schrieb am 13.05.04 19:23:48
EUGH 2004-04-29 Anerkennung ausländischer Führerscheine nach
Ablauf der Sperrfrist
Aus der Kategorie Sonstiges Führerscheinrecht
EUGH Urteil vom 29.4.2004 AZ.: C-476/01 zu Richtlinie 91/439/EWG -
Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Wohnsitzerfordernis -
Artikel 8 Absatz 4 - Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer
vorherigen Fahrerlaubnis - Anerkennung eines von einem anderen
Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins.
(Bitte beachten Sie unten stehende Hinweise)
Leitsätze:
1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie
97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein
Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach
den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum
Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der
Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die
Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im
Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des
Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer
von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die
zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen
war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt worden ist.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 29. April 2004 (1)
In der Rechtssache C-476/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Amtsgericht
Frankenthal (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen
Strafverfahren gegen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli
1991 über den Führerschein (ABl. L237, S.1) in der Fassung der
Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L150,
S.41)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Mitwirkung (..)
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen (..)
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung
vom 16. Oktober 2003,
folgendes
Urteil
1
Das Amtsgericht Frankenthal hat mit Entscheidung vom 11. Oktober
2001, berichtigt durch Schreiben vom 19. Dezember 2001, beim
Gerichtshof eingegangen am 7. und 24. Dezember 2001, gemäß Artikel
234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den
Führerschein (ABl. L237, S.1) in der Fassung der Richtlinie
97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L150, S.41) (im
Folgenden: Richtlinie 91/439 oder Richtlinie) zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn ...,
gegen den eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er am 20. November
und 11. Dezember 1999 ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis
geführt hatte, während er im Besitz eines am 11. August 1999 von
den niederländischen Behörden ausgestellten Führerscheins war.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
3
Artikel 1 der Richtlinie 91/439 bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein
gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in
AnhangI oder Ia aus. ...
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden
gegenseitig anerkannt.
(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen
ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der
den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat
seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der
Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und
der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden
und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen
Angaben eintragen."
4
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie hängt die
Ausstellung des Führerscheins "vom Vorhandensein eines ordentlichen
Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während
eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des
ausstellenden Mitgliedstaats" ab.
5
Nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie kann "[j]ede Person ... nur
Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins sein".
6
Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie lautet:
"(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten
gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf
Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen
Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden
Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte
Führerschein tatsächlich gültig ist.
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen
Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften
über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der
Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden
Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen
Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn
ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im
Einzelnen.
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines
Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat
einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet
eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf
den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet
wurde, einen Führerschein auszustellen."
7
Artikel 9 der Richtlinie 91/439 bestimmt:
"Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort,
an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher
Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne
berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge
Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort
erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im
Kalenderjahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen
berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner
persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an
verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten
muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er
regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung
eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer
Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen
Wohnsitzes zur Folge."
8
Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie lautet:
"Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission die für
die Anwendung von Artikel 8 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen
Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen."
9
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 hatten die
Mitgliedstaaten nach Konsultation der Kommission vor dem 1. Juli
1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
erlassen, um dieser Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen.
10
Nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie unterstützen die
Mitgliedstaaten einander bei der Durchführung der Richtlinie und
tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen
registrierten Führerscheine aus.
Nationale Regelung
11
In der Bundesrepublik Deutschland bestimmte sich die in der
Richtlinie 91/439 vorgesehene gegenseitige Anerkennung der
Führerscheine vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1998 nach der
Verordnung vom 19. Juni 1996 zur Umsetzung der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I
S.877, im Folgenden: EU-Führerschein-VO 1996).
12
Nach Artikel 1 §4 Absatz 1 EU-Führerschein-VO 1996 galt die
Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland
nicht
"für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis,
wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ständigen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieser Verordnung hatten, es sei denn, dass sie
sich für mindestens sechs Monate nur zum Besuch einer Universität
oder Schule im Ausland aufgehalten haben, solange ihnen im
Geltungsbereich dieser Verordnung die Fahrerlaubnis vorläufig
entzogen worden ist oder
ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oderwenn ihnen im Inland
von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar
oder bestandskräftig entzogen oder
ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt
worden ist; das Gleiche gilt, wenn die Entziehung nur deshalb nicht
erfolgt ist, weil zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet
wurde".
