Frage an Juristen - Lohnabzug wegen Kassendifferenz - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.10.03 16:11:42 von
neuester Beitrag 07.10.03 19:41:45 von
neuester Beitrag 07.10.03 19:41:45 von
Beiträge: 16
ID: 782.798
ID: 782.798
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 9.951
Gesamt: 9.951
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 35 Minuten | 5324 | |
vor 37 Minuten | 5168 | |
vor 1 Stunde | 3773 | |
vor 48 Minuten | 3214 | |
vor 44 Minuten | 2529 | |
vor 43 Minuten | 2101 | |
heute 14:08 | 1709 | |
heute 16:13 | 1308 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.137,36 | +1,12 | 210 | |||
2. | 2. | 144,68 | +1,85 | 94 | |||
3. | 19. | 0,1940 | +6,59 | 77 | |||
4. | 3. | 2.326,20 | -0,04 | 66 | |||
5. | 9. | 43,50 | -3,76 | 55 | |||
6. | 17. | 4,6900 | +2,09 | 36 | |||
7. | 43. | 0,0313 | +95,63 | 34 | |||
8. | 5. | 758,21 | +5,74 | 30 |
Hallo kenner des deutschen rechts,
meine tochter arbeitet als aushilfe neben der schule für ca. 300 euro im monat in einem ticket-shop.
Barverkäufe werden abgerechnet und das geld in die kasse gelegt. Öfters ist es zu differenzen gekommen, die sich im nachhinein erklären liesen, z.b. das der chef geld entnahm, ohne einen beleg zu schreiben.
Nun ist es zu einer differenz von 200 euro gekommen und der chef teilt den betrag durch alle mitarbeiter die an dem tag anwesend waren und hat dies gleich vom lohn einbehalten, ohne vorher die mitarbeiter zu informieren.
wie ist die rechtslage ?
wie geht man nun clever vor ?
Vielen dank für eure hilfe im voraus
Grüße vom Bimbes
meine tochter arbeitet als aushilfe neben der schule für ca. 300 euro im monat in einem ticket-shop.
Barverkäufe werden abgerechnet und das geld in die kasse gelegt. Öfters ist es zu differenzen gekommen, die sich im nachhinein erklären liesen, z.b. das der chef geld entnahm, ohne einen beleg zu schreiben.
Nun ist es zu einer differenz von 200 euro gekommen und der chef teilt den betrag durch alle mitarbeiter die an dem tag anwesend waren und hat dies gleich vom lohn einbehalten, ohne vorher die mitarbeiter zu informieren.
wie ist die rechtslage ?
wie geht man nun clever vor ?
Vielen dank für eure hilfe im voraus
Grüße vom Bimbes
Das ist ungesetzlich.
Nur was tun?
Kommt auf den Einzelfall an.
Nur was tun?
Kommt auf den Einzelfall an.
gegenfrage
was sollte der chef denn tun
zuschauen wie sein geld durch privatentnahmen weniger wird
was sollte der chef denn tun
zuschauen wie sein geld durch privatentnahmen weniger wird
Noch eine Frage:
Bekommt die Tochter Mankogeld?
Bekommt die Tochter Mankogeld?
...bin kein Experte im Arbeitsrecht, aber von allgemeinen Zivilrecht her dürfte das nicht zulässig sein.
Oder ist in ihrem Vertrag irgendwas dazu geregelt??
Möglich wäre dies nach allg. Grundsätzen nur, wenn die Mitarbeiter "Gesamtschuldner" wären, was sie aber nicht sind. Sondern alle ehrlichen Mitarbeiter haben überhaupt keinen Anlass gegeben, mit dem "Verlust" belastet zu werden.
Oder ist in ihrem Vertrag irgendwas dazu geregelt??
Möglich wäre dies nach allg. Grundsätzen nur, wenn die Mitarbeiter "Gesamtschuldner" wären, was sie aber nicht sind. Sondern alle ehrlichen Mitarbeiter haben überhaupt keinen Anlass gegeben, mit dem "Verlust" belastet zu werden.
