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    Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Arbeitsplatzwechsel - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.01.05 15:17:33 von
    neuester Beitrag 02.01.05 20:20:29 von
    Beiträge: 12
    ID: 940.072
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      Avatar
      schrieb am 02.01.05 15:17:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Meine Freundin hat bis zum 31.10.04 im kathol. Marienkrankenhaus (öffentl. Dienst) in Aachen gearbeitet. Übergangslos vom 1.11.04 an arbeitet sie jetzt in Hamburg im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus. (Träger ist vergleichbar mit öffentl. Dienst).
      Hat sie jetzt Anspruch auf Weihnachtsgeld für 2004, bzw. kann sie diese beim alten Arbeitgeber (Marienkrankenhaus Aachen) beantragen?
      Vom neuen Arbeitgeber hat sie ja noch nichts bekommen können.

      Vielen Dank für Eure Mühe Klaus Cramer
      Avatar
      schrieb am 02.01.05 15:36:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Schaue mall unter www.Recht.de die helfen dir bestimmt weiter!;)

      http://recht.de
      Avatar
      schrieb am 02.01.05 15:39:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      www.recht.de ;)
      Avatar
      schrieb am 02.01.05 15:40:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 02.01.05 15:58:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      wir sollten langsam aber sicher die Begriffe:

      Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Gehaltserhöhung usw. aus unserem Vokabular streichen.

      Diese Begriffe sind veraltet und werden auch aus den Wörterbüchern genommen werden.

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      Avatar
      schrieb am 02.01.05 16:22:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      20. Zuwendung (Weihnachtsgeld)

      Wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und seit dem 1. Oktober im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und nicht bis einschließlich 31. März des Folgejahres auf eigenen Wunsch ausscheidet, erhält eine Zuwendung. Bei vorzeitigem Ausscheiden (also bis einschließlich 31. März) muß diese Zuwendung zurückgezahlt werden, es sei denn, Sie wechseln in unmittelbarem Anschluß zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.

      Die Höhe der Zuwendung, auch als Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt bezeichnet, entspricht in etwa der Monatsvergütung, ist aber auf dem Stand von 1994 eingefroren. Die genaue, aber recht komplizierte Art der Berechnung ist im Zuwendungstarifvertrag geregelt.

      Wenn das Arbeitsverhältnis erst im laufenden Kalenderjahr begonnen hat, verringert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den keine Bezüge gezahlt wurden.

      Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr ist eine anteilige Zahlung durch den bisherigen Arbeitgeber möglich, sofern im unmittelbaren Anschluß ein Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst begründet wird.
      http://www.zib.de/pr/bat/cont.de.html
      Avatar
      schrieb am 02.01.05 16:24:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Freundin sollte sich beim Marienkrankenhaus und beim neuen Arbeitgeber erkundigen.
      Avatar
      schrieb am 02.01.05 16:36:20
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wie sieht deine Freundin denn aus?
      Avatar
      schrieb am 02.01.05 17:03:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      Avatar
      schrieb am 02.01.05 17:11:36
      Beitrag Nr. 10 ()
      Avatar
      schrieb am 02.01.05 17:39:39
      Beitrag Nr. 11 ()
      Dem Vorschlag von NATALY würde ich auf jedenfall folgen, ein Anspruch von 10/12 Weihnachtszuwendung könnte beim alten Arbeitgeber bestehen!

      Es kommt nämlich drauf an nach welchem Tarifvertrag Deine Freundin bezahlt wurde und ob der Träger den neuen Träger als gleichwertig anerkennt!

      Der AVR z.B. sieht eine anteilige Zahlung vor:

      Wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluß an sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übertritt.

      Anmerkung
      Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

      Aber 1. ist es nicht gesagt, das das katholische Krankenhaus nach AVR zahlt. Die könnten nämlich durchaus einen öffentlichen Träger haben. Dann bestände sowieso ein anteiliger Anspruch und 2. selbst wenn nach AVR gezahlt wird, so legen manche Häuser diesen Passus großzügig aus.

      Und but not least sollte Deine Freundin auch bei ihrem jetzigen Arbeitgeber nachfragen , denn auch hier könnte sie einen Anspruch haben, wenn Sie auch noch nicht am 1.Oktober beschäftigt war, so hat sie doch wenigsten 6 Monate bei einen anderen öffentlichen Dienstherrn gearbeitet!

      Wie gesagt es kommt nur darauf an ob die Dienstherren einander anerkennen und Deine Freundin könnte für das ganze Jahr einen Anspruch auf Weihnachtszuwendung haben!

      Mit den besten Wünschen;)

      neneOuzo
      Avatar
      schrieb am 02.01.05 20:20:29
      Beitrag Nr. 12 ()
      Weihnachtsgeld - Anspruchsgrundlagen



      Für den Arbeitnehmer kann sich der Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld ergeben aus:

      * dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag. In den meisten Fällen wird dort eine evtl. Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines 13. Monatsgehaltes oder eines Weihnachtsgeldes vereinbart.
      * Häufig ergibt sich diese Verpflichtung auch aus einem Tarifvertrag, der dann Gegenstand eines Arbeitsvertrages ist. Hier ist die Zahlung eines 13. Gehaltes dann während der Tarifverhandlungen vereinbart worden.
      * Weihnachtsgratifikationen können auch in Betriebsvereinbarungen festgelegt sein. Dies sind Vereinbarungen, die zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat getroffen werden und dann generell für alle Arbeitsverhältnisse Gültigkeit haben.
      * Sehr häufig sind Weihnachtsgeldzahlungen nicht ausdrücklich vereinbart. Es ist dann häufig nur betriebliche Übung, dass eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird. Von einer "betrieblichen Übung" kann dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt hat. Dann kann er im 4. Jahr nicht einfach die Zahlung verweigern. Der Arbeitnehmer hat dann vielmehr einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung.
      * Das kann der Arbeitgeber vermeiden, indem er den Arbeitnehmer bei jeder Weihnachtsgeldzahlung schriftlich darüber informiert, dass die Zahlung von Weihnachtsgeld freiwillig erfolgt und es sich um eine jederzeit widerrufbare Leistung handelt. Ein solcher Vorbehalt kann nicht durch Aushang oder Veröffentlichung in der Betriebszeitung erklärt werden. Er muss vielmehr jedem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber schriftlich erfolgen. Er muss entweder vor oder zusammen mit dem Eingang des Weihnachtsgeldes erklärt werden.

      In allen o. g. Fällen kann im gegenseitigen Einvernehmen auch nachträglich eine anderslautende Vereinbarung getroffen werden. Auch eine betriebliche Übung kann durch einen Arbeitsvertrag abgeändert werden. In wirtschaftlich schlechten Zeiten ist es daher durchaus möglich, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Weihnachtsgeldverzicht einigen.


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