Allgeier Computer - eine Firma deren Wert ..... ! ? (Seite 233)
eröffnet am 08.07.03 15:19:46 von
neuester Beitrag 05.04.24 10:26:20 von
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FinanzNachrichten.de, 20.05.2008 13:28:00
DGAP-DD: Allgeier Holding AG
DGAP-DD: Allgeier Holding AG deutsch
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors'-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich. -------------------------------------------------------------------- ----------
Angaben zum Mitteilungspflichtigen Name: Dürschmidt Vorname: Carl Georg Firma: Allgeier Holding AG
Funktion: Geschäftsführendes Organ
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: Stückaktie ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE0005086300 Geschäftsart: Kauf Datum: 19.05.2008 Kurs/Preis: 11,01 Währung: EUR Stückzahl: 4000 Gesamtvolumen: 44040,00 Ort: Xetra
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: Allgeier Holding AG Wehrlestrasse 12 81679 München Deutschland ISIN: DE0005086300 WKN: 508630
Ende der Directors' Dealings-Mitteilung (c) DGAP 20.05.2008
<a href="http://www.dgap.de">Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP</a> ID 6054
ISIN DE0005086300
AXC0128 2008-05-20/13:27
DGAP-DD: Allgeier Holding AG
DGAP-DD: Allgeier Holding AG deutsch
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors'-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich. -------------------------------------------------------------------- ----------
Angaben zum Mitteilungspflichtigen Name: Dürschmidt Vorname: Carl Georg Firma: Allgeier Holding AG
Funktion: Geschäftsführendes Organ
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: Stückaktie ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE0005086300 Geschäftsart: Kauf Datum: 19.05.2008 Kurs/Preis: 11,01 Währung: EUR Stückzahl: 4000 Gesamtvolumen: 44040,00 Ort: Xetra
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: Allgeier Holding AG Wehrlestrasse 12 81679 München Deutschland ISIN: DE0005086300 WKN: 508630
Ende der Directors' Dealings-Mitteilung (c) DGAP 20.05.2008
<a href="http://www.dgap.de">Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP</a> ID 6054
ISIN DE0005086300
AXC0128 2008-05-20/13:27
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.131.634 von JosedelaVega am 20.05.08 11:23:02....deckt bereits der derzeitige Cashbestand
ohne die Ausschüttung den derzeitigen Kurs ab.
Die Dividende von 2,5 € je Aktie kommt noch on Top dazu.
Das operative Geschäft wächst ebenfalls sehr beachtlich
und wirft schwarze Zahlen ab, ist also keineswegs
wie derzeit bei Hyrican in den roten Zahlen und rücklaufig.
Der Vorstand kauft selbst. Siehe Meldung von heute Mittag.
Gruß Comedy
ohne die Ausschüttung den derzeitigen Kurs ab.
Die Dividende von 2,5 € je Aktie kommt noch on Top dazu.
Das operative Geschäft wächst ebenfalls sehr beachtlich
und wirft schwarze Zahlen ab, ist also keineswegs
wie derzeit bei Hyrican in den roten Zahlen und rücklaufig.
Der Vorstand kauft selbst. Siehe Meldung von heute Mittag.
Gruß Comedy
... schaut einmal in die Konzern G+V des fortgeführten Bereichs - das gefällt überhaupt nicht (z.B. die Minderheitsanteile am "Gewinn")
für mich kein Kauf mehr
nach unten dürfte es aufgrund des guten Cashpolsters jedoch recht gut abgesichert sein - but use your ind. stopp and money management ....
José
für mich kein Kauf mehr
nach unten dürfte es aufgrund des guten Cashpolsters jedoch recht gut abgesichert sein - but use your ind. stopp and money management ....
José
Also daran kanns nicht gelegen haben
Gruß Comedy
Allgeier Holding AG
München
ISIN DE0005086300
WKN 508 630
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der Allgeier Holding AG, München, ein.
Sie findet statt am
Montag, den 23. Juni 2008, um 11:00 Uhr,
im ArabellaSheraton Grand Hotel München,
Arabellastraße 6, 81925 München.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Allgeier Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Allgeier Holding AG und für den Konzern einschließlich der Angaben und Erläuterungen des Vorstands gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vor dem Hintergrund der guten Ergebnisentwicklung der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr beabsichtigt die Gesellschaft, erstmals eine Dividende in Höhe von insgesamt EUR 2,50 je Aktie an die Aktionäre auszuschütten. Diese Dividende teilt sich auf in eine Regeldividende von EUR 0,50 je Aktie und eine zusätzliche einmalige Dividende von EUR 2,00 je Aktie.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn der Allgeier Holding AG per 31. Dezember 2007 in Höhe von EUR 22.678.750,00 wie folgt zu verwenden:
Aus dem Bilanzgewinn in Höhe von EUR 22.678.750,00 wird eine Dividende in Höhe von insgesamt EUR 2,50 je Aktie an die Aktionäre ausgeschüttet. Der verbleibende Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und Aufhebung der in der Hauptversammlung vom 11. Juli 2007 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Die in der Hauptversammlung vom 11. Juli 2007 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien läuft am 10. Januar 2009 aus. Die Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien soll der Gesellschaft wieder für die Dauer von 18 Monaten zur Verfügung stehen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Die in der Hauptversammlung vom 11. Juli 2007 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben.
b) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 22. Dezember 2009 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu Stück 907.150 Aktien (10 % des derzeitigen Grundkapitals) mit der Maßgabe zu erwerben, dass auf diese zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebotes erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien darf den Börsenkurs nicht um mehr als 10 % überschreiten oder mehr als 50 % unterschreiten. Im Falle des Erwerbes über die Börse ist der rechnerische Mittelwert der amtlichen Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien maßgeblich. Bei einem öffentlichen Kaufangebot ist der rechnerische Mittelwert der amtlichen Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den fünf der endgültigen Entscheidung über das Kaufangebot vorangehenden Börsentage maßgeblich. Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Im Übrigen obliegt die Bestimmung des Erwerbszweckes dem Vorstand.
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats darf der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbene eigene Aktien weiterveräußern. Die Veräußerung kann auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorgenommen werden, sofern der Veräußerungspreis den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Maßgeblicher Börsenkurs im Sinne dieser Regelung ist der rechnerische Mittelwert der amtlichen Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage Dritter in die Gesellschaft zu verwenden.
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zu ihrer Weiterveräußerung und ihrem Einzug kann auch in Teilen ausgeübt werden.
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechtes bei Veräußerung eigener Aktien gemäß Punkt 5 der Tagesordnung
Der Vorstand begründet die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Weiterveräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre wie folgt:
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet dem Vorstand der Gesellschaft, aufgrund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu einem Erwerbspreis, der sich innerhalb der von der Hauptversammlung vorgegebenen Preisspanne bewegt - gegebenenfalls auch direkt und nicht über die Börse - zu erwerben. Der Gesetzgeber wollte damit das Finanzierungsinstrumentarium deutscher Aktiengesellschaften an die international übliche Praxis angleichen. Die Gesellschaft will diese gesetzlichen Möglichkeiten, wie viele andere Aktiengesellschaften, ebenfalls nutzen.
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bis zum 22. Dezember 2009 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben und weiter zu veräußern. Dazu gehört auch die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, sofern die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Maßgeblicher Börsenkurs im Sinne des vorstehenden Satzes ist der rechnerische Mittelwert der amtlichen Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht demnach zum börsennahen Wert und unmittelbar vor Veräußerung der eigenen Aktien.
Da die Ermächtigung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, ist ein Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zulässig und in der Ermächtigung vorgesehen. Damit soll im Interesse der Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Anlegern im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten, und eine Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu erreichen. Der gesetzlich vorgesehene Bezugsrechtsausschluss gestattet der Verwaltung, Finanzierungsmöglichkeiten, die sich aufgrund der Kapitalmarktlage und Börsenverfassung bieten, schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen, ohne die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung von Bezugsrechten durchführen zu müssen. Damit kann ein höherer und schnellerer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechtes der Aktionäre erfolgenden Angebot an alle Aktionäre.
Die Interessen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt, da die Ermächtigung auf insgesamt höchstens 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt ist und eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten.
Der Ermächtigungsbeschluss soll der Verwaltung ferner gestatten, schnell, flexibel und kostengünstig bei dem Erwerb von Unternehmen oder der Beteiligung an Unternehmen handeln zu können. Die Praxis zeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zunehmend Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung verlangt werden. Die Ermächtigung ermöglicht in derartigen Fällen den schnellen und flexiblen Einsatz eigener Aktien als Gegenleistung anstelle von Bargeld, ohne auf das genehmigte Kapital zurückgreifen zu müssen. Die Verwaltung wird einen geplanten Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen im konkreten Einzelfall sorgfältig prüfen und nur durchführen, wenn er im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit auch ihrer Aktionäre liegt.
6. Zustimmung zur Änderung des Gewinnabführungsvertrages zwischen Allgeier Holding AG und Allgeier IT Solutions AG
Der zwischen Allgeier Holding AG und Allgeier IT Solutions AG (vormals firmierend als 4TEKK Software AG) bestehende Gewinnabführungsvertrag vom 23. Mai 2007 soll durch Änderungsvereinbarung vom 30. April 2008 an die aktuelle Rechtsprechung und die im Konzern üblichen Formulierungen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung des Gewinnabführungsvertrages zwischen Allgeier Holding AG und Allgeier IT Solutions AG vom 23. Mai 2007 gemäß der Änderungsvereinbarung vom 30. April 2008 zuzustimmen.
