schrieb am 12.08.04 14:25:15
@teeth and all
fein, dass ihr so gut abschreiben könnt. Da hättet ihr in der
Schule glatt `ne 1 kassiert. Aber für die Wenigen, die es immer
noch nicht wissen, sag ich mal, wo das wahre Leben tobt
www.Fondszeichner.de
heisst der heisse Draht zur Realität. Abet tippt ma schön.
schrieb am 12.08.04 19:15:50
#394
sieht so aus...
Das Forum hier bietet ein paar features, die fondszeichner leider
nicht hat.
Gruß teeth
schrieb am 12.08.04 20:23:00
Heute hat auch Frau Kondert bei fondszeichner.de einen Gastbeitrag
geschrieben.
Ich bin gespannt, ob auch IGLI/Gräbner und Homburger Kreis/Lassen
noch folgen werden.
schrieb am 14.08.04 14:58:37
Auswechslung der Geschäftsführung beim LBB Fonds 11
Hintergründe, Möglichkeiten und Risiken
(Kerstin Kondert / Dr. Wolfgang Schirp)
Fassung Berlin 13.8.2004
1.) Warum überhaupt die IBV abwählen?
Aus den uns bereits vorliegenden Unterlagen geht nicht nur hervor,
dass im Zuge der Fondskonzeption diverse Handlungen zu Lasten der
Fondsanleger erfolgt sind, sondern dass darüber hinaus auch
vergangene wie aktuelle Vorgehensweisen der gegenwärtigen
Geschäftsführung mehr als zweifelhaft sind.
Ein wesentlicher Punkt ist die Verfolgung der Ansprüche aus den
Generalmiet- bzw. Mietgarantieverträgen. In den uns vorliegenden
Verträgen ist sämtlich die Regelung enthalten, dass der Garant die
garantierte Miete - unabhängig davon, ob General- oder
Mietgarantieverhältnis - jeweils monatlich vorschüssig an den
jeweiligen Fonds zu zahlen hat, bei den Mietgarantieverhältnissen
erfolgte dafür eine Abtretung der Mieten. Die Garantieabrechnung
wäre danach nicht Sache des Fonds, sondern des Garanten. Dennoch
wird seit Jahren anders verfahren, ohne dass dies nachvollziehbar
wäre. Die Vorgehensweise der IBV führt zu einer wirtschaftlichen
Benachteiligung der Anleger. Es spricht daher alles dafür, dass die
IBV zumindest nicht ausschließlich die Interessen der Anleger
vertritt, was jedoch ihre ausschließliche Aufgabe ist.
Das zweite große Thema, das die IBV aufgrund struktureller
Interessenkonflikte nicht angemessen im Sinne der Zeichner lösen
kann, ist die Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen, die
Tochterbanken des BGB-Konzerns an die Fonds ausgereicht haben. Wie
in der Grünen Broschüre des Aktionsbundes durch Herrn RA Apel
dargestellt, eröffnen sich durch eine angemessene Behandlung der
EK-Ersatz-Thematik äußerst hilfreiche Handlungsmöglichkeiten für
die Fonds. Insbesondere besteht die Möglichkeit, die Darlehen bei
Tochterbanken des BGB-Konzerns nur gleichrangig mit dem von den
Zeichnern gebrachten EK zu bedienen, so dass mehr Mittel für
Ausschüttungen zur Verfügung stehen. Zudem kann die Insolvenzgefahr
gebannt werden, da ein Anspruch auf Abgabe von
Rangrücktrittserklärungen besteht und in der Krise der Gesellschaft
die Bedienung der Darlehen verweigert werden kann. Auf diesem Wege
lassen sich Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung abwenden; damit
ist zugleich das Risiko einer etwaigen Rückforderung der bereits
erhaltenen Ausschüttungen gebannt. Dieses gesamte Thema wird von
der IBV aus naheliegenden Gründen nicht beackert.
Das dritte Thema ist die Prüfung von Ansprüchen der
Fondsgesellschaften gegenüber den an der Durchführung beteiligten
Projektpartnern, z.B. dem Konditionengaranten oder der mit der
Immobilienprüfung beauftragten Gesellschaft. Die bisherigen
Erkenntnisse aus den Sonder-Prüfungen lassen vermuten, dass den
Honoraren keine auch nur ansatzweise ausreichenden Gegenleistungen
gegenüber stehen oder dass die Verträge nicht voll erfüllt
wurden.
