Antwort auf Beitrag Nr.:
43.130.192 von Neele07 am 07.05.12
13:53:11Gerichtliche Mahnbescheide lehnen nahezu alle
Gegner ab. Darum muss man von vorne herein auch den Mumm haben, den
zugehörigen Anspruch auch ggf. gerichtlich einklagen zu wollen...in
der Regel also spätestens nach 6 Monaten ist die Klageschrift
einzureichen, nachdem der Gegner den Mahnbescheid ablehnte.
Ansonsten hätte man zwar sofort einen vollstreckbaren Titel....und
dieses ohne Klage, was in der Praxis äußerst selten vorkommt, und
lediglich bei "Schlafmützen" vermutet werden könnte.
Eigentlich ist das gesetzliche Instrumentarium also nur ein letzter
Warnschuss und ist ggf. ein Rechtsmittel zur Hemmung einer
Verjährungszeiten (übers Jahresultimo)....diese Hemmung verfällt,
aber wenn der abgelehnte gerichtliche Mahnbescheid dann nicht
mittels anschließender Klage vor dem zuständigen Landgericht des
Beklagten (Sitz der Beklagte ist massgebend) dann dort gerichtlich
geklärt wird.
Mahnbescheide kann man ggf beim zuständigen Mahngericht (idR ein
Wohnsitz bezogenes Amtsgericht) per Online selbst erteilen und
selber auch ohne Anwalt abgeben (kostet sog. Mahngebühr) und wenn
der Gegner (erwartungsgemäß) ablehnt, sind innerhalb kurzer Frist
die weiteren vollen Gerichtskosten 1. Instanz unter Anrechnung der
Mahngebühr vorzustrecken, ansonsten gibt das Mahngericht den Fall
erst gar nicht weiter ans zuständige Landgericht ab.
Zum Klagen benötigt man dann aber bekanntlich einen Anwalt....also
sollte man dieses Vorgehen bereits zu Beginn mit einem Anwalt
planen und dann sich für ja oder nein entscheiden.....
Ansonsten macht man sich doch nur "lächerlich"....darum entweder
volle Pulle oder garnicht ist meine Meinung hierzu.
