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Bußgeldkatalog was gibt es bei..

Diskussionsstatistik
eröffnet am 30.07.03 18:37:18
von
neuster Beitrag 31.07.03 19:48:09
von

Anzahl Beiträge: 11
Aufrufe gesamt: 226
Aufrufe heute: 0
Diskussionsnr.: 759.572
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[ Seite: 12neuster Beitrag ]

Avatar
schrieb am 30.07.03 18:37:18
Beitrag Nr.1 
(10.285.224)
Antwort
Zitat
Hallo
Ich habe meinen FS auf Probe und bin heut bei Rot ueber die Ampel gefahren und dabei geblizt wurden . Was muss Ich nun erwarten ( PUNKTE) etc..
Danke im vorraus.
Avatar
schrieb am 30.07.03 18:41:15
Beitrag Nr.2 
(10.285.381)
Antwort
Zitat
wahrscheinlich Post
Avatar
schrieb am 30.07.03 19:01:47
Beitrag Nr.3 
(10.285.597)
Antwort
Zitat
Wie lang war die Ampel rot, über eine Sekunde???

Ist aber wohl ne Nachschulung ;)


Gruss b2
Avatar
schrieb am 30.07.03 19:21:21
Beitrag Nr.4 
(10.285.754)
Antwort
Zitat
Hier mal was aus http://www.bussgeldkataloge.de/ubussgeld.html#Ampel

Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (Ampel usw.):

Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt

(auf deutsch: innerhalb 1 Sekunde nach dem Umspringen über rote Ampel gefahren, kein grüner Pfeil) 50,- EUR; 3 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot

bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot

Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil

vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 50,- EUR; 3 Punkte

den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 60,- EUR; 3 Punkte

den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
behindert 60,- EUR; 3 Punkte
gefährdet 75,- EUR; 3 Punkte


Dazu kommt dann noch die Probe selbst.

http://www.bussgeldkataloge.de/probe.html.

Bei einem Führerschein auf Probe wird zusätzlich bestraft,
wer einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht.
In Betracht kommen nur Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
die mit einem Bußgeld von mindestens 40,- Euro geahndet wurden !

A-Verstöße sind:
Unfallflucht, Nötigung, Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung eines anderen, verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h, zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen, zu dichtes Auffahren, "Geisterfahren" auf Autobahn oder Kraftfahrstraße, Rotlichtmißachtung, Fahren unter Alkoholeinfluß, Überholen im Überholverbot.

B-Verstöße sind:
Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs, Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen, Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Kennzeichenmißbrauch, ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung anderer, verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen, mit abgefahrenen Reifen fahren, Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus



--------------------------------------------------------------------------------

Wer einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht und einen Führerschein auf Probe hat, wird zusätzlich zur Maßnahme aus dem Verwarnungsgeld- bzw. Bußgeldkatalog folgendermaßen bestraft:

Beim ersten Mal
verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre.
Ein Aufbauseminar wird angeordnet. Dieses Seminar muß an einer dafür zugelassenen Fahrschule absolviert werden.
Es besteht aus einer Nachschulung von insgesamt 9 Stunden, verteilt auf 4 Blöcke zu 135 Minuten.
Der Kurs wird in Gruppen von 6 bis 12 Teilnehmern abgehalten, die durch aktiven Erfahrungsaustausch
und gemeinsame Analysen ihres bisherigen Fahrverhaltens lernen sollen, wie sie Unfallrisiken künftig vermindern können.
Eine durchgehende Teilnahme an allen Stunden ist Pflicht.
Anschließend muß eine Fahrprüfung mit einem Fahrlehrer, aber ohne einen Prüfer absolviert werden.
Die Kosten betragen durchschnittlich 200 Euro, maximal etwa 400 Euro.
Eine frühzeitige Anmeldung wird empfohlen, da die Seminare nicht durchgehend angeboten werden.
Eine Fristüberschreitung wird als Weigerung angesehen und hat den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.

Beim zweiten Mal (wieder ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße):
Die Behörde empfiehlt die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.
Die (freiwillige) Teilnahme bringt 2 Punkte Rabatt.

Beim dritten Mal (ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße):
Die Fahrerlaubnis wird entzogen, eine Neuerteilung ist frühestens nach drei Monaten möglich.


Das könnte nett werden...
Avatar
schrieb am 30.07.03 20:46:11
Beitrag Nr.5 
(10.286.695)
Antwort
Zitat
Führerschein auf Probe :eek:, auf jeden Fall erwartet Dich da eine Nachschulung :(.
Avatar
schrieb am 31.07.03 09:01:57
Beitrag Nr.6 
(10.290.220)
Antwort
Zitat
zuerst kommt ein sogenannter zeugenanhörungsbogen

im zeugenanhörungsbogen einfach einen anderen als fahrer angeben

derjenige bekommt dann ebenfalls einen anhörungsbogen, in dem er den verstoss zugibt

später widerruft er dann, mit dem hinweis sich geirrt zu haben

mittlerweile ist aber für den eigentlichen fahren die verjährung (3 monate ) eingetreten
Avatar
schrieb am 31.07.03 09:07:39
Beitrag Nr.7 
(10.290.274)
Antwort
Zitat
@broker2204

Du verbreitest diese Halbwahrheit tatsächlich weiter, unfassbar

die Frist zur "Verjährung" beginnt mit jeder Versendung eines Anhörungsbogens erneut von Anfang
Avatar
schrieb am 31.07.03 09:43:23
Beitrag Nr.8 
(10.290.675)
Antwort
Zitat
#7: du irrst dich - aber ganz gewaltig
Avatar
schrieb am 31.07.03 09:47:11
Beitrag Nr.9 
(10.290.722)
Antwort
Zitat
wie Du meinst
Avatar
schrieb am 31.07.03 17:05:53
Beitrag Nr.10 
(10.299.491)
Antwort
Zitat
Eine Straftat ist dannverjährt, wenn innerhlb der Verjährungsfrist nicht gegen den Straftäter ermittelt wurde. Bei Verkehrsstraftaten gilt neuerdings ein Auftauchen des Täternamens in den akten auch schon als Ermittlung. Wenn der Täteralso innerhalb dser Frist einen Fragebogen erhalten hat, dann ist die Verjährungsfrist eingehalten.
Das ist eine ziemlich neue Regelung, die sich die Regierung ausgedacht hat, um bei anderen Fahrern, als dem Fahrzeughalter auch noch an die Kohle zu kommen.
Gruß
Gradient.

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