Der letzte wesentliche Aspekt ist, endlich Transparenz zugunsten
der Zeichner herzustellen. Bislang werden selbst einfachste Fragen
der Zeichner nicht ordnungsgemäß beantwortet. Anhand der
vorliegenden Unterlagen ist weder für einen der Verwaltungsbeiräte
noch einen Dritten, der sich für die Interessen der Anleger
einsetzt, ein umfassender Überblick darüber zu gewinnen, ob die
Verträge zwischen Fondsgesellschaften und Dritten erfüllt wurden
und werden. Bisher gelingt dies auch nicht über die Sonderprüfungen
- ganz im Gegenteil, der bisherige Ablauf legt die Vermutung nahe,
dass hier geraume Zeit vergehen wird, bis die wesentlichen
Erkenntnisse zusammen getragen werden können. Auch die Prüfer sind
darauf angewiesen, die relevanten Unterlagen von der IBV zur
Prüfung zu erhalten. Selbst bei Kooperation kann nicht
gewährleistet werden, dass alle Unterlagen zur Verfügung gestellt
werden. Und der bisherige Ablauf der Prüfungen belegt, dass die
Prüfer nicht unterstützt, sondern im Gegenteil nachhaltig bei der
Arbeit behindert werden.
Wir gehen davon aus, dass der Austausch der Geschäftsführung in
zunächst einem Fonds praktisch durchführbar ist, was auf
zeitgleichen Austausch in allen Fonds aufgrund der Menge der
verwalteten Immobilien und der Anzahl der Zeichner jedoch keinem
Unternehmen in Deutschland gelingen dürfte.
Durch den Austausch der Geschäftsführung in einem "Pilotfall"
lassen sich jedoch nicht nur für diesen Fonds relevante Aspekte
aufdecken, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach grundsätzliche
Vorgehensweise, die auch auf die anderen Fonds übertragbar sind.
Wenn wir an einem Beispiel zeigen, wie eine im Interesse der
Anleger arbeitende Geschäftsführung konsequent tätig wird, setzt
dies auch für die IBV hinsichtlich der anderen Fonds Maßstäbe und
verstärkt den Druck, Farbe zu bekennen.
2.) Warum gerade der LBB 11
Dieser Fonds ist aus verschiedenen Gründen als Pilotprojekt
besonders geeignet:
- Die Ausschüttungen wurden bereits eingestellt, so dass die
Zeichner über die Probleme informiert sind.
- Die Mannschaft des AAA, hier insbesondere die Unterzeichnerin,
ist mit der inhaltlichen Aufbereitung dieses Fonds sehr weit. Die
wirtschaftliche Analyse wurde erstellt. Die Sammelklage zur
Durchsetzung der Zeichnerinteressen steht.
- Die Zeichner wurden bereits vom AAA informiert und zu
Zeichnerveranstaltungen eingeladen.
- Der Fonds ist von der Größe her überschaubar. Er beinhaltet 14
Objekte, beteiligt sind rd. 2.850 Zeichner.
3.) Kann die Abwahl der IBV den Fonds schaden?
Wir werden von verschiedener Seite mit der Frage konfrontiert, ob
eine Abwahl der IBV dem Fonds schaden könne. Vor allem folgende
Fragen werden gestellt:
- Wie lange kann die IBV noch Kosten geltend machen, wenn sie
abgewählt wird? Muss der Fonds zwei Geschäftsführer bezahlen? Falls
das der Fall ist, für wie lange?
- Wird der Fonds durch eine Abwahl der IBV in seiner Rechtsposition
hinsichtlich der Garantien geschwächt? Können Garanten die Zahlung
verweigern, wenn der Fonds nicht mehr durch die IBV vertreten wird?
Wird die Durchsetzung der Garantien schwieriger?
Nach dem Ergebnis unserer Prüfung lassen sich beide Fragen
verneinen:
Zur ersten Frage: Nein, wir gehen davon aus, dass jegliche
Vergütungsansprüche der IBV am Tage ihrer Abwahl ein Ende finden.
