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Geldwerter Vorteil oder nicht ?

Diskussionsstatistik
eröffnet am 04.12.03 15:20:37
von
neuster Beitrag 05.12.03 15:08:17
von

Anzahl Beiträge: 9
Aufrufe gesamt: 572
Aufrufe heute: 0
Diskussionsnr.: 801.692
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schrieb am 04.12.03 15:20:37
Beitrag Nr.1 
(11.521.829)
Antwort
Zitat
Hallo zusammen,
habe folgendes Problem. Ich bin Angestellter und privat krankenversichert. Da die Beiträge in den letzten Jahren extrem gestiegen sind, bin ich am überlegen innerhalb meiner Versicherung in einen wesentlich günstigeren Tarif zu wechseln, natürlich mit weniger Leistungen. Das ganze macht aber nur Sinn, wenn der Arbeitgeber nicht seinen halben Anteil daran bezahlt, sondern eben den ganzen. Mein Arbeitgeber hat schon eventuelle Bereitschaft bekundet, da er nur unwesentlich mehr bezahlen muß als jetzt. So und jetzt die Frage. Ist diese freiwillige Mehrleisung des AG nunmehr ein geldwerter Vorteil für mich und muß ich den somit versteuern oder eben nicht ?
Wäre nett wenn jemand helfen könnte.
Gruß
Buy and Pray
Avatar
schrieb am 04.12.03 16:05:05
Beitrag Nr.2 
(11.522.335)
Antwort
Zitat
Hallo,

da Dir Dein Arbeitgeber freiwillig was neben dem normalen Gehalt zahlt, unterliegt das meines Erachtens der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Sonst könnte ich ja einem Arbeitnehmer einfach so mehr netto zahlen (1/2 KV-Anteil). Das ist meines Erachtens nicht mit dem dt. Steuerrecht vereinbar...

Schnarchnase
Avatar
schrieb am 04.12.03 16:09:22
Beitrag Nr.3 
(11.522.377)
Antwort
Zitat
Jo, eindeutig geldwerter Vorteil !

Gruß Trullberg (Betriebsprüfer)
Avatar
schrieb am 04.12.03 16:11:07
Beitrag Nr.4 
(11.522.407)
Antwort
Zitat
Die steuerliche Seite ist glasklar. Der tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist steuerfrei. Wenn er dir freiwillig den "Differenzanteil" vergütet, ist dies steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Avatar
schrieb am 04.12.03 16:26:23
Beitrag Nr.5 
(11.522.582)
Antwort
Zitat
Nochmals hallo zusammen,
vielen Dank für eure schnellen und eindeutigen Antworten. Leider hat sich damit die Sache wohl auch für mich erledigt.

Gruß
Buy and pray
Avatar
schrieb am 05.12.03 08:12:52
Beitrag Nr.6 
(11.527.672)
Antwort
Zitat
Ich meine aber, bei KONZ (1000 ganz legale Steuertricks) gelesen zu haben, dass es möglich sein soll, durch die Vereinbarung eines Selbstbehalts die KV-Beiträge zu senken, wobei dann der Arbeitgeber die beim Arbeitnehmer entstandenen Krankheitskosten steuer- und sozialabgabenfrei ersetzen kann.
Avatar
schrieb am 05.12.03 12:47:42
Beitrag Nr.7 
(11.530.470)
Antwort
Zitat
@NATALY

Ich meine gelesen zu haben, dass es für den Arbeitgeberzuschuss
zu privaten Krankenversicherungen einen zulässigen Höchstbetrag gibt,
für 2004 soll der bei ca. € 249,00 liegen. Die Quelle habe
ich im Moment nicht parat.
Der Betrag entspräche wohl ungefähr der Hälfte des Höchstbeitrags in der GKV
(wahrscheinlich bezogen auf einen Durchschnittssatz).

Wenn dem so ist, dann wäre es m.E. aber für den AN steuerunschädlich,
wenn der AG bis zu dieser Höhe Beiträge übernähme.

Sinn machte dies auch vor dem Hintergrund, dass es in der PKV eine Unzahl
von Tarifmöglichkeiten (unterschiedloiche Selbstbehalte etc.) gibt.


Gruß
NmA
Avatar
schrieb am 05.12.03 12:56:40
Beitrag Nr.8 
(11.530.560)
Antwort
Zitat
Kommando zurück, muss mich korrigieren!

Hier steht`s genau:

http://www.versicherungsnetz.de/02-01/00000185.htm

und

http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Arbeitgeberzus…

Somit also doch geldwerter Vorteil. Sorry!

Gruss
NmA
Avatar
schrieb am 05.12.03 15:08:17
Beitrag Nr.9 
(11.532.153)
Antwort
Zitat
Habe mir die Quellen von #8 mal durchgelesen. Ein bißchen wankelmütig bin ich doch geworden. Es steht zwar eindeutig, daß der AG-Anteil 50% beträgt, es ist aber nicht beschrieben daß eine freiwillige 100% Übernahme zwangsläufig ein geldwerter Vorteil ist. Nochmals angemerkt die Beiträge sind nur unwesentlich höher als bei meiner derzeitigen Tarifwahl. Naja riecht auf jeden Fall bei einer Betriebsprüfung nach Ärger zumal irgendwie doch nicht eindeutig geregelt. Ist ja für mich auch keine Entscheidung zwischen Leben und Tod. Interessant wäre dennoch eine eindeutige Klärung der Rechtslage, aber die gibt es wohl gar nicht !!!

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