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IBV-Deutschland-/LBB-Fonds - doch Ausschüttung?? ( Seite 90)
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schrieb am 28.01.05 13:25:21
#887 Anmerkungen:
zu Vorschlag a):
Und wer kann die Ausschüttung vom Konto veranlassen? Ohne
einwandfreie Rechtsgrund bzw. klare Beauftragung wird keiner etwas
vom Konto überweisen.
zu b): Wird die IBV nicht machen.
Also: Auch so werden wir, die momentane Situation als Messlatte
angelegt, keine Ausschüttung ohne IBV hinbekommen. Auch kein
Verwaltungsrat kann eine Ausschüttung mal so eben veranlassen.
Im Ergebnis wird wohl der "störrische Esel" IBV ausgetauscht werden
müssen. Wir Anleger kommen sonst nicht vorwärts.
schrieb am 28.01.05 14:12:20
Beitrag 889
Die Fragen habe ich per BM beantwortet.
Beitrag 890
Vorschlag a)
Die Anweisung zur Auszahlung der prospektgemäßen Ausschüttung
könnte an den Sonderprüfer, der dann die Bankvollmacht hätte, von
der GV erfolgen. Die GV ist schließlich das ranghöchste Organ
unserer Fondsgesellschaft.
Vorschlag b)
Wenn die IBV keine Bankvollmacht mehr hat, kommt es nicht mehr
darauf an, was sie macht oder nicht macht. Sie kann ja dann gar
nichts mehr machen. Zumindest kann sie keine Überweisungen an den
Bankkonzern für die Darlehn mehr vornehmen.
Der Sonderprüfer wiederum wird auf Anweisung der GV nur noch
verminderte Zinsen und Tilgungen an den Bankkonzern überweisen.
Somit werden Gelder für die Ausschüttung frei.
schrieb am 28.01.05 14:18:39
Im Nachgang zu meinem letzten Beitrag möchte ich noch folgendes
anfügen:
Ich konnte diesem Forum aber auch den GV, an denen ich als Zeichner
teilgenommen haben, entnehmen, dass es wohl keine Mehrheit für eine
komplette Abwahl der IBV als Geschäftsführer gibt.
Anders sieht es doch wohl bei einer teilweisen Entmachtung der IBV
durch den Entzug von Vollmachten aus.
Schließlich wurden auf den letzten GV ja Besschlüsse gefaßt, die
den VR zur Führung von Prozessen gegen die Garanten ermächtigen.
Faktisch ist hierin doch zumindest ein teilweiser Entzug der
Prozessführungsvollmacht, die die IBV als GF hat, zu sehen.
Wir werden sehen, ob die Ankündigungen bei fondszeichner.de ernst
zu nehmen sind, und ob die Verhandlungsgruppe bereit ist, diesen
Weg zu beschreiten.
schrieb am 28.01.05 18:30:02
Du kannst es nicht fassen ! Auf Fondszeichner.de soeben die
meldung: Auch der IBV 3, mit Ausschüttungsgarantie versehen,
schüttet nicht aus. Da auch vorab bei FZ.de der Text der IBV dazu.
Ist das noch Willkür oder schon Betrug ?
schrieb am 28.01.05 18:33:38
@alle
Ich verfolge seit einiger Zeit diese Forum (bislang nur passiv), da
ich leider auch zu den betrogenen Zeichnern zähle

.
Habe zum Verlauf in 2005 folgende Frage:
Dem Kommissionspapier zum Beihilfekomplex BGB ist die Zusage
Deutschlands zu entnehmen, "dass die BGB mit bilanzieller Wirkung
spätestens zum 31. Dezember 2005 alle Beteiligungen an
Immobiliendienstleistungsgesellschaften, die von der
Risikoabschirmung erfasst werden, veräußert oder liquidiert." (Rz
277) Was faktisch auf eine Übernahme durch das Land Berlin zu
"marktgerechten" Preisen rausläuft.
Welche Zustimmungserfordernisse seitens der Zeichner gelten in
diesem Fall?
schrieb am 28.01.05 18:46:16
# 894
Zustimmungserfordernisse ? Keine durch die Zeichner. Du kannst im
Bericht vom 8.6.2004 des Senats Berlin an das Parlament Berlin
nachlesen, wie die sich das vorstellen. Findest Du auf
www.Fondszeichner.de, da im Ordner IBV in deren Bereich download.
Die Beteiligungen sind alle in GmbH-Form, ausser IBAG, die ist AG.
bei der ist der verbleib unklar, der Rest geht an Berlin oder an
den wen-weiß-ich-denn-Geierfonds. Berlin, sagt der Bericht 8.6.,
wird ggf. sogar "negativen Kaufpreis" zahlen, nur damit der Quark
aus der BGB-Bilanz raus ist.