Kurz zur Begründung:
- Die IBV ist dem Fonds in zweifacher Hinsicht verbunden. Sie ist
zum einen im Gesellschaftsvertrag als geschäftsführende
Kommanditistin bestellt. Darüber hinaus existiert mit Sicherheit
ein Vertrag zwischen Fonds und Geschäftsführung, der die
Einzelheiten regelt, insbesondere die geschuldete Vergütung. Dieser
Vertrag liegt uns zwar nicht schriftlich vor. Er wird jedoch, nach
unserer Einschätzung aus vergleichbaren Fällen, eine längere
Kündigungsfrist vorsehen, bestenfalls zum Ende dieses Jahres,
schlimmstenfalls noch darüber hinaus.
- Wir werden damit aber in praktischer Hinsicht wie folgt vorgehen:
Zum einen würde am Tage der aoGV die IBV ihrer herausgehobenen
gesellschaftsvertraglichen Stellung enthoben und ein Ersatz an ihre
Stelle gesetzt (nur Beendigung der Stellung als geschäftsführende
Kommanditistin, kein Ausschluss aus der Gesellschaft). Zum anderen
würde der Geschäftsführungsvertrag mit der IBV aus wichtigem Grund
fristlos gekündigt. Wir gehen davon aus, dass angesichts der
bisherigen schwerwiegenden Pflichtverstöße der IBV eine solche
Kündigung Bestand hat.
- Praktisch würden wir, falls die IBV den Fonds auf Zahlung
weiterer GF-Vergütung verklaren sollte, mit einer Widerklage auf
Zahlung von Schadensersatz wegen Pflichtverstößen der bisherigen
Geschäftsführung reagieren. Wir können nach unserer Erfahrung in
vergleichbaren Fällen sagen, dass es kein einziges Mal einem
abgelösten untreuen Geschäftsführer gelungen ist, nachträglich noch
Vergütungsansprüche durchzusetzen.
Auch die zweite Frage verneinen wir. Wir können nicht erkennen,
dass eine Abwahl der IBV die Chancen der Fonds auf Durchsetzung der
Garantien verschlechtern würde. Hierfür fehlt jeder rechtliche oder
tatsächliche Anhaltspunkt:
- Aus rechtlicher Sicht sei angemerkt, dass die IBV nicht selbst
Garantiegeberin der Fonds ist; dies sind vielmehr andere
Gesellschaften des BGB-Beteiligungsbereiches, vor allem die IBG.
Durch den Austausch der IBV ändert sich im Rahmen der
Garantieverträge überhaupt nichts, nur der rechtliche Vertreter auf
Seiten des jeweiligen Fonds wird ausgetauscht. Die Garantiegeber
haben aufgrund des Austausches der Geschäftsführung in den Fonds
nach den uns vorliegenden Verträgen kein Kündigungsrecht; ohnehin
ließe sich ein solches Kündigungsrecht mit legitimen rechtlichen
Erwägungen nicht begründen. Das Andienungsrecht wird gleichfalls
nicht gefährdet, denn die einschlägigen Vorschriften der Verträge
über das Andienungsrecht, die das Erlöschen regeln, beziehen sich
nur auf die Vorschriften des Gesellschaftsvertrags über die
wirtschaftlichen Rahmendaten der Gesellschaft, nicht aber auf die
Vorschriften über die Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaft.
- Besteht demnach aus rechtliche Hinsicht keine Gefahr, so ist
allein noch nach etwa auftretenden tatsächlichen Schwierigkeiten
bei der Anspruchsdurchsetzung zu fragen. Auch insoweit können wir
jedoch nicht erkennen, wo eine Verschlechterung des Fonds liegen
soll. Im Gegenteil gehen wir davon aus, dass eine energisch im
Interesse der Anlieger agierende neue Geschäftsführung unendlich
mehr für die Durchsetzung der Garantien tun kann, als die
bisherige, mit der BGB verbandelte Geschäftsführung.
4.) Einzelaspekte der Übernahme
4.1) Ablauf und Mehrheiten
Gem. § 15 des Gesellschaftsvertrages ist der Verwaltungsbeirat
befugt, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung
einzuberufen. Die IBV kann dies nicht verwehren. Daneben kann eine
Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn mindestens 10%
aller Stimmen dies beantragen. Möglich ist die Einberufung
innerhalb von 10 Tagen. Wenn ohnehin bereits zu einer
Gesellschafterversammlung eingeladen wird, kann die Tagesordnung
mit den hier genannten Stimmen entsprechend geändert werden.