Liebe Leserin, lieber Leser,
wer haftet, wenn es in der Kasse ein Manko oder im Warenbestand eine Fehlmenge gibt? Eine Frage, die sich im betrieblichen Alltag immer wieder stellt. Besonders kritisch wird die Forderung nach Schadensersatz, wenn gleich mehrere Mitarbeiter die Kasse bedienen oder gemeinsam den Warenbestand verwalten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat inzwischen die Haftung der Mitarbeiter bei solchen Fehlbeständen eindeutig eingeschränkt: Wollen Sie jemanden haftbar machen, müssen Sie als Arbeitgeber darlegen und beweisen können, dass explizit ein bestimmter Mitarbeiter den Fehlbestand verursacht hat. Dabei ist insbesondere der Nachweis erforderlich, dass die jeweilige Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter – wie der Jurist sagt - ausschließlicher und alleiniger Besitzer der Sache war, die abhanden gekommen ist. Mit anderen Worten, der Mitarbeiter muss ausschließlich und alleine über die betreffenden Sache verfügt haben. Können Sie das nicht darlegen und beweisen, braucht der Mitarbeiter keinen Schadenersatz leisten (Az: AZR 175/97; in: AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung).
Allerdings lässt sich die komplizierte Beweisführung mit einer Haftungsklausel (Mankovereinbarung) umgehen. Mit einer solchen Vereinbarung kann die Haftung eines Mitarbeiters unabhängig vom Verschulden festgelegt werden. Gibt es einen Fehlbestand, muss der Mitarbeiter dann haften, unabhängig von der im Urteil des BAG festgelegten Haftungsbeschränkung. Voraussetzung für eine solche Mankovereinbarung ist aber, dass der Mitarbeiter zusätzlich zu seinem Gehalt eine Risikoprämie (Mankovergütung) bekommt. Diese Prämie muss das voraussichtlich zu erwartende Manko abdecken (BAG, Az.: 8AZR 386/98; in: BD 2000, Seite 1078).
Eine Haftungsklausel (Mankoabrede) könnten Sie in etwa so formulieren:
"1. Die Parteien vereinbaren, dass der Mitarbeiter für die in seinem Arbeits- und Kontrollbereich übertragene Tätigkeit uneingeschränkt haftet. Die Parteien vereinbaren weiter, dass insoweit die Haftungsbeschränkung für betrieblich veranlasste Tätigkeit keine Anwendung findet.
2. Als Ausgleich für das Haftungsrisiko erhält der Mitarbeiter ein monatliches Mankogeld in Höhe von ... EUR. Das Mankogeld wird zusammen mit dem monatlichen Entgelt an den Mitarbeiter ausgezahlt."
Da die Rechtsprechung an solche Mankovereinbarung hohe Anforderungen stellt, sollten Sie als Arbeitgeber jedoch unbedingt dafür Sorge tragen, dass mit dem vereinbarten Mankogeld wirklich der voraussichtlich zu vereinbarende Fehlbetrag abgedeckt wird. Anderenfalls kann es Ihnen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung passieren, dass Sie trotz Mankovereinbarung am Ende leer ausgehen.
http://www.news-vnr.de/archiv/2003/01/newsletter_2003_01_13.…
wer haftet, wenn es in der Kasse ein Manko oder im Warenbestand eine Fehlmenge gibt? Eine Frage, die sich im betrieblichen Alltag immer wieder stellt. Besonders kritisch wird die Forderung nach Schadensersatz, wenn gleich mehrere Mitarbeiter die Kasse bedienen oder gemeinsam den Warenbestand verwalten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat inzwischen die Haftung der Mitarbeiter bei solchen Fehlbeständen eindeutig eingeschränkt: Wollen Sie jemanden haftbar machen, müssen Sie als Arbeitgeber darlegen und beweisen können, dass explizit ein bestimmter Mitarbeiter den Fehlbestand verursacht hat. Dabei ist insbesondere der Nachweis erforderlich, dass die jeweilige Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter – wie der Jurist sagt - ausschließlicher und alleiniger Besitzer der Sache war, die abhanden gekommen ist. Mit anderen Worten, der Mitarbeiter muss ausschließlich und alleine über die betreffenden Sache verfügt haben. Können Sie das nicht darlegen und beweisen, braucht der Mitarbeiter keinen Schadenersatz leisten (Az: AZR 175/97; in: AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung).
Allerdings lässt sich die komplizierte Beweisführung mit einer Haftungsklausel (Mankovereinbarung) umgehen. Mit einer solchen Vereinbarung kann die Haftung eines Mitarbeiters unabhängig vom Verschulden festgelegt werden. Gibt es einen Fehlbestand, muss der Mitarbeiter dann haften, unabhängig von der im Urteil des BAG festgelegten Haftungsbeschränkung. Voraussetzung für eine solche Mankovereinbarung ist aber, dass der Mitarbeiter zusätzlich zu seinem Gehalt eine Risikoprämie (Mankovergütung) bekommt. Diese Prämie muss das voraussichtlich zu erwartende Manko abdecken (BAG, Az.: 8AZR 386/98; in: BD 2000, Seite 1078).