13
Seit dem 1. Januar 1999 gilt die Verordnung vom 18. August 1998
über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung, BGBl.IS.2214, im Folgenden: FeV
1999).
14
§7 FeV 1999, der die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, enthält die nationalen
Vorschriften, mit denen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel
9 der Richtlinie 91/439 umgesetzt werden.
15
§28 Absätze 1 und 4 FeV 1999 bestimmt:
"(1)Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren
ordentlichen Wohnsitz im Sinne des §7 Abs.1 oder 2 in der
Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der
Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer
Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur
ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf
die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung
Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
...
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU-
oder EWR-Fahrerlaubnis,
1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines
anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im
Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im
Sinne des §7 Abs.2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens
sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig
von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von
einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die
Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die
Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie
zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, oder
4. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis
erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen
Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein
nach §94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder
in Verwahrung genommen worden ist."
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
16
Herr .. legte gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Frankenthal
vom 17. März 2000 Einspruch ein. Das Amtsgericht hatte gegen ihn
eine Geldstrafe verhängt, weil er am 20. November und 11. Dezember
1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis
geführt hatte. Zur Tatzeit war Herr ... im Besitz eines am 11.
August 1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten
Führerscheins.
17
Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte dasselbe Gericht Herrn
...die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde
angewiesen, ihm vor Ablauf von neun Monaten, also bis zum 25.
November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
18
Nach den Ausführungen in der Vorlageentscheidung wurde Herrn ...
nach dem 25. November 1998 in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis
erteilt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob er nach diesem
Zeitpunkt bei den deutschen Behörden eine solche Fahrerlaubnis
beantragt hatte.
19
Im Rahmen des von Herrn ...eingeleiteten Einspruchsverfahrens fragt
sich das Amtsgericht, ob die deutsche Regelung mit der Richtlinie
91/439 vereinbar ist; der Gerichtshof sei zwar nicht für die
Entscheidung dieser Frage zuständig, wohl aber für die
Feststellung, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der
Strafvorschriften entgegenstehe, in denen ein Verstoß gegen die
deutsche Regelung geahndet werde. Dem in den Niederlanden
ausgestellten Führerschein werde nach den nationalen Bestimmungen
die Wirksamkeit in Deutschland abgesprochen. Das Amtsgericht
verweist insoweit auf Artikel 1 §4 Absatz 1 EU-Führerschein-VO
1996, der den gleichen Inhalt habe wie der ab 1. Januar 1999
geltende § 28 Absatz 4 FeV 1999.
20
Die Anwendung der nationalen Regelung setze eine implizite
Überprüfung des Wohnortes des Führerscheininhabers zum Zeitpunkt
der Ausstellung durch einen anderen Mitgliedstaat voraus. Dies
führe dazu, dass in Deutschland der Hoheitsakt dieses anderen
Staates überprüft werde, was eine Einschränkung des in Artikel 1
Absatz 2 der Richtlinie 91/439 niedergelegten Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine darstellen könnte.
21
Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie gebe für die Beantwortung
der im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Frage nichts her. Diese
Vorschrift, wonach ein Mitgliedstaat ausdrücklich befugt sei, die
Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins zu überprüfen, regele nur den Umtausch eines gültigen
Führerscheins, berechtige jedoch einen Mitgliedstaat nicht, den
Hoheitsakt eines anderen Staates als nichtig anzusehen.
22
Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Frankenthal das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Verbietet es Artikel1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 einem
Mitgliedstaat, einem Führerschein die Anerkennung dann zu versagen,
wenn nach seinen Ermittlungen ein anderer Mitgliedstaat diesen
ausgestellt hatte, obwohl der Führerscheininhaber dort nicht seinen
ordentlichen Wohnsitz hatte, und kommt der genannten Vorschrift
gegebenenfalls insoweit konkrete Wirkung zu?
Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
23
Die niederländische Regierung bezweifelt die Zulässigkeit der
Vorlagefrage. Ihrer Ansicht nach liefert die Vorlageentscheidung
weder zum Sachverhalt noch zu den einschlägigen Vorschriften des
nationalen Rechts oder zu den Gründen, aus denen die Antwort auf
die Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Bedeutung
ist, ausreichende Angaben. Sie meint, dass die Fahrerlaubnis von
Herrn ... wahrscheinlich zur Tatzeit noch entzogen gewesen sei. In
diesem Fall sei es irrelevant, ob Herr ... im Besitz eines
Führerscheins gewesen sei. Daher sei es auch unerheblich, ob die
deutschen Behörden berechtigt gewesen seien, dem ihm ausgestellten
niederländischen Führerschein die Anerkennung zu versagen, und ob
ihm dieser Führerschein zu Unrecht ausgestellt worden sei, weil er
damals seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in den Niederlanden
gehabt habe.