Die Änderungsvereinbarung vom 30. April 2008 hat folgenden Inhalt (die im Vergleich zur Fassung des Gewinnabführungsvertrages vom 23. Mai 2007 vorgenommenen Änderungen sind jeweils entsprechend markiert – gestrichene Textteile durch eckige Klammern und neu eingefügte Textteile durch Fett- und Kursivdruck):
Änderungsvereinbarung
zum Gewinnabführungsvertrag
zwischen
Allgeier Holding AG
Wehrlestr. 12, 81679 München
- nachfolgend „Holding“ genannt -
und
Allgeier IT Solutions AG
(vormals 4 TEKK Software AG)
Wehrlestr. 12, 81679 München
- nachfolgend „Gesellschaft“ genannt -
Die Parteien vereinbaren hiermit vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung beider Parteien, dass der Gewinnabführungsvertrag vom 23. Mai 2007 wie folgt geändert und neu gefasst wird:
Vorbemerkung
Die Gesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Holding. Die Holding und die Gesellschaft beabsichtigen, den nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die §§ 304, 305 AktG gelangen mangels außen stehender Aktionäre nicht zur Anwendung. [gestrichen: Da es neben der Holding keine außen stehenden Aktionäre der Gesellschaft gibt, enthält der Gewinnabführungsvertrag keine Ausgleichs- oder Abfindungsregelungen.]
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes: 1. Gewinnabführung
1.1 Die Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Holding abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziff. 1.2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.
1.2 Die Gesellschaft kann mit Zustimmung der Holding Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete [gestrichen: freie Rücklagen (] andere Gewinnrücklagen [gestrichen: nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Holding nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)] sind auf Verlangen der Holding aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von [gestrichen: freie Rücklagen (] andere Gewinnrücklagen [gestrichen: nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Holding nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)], die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 301 AktG.
1.3 Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Sie wird jeweils mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 5% p.a. zu verzinsen.
2. Verlustübernahme
Die Holding ist verpflichtet, gem. § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß Ziff. 1.2 Satz 2 den [gestrichen: freien Rücklagen] anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Ziff. 1.3 gilt entsprechend.
3. Wirksamwerden und Dauer
3.1 Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der [gestrichen: Zustimmung der Aufsichtsräte der Holding und der Gesellschaft abgeschlossen. Er bedarf außerdem] der Genehmigung durch die Hauptversammlungen der Holding und der Gesellschaft abgeschlossen.
3.2 Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wirksam. Er wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
3.3 Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Holding ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mit Mehrheit an der Gesellschaft beteiligt ist.
4. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke in diesem Vertrag.
München, den 30. April 2008
Allgeier Holding AG Allgeier IT Solutions AG
7. Zustimmung zur Änderung des Gewinnabführungsvertrages zwischen Allgeier Holding AG und Allgeier IT Services AG
Der zwischen Allgeier Holding AG und Allgeier IT Services AG bestehende Gewinnabführungsvertrag vom 18. Juli 2006 soll durch Änderungsvereinbarung vom 30. April 2008 an die aktuelle Rechtsprechung und die im Konzern üblichen Formulierungen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung des Gewinnabführungsvertrages zwischen Allgeier Holding AG und Allgeier IT Services AG vom 18. Juli 2006 gemäß der Änderungsvereinbarung vom 30. April 2008 zuzustimmen.
Die Änderungsvereinbarung vom 30. April 2008 hat folgenden Inhalt (die im Vergleich zur Fassung des Gewinnabführungsvertrages vom 18. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen sind jeweils entsprechend markiert – gestrichene Textteile durch eckige Klammern und neu eingefügte Textteile durch Fett- und Kursivdruck):
Änderungsvereinbarung
zum Gewinnabführungsvertrag
zwischen
Allgeier Holding AG
Wehrlestr. 12, 81679 München
- nachfolgend „Holding“ genannt -
und
Allgeier IT Services AG
Wehrlestr. 12, 81679 München
- nachfolgend „Gesellschaft“ genannt -
Die Parteien vereinbaren hiermit vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung beider Parteien, dass der Gewinnabführungsvertrag vom 18. Juli 2006 wie folgt geändert und neu gefasst wird:
Vorbemerkung
Die Gesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Holding. Die Holding und die Gesellschaft beabsichtigen, den nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die §§ 304, 305 AktG gelangen mangels außen stehender Aktionäre nicht zur Anwendung. [gestrichen: Da es neben der Holding keine außen stehenden Aktionäre der Gesellschaft gibt, enthält der Gewinnabführungsvertrag keine Ausgleichs- oder Abfindungsregelungen.]
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes: 1. Gewinnabführung
1.1 Die Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Holding abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziff. 1.2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.
1.2 Die Gesellschaft kann mit Zustimmung der Holding Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete [gestrichen: freie Rücklagen (] andere Gewinnrücklagen [gestrichen: nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Holding nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)] sind auf Verlangen der Holding aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von [gestrichen: freie Rücklagen (] andere Gewinnrücklagen [gestrichen: nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Holding nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)], die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 301 AktG.
1.3 Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Sie wird jeweils mit Feststellung des Jahresabschlusses [gestrichen: zum Schluss eines Geschäftsjahres] fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 5% p.a. zu verzinsen.
2. Verlustübernahme
Die Holding ist verpflichtet, gem. § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß Ziff. 1.2 Satz 2 den [gestrichen: freien Rücklagen] anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Ziff. 1.3 gilt entsprechend.
