schrieb am 04.02.03 18:24:27
Irak-Krise
Chirac unbeirrbar auf Anti-Kriegskurs
Frankreichs Präsident Jacques Chirac und der britische
Premierminister Tony Blair können ihre Differenzen in der
Irak-Frage nicht ausräumen. Chirac erteilte Blairs Werben um einen
härteren Kurs gegenüber dem Irak eine klare Absage und forderte
stattdessen mehr Zeit für die Inspektoren.
REUTERS
Blair und Chirac nach dem Gipfeltreffen: Paris sagt "non"
Le Touquet - Er sei weiterhin dagegen, einen Irak-Krieg zu
beginnen, ohne den Inspektoren die für ihre Arbeit nötige Zeit zu
lassen, sagte Chirac. Jetzt warte die französische Regierung
zunächst ab, was US-Außenminister Colin Powell am morgigen Mittwoch
und Uno-Chefinspektor Hans Blix am 14. Februar zu berichten hätten,
sagte Chirac auf einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Blair.
Über ein Veto im Weltsicherheitsrat zu einer Irak-Intervention
wolle er "zum gegebenen Zeitpunkt" und abhängig von den Umständen
entscheiden. "Bei der Entwaffnung des Iraks gibt es noch viel mit
friedlichen Mitteln zu tun", sagte Chirac.
Tony Blair hatte bei dem Gipfeltreffen im Seebad Le Touquet
erfolglos versucht, die Unterstützung der französischen Regierung
für die Irak-Politik der USA und Großbritanniens zu gewinnen.
Chirac sagte, er sei weiterhin gegen einen Krieg. Auf die Frage, ob
er den Inspektoren Wochen oder Monate einräumen wolle, sagte er:
"Ich kann keinen Zeitraum angeben. Es ist an den Inspektoren, dies
zu entscheiden."
Chirac und Blair räumten ein, dass sie in einigen Punkten
Meinungsverschiedenheiten haben. Sie vertraten jedoch den
gemeinsamen Standpunkt, dass die Entwaffnung des Irak über die
Vereinten Nationen erfolgen solle. Blair hatte allerdings in
Übereinstimmung mit der US-Regierung stets betont, dass für einen
Krieg gegen den Irak keine zweite Resolution des Sicherheitsrats
notwendig sei, falls ein schwerer Verstoß des Irak gegen die
Resolution 1441 vorliege.
Briten bereiten sich auf dreijährige Besatzungszeit vor
Die britischen Streitkräfte bereiten sich nach Informationen der
BBC auf eine dreijährige Besatzungszeit im Irak vor. Unter Berufung
auf hochrangige Militärkreise berichtete der Sender, dass der Irak
in drei Sektoren aufgeteilt werden solle. Dabei werde jeweils einer
der am Krieg teilnehmenden Staaten die Verantwortung für einen
Sektor erhalten. Großbritannien will insgesamt 35.000 Soldaten zum
Golf schicken.
Ungeachtet der andauernden diplomatischen Beratungen setzte das
Pentagon seinen Truppenaufmarsch in der Golfregion weiter fort. Am
Dienstag passierten sieben amerikanische Kriegsschiffe den
Suez-Kanal. Die für eine Landungsoffensive ausgerüsteten Schiffe
haben mehr als 4.750 Matrosen und 7.000 Marineinfanteristen an
Bord.
In den Seegebieten rund um den Persischen Golf befinden sich
inzwischen drei Flugzeugträger, ein vierter wird in Kürze erwartet.
Die Truppenpräsenz der USA in der Region wird zurzeit auf insgesamt
100.000 Mann geschätzt, in den nächsten Wochen wird eine weitere
Verstärkung auf 180.000 erwartet.
schrieb am 04.02.03 23:58:25
Irak-Krise
Inspektoren finden erneut Chemiewaffen-Sprengkopf
Die Uno-Rüstungsinspektoren haben im Irak nach eigenen Angaben
erneut einen leeren Chemiewaffen-Gefechtskopf entdeckt.
Chefinspektor Hans Blix sprach eine eindringliche Warnung an die
irakische Regierung aus: Es sei "fünf Minuten vor Zwölf".
DPA
Uno-Inspektoren im Irak: Erneut leeren Sprengkopf gefunden
Bagdad/New York - Die Waffeninspektoren fanden den Sprengkopf bei
einer überraschenden Inspektion in der al-Tadschi-Munitionsfabrik
nördlich von Bagdad. Es ist inzwischen offenbar der siebzehnte
derartige Sprengkopf, der seit dem Fund von einem dutzend
derartiger leerer Gefechtsköpfe für Chemiewaffen am 16. Januar
aufgetaucht ist. Die irakische Führung hatte weitere derartige
Entdeckungen damals nicht ausgeschlossen. Nach irakischer
Darstellung handelt es sich dabei um versehentlich übersehene Reste
aus den achtziger Jahren.
Uno-Chefinspektor Hans Blix warnte die Regierung in Bagdad, dass
die Zeit zur Verhinderung eines Krieges rasch ablaufe. Bagdad müsse
begreifen, dass "es fünf Minuten vor Zwölf ist", sagte Blix im
Uno-Hauptquartier. Er werde die irakische Führung bei seinem Besuch
am kommenden Wochenende in Bagdad noch einmal auffordern, umgehend
versteckte Waffenarsenale zu offenbaren oder die behauptete
Vernichtung dieser Waffen überzeugend zu beweisen.