24
Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger
Rechtsprechung ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit
befassten nationalen Gerichte ist, die die Verantwortung für die zu
erlassende gerichtliche Entscheidung zu übernehmen haben, im
Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu
beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit sie
ihr Urteil erlassen können, als auch, ob die dem Gerichtshof
vorgelegten Fragen erheblich sind. Betreffen also die vorgelegten
Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der
Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u.a.
Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98,
PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002
in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002,
I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache
C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, und vom 22.
Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u.a., Slg. 2003,
I-5321, Randnr. 19).
25
Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung
über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen,
wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich
in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des
Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist
oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben
verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm
vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile PreussenElektra,
Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley,
Randnr. 22, sowie Korhonen u.a., Randnr. 20).
26
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorlageentscheidung ist
zwar in äußerst knappen Wendungen abgefasst, denen es sich
insbesondere nicht entnehmen ließ, ob bei den polizeilichen
Überprüfungen vom 20. November und 11. Dezember 1999 die
Berechtigung von Herrn ... zum Führen von Kraftfahrzeugen in
Deutschland noch entzogen oder eingeschränkt war. Das vorlegende
Gericht hat jedoch auf das Klarstellungsersuchen des Gerichtshofes
nach Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung erläutert, dass die
Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die im
Strafbefehl vom 26. Februar 1998 neben dem Entzug der Fahrerlaubnis
gegen Herrn ... angeordnet worden war, am 25. November 1998 ablief.
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hätte Herr ... nach
diesem Zeitpunkt bei den deutschen Behörden einen Antrag auf
Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen können.
27
Außerdem ergibt sich aus der schriftlichen Antwort der deutschen
Regierung auf die ihr vom Gerichtshof gestellten Fragen, dass, wenn
eine Entziehung der Fahrerlaubnis einen Gemeinschaftsbürger mit
ordentlichem Wohnsitz in Deutschland betrifft, die nationalen
Vorschriften über die Folgen dieser Entziehung auch dann Anwendung
finden, wenn diese Person Inhaber eines von den Behörden eines
anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins ist oder ihr
später ein solcher Führerschein ausgestellt wird. Daraus folgt,
dass ein solcher ausländischer Führerschein von den deutschen
Behörden nicht anerkannt wird.
28
Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Informationen verfügt
der Gerichtshof über die erforderlichen tatsächlichen und
rechtlichen Angaben, um die ihm vorgelegte Frage sachdienlich
beantworten zu können.
29
Im Übrigen ist festzustellen, dass die knappe Fassung der
Vorlageentscheidung die Regierungen der Mitgliedstaaten, die beim
Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, und die Kommission nicht
daran gehindert hat, zur Vorlagefrage Stellung zu nehmen.
30
Die Vorlagefrage des Amtsgerichts ist daher zulässig
Zur Vorlagefrage
31
Im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und den
Inhalt der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen kann sich die
Prüfung der Vorlagefrage nicht auf die vom vorlegenden Gericht
ausdrücklich erwähnten Aspekte beschränken, sondern muss auch noch
einige andere Bestimmungen der Richtlinie 91/439 berücksichtigen,
die sich auf die Beantwortung der Frage auswirken können, und zwar
insbesondere Artikel 8 Absatz4. Um eine sachdienliche und möglichst
vollständige Antwort auf die Vorlagefrage zu geben, ist diese daher
auszuweiten.
32
Die Frage ist demnach umzuformulieren und in zwei gesonderten
Teilen zu prüfen. Das vorlegende Gericht möchte erstens im
Wesentlichen wissen, ob Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439
so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht
deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen
der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaats gehabt hat. Zweitens möchte das vorlegende Gericht
wissen, ob Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4
der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die
Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im
Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des
Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer
von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die
zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen
war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt worden ist.
