neue Entwicklungen reagieren." Die 2600 Hymer-Mitarbeiter sind in Zukunft wieder für ein Familienunternehmen tätig
      Wieder nach eigenem Gutdünken entscheiden
      Langwierige Entscheidungsprozesse sind einer der wesentlichen Nachteile von Aktiengesellschaften. Selbst wenn ein Großaktionär mehr als 75 Prozent hält und somit keine Blockaden fürchten muss, drohen Verzögerungen. So muss der Aufsichtsrat wichtigen Maßnahmen zustimmen, was wegen viel beschäftigter Mitglieder bisweilen "einen erheblichen zeitlichen Vorlauf" erfordere, sagt Experte Gesell. Zudem könnten Aktionäre Hauptversammlungsbeschlüsse durch Anfechtungsklagen blockieren.
      Ein weiteres Hemmnis für die freie Entscheidung des Unternehmers: Börsennotierte Unternehmen müssen ihren Anteilseignern vernünftige Dividenden zahlen, damit der Kurs stabil bleibt. Hymer möchte künftig aber lieber wieder nach eigenem Gutdünken entscheiden, was er mit dem Gewinn anstellt. "Unternehmen, die vollständig in Familienbesitz sind, schütten in der Regel weniger aus und stärken damit die Innenfinanzierung", sagt Gesell.
      Wer zuviel wagt, muss mit unkalkulierbaren Folgen rechnen
      Die Vorzüge eines "Going Private" haben auch die Milliardärin und Quandt-Erbin Susanne Klatten überzeugt. Nach 33 Jahren holte die Bad Homburger Investorin 2010 das Chemieunternehmen Altana mit 5000 Mitarbeitern und 1,5 Mrd. Euro Umsatz von der Börse. Zunächst hatte sie ihre Anteile peu à peu auf 95,04 Prozent aufgestockt, um die restlichen Aktionäre gegen eine Zwangsabfindung hinauszudrängen ("Squeeze-out"). Dies ist ab 95 Prozent möglich (siehe Kasten). Auch bei zahlreichen anderen Unternehmern dürfte der Wunsch groß sein, wieder die volle Kontrolle zu übernehmen. Doch oft ist dies keine Option, weil sie zu viele Aktien platziert haben und ein Rückkauf zu teuer wäre.
      Zu den Unternehmern, die mit der Börsennotiz hadern, gehört auch Martin Stürner, Vorstandschef von PEH, einem bankenunabhängigen Finanzdienstleister. Seit zwei Jahren schlägt sich Stürner mit Aktionären um den umstrittenen Investor Swen Lorenz herum, die ihn entmachten wollen - und denen dabei, so scheint es, fast jedes Mittel recht ist. Sie kritisieren Stürmer in Internetforen und greifen ihn auf Hauptversammlungen an. Der Dauerbeschuss, so Stürner, habe Nerven gekostet. "Ich habe es zeitweise bereut, in den 90er-Jahren den Schritt an die Börse gewagt zu haben." Zumal der nicht unbedingt nötig gewesen sei. "Wir brauchten damals kein frisches Kapital", sagt Stürner. Es sei vielmehr darum gegangen, Topleute aus der Finanzbranche als Führungskräfte zu gewinnen. "Das ist deutlich einfacher, wenn man ihnen Aktienoptionen anbieten kann." Stürner vermutet, dass Lorenz und dessen Mitstreiter die Kontrolle übernehmen und PEH gewinnbringend zerschlagen wollten. Das Beispiel zeigt: Wer sich zu weit aufs Börsenparkett gewagt und zu viele Aktien verkauft hat, muss mit den teils unkalkulierbaren Folgen leben.
      Avatar
      schrieb am 08.02.12 18:23:18
      Beitrag Nr. 1.399 ()
      DGAP-Adhoc: SolarWorld AG erreicht Anteil von 95% an den Stimmrechten der Solarparc AG und beabsichtigt die Durchführung eines Squeeze-Out
      SolarWorld AG erreicht Anteil von 95% an den Stimmrechten der Solarparc AG und beabsichtigt die Durchführung eines Squeeze-Out

      Solarparc AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      08.02.2012 15:01

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



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      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

      08.02.2012 Ad hoc-Mitteilung Solarparc AG (Securities Code No.: WKN 635 253) (International Securities Identification Number: ISIN DE0006352537)

      SolarWorld AG erreicht Anteil von 95% an den Stimmrechten der Solarparc AG und beabsichtigt die Durchführung eines Squeeze-Out

      Die SolarWorld AG, Deutschland/Bonn hat dem Vorstand der Solarparc AG, Deutschland/Bonn (ISIN DE0006352537) heute mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals der Solarparc AG gehören und sie beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die SolarWorld AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu verlangen (Squeeze-Out).

      Laut ihrer Mitteilung bereitet die SolarWorld AG derzeit die Durchführung des Ausschlussverfahrens gemäß §§ 327a ff. AktG vor. Das förmliche Verlangen zur Einberufung einer diesbezüglichen Hauptversammlung gemäß § 327a Abs. (1) S. 1 AktG wird die SolarWorld AG nach eigener Auskunft zu gegebener Zeit an den Vorstand der Solarparc AG übermitteln.

      Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die am 23. Mai 2012 stattfinden wird.

      Kontakt: Solarparc AG, Aktionärsbetreuung, Tel.-Nr.: 0228/55920-600; Fax-Nr.:0228/55920-9060, E-Mail: info@solarparc.de; Internet: www.solarparc.de

      08.02.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de



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      Sprache: Deutsch Unternehmen: Solarparc AG Poppelsdorfer Allee 64 53115 Bonn Deutschland Telefon: +49 (0)228 55 920-600 Fax: +49 (0)228 55 920-9060 E-Mail: info@solarparc.de Internet: www.solarparc.de ISIN: DE0006352537 WKN: 635253 Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf; Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München, Stuttgart; Open Market in Frankfurt

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service



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      ISIN DE0006352537
      Avatar
      schrieb am 13.02.12 22:38:43
      Beitrag Nr. 1.400 ()
      13.02.2012

      W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG
      Wertpapier-Kennnummer: 663 739, ISIN: DE0006637390
      Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
      Für den Inhalt dieser Mitteilung ist allein der Emittent verantwortlich.

      W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG/Verlangen des Hauptaktionärs auf Durchführung des Squeeze-out

      (Berlin, 13. Februar 2012) Heute ist dem Vorstand der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG (WKN: 663739, ISIN: DE 0006637390) das schriftliche Verlangen des Hauptaktionärs ATON GmbH, Hallbergmoos, Deutschland, zugegangen, die Hauptversammlung der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die ATON GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sogenanntes Squeeze-out) beschließen zu lassen.

      Der ATON GmbH gehören nach eigenen Angaben - bei Abzug der von der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG gehaltenen eigenen Aktien - Aktien, die einem Anteil von mehr als 95 % am Grundkapital der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG entsprechen. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327 a Abs. 1 AktG.

      Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich im Mai dieses Jahres stattfinden wird.

      Der Vorstand

      Rückfragehinweis: Robin Schönherr Tel.: +49 (0)30 399 81-746 E-Mail: robin.schoenherr@womcorp.com

      Ende der Mitteilung euro adhoc
      --------------------------------------------------------------------------------

      Emittent: W.O.M. World of Medicine AG
      Salzufer 8
      D-10587 Berlin Telefon: +49 (0)30 399 81-550 FAX: +49 (0)30 399 81-545 Email: info.berlin@womcorp.com WWW: http://www.world-of-medicine.com Branche: Pharma ISIN: DE0006637390 Indizes: CDAX, Technology All Share, General Standard Index Börsen: Freiverkehr: Berlin, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,
      Geregelter Markt/General Standard: Frankfurt Sprache: Deutsch
      Avatar
      schrieb am 14.02.12 13:16:29
      Beitrag Nr. 1.401 ()
      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

      Utimaco Safeware AG / Schlagwort(e): Sonstiges

      14.02.2012 12:48

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

      Utimaco Safeware AG: Verlangen der Sophos Holdings GmbH zur Durchführung
      des Squeeze-Out Verfahrens

      14. Februar 2012

      Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand
      der Utimaco Safeware AG (Geschäftsanschrift: Germanusstraße 4, 52080
      Aachen; ISIN: DE0007572406) heute das Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz
      1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG über
      die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der
      Utimaco Safeware AG auf die Sophos Holdings GmbH (Hauptaktionärin) gegen
      Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (Squeeze-Out).

      Die Sophos Holdings GmbH hat dem Vorstand mitgeteilt, dass sie - unter
      Berücksichtigung einer Zurechnung nach §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG -
      Stückaktien der Gesellschaft in Höhe von 95,00 des Grundkapitals der
      Utimaco Safeware AG hält. Die Sophos Holdings GmbH ist damit
      Hauptaktionärin der Utimaco Safeware AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1
      AktG.

      Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre
      (Minderheitsaktionäre) soll in der nächsten Hauptversammlung der Utimaco
      Safeware AG gefasst werden.

      Utimaco Safeware AG

      Der Vorstand

      Sprache: Deutsch

      Emittent: Utimaco Safeware AG,

      Germanusstraße 4,

      52080 Aachen

      Telefon: +49 241 1696 100

      Fax: +49 241 1696 199

      E-Mail: investorrelations@utimaco.de

      Internet: www.utimaco.de

      ISIN: DE0007572406

      WKN: 7572406

      Börsen: Regulierter Markt Frankfurt am Main (General Standard)

      Reuters: UTIG.DE
      Bloomberg: USA

      Ende der Mitteilung


      14.02.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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      Sprache: Deutsch
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      Germanusstraße 4
      52080 Aachen
      Deutschland
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      WKN: 757240
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover,
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      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 17.02.12 19:38:03
      Beitrag Nr. 1.402 ()
      Äußert interessant scheint der Squezze out bei der Deutschen Immobilien Holding zu werden:

      aus dem DIH-Thread:

      :eek::eek::eek:

      Jeder sollte sich neben dem von Zech in Auftrag gegebenen Gutachten auch das Gutachten des vom Gericht bestellen sachverständigen Prüfers durchlesen. Unterlagen stehen auf der Homepage. Anbei Link zum Gutachten des gerichtlich bestellen Sachverständigen:

      http://www.dih-ag.de/_pdfs/bericht-gerichtlich-bestellten-sa…

      Der hält die von Zech gebotene Abfindung für nicht angemessen. Er ermittelt einen Wert in der Bandbreite von 2,29 bis 4,11 Euro je Aktie. :eek:

      Es gibt zahlreiche Gegenanträge zur Hauptversammlung. Das wird interessant....



      Daher ist der momenatene Kurs an den Handelsplätzen ebenfalls noch ein Witz!
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.02.12 20:55:35
      Beitrag Nr. 1.403 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.769.763 von Muckelius am 17.02.12 19:38:03Danke für die Info. Da ist wohl bei der Bestellung des Prüfers was schief gegangen:laugh: DIH halten wir auch. Mal schauen was auf der HV abläuft. Kann auch sein, dass der SqO gar nicht stattfindet. Wird also spannend. Hast Du Dir das Prüfgutachten mal genauer durchgelesen? Ich bin z.Zt. noch nicht dazu gekommen. Wir können uns dazu ja einmal per PM austauschen.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.02.12 15:59:32
      Beitrag Nr. 1.404 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.774.769 von Blondie123 am 19.02.12 20:55:35Bei der Bausparkasse Mainz steht der Squeeze Out bald vor der Tür...

      http://www.bkm.de/fileadmin/content/Unternehmen/Squeeze-out-…
      Avatar
      schrieb am 28.02.12 22:15:57
      Beitrag Nr. 1.405 ()
      Auf der Homepage der DIH ist inzwischen auch die Stichtagserklärung des Prüfgutachters veröffentlich. Dieser kommt zu einem höchst bemerkenswerten Ergebnis - aer bitte selber lesen.
      Avatar
      schrieb am 29.02.12 20:44:38
      Beitrag Nr. 1.406 ()
      Erstaunlicher Weise sind im späten Handel viele Stücke bis zum Börsenschluss zu 31,10 Euro umhergegangen (Offerte 31,75 Euro)



      Zielgesellschaft: Graphit Kropfmühl AG; Bieter: AMG Invest GmbH

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

      --------------------------------------------------------------------------------


      Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen
      Erwerbsangebots an die Aktionäre der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
      gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (´WpÜG´)

      Bieterin: AMG Invest GmbH, Liebigstraße 33, 60323 Frankfurt am Main,
      Deutschland; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt
      unter HRB 89293.

      Zielgesellschaft: Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft, Langheinrichstraße
      1, 94051 Hauzenberg, Deutschland; eingetragen im Handelsregister des
      Amtsgerichts München unter HRB 41043; ISIN: DE0005896005 (WKN: 589600).

      Börsenhandelsplatz: Regulierter Markt der Frankfurter Wertpapierbörse
      (Prime Standard).

      Die Angebotsunterlage und weitere das Angebot betreffende Informationen
      werden veröffentlicht unter:

      http://www.amginvest-angebot.de

      Die AMG Invest GmbH hat am 29. Februar 2012 entschieden, den Aktionären der
      Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft im Wege eines freiwilligen
      öffentlichen Erwerbsangebots anzubieten, deren auf den Inhaber lautende
      nennwertlose Stammaktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft mit einem
      anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 3,00 zu kaufen und zu
      erwerben. AMG Invest GmbH beabsichtigt, den Aktionären als Gegenleistung
      einen Betrag von

      EUR 31,75 je Stückaktie der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft

      zu zahlen.