"Ich glaube nicht, dass bereits eine endgültige Entscheidung über
einen Kriegsbeginn gefällt wurde", sagte Blix. "Aber wir bewegen
uns mehr und mehr darauf zu." Der Irak könne jedoch etwas tun, um
zu verhindern, dass sich das "diplomatische Fenster" schließe. Wenn
das Land tatsächlich keine Massenvernichtungswaffen mehr versteckt
halte, dann sollten seine Verantwortlichen aktiv auf die
Uno-Kontrolleure zugehen und zeigen, wo sie vernichtet worden sein
sollen.
Pleuger glaubt an Mehrheit für weitere Inspektionen
Der deutsche Uno-Botschafter Gunter Pleuger rechnet mit einer
großen Mehrheit im Weltsicherheitsrat für eine Fortsetzung der
Uno-Waffeninspektionen im Irak. Einen Tag vor der
Sicherheitsratssitzung, in der die USA Beweise für den Besitz
Bagdads von Massenvernichtungswaffen vorlegen wollen, sagte
Pleuger, nach seiner Schätzung werden "am Ende des Tages" zwischen
elf und 13 Ratsmitglieder für die Fortsetzung der Inspektionen
stimmen.
Die Auswertung der von den USA angekündigten Beweise brauche
allerdings Zeit. Ihre die Bedeutung könne wahrscheinlich nur von
Experten richtig eingeschätzt werden, erklärte Pleuger.
schrieb am 05.02.03 00:19:04
Die Amis wollen den totalen Krieg, also werden sie ihn auch
kriegen.
Schade nur, dass wirkliche Menschen dafür sterben müssen.
Anschließend gibt es dann das PC-Spiel zum nachspielen.
Das zweite Desert nach dem Abendessen.
Daszu brauchst du dann einen neuen Computer.
Was die Umsatzzahlen der
Spiele-Software-Grafikkarten-PCChip-Hersteller steigen läßt.
Der wirkliche Krieg zum Nachspielen.
Vorallem, der Krieg dauert länder an. Und so gibt es ein Update
nach dem nächsten.
So wie bei MS-Windows auch.
Der hat soviel Cash-Money angesammelt, dass er auch zum ersten mal
eine Dividente auszahlt.
Meine Theorie ist, daß auch die ganze Computer-Industrie an diesem
Krieg interessiert ist.
schrieb am 05.02.03 07:35:05
Britischer Geheimdienst
Angeblich kein Kontakt zwischen Irak und al-Qaida
US-Außenminister Colin Powell will heute vor der Uno auch Beweise
über eine Verbindung des Irak zur Terrororganisation al-Qaida
vorlegen. Doch der britische Geheimdienst sieht offenbar keine
Verbindung zwischen Saddam Hussein und Osama Bin Laden.
London/Washington/Paris - Anfängliche Kontakte zwischen al-Qaida
und dem Regime in Bagdad seien an Misstrauen und unvereinbaren
Ideologien gescheitert, berichtet der TV-Sender BBC unter Berufung
auf ein britisches Geheimdokument weiter. Die BBC habe das Papier
einsehen können.
Das Dokument sei von einem Stab des militärischen
Nachrichtendienstes vor drei Wochen geschrieben worden. Der Bericht
sei als "Top Secret" eingestuft worden und dem britischen
Premierminister Tony Blair zugesandt worden.
In dem Dokument heiße es, die Ansichten des al-Qaida-Führers Osama
Bin Laden und der im Irak regierenden Baath-Partei stünden im
Gegensatz zu den religiösen Ansichten Bin Ladens. Für den
Terroristenführer sei es ein "abtrünniges Regime". Bin Ladens Ziele
stünden in einem ideologischen Widerspruch zum heutigen Irak.
US-Außenminister Colin Powell will bei seinem Bericht vor dem Uno-
Sicherheitsrat heute auch Details über Reisen von al-Qaida-
Mitgliedern in den Irak bekannt geben. Dabei wolle er aber nicht
unterstellen, dass es eine formelle Allianz zwischen Bagdad und
al-Qaida gegeben habe, sagten US-Regierungsbeamte dem
Nachrichtensender CNN. Powell werde jedoch Beweise zu Kontakten
zwischen al-Qaida und dem Irak vorlegen.
Angeblich sind die Hinweise der USA auf Verbidnungen zwischen
al-Qaida und Bagdad nur bruchstückhaft. Die Informationen seien
fragmentarisch und könnten unterschiedlich ausgelegt werden, hieß
es aus US-Regierungskreisen. Aus diesem Grund würden die Hinweise
auch nur einen geringen Teil der Rede von Powell ausmachen.
Die USA beziehen sich in ihrer Argumentation einerseits auf das
mutmaßliche al-Qaida-Mitglied Abu Musab Sarkawi. Er gilt als enger
Vertrauter Osama Bin Ladens und soll sich im vergangenen Sommer in
der irakischen Hauptstadt Bagdad einer medizinischen Untersuchung
unterzogen haben. Beweise, dass Sarkawi auch mit Mitgliedern der
irakischen Regierung in Kontakt stehe, gebe es jedoch nicht,
verlautete aus US-Regierungskreisen. Powell werde deshalb in seiner
Rede auf die Verbindungen Sarkawis zu terroristischen Gruppen unter
anderem in Europa Stellung nehmen.
