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    Frage an Juristen - Lohnabzug wegen Kassendifferenz - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.10.03 16:11:42 von
    neuester Beitrag 07.10.03 19:41:45 von
    Beiträge: 16
    ID: 782.798
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      schrieb am 05.10.03 16:11:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo kenner des deutschen rechts,

      meine tochter arbeitet als aushilfe neben der schule für ca. 300 euro im monat in einem ticket-shop.
      Barverkäufe werden abgerechnet und das geld in die kasse gelegt. Öfters ist es zu differenzen gekommen, die sich im nachhinein erklären liesen, z.b. das der chef geld entnahm, ohne einen beleg zu schreiben.
      Nun ist es zu einer differenz von 200 euro gekommen und der chef teilt den betrag durch alle mitarbeiter die an dem tag anwesend waren und hat dies gleich vom lohn einbehalten, ohne vorher die mitarbeiter zu informieren.

      wie ist die rechtslage ?
      wie geht man nun clever vor ?

      Vielen dank für eure hilfe im voraus

      Grüße vom Bimbes
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 16:55:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das ist ungesetzlich.

      Nur was tun?

      Kommt auf den Einzelfall an.
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 17:16:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      gegenfrage

      was sollte der chef denn tun:confused: :confused:

      zuschauen wie sein geld durch privatentnahmen weniger wird:confused: :confused:
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 17:26:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      Noch eine Frage:

      Bekommt die Tochter Mankogeld?
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 17:34:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      ...bin kein Experte im Arbeitsrecht, aber von allgemeinen Zivilrecht her dürfte das nicht zulässig sein.

      Oder ist in ihrem Vertrag irgendwas dazu geregelt??

      Möglich wäre dies nach allg. Grundsätzen nur, wenn die Mitarbeiter "Gesamtschuldner" wären, was sie aber nicht sind. Sondern alle ehrlichen Mitarbeiter haben überhaupt keinen Anlass gegeben, mit dem "Verlust" belastet zu werden.

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      schrieb am 05.10.03 17:37:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      Liebe Leserin, lieber Leser,

      wer haftet, wenn es in der Kasse ein Manko oder im Warenbestand eine Fehlmenge gibt? Eine Frage, die sich im betrieblichen Alltag immer wieder stellt. Besonders kritisch wird die Forderung nach Schadensersatz, wenn gleich mehrere Mitarbeiter die Kasse bedienen oder gemeinsam den Warenbestand verwalten.

      Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat inzwischen die Haftung der Mitarbeiter bei solchen Fehlbeständen eindeutig eingeschränkt: Wollen Sie jemanden haftbar machen, müssen Sie als Arbeitgeber darlegen und beweisen können, dass explizit ein bestimmter Mitarbeiter den Fehlbestand verursacht hat. Dabei ist insbesondere der Nachweis erforderlich, dass die jeweilige Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter – wie der Jurist sagt - ausschließlicher und alleiniger Besitzer der Sache war, die abhanden gekommen ist. Mit anderen Worten, der Mitarbeiter muss ausschließlich und alleine über die betreffenden Sache verfügt haben. Können Sie das nicht darlegen und beweisen, braucht der Mitarbeiter keinen Schadenersatz leisten (Az: AZR 175/97; in: AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung).

      Allerdings lässt sich die komplizierte Beweisführung mit einer Haftungsklausel (Mankovereinbarung) umgehen. Mit einer solchen Vereinbarung kann die Haftung eines Mitarbeiters unabhängig vom Verschulden festgelegt werden. Gibt es einen Fehlbestand, muss der Mitarbeiter dann haften, unabhängig von der im Urteil des BAG festgelegten Haftungsbeschränkung. Voraussetzung für eine solche Mankovereinbarung ist aber, dass der Mitarbeiter zusätzlich zu seinem Gehalt eine Risikoprämie (Mankovergütung) bekommt. Diese Prämie muss das voraussichtlich zu erwartende Manko abdecken (BAG, Az.: 8AZR 386/98; in: BD 2000, Seite 1078).

      Eine Haftungsklausel (Mankoabrede) könnten Sie in etwa so formulieren:

      "1. Die Parteien vereinbaren, dass der Mitarbeiter für die in seinem Arbeits- und Kontrollbereich übertragene Tätigkeit uneingeschränkt haftet. Die Parteien vereinbaren weiter, dass insoweit die Haftungsbeschränkung für betrieblich veranlasste Tätigkeit keine Anwendung findet.

      2. Als Ausgleich für das Haftungsrisiko erhält der Mitarbeiter ein monatliches Mankogeld in Höhe von ... EUR. Das Mankogeld wird zusammen mit dem monatlichen Entgelt an den Mitarbeiter ausgezahlt."