Eine Haftungsklausel (Mankoabrede) könnten Sie in etwa so formulieren:
"1. Die Parteien vereinbaren, dass der Mitarbeiter für die in seinem Arbeits- und Kontrollbereich übertragene Tätigkeit uneingeschränkt haftet. Die Parteien vereinbaren weiter, dass insoweit die Haftungsbeschränkung für betrieblich veranlasste Tätigkeit keine Anwendung findet.
2. Als Ausgleich für das Haftungsrisiko erhält der Mitarbeiter ein monatliches Mankogeld in Höhe von ... EUR. Das Mankogeld wird zusammen mit dem monatlichen Entgelt an den Mitarbeiter ausgezahlt."
Da die Rechtsprechung an solche Mankovereinbarung hohe Anforderungen stellt, sollten Sie als Arbeitgeber jedoch unbedingt dafür Sorge tragen, dass mit dem vereinbarten Mankogeld wirklich der voraussichtlich zu vereinbarende Fehlbetrag abgedeckt wird. Anderenfalls kann es Ihnen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung passieren, dass Sie trotz Mankovereinbarung am Ende leer ausgehen.
http://www.news-vnr.de/archiv/2003/01/newsletter_2003_01_13.…
# 3
Die Frage wer das Geld entnommen hat ist ja noch gar nicht geklärt.
Vielleicht war es der Chef selbst und er hat vielleicht lediglich vergessen einen Zettel in der Kasse zu hinterlassen, wie vorher schon einmal geschildert.
Wenn die Privatentnahme durch den Chef selbst geschah, muß er allerdinges zuschauen wie sein Kasenbestand weniger wird.
Das heißt die Schuldfrage ist unklar, der Chef steht in Beweisnot!!
Er kann keinesfalls eine Kürzung der Löhne ohne vorherige Mitteilung vornehmen. Das sind ganz primitive Zuhältermethoden die mit der Gesetzeslage rein überhaupt nicht zu vereinbaren sind.
Meine Empfehlung lautet daher unter Einschaltung eines Anwaltes ein Verfahren auf Gewerbeuntersagung einzuleiten,
und zwar mit Angabe einer Frist von 7 Tagen innerhalb derer der Chef die Lohnkürzung nebst Anwaltskosten zu erstatten hat.
Im übrigen finde ich es schon reichlich merkwürdig das der Chef keine fristlose Kündigung ausgesprochen hat, denn die ist bei unregelmäßigkeiten im Kassenwesen zulässig.
Die Frage wer das Geld entnommen hat ist ja noch gar nicht geklärt.
Vielleicht war es der Chef selbst und er hat vielleicht lediglich vergessen einen Zettel in der Kasse zu hinterlassen, wie vorher schon einmal geschildert.
Wenn die Privatentnahme durch den Chef selbst geschah, muß er allerdinges zuschauen wie sein Kasenbestand weniger wird.
Das heißt die Schuldfrage ist unklar, der Chef steht in Beweisnot!!
Er kann keinesfalls eine Kürzung der Löhne ohne vorherige Mitteilung vornehmen. Das sind ganz primitive Zuhältermethoden die mit der Gesetzeslage rein überhaupt nicht zu vereinbaren sind.
Meine Empfehlung lautet daher unter Einschaltung eines Anwaltes ein Verfahren auf Gewerbeuntersagung einzuleiten,
und zwar mit Angabe einer Frist von 7 Tagen innerhalb derer der Chef die Lohnkürzung nebst Anwaltskosten zu erstatten hat.
Im übrigen finde ich es schon reichlich merkwürdig das der Chef keine fristlose Kündigung ausgesprochen hat, denn die ist bei unregelmäßigkeiten im Kassenwesen zulässig.
#6
Erstklassiges Posting. Präzise und treffend!
Erstklassiges Posting. Präzise und treffend!
Weiber klauen! Mehr muss man dazu eigentlich nicht sagen!
babading...dich würde ich gern mal zu gesicht bekommen...du würdest es nicht über.....
#3,
Der Chef muß organisatorisch sicherstellen, dass niemand an das Geld kann. Woanders geht das auch.
Der Chef muß organisatorisch sicherstellen, dass niemand an das Geld kann. Woanders geht das auch.