3. Wirksamwerden und Dauer
3.1 Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der [gestrichen: Zustimmung der Aufsichtsräte der Holding und der Gesellschaft abgeschlossen. Er bedarf außerdem] der Genehmigung durch die Hauptversammlungen der Holding und der Gesellschaft abgeschlossen.
3.2 Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wirksam. Er wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 [gestrichen: 2011] fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
3.3 Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Holding ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mit Mehrheit an der Gesellschaft beteiligt ist.
4. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke in diesem Vertrag.
München, den 30. April 2008
Allgeier Holding AG Allgeier IT Services AG
8. Beschlussfassung über eine Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)
Die Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats in § 10 Abs. 1 der Satzung lautet: "1.) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste jährliche Vergütung von EUR 15.000,00 sowie für die Teilnahme an jeder Aufsichtsratssitzung ein Sitzungstagesgeld von EUR 2.000,00. Der Vorsitzende erhält jeweils den doppelten Betrag. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats je eine auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung in Höhe von EUR 1.000,-- je volle EUR 100.000,00 (Bemessungsgrundlage) Ergebnis vor Steuern und Anteilen anderer Gesellschafter im Konzernabschluss der Gesellschaft („EBT"), um die das EBT des Geschäftsjahres den Betrag von EUR 300.000,00 übersteigt. Weitere Voraussetzung ist, daß das EBT der letzten drei Geschäftsjahre im Durchschnitt mindestens EUR 300.000,00 beträgt. Die Vergütung wird erstmals zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2004 endende Geschäftsjahr entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt hinzukommende oder ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine zeitanteilige Vergütung.“
Der Aufsichtsrat hat angeregt, als Ergänzung zur Regelung der erfolgsabhängigen Vergütung des Aufsichtsrats eine Obergrenze für die erfolgsabhängige Vergütung einzufügen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 10 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2008 geändert und wie folgt neu gefasst: "1.) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine jährliche Vergütung, die sich aus den folgenden festen und erfolgsabhängigen Komponenten zusammensetzt:
a) einer festen jährlichen Vergütung von EUR 15.000,00 sowie für die Teilnahme an jeder Aufsichtsratssitzung ein Sitzungstagesgeld von EUR 2.000,00. Der Vorsitzende erhält jeweils den doppelten Betrag. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Innerhalb eines Geschäftsjahres hinzukommende oder ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
b) einer auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogenen jährlichen Vergütung in Höhe von EUR 1.000,00 je volle EUR 100.000,00 (Bemessungsgrundlage) Ergebnis vor Steuern und Anteilen anderer Gesellschafter im Konzernabschluss der Gesellschaft („EBT"), um die das EBT des Geschäftsjahres den Betrag von EUR 300.000,00 übersteigt. Weitere Voraussetzung ist, dass das EBT der letzten drei Geschäftsjahre im Durchschnitt mindestens EUR 300.000,00 beträgt. Die Obergrenze des Betrages der auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogenen jährlichen Vergütung beträgt für jedes Mitglied des Aufsichtsrats maximal EUR 200.000,00. Die erfolgsabhängige Vergütung ist jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr zahlbar. Innerhalb eines Geschäftsjahres hinzukommende oder ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine zeitanteilige Vergütung.“
9. Wahl des Abschlussprüfers der Allgeier Holding AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2008
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Abschlussprüfer der Allgeier Holding AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2008 sowie als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte zu wählen.
Vorlagen an die Aktionäre
Die auslegungspflichtigen Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in den Räumen der Allgeier Holding AG, Wehrlestraße 12, 81679 München, während der Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aus.
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 16. Juni 2008 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet haben. Für den Nachweis des Aktienbesitzes genügt eine Bestätigung des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts in Textform in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 2. Juni 2008 (00:00 Uhr MESZ) zu beziehen und muss der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter der nachstehend genannten Adresse bis spätestens zum Ablauf des 16. Juni 2008 (24:00 Uhr MESZ) zugehen:
Allgeier Holding AG
c/o Computershare HV-Services AG
Hansastraße 15
80686 München
Fax: +49 89 309037 4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien der Allgeier Holding AG zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt 9.071.500 Stück. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 9.071.500 Stimmen beträgt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, schriftlich bevollmächtigte Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Vollmacht bedarf grundsätzlich der Schriftform. Per Telefax übermittelte Vollmachten werden zugelassen. Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.
Als Service bieten wir unseren Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß der von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem neben einer schriftlichen Vollmacht auch schriftliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine oder unklare bzw. missverständliche Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthalten diese sich insoweit der Stimme. Für die Stimmrechtsvertretung und Weisungserteilung kann das den Aktionären auf Anforderung zusammen mit der Eintrittskarte über die Depotbank zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden.
Anträge und Wahlvorschläge
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an die folgende Adresse schriftlich oder per Telefax innerhalb der gesetzlichen Fristen zu richten. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Allgeier Holding AG
z. Hd. Frau Rosamunde Tröndle
Wehrlestraße 12
81679 München
Telefax: +49 89 99842111
Rechtzeitig übersandte Anträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter www.allgeier-holding.com unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse einsehbar sein.