      Das Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch
      mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen ergehen. Die Angebotsunterlage
      wird voraussichtlich im März 2012 veröffentlicht. AMG Invest GmbH behält
      sich eine Änderung der Bestimmungen und Bedingungen des Angebots, soweit
      rechtlich zulässig, vor.

      100% der Anteile der AMG Invest GmbH werden von der AMG Advanced
      Metallurgical Group N.V., Amsterdam, Niederlande, gehalten.

      Frankfurt am Main, 29. Februar 2012
      AMG Invest GmbH
      Die Geschäftsführung

      Auf Folgendes wird hingewiesen:

      Die vorliegende Veröffentlichung stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines
      Angebots zum Verkauf von Aktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
      dar. Das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot der AMG Invest GmbH zum
      Erwerb von Aktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft wird erst mit
      der späteren Bekanntmachung der Angebotsunterlage gemäß den Bestimmungen
      des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (´WpÜG´) und ausschließlich
      nach Maßgabe der in der Angebotsunterlage enthaltenen Bestimmungen
      beginnen. Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung
      dieser Mitteilung oder weiterer mit dem noch zu veröffentlichenden
      Kaufangebot in Zusammenhang stehender Unterlagen kann unter den
      Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen
      der Bundesrepublik Deutschland fallen. In einigen Rechtsordnungen kann die
      Verbreitung dieser Dokumente durch Rechtsvorschriften beschränkt sein.
      Daher sind diese Mitteilung sowie andere im Zusammenhang mit dem
      Erwerbsangebot stehende Unterlagen nicht zur Veröffentlichung, Versendung,
      Verteilung oder Verbreitung in andere Rechtsordnungen als die der
      Bundesrepublik Deutschland bestimmt (und dürfen insbesondere nicht in die
      USA, Kanada, Australien oder Japan bzw. innerhalb der USA, Kanada,
      Australien oder Japan veröffentlicht, versandt, verteilt oder verbreitet
      werden), und die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung
      dieser Mitteilung oder weiterer Informationsunterlagen nach anwendbaren
      Regelungen anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland
      durch Dritte wird von der Bieterin nicht gestattet. Die Verbreitung, zu der
      das WpÜG verpflichtet, bleibt hiervon unberührt. Die Bieterin übernimmt
      keinerlei Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung
      oder Verbreitung dieser Mitteilung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
      mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der
      Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind.

      Ende der WpÜG-Meldung

      29.02.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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      Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in
      Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
      Avatar
      schrieb am 29.02.12 22:49:18
      Beitrag Nr. 1.407 ()
      interessant, da der Großaktionär nach diesem Aktienrückkauf >75% hält



      29.02.2012 08:42

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      biolitec AG: Öffentliches Aktienrückkaufangebot beendet

      Jena, 29. Februar 2012. Das Aktienrückkaufangebot der im Prime Standard der Frankfurter Börse notierten biolitec AG (ISIN DE0005213409), Jena, ist beendet. Die Angebotsfrist startete am Donnerstag, den 09. Februar 2012 und lief bis zum Donnerstag, den 23. Februar 2012, 14:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Aktionäre konnten in diesem Zeitraum der Gesellschaft bis zu 500.000 eigene Aktien zum Preis von 1,70 EUR je Aktie andienen.

      Der biolitec AG wurden auf Grundlage des oben genannten Angebots insgesamt Stück 162.788 Aktien zum Rückkauf angedient, demzufolge konnten alle zum Rückkauf eingereichten Aktien erworben werden. Der Preis für die Aktien beträgt insgesamt Euro 276.739,60.

      Die Anzahl der zurückgekauften Aktien entspricht einem Anteil von 1,54% des Grundkapitals der biolitec AG.

      Durch den Aktienrückkauf wird die biolitec-Aktie in Zukunft nicht mehr dem Mittelstandsindex GEX(R) angehören, da der freefloat unter die Grenze von 25,1% sinkt.

      Das Aktienrückkaufangebot wurde unter Führung der BankM - Repräsentanz der biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Frankfurt am Main durchgeführt.

      Informationen zum abgelaufenen Aktienrückkaufprogramm sind im Internet unter www.biolitec.de abrufbar.

      29.02.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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      Sprache: Deutsch Unternehmen: biolitec AG
      Otto-Schott-Str.15
      07745 Jena
      Deutschland Telefon: +49 (0) 3641 519 53 0 Fax: +49 (0) 3641 519 53 33 E-Mail: info@biolitec.de Internet: www.biolitec.de ISIN: DE0005213409 WKN: 521340 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
      in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 01.03.12 19:14:04
      Beitrag Nr. 1.408 ()
      sinnlos


      Spruchverfahren Squeeze-out Didier-Werke AG: LG Frankfurt am Main beläßt Abfindungsbetrag bei EUR 94,50
      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren hinsichtlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Didier-Werke AG, Frankfurt am Main, hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main eine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 14. Februar 2012, Az.3-5 O 104/10). Die Antragsgegnerin, die RHI AG, hatte ursprünglich EUR 91,11 je Didier-Aktie angeboten. Dieser Betrag war im Vergleichswege auf EUR 94,50 erhöht worden.

      Das LG Frankfurt am Main hat eine weitere Erhöhung über EUR 94,50 abgelehnt und die Abfindung auf diesen Betrag festgesetzt. Das Gericht stützt sich dabei vor allem auf dem Börsenkurs. Eine Anteilsbewertung aufgrund der Ertragswertmethode hält es angesichts des ungekündigten Beherrschungsvertrags für nicht sachgerecht. Auf "eine abstrakte, gleichsam aber nicht zu realisierte Anteilsposition am Gesamtunternehmen" könne es nicht ankommen.

      Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden.
      Avatar
      schrieb am 01.03.12 19:34:03
      Beitrag Nr. 1.409 ()
      kann mir jemand sagen was bei dem verfahren rausgekommen ist

      13 U 74/11 ricardo.de AG finde da nix dazu
      Avatar
      schrieb am 01.03.12 21:20:05
      Beitrag Nr. 1.410 ()
      Wenn ich mich richtig erinnere dann endete es mit einer schallenden Ohrfeige vom OLG. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin wurden den Antragsstellern auferlegt. Willkommen beim "neuen" OLG Hamburg sage ich da nur. Ich mag mich auch täuschen, am besten beim OLG anrufen.
      Avatar
      schrieb am 01.03.12 21:35:25
      Beitrag Nr. 1.411 ()
      Zitat von AlteHeimatAde: Wenn ich mich richtig erinnere dann endete es mit einer schallenden Ohrfeige vom OLG. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin wurden den Antragsstellern auferlegt. Willkommen beim "neuen" OLG Hamburg sage ich da nur. Ich mag mich auch täuschen, am besten beim OLG anrufen.


      Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegenerin den Antragsgegnern aufzuerlegen wäre nach einer ganz neuen Entscheidung des BGH unzulässig.
      Avatar
      schrieb am 01.03.12 21:36:33
      Beitrag Nr. 1.412 ()
      muß heißen: den Antragstellern aufzuerlegen
      Avatar
      schrieb am 02.03.12 11:28:26
      Beitrag Nr. 1.413 ()
      mir gings eher darum ob das Spruchstellenverfahren abgeschlossen wurde und es mal wieder nix gab ;)

      wird langsam zur gewohnheit

      andienungsvolumen von mir aktuell noch 220.000€
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 02.03.12 11:50:12
      Beitrag Nr. 1.414 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.839.533 von Maack1 am 02.03.12 11:28:26in dem fall jetzt oder insgesamt?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 02.03.12 14:32:29
      Beitrag Nr. 1.415 ()
      Jagenberg war auch nix. Keine Nachzahlung. Krefelder Landrecht. Die spielen wohl alle im selber Tennisverein.
      Avatar
      schrieb am 02.03.12 14:54:55
      Beitrag Nr. 1.416 ()
      Jagenberg? Nichts rausgekommen? In Bezug auf die Überprüfung des Squeeze Outs oder einer anderen Abfindung wie BuG?
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 02.03.12 15:18:01
      Beitrag Nr. 1.417 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.841.121 von straßenköter am 02.03.12 14:54:55Squeeze-out Jagenberg AG: Landgericht Düsseldorf lehnt Erhöhung der Abfindung ab

      Posted: 01 Mar 2012 04:23 AM PST
      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren hinsichtlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Jagenberg AG mit Sitz in Krefeld hat das Landgericht (LG) Düsseldorf eine Erhöhung des Abfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 2. Februar 2012, Az.31 O 10/09 (AktE)). Es bleibt demnach bei einem Abfindungsbetrag von EUR 3,61 je Jagenberg-Akzie.

      Das LG Düsseldorf stützt sich dabei auf dem durchschnittlichen Börsenkurs in dieser Höhe. Der Wert nach der Ertragswertmethode beträgt nach der Schätzung des Gerichts lediglich EUR 1,04 je Aktie. Die Annahme, Preissteigerungen könnten nicht an die Kunden weitergegeben werden, sei angesichts des "aggressiven Preiswettbewerbs durch asiatische Konkurrenz" nicht zu beanstanden. Auch der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5% nach persönlichen Steuern sei nicht zu beanstanden. Auf Vorerwerbspreise, insbesondere auf Erwerbe mit "Paketzuschlägen", kommt es nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht an.

      Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 02.03.12 16:52:44
      Beitrag Nr. 1.418 ()
      Danke.

      Schade, da es für mich eine kostenlose Wette war, weil ich die Teile wenige Wochen vor Einziehung zum Abfindungspreis gekauft hatte.
      Avatar
      schrieb am 02.03.12 17:05:01
      Beitrag Nr. 1.419 ()
      Bei Versatel scheint die Notierung eingestellt worden zu sein, d.h. der Squeeze Out wurde in das Handelsregister eingetragen.
      Avatar
      schrieb am 02.03.12 19:18:09
      Beitrag Nr. 1.420 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.841.296 von trade20 am 02.03.12 15:18:01wollen wir hoffen dass beschwerde eingelegt wird!
      Avatar
      schrieb am 03.03.12 10:41:17
      Beitrag Nr. 1.421 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.839.720 von Schokoladenpudding am 02.03.12 11:50:12ich mein den fall

      ricardo

      didier nix bekommen, jagenberg nix bekommen

      somit andienungsvolumen weiter reduziert ohne das es was gab,

      lohnt sich wohl eher nimmer das man sich raussquiezzen lässt
      Avatar
      schrieb am 03.03.12 21:42:45
      Beitrag Nr. 1.422 ()
      Zitat von Maack1: ich mein den fall

      ricardo

      didier nix bekommen, jagenberg nix bekommen

      somit andienungsvolumen weiter reduziert ohne das es was gab,

      lohnt sich wohl eher nimmer das man sich raussquiezzen lässt


      Man muss sich immer den Einzelfall anschauen. Wenn man ein PoS (piece of shit) wie Eurohypo oder HRE hatte und rausgequetscht wird, sollte man nicht auf Nachzahlung rechnen. Das ist auch objektiv nicht gerechtfertigt. Das Spruchverfahren ist nicht dazu da, Managementfehler zu berichtigen. Bei Spruchverfahren die bei den Gerichten in Stuttgart laden, braucht man auch nicht auf Nachzahlung rechnen, egal wie das bewertungstechnisch aussieht. Diese Gerichte haben längst ihren gesetzlichen Auftrag an der Garderobe des Lobbykapitalismus abgegeben. Auch bei eigentlich noch fairen Gerichten muss man immer mit Insidereinflussnahme rechnen. RSE in Frankfurt war so ein Fall. Jagenberg wohl auch. Da lief sogar das Verfahren in Sachen Anfechtungsklage (allerdings vor dem LG Krefeld) äußerst merkwürdig.

      Also sich keinen Illusionen hingeben. Augen auf beim Aktienkauf. Spruchverfahren sind kein Selbstläufer. Auch sollte man es vermeiden überteuert einzukaufen, nur im Glauben im Spruchverfahren auf seine Kosten zu kommen.
      Avatar
      schrieb am 04.03.12 11:16:14
      Beitrag Nr. 1.423 ()
      http://www.wallstreet-online.de/nachricht/4708445-dgap-wpueg…

      Graphit Kropfmühl wird sich in Richtung eines SQUEZZE-OUT bewegen.

      e.s.t.
      Avatar
      schrieb am 04.03.12 21:21:31
      Beitrag Nr. 1.424 ()
      Hallo, ich lese gerade das neue SdK Heftchen Anleger plus. Vielleicht ist das nicht neu, aber das Spruchverfahren zum BuG von Friatec sei abgeschlossen mit Aufbesserung der Abfindung von 40,63 DM auf 53,18 DM. Also 27,19 Euro plus Zinsen. Die Ausgleichszahlung von 3 DM auf 3,09 DM.

      Das Spruchverfahren Lahmeyer / RWE wegen Verschmelzung 1999 gehe in eine neue Runde, nachdem das LG Frankfurt 12 Jahre für die erste Instanz brauchte.

      Bei GEA sei ebenfalls ein Vergleich geschlossen zur Verschmelzung mit der Metallgesellschaft 1999. Für 15 GEA Aktien gebe es jetzt 31 GEA Group Aktien. Die Ausgabe der neuen Aktien setzt aber HV Beschlüsse voraus, kann aber noch dauern.

