WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES
AUSARBEITUNG
THEMA: Überflugrechte und Nutzungsrechte der USA an ihren
Militärbasen in der Bundesrepublik Deutschland im Falle eines
Angriffs gegen den Irak
Fachbereich II: Auswärtiges, internationales Recht, Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und
humanitäre Hilfe
(Tel.: 227-32444)
Bearbeiter: RD Krämer
Abschluss der Arbeit: 18. Dezember2002
Reg.-Nr: WFII -132/02
Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben
nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe
oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der
fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der
Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das
Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat,
bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche
Bundestag behält sich, die Rechte der Veröffentlichung und
Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim
Deutschen Bundestag.
Inhaltsverzeichnis
I. Vorbemerkung
II. Aufenthaltsvertrag, NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen zum
NATO-Truppenstatut - Abgrenzung und Inhalt der Verträge
Aufenthalt ausländischer Streitkräfte
Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte
III. Nordatlantikverttag, Zwei-plus-vier-Vertrag
IV. Fazit
I. Vorbemerkung
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich (nur) auf eine
nicht durch die Vereinten Nationen mandatierte Intervention
amerikanischer Streitkrafte gegen den Irak unter Einbeziehung
amerikanischer Militärstützpunkte in der Bundesrepublik
Deutschland.
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IV. Fazit
NATO-Truppenstatut sowie Zusatzabkommen zum Truppenstatut sind im
Zusammenhang mit dem Nordatlantikvertrag zu berücksichtigen.
Liegen die Voraussetzungen des Bundnisfalls, wie bei einer
präventiven militärischen Maßnahme, nicht vor, kann aus dem
Truppenstatut sowie Zusatzabkommen zum Truppenstatut fur die
Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika keine Berechtigung
folgen, eigenständig präventive Angriffshandlungen über das
Territorium der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Eine
derartige Berechtigung kann sich auch für das in Artikel 57 Absatz
1 Zusatzabkommen enthaltene Verkehrsrecht der ausländischen
Streitkräfte bei einer Sinn und Zweck des Zusatzabkommens
entsprechenden Auslegung nicht ergeben.[/B9 (Kramer)
vollständiger Artikel unter http://www.blackbeards-island.de/gutachten/WFII-132-02.html