Zum ersten Teil der Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
33
Nach Ansicht der deutschen Regierung ist die Richtlinie 91/439
insbesondere unter Berücksichtigung ihres Artikels 7 Absatz 1
Buchstabe b so auszulegen, dass der Wohnsitzmitgliedstaat einem in
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die
Anerkennung dann versagen kann, wenn der Inhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte. Der
Vorlageentscheidung könne mangels ausreichender Angaben nicht
entnommen werden, ob Herr ... in den Niederlanden tatsächlich einen
ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie gehabt
habe. Falls es daran fehlen sollte, sei die streitige
niederländische Fahrerlaubnis jedenfalls von vornherein nichtig,
zumindest aber rechtswidrig gewesen. Unter diesen Umständen hätten
die niederländischen Behörden gar keinen Führerschein ausstellen
dürfen, und der Führerschein sei aufgrund dieses Fehlers auch einer
Anerkennung nicht zugänglich gewesen. Nach Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie hänge die Ausstellung eines
Führerscheins ausdrücklich vom Vorhandensein eines ordentlichen
Wohnsitzes des Inhabers im Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaats während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten
ab.
34
Die niederländische Regierung trägt dagegen vor, aus dem in Artikel
1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 aufgestellten Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung folge, dass ein Mitgliedstaat einen von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerschein
anerkennen müsse und nicht berechtigt sei, die Voraussetzungen der
Ausstellung zu prüfen. Im Ausgangsverfahren hätten die
niederländischen Behörden befunden, dass Herr ... seinen
ordentlichen Wohnsitz in den Niederlanden habe, und ihm den
Führerschein ausgestellt. Die deutschen Behörden könnten die
Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht nachprüfen und seien
folglich verpflichtet, den ausgestellten Führerschein ohne weiteres
anzuerkennen.
35
Soweit das deutsche Recht die Anerkennung eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins an Bedingungen
knüpfe, sei zu prüfen, ob Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439
unmittelbare Wirkung habe. In diesem Zusammenhang weist die
niederländische Regierung darauf hin, dass sich der Einzelne in
allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als
unbedingt und hinreichend genau erschienen, gegenüber dem Staat auf
diese Bestimmungen berufen könne, wenn dieser die Richtlinie nicht
fristgemäß oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umsetze
(Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis
Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr.7).
36
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthalte eine klare und
eindeutige Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Führerscheine
nach europäischem Muster gegenseitig anzuerkennen und den Inhaber
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit nicht zu zwingen, diesen
Führerschein umzutauschen. Diese Bestimmung sehe die gegenseitige
Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
ohne jede Formalität vor (Urteil vom 29. Februar 1996 in der
Rechtssache C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996,
I-929, Randnr. 26). Die Richtlinie lasse den Mitgliedstaaten, an
die sie gerichtet sei, keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die
Maßnahmen, die zu ergreifen seien, um diesen Anforderungen zu
genügen. Folglich habe Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
unmittelbare Wirkung (Urteil vom 29. Oktober 1998 in der
Rechtssache C-230/97, Awoyemi, Slg. 1998, I-6781, Randnr. 43).
37
Ebenso wie die niederländische Regierung weist die Kommission
darauf hin, dass die gegenseitige Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Artikel 1 Absatz 2
der Richtlinie 91/439 grundsätzlich an keine weiteren Bedingungen
geknüpft sei und "ohne jede Formalität" geschehe (Urteil Skanavi
und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26). Sie beruhe auf dem
gegenseitigen Vertrauen in die Respektierung weitgehend
harmonisierter Vorschriften, da die Richtlinie nicht bloß zur
gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, sondern auch zur
Einhaltung verschiedener Voraussetzungen und Mindeststandards bei
der Ausstellung dieser Führerscheine verpflichte.
38
Die Richtlinie 91/439 sehe zwar ausnahmsweise Bestimmungen vor,
nach denen die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins
abgelehnt werden könne; der aufnehmende Mitgliedstaat sei jedoch
nicht automatisch berechtigt, die Anerkennung eines Führerscheins
deshalb zu versagen, weil er der Auffassung sei, dass dieser in
einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise unter Verletzung in der
Richtlinie vorgesehener Voraussetzungen ausgestellt worden sei.