Der irakische Präsident Saddam Hussein hatte in einem Interview mit
dem britschen Privatsender Channel 4 jegliche Beziehungen zu
al-Qaida bestritten. In dem am Dienstagabend ausgestrahlten
Gespräch sagte Saddam Hussein: "Wenn wir Beziehungen zu al-Qaida
hätten, und wenn wir an diese Beziehungen glauben würden, hätten
wir keinen Grund uns deswegen zu schämen und das nicht
zuzugeben."
Auch der stellvertretende irakische Ministerpräsident Tarik Asis
wies in der französischen Tageszeitung "Le Figaro" angebliche
Verbindungen des Irak zu al-Qaida entschieden zurück. "Unser Regime
ist laizistisch und hat Islamismus und Fundamentalismus immer mit
Nachdruck bekämpft."
schrieb am 05.02.03 09:40:26
Ich kann nur JEDEM empfehlen,die derzeitige PRINTausgabe des
"Spiegel" zu kaufen.
In einem langen Artikel werden ab seite 104 GENAUESTENS die
Unterstützung sadam Husseins durch westliche Länder, vor allem eben
den USA geschildert, die u.a. die Verlogenheit der US-Regierung
entlarven.
diese umfangreichen informationen sind ein absolutes Muss für eine
Diskussion.
Seit langer Zeit das beste Heft, was erschien - und eines, welches
man aus geschichtlichen Gründen einmal beiseite legen sollte.
Unter anderem wird auch berichtet, wie oft der US-Kongress die
massive Unterstützung sadam Husseins durch die USA BEENDEN wollte
und sowohl Ronny Reagan als auch George Bush SENIOR dies mit allen
Mitteln verhinderten. Bush senior hat die Unterstützung sadam
husseins sogar nach den Giftgaseinsätzen massiv ERHÖHT. Nie war die
Unterstützung der USA höher als unmittelbar vor dem Überfall auf
Kuweit!
Quelle: Spiegel-Printausgabe
schrieb am 05.02.03 13:43:12
Kein Mandat zum Krieg
Reichweite der Resolutionen 678 (1990), 687 (1991) und 1441 (2002)
des UN-Sicherheitsrats
Für ein militärisches Vorgehen gegen den Irak bedürfte es einer
neuen Resolution des Sicherheitsrats. Zu diesem Ergebnis kommt ein
am 2. Januar 2003 abgeschlossenes Gutachten der Wissenschaftlichen
Dienste des Deutschen Bundestags, das erst im Februar der breiten
Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde.
Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages* I.
Resolutionen 678 (1990) und 687 (1991) 1)
Der Resolution 678 (1990) waren anläßlich des irakischen
Einmarsches in das Emirat Kuwait am 2. 8. 1990 bereits elf
Resolutionen des Sicherheitsrates vorausgegangen. Die Resolution
678 vom 29. 11. 1990 stellt die wohl maßgeblichste Resolution des
Golfkonfliktes dar. In ihr wurden die Mitgliedstaaten, die mit der
Regierung Kuwaits kooperieren, für den Fall, daß der Irak die
Resolution 660, mit der die irakische Invasion Kuwaits verurteilt
und Saddam Hussein zum sofortigen und bedingungslosen Rückzug
aufgefordert wurde, und alle dazu später verabschiedeten
Resolutionen bis zum 15. 1. 1991 nicht uneingeschränkt befolgt,
ermächtigt, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um den
genannten Resolutionen Geltung zu verschaffen. China enthielt sich
der Stimme, Jemen und Kuba stimmten dagegen. Die Formulierung
dieser Resolution, die der Öffentlichkeit Geschlossenheit und
Handlungsfähigkeit des Sicherheitsrates dokumentierte, bot zu
Auslegungsfragen Anlaß. Die Ermächtigung zur Einsetzung »aller
erforderlichen Mittel« stellte eine Formulierung dar, die der Art
und dem Umfang möglicher Militäraktionen kaum Grenzen setzte. Im
übrigen stützte der Sicherheitsrat seine Tätigkeit nur durch die
allgemeine Bezugnahme auf Kapitel VII (Maßnahmen bei Bedrohung oder
Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen) der Charta der
Vereinten Nationen.
Die zwölf im kurzen Zeitraum von vier Monaten verabschiedeten
UN-Resolutionen gipfelten damit in der Legalisierung der Mittel zur
Befreiung Kuwaits und einem Ultimatum an den Irak. Nach dessen
ergebnislosem Ablauf begann am 17. 1. 1991 die »Operation Desert
Storm« zur Befreiung Kuwaits, an der sich 680000 Soldaten aus 28
alliierten Staaten beteiligten. Am 24. 2. 1991 begann die
Bodenoffensive der Alliierten. Am 28. 2. 1991 erfolgte auf Weisung
Präsident Bushs eine Feuerpause am Golf, nachdem Saddam Hussein
sämtliche relevanten UN-Resolutionen anerkannt hatte. Die
militärische Aktion war erfolgreich verlaufen und das Emirat Kuwait
befreit worden. 2)
Die Verhandlungen über einen Waffenstillstand begannen am 3. 3.
1991. Am gleichen Tag wurde im Sicherheitsrat auf Antrag der USA
die Resolution 686 (1991) verabschiedete, die die Fortsetzung der
Wirtschaftssanktionen, die Forderung nach irakischen
Reparationszahlungen und nach Aufhebung aller irakischen Gesetze,
die mit der Annexion Kuwaits zu tun hatten, beinhaltete. Am 4. 3.
