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    Frage an Juristen: Grenzbepflanzung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.08.02 14:37:43 von
    neuester Beitrag 28.08.02 23:28:47 von
    Beiträge: 36
    ID: 623.943
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      Avatar
      schrieb am 23.08.02 14:37:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      hi Leutz, ich habe da ein Problem
      wir haben im Zentrum einer Kleinstadt ein Haus gemietet und unser Nachbar in südwestlicher Richtung hat genau hinter der Grenze zu unserem Grundstück eine dichte Tannenreihe, ca 50 m lang und ca 10 bis 15 m hoch stehen, was bedeutet, dass im Hochsommer ab nachmittags 16 Uhr die Sonne dahinter verschwindet.
      Nun habe ich mir in diesem Sommer einen Swimmingpool gebaut, was, da alleine, sehr viel Arbeit war und ich somit wenig Zeit hatte, den Garten vorm Haus zu pflegen.

      So, nun kommt heute morgen ein Schreiben der Hausverwaltenden Wohnbaugesellschaft, in dem mir mitgeteilt wird, dass sich der Nachbar über den Zustand des Gartens und über meinen Hund beschwert, und ich mich wg. eines persönlichen Gesprächs mit der WBG in verbindung setzen soll.

      Nun meine Frage, darf er die Tannen so hoch wachsen lassen?

      Ich hoffe nicht, möchte ihm, besser gesagt seiner Frau gerne eins auswischen, denn sie kreischt schon, wenn sie nur den Hund zw. den Tannen am Zaun stehen sieht, ausserdem bellen tut er eigentlich selten.

      Was meint ihr?

      Gruß

      Casta
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 14:44:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      Solltest mal unter www.juracafe.de oder www.kanzlei.de
      in den Foren nachfragen.

      Aber ich meine die Faustregel lautet Höhe der Bepflanzung = Entfernung von der Grundstücksgrenze.

      Am besten ihr legt die Unstimmigkeiten in Frieden bei,
      wollt ja vermutlich noch eine Weile nebeneinander wohnen.

      Gruss

      Courtier
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 14:51:29
      Beitrag Nr. 3 ()
      Solch einen "Nachbarn" wie Dich möchte ich allerdings auch nicht haben! Stänkerer.
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 15:06:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      Aber ich meine die Faustregel lautet Höhe der Bepflanzung = Entfernung von der Grundstücksgrenze

      Also diese Faustregel würde wahrscheinlich einen Bürgerkrieg auslösen :D

      @Castaloni: Du hast ein Problem :D

      Und du wirst ein noch größeres bekommen, wenn Du versuchst aus einer Fliege eine Elefanten zu machen ;)
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 15:12:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      Reinhard May hatte doch für seine Nachbarn auf Sylt so einen schönen Ausdruck parat.

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      Avatar
      schrieb am 23.08.02 15:26:43
      Beitrag Nr. 6 ()
      ..................typisch Deutsch !!!!
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 15:56:38
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das Hessische NachG regelt nur den Abstand von der Grundstücksgrenze. Eine Höhenbegrenzung scheint es nicht zu geben, da die meisten heimischen Bäumchen nicht grösser als 50 Meter werden :D

      § 38

      Grenzabstände für Bäume Sträucher und einzelne Rebstöcke

      Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzuhalten:

      1. mit Allee- und Parkbäumen, und zwar

      a) sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere dem Eschenahorn (Acer negundo), sämtlichen Lindenarten (Tilia), der Platane (Platanus acerifolia), der Roßkastanie (Aesculushippocastanum), der Rotbuche (Fagus sylvatica), der Stieleiche (Quercus robur), ferner der Atlas- und Libanon-Zeder (Cedrus atlantica u. libani), der Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), der Eibe (Taxus baccata), der österreichischen Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca)
      4 m,

      b) stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere der Mehlbeere (Sorbus intermedia), der Weißbirke (Betula pendula), der Weißerle (Alnus incana), ferner der Fichte oder Rottanne (Picea abies), der gemeinen Kiefer oder Föhre (Pinus sylvestris), dem abendländischen Lebensbaum (Thuja occidentalis)
      2 m,

