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Kauf eines abgemeldeten Gebrauchtwagens: Probefahrt?

Diskussionsstatistik
eröffnet am 29.05.02 00:10:51
von
neuster Beitrag 31.05.02 15:23:47
von

Anzahl Beiträge: 15
Aufrufe gesamt: 502
Aufrufe heute: 0
Diskussionsnr.: 592.189
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[ Seite: 12neuster Beitrag ]

Avatar
schrieb am 29.05.02 00:10:51
Beitrag Nr.1 
(6.511.156)
Antwort
Zitat
Hallo,

ich habe vor einen Gebrauchtwagen zu kaufen. Mein Problem ist folgendes: das Auto wurde bereits abgemeldet, das heißt es hat keine Nummerschilder und ist nicht versichert. Gibt es trotzdem eine Möglichkeit eine Probefahrt zu machen?
Avatar
schrieb am 29.05.02 01:10:39
Beitrag Nr.2 
(6.511.368)
Antwort
Zitat
Ja auf einem Privatgrundstück. Dazu gehören auch Rennbahnen wie z.B. der Nürbuergring. Du darfst nur nicht im öffentlichen Straßenverkehr fahren! Zur Not mußte halt das Auto auf einem Anhänger irgendwo hinkarren oder eine 5 `Tageszulassung ;)
Avatar
schrieb am 29.05.02 02:59:18
Beitrag Nr.3 
(6.511.517)
Antwort
Zitat
Rote Nummer besorgen beim Landratsamt oder
bei einer KFZ-Werkstatt besorgen.
Avatar
schrieb am 29.05.02 06:09:58
Beitrag Nr.4 
(6.511.669)
Antwort
Zitat
oder augen zu und durch..... ;) nur nicht erwischen lassen!

blitzanmeldung nennt man das dann, ist bei proben eigentlich normale praxis, zumindest wenn man diesbezüglich häufiger unterwegs ist!

gruß
atschi
Avatar
schrieb am 29.05.02 14:48:58
Beitrag Nr.5 
(6.515.305)
Antwort
Zitat
Vielen dank an alle.

Ich dachte man bekommt keine Nummern ohne Versicherungskarte, auch keine roten...
Avatar
schrieb am 29.05.02 15:47:54
Beitrag Nr.6 
(6.515.830)
Antwort
Zitat
Raufrauf, rote nummern gibt es nicht mehr nur noch gelbrote 5 Tageszulassungen.
Rote Nummern sind heute illegal. 5 Tageszulassungen benötigen keine Versicherung, für Schäden mußt Du dann persönlich unbegrenzt haften, also ein großes Risiko.
Avatar
schrieb am 29.05.02 16:41:50
Beitrag Nr.7 
(6.516.360)
Antwort
Zitat
Rote Kennzeichen sind nach wie vor vorgesehen (also nicht illegal), daneben gibt es auch Kurzzeitkennzeichen mit einer Gültigkeit von bis zu 5 Tagen. Eine Versicherung muss in beiden Fällen nachgewiesen werden. Siehe hierzu § 28 StVZO:

§ 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten.

(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes l müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1 b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.

(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster 3 können durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden. Der Empfänger dieser Hefte hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Hefte der Zulassungsbehörde unverzüglich einzureichen.

(4) Bei Bedarf hat eine Zulassungsbehörde zur einmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1 Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein, auszugeben. Der Empfänger hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.

(5) Kurzzeitkennzeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund herzustellen; sie müssen den Anforderungen nach Anlage V d genügen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind erst zuzuteilen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder dass der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt
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schrieb am 29.05.02 16:49:57
Beitrag Nr.8 
(6.516.436)
Antwort
Zitat
Zu #5: Du bekommst keine roten Kennzeichen, diese sind nur für zuverlässige Kraftfahrzeugwerkstätten und -händler bestimmt, wie aus § 28 Abs. 3 StVZO hervorgeht. Die Versicherung ist auch von diesen abzuschließen.
Für dich besteht aber die Möglichkeit, ein Kurzzeitkennzeichen zu bekommen. Die Kfz-Zulassungsstelen informieren dich sicherlich darüber.
Avatar
schrieb am 29.05.02 23:09:51
Beitrag Nr.9 
(6.519.488)
Antwort
Zitat
Na super! ich muss eine Versicherumg abschließen noch bevor ich mir das Auto ansehe. Das ist Deutschland. Und natürlich gibt es keine Versicherungsangebote für solche Fälle!

Trotzdem vielen dank an alle.
Avatar
schrieb am 30.05.02 10:18:27
Beitrag Nr.10 
(6.521.544)
Antwort
Zitat
@raufraufrauf: Falls du ADAC-Mitglied bist, kannst du dich dort informieren, ob es für dein Problem eine Lösung gibt; ich bin auf diesem Gebiet kein Experte.Das geht übrigens auch online. Die Antwort kommt dann per E-Mail und nach meiner Erfahrung auch sehr schnell.

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