1991 stimmte der Irak der Resolution widerspruchslos zu und begann
mit der Auslieferung der Kriegsgefangenen. Die eigentliche
Resolution über die Feuereinstellung (»formal cease-fire«) 687
(1991) kam am 3. 4. 1991 gegen die Stimme Kubas zustande.
Die komplexe Resolution enthält zahlreiche Bedingungen einer
förmlichen Feuereinstellung zwischen Irak und Kuwait und den mit
Kuwait kooperierenden Mitgliedsstaaten. Zunächst wird auf die
früheren Resolutionen Bezug genommen und mit Genugtuung
festgestellt, daß Kuwait seine Souveränität, Unabhängigkeit und
territoriale Integrität zurückerhalten hat und daß seine
rechtmäßige Regierung zurückgekehrt ist. Andererseits werden dem
Irak für den Fall eines weiteren Einsatzes gasförmiger oder
bakteriologischer Waffen »ernste Konsequenzen« angedroht.
Breiten Raum (Abschnitt C der Resolution) nehmen die
Verpflichtungen des Iraks bezüglich seiner Kampfstoffbestände,
Subsysteme und Komponenten und aller Forschungs-, Entwicklungs-,
Unterstützungs- und Produktionseinrichtungen ein. In Nummer 32
verlangt der Sicherheitsrat, »daß Irak dem Sicherheitsrat mitteilt,
daß es Handlungen des internationalen Terrorismus weder begehen
noch unterstützen wird, und daß es Organisationen, deren Ziel die
Begehung derartiger Handlungen ist, nicht gestatten wird, auf
seinem Hoheitsgebiet zu operieren, und daß es alle terroristischen
Handlungen, Methoden und Praktiken unmißverständlich verurteilt und
davon Abstand nimmt«. 3)
Für die Frage, ob die Ermächtigung der Resolution 678 (1990) zur
Einsetzung »aller erforderlichen Mittel« auch heute noch
Rechtsgrundlage für einen Militärschlag gegen den Irak sein könnte,
ist von Bedeutung, daß der Sicherheitsrat unter Nummer 33 der
Resolution 687 »erklärt, daß, sobald Irak dem Generalsekretär und
dem Sicherheitsrat offiziell die Annahme der vorstehenden
Bestimmungen notifiziert, eine formelle Feuereinstellung zwischen
Irak und Kuwait und den mit Kuwait gemäß Resolution 678 (1990)
kooperierenden Mitgliedsstaaten in Kraft tritt« 4). In der
Resolution 707 (1991) vom 15. 8. 1991 stellt der Sicherheitsrat
fest, daß in Anbetracht der schriftlichen Zustimmung Iraks..., die
Resolution 687 (1991) vollinhaltlich durchzuführen, die in Nummer
33 der genannten Resolution gestellten Vorbedingungen für eine
Waffenruhe erfüllt sind. Obwohl im weiteren dem Irak zahlreiche
Verstöße gegen die Resolution 687 (1991) vom Sicherheitsrat
bestätigt werden, erfolgte in der Resolution 707 keine Festlegung,
daß die Waffenruhe aufgehoben ist, und keine etwaige erneute
Androhung von allen erforderlichen Mitteln. Der Sicherheitsrat
erklärt (nur), pauschal nach Kapitel VII der Charta der Vereinten
Nationen tätig zu werden, und fordert vom Irak umgehend die
Einhaltung seiner bisher nicht erfüllten Verpflichtungen.
Soweit hinsichtlich der dargestellten Sach- und Rechtslage
völkerrechtliche Stellungnahmen vorliegen, wird vertreten, daß die
Resolution 678 (1990) als Ermächtigungsgrundlage für einen Krieg
der USA gegen den Irak heute nicht mehr in Betracht komme, da der
Zweck jener Ermächtigung, die Vertreibung der irakischen
Aggressoren aus Kuwait, bereits 1991 erreicht worden sei 5).
Teilweise wird auf die Feststellung des Sicherheitsrates in der
Resolution 687 (1991) abgestellt, wonach mit der notifizierten
Annahme durch den Irak die förmliche Feuereinstellung in Kraft
getreten sei, so daß nach diesem Zeitpunkt die Resolution 678 für
eine Wiederaufnahme von Kampfhandlungen durch die vormalige
Koalitionsmächte nicht mehr als Grundlage dienen könne 6). Von
Paulus 7) wird darauf hingewiesen, daß eine Resolution keinen
vertraglichen Waffenstillstand darstelle, dessen Verletzung zur
Wiederherstellung des Kriegszustandes führe.
Die USA sowie Großbritannien haben bei früheren Militäraktionen
(Flugverbotszonen) gegen den Irak die Ansicht vertreten, es bedürfe
keiner neuen Ermächtigung. Mit der allgemeinen Formulierung in der
Resolution 678 (1990) »to restore international peace and security
in the area« sei auch der Einsatz militärischer Gewalt zur
Durchsetzung der Waffenstillstandsbedingungen abgedeckt. Damit
berufen sich die USA und Großbritannien auf traditionelles
Waffenstillstandsrecht vor 1945 8), das z.B. noch von einer
formellen Unterscheidung einer Feuereinstellung, als nur
vorübergehenden Unterbrechung der Kampfhandlungen für einen
räumlich begrenzten Bereich, vom allgemeinen Waffenstillstand, als
einem Schritt auf dem Weg zu einer dauerhaften Beendigung von
Kriegshandlungen und zum Abschluß eines Friedensvertrages, ausging
9).