Diese Tagesordnung steht auch unter www.allgeier-holding.com zum Download bereit.
München, im Mai 2008
Allgeier Holding AG
Der Vorstand
Gruß Comedy
Allgeier Holding AG
München
ISIN DE0005086300
WKN 508 630
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der Allgeier Holding AG, München, ein.
Sie findet statt am
Montag, den 23. Juni 2008, um 11:00 Uhr,
im ArabellaSheraton Grand Hotel München,
Arabellastraße 6, 81925 München.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Allgeier Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Allgeier Holding AG und für den Konzern einschließlich der Angaben und Erläuterungen des Vorstands gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vor dem Hintergrund der guten Ergebnisentwicklung der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr beabsichtigt die Gesellschaft, erstmals eine Dividende in Höhe von insgesamt EUR 2,50 je Aktie an die Aktionäre auszuschütten. Diese Dividende teilt sich auf in eine Regeldividende von EUR 0,50 je Aktie und eine zusätzliche einmalige Dividende von EUR 2,00 je Aktie.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn der Allgeier Holding AG per 31. Dezember 2007 in Höhe von EUR 22.678.750,00 wie folgt zu verwenden:
Aus dem Bilanzgewinn in Höhe von EUR 22.678.750,00 wird eine Dividende in Höhe von insgesamt EUR 2,50 je Aktie an die Aktionäre ausgeschüttet. Der verbleibende Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und Aufhebung der in der Hauptversammlung vom 11. Juli 2007 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Die in der Hauptversammlung vom 11. Juli 2007 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien läuft am 10. Januar 2009 aus. Die Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien soll der Gesellschaft wieder für die Dauer von 18 Monaten zur Verfügung stehen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Die in der Hauptversammlung vom 11. Juli 2007 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben.
b) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 22. Dezember 2009 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu Stück 907.150 Aktien (10 % des derzeitigen Grundkapitals) mit der Maßgabe zu erwerben, dass auf diese zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebotes erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien darf den Börsenkurs nicht um mehr als 10 % überschreiten oder mehr als 50 % unterschreiten. Im Falle des Erwerbes über die Börse ist der rechnerische Mittelwert der amtlichen Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien maßgeblich. Bei einem öffentlichen Kaufangebot ist der rechnerische Mittelwert der amtlichen Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den fünf der endgültigen Entscheidung über das Kaufangebot vorangehenden Börsentage maßgeblich. Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Im Übrigen obliegt die Bestimmung des Erwerbszweckes dem Vorstand.
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats darf der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbene eigene Aktien weiterveräußern. Die Veräußerung kann auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorgenommen werden, sofern der Veräußerungspreis den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Maßgeblicher Börsenkurs im Sinne dieser Regelung ist der rechnerische Mittelwert der amtlichen Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage Dritter in die Gesellschaft zu verwenden.
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zu ihrer Weiterveräußerung und ihrem Einzug kann auch in Teilen ausgeübt werden.
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechtes bei Veräußerung eigener Aktien gemäß Punkt 5 der Tagesordnung
Der Vorstand begründet die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Weiterveräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre wie folgt:
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet dem Vorstand der Gesellschaft, aufgrund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu einem Erwerbspreis, der sich innerhalb der von der Hauptversammlung vorgegebenen Preisspanne bewegt - gegebenenfalls auch direkt und nicht über die Börse - zu erwerben. Der Gesetzgeber wollte damit das Finanzierungsinstrumentarium deutscher Aktiengesellschaften an die international übliche Praxis angleichen. Die Gesellschaft will diese gesetzlichen Möglichkeiten, wie viele andere Aktiengesellschaften, ebenfalls nutzen.
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bis zum 22. Dezember 2009 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben und weiter zu veräußern. Dazu gehört auch die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, sofern die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Maßgeblicher Börsenkurs im Sinne des vorstehenden Satzes ist der rechnerische Mittelwert der amtlichen Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht demnach zum börsennahen Wert und unmittelbar vor Veräußerung der eigenen Aktien.
Da die Ermächtigung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, ist ein Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zulässig und in der Ermächtigung vorgesehen. Damit soll im Interesse der Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Anlegern im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten, und eine Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu erreichen. Der gesetzlich vorgesehene Bezugsrechtsausschluss gestattet der Verwaltung, Finanzierungsmöglichkeiten, die sich aufgrund der Kapitalmarktlage und Börsenverfassung bieten, schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen, ohne die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung von Bezugsrechten durchführen zu müssen. Damit kann ein höherer und schnellerer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechtes der Aktionäre erfolgenden Angebot an alle Aktionäre.
Die Interessen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt, da die Ermächtigung auf insgesamt höchstens 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt ist und eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten.