Gemäß § 16 1 f) des Gesellschaftsvertrages beschließt die so
einberufene Gesellschafterversammlung über Änderungen des
Gesellschaftsvertrages, gemäß § 16 1 h) auch über den Ausschluss
von Gesellschaftern. Fraglich ist an dieser Stelle, welche
Mehrheiten für den GF-Austausch mobilisiert werden müssen:
- Da die IBV im Gesellschaftsvertrag selbst als geschäftsführende
Kommanditistin benannt ist, ist ein Wechsel der Geschäftsführung
grundsätzlich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Benötigt
wird dann grundsätzlich eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Sind 75% aller Stimmen auf weniger als sechs Personen vereinigt,
tritt an die Stelle der 3/4-Mehrheit eine 9/10-Mehrheit, sind 90%
aller Stimmen auf weniger als sechs Personen vereinigt, sind
einstimmige Beschlüsse erforderlich.
- Die IBV teilt hierzu jedoch selbst mit (vgl. Protokoll der
außerordentlichen Gesellschafterversammlung des IBV Deutschland 2
vom 18.1.2003), dass für Änderungen des Gesellschaftsvertrages eine
3/4-Mehrheit ausreiche, da die Stimmenvereinigung nur auf eine
Stimmenvereinigung im Rahmen einer Anteilsinhaberschaft anzuwenden
sei, nicht jedoch auf eine Stimmenvereinigung aufgrund erteilter
Vollmachten.
- Möglicherweise ist aber sogar das Erfordernis der ¾-Mehrheit
selbst in Frage zu stellen. Denn ein solches Ergebnis unterliegt
Bedenken im Hinblick auf die bei Publikumsgesellschaften
erforderliche Inhaltskontrolle der Vorschriften des
Gesellschaftsvertrages am Maßstab von Treu und Glauben (eingehend
dazu BGH NJW 1982, 2495). Eine Überprüfung an diesem Maßstabe hat
zu berücksichtigen, dass den beitretenden Anleger-Gesellschaftern
eine Einflussnahme auf den Gesellschaftsvertrag von vornherein
verwehrt war; es begegnet ernsten Bedenken, wenn man bei dieser
Sachlage den Anleger-Gesellschaftern die Möglichkeit vorenthalten
wollte, eine nachweislich nicht ihren Interessen dienende
Geschäftsführung aus dem Initiatorenbereich auch mit nur einfacher
Mehrheit abzuwählen. Für eine Austauschmöglichkeit mit bloß
einfacher Mehrheit spricht auch § 16 1 i) des Vertrages, der einen
Austausch des Treuhandkommanditisten mit bloß einfacher Mehrheit
zulässt. Die Notwendigkeit, über den Austausch von Funktionsträgern
mit bloß einfacher Mehrheit entscheiden zu können, ist demnach bei
Abfassung des Vertrages durchaus gesehen worden. Dies spricht für
ein Verständnis des Vertrages, wonach für den Austausch der
Geschäftsführung auch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
ausreicht.
Wir haben in diesem Bereich auch bereits Rechtsstreitigkeiten
geführt, können den Ausgang aber dennoch nicht sicher vorhersagen.
Geht man aber von einer ¾-Mehrheit aus, was im Rahmen der hier
anzustellen Überlegungen der sichere Weg ist, so gelangt man zu
folgenden weiteren Überlegungen:
- Der Treuhandkommanditist (Hans Köning GmbH) vertritt alle
Treugeber, die nicht selbst abstimmen oder einem Dritten Vollmacht
erteilen. Er verfügt daher über erhebliche Stimmenpakete.
- Das Gleiche gilt für den Verwaltungsbeirat. Auch dieser verfügt
traditionell über erhebliche Stimmenpakete.
- In Versammlungen wäre darüber hinaus dafür zu sorgen, dass sich
die Vollmachten auf mindestens sechs Personen verteilen, die für
den Austausch der Geschäftsführung stimmen, so dass die Latte für
die Mehrheiten nicht höher als notwendig hängt. Dies kann ggf.
durch die Erteilung von Untervollmachten erreicht werden.
Das bedeutet konkret: Es ist sinnvoll, bereits im Vorfeld mit allen
Vollmachtnehmern und Vollmachtgebern weitgehende Einigung zu
erzielen. Ist eine Einigung mit den Dauervollmachtnehmern nicht
möglich, so zeigt dies zumindest deren Position auf. In diesem Fall
hängt die Durchführbarkeit im Wesentlichen davon ab, dass ihnen die
Dauer-Vollmachten entzogen und neu auf Vollmachtnehmer erteilt
werden, die sich im Vorfeld klar positionieren.