Die heutige Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundsätze ist indes
zweifelhaft. So gilt es im Gegensatz zum früheren Völkerrecht, das
ein allgemeines Recht zur Wiederaufnahme der Kampfhandlungen
einräumte 10), als ein Verstoß gegen das in Art. 2 Ziffer 4 der
Charta der Vereinten Nationen geregelte Gewaltverbot, wenn ein
Staat die Kampfhandlungen wieder aufnimmt, es sei denn, das
Verhalten der anderen Partei des Waffenstillstands oder der
Feuereinstellung ist gleichbedeutend mit einem bewaffneten Angriff
oder der Drohung mit einem bewaffneten Angriff. Frühere
Völkerrechtsgrundsätze, u.a. des Waffenstillstandsrechts, sind
daher nach Annahme der Charta der Vereinten Nationen nur anwendbar,
soweit sie mit deren Rechtsgrundsätzen vereinbar sind 11). Danach
ist hier entscheidend, daß der Sicherheitsrat in der Resolution 687
(1991), von einer unbefristeten Feuereinstellung 12) ausgehend, die
umfangreichen Verpflichtungen Iraks zur Deklaration sowie
Unschädlichmachung chemischer und biologischer Waffen und
Kampfstoffbestände nicht mit einer Gewaltandrohung sanktionierte
13), ebensowenig die Verpflichtung Iraks, sich terroristischen
Maßnahmen/Unterstützungsmaßnahmen zu enthalten (Nummer 32), und
überdies in Nummer 34 beschloß, »mit dieser Angelegenheit befaßt zu
bleiben und alle weiteren für die Durchführung dieser Resolution
und für die Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit in dem
Gebiet erforderliche Schritte zu unternehmen« 14). Mit dieser
Festlegung des Sicherheitsrates, über weitere Schritte zu
entscheiden, wäre eine Auffassung, etwa die USA und Großbritannien
dürften eigenständig über den Einsatz militärischer Mittel
befinden, nicht zu vereinbaren 15).
Als Ergebnis ist festzuhalten, daß der Zweck der Resolution 678
(1990), die Vertreibung der irakischen Aggressoren aus Kuwait,
bereits 1991 erreicht worden ist. Die Resolutionen 678 (1990) und
687 (1991) betreffen mit der Beendigung des damaligen Krieges
abgeschlossene Sachverhalte und sind damit »verbraucht«. Sie können
nicht nach über zehn Jahren als Ermächtigungsgrundlage für eine
erneute Militäraktion gegen Irak herangezogen werden. Offenkundig
wird dies auch dadurch, daß in diesem Zeitraum eine Vielzahl
weiterer Resolutionen des Sicherheitsrates und Erklärungen seines
Präsidenten erfolgt sind, die die rechtliche Situation seit 1991
verändert und neu gestaltet haben. 16)
II. Resolution 1441 (2002)
Die Resolution 1441 ist das Ergebnis eines »wochenlangen Ringens um
die richtige Formulierung« 17). Am 8. 11. 2002 schloß der
Sicherheitsrat die langanhaltende Debatte mit der von allen 15
Mitgliedern, einschließlich Syrien, einstimmig angenommenen
Resolution ab. Damit hatten sich unterschiedliche Vorstellungen der
Vetomächte Rußland und China, die für eine Fortsetzung der
Waffeninspektionen auf der bestehenden Resolutionsbasis plädiert
hatten, ebensowenig durchgesetzt wie Vorstellungen der USA und
Großbritanniens nach einer (noch) »härteren Gangart«. Im einzelnen
ist insbesondere auf folgende Resolutionsbestandteile
hinzuweisen:
Wenn in Absatz 4 der Präambel davon ausgegangen wird, »daß die
Mitgliedstaaten durch seine Resolution 678 (1990) ermächtigt
wurden, alle Mittel einzusetzen, um seiner Resolution 660 (1990)
... und allen nach Resolution 660 (1990) verabschiedeten
einschlägigen Resolutionen Geltung zu verschaffen und sie
durchzuführen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit
in dem Gebiet wiederherzustellen«, wird das Mandat der Resolution
678 (1990), wie auch unter I.) ausgeführt, u.a. auf die mit der
Notifizierung durch den Irak verbindlich gewordene und im übrigen
nicht sanktionierte Resolution 687 (1991) erstreckt. Auch Absatz 10
der Präambel scheint durch den Verweis darauf, »daß der Rat in
seiner Resolution 687 (1991) erklärte, daß eine Waffenruhe davon
abhängen werde, daß Irak die Bestimmungen der genannten Resolution
und namentlich die Irak darin auferlegten Verpflichtungen
akzeptiert«, (nunmehr) eine bedingte Waffenruhe zu unterstellen.
Neben diesen Formulierungen im Präambelteil, die eher Ausdruck
einer veränderten politischen als juristischen Bewertung 18)
vergangener Vorgänge zu sein scheinen, fällt die Einführung des
Begriffs »erhebliche Verletzung« (material breach) auf. Die
»erhebliche Verletzung« einschlägiger Resolutionen wird vom
Sicherheitsrat in Nummer 1 für die Vergangenheit und Gegenwart
beschlossen, nach Nummer 4 wird die Tatbestandsverwirklichung einer
»weiteren erheblichen Verletzung« angedroht »für jegliches
Versäumnis Iraks« bei der Erfüllung der Resolution 1441, mit der
Folge, daß der Sicherheitsrat nach Nummer 12 »sofort nach Eingang
eines Berichts« ... zusammentritt, »um über die Situation und die
Notwendigkeit der vollinhaltlichen Befolgung aller einschlägigen
Ratsresolutionen zu beraten, um den Weltfrieden und die
internationale Sicherheit zu sichern«. Nummer 13 weist schließlich
die »Erinnerung« auf, »daß der Rat Irak wiederholt vor ernsthaften
Konsequenzen gewarnt hat, wenn Irak weiter gegen seine
Verpflichtungen verstößt«.
