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Werbungskosten - Kilometerpauschale

Diskussionsstatistik
eröffnet am 27.03.04 14:12:20
von
neuster Beitrag 27.03.04 18:50:58
von

Anzahl Beiträge: 5
Aufrufe gesamt: 518
Aufrufe heute: 0
Diskussionsnr.: 840.714
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schrieb am 27.03.04 14:12:20
Beitrag Nr.1 
(12.571.977)
Antwort
Zitat
Hallo zusammen,

werde demnächst 90 Kilometer einfach zu meiner Arbeitsstätte (bin angestellt) zu fahren haben jeden Tag, also 180 Kilometer insgesamt an einem Tag.
Ich fahre mit meinem eigenem Auto.
Wieviel ? kann ich pro Kilometer ansetzen - sind das 0,30 ? pro Kilometer? Kann ich die Hin- und Rückfahrt ansetzen oder nur einfach?
Ist die Werbungskostenpauschale ab 2004 jetzt auf 920 ? gesenkt worden?
Angenommen ich habe also pro Tag mit einfacher Fahrt zum Arbeitsplatz mit den 0,30 ? bei 90 Kilometern 27 ?. Das wären dann im Monat (ausgegangen von 254 Arbeitstagen im Jahr 2004) ca. 21 Arbeitstage pro Monat bzw. 567 ? Fahrtkosten im Monat. Im Jahr 6804 ?.
Da dies die Werbungskostenpauschale überschreitet, muss ich das ja nachweisen oder? Wie muss das passieren, mit Fahrtenbuchführung? Kann ich den ganzen Betrag überhaupt absezten? Das heißt ja, wenn es funktioniert, dass ich diesen ganzen Betrag mit der Steuerrückerstattung im nächsten Jahr wieder zurückbekommen würde oder?

Vielen Dank für euere Hilfe!!
Avatar
schrieb am 27.03.04 14:43:20
Beitrag Nr.2 
(12.572.088)
Antwort
Zitat
Anlage N, Zeile 36 ausfüllen. Fertig.
Um den Rest kümmert sich das Finanzamt ! :laugh: :laugh:
Avatar
schrieb am 27.03.04 17:50:46
Beitrag Nr.3 
(12.573.230)
Antwort
Zitat
Investier mal ein paar Euros in den kleinen oder grossen Konz, würde Dir gut tun.

Gruß, Jochen

:)
Avatar
schrieb am 27.03.04 18:47:17
Beitrag Nr.4 
(12.573.599)
Antwort
Zitat
Die Entfernungspauschale wird ab dem 1.1.2004, unabhängig davon wie Arbeitnehmer zu ihrer Arbeitsstätte gelangen und welche tatsächlichen Aufwendungen ihnen dabei entstehen, einheitlich auf 0,30 EUR pro Entfernungskilometer gesenkt. Diese Änderung wirkt sich aus

• bei den Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

• bei den Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

• bei der Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Familienheimfahrten

• bei der Bestimmung der Höhe der pauschal besteuerungsfähigen Fahrtkostenzuschüsse gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Steuersatz weiterhin 15 %).

...

Konz? Konz = Kotz... der schinken gehört verboten!!

MfG
cyba
Avatar
schrieb am 27.03.04 18:50:58
Beitrag Nr.5 
(12.573.612)
Antwort
Zitat
achso...

Höhere tatsächliche Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können weiterhin angesetzt werden. Sofern der Arbeitnehmer kein eigenes oder ihm zur Nutzung überlassenes Kfz benutzt, darf zukünftig max. ein Betrag von 4.500 EUR (bislang: 5.112 EUR) in Ansatz gebracht werden.

und ja wie gehabt einfache Weg....

MfG
cyba

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