      c) allen übrigen Allee- und Parkbäumen
      1,5 m,

      2. mit Obstbäumen, und zwar

      a) Walnußsämlingsbäumen
      4 m,

      b) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnußbäumen
      2 m,

      c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschenbäume
      1,5 m,

      3. mit Ziersträuchern, und zwar

      a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere der Alpenrose (Rhododendron- Hybriden), dem Feldahorn (Acer campestre), dem Feuerdorn (Pyracantha coccinea), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der rotblättrigen Haselnuß (Corylus avellana v. fuscorubra), den stark wachsenden Pfeifensträuchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius, satsumanus, zeyheri u.a.), ferner dem Wacholder (Juniperus communis)
      1 m,

      b) allen übrigen Ziersträuchern
      0,5 m,

      4. mit Beerenobststräuchern, und zwar

      a) Brombeersträuchern
      1 m,

      b) allen übrigen Beerenobststräuchern
      0,5 m,

      5. mit einzelnen Rebstöcken
      0,5 m.
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 16:12:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      Aus Baumstatik.de

      Baumgrößen im Nachbarrecht

      Ein Vorschlag zur Einteilung in Größenklassen und zur Abstandsregelung

      Thomas Sinn

      Bäume sind die größten Lebewesen der Erde. Nach Angaben aus der Literatur können sie an ihrem natürlichen Standort je nach Gattung und Art im Alter über 100 m hoch werden. Ein australischer Eucalyptus regnans soll, wenn das überlieferte Maß zutrifft, im Jahr 1885 eine Höhe von 143 m erreicht haben. Der Kronenumfang von Bäumen kann mehr als 400 m betragen (gemessen wurden maximal 412 m bei Ficus bengalensis) und ihr Stammumfang mehr als 50 m (gemessen wurden schon 54,5 m bei Adansonia digitata). Eine sizilianische Castanea sativa soll nach Angaben aus den Jahren 1770 und 1780 einen Stammumfang von 57,9 m erreicht haben. Der Stamm dieser Eßkastanie wächst heute in drei weit voneinander entfernten Teilen.

      In Mitteleuropa werden solche Baumdimensionen nicht erreicht. Hier werden freistehende Bäume zum Beispiel in der Regel nicht wesentlich höher als etwa 35 m. Der höchste dem Verfasser bekannte freistehende Baum der Bundesrepublik Deutschland ist ein Mammutbaum im Staatspark "Fürstenlager" von Bensheim-Auerbach, der nach Angaben der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten 53 m hoch ist.
      Im städtischen Bereich beeinflussen Altbäume unter anderem aufgrund ihrer Größe die Wohnqualität, die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken und damit den Grundstückswert. Beeinträchtigungen, zum Beispiel durch Überhang und die starke Verschattung von Gebäuden, sind oftmals die Folge falscher Baumartenwahl.

      Zu den Mindestgrenzabständen bei Neupflanzungen gelten in der Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen der verschiedenen Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer. Zur Übersicht werden einige dieser Regelungen vorgestellt (Ausnahmebestimmungen in den Gesetzen, wie zum Beispiel die Regelungen für Hecken, werden nicht aufgeführt):

      * Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz legt den Grenzabstand von
      Bäumen und Sträuchern nach ihrer Höhe fest.
      Bis zu 1,20 m Höhe = 0,25 m Abstand,
      bis zu 2 m Höhe = 0,50 m Abstand,
      bis zu 3 m Höhe = 0,75 m Abstand,
      bis zu 5 m Höhe = 1,25 m Abstand,
      bis zu 15 m Höhe = 3,00 m Abstand und
      über 15 m Höhe = 8,00 m Abstand.

      * In Bayern ist für Gehölze, die über 2 m hoch wachsen, ein Grenzabstand von mindestens 2 m einzuhalten, für eine Höhe unter 2 m ein Abstand von 0,50 m

      * Das Hessische Nachbarrechtsgesetz unterscheidet zwischen sehr stark
      wachsenden Bäumen (Mindestabstand = 4 m) und stark wachsenden
      Bäumen (Mindestabstand = 2 m) sowie den Obstbäumen und Sträuchern,
      jeweils nach ihrer Wuchsstärke.