Die rechtliche Würdigung dieses Resolutionstextes unter
Berücksichtigung dazu ergangener Erklärungen einiger
Sicherheitsratsmitglieder läßt folgende Auslegung sachgerecht
erscheinen:
Eine (auch Militärschläge umfassende) Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, »alle erforderlichen Mittel« einzusetzen, enthält
die Resolution 1441, anders etwa als die Resolution 678 (1990),
nicht. Sie enthält auch kein Mandat zu einer einseitigen
Gewaltanwendung durch einen einzelnen Staat. Diese Textauslegung
wird bestätigt durch die gemeinsame Erklärung Chinas, Frankreichs
und Rußlands vom 8. 11. 2002, wonach die vom Sicherheitsrat
angenommene Resolution 1441 (2002) »jeden automatischen Einsatz von
Gewalt« ausschließt und in der es weiter heißt: »In dieser Hinsicht
haben wir mit Genugtuung die Erklärung der Vertreter der
Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis
genommen, die in ihren Darlegungen zur Stimmabgabe die Ansicht
bestätigt und versichert haben, daß das Ziel der Resolution die
vollständige Umsetzung der bestehenden Sicherheitsratsresolutionen
zur Abrüstung der irakischen Massenvernichtungswaffen ist. Alle
Sicherheitsratsmitglieder teilen dieses Ziel. Für den Fall, daß
Irak seine Verpflichtungen nicht einhält, treten die Bestimmungen
der Paragraphen 4, 11 und 12 in Kraft ... Der Rat muß dann auf der
Grundlage dieses Berichts Stellung nehmen. Die Resolution trägt
deshalb der Zuständigkeit des Sicherheitsrats für die Bewahrung des
internationalen Friedens und er Sicherheit im Einklang mit der
Charta der Vereinten Nationen Rechnung.« Frankreichs
Verteidigungsministerin hat diese Sichtweise jüngst bekräftigt.
19)
Wesentlich für die Auslegung der Resolution im Sinne der
Fragestellung sind die Nummern 12 und 13. Nummer 12 enthält
eindeutig den Beschluß, daß der Sicherheitsrat – nach dem
eventuellen Eingang eines Berichts über Versäumnisse Iraks bei der
Erfüllung seiner Verpflichtungen – sofort zusammentritt, um über
die Situation und Folgerungen zu beraten. Demnach ist vor weiteren
Konsequenzen einschließlich eines militärischen Vorgehens auf jeden
Fall eine Beratung erforderlich. Demgegenüber beinhaltet Nummer 13
eine Erinnerung an wiederholte frühere Warnungen des Rates an Irak
vor ernsthaften Konsequenzen im Falle weiterer Pflichtverletzungen
durch Irak. Es ist schon sehr fraglich, ob von dem Begriff
»ernsthafte Konsequenzen« auch ein militärischer Angriff umfaßt
ist. Dagegen spricht z.B. daß in vergleichbaren Fällen, etwa auch
in der Resolution 678, deutlich weitergehend von »allen
erforderlichen Mitteln« gesprochen wird. Dazu gehören ohne Zweifel
auch militärische Mittel, wohingegen »ernsthafte Konsequenzen« auch
anderer, z.B. wirtschaftlicher Natur sein können.
Jedenfalls aber kann die (bloße) Erinnerung an frühere Warnungen in
Nummer 13 weder den Beschluß der Nummer 12 zur erneuten Beratung
aufheben noch eine eigenständige Rechtsgrundlage für ein künftiges
militärisches Vorgehen bilden. Allenfalls kann eine Bezugnahme auf
diese Erinnerung zu einer Verfahrensvereinfachung und -verkürzung
führen. Da aber auch ansonsten keine Rechtsgrundlage für ein
militärisches Vorgehen besteht, muß dazu neben einer Beratung auch
eine erneute Beschlußfassung erfolgen.
Unabhängig davon wird aus völkerrechtlicher Sicht darauf
hingewiesen, daß die Verwendung der Begriffe »erhebliche
Verletzung« sowie »ernsthafte Konsequenzen« nicht die »Feststellung
des Sicherheitsrats, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens
oder eine Angriffshandlung vorliegt« gemäß Art. 39 der Charta der
Vereinten Nationen ersetzen kann 20). Diese Feststellung des
Sicherheitsrats ist Bedingung für den Gebrauch der besonderen
Kompetenzen des Kapitals VII der Charta der Vereinten Nationen 21);
sie ist in der Resolution 1441 (2002) nicht enthalten. 22)
III. Ergebnis
Die Resolutionen 678 (1990), 687 (1991) und 1441 (2002) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind keine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage für ein künftiges militärisches Vorgehen
gegen den Irak. Es ist vielmehr eine erneute Beratung und
Beschlußfassung des Sicherheitsrates erforderlich.
schrieb am 05.02.03 15:25:33
JuristInnen warnen: Den Krieg verhindern!
Appell an die Regierungen und den UN-Sicherheitsrat
Im Folgenden dokumentieren wir eine Erklärung des Vereinigung
Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (VDJ) - Bundesvorstand
zum drohenden Krieg gegen Irak.