Dies gelte auch dann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats
ermittelt hätten, dass ein Führerschein entgegen Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie einer Person ausgestellt worden sei, die
zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht die Voraussetzung eines
mindestens sechsmonatigen Wohnsitzes im ausstellenden Mitgliedstaat
erfüllt habe.
39
In Fällen offensichtlicher Rechtsverstöße stehe es den Behörden des
aufnehmenden Mitgliedstaats frei, im Sinne von Artikel 12 Absatz 3
der Richtlinie von dem ausstellenden Mitgliedstaat Aufklärung zu
verlangen. Wenn ein Staat offensichtliche und systematische
Missstände bei der Ausstellung von Führerscheinen durch die
Behörden eines anderen Mitgliedstaats feststelle, könne er gegen
diesen ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten.
40
Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 1 Absatz 2
der Richtlinie weist die Kommission zunächst darauf hin, dass der
Gerichtshof bereits in Randnummer 43 des Urteils Awoyemi bestätigt
habe, dass diese Vorschrift unbedingt und hinreichend genau
sei.
41
Indem sich §28 FeV 1999 gegen die Personen richte, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums außerhalb Deutschlands einen Führerschein erworben
hätten, obwohl sie ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten,
widerspreche er dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung.
Allerdings gehe aus dieser Vorschrift nicht hervor, dass die
deutschen Behörden eine regelmäßige Kontrolle eventueller Verstöße
der Behörden anderer Mitgliedstaaten gegen die Voraussetzungen für
die Ausstellung von Führerscheinen vornähmen. Die deutschen
Behörden lehnten es nur dann ab, einen ausländischen Führerschein
anzuerkennen, wenn sie aufgrund eigener Informationen feststellten,
dass der Inhaber des Führerscheins wegen seines Wohnsitzes im
Inland das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie nicht erfüllt
habe
42
Das Wohnsitzerfordernis diene u.a. dem Zweck, einen
"Führerscheintourismus" zu verhindern. Das Erfordernis spiele im
derzeit geltenden System eine wichtige Rolle, weil es trotz der
Fortschritte bei der Harmonisierung der nationalen Bestimmungen
über den Führerschein nach wie vor wichtige Bereiche gebe (Dauer
der Gültigkeit, regelmäßige ärztliche Untersuchungen usw.), die die
Mitgliedstaaten unterschiedlich regelten. Das Wohnsitzerfordernis
sei eine Folge der unvollständigen Harmonisierung und werde mit
deren zunehmendem Fortschreiten an Bedeutung verlieren, so dass der
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung lückenlos verwirklicht
werden könne.
43
Solange das Wohnsitzerfordernis bestehe, seien alle Mitgliedstaaten
gehalten, es auch zu vollziehen. Es sei allerdings die
Angelegenheit des Mitgliedstaats, der einen Führerschein ausstelle
oder erneuere, die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu
kontrollieren, und die anderen Mitgliedstaaten seien zur Einhaltung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet.
44
Die deutsche Regelung bewege sich im Grenzbereich dieser beiden
Erfordernisse. Die Einschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung, die diese Regelung bedeute, erscheine sachlich
gerechtfertigt. Im Übrigen könne der Aufnahmemitgliedstaat nicht
gezwungen sein, Vorgänge außer Acht zu lassen, die sich in seinem
Hoheitsgebiet zugetragen hätten und unmittelbar die Frage beträfen,
wo der Betroffene zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen
Wohnsitz gehabt habe. Die Kommission verweist insoweit auf das
Urteil vom 27. September 1989 in der Rechtssache 130/88 (Van de
Bijl, Slg. 1989, 3039, Randnrn. 24 bis 26).
Antwort des Gerichtshofes
45
Nach ständiger Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität
vor (Urteile Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26, sowie
Awoyemi, Randnr. 41). Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten
eine klare und genaue Verpflichtung auf, die keinen
Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen lässt, die zu
ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile
Awoyemi, Randnr. 42, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache
C-246/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-7485, Randnr.
61).