      * In Schleswig-Holstein gilt für Gehölzhöhen bis zu 1,20 m keine Abstandsregelung, für Gehölze über 1,20 m Höhe gilt ein Mindestabstand, der einem drittel ihrer Höhe entspricht. Da dies für alle Teile des Gehölzes gilt, darf zum Beispiel ein Zweig in 3 m Höhe nicht näher als 1 m an das Nachbargrundstück heranwachsen.

      Eine detaillierte Übersicht über die unterschiedlichen aktuellen Regelungen gibt Kaub (1994).

      Die verschiedenen Gesetze legen, wie das Hessische Nachbarrechtsgesetz, oft Grenzabstände nach den artspezifischen Wuchsstärken von Bäumen fest. Maßgebend ist die Größe des oberirdischen Baumteiles im Alter. In diesen Nachbarrechtsgesetzen werden zur Orientierung beispielhaft Gattungen und Arten genannt. Nicht genannte Baumarten sollen zugeordnet werden. Abweichungen zwischen den jeweiligen Gesetzen bei der Einteilung einzelner Gattungen und Arten in Wuchsstärken weisen auf unterschiedliche Meinungen über die möglichen Größen von Altbäumen hin. Dies wird auch beim Vergleich von Angaben aus der Literatur deutlich.
      Beispiel Aesculus hippocastanum:
      Bruns (1993/1994): Bis 30 m hoch und 25 m breit.
      Ley (1992/1993): 20-30 m hoch.
      Mitchell (1979): Bis 36 m hoch.
      Von Ehren (1994/1995): Bis 25 m hoch und 15 m breit.

      Der Baum wächst oberirdisch mit seinem Sproß und unterirdisch mit seinen Wurzeln. Zur Ausbreitung und zu den Abmessungen der Wurzelsysteme freistehender Altbäume ist wenig bekannt. Extensives Wurzelwachstum weisen zum Beispiel Pappeln und Weiden auf. Diese können als freistehende Bäume und je nach den Standortbedingungen einzelne Wurzeln mehr als 30 m vom Stamm fort ausbilden und zum Beispiel in Kanalrohre einwachsen. Für die Nachbarrechtsgesetze und deren Einteilung in Wuchsstärken von Gehölzen spielen die Größen der Wurzelsysteme keine Rolle. Im nachfolgenden soll nur zu den Abmessungen der Sproßteile von Baumarten Stellung genommen werden. Daraus kann auf erforderliche Grenzabstände bei Neupflanzungen geschlossen werden.

      Abmessungen von Bäumen werden bislang nur durch die Angaben zu: "Stammumfang", "Baumhöhe" und "Kronenbreite" beschrieben.
      Der Stammumfang sagt nur sehr wenig über die tatsächliche Größe eines Baumes aus (er kann zum Beispiel bei alten Lindenbäumen Mitteleuropas trotz relativ kleiner Krone mehr als 12 m betragen). In Diagramm 1 werden aus 1000 Meßdaten zur Baumstatik die Daten von 920 freistehenden Bäumen vorgestellt (80 der 1000 untersuchten Bäume waren Bestandsbäume beziehungsweise keine Altbäume. Sie sind nicht repräsentativ und wurden ausgeschieden).

      DIAGRAMM 1: Vergleich Stammdurchmesser und Windangriffsfläche

      Die schwankenden Angaben der Literatur zu Höhen und Breiten von Baumarten sind für die Beschreibung der tatsächlichen artspezifischen Baumgrößen ebenfalls wenig geeignet. Die Angaben zu maximalen Baumhöhen beziehen sich zumeist auf Waldbestandsbäume, die maximaler Kronenbreiten auf freistehende Bäume. Zudem können zwei Maßzahlen eine unregelmäßig geformte Fläche, wie sie jeder Baum in seiner Ansicht darstellt, nicht genau beschreiben. Wie groß kann eine bestimmte Baumart im Alter aber tatsächlich werden?

      DIAGRAMM 2: Vergleich Baumhöhe und Windangriffsfläche

      Die Stamm- und Kronenfläche, das heißt die Windangriffsfläche, ist ein genaues Maß der tatsächlichen Baumgröße.
      Das Sachverständigenbüro G. Sinn bzw. die Arbeitsstelle für Baumstatik untersuchten seit 1981 -wie bereits erwähnt- 1000 Bäume eingehend auf ihre Stand- beziehungsweise Bruchsicherheit. Grundlage dieser Untersuchungen war die Feststellung der individuellen Windlasten der Untersuchungsbäume. Dazu wurden unter anderem durch metrische Messung die Baumdimensionen (Stammumfang und Baumhöhe) ermittelt. Die Windangriffsflächen wurden fotooptisch erfaßt.