USA planen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg
Ein Krieg gegen den Irak zum Sturz der Regierung oder zur
Durchsetzung von Waffeninspektionen stellt einen schwerwiegenden
Verstoß gegen das Völkerrecht dar. Er steht im Widerspruch zur
Charta der Vereinten Nationen. Dies gilt auch für die bisherigen
Bombenangriffe in den sogenannten Flugverbotszonen durch die USA
und Großbritannien, welche als unerklärter Krieg anzusehen
sind.
Die USA berufen sich zu Unrecht auf Art. 51 der UN-Charta, indem
sie von präventiver Selbstverteidigung reden. Ein Recht auf
präventive Selbstverteidigung ist im Völkerrecht nicht anerkannt.
Bereits 1981 hat der UN Sicherheitsrat seinerzeit einstimmig die
Zerstörung von irakischen Atomreaktoren durch Israel bei Tuweitha
(Tamuz I)als völkerrechtswidrig verurteilt und den Verweis auf
angebliche präventive Selbstverteidigung als unzulässige Berufung
auf das Völkerrecht zurückgewiesen. Fünf Jahre später war die
Bombardierung von Tripolis durch die USA als Reaktion auf den
Anschlag auf die Westberliner Diskothek La Belle von der UNO als
völkerrechtswidrig verurteilt worden. Die USA hatten sie damals
erstmalig als "präventive Verteidigung gegen den Terrorismus" zu
rechtfertigen versucht. Solche angeblich präventiven Kriege sind
faktisch Angriffskriege.
Vom absoluten Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 sind in der UN-Charta
lediglich zwei Ausnahmen vorgesehen: Das Recht auf
Selbstverteidigung gemäß Art. 51 UN-Charta und das in den Art. 39
bis 42 allein dem UN-Sicherheitsrat zugebilligte Recht, bei einer
Bedrohung des Friedens oder bei Angriffshandlungen Beschlüsse über
ein militärisches Vorgehen gegen andere Staaten zu fassen.
Gegenwärtig gibt es keinen Staat, der gegenüber dem Irak ein Recht
auf Selbstverteidigung geltend machen könnte. Der Irak greift
gegenwärtig kein Land an, droht auch nicht mit einem Angriff, und
trifft auch keinerlei Kriegsvorbereitungshandlungen.
Bisher liegen keine Beweise dafür vor, dass der Irak über
Massenvernichtungswaffen verfügt. Auch vom deutschen
Bundesnachrichtendienst wird dies bestritten. Selbst wenn der Irak
über Massenvernichtungswaffen verfügen würde, könnte dies einen
Krieg völkerrechtlich nicht rechtfertigen. Es existieren eine
Vielzahl von Staaten, die über Massenvernichtungswaffen atomarer,
biologischer oder chemischer Art verfügen. Nicht zuletzt die USA
unterstützen durch ihre Weigerung der Unterzeichnung des
Zusatzprotokolls zur Biowaffenkonvention die Verbreitung solcher
Waffen.
Das Ziel der USA, den Sturz von Saddam Hussein militärisch zu
erzwingen, ist ebenfalls in keiner Weise durch das Völkerrecht
gedeckt.
Keine Rechtfertigung durch UN-Sicherheitsrat
Auch ein Beschluss des UN-Sicherheitsrats kann gegenwärtig einen
solchen Angriff nicht rechtfertigen. Die Voraussetzungen für ein
militärisches Eingreifen nach den Art. 41 und 42 UN-Charta liegen
gegenwärtig nicht vor. Der Sicherheitsrat ist nicht befugt,
willkürlich militärische Sanktionen zuzulassen bzw. anzuordnen. Er
ist dazu nur befugt, wenn er nach Art. 39 eine Bedrohung oder einen
Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung feststellt.
Weiterhin müssen die vom Sicherheitsrat angeordneten Maßnahmen dazu
geeignet sein, den Weltfrieden zu wahren oder wieder herzustellen.
Bei einem Krieg gegen den Irak wäre jedoch das Gegenteil der Fall.
Der Weltfrieden wäre mehr denn je in Frage gestellt. Zurecht haben
daher bisher die deutsche Bundesregierung sowie die Regierungen
anderer Länder wegen der destabilisierenden Wirkung eines Krieges
gegen den Irak in der Nahostregion die Unterstützung abgelehnt.
Der Sicherheitsrat ist verpflichtet eine unmissverständliche
Entscheidung zu treffen. Es darf sich nicht wiederholen, dass der
UN-Sicherheitsrat eine Entscheidung trifft, welche - ohne
ausdrücklich militärische Sanktionen zuzulassen - hierfür doch bei
böswilliger Auslegung die Grundlage liefert.
Kein Bündnisfall der NATO
Auch die Voraussetzungen für einen Bündnisfall der NATO liegen
nicht vor. Dies wäre nur der Fall, wenn ein NATO-Mitgliedsstaat vom
Irak angegriffen würde. Kein NATO-Mitgliedsstaat kann sich daher
darauf berufen, aufgrund eines Bündnisfalles bestehe der Zwang zur
Unterstützung der USA. Im Gegenteil verstoßen die USA mit der
Führung eines Angriffskrieges auch gegen Art. 1 NATO-Vertrag,
wonach sie sich verpflichtet haben, jeden internationalen
Streitfall auf friedlichem Wege so zu lösen, dass der
internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht
gefährdet werden.