      DIH AG (laufender Squeeze out) hatte die SdK ja zu 1,88 ins Musterdepot genommen. "Wir rechnen mit einem fairen Wert von mindestens 3 Euro je Aktie" heißt es jetzt, allerdings wird auf diverse Risiken hingewiesen (Verzögerung durch Anfeschtungsklagen, Ausgang Spruchverfahren naturgemäß ungewiss, Insolvenzrisiko des Hauptaktionärs). Persönlich und auch für die SdK wäre man nicht bereit, weit höhere Kurse als den bezahlten Kurs zu zahlen.
      Avatar
      schrieb am 06.03.12 19:11:54
      Beitrag Nr. 1.425 ()
      Landesbank Berlin Holding AG: Barabfindung im Rahmen von Squeeze-Out auf EUR 4,01 je Aktie festgelegt

      Landesbank Berlin Holding AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      05.03.2012 18:58

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Die Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG, Neuhardenberg, hat
      dem Vorstand der Landesbank Berlin Holding AG heute mitgeteilt, dass sie
      die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
      der Landesbank Berlin Holding AG auf die Erwerbsgesellschaft der
      S-Finanzgruppe mbH & Co. KG als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG
      (Squeeze-Out) auf EUR 4,01 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der
      Landesbank Berlin Holding AG festgelegt hat. Sie bestätigt und
      konkretisiert damit ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG vom 8. November
      2011.

      Der Squeeze-Out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Landesbank
      Berlin Holding AG. Hierüber soll in einer noch einzuberufenden
      außerordentlichen Hauptversammlung voraussichtlich am 25. April 2012 in
      Berlin Beschluss gefasst werden.


      Kontakt:
      Constanze Stempel
      Pressesprecherin
      Tel.: 030 245 65451
      constanze.stempel@lbb.de


      05.03.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Landesbank Berlin Holding AG
      Alexanderplatz 2
      10178 Berlin
      Deutschland
      Telefon: +49 30 86 95 00
      Fax: +49 30 86 95 09
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      ISIN: DE0008023227
      WKN: 802322
      Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (General
      Standard); Freiverkehr in Hamburg, München, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------


      http://www.dgap.de/news/adhoc/landesbank-berlin-holding-bara…
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 08:27:49
      Beitrag Nr. 1.426 ()
      Ich würde gerne mal auf den Thread-Titel zurückkommen. Die Übernahmeangebote für IBS und Graphit Kropfmühl haben doch wieder eindeutig gezeigt, dass es immer wieder am meisten Freude macht, bei Übernahmekandidaten dabei zu sein, bevor es irgendwelche festen Abfindungsangebote gibt. Sowohl bei IBS, aber insbesondere bei Kropfmühl war es aufgrund der Historie bzw. der Aktionärsstruktur sehr wahrscheinlich gewesen, dass die Angebote irgendwann kommen mussten. Lediglich der Zeitpunkt der Übernahmeofferten war offen.

      Bei welchen Werten ist denn z.B aufgrund von permanenten Käufen eines Großaktionärs die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Übernahmeofferten erstmalig oder ein weiteres Mal erfolgen werden?

      Selber kann ich da nur Joyou benennen, wo Grohe mittlerweile knapp 70% besitzt und weiter aufstockt. Joyou hat leider aktuell den China-Makel. Operativ wird Joyou bei Grohe immer mehr integriert. Grohe hat vor nicht all zu langer Zeit ein Übernahmeangebot zu 13,50 Euro abgegeben. Mittlerweile steht der Kurs wieder bei knapp über 9 Euro. Das letzte größere Paket hat Grohe zu 10 Euro übernommen. Hier ist es meiner Meinung ersichtlich, dass Grohe an einer Komplettübernahme interessiert ist.

      Gibt es aktuell noch weitere derartige Unternehmen, die in Frage kommen?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 08:33:19
      Beitrag Nr. 1.427 ()
      Bei den fortgeschrittenen Übernahmefällen ist es übrigens auffällig, dass bei P&I (BuG vorhanden) der Kurs in Tippelschritten steigt.
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 08:49:59
      Beitrag Nr. 1.428 ()
      Weiß jemand etwas über den Altübernahmefall CCR? Garantiedividende 0,36€, Abfindung 7,41€, (aktueller Kurs 8,20€), BuG aus 11/2008, interessante Branche, Bewertung auf KGV-Basis nicht ganz billig


      CCR Logistics Systems AG
      Die Kernkompetenz der CCR Logistics Systems AG liegt im Einsammeln von Abfällen, Gewährleistungsteilen und pfandpflichtigen Einweggebinden. Das Logistikunternehmen bezeichnet sich selbst als Spezialist für das Management von Rücknahme- und Clearing-Systemen. Seit 1991 ist die Gesellschaft im Bereich der Entsorgung von Autoteilen tätig. Hierzu baute sie Rücknahmesysteme für die Industrie auf und erfasst heute Input- und Output-Mengenströme anhand einer eigenen Software, die im Sinne eines tracking und tracings funktioniert und darüber hinaus die Einhaltung von umweltrechtlichen Vorschriften sicherstellt. CCR Logistics erbringt im Bereich Logistik Dienstleistungen für Kunden aus den Branchen Automotive (Automobil), Construction (Bauwesen), Electronics (Altelektrogeräte-Rücknahme) sowie Industry & Commerce (Gebäudelogistik, Werks- und Hotelkettenentsorgung, Rücknahmesysteme für pfandpflichtige Einweggebinde).
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 12:47:12
      Beitrag Nr. 1.429 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.862.265 von straßenköter am 07.03.12 08:27:49Norddeutsche Steingut!

      Ende letzten Jahres wurden die Pakete von zwei Großaktionäre an Steuler verkauft... Steuler hält mittlerweile knapp 84%.

      Aktuell notiert die Aktie bei 9,00€ Ek wird mit 16€/Aktie angegeben.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 12:51:48
      Beitrag Nr. 1.430 ()
      Korrektur: Buchwert der Aktie wird mit ca 16€ angegeben.

      @Straßenköter,
      du bist doch auch im entsprechende Thread aktiv.
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 12:58:06
      Beitrag Nr. 1.431 ()
      Noch ein Verschmelzungs-Squeeze-out:

      KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft
      69439 Zwingenberg
      Amtsgericht Mannheim HRB 441387
      ISIN: DE0006335508, WKN: 633550 (633552, 633553)
      EINLADUNG
      Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
      15. Ordentlichen Hauptversammlung
      am Donnerstag, den 12. April 2012 um 11:00 Uhr
      in 70174 Stuttgart, Berliner Platz 1–3, Kultur- & Kongresszentrum Liederhalle, „Schiller-Saal“ (Zugang über Holzgarten-/Büchsenstraße)
      ein.
      TAGESORDNUNG
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG für das Geschäftsjahr 2011, des Lageberichts für die KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
      2.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
      4.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.
      5.

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft auf die Celbar Deutschland Holding AG (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG

      Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11.07.2011 (BGBl. I 2011, S. 1338), welches am 15.07.2011 in Kraft getreten ist, wurde das Umwandlungsgesetz (UmwG) geändert. Durch diese Gesetzesänderung wurde im Umwandlungsgesetz unter anderem die rechtliche Möglichkeit geschaffen, im Zusammenhang mit einer Verschmelzung in bestimmten aktienkonzernrechtlichen Konstellationen einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der zu verschmelzenden Aktiengesellschaft herbeizuführen (so genannter „umwandlungsrechtlicher Squeeze Out”), dessen Voraussetzungen sich von denjenigen eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre nach dem Aktiengesetz (AktG) unterscheiden. Befinden sich bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme Aktien in Höhe von mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar in der Hand der übernehmenden Aktiengesellschaft und gehören sie dieser (Hauptaktionär), kann die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen.

      Die Celbar Deutschland Holding AG hat entschieden, von der in § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff AktG geregelten Möglichkeit Gebrauch zu machen, der Gesellschaft den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages anzubieten, in dessen Zusammenhang der Ausschluss der übrigen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung erfolgen soll. Voraussetzung hierfür ist, dass der Celbar Deutschland Holding AG als Hauptaktionärin mindestens 90 % der Aktien der Gesellschaft gehören. Eingeleitet wird das Verfahren durch ein Verlangen der Hauptaktionärin an die betreffende Aktiengesellschaft. Die Celbar Deutschland Holding AG ist mit einem entsprechenden Absichtsschreiben am 07.10.2011 an die Gesellschaft herangetreten.

      Die Celbar Deutschland Holding AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 11806, hält derzeit unmittelbar 7.013.420 Aktien des Grundkapitals der Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 441387. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 7.752.393 und ist eingeteilt in 7.752.393 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Celbar Deutschland Holding AG hält damit 90,47 % des Grundkapitals der Gesellschaft.

      Am 27.02.2012 haben die Celbar Deutschland Holding AG und die Gesellschaft zur Niederschrift des Notars Christoph Baumeister mit Amtssitz in Klingenberg (UR-Nr.: 0259/2012) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Celbar Deutschland Holding AG überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft erfolgen soll und steht unter der aufschiebenden Bedingung, einer Eintragung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft. Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewähr.

      Die Celbar Deutschland Holding AG hat die Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf der Grundlage einer von Ralph Rixen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater erstellten gutachtlichen Stellungnahme vom 27.02.2012 zum Unternehmenswert der Gesellschaft und zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gem. § 327b Abs. 1 AktG auf EUR 3,35 je Stückaktie der Gesellschaft festgesetzt.

      Mit Schreiben vom 24.02.2012 hat die Celbar Deutschland Holding AG ihre Absicht konkretisiert und wiederholt, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, und den Vorstand der Gesellschaft über die Höhe der festgelegten Barabfindung, die den Minderheitsaktionären der Gesellschaft für die Übertragung ihrer Aktien auf die Celbar Deutschland Holding AG als Hauptaktionärin zu zahlen ist, informiert und einen Entwurf des Übertragungsbeschlusses übermittelt.

      Die Celbar Deutschland Holding AG hat dem Vorstand der Gesellschaft ferner eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG, Filiale Frankfurt Am Main („Commerzbank”), vom 29.02.2012 übermittelt. Mit dieser Gewährleistungserklärung hat die Commerzbank gem. § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327b Abs. 3 AktG im Wege eines selbständigen Garantieversprechens die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Celbar Deutschland Holding AG übernommen, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses (§§ 62 Abs. 5 Satz 7 und Satz 8, 20 Abs. 1 UmwG, § 327e Abs. 3 AktG) unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

      Die Celbar Deutschland Holding AG erstattet der Hauptversammlung einen Bericht, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.

      Der vom Landgericht Mannheim ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer, die FGS Flick Gocke Schaumburg Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.

      Die Eintragung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft ist gem. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk zu versehen, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Celbar Deutschland Holding AG wirksam wird. Die Verschmelzung ist anschließend zunächst in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft einzutragen. Danach erst darf die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft erfolgen, mit der die Verschmelzung wirksam wird (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 UmwG).

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor – auch in Erfüllung des entsprechenden Verlangens der Celbar Deutschland Holding AG – folgenden Beschluss zu fassen:

      „Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) werden gem. § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Celbar Deutschland Holding AG (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 3,35 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin übertragen.“

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

      Die Gesellschaft verfügt über keine eigenen Aktien. Das bestehende Grundkapital in Höhe von EUR 7.752.393,00 ist eingeteilt in 7.752.393 Stück auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag. Sämtliche Aktien sind in der Hauptversammlung stimmberechtigt.

      Auslage von Unterlagen

      Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Heinrich-Kuebler-Platz 1, 69439 Zwingenberg, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
      1.

      die festgestellten Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 und die Lageberichte für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 nebst den Berichten des Aufsichtsrates;
      2.

      der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
      3.

      der Übertragungsbericht der Celbar Deutschland Holding AG einschließlich einer von Ralph Rixen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater erstellten gutachtlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der Gesellschaft und zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gem. § 327b Abs. 1 AktG;
      4.

      Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG gemäß §§ 327b Abs. 3 AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG;
      5.

      Prüfungsbericht von FGS Flick Gocke Schaumburg Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, die das Landgericht Mannheim auf Antrag der Celbar Deutschland Holding AG mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 (Aktenzeichen: 23AktE 40/11) anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt hat;
      6.

      die festgestellten Jahresabschlüsse der Celbar Deutschland Holding AG für die Geschäftsjahre 2010 und 2011;
      7.

      Verschmelzungsvertrag zwischen der Celbar Deutschland Holding AG als übernehmender Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft vom 27.02.2012.

      Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt bzw. ausgehändigt.

      Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrechtsvertretung, Anfragen

      Gemäß den in § 122 Ab. 2 AktG genannten Bedingungen, sind Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen. Des Weiteren besteht das Recht für die Aktionäre, unter den unten aufgeführten Voraussetzungen an der Hauptversammlung teilzunehmen, Auskunft zu den Gegenständen der Tagesordnung zu verlangen, Anträge zu den Gegenständen der Tagesordnung und zum Verfahren zu stellen und ihre Stimme in der Hauptversammlung persönlich oder durch Vertreter abzugeben.

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des
      5. April 2012

      in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben.

      Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache über das Depot führende Kreditinstitut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz an die Gesellschaft

      KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft
      c/o BADER & HUBL GmbH
      Wilhelmshofstraße 67
      74321 Bietigheim-Bissingen
      Telefax +49 (0)7142 788 667 11

      zu übermitteln. Der Nachweis muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr) des 22. März 2012 beziehen und hat bei der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 5. April 2012 einzugehen.

      Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien weiterhin frei verfügen.

      Aktionäre, welche die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird mit der Eintrittskarte übersandt. Darüber hinaus wird jedem Aktionär auf Verlangen ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht übermittelt. Die Vollmacht ist nach Maßgabe der Satzung in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten, da der Bevollmächtigte die Vollmachtserklärung in diesem Fall nachprüfbar festzuhalten hat. Die Aktionäre werden daher bei beabsichtigter Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

      Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.

      Anfragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG

      Anfragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind schriftlich oder per Telefax ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

      KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft
      Der Vorstand
      Heinrich-Kuebler-Platz 1
      69439 Zwingenberg
      Telefax: + 49 (0) 6263 / 87-57

      Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Zugänglich zu machende Gegenanträge sowie Wahlvorschläge von Aktionären, die bis zum 28. März 2012 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden, soweit sie rechtlich zulässig sind, unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ksr-kuebler.com veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite – www.ksr-kuebler.com veröffentlicht.



      Zwingenberg, im Februar 2012

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 12:59:12
      Beitrag Nr. 1.432 ()
      Das bin ich nicht. Dass ist mein Hundekollege straßenkoeter. Er und ich laufen uns öfter über den Weg, da wir beide Nebenwertefreunde sind. Wir haben uns sogar fast zeitgleich im Jahr 2000 angemeldet.

      Die Norddeutsche Steingut gucke ich mir mal an. Klingt nach guten Voraussetzungen für eine vollständige Übernahme. Weisst Du noch wie groß die Pakete waren? Hatte Steuler bereits vor dem Kauf 75% oder erst nach der Übernahme der Pakete?
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 13:05:04
      Beitrag Nr. 1.433 ()
      WMF geht vielleicht bald auch vor die Hunde;):

      http://www.swp.de/geislingen/lokales/geislingen/Bekommt-die-…
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 14:49:52
      Beitrag Nr. 1.434 ()
      Landgericht München I
      Bekanntmachung
      des Landgerichts München I
      5 HK O 20306/08

      Bei dem Landgericht München I ist ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung zugunsten der Aktionäre der CCR Logistics AG aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Reverse Logistics GmbH anhängig.

      Zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre (§ 6 Abs. 1 SpruchG) wurde bestellt:

      Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss
      Brienner Str. 1
      80333 München
      Tel.: 0 89/29 08 29-0
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 15:18:21
      Beitrag Nr. 1.435 ()
      Zitat von straßenköter: Das bin ich nicht. Dass ist mein Hundekollege straßenkoeter. Er und ich laufen uns öfter über den Weg, da wir beide Nebenwertefreunde sind. Wir haben uns sogar fast zeitgleich im Jahr 2000 angemeldet.

      Die Norddeutsche Steingut gucke ich mir mal an. Klingt nach guten Voraussetzungen für eine vollständige Übernahme. Weisst Du noch wie groß die Pakete waren? Hatte Steuler bereits vor dem Kauf 75% oder erst nach der Übernahme der Pakete?


      Die Frage kann ich mittlerweile selber beantworten: Die 75% Schwelle ist erst im Dezember erreicht worden. CCR gefällt mir zwar von der Branche besser, allerdings kaum vorstellbar, dass bei Steingut auf Jahressicht nichts passiert.
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 19:39:36
      Beitrag Nr. 1.436 ()
      Mir wurde zugerufen dass das Spruchverfahren Vereins- und Westbank AG OHNE (!!!) Nachzahlung abgeschlossen wurde, trotz Revision um mehr als 10 Euro in der ersten Instanz. Kann das jemand bestätigen? Das wäre aus meiner Sicht schon kriminell!
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 19:54:08
      Beitrag Nr. 1.437 ()
      Das Spruchverfahren ist, so meine Erinnerung, in Hamburg. ... Wundert ihr euch noch?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 19:59:14
      Beitrag Nr. 1.438 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.866.884 von 525700 am 07.03.12 19:54:08Hamburg hat sich damit zur rechtsfreien Zone erklärt! Alles ohne Worte was in der Hafenstadt abgeht!
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 20:02:02
      Beitrag Nr. 1.439 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.866.795 von AlteHeimatAde am 07.03.12 19:39:36Der Virus des OLG Stuttgart verbreitet sich immer weiter.
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 20:06:41
      Beitrag Nr. 1.440 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.864.971 von fahrenheit am 07.03.12 14:49:52Gab es News dazu oder warum das Posting :confused:
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.03.12 20:31:46
      Beitrag Nr. 1.441 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.866.964 von daPietro am 07.03.12 20:06:41Ich empfehle dringend an den deutschen Petitionsausschuss zu schreiben um das zunehmende Versagen des gem. Aktiengesetz zugesicherten Rechtsschutzes anzuprangern. Wenn die Gerichte den Rechtsschutz nicht mehr gewähren wollen dann muss der Staat es korrigieren - oder aber den Squeeze out abschaffen.

      http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a02/index.js…

      Hier bei w:o jammern wird uns nicht viel helfen. Der Petitionausschuss bring vielleicht auch nicht viel, aber einen Versuch ist es wert.
      Avatar
      schrieb am 08.03.12 12:46:15
      Beitrag Nr. 1.442 ()
      Kennt sich einer konkreter mit Röder Zeltsysteme (706600) aus?

      Die Aktionärsstruktur sieht wie folgt aus (Quelle Consors):

      Master Hedge Kapitalanlagegesellschaft mbH 7,43%
      Udai Vermögensverwaltung GmbH 84,97%
      Streubesitz 7,60%

      Dazu gibt es 7,5% Dividendenrendite.
      Avatar
      schrieb am 08.03.12 12:59:15
      Beitrag Nr. 1.443 ()
      Laut Thread zu Röder scheint der Hauptaktionär verkaufswillig zu sein.
      Avatar
      schrieb am 08.03.12 23:47:53
      Beitrag Nr. 1.444 ()
      Zum Vereins- und Westbank Spruchverfahren siehe hier unter aktuelles:
      http://www.corinius.com/kanzlei/aktuelles.html
      Scheint also tatsächlich ohne Nachbesserung beendet zu sein.
      Avatar
      schrieb am 09.03.12 08:13:26
      Beitrag Nr. 1.445 ()
      mal was positives

      Squeeze-out Anneliese Zementwerke: OLG Düsseldorf bestätigt erstinstanzliche Erhöhung der Barabfindung
      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Anneliese Zementwerke AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund bestätigt und die von einem Antragsteller eingelegte Beschwerde sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin Heidelberg Cement AG zurückgewiesen (Beschluss vom 29. Februar 2012, Az. I-26 W 2/10 (AktE)).

      Die Antragsgegnerin hatte eine Abfindung in Höhe von EUR 27,50 geboten. Das Landgericht hatte diesen Betrag deutlich auf EUR 37,14 angehoben, indem es u.a. den Basiszinssatz aufgrund der Zinsstrukturkurve ermittelt und einen niedrigeren Zinssatz angesetzt hatte (Beschluss vom 17. Februar 2010, Az. 20 O 20/05 (AktE)). Bei der Anwendung dieser erst nach dem Stichtag im IDW S 1 2005 ausdrücklich empfohlenen Methode handele es sich nicht um eine unzulässige Auswahl einzelnen Bewertungsparameter. Vielmehr wurde auch schon vom IDW S 1 (2000) im Grundsatz eine zukunftsgerichtete Schätzung der Zinsentwicklung gefordert.

      Diese Vorgehensweise hat das OLG gebilligt. Die Bestimmung anhand der Zinsstrukturkurve sei sachgerecht. Das OLG verweist dabei auf seinen Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. I-26 W 2/11 (AkteE) - Brauholding. Gefestigte "bessere Erkenntnisse" seien durchaus zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der erst mit dem IDW S 1 2005 empfohlenen Zinsstrukturkurve handele es sich nicht um einen neuen Bewertungsstandard, sondern es werde lediglich aufgrund neuerer Erkenntnisse versucht, sich einem realistischen Basiszinssatz zum Stichtag zu nähern. Da es bei der Anwendung der Zinsstrukturkurve um eine Prognose der Zinsentwicklung gehe, ist nach Ansicht des OLG nicht auf den Stichtagskurs, sondern auf einen Durchschnittskurs abzustellen. Insoweit entspreche es einer Empfehlung des IDW, den Zeitraum von drei vollen Monaten vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen.
      Avatar
      schrieb am 14.03.12 15:08:20
      Beitrag Nr. 1.446 ()
      Die Verfahren Computerlinks und Autania sind beendet. Bei Computerlinks gibt es ca. 20 % Nachbesserung, Autania wurde zurückgewiesen. Ausführlich im ebundesanzeiger von heute...
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 14.03.12 15:42:41
      Beitrag Nr. 1.447 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.900.515 von schaerholder am 14.03.12 15:08:20geht doch!!
      Avatar
      schrieb am 14.03.12 16:06:09
      Beitrag Nr. 1.448 ()
      aber nichts geht in Frankfurt... Die machen sich das Leben einfach. Irgendwann gibt es vor einem Squeeze-out eine Sitzverlagerung nach Frankfurt oder Stuttgart. Briefkasten reicht ja ...
      Avatar
      schrieb am 14.03.12 21:46:19
      Beitrag Nr. 1.449 ()
      Bei Derby Cycle tut sich was, Pon Holding scheint langsam Ernst
      zu machen, um auf die 95% Schwelle zu kommen !
      Avatar
      schrieb am 15.03.12 09:34:52
      Beitrag Nr. 1.450 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.900.515 von schaerholder am 14.03.12 15:08:20Der Wortlaut der Vereinbarung lässt sich hier abrufen:
      http://www.gsc-research.de/gsc/nachrichten/detailansicht/ind…
      Avatar
      schrieb am 16.03.12 20:00:39
      Beitrag Nr. 1.451 ()
      Hat schon jemand eine Nachzahlung auf alte FRIATEC AG-Aktien erhalten? Der Beschluss ist doch bereits rund 6 Wochen alt ... ich fange an mir Sorgen zu machen.
      Avatar
      schrieb am 23.03.12 14:10:52
      Beitrag Nr. 1.452 ()
      14:02 23.03.12

      INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      23.03.2012 14:00

      ------------------------------------------------------------------------------


      INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG
      Grasweg 62 - 66, 22303 Hamburg
      ISIN / WKN: DE0006205909 / 620590
      Notierung: Mittelstandsbörse Deutschland der Hanseatischen Wertpapierbörse
      Hamburg, Entry Standard (Freiverkehr) der Frankfurter Börse, Freiverkehr
      Berlin

      Bekanntmachung

      INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG (vormals IP Partner
      Aktiengesellschaft) legt Barabfindung für umwandlungsrechtlichem
      Squeeze-out auf EUR 18,86 fest

      Die Hauptaktionärin der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG ('INFO
      AG'), die INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG ('INFO
      HOLDING') mit Sitz in Hamburg (vormals firmierend unter IP Partner
      Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg), hat dem Vorstand der INFO AG
      heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien
      der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die INFO HOLDING gem. § 62 Abs. 5
      Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327 a ff. AktG auf EUR 18,86, je Stückaktie
      festgelegt hat. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll im
      Zusammenhang mit der Verschmelzung der INFO AG auf die INFO HOLDING
      erfolgen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Grundlage dieser
      Verschmelzung ist der am 20. März 2012 zwischen der INFO AG und der INFO
      HOLDING geschlossene Verschmelzungsvertrag.

      Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll in der diesjährigen
      ordentlichen Hauptversammlung der INFO AG ein Beschluss gefasst werden.
      Diese Hauptversammlung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss
      des Verschmelzungsvertrags stattfinden muss, ist für den 24. Mai 2012
      geplant.

      Hamburg, 23. März 2012
      Der Vorstand

      23.03.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
      übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
      Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      Avatar
      schrieb am 23.03.12 15:05:38
      Beitrag Nr. 1.453 ()
      Zitat von AlteHeimatAde: Hat schon jemand eine Nachzahlung auf alte FRIATEC AG-Aktien erhalten? Der Beschluss ist doch bereits rund 6 Wochen alt ... ich fange an mir Sorgen zu machen.


      Sollte nun bald so weit sein. Aus dem ebundesanzeiger von heute:

      FRIATEC AG
      Mannheim
      Bekanntmachung einer Entscheidung in einem Spruchverfahren
      gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz

      I. Spruchstellenverfahren

      Über das aktienrechtliche Spruchverfahren betreffend den Ausgleich und die Abfindung nach einem zwischen der GPS Holding Germany GmbH und der Friatec AG am 19. Januar 1999 geschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 30. Juni 2008 (24 AktE 3/99) entschieden. Auf die gegen diesen Beschluss von den Antragstellerinnen zu 2, 5, 10 und der Antragsgegnerinnen eingelegten sofortigen Beschwerden sowie der unselbständigen Anschlussbeschwerde des Antragsstellers zu 1 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 06. Februar 2012 (12 W 69/08) den Beschluss des Landgerichts Mannheim hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 5 in Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Mannheim abgeändert und die sofortigen Beschwerden im Übrigen zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Mannheim ist dadurch rechtskräftig geworden.

      Der Vorstand der Friatec AG macht den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 30. Juni 2008 in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 06. Februar 2012 ohne Angabe von Gründen wie folgt bekannt:

      In dem Rechtsstreit
      1.