      In den Diagrammen 3-5 werden aus der oben genannten Datensammlung die maximalen Stammdurchmesser, die maximalen Baumhöhen und die maximalen Windangriffsflächen freistehender Bäume Mitteleuropas, getrennt nach Baumarten beziehungsweise - sorten, vorgestellt (die Daten aller Diagramme wurden aus Untersuchungen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, den Niederlanden und Österreich ausgewählt).

      DIAGRAMM 3: Vergleich Stammdurchmesser und Baumart
      DIAGRAMM 4: Vergleich Baumhöhe und Baumart

      Die Windangriffsfläche, das heißt die windangeblasene Stamm- und Kronenfläche der Bäume, wurde -wie bereits erwähnt- über ein Foto ermittelt (das Verfahren und die Methodik wurden in zahlreichen Aufsätzen in Fachzeitungen und -büchern eingehend beschrieben). Mit den 920 Daten zu Windangriffsflächen von freistehenden mitteleuropäischen Bäumen stehen aussagekräftige Eckwerte zur Beschreibung ihrer tatsächlichen Abmessungen im Alter zur Verfügung.

      DIAGRAMM 5: Vergleich Windangriffsfläche und Baumart

      Die tatsächliche Baumgröße wird durch die maximale Windangriffsfläche im Alter beschrieben. Sie ist ein Orientierungswert für die Einteilung mitteleuropäischer Bäume in Wuchsstärkeklassen und kann als Grundlage für die Einhaltung von Grenzabständen dienen.

      Eine Beeinträchtigung durch Bäume, zum Beispiel die Verschattung von Grundstücken, kann sich sowohl aus ihrer Höhe als auch aus ihrer Breite ergeben. Die Säulenpappel kann mehr als 30 m hoch werden, dabei aber nur etwa 6 m breit. Die freistehende Libanonzeder kann bei 21 m Höhe einen Kronendurchmesser von 34 m erreichen.
      Aus der Windangriffsfläche (A) läßt sich der unmittelbare "Einwirkungsbereich" durch den Baumkörper ermitteln. Für beispielsweise 346 m² Segelfläche (siehe Diagramm 5, Ulmus glabra) ergibt sich nach der Formel Wurzel aus A ein Einwirkungsbereich von 18,60 m (sowohl in der Höhe als auch in der Breite). Hierbei wird ungeachtet der zahlreichen Formen der verschiedenen Arten die Segelfläche des Baumes vereinfachend als quadratischer Körper betrachtet.

      Der für Nachbargrundstücke "zumutbare" Grenzabstand von Bäumen kann dann, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Belange, nach Ansicht des Verfassers aus einem Abstand von einem drittel des wie oben ermittelten Einwirkungsbereiches errechnet werden. Für eine Seitenlänge von 18,60 m nach oben genanntem Berechnungsbeispiel für Ulmus glabra ergibt sich: 18,60 m geteilt durch 3 = ein Mindestgrenzabstand von 6,20 m, in einer 50-cm- Staffelung entspricht dies abgerundet = 6,00 m.
      Außer nachbarlichen Belangen wird eine solche Regelung der erforderlichen Durchgrünung der Städte gerecht (eine "gewisse" Beeinträchtigung durch den Bewuchs auf Nachbargrundstücken muß dabei allerdings hingenommen werden).

      Die Formel Wurzel aus A / 3 könnte bei Neupflanzungen Bemessungsgrundlage für die Einhaltung von Grenzabständen (gemessen ab Stammitte) sein und ist Grundlage für die Vorgaben zu baumartspezifischen Grenzabständen laut Diagramm 6. Zur praktischen Handhabung wurde eine 50-cm-Staffelung gewählt, so daß Baumarten und -sorten in Gruppen zusammengefaßt werden können. Im Diagramm werden sie farblich unterschieden.