Mußt anders fragen: Nützt das Berlin oder der Bank was ? Glaube ich
nicht. Denn in ihrem neuen Körbchen sitzen wir Zeichner, jetzt alle
stocksauer.
schrieb am 28.01.05 23:34:24
Hallo Mitgesellschafter,
ich kehre gerade von einer kurzen Dienstsreise zurück und nehme die
erheblichen Veränderungen in dem Forum zur Kenntnis.
Jedoch bin ich der Meinung, dass sich durch die letzten Ereignisse
die Situation ja gar nicht grundsätzlich geändert hat.
Die gegensätzlichen Positionen waren von Anfang an klar. Die IBV
wollte keine Ausschüttungen leisten. Einige Anlegergruppen - wie z.
B. fondszeichner.de - hatten sich für eine prospektgemäße
Ausschüttung eingesetzt.
Wie so oft - waren die beiden VR-Vorsitzenden Freisem/Lange in
dieser Frage zu Beginn "Wanderer zwischen den Welten". Erst auf
Druck von fondszeichner.de haben sie diese Position geändert.
Wer mich von Sommer 2004 verfolgt hat, dem ist meine kritische
Position zu den beiden VR-Vorsitzenden bekannt.
Es liegt nun an ihnen, mich und andere Anleger vom Gegenteil zu
überzeugen.
Lassen wir uns überraschen.
schrieb am 29.01.05 10:18:26
Zum IBV D 3 habe ich nun einige Fragen.
Der Fonds schüttet nun trotz einer Ausschüttungsgarantie nicht
aus.
Bei anderen Fonds, die nicht ausgeschüttet haben, wurden daraufhin
von fondszeichner.de Klagen auf volle Ausschüttung veranlaßt.
Haben wir dies auch hier zu erwarten? Oder muß hier wegen der
andersartigen Garantiesituation die Fondsgesellschaft selbst gegen
den Garanten klagen.
Muss man in diesem Fall - um zur Ausschüttung zu gelangen
-überhaupt eine Klage einreichen?
schrieb am 29.01.05 10:59:26
Beitrag 894 und 895:
Ich würde den in diesen Beiträgen gemachten Aussagen nicht
unbedingt zustimmen wollen.
Wenn die Auflage der EU an das Land Berlin so lautet, daß die BGB
mit bilanzieller Wirkung zum 31.12.05 alle Beteiligungen und
Immobiliendienstleistungen,die von der Risikoabschirmung erfaßt,
veräußert oder liquidiert werden muss, so ist dies wahrscheinlich
ohne eine Zustimmung der Zeichner nicht möglich.
Ziel dieser Maßnahme ist es doch wohl, die BGB von allen
Verpflichtungen aus dem Immo-Geschäft freizustellen und so eine
Privatisierung der Bank zu ermöglichen.
Zu den Forderungen der Anleger bzw. der Fondsgesellschaft gegen den
Bankkonzern gehören doch ohne Zweifel die Verpflichtungen des
Bankkonzerns aus der Patronatserklärung. Wenn die BGB diese
Patronatserklärung gegenüber den Anlegern bzw. den
Fondsgesellschaften zurücknehmen will, müßten die Anleger auf diese
Forderungen aus der Patronatserklärung verzichten und eine
gleichwertige Forderung gegenüber dem Land Berlin erwerben.
Die Juristen nennen so etwas eine Schuldübernahme. Dies kann durch
einen Vertrag zwischen dem alten Schuldner (hier Bankgesellschaft)
und dem neuen Schuldner (hier Land Berlin) geschehen.
Ein solcher Vertrag bedarf aber zwingend der Zustimmung des
Gläubigers (also hier Anleger bzw. Fondsgesellschaft).
Diese Rechtslage ergibt sich zwingend aus § 415 BGB. Dies gibt uns
möglicherweise doch einen interessanten Hebel in die Hand, um Druck
auf die Gegenseite auszuüben.
schrieb am 29.01.05 11:46:39
@regen48:
Diese Rechtslage ergibt sich zwingend aus § 415 BGB. Dies gibt
uns möglicherweise doch einen interessanten Hebel in die Hand, um
Druck auf die Gegenseite auszuüben.
Wieviel Prozent der Zeichner müssten einer Schuldübernahme denn
hier zustimmen? Oder anders gefragt: können
Lange/IBV/Treuhandkommanditist/sonstige hier mit ihren Vollmachten
die Schuldübernahme durchsetzen?
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