Der Ermächtigungsbeschluss soll der Verwaltung ferner gestatten, schnell, flexibel und kostengünstig bei dem Erwerb von Unternehmen oder der Beteiligung an Unternehmen handeln zu können. Die Praxis zeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zunehmend Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung verlangt werden. Die Ermächtigung ermöglicht in derartigen Fällen den schnellen und flexiblen Einsatz eigener Aktien als Gegenleistung anstelle von Bargeld, ohne auf das genehmigte Kapital zurückgreifen zu müssen. Die Verwaltung wird einen geplanten Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen im konkreten Einzelfall sorgfältig prüfen und nur durchführen, wenn er im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit auch ihrer Aktionäre liegt.
6. Zustimmung zur Änderung des Gewinnabführungsvertrages zwischen Allgeier Holding AG und Allgeier IT Solutions AG
Der zwischen Allgeier Holding AG und Allgeier IT Solutions AG (vormals firmierend als 4TEKK Software AG) bestehende Gewinnabführungsvertrag vom 23. Mai 2007 soll durch Änderungsvereinbarung vom 30. April 2008 an die aktuelle Rechtsprechung und die im Konzern üblichen Formulierungen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung des Gewinnabführungsvertrages zwischen Allgeier Holding AG und Allgeier IT Solutions AG vom 23. Mai 2007 gemäß der Änderungsvereinbarung vom 30. April 2008 zuzustimmen.
Die Änderungsvereinbarung vom 30. April 2008 hat folgenden Inhalt (die im Vergleich zur Fassung des Gewinnabführungsvertrages vom 23. Mai 2007 vorgenommenen Änderungen sind jeweils entsprechend markiert – gestrichene Textteile durch eckige Klammern und neu eingefügte Textteile durch Fett- und Kursivdruck):
Änderungsvereinbarung
zum Gewinnabführungsvertrag
zwischen
Allgeier Holding AG
Wehrlestr. 12, 81679 München
- nachfolgend „Holding“ genannt -
und
Allgeier IT Solutions AG
(vormals 4 TEKK Software AG)
Wehrlestr. 12, 81679 München
- nachfolgend „Gesellschaft“ genannt -
Die Parteien vereinbaren hiermit vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung beider Parteien, dass der Gewinnabführungsvertrag vom 23. Mai 2007 wie folgt geändert und neu gefasst wird:
Vorbemerkung
Die Gesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Holding. Die Holding und die Gesellschaft beabsichtigen, den nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die §§ 304, 305 AktG gelangen mangels außen stehender Aktionäre nicht zur Anwendung. [gestrichen: Da es neben der Holding keine außen stehenden Aktionäre der Gesellschaft gibt, enthält der Gewinnabführungsvertrag keine Ausgleichs- oder Abfindungsregelungen.]
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes: 1. Gewinnabführung
1.1 Die Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Holding abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziff. 1.2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.
1.2 Die Gesellschaft kann mit Zustimmung der Holding Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete [gestrichen: freie Rücklagen (] andere Gewinnrücklagen [gestrichen: nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Holding nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)] sind auf Verlangen der Holding aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von [gestrichen: freie Rücklagen (] andere Gewinnrücklagen [gestrichen: nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Holding nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)], die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 301 AktG.
1.3 Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Sie wird jeweils mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 5% p.a. zu verzinsen.
2. Verlustübernahme
Die Holding ist verpflichtet, gem. § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß Ziff. 1.2 Satz 2 den [gestrichen: freien Rücklagen] anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Ziff. 1.3 gilt entsprechend.
3. Wirksamwerden und Dauer
3.1 Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der [gestrichen: Zustimmung der Aufsichtsräte der Holding und der Gesellschaft abgeschlossen. Er bedarf außerdem] der Genehmigung durch die Hauptversammlungen der Holding und der Gesellschaft abgeschlossen.
3.2 Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wirksam. Er wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
3.3 Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Holding ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mit Mehrheit an der Gesellschaft beteiligt ist.
4. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke in diesem Vertrag.
München, den 30. April 2008
Allgeier Holding AG Allgeier IT Solutions AG
7. Zustimmung zur Änderung des Gewinnabführungsvertrages zwischen Allgeier Holding AG und Allgeier IT Services AG
Der zwischen Allgeier Holding AG und Allgeier IT Services AG bestehende Gewinnabführungsvertrag vom 18. Juli 2006 soll durch Änderungsvereinbarung vom 30. April 2008 an die aktuelle Rechtsprechung und die im Konzern üblichen Formulierungen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung des Gewinnabführungsvertrages zwischen Allgeier Holding AG und Allgeier IT Services AG vom 18. Juli 2006 gemäß der Änderungsvereinbarung vom 30. April 2008 zuzustimmen.
