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[ Seite: 1, 2, neuster Beitrag ]
schrieb am 16.04.04 13:48:58
hallo,
habe meinem Wagen vorhin eine Wäsche bei McClean gegönnt. Als ich
eben hier zuhause nochmal nachgereinigt habe, habe ich einen ca 6
cm langen,senkrechten, tiefen Kratzer in der Seitenscheibe
entdeckt. Erst hatte ich die Handwerker, die hier ums Haus toben
momentan, im Verdacht, habe dann aber gesehen, daß sich auf der
gegenüberliegenden Seite an fast der gleichen Position (gegenüber
von Außenspiegel) auch ein, wenn auch kleinerer, senkrechter
Kratzer befindet.
Das macht es ja unwahrscheinlich, daß irgendein Passant oder
sonstwer das verursacht hat.
Ich werde nachher dort nochmal hinfahren - wie sieht das denn mit
der Haftung aus? Und wie verfahre ich am besten, wenn die versuchen
meine Ansprüche abzuschmettern? Gleich nach der Wäsche konnte ich
das ja noch nicht sehen, da ich erst zuhause die Scheiben richtig
geputzt habe.
schrieb am 16.04.04 13:54:26
Mit Sicherheit bleibst du auf dem Schaden sitzen !
Ein Schaden muss sofort nach der Wäsche gemeldet werden, danch
erkennen die nichts mehr an.
Auch rechtlich wirste den kürzeren ziehen, wegen deren
Geschäftsbedingungen. Die lehnen jedewege Verantwortung ab.
Leider!!!
Gruß Manne
schrieb am 16.04.04 13:54:31
Du hättest den Schaden gleich vor Ort anzeigen müssen jetzt gibt es
keine Haftung mehr steht ab bei auch an der Waschanlage.
Deshalbh wasch ich immer im Garten mein Auto so passiert mir das
den nicht.
gruß Breule
schrieb am 16.04.04 14:00:02
wasch ihn halt nochmal und dann meld es gleich
schrieb am 16.04.04 14:00:47
Zurück zur Waschanlage und die ausfahrenden Autos auf gleiche
Beschädigung prüfen. Damit sollte sich die Nachweisproblematik
erledigen oder halt nicht.
schrieb am 16.04.04 14:05:57
schrieb am 16.04.04 14:06:41
Machs. wie es #4 gesagt hat, Deine einzige Chance. P.S. Das würde
auch die Verkehrsrechrschutz tragen.
schrieb am 16.04.04 14:20:45
zur Haftung und sofortigen Anzeigepflicht hab ich gerade was
anderes gefunden:
Ein Ausschluss der Haftung über die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Betreibers ist jedenfalls nicht erlaubt,
wird von etlichen Betreibern aber immer wieder versucht. Der AvD
fand bei einer Untersuchung von Waschanlagen folgende, nicht
erlaubte Formulierungen:
„Eine Haftung für Lack- und Schrammschäden, (...) bleibt
ausgeschlossen.“
„Folgeschäden, wie zum Beispiel Nutzungsausfall, Wertminderung oder
Mietwagenkosten sind von der Haftung ausgenommen.“
„Voraussetzung für die Ersatzleistung ist, dass der Schaden dem
Betreiber sofort, das heißt noch vor Verlassen des
Betriebsgeländes, angezeigt wird.“;
All diese Klauseln widersprechen dem § 9 AGBG.
„Beim heutigen Stand der Technik“, so das Oberlandesgericht
Hamburg, „darf jeder Kunde erwarten, dass er sein Auto unbeschädigt
aus solchen Anlagen zurückerhält. Die Annahme, dass das Fahrzeug
bei der Wäsche keinen Schaden erleiden werde, zählt zur
Leistungserwartung der Kunden. Die Pflicht, Beschädigungen zu
vermeiden, gehört deshalb zu den Kardinalspflichten des Beklagten.“
(OLG Hamburg, veröffentlicht in DAR 84, S. 260; LG Hannover,
veröffentlicht in DAR 85, S. 60)
schrieb am 16.04.04 15:03:57
die Idee in #4 ist nicht schlecht, aber wenn ich jetzt mit einem
total blitzblanken Auto ein zweites Mal in die Waschanlage fahre,
dürfte das schon einigermaßen auffällig sein... dann halt in 1
Woche.
Frage mich dennoch, wie so tiefe Kratzer ins Glas kommen können.
Dazu braucht es doch einen hohen Anpreßdruck und ein sehr scharfes
Material
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