      Prof. Dr. Ekkehard Wenger
      Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart
      - Antragsteller -
      Prozessbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Oermann, Wunsiedler Str. 18, 95199 Thierstein
      2.

      Heinrich-Thomas Kloth
      Eugen-Heinen-Platz 5, 51519 Odenthal
      - Antragsteller -
      Prozessbevollmächtigter:
      Rechtsanwält Kloth, Eugen-Heinen-Platz 5, 51519 Odenthal
      3.

      Emma Weidner
      Rainer-Maria-Rilke-Weg 11, 67346 Speyer
      4.

      Heinz Weidner
      Rainer-Maria-Rilke-Weg 11, 67346 Speyer
      - Antragsteller -
      Prozessbevollmächtigte zu 3 und 4:
      Rechtsanwälte Dr. Schelling u. Koll., Königstraße 84, 70173 Stuttgart (604/99Z70 z/h)
      5.

      Senator M.Y. Dogmoch
      Adnan Al Hakim Street, Jnah District, GB- Felixstowe Suffolk IP11 2EG
      - Antragsteller -
      Prozessbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner u. Koll., Promenadeplatz 9, 80333 München (04/20/03520)
      6.

      SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
      vertreten durch d. Vorsitzenden des Vorstandes Dipl.-Kfm. Klaus Schneider Maximilianstr. 8, 80338 München
      - Antragstellerin -
      Prozessbevollmächtigter
      Rechtsanwalt Dr. jur. Götz u. Kollegen, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden
      7.

      Katinka Schubert
      Karl-Schmidt-Straße 20, 79312 Emmendingen
      - Antragstellerin -
      Prozessbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. Schubert, Humboldtstr. 2, 79098 Freiburg
      8.

      Jochen Knoessel
      Ludwigstraße 22, 97070 Würzburg
      9.

      JKK GmbH
      vertreten durch d. GF Jochen Knoesel
      Martin-Luther Str. 5 b, 97072 Würzburg
      - Antragstellerin -
      Prozessbevollmächtigter zu 8 und 9:
      Rechtsanwalt Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein
      10.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstück GmbH
      vertreten durch d. GF Karl-Walter Freitag
      Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln
      - Antragstellerin -
      Prozessbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Klauke, Alfred-Trappen-Str. 12, 44263 Dortmund
      11.

      Karsten Trippel
      Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar
      12.

      gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Rechtsanwalt Dr. Winter
      Otto-Beck-Str. 42, 68165 Mannheim
      13.

      gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Rechtsanwalt Lausmann
      Häuserstraße 6, 69115 Heidelberg
      - Antragsteller -

      gegen
      1.

      FRIATEC AG
      vertreten durch d. Vorstand
      Steinzeugstraße 50, 68229 Mannheim
      2.

      GPS Holding Germany GmbH
      vertreten durch die d. Geschäftsleitung
      - Antragsgegnerinnen -
      Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
      Rechtsanwälte Latham & Watkins u. Koll., Wartburgstraße 50, 20354 Hamburg

      wegen gerichtlicher Bestimmung der angemessenen Barabfindung gem. §§ 304, 305 AktG
      1.

      Die Abfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Friatec AG und der GPS Holding Germany GmbH vom 19.01.1999 wird auf DM 53,18 je Aktie im Nennwert von 5 DM (27,19 €) festgesetzt. Dieser Betrag ist ab 13.03.1999 in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
      2.

      Der Ausgleich gemäß § 4 des genannten Vertrages wird auf 3,09 DM je Aktie im Nennwert von 5 DM (1,58 €) abzüglich Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
      3.

      Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
      4.

      Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.233.712 € festgesetzt.

      II. Technische Hinweisbekanntmachung

      Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betreffenden Aktionäre erläutert, wird zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.



      Mannheim, den 20. März 2012

      FRIATEC AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 26.03.12 10:45:05
      Beitrag Nr. 1.454 ()
      Ich möchte nochmals auf die laufende Übernahme von Graphit Kropfmühl verweisen. AMG besitzt bereits 88% und möchte mit dem Übernahmeangebot die Squeeze Out-Schwelle erreichen. Im Angebotstext wird explizit erwähnt, dass es das Ziel ist, Kropfmühl von der Börse zu nehmen. Der Kurs notiert aktuell ein halbes Prozent oberhalb des Übernahmeangebots. Sofern man das jetzige Übernahmeangebot als Untergrenze für einen späteren Squeeze Out nimmt, hat man mit einem Kauf nur ein zu vernachlässigendes Kursrisiko, natürlich vorausgesetzt, dass AMG die 95% erreicht.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.03.12 16:37:03
      Beitrag Nr. 1.455 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.954.018 von straßenköter am 26.03.12 10:45:05besteht die Gesetzliche-Schwelle nicht inzwischen bei 90%????
      Avatar
      schrieb am 26.03.12 17:02:48
      Beitrag Nr. 1.456 ()
      Die 90% Schwelle benötigst Du beim so genannten ver­schmel­zungs­spe­zi­fi­schen Squee­ze Out. Diese Art von Squeeze Out stellt eine zusätzliche relative neue Möglichkeit des Ausschlusses von Minderheitsaktionären dar. Da werden also Unternehmen miteinander verschmolzen, was beim klassischen Squeeze Out nicht der Fall. Hier benötigt man nach wie 95%.
      Avatar
      schrieb am 02.04.12 16:01:33
      Beitrag Nr. 1.457 ()
      im oktober hatten sie 8,37 geboten mal sehen was hier nun kommt



      Nachricht vom 30.03.2012 | 15:35
      VARTA AG plant Widerruf der Börsenzulassung

      VARTA AG / Schlagwort(e): Delisting

      30.03.2012 15:35

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Ad-hoc-Mitteilung vom 30. März 2012

      VARTA AKTIENGESELLSCHAFT plant Widerruf der Börsenzulassung

      Der Vorstand der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Hannover ('VARTA AG') hat heute
      mit Zustimmung des Aufsichtsrates der VARTA AG vom heutigen Tage
      beschlossen, der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der VARTA AG einen
      Beschlussvorschlag über eine Ermächtigung für den Vorstand vorzulegen, die
      Börsennotierung der Aktien der VARTA AG am regulierten Markt (General
      Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden (sog. Delisting).

      Die Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, wird
      im Rahmen des Delisting allen außenstehenden Aktionären der VARTA AG ein
      Abfindungsangebot zum Erwerb ihrer Aktien an der VARTA AG gegen
      Bargegenleistung unterbreiten. Die Bargegenleistung richtet sich nach dem
      höheren Wert aus entweder a) dem gewichteten Drei-Monats-Durchschnitt des
      Börsenkurses der Aktien an der VARTA AG vor Veröffentlichung dieser
      Mitteilung oder b) dem Wert pro Aktie der VARTA AG, wie er sich auf der
      Grundlage einer aktuellen Unternehmensbewertung der VARTA AG ergibt.

      Die nächste ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG soll im Mai 2012 in
      Hannover stattfinden. Die Einberufung nebst Tagesordnung hierzu, die
      weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Ermächtigung zum Delisting
      und zum Abfindungsangebot enthalten wird, soll im April 2012 im
      elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

      VARTA AKTIENGESELLSCHAFT

      Der Vorstand


      30.03.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: VARTA AG
      Joachimstraße 6
      30159 Hannover
      Deutschland
      Telefon: +43 (1) 9610692134
      Fax: +49 511-7903-609
      E-Mail: k.pekovits@etvh.at
      Internet: www.varta.com
      ISIN: DE000A0TGJ55
      WKN: A0TGJ5
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Hannover, München, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------

      http://www.dgap.de/news/adhoc/varta-plant-widerruf-der-boers…
      Avatar
      schrieb am 03.04.12 20:32:33
      Beitrag Nr. 1.458 ()
      (Berlin, 03. April 2012) Die Hauptaktionärin der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG, Berlin, die ATON GmbH, Hallbergmoos, hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 13. Februar 2012 konkretisiert und dem Vorstand der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG mitgeteilt, dass die ATON GmbH die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG auf die ATON GmbH entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz (sogenannter Squeeze-out) auf EUR 12,72 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG festgelegt hat.

      Der von der ATON GmbH festgelegte Betrag von EUR 12,72 je Stückaktie basiert auf einem Bewertungsgutachten der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.

      Der Beschluss zur Übertragung der Aktien soll in der ordentlichen Hauptversammlung der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 4. Juni 2012 stattfinden.

      Der Vorstand

      Rückfragehinweis: Wilma Mitzlaff Tel.: +49 (0)30 399 81 526 E-mail: wilma.mitzlaff@womcorp.com

      Ende der Mitteilung euro adhoc
      --------------------------------------------------------------------------------

      Emittent: W.O.M. World of Medicine AG
      Salzufer 8
      D-10587 Berlin Telefon: +49 (0)30 399 81-550 FAX: +49 (0)30 399 81-545 Email: info.berlin@womcorp.com WWW: http://www.world-of-medicine.com Branche: Pharma ISIN: DE0006637390 Indizes: CDAX, Technology All Share, General Standard Index Börsen: Freiverkehr: Berlin, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,
      Geregelter Markt/General Standard: Frankfurt Sprache: Deutsch
      Avatar
      schrieb am 04.04.12 04:31:14
      Beitrag Nr. 1.459 ()
      Da hat man mal Urlaub und macht sich trotzdem Gedanken um die FRIATEC Nachzahlung! Nach 8 Wochen hat es die FRIATEC AG noch immer nicht geschafft die avisierten Details zur Nachzahlung bekanntzugeben, geschweige denn zu zahlen. Zufall? Der Glaube geht mir langsam verloren ... Hoffen wir weiter auf einen guten Ausgang!
      Avatar
      schrieb am 07.04.12 11:37:15
      Beitrag Nr. 1.460 ()
      www.amginvest-angebot.de

      ..vielleicht interessiert der 100%-Übernahmeversuch der alten Graphit Kropfmühl AG durch die AMG den Einen oder Anderen. Das Angebot wurde von den letzten Mohikanern bisher nur verhalten erwidert. Deadline nächsten Dienstag, falls keine Verlängerung ausgesprochen wird.

      e.s.t.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 16.04.12 17:16:41
      Beitrag Nr. 1.461 ()
      Was bedeutet denn der Satz am Ende der DGAP "Der
      Gesamtstimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung beträgt 0,01% (600
      Stimmrechte)."? Sind die Anteile nach der HV verkauft bzw. eingereicht oder wie ist die Aussage zu verstehen? (Abfindung aus BuG: 7 Euro, 0,43 € Garantiedividende, Streubsitz laut Consors bei 6,5%)


      MME MOVIEMENT AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

      MME MOVIEMENT AG

      16.04.2012 16:58

      Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
      ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------


      Die Knoesel & Ronge GmbH, Würzburg, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1
      WpHG am 16.04.2012 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der MME
      MOVIEMENT AG, Berlin, Deutschland am 13.04.2012 die Schwelle von 3%
      überschritten hat und zu diesem Tag 4,23% (473815 Stimmrechte) beträgt.
      Davon sind ihr 4,23% (473215 Stimmrechte) gemäß § 22 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6
      WpHG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG zuzurechnen.

      Das Datum der Hauptversammlung ist der 18.04.2012. Der
      Gesamtstimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung beträgt 0,01% (600
      Stimmrechte).



      16.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: MME MOVIEMENT AG
      Gotzkowskystraße 20-21
      10555 Berlin
      Deutschland
      Internet: www.mmemoviement.de

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 17.04.12 20:11:05
      Beitrag Nr. 1.462 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.012.549 von E.S.T. am 07.04.12 11:37:15... und die Verlängerung der AMG für die Graphite Kropfmühl ist schon da.

      Wer gibt ab? Ich nicht, bin aber auch gierig, denn ich habe hier fast 8 Jahre gewartet.
      Und jetzt sind mir 100% zu wenig!

      adH
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.04.12 07:43:12
      Beitrag Nr. 1.463 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.051.497 von aufdemHorst am 17.04.12 20:11:05eine weitere Aktie wird sich in den nächsten Monanten von der Börse verabschieden....


      Do, 19.04.1207:35
      EANS Adhoc: GARANT SCHUH + MODE AG (deutsch)

      EANS-Adhoc: GARANT SCHUH + MODE AG / Hauptaktionär kündigt Absicht zur
      Konzernverschmelzung der GARANT Schuh + Mode Aktiengesellschaft unter Ausschluss
      der Minderheitsaktionäre an

      --------------------------------------------------------------------------------
      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
      einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
      verantwortlich.
      --------------------------------------------------------------------------------

      19.04.2012

      Die ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, hat der GARANT Schuh + Mode
      AKTIENGESELLSCHAFT (GARANT), Düsseldorf, am 18. April 2012 mitgeteilt und
      nachgewiesen, dass sie insgesamt rund 90,42 % des Grundkapitals und der Aktien
      an GARANT unmittelbar hält. AGI ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der
      Ariston-Nord-West-Ring eG, Mainhausen.
      AGI informierte den GARANT-Vorstand in diesem Zusammenhang, dass sie
      beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages
      aufzunehmen, mit dem GARANT auf AGI verschmolzen werden soll. In den
      Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung von AGI die Bedingung aufgenommen
      werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen
      Aktionäre (Minderheitsaktionäre) von GARANT nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des
      Umwandlungsgesetzes i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes erfolgen soll. Nach
      den maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes kann die Hauptversammlung
      von GARANT als übertragende Gesellschaft die Übertragung der Aktien der
      Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin AGI als übernehmende Gesellschaft
      gegen angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre beschließen, wenn der
      Beschluss der Hauptversammlung binnen drei Monaten nach dem Abschluss eines
      solchen Verschmelzungsvertrages gefasst wird und der Hauptaktionärin AGI
      mindestens 90 % des Grundkapitals der GARANT unmittelbar gehören.
      Der GARANT-Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines
      Verschmelzungsvertrages mit AGI einzutreten, in dessen Zusammenhang ein
      Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der GARANT erfolgen soll.