Die Änderungsvereinbarung vom 30. April 2008 hat folgenden Inhalt (die im Vergleich zur Fassung des Gewinnabführungsvertrages vom 18. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen sind jeweils entsprechend markiert – gestrichene Textteile durch eckige Klammern und neu eingefügte Textteile durch Fett- und Kursivdruck):
Änderungsvereinbarung
zum Gewinnabführungsvertrag
zwischen
Allgeier Holding AG
Wehrlestr. 12, 81679 München
- nachfolgend „Holding“ genannt -
und
Allgeier IT Services AG
Wehrlestr. 12, 81679 München
- nachfolgend „Gesellschaft“ genannt -
Die Parteien vereinbaren hiermit vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung beider Parteien, dass der Gewinnabführungsvertrag vom 18. Juli 2006 wie folgt geändert und neu gefasst wird:
Vorbemerkung
Die Gesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Holding. Die Holding und die Gesellschaft beabsichtigen, den nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die §§ 304, 305 AktG gelangen mangels außen stehender Aktionäre nicht zur Anwendung. [gestrichen: Da es neben der Holding keine außen stehenden Aktionäre der Gesellschaft gibt, enthält der Gewinnabführungsvertrag keine Ausgleichs- oder Abfindungsregelungen.]
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes: 1. Gewinnabführung
1.1 Die Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Holding abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziff. 1.2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.
1.2 Die Gesellschaft kann mit Zustimmung der Holding Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete [gestrichen: freie Rücklagen (] andere Gewinnrücklagen [gestrichen: nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Holding nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)] sind auf Verlangen der Holding aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von [gestrichen: freie Rücklagen (] andere Gewinnrücklagen [gestrichen: nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Holding nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)], die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 301 AktG.
1.3 Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Sie wird jeweils mit Feststellung des Jahresabschlusses [gestrichen: zum Schluss eines Geschäftsjahres] fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 5% p.a. zu verzinsen.
2. Verlustübernahme
Die Holding ist verpflichtet, gem. § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß Ziff. 1.2 Satz 2 den [gestrichen: freien Rücklagen] anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Ziff. 1.3 gilt entsprechend.
3. Wirksamwerden und Dauer
3.1 Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der [gestrichen: Zustimmung der Aufsichtsräte der Holding und der Gesellschaft abgeschlossen. Er bedarf außerdem] der Genehmigung durch die Hauptversammlungen der Holding und der Gesellschaft abgeschlossen.
3.2 Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wirksam. Er wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 [gestrichen: 2011] fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
3.3 Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Holding ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mit Mehrheit an der Gesellschaft beteiligt ist.
4. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke in diesem Vertrag.
München, den 30. April 2008
Allgeier Holding AG Allgeier IT Services AG
8. Beschlussfassung über eine Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)
Die Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats in § 10 Abs. 1 der Satzung lautet: "1.) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste jährliche Vergütung von EUR 15.000,00 sowie für die Teilnahme an jeder Aufsichtsratssitzung ein Sitzungstagesgeld von EUR 2.000,00. Der Vorsitzende erhält jeweils den doppelten Betrag. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats je eine auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung in Höhe von EUR 1.000,-- je volle EUR 100.000,00 (Bemessungsgrundlage) Ergebnis vor Steuern und Anteilen anderer Gesellschafter im Konzernabschluss der Gesellschaft („EBT"), um die das EBT des Geschäftsjahres den Betrag von EUR 300.000,00 übersteigt. Weitere Voraussetzung ist, daß das EBT der letzten drei Geschäftsjahre im Durchschnitt mindestens EUR 300.000,00 beträgt. Die Vergütung wird erstmals zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2004 endende Geschäftsjahr entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt hinzukommende oder ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine zeitanteilige Vergütung.“
Der Aufsichtsrat hat angeregt, als Ergänzung zur Regelung der erfolgsabhängigen Vergütung des Aufsichtsrats eine Obergrenze für die erfolgsabhängige Vergütung einzufügen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 10 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2008 geändert und wie folgt neu gefasst: "1.) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine jährliche Vergütung, die sich aus den folgenden festen und erfolgsabhängigen Komponenten zusammensetzt:
a) einer festen jährlichen Vergütung von EUR 15.000,00 sowie für die Teilnahme an jeder Aufsichtsratssitzung ein Sitzungstagesgeld von EUR 2.000,00. Der Vorsitzende erhält jeweils den doppelten Betrag. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Innerhalb eines Geschäftsjahres hinzukommende oder ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
b) einer auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogenen jährlichen Vergütung in Höhe von EUR 1.000,00 je volle EUR 100.000,00 (Bemessungsgrundlage) Ergebnis vor Steuern und Anteilen anderer Gesellschafter im Konzernabschluss der Gesellschaft („EBT"), um die das EBT des Geschäftsjahres den Betrag von EUR 300.000,00 übersteigt. Weitere Voraussetzung ist, dass das EBT der letzten drei Geschäftsjahre im Durchschnitt mindestens EUR 300.000,00 beträgt. Die Obergrenze des Betrages der auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogenen jährlichen Vergütung beträgt für jedes Mitglied des Aufsichtsrats maximal EUR 200.000,00. Die erfolgsabhängige Vergütung ist jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr zahlbar. Innerhalb eines Geschäftsjahres hinzukommende oder ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine zeitanteilige Vergütung.“
9. Wahl des Abschlussprüfers der Allgeier Holding AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2008
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Abschlussprüfer der Allgeier Holding AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2008 sowie als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte zu wählen.
Vorlagen an die Aktionäre
Die auslegungspflichtigen Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in den Räumen der Allgeier Holding AG, Wehrlestraße 12, 81679 München, während der Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aus.
