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schrieb am 29.05.02 00:10:51
Hallo,
ich habe vor einen Gebrauchtwagen zu kaufen. Mein Problem ist
folgendes: das Auto wurde bereits abgemeldet, das heißt es hat
keine Nummerschilder und ist nicht versichert. Gibt es trotzdem
eine Möglichkeit eine Probefahrt zu machen?
schrieb am 29.05.02 01:10:39
Ja auf einem Privatgrundstück. Dazu gehören auch Rennbahnen wie
z.B. der Nürbuergring. Du darfst nur nicht im öffentlichen
Straßenverkehr fahren! Zur Not mußte halt das Auto auf einem
Anhänger irgendwo hinkarren oder eine 5 `Tageszulassung
schrieb am 29.05.02 02:59:18
Rote Nummer besorgen beim Landratsamt oder
bei einer KFZ-Werkstatt besorgen.
schrieb am 29.05.02 06:09:58
oder augen zu und durch.....

nur
nicht erwischen lassen!
blitzanmeldung nennt man das dann, ist bei proben eigentlich
normale praxis, zumindest wenn man diesbezüglich häufiger unterwegs
ist!
gruß
atschi
schrieb am 29.05.02 14:48:58
Vielen dank an alle.
Ich dachte man bekommt keine Nummern ohne Versicherungskarte, auch
keine roten...
schrieb am 29.05.02 15:47:54
Raufrauf, rote nummern gibt es nicht mehr nur noch gelbrote 5
Tageszulassungen.
Rote Nummern sind heute illegal. 5 Tageszulassungen benötigen keine
Versicherung, für Schäden mußt Du dann persönlich unbegrenzt
haften, also ein großes Risiko.
schrieb am 29.05.02 16:41:50
Rote Kennzeichen sind nach wie vor vorgesehen (also nicht illegal),
daneben gibt es auch Kurzzeitkennzeichen mit einer Gültigkeit von
bis zu 5 Tagen. Eine Versicherung muss in beiden Fällen
nachgewiesen werden. Siehe hierzu § 28 StVZO:
§ 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten.
(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur
Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur
Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen
(Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung
eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten),
dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung
unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im
Sinne des Satzes l müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des
Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden.
Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere
Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit
Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4)
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur
Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück;
als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der
Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten
gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. An Fahrzeugen, denen
gemäß § 23 Abs. 1 b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für
Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder
Kurzzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb
des Betriebszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten
Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.
(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine
Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus
einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das
Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund
herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu
sein.
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster
3 können durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige
Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern,
Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und
Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur
wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und
auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch
die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden. Der
Empfänger dieser Hefte hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden
Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt
der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe-
oder Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu
führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der
Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen
Anschrift, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die
Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich
sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind
am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur
Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote
Kennzeichen zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind
Kennzeichen und ausgegebene Hefte der Zulassungsbehörde
unverzüglich einzureichen.
(4) Bei Bedarf hat eine Zulassungsbehörde zur einmaligen Verwendung
für Zwecke nach Absatz 1 Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und
besondere Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne vorherige
Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein, auszugeben. Der
Empfänger hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten
Fahrt in den Schein einzutragen. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen
angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit
des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab
Zuteilung) beschränkt.
(5) Kurzzeitkennzeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem,
schwarz gerandetem Grund herzustellen; sie müssen den Anforderungen
nach Anlage V d genügen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind erst zuzuteilen,
wenn der Nachweis erbracht ist, dass eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder dass der Halter
der Versicherungspflicht nicht unterliegt
schrieb am 29.05.02 16:49:57
Zu #5: Du bekommst keine roten Kennzeichen, diese sind nur für
zuverlässige Kraftfahrzeugwerkstätten und -händler bestimmt, wie
aus § 28 Abs. 3 StVZO hervorgeht. Die Versicherung ist auch von
diesen abzuschließen.
Für dich besteht aber die Möglichkeit, ein Kurzzeitkennzeichen zu
bekommen. Die Kfz-Zulassungsstelen informieren dich sicherlich
darüber.
schrieb am 29.05.02 23:09:51
Na super! ich muss eine Versicherumg abschließen noch bevor ich mir
das Auto ansehe. Das ist Deutschland. Und natürlich gibt es keine
Versicherungsangebote für solche Fälle!
Trotzdem vielen dank an alle.
schrieb am 30.05.02 10:18:27
@raufraufrauf: Falls du ADAC-Mitglied bist, kannst du dich dort
informieren, ob es für dein Problem eine Lösung gibt; ich bin auf
diesem Gebiet kein Experte.Das geht übrigens auch online. Die
Antwort kommt dann per E-Mail und nach meiner Erfahrung auch sehr
schnell.
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