      DIAGRAMM 6: Vergleich Grenzabstand und Baumart

      Die vorgestellte Auflistung von Baumarten und -sorten nach ihrer maximalen Größe im Alter ist nicht vollständig. Unter Umständen sind noch größere Exemplare als unter den hier vorgestellten Baumarten bekannt oder es können Daten zu bislang nicht vorgestellten Altbäumen anderer Baumarten geliefert werden. Bei Zusendung der Daten übernimmt der Verfasser die Auswertung. Es werden dafür lediglich die Angaben der exakt zum Beispiel mit einem Baumhöhenmesser gemessenen Baumhöhe, der Stammumfang in 1,30 m Höhe sowie ein Polaroid-Foto der Windangriffsfläche, das heißt der Baumkontur, unterschieden nach Stamm und Krone (die Zeichnung der Baumkontur ist vom Fotostandpunkt vor Ort zu fertigen), benötigt.

      Für weitergehende Auswertungen sind zudem die Ortshöhe, das heißt die Standorthöhe des Baumes, sowie Angaben zu den Umgebungsbedingungen erforderlich. Ein Übersichtsfoto des Baumes sowie seiner Umgebung sind hierbei hilfreich.
      Die Ergebnisse dieser Untersuchungen, das heißt die Angaben zu maximalen Stammumfängen, Baumhöhen und Windangriffsflächen sowie des erforderlichen Grenzabstandes, sollen gegebenenfalls in der Fachzeitschrift STADT UND GRÜN mitgeteilt werden.

      Fazit:
      Bäume können durch ihre enorme Größe im Alter die Nutzung von Grundstücken bedeutsam beeinträchtigen und den Grundstückswert mindern. Zur rechtlichen Regelung dieser Problematik wurden die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer erlassen, die sich in Bezug auf Baumanpflanzungen und Mindestgrenzabstände in ihren Vorgaben unterscheiden. Zur Bestimmung der einzuhaltenden Grenzabstände werden oft die unterschiedlichen Ansichten zur maximalen Baumgröße im Alter herangezogen. Mit den Daten von 920 freistehenden Bäumen zu genau ermittelten Windangriffsflächen wird im vorliegenden Aufsatz eine Größe beschrieben, mit der 52 Baumarten beziehungsweise -sorten nach ihren tatsächlichen Abmessungen im Alter unterschieden werden können. Durch unterschiedliche Klimabereiche und Standortbedingungen können diese modifiziert werden. Damit kann zumindest für die Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Baumgrößendefinition gefunden werden, die in die nachbarrechtlichen Landesgesetze übernommen werden könnte und sachverständigen Beurteilungen zu Mindestgrenzabständen von Bäumen als Grundlage dienen kann. Weitere Anwendungsbereiche ergeben sich zum Beispiel für Baumschulen, die ihren Kunden Hinweise zur Größe der Baumart im Alter und Empfehlungen zur Größe des erforderlichen Standraumes geben können oder für Architekten und Ausführungsfirmen, die die Anpflanzung von Bäumen planen beziehungsweise durchführen.
      Großbäume beanspruchen oft mehrere hundert Quadratmeter an Grundstücksfläche.

      Der bislang größte von der Arbeitsstelle für Baumstatik untersuchte Baum steht auf einem Kinderspielplatz in Frankfurt/M. Er mußte wegen seiner enormen Größe von einer Nachbarstraße über die Hausdächer hinweg fotografiert werden. Die Windangriffsfläche dieser Platane beträgt 526 mù.

      ABBILDUNG 1: Graphische Darstellung zur Windangriffsflächenermittlung der Platane in Frankfurt/M.

      Für die Datenüberlassung beziehungsweise Hilfe bei der Auswertung der 3000 Daten zur Baumstatik danke ich meinem Vater, Günter Sinn, sowie Herrn Martin Mohr, Arbeitsstelle für Baumstatik.