      Da die Rechtsprechung an solche Mankovereinbarung hohe Anforderungen stellt, sollten Sie als Arbeitgeber jedoch unbedingt dafür Sorge tragen, dass mit dem vereinbarten Mankogeld wirklich der voraussichtlich zu vereinbarende Fehlbetrag abgedeckt wird. Anderenfalls kann es Ihnen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung passieren, dass Sie trotz Mankovereinbarung am Ende leer ausgehen.

      http://www.news-vnr.de/archiv/2003/01/newsletter_2003_01_13.…
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 17:46:27
      Beitrag Nr. 7 ()
      # 3
      Die Frage wer das Geld entnommen hat ist ja noch gar nicht geklärt.

      Vielleicht war es der Chef selbst und er hat vielleicht lediglich vergessen einen Zettel in der Kasse zu hinterlassen, wie vorher schon einmal geschildert.

      Wenn die Privatentnahme durch den Chef selbst geschah, muß er allerdinges zuschauen wie sein Kasenbestand weniger wird.

      Das heißt die Schuldfrage ist unklar, der Chef steht in Beweisnot!!

      Er kann keinesfalls eine Kürzung der Löhne ohne vorherige Mitteilung vornehmen. Das sind ganz primitive Zuhältermethoden die mit der Gesetzeslage rein überhaupt nicht zu vereinbaren sind.

      Meine Empfehlung lautet daher unter Einschaltung eines Anwaltes ein Verfahren auf Gewerbeuntersagung einzuleiten,
      und zwar mit Angabe einer Frist von 7 Tagen innerhalb derer der Chef die Lohnkürzung nebst Anwaltskosten zu erstatten hat.

      Im übrigen finde ich es schon reichlich merkwürdig das der Chef keine fristlose Kündigung ausgesprochen hat, denn die ist bei unregelmäßigkeiten im Kassenwesen zulässig.
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 18:17:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      #6
      Erstklassiges Posting. Präzise und treffend!
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 19:27:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      Weiber klauen! Mehr muss man dazu eigentlich nicht sagen!
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 19:43:28
      Beitrag Nr. 10 ()
      babading...dich würde ich gern mal zu gesicht bekommen...du würdest es nicht über.....
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 21:42:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      #3,

      Der Chef muß organisatorisch sicherstellen, dass niemand an das Geld kann. Woanders geht das auch.
      Avatar
      schrieb am 07.10.03 11:57:49
      Beitrag Nr. 12 ()
      #1
      Folgendes ist zu tun:
      Sie sollte sich den Betrag der Ihr vom Lohn abgezogen wurde aus der Kasse nehmen. Der Fehlbetrag wird wieder durch die Mitarbeiter geteilt und bei jedem Einzelnen vom Lohn einbehalten.
      Dann geht es weiter:
      Sie sollte sich den Betrag der Ihr...............u.s.w..
      :laugh: :laugh: :laugh:

      Irgendwann ist Sie dann wieder annähernd "plus minus null".
      Darf nur nicht vorher erwischt werden.

      Gruß
      Mask;)
      Avatar
      schrieb am 07.10.03 14:51:10
      Beitrag Nr. 13 ()
      dat wär ja ne lukrative "nebenbeschäftigung" :D
      Avatar
      schrieb am 07.10.03 16:47:30
      Beitrag Nr. 14 ()
      Vielen dank für eure hilfe, insbesondere an Wavetrader.
      Ich habe mit dem chef ein längeres, ruhiges gespräch geführt. Er ist sehr zufrieden mit der arbeitsleistung meiner tochter, würde sie gerne weiter beschäftigen, ist aber nicht bereit, die kassendifferenz zu tragen. Sollte meine tochter den betrag von 50,- euro (200 geteilt durch 4) einklagen, wird er zahlen, aber sie nicht weiter beschäftigen. Das sein vorgehen nicht durch gültiges recht gedeckt ist, gibt er selbst zu. Obwohl meine tochter sehr gerne dort arbeitet hat sie sich für eine kündigung entschieden. Dabei geht es nicht um die 50 euro, sondern um die methoden und sichtweise des chefs, der durch seinen standpunkt außerhalb der rechtsnorm eine zusammenarbeit unmöglich macht.
      Nach einigen telefonaten ist glücklicherweise auch schon ein neuer studentenjob (sogar mit höherer bezahlung) gefunden.

      viele grüße vom Bimbes
      Avatar
      schrieb am 07.10.03 18:53:02
      Beitrag Nr. 15 ()
      ..diese Konsequenz find ich klasse. Wäre schön, wenn sich das jeder leisten könnte, weil die Leute keine Angst haben müssten, was anderes zu finden.
      Avatar
      schrieb am 07.10.03 19:41:45
      Beitrag Nr. 16 ()
      #14, das ist genau die richtige Einstellung. Ein Chef läßt sich nicht aus der Ruhe bringen. Gesetz hin oder her. Disziplinarische Maßnahmen sind notwendig. Arbeitskräfte gibt’s genug. Wer aufmuckt ist weg vom Fenster.

      Von einem verlorenen Przeß erfahren die anderen drei und eine neue vierte ja nix. Mal abwarten, ob es überhaupt soweit kommt. Die vier sollen sich gegenseitig kontroolieren. Das ist billiger als andere Sicherheitsmaßnahmen.


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