4.2) Neuordnung der Gesellschafterstruktur
Aus steuerlichen Gründen sollten die natürlichen Personen als
Komplementäre in der Fondsgesellschaft bleiben.
Die Geschäftsführung des Fonds kann einem externen Dritten
(Geschäftsbesorger) übertragen werden. Alternativ kann ein externer
Dritter durch Übernahme eines Mindestanteils zum geschäftsführenden
Kommanditisten werden. Wir bevorzugen die zweite Möglichkeit. Die
K&M Beratung und Management GmbH würde in diesem Fall einen
Gesellschaftsanteil in Höhe der Mindest-Beteiligung übernehmen.
Ob die juristischen Personen als Komplementäre in der Gesellschaft
verbleiben sollten, ist noch zu klären. Es muss in jedem Fall
ausgeschlossen werden, dass zur Geschäftsführung befugte
Gesellschafter die Geschäftsführung an sich ziehen und damit das
gewünschte Ziel unterlaufen können. Wir werden eine entsprechende
Änderung des Gesellschaftsvertrages rechtzeitig vorbereiten.
Nach erfolgter Änderung des Vertrages geht die
Geschäftsführungsbefugnis unmittelbar über, und zwar noch am Tage
der aoGV.
4.3) Nächste Schritte nach der aoGV
Der neue Geschäftsführer kann die Herausgabe der Unterlagen
verlangen. Ggf. muss dies im Wege einer einstweiligen Verfügung
gerichtlich durchgesetzt werden, sofern die Unterlagen nicht
freiwillig herausgegeben werden. Wir haben dies in der
Vergangenheit bereits mit Erfolg getan. Widerstand gegen die
Herausgabe der Unterlagen bei eindeutigem Abstimmungsergebnis ließe
sich jedoch auf breiter Ebene publizieren, so dass neben den
juristischen Handlungsmöglichkeiten auch politische Instrumente
eingesetzt werden können. Für die Übergabe der Unterlagen sollte
ein möglichst kurzer Zeitraum festgelegt werden, damit so wenig wie
möglich Handlungsspielraum besteht, Unterlagen zu manipulieren.
Nach Erhalt der Unterlagen werden zunächst die wichtigsten Verträge
(alle Varianten von Garantieverträgen) auf vertragskonforme
Einhaltung überprüft. Bei eindeutiger Sachlage (wie in diversen
Fällen zu vermuten ist) sind kurzfristig Zahlungsklagen gegen die
Vertragspartner einzureichen.
Im zweiten Schritt erfolgt eine Überprüfung sämtlicher sonstigen
Verträge und Vertragsabläufe. Hierfür ist die Zusammenarbeit mit
einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen sinnvoll. Es bietet sich,
soweit berufsrechtlich zulässig, eine Zusammenarbeit mit dem
WP-Unternehmen an, dass bereits die laufende Sonderprüfung
betreut.
Die Ergebnisse der Überprüfungen dienen zum Einen dazu,
Anspruchsgrundlagen der Fondsgesellschaften gegen Vertragspartner
zu klären, zum Anderen dazu, die tatsächliche Ertragskraft der
jeweiligen Fondsgesellschaft zu ermitteln.
Parallel dazu erfolgt die Begehung der Immobilien durch
Immobilienfachleute und die Bewertung der gegenwärtigen
Hausverwaltung. Auch hierfür stehen die entsprechenden Kapazitäten
bereit.
Auf der Basis der tatsächlichen Ertragskraft wird eine Hochrechnung
über den weiteren Projektverlauf angestellt, parallel dazu werden
die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Liquidation bzw. einer
Insolvenz errechnet. Aufgrund ihrer langjährigen beruflichen
Erfahrung im konzeptionellen Bereich von geschlossenen
Immobilienfonds verfügt die Unterzeichnerin auch das hierfür
benötigte Fachwissen. Die Berechnungen sind bereits weitgehend
vorbereitet, so dass lediglich die genauen Daten in Gesamtheit noch
fehlen und eingesetzt werden müssen. Die wirtschaftlichen
Auswirkungen der verschiedenen Varianten verbunden mit der
Definition der Anspruchsgrundlagen gegenüber den verschiedenen
Unternehmen der Bankgesellschaft bilden die Basis für Verhandlungen
mit der Bankgesellschaft bzw. dem Land Berlin mit dem Ziel, den
größtmöglichen Nutzen für die Anleger zu erzielen.