      ABBILDUNGSVERZEICHNIS:

      DATENAUSWERTUNG UND DIAGRAMME 1-6: G. SINN, TH.
      SINN und M. MOHR c/o Arbeitsstelle für Baumstatik

      ABBILDUNG 1: G. SINN und TH. SINN c/o Arbeitsstelle für Baumstatik

      LITERATUR
      * Bruns: Sortimentskatalog 1993/1994. Joh. Bruns - Deutsche Exportbaumschulen, Postfach 1165, 26146 Bad Zwischenahn
      * Guiness-Buch der Rekorde. Verlag Ullstein GmbH, 10969 Berlin 1994
      * Lorenz von Ehren: Sortimentskatalog 1994/1995. Pflanzenhandel Lorenz von Ehren GmbH, Kanzleistrasse 48, 22609 Hamburg
      * Ley: Sortimentskatalog 1992/1993. Baumschulen Wilhelm Ley, Baumschulenweg 9, 5309 Meckenheim
      * Kaub, Reinhold: Der "liebe" Nachbar - Rechtsfälle rund um Garten und Grundstück. BLV Verlagsgesellschaft mbH, München 1994
      * Mitchell, Alan: Die Wald- und Parkbäume Europas. Verlag Paul Parey, 1979
      * Osterloh, Dirk und Thomas Sinn: Verkehrssicherheit von Bäumen auf Waldparkplätzen. Allgemeine ForstZeitschrift (AFZ) 12/1994
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 16:21:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      #3 @GranSasso
      was heisst hier, "so einen Nachbarn wie mich"?

      Ich bin den Nachbarns gegenüber immer freundlich und nett gewesen, habe mal am Zaun mit deren dort wohnenden Sohn (43J)gesprochen, der übrigens mit seiner Familie von seinen Alten wegziehen will, auch ihm angeboten, dass seine Kinder gerne rüberkommen und im Pool schwimmen dürfen.

      Ok, es ist ein sehr grosser Hund, aber der hat noch nie irgendjemanden etwas getan und wie gesagt, er bellt selten.

      Was würdet ihr denn machen, wenn euch wg. so hoher Bäume das Badevergnügen genommen würde.

      Schliesslich kann man die Tannen ja auch stutzen.

      Casta
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 16:29:25
      Beitrag Nr. 10 ()
      #8 Nmszg
      danke, das könnte mir weiterhelfen. Wir sind hier in Niedersachesen und wenn die Tannen 8 m von der Grenze entfernt sein müssen stünden sie mitten auf deren Rasenfläche.

      Casta
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 16:35:48
      Beitrag Nr. 11 ()
      @castaloni

      Die Grenzbepflanzung ist Nachbarrecht. Nachbarrecht ist in Deutschland Landesrecht. Du musst also erst einmal bekennen in welchem Bundesland Du lebst.

      Grundsätzlich kann ich Dir jetzt schon sagen, dass Deine etwaigen Ansprüche auf Beseitigung der Tannen verjährt sind.

      Bei 15 m Höhe sind die Dinger etliche Jahre alt. Die Verjährung beginnt, wenn Bäume und Sträucher dichter als 2m an der Grundstücksgrenze stehen und höher als 2 m sind.

      Wenn Du in Bayern wohnst, kann ich Dir`s genau sagen.
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 16:43:38
      Beitrag Nr. 12 ()
      @megaschotte
      in Niedersachsen, siehe # 10

      Casta
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 17:30:48
      Beitrag Nr. 13 ()
      Möglicherweise gibt es eine Baumschutzverordnung oder Baumschutzsatzung, die das Fällen dieser Bäume ohne Genehmigung untersagt.
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 17:35:19
      Beitrag Nr. 14 ()
      In Niedersachsen gibt es kommunale Baumschutzsatzungen. Um recherchieren zu können, ob es in deiner Gemeinde eine solche Satzung gibt, müsste ich deren Namen kennen.
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 17:50:01
      Beitrag Nr. 15 ()
      Sehr wahrscheinlich scheitert dein Anspruch auf Beseitigung der Bäume an der Verjährung. In Baden-Württemberg z.B. verjährt dieser Anspruch nach fünf Jahren, gerechnet von der Schaffung (Anpflanzung). Eine Verjährungsvorschrift wird es mit Sicherheit auch im Nds. Nachbarrecht geben.
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 17:54:19
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ich vermute im Übrigen, dass diese Bäume bereits bestanden, als Ihr das Haus gemietet habt. Man kann dir daher vorwerfen, das Haus in Kenntnis der Situation gemietet zu haben. Da kannst du jetzt nicht plötzlich kommen und das Fällen der Bäume verlangen.
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 19:31:01
      Beitrag Nr. 17 ()
      NATALY
      ich will ja garnicht, dass sie gefällt werden, aber auf 3 oder 4 Meter höhe abschneiden wäre nicht schlecht.
      Ich habe heute die Gemeindeverwaltung angerufen, diese konnte mir aber keine Auskunft geben, sie verwies mich an einen Rechtsanwalt um mir eine Rechtsberatung einzuholen, da es angeblich keine Örtlichen Bestimungen diesbezüglich gibt, was ih mir aber nicht vorstellen kann.