      Rückfragehinweis:
      Jenny Bleilefens
      Unternehmenskommunikation
      Telefon: +49(0)211-3386-311
      jbleilefens@garantschuh.com

      Ende der Mitteilung euro adhoc
      --------------------------------------------------------------------------------


      Emittent: GARANT SCHUH + MODE AG
      Elisabethstrasse 70
      D-40217 Düsseldorf
      Telefon: +49(0)211-3386-01
      FAX: +49(0)211 3386 332
      Email: ir@garantschuh.com
      WWW: http://www.garantschuh.com
      Branche: Konsumgüter
      ISIN: DE0005853030
      Indizes: CDAX
      Börsen: Freiverkehr: Berlin, München, Hamburg, Stuttgart, Regulierter
      Markt: Düsseldorf, Regulierter Markt/General Standard: Frankfurt
      Sprache: Deutsch

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 24.04.12 23:33:31
      Beitrag Nr. 1.464 ()
      Hallo,
      war jemand bei Edscha mit dabei - gab es dort zwischenzeitlich schon eine Zahlung vom Insolvenzverwalter?
      Vielen Dank

      PS: Angeblich wurde letzten Freitag ein Vergleich in Sachen Victoria protokolliert. Immer die - für mich - falschen Verfahren ... aber zumindest scheint sich doch noch etwas zu bewegen.
      Avatar
      schrieb am 25.04.12 12:10:17
      Beitrag Nr. 1.465 ()
      Vor dem Hintergrund der derzeitigen Besitzverhältnisse bei itelligence(Quelle Consors: NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG 77,70%, NTT Communications Corporation 10,00%, Herbert Vogel 2,49%, Streubesitz 9,81%)
      rechtfertigt folgende Meldung die Hoffnung auf einen nahenden Squeeze Out bei itelligence. Am besten gefällt mir der Satz "Die NTT Communications
      Corporation, Tokio, die derzeit einen Anteil am Grundkapital von 10%
      hält, wird während der Bezugsfrist über die Ausübung ihrer Bezugsrechte
      entscheiden."




      itelligence AG beschließt Bezugsrechtskapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals

      itelligence AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung

      25.04.2012 09:58

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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      Bielefeld, 25. April 2012 - Der Vorstand der itelligence AG hat mit
      Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital von
      24.557.595,00 Euro unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
      2010 um bis zu 5.457.243,00 Euro auf bis zu 30.014.838,00 Euro durch
      Ausgabe von bis zu 5.457.243 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
      mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00 Euro gegen
      Bareinlagen zu erhöhen. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2012
      dividendenberechtigt.

      Die neuen Aktien werden ausschließlich den bestehenden Aktionären im Wege
      eines mittelbaren Bezugsrechts im Verhältnis 9:2 von der equinet Bank AG,
      Frankfurt am Main, angeboten, d.h. neun alte Aktien berechtigen zum Bezug
      von zwei neuen Aktien.

      Der Bezugspreis für die neuen Aktien beträgt 6,75 Euro. Ein organisierter
      Bezugsrechtehandel findet nicht statt. Die Frist zum Bezug der neuen Aktien
      beginnt am 30. April 2012 und endet am 18. Mai 2012.

      Nicht bezogene neue Aktien können ausschließlich von bezugsberechtigten
      Aktionären im Wege eines Mehrbezugs zum Bezugspreis erworben werden.

      Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG, Düsseldorf, die derzeit einen Anteil am
      Grundkapital von 77,7% hält, hat sich gegenüber der itelligence AG und der
      equinet Bank AG verbindlich verpflichtet, ihre Bezugsrechte in vollem
      Umfang auszuüben sowie im Rahmen des Mehrbezugs zur Verfügung stehende neue
      Aktien in größtmöglichem Umfang zu erwerben. Die NTT Communications
      Corporation, Tokio, die derzeit einen Anteil am Grundkapital von 10,0%
      hält, wird während der Bezugsfrist über die Ausübung ihrer Bezugsrechte
      entscheiden.

      Um ein glattes Bezugsverhältnis zu ermöglichen, hat ein Aktionär auf die
      Ausübung der Bezugsrechte aus sechs ihm zustehenden Aktien verzichtet.

      Die neuen Aktien sollen prospektfrei zum Handel im regulierten Markt an der
      Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen werden. Aufgrund
      der abweichenden Gewinnberechtigung werden die neuen Aktien bis nach der
      ordentlichen Hauptversammlung 2012 (31. Mai 2012) separat unter einer
      eigenen Wertpapierkennnummer bzw. ISIN gehandelt.

      Mit dem geplanten Bruttoemissionserlös von ca. 36,8 Mio. Euro soll die
      gezielte Erweiterung der regionalen Abdeckung durch Akquisitionen und
      Expansion in Wachstumsmärkte finanziert werden. Dabei steht die Stärkung
      und Vervollständigung des Angebotsspektrums für die itelligence-Kunden im
      Vordergrund.

      Die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung können dem Bezugsangebot
      entnommen werden, das voraussichtlich am 27. April 2012 im Bundesanzeiger
      sowie auf der Internetseite der itelligence AG (www.itelligence.de)
      veröffentlicht wird.


      Wichtige Hinweise:

      Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine
      Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren dar. Insbesondere stellt dieses
      Dokument weder ein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren noch die
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren in den
      Vereinigten Staaten von Amerika dar. Die Aktien der itelligence AG (die
      'Aktien') dürfen nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika oder U.S.
      Persons wie in Regulation S des U.S.-Amerikanischen Securities Act von 1933
      in der jeweils gültigen Fassung (der 'Securities Act') oder für Rechnung
      von U.S. Persons angeboten oder verkauft werden, es sei denn, sie sind
      registriert oder von der Registrierungspflicht gemäß dem Securities Act
      befreit. Die Aktien sind nicht und werden nicht gemäß dem Securities Act
      registriert. Die Aktien sind nicht und werden nicht öffentlich angeboten.
      Diese Mitteilung ist bestimmt zur Veröffentlichung ausschließlich in
      Deutschland und anderen ausgewählten Ländern. Sie darf weder vollständig
      noch in Teilen in folgende Länder verteilt oder weitergeleitet oder in
      folgenden Ländern veröffentlicht oder auf andere Weise zugänglich gemacht
      werden: USA, Kanada, Japan, Australien, jedes andere Land, in dem ein
      solches Handeln gesetzlich beschränkt oder verboten ist sowie jedes von
      einem der vorgenannten Länder abhängige Gebiet.


      Kontakt:
      Katrin Schlegel, itelligence AG, Tel: +49 (0) 521 - 91 44 8106;
      katrin.schlegel@itelligence.de


      25.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: itelligence AG
      Königsbreede 1
      33605 Bielefeld
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)521 91448-106
      Fax: +49 (0)521 91445-201
      E-Mail: katrin.schlegel@itelligence.de
      Internet: www.itelligence.de
      ISIN: DE0007300402
      WKN: 730 040
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
      in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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      Avatar
      schrieb am 26.04.12 11:04:13
      Beitrag Nr. 1.466 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.085.665 von straßenköter am 25.04.12 12:10:17habe vom insolvenzverwalter einen brief bekommen dass er erst mal meine ansprüche aus dem vergleich zum squeeze out berücksichtigt hat. wenn alles fertig ist will er einen abschlussbereicht schicken. somit dauert es noch. hat jemand ahnung, ob überhaupt noch geld zum verteilen da ist. mit wieviel quote könnte man denn rechnen.
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 08:12:03
      Beitrag Nr. 1.467 ()
      Nachdem Graphit Kropfmühl über einen Monat zum Übernahmeangebot herumdümpelte (31,75 Euro), ist der Wert gestern mit Ablauf der Annahmefrist um 5 Euro (15%) angesprungen. Eine Nachricht zur endgültigen Annahmequote ist bislang nicht erschienen. Letzter Stand vom Vortag war, dass knapp 4,5% angedient worden sind, so dass AMG auf knapp 92,5% kommt.

      Informationen zum Andienungsstand veröffentlicht AMG unter folgender URL:
      http://www.amginvest-angebot.de/cgi-bin/show.ssp?companyName…
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 08:34:50
      Beitrag Nr. 1.468 ()
      Bei MME scheinen sich in der Tat die Besitzverhältnisse verschoben zu haben (siehe Posting 1461).

      Consors weißt folgenden Anteilsbesitz aus:

      Anteilseigner
      ALL3MEDIA Deutschland GmbH 93,47%
      Knoesel & Ronge GmbH 0,01%
      Trafalgar Asset Managers Ltd. 5,23%
      eigene Anteile 0,02%
      Streubesitz 1,27%

      Somit muss sich All3MEDIA nur noch mit Trafalgar einigen.
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 10:51:35
      Beitrag Nr. 1.469 ()
      Hallo Straßenköter, Knoesel & Ronge GmbH besitze laut Meldung vom 16.04. über 4,23%!

      16.04.2012 17:26Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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      Die Knoesel & Ronge Vermögensverw. GmbH & Co.KG, Würzburg, Deutschland hat
      uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 16.04.2012 mitgeteilt, dass ihr
      Stimmrechtsanteil an der MME MOVIEMENT AG, Berlin, Deutschland am
      13.04.2012 die Schwelle von 3% der Stimmrechte überschritten hat und zu
      diesem Tag 4,23% (473815 Stimmrechte) beträgt.
      Davon sind ihr 4,23% der Stimmrechte (473815 Stimmrechte)gemäß § 22 Abs. 1,
      Satz 1, Nr. 6 WpHG zuzurechnen.

      Das Datum der Hauptversammlung ist der 18.04.2012. Der
      Gesamtstimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung beträgt 0% (0
      Stimmrechte).



      16.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      G
      I@w
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 10:57:43
      Beitrag Nr. 1.470 ()
      @investor: Was bedeutet wohl der letzte Satz der Meldung?:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 11:21:25
      Beitrag Nr. 1.471 ()
      Zitat von Investor@work: Hallo Straßenköter, Knoesel & Ronge GmbH besitze laut Meldung vom 16.04. über 4,23%!

      16.04.2012 17:26Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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      Die Knoesel & Ronge Vermögensverw. GmbH & Co.KG, Würzburg, Deutschland hat
      uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 16.04.2012 mitgeteilt, dass ihr
      Stimmrechtsanteil an der MME MOVIEMENT AG, Berlin, Deutschland am
      13.04.2012 die Schwelle von 3% der Stimmrechte überschritten hat und zu
      diesem Tag 4,23% (473815 Stimmrechte) beträgt.
      Davon sind ihr 4,23% der Stimmrechte (473815 Stimmrechte)gemäß § 22 Abs. 1,
      Satz 1, Nr. 6 WpHG zuzurechnen.

      Das Datum der Hauptversammlung ist der 18.04.2012. Der
      Gesamtstimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung beträgt 0% (0
      Stimmrechte).



      16.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      G
      I@w


      Das Datum der Hauptversammlung ist der 18.04.2012. Der
      Gesamtstimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung beträgt 0% (0
      Stimmrechte).
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 11:39:02
      Beitrag Nr. 1.472 ()
      Zitat von schaerholder: @investor: Was bedeutet wohl der letzte Satz der Meldung?:rolleyes:


      Kann ich mittlerweile aufklären: K&R hat für ihre Kundendepots Stimmrechtsvollmacht gehabt und musste aus diesem Grund die Stimmrechtsmitteilung herausgeben. Deshalb auch die Aussage zum Besitz nach der HV.

      Jetzt wird es aber interessant: Wenn die Kunden der Knoesel & Ronge GmbH über Stimmrechte von über 4% verfügen und der KR - Fonds einen Anteilsbestand zum 29.02.2012 im Halbjahresbericht von 105T Stück aufweist (+20T Stück zum Halbjahresbericht 2011), ist ein Squeeze Out möglich, sobald sich All3Media mit K&R einigt.

      Eine Sachen passt aber nicht zusammen: Die Angabe zu dem Anteilsbesitz von Trafalgar kann dann nicht meht aktuell sein.

      Zweite Unbekannte: K&R geht zumindest bei den meisten Unternehmen in das Spruchstellenverfahren, dienen also bei Abfindungsangeboten nur selten an. Somit müsste All3Media richtig was auf den Tisch legen, um K&R zu überzeugen.
      Avatar
      schrieb am 30.04.12 14:18:39
      Beitrag Nr. 1.473 ()
      Erst wird man durch den squeeze out enteignet dann wird man auch noch als "räuberischer Aktionär" hingestellt wenn man sich dagegen wehrt.
      Was für eine kranke Welt.

      Dieser Lobbyismus des Großkapitals wird langsam unerträglich.

      http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/geschaeftsmodell-klage…
      Avatar
      schrieb am 30.04.12 15:16:56
      Beitrag Nr. 1.474 ()
      Der Squeeze Out ist doch nur bei den Aufzählungen dabei, wogegen Aktionäre klagen. Hierbei fällt sogar das Wort Dumpingpreis.

