schrieb am 27.03.04 14:12:20
Hallo zusammen,
werde demnächst 90 Kilometer einfach zu meiner Arbeitsstätte (bin
angestellt) zu fahren haben jeden Tag, also 180 Kilometer insgesamt
an einem Tag.
Ich fahre mit meinem eigenem Auto.
Wieviel ? kann ich pro Kilometer ansetzen - sind das 0,30 ? pro
Kilometer? Kann ich die Hin- und Rückfahrt ansetzen oder nur
einfach?
Ist die Werbungskostenpauschale ab 2004 jetzt auf 920 ? gesenkt
worden?
Angenommen ich habe also pro Tag mit einfacher Fahrt zum
Arbeitsplatz mit den 0,30 ? bei 90 Kilometern 27 ?. Das wären dann
im Monat (ausgegangen von 254 Arbeitstagen im Jahr 2004) ca. 21
Arbeitstage pro Monat bzw. 567 ? Fahrtkosten im Monat. Im Jahr 6804
?.
Da dies die Werbungskostenpauschale überschreitet, muss ich das ja
nachweisen oder? Wie muss das passieren, mit Fahrtenbuchführung?
Kann ich den ganzen Betrag überhaupt absezten? Das heißt ja, wenn
es funktioniert, dass ich diesen ganzen Betrag mit der
Steuerrückerstattung im nächsten Jahr wieder zurückbekommen würde
oder?
Vielen Dank für euere Hilfe!!
schrieb am 27.03.04 14:43:20
Anlage N, Zeile 36 ausfüllen. Fertig.
Um den Rest kümmert sich das Finanzamt !
schrieb am 27.03.04 17:50:46
Investier mal ein paar Euros in den kleinen oder grossen Konz,
würde Dir gut tun.
Gruß, Jochen
schrieb am 27.03.04 18:47:17
Die Entfernungspauschale wird ab dem 1.1.2004, unabhängig davon wie
Arbeitnehmer zu ihrer Arbeitsstätte gelangen und welche
tatsächlichen Aufwendungen ihnen dabei entstehen, einheitlich auf
0,30 EUR pro Entfernungskilometer gesenkt. Diese Änderung wirkt
sich aus
• bei den Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
• bei den Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung
• bei der Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben bei
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw.
Familienheimfahrten
• bei der Bestimmung der Höhe der pauschal besteuerungsfähigen
Fahrtkostenzuschüsse gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Steuersatz
weiterhin 15 %).
...
Konz? Konz = Kotz... der schinken gehört verboten!!
MfG
cyba
schrieb am 27.03.04 18:50:58
achso...
Höhere tatsächliche Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel können weiterhin angesetzt werden. Sofern der
Arbeitnehmer kein eigenes oder ihm zur Nutzung überlassenes Kfz
benutzt, darf zukünftig max. ein Betrag von 4.500 EUR (bislang:
5.112 EUR) in Ansatz gebracht werden.
und ja wie gehabt einfache Weg....
MfG
cyba
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