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schrieb am 16.04.04 15:06:04
Ich hatte selbst diesen Fall mit der Waschanlage und die Klage
verloren, obwohl ich direkt nach dem waschen (beim Staubsaugen) den
Schaden bemerkt und angezeigt hatte.
Letzlich hat der von Gericht beauftragte Gutachter festgestellt,
dass nicht zweifelsfrei nachzuweisen ist, das die Waschanlage
diesen Schaden verursacht hat. Es ist auch ziemlich sinnfrei, den
Gutachter nach 11 !!! Monaten zur Begutachtung der WA zu
schicken.
Ergo, wenn nicht mindestens 2 Leute an diesem Tag gegen den
Betreiber Schadensersatzansprüche wegen ähnlicher Schadensbilder
stellen, wirst Du kaum eine Chance haben.
Trotzdem Viel Glück.
P.S. Das gesamte Verfahren hat 20 Monate gedauert.
schrieb am 16.04.04 16:03:53
sofort hin und waschen!!!
dann melden!!!
Betreiber Versicherung muss haften!!
jojo
schrieb am 16.04.04 18:27:52
auf jeden fall den schaden bei dem betreiber der waschanlage
anmelden...wenn du rechtsschutzversichert bist, dann müssen die
kosten für den anwalt und das etwaige gerichtliche verfahren von
der rechtsschutz übernommen werden..du musst allerdings beweisen,
dass der schaden durch die waschanlage verursacht wurde..das wird
wahrscheinlich, wenn sie sich weigern, zu zahlen nur mit einem sog
beweissicherungsverfahren, in dem ein sachverständiger beauftragt
wird, möglich sein...
invest2002
schrieb am 16.04.04 19:58:17
tomsch,
zuerst mal musst du nachweisen, daß der "Schaden" vor der
Waschhallendurchfahrt noch nicht bestanden hat.
Das kann z.B. geschehen durch Zeugenaussagen.
Die Aussagen müssen sich aber auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der
Einfahrt in die Halle beziehen
(ein guter Bekannter, der beteuert, die Kratzer wären letzte Woche
noch nicht da gewesen, hilft da nichts).
In Frage kämen da in erster andere Waschkunden, die hinter dir
gewartet haben.
Zudem musst du nachweisen, daß eine Pflichtverletzung durch den
Betreiber vorliegt (z.B. eine fehlerhaft arbeitende Anlage,
Fremdkörper in den Bürsten o.ä.).
Das wäre dann anzunehmen, wenn an den Fahrzeugen vor und hinter dir
ähnliche Schäden auftraten.
Ansonsten wird sich der Betreiber erstmal (zu Recht) darauf
berufen, daß bei anderen Fahrzeugen keine Probleme auftraten, also
von einer normalen Funktion der Anlage auszugehen ist.
Insbesondere aber muss es sich um einen Schaden handeln, der durch
die Anlage realistischerweise überhaupt hätte verursacht werden
können. Dies würde im Verfahren durch Gutachter geklärt werden
(welche Teile der Anlage haben Kontakt zu den beschädigten Stellen
an Fahrzeug, welche Bewegungsrichtung, Materialbeschaffenheit etc.
haben diese).
Bei einer normalen Bürstenanlage würdest du hier schon abblitzen,
da zu den Seitenscheiben eben nur die Seitenbürsten Kontakt haben -
die drehen sich um die Vertikalachse, machen also, wenn überhaupt,
horizontale Kratzer.
Gruß,
harman
schrieb am 16.04.04 22:24:44
danke für die Antworten!
@ harman
in der Praxis ist das ja irgendwie nicht durchführbar, daß man
einen Zeugen vor Benutzung der Waschanlage hat, der jeden
vorhandenen Kratzer am Auto registriert...
aber interessant, daß Du darauf hinweist, daß die Seitenbürsten
wirklich nur horizontale Kratzer machen können ... dann beschuldige
ich ja hier die Waschanlage zu unrecht. Bleibt noch die Frage, wo
die blöden symmetrischen Kratzer wirklich herkommen
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