46
Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Niederlande bereits
ausdrücklich die Möglichkeit für den Aufnahmemitgliedstaat
ausgeschlossen, Verfahren der systematischen Kontrolle einzuführen,
die gewährleisten sollen, dass die Inhaber von Führerscheinen, die
von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439
vorgesehene Voraussetzung eines Wohnsitzes im
Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt haben. In Randnummer
75 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die
Behörden, die einen Führerschein ausstellen, zu prüfen haben, ob
der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Staat hat,
der diesen Führerschein ausstellt, und dass der Besitz eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als
Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Inhaber des Führerscheins
die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen für die
Ausstellung erfüllt hat. Folglich verstößt der
Aufnahmemitgliedstaat gegen den Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung von Führerscheinen, wenn er vom Führerscheininhaber
verlangt, dass er den Nachweis führt, dass er die in Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439
vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt hat.
47
Daraus folgt, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der
Führerscheine es dem Aufnahmemitgliedstaat auch verbietet, bei
einer in seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen
Straßenverkehrskontrolle die Anerkennung eines Führerscheins, der
dem Führer eines Kraftfahrzeugs von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt wurde, mit der Begründung zu verweigern, dass der
Inhaber des Führerscheins nach den Informationen, über die der
Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung des
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats
gehabt habe (Beschluss vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache
C-408/02, Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 22). Denn wie der Generalanwalt in Nummer
44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gelten die in Randnummer
75 des Urteils Kommission/Niederlande enthaltenen Erwägungen, die
sich auf den systematischen Nachweis der Wohnsitzvoraussetzung
durch den Führerscheininhaber im Rahmen eines Verfahrens zur
Registrierung des Führerscheins in einem anderen als dem
ausstellenden Mitgliedstaat beziehen, auch für die gelegentlichen
Überprüfungen und Ermittlungen, die dieser Mitgliedstaat vornimmt,
um entscheiden zu können, ob er den Führerschein anerkennt oder
nicht.
48
Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellungsmitgliedstaat eine
ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass
die Führerscheine unter Beachtung der in Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen
Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, ist es allein Sache
dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen
Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich
herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt
haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die
Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er
dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen
Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Artikel 12 Absatz
3 der Richtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat
nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der
Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein
Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen
Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439
feststellen zu lassen.
Zum zweiten Teil der Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
50
Die Richtlinie 91/439 sehe zwar bestimmte Ausnahmen von dem in
Artikel 1 Absatz 2 niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung vor. So könne gemäß Absatz 3 dieses Artikels der
Aufnahmemitgliedstaat bei einem Wohnsitzwechsel einzelstaatliche
Rechtsvorschriften erlassen, nach denen auf dem Führerschein
gewisse für die Verwaltung unerlässliche Angaben eingetragen werden
könnten. Diese Bestimmung erlaube es dem betreffenden Staat jedoch
nicht, dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein einfach die Anerkennung zu versagen. Da es sich um
Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung handele,
seien sie prinzipiell restriktiv auszulegen.
51
Die Richtlinie 91/439 sehe zwar bestimmte Ausnahmen von dem in
Artikel 1 Absatz 2 niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung vor. So könne gemäß Absatz 3 dieses Artikels der
Aufnahmemitgliedstaat bei einem Wohnsitzwechsel einzelstaatliche
Rechtsvorschriften erlassen, nach denen auf dem Führerschein
gewisse für die Verwaltung unerlässliche Angaben eingetragen werden
könnten. Diese Bestimmung erlaube es dem betreffenden Staat jedoch
nicht, dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein einfach die Anerkennung zu versagen. Da es sich um
Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung handele,
seien sie prinzipiell restriktiv auszulegen.
52
Ebenso wenig ermächtige Artikel 8 der Richtlinie den deutschen
Gesetzgeber zum Erlass der beanstandeten Vorschriften.
53
Dieser Artikel befasse sich ausschließlich mit bestimmten
Einzelfragen bei einem möglichen Umtausch des Führerscheins. Für
diese Auslegung spreche, dass die Absätze 1, 2, 3 und 6 des
Artikels 8 der Richtlinie 91/439 ausdrücklich verschiedene
Verfahrensweisen beim Umtausch von Führerscheinen erwähnten. Es
wäre unlogisch, wenn die beiden weiteren Absätze 4 und 5 ganz
generelle Regelungen enthielten, die sich nicht mit der
Umtauschproblematik befassten
54
Zwar hätten die deutschen Behörden die Möglichkeit, die Gültigkeit
eines ausländischen Führerscheins für das Inland nicht
anzuerkennen, solange dort eine Maßnahme wie ein Fahrverbot oder
eine Sperrfrist wirksam sei. Für die Zeit danach sei ihnen diese
Möglichkeit jedoch sicherlich nicht eröffnet.
