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    Draegerwerk: Genussscheine mit Nachholbedarf (Seite 595)

    eröffnet am 01.02.02 17:09:59 von
    neuester Beitrag 17.11.23 13:19:49 von
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      Avatar
      schrieb am 27.01.04 13:34:29
      Beitrag Nr. 774 ()
      Keine Veränderungen bei den GS und 100.000 Aktien im Jahresverlauf zugekauft. Die Überzeugung des Managements, dass Dräger ein gutes Investment ist, hält an.



      Drägerwerk Vorzugsaktie 934 622 834 622 EUR 46.51 67.8 12.5% 7.4%
      Drägerwerk Genussschein Serie D 300 000 300 000 EUR 68.00 31.8 5.8%
      Drägerwerk Genussschein Serie A 5 500 5 500 EUR 67.25 0.6 0.1%
      Drägerwerk Genussschein Serie K 2 000 2 000
      Avatar
      schrieb am 27.01.04 13:04:59
      Beitrag Nr. 773 ()
      Die Bestandszahlen der BBMedtech an Draeger Genüssen per 31.12.2003 sind jetzt da, siehe http://media.bbbiotech.ch/docs/MED_provBericht2003_de.pdf

      Ich konnte noch nicht nachprüfen, ob und wenn ja, wie die Veränderung seit 30.09.2003 ausgesehen hat.
      Avatar
      schrieb am 27.01.04 12:00:35
      Beitrag Nr. 772 ()
      So langsam macht sich die Hühnergrippe auch bei Dräger bemerkbar. Was glaubt ihr, wird der Aktienkurs dieses Jahr noch den Genußscheinkurs überholen :confused:
      Avatar
      schrieb am 27.01.04 10:33:25
      Beitrag Nr. 771 ()
      Bei Dräger list sich das noch harmlos, was immer auch unter "billigem Ermessen" zu verstehen ist. Ansonsten enthalten alle rentenähnlichen Genußscheine ein Steuerkündigungsrecht, dass bei den aktuell niedrigen Zinsen den Banken eine willkommene Ausstiegsmöglichkeit bieten könnte.



      >>Steuerkündigungsrecht. Sollten sich die Rechtsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland derart ändern, dass der
      Emittent die Ausschüttung nicht mehr steuermindernd anrechnen lassen kann oder anderweitige steuerliche Nachteile
      erleidet, so darf der Emittent den ausstehenden Titel zum Nominalwert kündigen. Kündigungsfrist i.d.R. 2 Jahre.<<
      Avatar
      schrieb am 27.01.04 10:19:17
      Beitrag Nr. 770 ()
      § 5
      Änderung der steuerlichen Beurteilung
      von Genussscheinen
      Für den Fall, dass sich die steuerliche Beurteilung
      im Zusammenhang mit Genussscheinen ändert, ist
      die Gesellschaft berechtigt, die Genussscheinbedingungen
      durch ausdrückliche, als Änderungserklärung
      bezeichnete einseitige Willenserklärung
      nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die veränderten
      Umstände anzupassen.
      Die Änderungserklärung ist gemäß § 14 bekannt zu
      machen.

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      Avatar
      schrieb am 27.01.04 09:24:27
      Beitrag Nr. 769 ()
      @noch-n-zocker, Beitrag Nr. 767:

      deswegen die steuerliche Kündigungsmöglichkeit greift, die bei allen Genussscheinen standardmäßig enthalten ist?

      Kannst Du bitte diese steuerliche Kündigungsmöglichkeit erklären.
      Avatar
      schrieb am 27.01.04 08:56:54
      Beitrag Nr. 768 ()
      Sorry für den kleinen Exkurs, aber mit IAS habe ich zum Glück noch viele Jahre nix zu tun. Deswegen die laienhafte Frage: Ist es möglich, dass sich wegen der Umstellung auf IAS auch steuerliche Rahmenbedingungen ändern und deswegen die steuerliche Kündigungsmöglichkeit greift, die bei allen Genussscheinen standardmäßig enthalten ist? Oder müssen die ganzen Firmen weiterhin neben dem IAS-Abschluß noch ne HGB-Bilanz für`s Finanzamt machen?
      Avatar
      schrieb am 26.01.04 20:32:06
      Beitrag Nr. 767 ()
      "... Die dritte Tranche Genusscheine (Serie D, 992.620 Stk.) wurde 1997 begeben. die Ausgestaltung unterlag einer deutlicheren Modifikation als beim Wechsel von der Serie A zur Serie K. In den Genusscheinbedingungen der Serie D sind der Wegfall der Mindestverzinsung ebenso wie eine Verlustbeteiligung der Genusscheine und spätere Aufholmechanismen festgeschrieben. Diese Änderungen stellen eine Anpassung an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer definierten Merkamle für die Behandlung als bilanzielles Eigenkapital dar..." (equinet, 25.11.2003)
      Avatar
      schrieb am 26.01.04 19:02:17
      Beitrag Nr. 766 ()
      #759-#764

      kleine Anmerkung zu Genußscheinen und Nachranganleihen:

      Bilanztechnisch sind es Verbindlichkeiten, sowohl nach IAS und HGB.

      Für die allmächtigen Ratingagenturen (S&P und Moody`s) zählen diese Anleihen zumindest teilweise als wirtschaftliches Eigenkapital und haben positven Einfluß auf das Rating.

      Bei Banken und Versicherungen gibt es,um es noch komplizierter zu machen, gewisse "Kernkapital"-Definitionen (Tier 1 und Tier2, Solvabilität), bei denen auch Genußscheine und Nachranganleihen wirtschaftlich dem Eigenkapital zuzurordnen sind.

      Fazit: nicht die Bilanzierung entscheidet, sondern die Rating Agentur und/oder Aufsichtsbehörde !!!!!

      MMI
      Avatar
      schrieb am 26.01.04 18:51:28
      Beitrag Nr. 765 ()
      @n-n-z

      Wozu nachrangige, von der Dividenzahlung
      abhängige Anleihen emittieren, die Fremkapital
      sind, wenn man genauso GS emittieren könnte
      und diese sogar Eigenkapital wären.

      Ganz einfach. Dies geht nach IAS nicht.

      Und deswegen keine GS mehr sondern Anleihen,
      da die den Vorteil haben, dass sie international
      gängig sind.
      GS hatten nur einen Sinn, solange man sie als
      EK bilanzieren konnte.
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