      PS. ich habe mir gerade ersteinmal 5 Stück 180 x 180 cm Sichtschutzzaun aussm Baumarkt geholt und erstmal gegen den Zaun unter den Tannen gestellt, werde sie morgen richtig befestigen und nochmal 10 Stück dazuholen.

      Das wird die Alte auch wurmen, megafreu. Kann se beim Wäscheaufhängen nicht mehr in unserem Garten spekulieren, was ein Hobby von ihr zu sein scheint.

      Casta
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 19:36:12
      Beitrag Nr. 18 ()
      Es kann schon sein, dass es keine örtlichen Bestimmungen gibt, das Nachbarrecht ist Landesgesetz und gilt landesweit. Ich glaube nicht, dass es möglich ist, die Tannenbäume von 10 auf 4 m Höhe zu bringen.
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 19:39:37
      Beitrag Nr. 19 ()
      NATALY
      sicher ist das möglich, mein Bruder ist selbst. Garten und Landschaftsgärtner, der stutzt nen Tannenbaum auf jede beliebige höhe, sieht halt nur nicht so dolle aus.
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 19:48:00
      Beitrag Nr. 20 ()
      übrigens, da es aufgrund dieser Sichtschutzaktion mit Sicherheit wieder Stress geben wird, habe ich beschlossen, den Zaun auf der Rückseite mit knallroter Holzschutzfarbe anzustreiche, das kann mir doch keiner verbieten, oder?

      Huaaaaaaauaaaaaaaah, dann sitzt sie auf ihrer Terrasse und glotzt auf nen roten Zaun, geil ey.

      Casta, der nur fies wird, wenn anstatt mit ihm zu reden andere Parteien eingeschaltet werden.
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 19:52:28
      Beitrag Nr. 21 ()
      Könnte mir vorstellen, dass es Probleme gibt, wenn solche Sichtschutzzäune in der näheren Umgebung nicht üblich sind. Will mich da aber nicht festlegen.
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 19:59:04
      Beitrag Nr. 22 ()
      NATALY
      ach quatsch, solche Zäune haben sie hier z.B. alle zwischen ihren Reihenhausgärten, die Dinger sind hier überall, links in meinem Garten ist schon ewig son Teil, weil dahinter ist die Tennisanlage.

      PS. brauchst du Tennisbälle, die kommen hier fast stdl. rübergeflogen.

      Casta
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 20:20:09
      Beitrag Nr. 23 ()
      Casta,

      wegen solcher lustigen Gurken wie dir und deiner Nachbarn
      ist unsere Zivilgerichtsbarkeit überlastet.

      Danke

      .
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 20:38:51
      Beitrag Nr. 24 ()
      zpo
      du Gurkenkasper, findest du es toll, wenn deine Nachbarin einen Schreianfall bekommt, sobald (falls vorhanden) dein Hund in deinen Garten geht oder sie mit ihren nutzlosen Tannenbäumen dir die Sonne auf deiner Terrasse raubt?

      Übrigens, wenn son 15 Meter hoher Baum bei Sturm auf meinen Pool fällt, ist de mit Sicherheit hinne.

      Ausserdem ist sie gerade dabei, die gesamte Nachbarschaft wg.des Hundes gegen mich aufzuhetzen.

      Stell dir vor, hier kommen Kinder und klingeln, um mit meinem Hund spazieren zu gehen, Nachbarskinder.

      PS.: wer sagt denn, dass ich vor Gericht will?

      Casta
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 21:53:42
      Beitrag Nr. 25 ()
      @ castagürkchen,

      das mit den 15 m hohen Tannen wusstest du doch vorher, oder sind sie wider Erwarten empor geschossen wie eine Sylvesterrakete ?

      Gericht ? Schlichte Vermutung meinerseits; solltest du wohl auch besser nicht bemühen.

      Geht es dir um die Bäume oder um das nachbarliche Gekeife über den Hund ?