Unterstützung des illegalen Krieges der USA durch andere
Regierungen unzulässig
Die Regierungen sind gemäß Art. 2 Ziff. 5 der UN-Charta
verpflichtet, jegliche Unterstützung des Krieges gegen den Irak zu
unterlassen. Sie sind verpflichtet, den USA die Nutzung von
Militärstützpunkten im Inland sowie Überflug- und Landerechte zu
verweigern.
Sowohl aus dem Zwei-plus-Vier-Abkommen wie aus dem Grundgesetz
folgt zwingend, dass eine deutsche Unterstützung eines solchen
Angriffskrieges untersagt ist. Auch die Verfassungen anderer Länder
verbieten einen Angriffskrieg.
Bereits die im Kuweit stationierten Bundeswehr-Spürpanzer können
zurecht als eine Unterstützung der illegalen kriegerischen Aktionen
der USA angesehen werden. Das Argument "man könne es sich nicht
völlig mit den USA verderben" ist rechtlich nicht haltbar und
politisch kurzsichtig.
Entsprechendes gilt auch für die Gewährung von Überflugrechten zu
Zwecken der illegalen Kriegsführung, die Nutzung von
US-Militärflughäfen in Deutschland, die Verbringung von
Kriegsmaterial von in Deutschland gelegenen US-Stützpunkten ins
Kriegsgebiet, die Einbeziehung von USKommandoeinrichtungen (z.B.
US-EUSCOM in Stuttgart-Vaihingen, von wo aus die illegalen
USMilitäraktionen gegen Libyen gesteuert wurden) und von
Kommunikations- und Infrastruktursysteme.
Die laufenden Kriegsvorbereitungen der US-Regierung mit dem Ziel
Saddam Hussein abzulösen, stellen eine Bedrohung des Friedens nach
Art. 39 UN-Charta dar. Nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland sind alle Handlungen, die geeignet sind und in der
Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker
zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges
verfassungswidrig (Art. 26 GG) und nach § 80 Strafgesetzbuch unter
Strafe gestellt (Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren).
Die Regierungen werden daher aufgefordert:
1. unter allen Umständen gegen jede Beteiligung der jeweiligen
nationalen oder NATO Streitkräfte an einem einseitig durch die US-
Regierung geführten Krieg gegen den Irak einzutreten
2. alle diplomatischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die USA von
der Führung eines Angriffskrieges abzuhalten.
3. den USA jegliche wirtschaftliche und logistische Hilfe für ein
solches illegales Vorhaben zu verweigern
4. die Rückführung ihrer eigenen Waffensysteme und Soldaten aus dem
Krisengebiet zu veranlassen
5. unter allen Umständen für die Einhaltung der Mechanismen des
UN-Sicherheitsrates und für dessen unmissverständliche
Beschlussfassung einzutreten
6. im Falle eines Krieges DeserteurInnen der kriegsbeteiligten
Staaten Asyl zu gewähren.
http://www.uni-kassel.de/fb10/frieden/regionen/Irak/Stimmen/…
http://www.vdj.de/strafanzeige/
schrieb am 05.02.03 17:10:49
Irak-Politik
Osteuropäer leisten Washington den Treueschwur
Der Graben zwischen "altem" und "neuem" Europa droht tiefer zu
werden: Sieben osteuropäische Staaten wollen eine Erklärung
abgeben, in der sie den Kriegskurs der USA gegenüber dem Irak
unterstützen.
Sofia/Brüssel - Bulgarien, Rumänien, Albanien, die Slowakei und die
drei baltischen Staaten Litauen, Estland und Lettland wollen eine
entsprechende Deklaration im Anschluss an die Rede von
US-Außenminister Colin Powell vor dem Uno-Sicherheitsrat am
heutigen Nachmittag veröffentlichen.
Ein Sprecher der bulgarischen Regierung erklärte in Sofia, man
rechne damit, dass bis zu zehn osteuropäische Staaten die Erklärung
unterzeichnen werden. In der vergangenen Woche hatten sich bereits
Großbritannien, Tschechien, Dänemark, Ungarn, Italien, Polen,
Portugal und Spanien in einer "Erklärung der Acht" klar auf die
Seite der USA gestellt. Deutschland und Frankreich, die sich dem
amerikanischen Kriegskurs verweigern, waren dabei übergangen
worden.
Der Vorsitzende des Außenpolitischen Ausschusses im Europäischen
Parlament, Elmar Brok, sprach sich für die Einberufung eines
EU-Sondergipfels zum Irak-Konflikt aus. "Es ist dringend notwendig,
dass wir in den nächsten Tagen einen Versuch unternehmen, eine
gemeinsame Position zu erarbeiten", sagte der CDU-Politiker in
Brüssel. Ein Treffen der EU-Außenminister sei dafür nicht
ausreichend. Vielmehr müssten die Staats- und Regierungschefs einen
solchen Versuch unternehmen.
Der Nato-Rat will am morgigen Donnerstag über Möglichkeiten zur
Unterstützung der USA im Fall eines Krieges gegen den Irak beraten.
Das verlautete heute im Hauptquartier des Bündnisses in Brüssel.
Die USA erwarten von den Partnern vor allem Maßnahmen zum Schutz
des Nato-Landes Türkei. Dabei geht es nicht um Kampftruppen.
Bislang haben Deutschland und Frankreich eine Entscheidung
verhindert, um die Debatten im Uno-Sicherheitsrat abwarten zu
können.