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Zitat von AmarisHallo an alle tapferen Verbleiber!
Ich selbst bin im IBV D3 - und werde dort auch bis an mein Lebensende verbleiben, falls sich die Bedingungen für uns Zeichenr nicht signifikant verbessern sollten!
Der Grund, warum ich heute hier poste, liegt darin, dass in meinem Fonds wieder einmal eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ansteht, inzwischen die Neunte ihrer Art!
Natürlich werde ich wie gewohnt meine Stimmrechtsvollmacht an TSE übertragen, auch wenn ich immer wieder auf´s Neue begeistert darüber bin, dass die Einladung für das am 17.11. stattfindende Meeting schon am 9.11. bei mir eingetroffen ist und auch darüber, dass laut IBV alle Bevollmächtigten, die mehr als drei Zeichner vertreten, gebeten werden ihre Vollmachten in Kopie möglichst eine Woche vor der ao GV an die Abteilung Zeichnerbetreuung zu übermitteln (toll - Fax genügt)!
Allerdings habe ich dazu folgende Fragen gerade im Hinblick auf den korrekten und vor allem rechtssicheren Ablauf bei dieser Thematik:
Wie sollte der rechtschaffene und normal denkende Zeichner hierbei mit seinen Unterlagen bzw. den unterschriebenen Dokumenten verfahren? Mein Kenntnisstand ist aktuell Folgender:
1.) unterschriebene Rückantwort mit Vollmachtserteilung für TSE
a) per Fax an die IBV
b) per Fax an TSE
c) aber was geschieht mit dem Original? Per Brief an IBV?
2.) Dauerstimmrechtsvollmacht
a) wann bzw. in welchen Intervallen muss diese erneuert werden?
b) wer sollte diese als Fax erhalten?
c) wer bekommt das Original? TSE?
Wenn hier jemand eine allgemein gültige Antwort liefern könnte, wären garantiert so einige Zeichner sehr dankbar und müssten nicht bei jeder Einladung in ihren Unterlagen suchen, um ihr Wissen auszufrischen. Deshalb schon heute vielen Dank für Eure Hilfe!
" organisierten Entreicherungen der übrig gebliebenen
Zeichner und damit auch mir wegen des vertraglichen und gesetzlich
garantierten Anspruchs auf "Ungerechtfertigte Bereicherung" wegen
unterlassenen Ausschüttungen und wegen ihrer meiner Meinung nach
"kriminellen Machenschaften" von organisiert übermäßigen Tilgungen
von Fondsdarlehen, die zur bewussten Auszehrung der Liquidität
führten, samt daraus zu berechnender Nutzungszinsen 

gerade zu stehen und dementsprechend über den
garantierten Andienungsbetrag zu 100% an uns rückzahlen zu müssen.
Gesetzliche Anspruchsgrundlag ist im § 818 BGB zu finden und
selbstverständlich bestehen solche Ansprüche und summieren sich
weiter auf. Jedenfalls wird am Ende der "Laufzeit" abgerechnet. Wer
früher etwas will, muss Aufschläge zahlen, basta, denn ich bin der
Mit-Eigentümer, nicht die da, die ungefragte Angebote machen.
Notfalls und selbstverständlich wird mittels Klage dieser
ansehnliche Bereicherungsanspruch reingeholt. Macht mir besonderen
Spaß. Basta. Ihr habt uns genug geärgert. Darum gibt es bei mir
jedenfalls keinen Rückkauf des Abkaufs von Ansprüchen, auf Klagen
gegen alle "Gauner" zu verzichten. Basta.Zitat von donnermax@haifisch:
"Dauerstimmrechtsvollmachten" gibt es nicht mehr, denn allenfalls dürfen solche Formulare nur ein Jahr lang Bestand haben. Die unansehnlichen Fondsbeschlüsse erfordern dieses.
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