      Im letzten Falle dürfte man das doch elegant-charmööööörmäßig (talk anbout) lösen können
      (oder was ist das für ein mordlüsternes Vieh von Hund ?)

      Oder doch die Bäume ? - s.o., Obergurke !

      :laugh:

      Casper (hhuuuuuuuiihh)

      .
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 22:07:56
      Beitrag Nr. 26 ()
      Lass deinen Hund die nächsten 20 Jahre heimlich gegen die Bäumchen pinkeln, dann fallen sie schon irgendwann wie von selbst um.
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 08:59:47
      Beitrag Nr. 27 ()
      lustig, lustig hier....

      Ich habe ein ganz anderes Problem. Ich habe mir gerade ein Haus gekauft und möchte 3 Tannen ca. 12 m hoch fällen.
      Könnte es da Probleme geben ?
      Muss ich jemanden um Erlaubnis fragen ?

      Wohne in Niedersachsen.


      Gruss
      mexx
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 09:59:33
      Beitrag Nr. 28 ()
      Mexx: In Niedersachsen gibt es teilweise kommunale Baumschutzsatzungen, d.h., die Rechtslage ist nicht landesweit einheitlich. In welcher Gemeinde wohnst du denn?
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 10:02:32
      Beitrag Nr. 29 ()
      Eine Übersicht über die Problematik findest du im Thread:

      Bäume fällen 31 casel

      den du unter dem User "casel" aufrufen kannst.
      Avatar
      schrieb am 28.08.02 08:26:44
      Beitrag Nr. 30 ()
      hallo nataly,

      wohne in Osnabrück.

      Gruss
      Mexx
      Avatar
      schrieb am 28.08.02 10:18:40
      Beitrag Nr. 31 ()
      Hi, Mexx, die Baumschutzssatzung der Stadt Osnabrück ist wohl mittlerweile abgeschafft worden:

      "Baumschutzsatzung:
      Die sogenannte Baumschutzsatzung der Stadt, die durch ihren eigentumsregulierenden Charakter vor allem zu präventiven Baumfällungen vor Erreichen satzungsbestimmter Größenordnungen und ausbleibenden Pflanzungen zur Vermeidung wie auch immer gearteter Konfrontationen mit der Satzung führte, wurde 1993 unter rot-grüner Ratsmehrheit eingeführt. Ihr Wert war daher von Beginn an mehr als fragwürdig. Ein vom Oberbürgermeister Fip sowie seiner Zählgemeinschaft aus SPD und Grünen abgewiegelter Versuch eines Bürgerbegehrens gegen die Baumschutzsatzung umfasste allein über 12.000 Unterschriften.

      CDU-Position/-Erfolg:
      Die CDU-geführte Ratsmehrheit hat umgehend nach dem Machtwechsel im September 2001 ihr Wahlversprechen eingelöst und die Satzung mittlerweile außer Kraft gesetzt. Somit ist dieses auf Zwang und Gängelung des Bürgers ausgerichtete Instrument endgültig beseitigt und wird unter einer bürgerlichen Mehrheit auch nicht mehr aufleben!"

      Quelle:http://www.osnabrueck-net.de/Politik/cdu290702l.html
      Avatar
      schrieb am 28.08.02 10:21:16
      Beitrag Nr. 32 ()
      Die FDP hat sich auch für die Abschaffung eingesetzt:
      http://www.osnabrueck.de/fdp/16135.html
      Avatar
      schrieb am 28.08.02 11:12:15
      Beitrag Nr. 33 ()
      Danke NATALY !!
      Avatar
      schrieb am 28.08.02 11:57:35
      Beitrag Nr. 34 ()
      Gerne geschehen. Am 22.9. kannst du dich auch bei CDU und FDP bedanken. Die haben offensichtlich mehr Vertrauen in den Bürger. Bei Rot-Grün gilt das Motto: Der Beamte der Stadtverwaltung weiss am Besten, was gut für den Bürger ist.
      Avatar
      schrieb am 28.08.02 20:41:18
      Beitrag Nr. 35 ()
      Jaaaaaaa:

      ROT-GRÜN !

      (Ist doch klasse, wenn einer was besser weiß)

      .
      Avatar
      schrieb am 28.08.02 23:28:47
      Beitrag Nr. 36 ()
      @ZPO: Mach mal halblang.


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