      In dem Artikel geht es doch im wesentlichen um die "Machenschaften" von Berufsklägern, die mit ihren Klagen zum Beispiel lebenswichtige Kapitalerhöhungen blockieren, um erpressergleich abzukassieren. Langfristig kann es nur gut sein, dass man diesem Vorgehen einen Riegel vorschiebt, damit Spruchstellenverfahren von den Gerichten nicht in ein dieselbe Schublade kategorisiert werden.
      Avatar
      schrieb am 09.05.12 08:25:49
      Beitrag Nr. 1.475 ()
      AMG war bei Graphit mit dem Übernahmeangebot zumindest soweit erfolgreich, dass man 92% zusammen hat und nun einen Squeeze Out im Rahmen einer Verschmelzung durchführen kann. Heute kam die Mitteilung zur Verschiebung der HV mit einer Begründung (siehe unten) aus der sich mit ein wenig Phantasie Vorbereitungen für den Squeeze Out ableiten lassen. Das freiwillige Angebot der AMG vor ein paar Wochen lag bei 31,75 Euro.

      Graphit Kropfmühl AG: Ordentliche Hauptversammlung 2012 am 27. August 2012

      Graphit Kropfmühl AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung

      09.05.2012 / 07:30



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      Kropfmühl, Deutschland, 9. Mai 2012 --- Die Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft (DEUTSCHE BOERSE: 'GKR') legt den Termin für die ordentliche Hauptversammlung 2012, die ursprünglich für den 20. Juni 2012 geplant war, auf Montag, den 27. August 2012, fest.

      Aus organisatorischen Gründen und im Hinblick auf zusätzliche Tagesordnungspunkte hat der Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft entschieden, den Termin der ordentlichen Hauptversammlung 2012 auf den 27. August 2012 festzulegen.

      Finanzkalender
      Zwischenbericht zum 1. Quartal 2012 15. Mai 2012
      Zwischenbericht zum 1. Halbjahr 2012 08. August 2012
      Hauptversammlung, München 27. August 2012
      Deutsches Eigenkapitalforum, Frankfurt 12. November 2012
      Zwischenbericht zum 3. Quartal 2012 14. November 2012

      Über das Unternehmen
      Die Graphit Kropfmühl AG ist Spezialist für die Herstellung von Siliciummetall und ein weltweit führender Anbieter für veredelten Naturgraphit mit Standorten in Europa, Asien und Afrika. Das im Prime Standard notierte Unternehmen (ISIN: DE0005896005) bietet seinen Kunden Siliciummetall und Graphite für vielfältige Verwendungsmöglichkeiten. Siliciummetall wird in der Chemie-, Aluminium-, Halbleiter- und Solarzellenindustrie genutzt. Hochwertige Graphite werden u. a. in Schmierstoffen, als Kohlebürsten in Elektromotoren und in der Chemischen Industrie beispielsweise für Wärmedämmung und Energiesparprogramme eingesetzt.


      Ende der Corporate News


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      09.05.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

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      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Graphit Kropfmühl AG
      Langheinrichstraße 1
      94051 Hauzenberg
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)8586/609-197
      Fax: +49 (0)8586/609-111
      E-Mail: ir@gk-graphite.com
      Internet: www.gk-graphite.com
      ISIN: DE0005896005
      WKN: 589600
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart


      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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      Avatar
      schrieb am 09.05.12 08:51:05
      Beitrag Nr. 1.476 ()
      Bei Interseroh tut sich etwas. Der Kurs ist ohne Nachricht aus dem Korridor 53/54 Euro ausgebrochen und testet die 60 Euro Marke. Mal sehen, ob dies Zufallsbewegungen sind oder dem Kurs die Nachricht folgt.
      Avatar
      schrieb am 09.05.12 17:36:24
      Beitrag Nr. 1.477 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.139.173 von straßenköter am 09.05.12 08:25:49soweit ich weiss ist ein verschmelzungsrechtlicher SO nur dann möglich, wenn die Muttergesellschaft in der Rechtsform einer AG, SE oder KGaA organisiert ist. Bei der AMG handelt es sich um eine GmbH.
      Avatar
      schrieb am 09.05.12 20:13:21
      Beitrag Nr. 1.478 ()
      Zitat von gutdrauf9: soweit ich weiss ist ein verschmelzungsrechtlicher SO nur dann möglich, wenn die Muttergesellschaft in der Rechtsform einer AG, SE oder KGaA organisiert ist. Bei der AMG handelt es sich um eine GmbH.


      Das ist richtig. AMG kann sich selber nicht verschmelzen. Dafür müsste in der Tat eine neue Gesellschaft gegründet werden oder z.B ein AG-Mantel verwendet/gekauft werden.
      Avatar
      schrieb am 10.05.12 16:12:05
      Beitrag Nr. 1.479 ()
      Die Bekanntmachung zur technischen Abwicklung der Friatec-Nachbesserung ist heute im Bundesanzeiger.
      Avatar
      schrieb am 11.05.12 15:16:56
      Beitrag Nr. 1.480 ()
      habe im spruchstellenverfahren bei gea 2008 eine nachzahlung erhalten. nun flattert mir ein angebot ins haus dass ich die abfindung rückabwickeln kann und gea group aktien beziehen kann. habe mal nachgerechnet und denke da bleibt noch was hängen. habe aber kein geld um den vorgang rückgängig zu machen. kann man die rechte verkaufen ? im anschluss das anschreiben meiner bank:
      Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
      am 15. Dezember 1999 wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der ehemaligen
      GEA AG mit der GEA Group AG (vormals: Metallgesellschaft AG) wirksam. Darin verpflichtete sich die
      GEA Group AG auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs, dessen Stamm- und/oder
      Vorzugsaktien im Tausch gegen eigene Aktien - und zwar die Stammaktien im Verhältnis 3:5 und die
      Vorzugsaktien im Verhältnis 2:3 - zu erwerben.
      Die GEA Group AG hat am 30. Januar 2012 für die Bestimmung des vertraglich geschuldeten
      Ausgleichs und der vertraglich zu gewährenden Abfindung mit den Antragstellern in einem
      Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung einen Vergleich vor dem
      Landgericht Dortmund (Az. 20 O 533/99 AktE) geschlossen. Dieser Vergleich steht noch unter der
      aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Eintragung des in der ordentlichen
      Hauptversammlung am 24. April 2012 beschlossenen bedingten Kapitals in das Handelsregister der
      GEA Group AG. Mit der bestandskräftigen Eintragung des bedingten Kapitals in das Handelsregister
      (voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni 2012) zur Bedienung des verbesserten Abfindungsangebots
      wird der vorgenannte gerichtlich protokollierte Vergleich wirksam werden.
      Im Rahmen des Squeeze-Out der GEA AG im Jahr 2005 sind Sie als Minderheitsaktionär gegen
      Barabfindung ausgeschieden. Sie haben die Möglichkeit, nach Wirksamwerden des Vergleichs das
      gemäß Vergleich verbesserte Abfindungsangebot aus dem Beherrschungs- und
      Gewinnabführungsvertrag ab Veröffentlichung des Vergleichs (voraussichtlich Mitte Juni 2012) zwei
      Monate lang anzunehmen, und zwar zu dem verbesserten Umtauschverhältnis von 15:31 (15 GEAAktien
      entsprechen 31 GEA Group Aktien), und GEA Group Aktien zu beziehen. Dies allerdings nur
      Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der im Jahr 2005 erhaltenen Barabfindung (einschl. Erhöhung aus
      dem Spruchverfahren 2008) i.H.v. Euro 53,- je Stamm- bzw. Vorzugsaktie zzgl. darauf erhaltener
      Zinsen.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 11.05.12 15:27:29
      Beitrag Nr. 1.481 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.153.252 von cade am 11.05.12 15:16:56Boardmail
      gruss
      Avatar
      schrieb am 11.05.12 23:42:14
      Beitrag Nr. 1.482 ()
      Muss man nicht so rechnen: 1 GEA Aktie gab 53,00 + 1,80 Zinsen.
      Dafür könnte man jetzt 31/15 also 2,066 GEA Group Aktien im Wert von 2,066 x 21,60 Eur = 44,64 Eur bekommen. Also weniger. Oder rechne ich falsch?
      Avatar
      schrieb am 23.05.12 12:22:54
      Beitrag Nr. 1.483 ()
      Bei Itelligence sollte NTT mit der Übernahme ein Stück weitergekommen sein.

      Besitzverhältnisse vor Kapitalerhöhung (Quelle Consors):

      NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG 77,70%
      NTTCommunications Corporation 10,00%
      Herbert Vogel 2,49%
      Streubesitz 9,81%

      Mit den Informationen aus der DGAP-Meldung vom 22.05.2012 müssten die neuen Besitzverhältnisse wie folgt aussehen (Annahme: Herbert Vogel hat sein Bezugsrecht genutzt):

      NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG 81,28%
      NTT Communications Corporation 8,18%
      Herbert Vogel 2,49%
      Streubesitz 8,05%
      Avatar
      schrieb am 23.05.12 15:15:34
      Beitrag Nr. 1.484 ()
      Utimaco Safeware AG
      Oberursel
      ISIN DE0007572406
      WKN 757240
      Wir laden unsere Aktionäre zu der
      ordentlichen Hauptversammlung
      unserer Gesellschaft am
      3. Juli 2012, 10:00 Uhr
      in der
      Stadthalle Oberursel (Taunus)
      Oberurseler Str. 55–57
      61440 Oberursel, Deutschland
      ein.
      Tagesordnung:
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012, des Lageberichts und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012.

      Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 21. Mai 2012 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 des Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt entfällt daher.
      2.

      Verwendung des Bilanzgewinns

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den aus dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr resultierenden Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von € 3.788.393,59 auf neue Rechnung vorzutragen.
      3.

      Entlastung des Vorstands

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011/2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
      4.

      Entlastung des Aufsichtsrats

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011/2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
      5.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/2013

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012/2013 zu wählen.
      6.

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf die Sophos Holdings GmbH, Wiesbaden, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären – Squeeze-out)

      Gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 25901, hält von den insgesamt 14.745.449 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar und mittelbar unter Berücksichtigung einer Zurechnung nach §§ 327a Absatz 2, 16 Absatz 4 AktG 14.008.225 Aktien und ist damit mit 95,0003% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Damit ist die Sophos Holdings GmbH Hauptaktionärin der Gesellschaft gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG.

      Die Sophos Holdings GmbH hat gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG mit Schreiben vom 14. Februar 2012 gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft das Verlangen gestellt, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen.

      Die Barabfindung hat die Sophos Holdings GmbH auf EUR 16,00 je Stückaktie der Gesellschaft festgelegt. Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Sophos Holdings GmbH mit Schreiben vom 18. Mai 2012 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 AktG an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet.

      Die Sophos Holdings GmbH hat in Übereinstimmung mit § 327b Absatz 3 AktG vor der Einberufung der Hauptversammlung dem Vorstand der Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG übermittelt, durch die die Deutsche Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Sophos Holdings GmbH übernommen hat, den Minderheitsaktionären der Utimaco AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien der Gesellschaft zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Absatz 2 AktG zu zahlen.

      In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG hat die Sophos Holdings GmbH die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgelegten Barabfindung erläutert und begründet (Übertragungsbericht). Dem Übertragungsbericht als Anlage beigefügt und damit integraler Bestandteil des Übertragungsberichts ist die gutachtliche Stellungnahme von PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Unternehmenswert der Gesellschaft, die Grundlage für die Festlegung der Barabfindung war.

      Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22. Februar 2012 die Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2, Satz 3 AktG ausgewählt und bestellt. Die Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Die Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Prüfungsbericht erstattet und darin erklärt, dass die von der Sophos Holdings GmbH vorgeschlagene Barabfindung angemessen ist.

      Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Bad Homburg wird der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft wirksam. Damit gehen nach § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft kraft Gesetzes auf die Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärin über. Einer gesonderten Übertragung der Aktien durch die Minderheitsaktionäre bedarf es nicht. Die Minderheitsaktionäre verlieren mithin kraft Gesetzes ihre Rechtsstellung als Aktionär und erhalten dafür den Anspruch auf Zahlung der angemessenen Barabfindung durch die Sophos Holdings GmbH, der ebenfalls mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister entsteht. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

      Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. des Aktiengesetzes) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 16,00 für je eine auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie auf die Hauptaktionärin, die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Registernummer HRB 25901, übertragen“.

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden Unterlagen über die Internetseite http://www.utimaco.com/de/investor/hauptversammlung.aspx zugänglich und stehen dort zum Abruf bereit:


      der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;


      die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Utimaco Safeware AG für das Geschäftsjahr 2008/2009, das Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 sowie für die Geschäftsjahre 2010/11 und 2011/2012;


      der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der Sophos Holdings GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstattete schriftliche Übertragungsbericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre und die Angemessenheit der Barabfindung nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme von PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Ermittlung des Unternehmenswertes und zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung;


      der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 AktG.

      Zudem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Juli 2012 zugänglich gemacht.
      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

      Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 14.745.449 nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung somit 14.745.449 Stück.
      Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. "Nachweisstichtag"), d. h. auf Dienstag, den 12. Juni 2012, 00:00 Uhr MESZ, beziehen.

      Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter folgender Adresse spätestens am Dienstag, den 26. Juni 2012, 24.00 Uhr MESZ, zugehen:

      Utimaco Safeware AG
      c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
      Römerstraße 72–74
      68259 Mannheim
      Deutschland
      Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
      E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind in der Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.

      Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten – Stimmrechtsvertretung

      Bevollmächtigung eines Dritten

      Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder andere Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

      Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit. Ein Formular zur Vollmachtserteilung befindet sich auf der Rückseite der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die den Aktionären, die sich rechtzeitig angemeldet haben, nach der Anmeldung übersandt wird. Des Weiteren steht den Aktionären ein Formular zur Vollmachtserteilung auf der Internetseite der Gesellschaft über http://www.utimaco.com/de/footer-navigation/hauptversammlung…zum" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.utimaco.com/de/footer-navigation/hauptversammlung…zum Abruf zur Verfügung.

      Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung dadurch erfolgen, dass der Nachweis (z. B. das Original oder eine Kopie der Vollmacht) an der Anmeldung vorgelegt wird. Die Gesellschaft bietet den Aktionären auch an, dass sie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft an die folgende Adresse übermitteln:

      Utimaco Safeware AG
      c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
      Römerstraße 72–74
      68259 Mannheim
      Deutschland
      Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213

      Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch elektronisch an die Gesellschaft über eine Vollmachts-Plattform unter
      www.hv-vollmachten.de

      übermittelt werden.

      Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte abgedruckt ist, die den Aktionären, die sich rechtzeitig angemeldet haben, nach der Anmeldung übersandt wird. Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten Internetadresse.

      Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

      Werden Vollmachten, deren Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis Montag, den 2. Juli 2012, 18:00 Uhr MESZ eingehen. Eine Übermittlung per Fax und über die Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist auch danach und auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

      Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Absatz 8 AktG erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine der vorgenannten Institutionen, Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

      Auch im Fall einer Bevollmächtigung eins Dritten sind fristgerechte Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

      Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft

      Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet Aktionären an, sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Andreea Poos in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter und eindeutiger Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt.

      Aktionäre, die diesen Service nutzen wollen, werden gebeten, für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen die von der Gesellschaft hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden. Entsprechende Abschnitte zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen befinden sich auf der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die den Aktionären, die sich rechtzeitig angemeldet haben, nach der Anmeldung zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular steht den Aktionären außerdem auf der Webseite der Gesellschaft unter www.utimaco.de (unter der Rubrik Hauptversammlung) zum Abruf zur Verfügung. Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 2. Juli 2012, 18:00 Uhr MESZ unter der nachstehend genannten Adresse eingehen:

      Utimaco Safeware AG
      c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
      Römerstraße 72–74
      68259 Mannheim
      Deutschland
      Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
      E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

      Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort ebenfalls den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Andreea Poos bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben, indem sie ihre Vollmacht und Weisung vor Ort erteilen. Diese Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung verlassen oder weiter an ihr teilnehmen wollen.

      Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind fristgerechte Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
      Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG
      Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000,– erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

      Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Samstag, den 2. Juni 2012, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Aktionäre, die ein entsprechendes Verlangen stellen wollen, werden gebeten, dieses an folgende Adresse zu richten:


      Utimaco Safeware AG
      Investor relations
      Germanusstraße 4
      52080 Aachen
      oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft investorrelations@utimaco.de.
      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach den §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

      Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern, der allerdings nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:


      Utimaco Safeware AG
      Investor relations
      Germanusstraße 4
      52080 Aachen
      Telefax: +49 (0) 241 169 6 199
      E-Mail: investorrelations@utimaco.de

      Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

      Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 18. Juni 2012, 24.00 Uhr MESZ unter dieser Adresse zugehen, werden unverzüglich über die Internetseite www.utimaco.de unter dem Menüpunkt Hauptversammlung nebst einer etwaigen Begründung und eventueller Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.

      In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Gleiches gilt, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder der Aktionär zu erkennen gegeben hat, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.

      Die vorgenannten Fälle, in denen von einem Zugänglichmachen abgesehen werden kann, gelten für Wahlvorschläge entsprechend. Wahlvorschläge müssen ferner dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag zur Wahl von Prüfern nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort enthält (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Absatz 3 AktG). Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.

      Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung oder Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
      Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Absatz 1 AktG

      In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 AktG).

      Nach § 9 Absatz 3 Satz 4 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken.

      Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft verweigern. Die Auskunft kann u.a. verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht, oder soweit die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

      Der Vorstand darf zudem die Auskunft verweigern über den Unterschied zwischen Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände. Auch die Auskunft über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden darf verweigert werden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung nicht erforderlich ist. In diesem Fall darf der Vorstand die Auskunft nur verweigern, soweit er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

      Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden.
      Hinweis auf Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

      Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft über
      http://www.utimaco.com/de/footer-navigation/hauptversammlung…

      zugänglich.

      Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 3. Juli 2012 zugänglich sein.

      Eine Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.



      Aachen, im Mai 2012

      Utimaco Safeware AG

      Der Vorstand



      Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:

      Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72–74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 23.05.12 15:45:53
      Beitrag Nr. 1.485 ()
      Avatar
      schrieb am 23.05.12 15:56:24
      Beitrag Nr. 1.486 ()
      Bei WET kommt richtig Feuer ins Spiel der Übernahme: Die Deutsche Balaton hat eine (mehr als berechtigte) Ergänzung der Tagesordnung gestellt:

      http://www.dgap.de/news/hauptversammlung/wet-automotive-syst…
      Avatar
      schrieb am 24.05.12 08:26:01
      Beitrag Nr. 1.487 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.201.630 von schaerholder am 23.05.12 15:15:34http://www.utimaco.com/fileadmin/assets/Hauptversammlung/UEb…

      Das "Gutachten" bei Utimaco hat also einen fairen Wert von etwa 12 bzw. 13 Euro ermittelt.
      Avatar
      schrieb am 29.05.12 15:19:48
      Beitrag Nr. 1.488 ()
      Ist jemanden hier im Forum bekannt wann der Vergleich in Spruchverfahren Sachen BHF-Bank AG protokolliert werden soll? Vielen Dank.
      Avatar
      schrieb am 30.05.12 08:02:38
      Beitrag Nr. 1.489 ()
      Hallo zusammen,

      mal eine Frage...

      Gibt es irgendwo eine Übersicht über Squeeze-Out-Deals, Spruchverfahren, etc.
      Irgendeine Statistik, irgendwelche Daten, etc.?

      Oder muß ich mir das selbst zusammensuchen? ;-)

      Vielen Dank schonmal...
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 30.05.12 08:29:55
      Beitrag Nr. 1.490 ()
      Zitat von bieraktionaer2: Hallo zusammen,

      mal eine Frage...

      Gibt es irgendwo eine Übersicht über Squeeze-Out-Deals, Spruchverfahren, etc.
      Irgendeine Statistik, irgendwelche Daten, etc.?

      Oder muß ich mir das selbst zusammensuchen? ;-)

      Vielen Dank schonmal...



      Die einzige Seite mit einem Grobüberblick, die ich kenne, kannst Du über folgenden Link aufrufen:

      http://www.vzfk.de/spruchverfahren/laufende-spruchverfahren/…

      Allerdings lässt die Aktualität zu wünschen übrig und auch der Informationswert ist beschränkt, da es keine Angaben zu bestehenden Abfindungsangeboten oder Garantiedividenden gibt. Zumindest kannst Du aber entnehmen, wo es Klageverfahren gibt, wobei auch hier zu sagen ist, dass eine Vielzahl der Unternehmen bereits von der Börse genommen worden sind.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 30.05.12 08:56:45
      Beitrag Nr. 1.491 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.224.625 von straßenköter am 30.05.12 08:29:55Super, danke.
      Ist ja schon mal ein Anhaltspunkt... :)
      Avatar
      schrieb am 30.05.12 10:29:50
      Beitrag Nr. 1.492 ()
      Gibt es bei MME was neues aus dem Spruchverfahren? Oder warum ist der Kurs seit ca. 2 Wochen so gestiegen?
      Avatar
      schrieb am 30.05.12 17:54:43
      Beitrag Nr. 1.493 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.224.523 von bieraktionaer2 am 30.05.12 08:02:38http://www.sdk.org/sdk_spruchstellenverfahren.php?action=lau…
      Avatar
      schrieb am 30.05.12 21:09:06
      Beitrag Nr. 1.494 ()
      Avatar
      schrieb am 06.06.12 12:15:09
      Beitrag Nr. 1.495 ()
      Zwar schon ein paar Tage her, dennoch interessant, da der Kurs 2% unterhalb des Angebots liegt.


      Zielgesellschaft: Advanced Inflight Alliance AG; Bieter: PAR Investment Partners L.P.

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

      --------------------------------------------------------------------------------


      Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots

      gemäß § 10 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 34 WpÜG

      Bieterin:

      PAR Investment Partners L.P.
      One International Place, Suite 2401
      Boston, MA 02110-2602, USA
      Ansprechpartner: Steven M. Smith
      Tel.: +1-617-526-8900
      E-Mail: smith@parcapital.com

      gleichzeitig handelnd für folgende weitere Gesellschaften:

      1. Kronen tausend812 GmbH, zukünftig firmierend unter ´Advanced
      Opportunities GmbH´, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
      Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 92632

      2. PAR Group L.P., One International Place, Suite 2401, Boston, MA
      02110-2602, USA

      und

      3. PAR Capital Management Inc., One International Place, Suite 2401,
      Boston, MA 02110-2602, USA

      Zielgesellschaft:

      Advanced Inflight Alliance AG
      Schellingstraße 35
      80799 München
      ISIN: DE0001262186
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer
      HRB 122000

      Angaben der Bieterin:

      PAR Investment Partners L.P. (die ´Bieterin´) hat heute entschieden, den
      Aktionären der Advanced Inflight Alliance AG (die ´AIA AG´) im Wege eines
      freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, ihre auf den Namen
      lautende Stückaktien der AIA AG mit einem rechnerischen anteiligen Betrag
      am Grundkapital der AIA AG von EUR 1, - je Aktie zu einem Betrag in Höhe von

      EUR 4,50

      je Aktie zu erwerben (das ´Übernahmeangebot´). Das Übernahmeangebot wird zu
      den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und
      Bestimmungen ergehen.

      Die Angebotsunterlage und weitere Mitteilungen bezüglich des
      Übernahmeangebots werden im Internet unter folgender Website
      veröffentlichen werden:

      http://www.par-angebot.de

      Informationen zu den weiteren Bietern:

      Die Bieterin gibt das Übernahmeangebot gleichzeitig auch für die PAR Group
      L.P., die PAR Capital Management Inc., sowie die Kronen tausend812 GmbH ab.
      Die Bieterin wird auch die weiteren im Zusammenhang mit dem
      Übernahmeangebot bestehenden Pflichten für die PAR Group L.P., die PAR
      Capital Management Inc. und die Kronen tausend812 GmbH, künftig firmierend
      unter ´Advanced Opportunities GmbH´, vornehmen, bzw. erfüllen. Diese werden
      daher keine gesonderten Angebotsunterlagen oder sonstige Mittelungen
      veröffentlichen oder Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot
      vornehmen.

      Wichtige Informationen:

      Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der AIA AG
      dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot
      betreffende Bestimmungen werden nach der Gestattung der Veröffentlichung
      durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der
      Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der AIA-AG
      wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im
      Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald
      diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten
      werden.

      Frankfurt, den 1. Juni 2012

      PAR Investment Partners L.P.
      - Die Geschäftsführung -

      ***********

      Ende der WpÜG-Meldung

      01.06.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      Avatar
      schrieb am 14.06.12 20:33:01
      Beitrag Nr. 1.496 ()
      Es bleibt spannend - hoffentlich geht das nicht schief!!



      Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2012 (siehe Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011) am

      11. Juli 2012, 10.00 Uhr,
      im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Amtssitz „Waldstadt“,
      Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

      sein Urteil verkünden.

      Die Verfassungsbeschwerden warfen die Fragen auf,

      ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und

      ob der BGH mit seiner "Macrotron-Entscheidung" aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den "Verlust" der mit der Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.
      Avatar
      schrieb am 15.06.12 15:02:48
      Beitrag Nr. 1.497 ()
      Kann jemand etwas zur Schwäbchen Molkerei sagen? Der ARV hat im Zeiraum 12/11-05/12 zu 15 - 23,68 Euro!!!! verstärkte Insiderkäufe getätigt (aktueller Kurs 15.06.12: 14,50 Euro). Der Streubesitz beträgt laut Consors nur noch knapp 10%.
      Avatar
      schrieb am 18.06.12 15:31:07
      Beitrag Nr. 1.498 ()
      Abwicklungsmodalitäten zur GEA Nachzahlung heute im bundesanzeiger veröffentlicht!
      Avatar
      schrieb am 18.06.12 16:21:25
      Beitrag Nr. 1.499 ()
      Sorry das habe ich beim besten Willen nicht verstanden. Wenn ich das richtig veranden habe sind auch diejenigen anspruchsberechtigt die 2005 im Rahmen des Squeeze out abgefunden wurden. Hier soll die Zahlung aber nur Zug um Zug gegen die Rückzahlung der Vergleichzahlung erfolgen...Leider bin ich nicht im Stande zu errechnen, ob es für diejeningen Aktionäre lohnt diesen Vergleich anzumehmen, die seinerzeit ausgesqueezt wurden.....Wer kann helfen???
      Avatar
      schrieb am 18.06.12 18:15:02
      Beitrag Nr. 1.500 ()
      Siehe Beitrag #1480-1482
      Aber ich hätte auch nichts dagegen, wenn jemand diese Überlegungen bestätigt.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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