#1
Folgendes ist zu tun:
Sie sollte sich den Betrag der Ihr vom Lohn abgezogen wurde aus der Kasse nehmen. Der Fehlbetrag wird wieder durch die Mitarbeiter geteilt und bei jedem Einzelnen vom Lohn einbehalten.
Dann geht es weiter:
Sie sollte sich den Betrag der Ihr...............u.s.w..
Irgendwann ist Sie dann wieder annähernd "plus minus null".
Darf nur nicht vorher erwischt werden.
Gruß
Mask
Folgendes ist zu tun:
Sie sollte sich den Betrag der Ihr vom Lohn abgezogen wurde aus der Kasse nehmen. Der Fehlbetrag wird wieder durch die Mitarbeiter geteilt und bei jedem Einzelnen vom Lohn einbehalten.
Dann geht es weiter:
Sie sollte sich den Betrag der Ihr...............u.s.w..
Irgendwann ist Sie dann wieder annähernd "plus minus null".
Darf nur nicht vorher erwischt werden.
Gruß
Mask
dat wär ja ne lukrative "nebenbeschäftigung"
Vielen dank für eure hilfe, insbesondere an Wavetrader.
Ich habe mit dem chef ein längeres, ruhiges gespräch geführt. Er ist sehr zufrieden mit der arbeitsleistung meiner tochter, würde sie gerne weiter beschäftigen, ist aber nicht bereit, die kassendifferenz zu tragen. Sollte meine tochter den betrag von 50,- euro (200 geteilt durch 4) einklagen, wird er zahlen, aber sie nicht weiter beschäftigen. Das sein vorgehen nicht durch gültiges recht gedeckt ist, gibt er selbst zu. Obwohl meine tochter sehr gerne dort arbeitet hat sie sich für eine kündigung entschieden. Dabei geht es nicht um die 50 euro, sondern um die methoden und sichtweise des chefs, der durch seinen standpunkt außerhalb der rechtsnorm eine zusammenarbeit unmöglich macht.
Nach einigen telefonaten ist glücklicherweise auch schon ein neuer studentenjob (sogar mit höherer bezahlung) gefunden.
viele grüße vom Bimbes
Ich habe mit dem chef ein längeres, ruhiges gespräch geführt. Er ist sehr zufrieden mit der arbeitsleistung meiner tochter, würde sie gerne weiter beschäftigen, ist aber nicht bereit, die kassendifferenz zu tragen. Sollte meine tochter den betrag von 50,- euro (200 geteilt durch 4) einklagen, wird er zahlen, aber sie nicht weiter beschäftigen. Das sein vorgehen nicht durch gültiges recht gedeckt ist, gibt er selbst zu. Obwohl meine tochter sehr gerne dort arbeitet hat sie sich für eine kündigung entschieden. Dabei geht es nicht um die 50 euro, sondern um die methoden und sichtweise des chefs, der durch seinen standpunkt außerhalb der rechtsnorm eine zusammenarbeit unmöglich macht.
Nach einigen telefonaten ist glücklicherweise auch schon ein neuer studentenjob (sogar mit höherer bezahlung) gefunden.
viele grüße vom Bimbes
..diese Konsequenz find ich klasse. Wäre schön, wenn sich das jeder leisten könnte, weil die Leute keine Angst haben müssten, was anderes zu finden.
#14, das ist genau die richtige Einstellung. Ein Chef läßt sich nicht aus der Ruhe bringen. Gesetz hin oder her. Disziplinarische Maßnahmen sind notwendig. Arbeitskräfte gibt’s genug. Wer aufmuckt ist weg vom Fenster.
Von einem verlorenen Przeß erfahren die anderen drei und eine neue vierte ja nix. Mal abwarten, ob es überhaupt soweit kommt. Die vier sollen sich gegenseitig kontroolieren. Das ist billiger als andere Sicherheitsmaßnahmen.
Von einem verlorenen Przeß erfahren die anderen drei und eine neue vierte ja nix. Mal abwarten, ob es überhaupt soweit kommt. Die vier sollen sich gegenseitig kontroolieren. Das ist billiger als andere Sicherheitsmaßnahmen.
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
201 | ||
109 | ||
78 | ||
69 | ||
51 | ||
36 | ||
34 | ||
34 | ||
32 | ||
28 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
28 | ||
24 | ||
22 | ||
19 | ||
19 | ||
18 | ||
16 | ||
16 | ||
16 | ||
15 |