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 16. Juni 2008 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet haben. Für den Nachweis des Aktienbesitzes genügt eine Bestätigung des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts in Textform in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 2. Juni 2008 (00:00 Uhr MESZ) zu beziehen und muss der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter der nachstehend genannten Adresse bis spätestens zum Ablauf des 16. Juni 2008 (24:00 Uhr MESZ) zugehen:
Allgeier Holding AG
c/o Computershare HV-Services AG
Hansastraße 15
80686 München
Fax: +49 89 309037 4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien der Allgeier Holding AG zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt 9.071.500 Stück. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 9.071.500 Stimmen beträgt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, schriftlich bevollmächtigte Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Vollmacht bedarf grundsätzlich der Schriftform. Per Telefax übermittelte Vollmachten werden zugelassen. Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.
Als Service bieten wir unseren Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß der von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem neben einer schriftlichen Vollmacht auch schriftliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine oder unklare bzw. missverständliche Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthalten diese sich insoweit der Stimme. Für die Stimmrechtsvertretung und Weisungserteilung kann das den Aktionären auf Anforderung zusammen mit der Eintrittskarte über die Depotbank zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden.
Anträge und Wahlvorschläge
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an die folgende Adresse schriftlich oder per Telefax innerhalb der gesetzlichen Fristen zu richten. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Allgeier Holding AG
z. Hd. Frau Rosamunde Tröndle
Wehrlestraße 12
81679 München
Telefax: +49 89 99842111
Rechtzeitig übersandte Anträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter www.allgeier-holding.com unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse einsehbar sein.
Diese Tagesordnung steht auch unter www.allgeier-holding.com zum Download bereit.
München, im Mai 2008
Allgeier Holding AG
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.127.246 von Rudi07 am 19.05.08 18:44:46Davon gehe ich aus.
Die Aktie dümpelt bis zur HV so vor sich hin. Wenn das Dividendenthema vorbei ist, wird wieder zugelangt und der Dividendenabschlag hoffentlich schnell wieder aufgeholt.
Werde wohl auch vor der HV noch verkaufen.
Die Aktie dümpelt bis zur HV so vor sich hin. Wenn das Dividendenthema vorbei ist, wird wieder zugelangt und der Dividendenabschlag hoffentlich schnell wieder aufgeholt.
Werde wohl auch vor der HV noch verkaufen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.036.351 von Stoni_I am 06.05.08 12:59:53ja, bei Hyrican war ich auch dabei.
Aber es muß ja nicht immer so laufen, hier wächst ja das verbleibende Geschäft stark.
Aber es muß ja nicht immer so laufen, hier wächst ja das verbleibende Geschäft stark.
10,5?
und was war das?
und was war das?
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.042.606 von Stoni_I am 06.05.08 23:59:03Wie erwartet folgt der "kleine Absturz" der Aktie in Raten.
Sonderdividenden sind scheinbar bei der Masse der Anleger eher unbeliebt. Das mag sich im Zeitalter der Abgeltungssteuer 2009 ändern.
Sonderdividenden sind scheinbar bei der Masse der Anleger eher unbeliebt. Das mag sich im Zeitalter der Abgeltungssteuer 2009 ändern.
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.042.606 von Stoni_I am 06.05.08 23:59:03Könnte natürlich auch sein
ist dann aber immer noch die Steuerfrage offen. Aber seis drum.
Interessanter sind für mich die Zukunftsaussichten und hier
ist betrachtet isoliert im mit Abstand schwächsten Quartal
bereits ein Gewinn von rund 0,4 Mio € angefallen. Dies ist
übrigens dem seit dem 08.05 herausgegebenen Q1 Berichtes
zu entnehmen. Der Cashbestand liegt bei run 101 Mio €
und das Eigenkapital bei rund 96 Mio €.
Es ist auch kurzfritig noch mit rund 9 Mio € Netto
aus dem Verkauf im Februar zu rechnen.
Gruß Comedy
ist dann aber immer noch die Steuerfrage offen. Aber seis drum.
Interessanter sind für mich die Zukunftsaussichten und hier
ist betrachtet isoliert im mit Abstand schwächsten Quartal
bereits ein Gewinn von rund 0,4 Mio € angefallen. Dies ist
übrigens dem seit dem 08.05 herausgegebenen Q1 Berichtes
zu entnehmen. Der Cashbestand liegt bei run 101 Mio €
und das Eigenkapital bei rund 96 Mio €.
Es ist auch kurzfritig noch mit rund 9 Mio € Netto
aus dem Verkauf im Februar zu rechnen.
Gruß Comedy
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.040.193 von Comedy am 06.05.08 19:06:49Eine Strategie kann aber auch sein, vor der HV zu verkaufen, um die Dividende zu vermeiden und dann nach der HV zu einem Kurs niedriger als der Dividendenabschlag wieder zu kaufen. So denken wohl mehrere und deshalb kommt der Kurs nicht recht hoch. 23.6. ist so lange auch nicht mehr hin.
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