5.) Personaltableau
Im folgenden ist strikt zu trennen zwischen Fondsverwaltung –
einschließlich zugehöriger rechtlicher und wirtschaftlicher
Betreuung – und Hausverwaltung der einzelnen Objekte:
- Die Fondsverwaltung einschließlich der zugehörigen rechtlichen
und wirtschaftlichen Betreuung soll in jedem Falle komplett
ausgetauscht werden, da auf dieser Ebene die eigentlichen
Verletzungen der Interessen der Anleger geschehen sind und weiter
geschehen.
- Demgegenüber sind auf der Ebene der Hausverwaltung nicht
grundsätzlich Veränderungen geplant. Insoweit wird die neue
Geschäftsführung des Fonds nur ein kurzfristiges Audit der
involvierten Hausverwalter durchführen, um deren Leistungsfähigkeit
und Loyalität zu klären. Fällt die Klärung aus Sicht des Fonds
positiv aus, so bleiben die betreffenden Verträge bestehen. Fällt
sie negativ aus, so wird auch die Hausverwaltung neu besetzt.
Aus Sicht des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e.V. steht
folgende Mannschaft für die Übernahme des LBB 11 zur Verfügung:
- Frau Kerstin Kondert wird den Gesellschaftern anbieten, mit ihrer
Gesellschaft K & M Beratung und Management GmbH neue
geschäftsführende Kommanditistin des Fonds zu werden. Sie übt
zugleich die Oberleitung über alle weiteren Aktivitäten in diesem
Bereich aus. Frau Kondert kann im eigenen Hause und aus dem Bereich
des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e.V. auf einen Stab von 10
Kollegen und Mitarbeitern zurückgreifen, von denen 4 ausschließlich
auf das Projekt LBB 11 abgeordnet würden. Darüber hinaus wird sie
sich, soweit berufsrechtlich zulässig, der Unterstützung durch die
bislang im LBB 11 beauftragten Wirtschaftsprüfer bedienen.
- Die Rechtsanwaltskanzlei Schirp Schmidt-Morsbach Steeger Apel
wird den Gesellschaftern anbieten, die oben angesprochenen
rechtlichen Fragestellungen nach Einzelweisung durch die
Gesellschafterversammlung und die neue Geschäftsführung
aufzuarbeiten. Diese Rechtsanwaltskanzlei verfügt über 8
ausschließlich im Kapitalanlagerecht tätige Rechtsanwälte, von
denen 4 dem Projekt LBB 11 zugewiesen würden, und kann auf 3
weitere Partneranwälte aus dem Bereich des Aktionsbundes Aktiver
Anlegerschutz e.V. zurückgreifen. Darüber hinaus wird sich die
Kanzlei, soweit berufsrechtlich zulässig, der Unterstützung durch
die bislang im LBB 11 beauftragten Wirtschaftsprüfer bedienen.
Berlin, den 13.8.2004
gez. Kerstin Kondert gez. Dr. Wolfgang Schirp
schrieb am 14.08.04 15:14:07
Naja, warum nicht?
Man kanns ja mal an einem Fonds ausprobieren und dann mal
sehen.
Ich meine, es ist wert, dieses Experiment zu machen.
Ich tu mir leicht mit dieser Aussage, weil ich im 11er nicht drin
bin.
Wär ich drin, würd ich mir den Text genauer durchlesen...
Jemand von Euch betroffen?
schrieb am 15.08.04 05:54:21
Nee, beim 11er bin ich auch nicht betroffen. Ich bin allerdings
schon lange der Meinung, dass eine Ablösung der IBV in der
Geschäftsführung durchaus eine Option ist.
schrieb am 16.08.04 09:11:25
Guten Morgen @all
ich verschick mal meine Übersicht.
Ist nichts Weltbewegendes, aber vielleicht ganz praktisch für die,
die nix haben und mehr so als "Zuschauer" dem Bühnenstück
folgen.... Auftritt VR XY mit 12,5 % der Stimmen...
Ist auch noch nicht alles richtig eingetragen, bin dabei.
Kann noch wachsen oder adaptiert werden..
Erstmal schauen, ob ihr alle excel habt...
Gruß teeth