55
Gäbe es keine zeitliche Beschränkung der Wirksamkeit eines
Fahrverbots oder einer vorläufigen oder endgültigen Entziehung der
Fahrerlaubnis, so würde dies zu untragbaren Ergebnissen führen. Ein
deutscher Staatsbürger, dessen nationaler Führerschein in
Deutschland eingezogen worden sei und der in einen anderen
Mitgliedstaat umgezogen sei, wäre auch dann nicht berechtigt, bei
seiner Rückkehr in sein Heimatland von einem von diesem
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, wenn
die neue Fahrerlaubnis mehrere Jahre nach dem Entzug der deutschen
Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Der Erwerb einer deutschen
Fahrerlaubnis wäre ihm, abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit
dieses Staates, auch nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie
verwehrt.
56
Außerdem sei zu prüfen, ob die Kommission der Bundesrepublik
Deutschland die Zustimmung zu den fraglichen Vorschriften erteilt
habe, wie es Artikel 10 der Richtlinie verlange.
57
Die deutsche Regierung vertritt die Auffassung, dass die Richtlinie
91/439, insbesondere Artikel 8 Absätze 2 und 4, so auszulegen sei,
dass der Wohnsitzmitgliedstaat einem Führerschein, der in einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, die Anerkennung dann
versagen könne, wenn der inländische Führerschein entzogen worden
sei.
58
Aus dem Regelungskontext der Richtlinie 91/439 ergebe sich, dass
aus dem in ihrem Artikel 1 Absatz 2 enthaltenen sehr allgemeinen
Programmsatz allein noch keine pauschale und unbedingte Geltung
fremder Führerscheine außerhalb des ausstellenden Mitgliedstaats
folge. Vielmehr erfolge eine Anerkennung nur nach Maßgabe der
Einzelbedingungen, die in den Detailbestimmungen der Richtlinie,
nämlich den Artikeln 2 bis 12, näher dargelegt seien.
59
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie stelle ausdrücklich klar, dass
der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine
innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis
anwenden könne. Auf Gemeinschaftsangehörige mit ordentlichem
Wohnsitz in Deutschland fänden daher stets die deutschen
Vorschriften über den Fahrerlaubnisentzug Anwendung, nicht nur in
Bezug auf die von den deutschen Behörden ausgestellten
Führerscheine, sondern auch auf solche, die von den Behörden eines
anderen Mitgliedstaats ausgestellt worden seien.
60
Artikel 8 Absatz 4 sehe sogar ausdrücklich vor, dass ein
Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins
ablehnen könne, den ein anderer Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt habe, der in seinem Hoheitsgebiet der Führerschein
entzogen worden sei.
61
Nicht geteilt werden könne die restriktive Auffassung des
vorlegenden Gerichts, wonach Artikel 8 Absätze 2 und 4 nur in
Fällen des Umtauschs eines gültigen Führerscheins anwendbar sei.
Artikel 8 Absatz 2 gelte vielmehr nach seinem Wortlaut zwar auch,
aber keineswegs ausschließlich für die Fälle des
Führerscheinumtauschs.
62
Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie käme nur dann in
Frage, wenn die fraglichen Bestimmungen hinreichend konkret wären
und nicht richtig in deutsches Recht umgesetzt worden wären. Es sei
jedoch dargelegt worden, dass §28 Absatz 4 Nummer 3 FeV 1999 das
Gemeinschaftsrecht richtig und vollständig umsetze.
63
In ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes hat
die deutsche Regierung weiter ausgeführt, dass die am 1. September
2002 in Kraft getretene Verordnung vom 7. August 2002 zur Änderung
der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften (BGBl. I S.3267, im Folgenden: FeV 2002) u.a. § 28 FeV
1999 dahin geändert habe, dass ein neuer Absatz 5 eingefügt worden
sei. Dieser Absatz sehe ausdrücklich vor, dass die zuständigen
Behörden auf Antrag das Recht erteilen könnten, in Deutschland von
einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, wenn die Gründe nicht mehr bestünden, aus denen
auf ihren Inhaber eine der in § 28 Absatz 4 Nummern 3 und 4
genannten Maßnahmen angewendet worden seien.
64
Nach Ansicht der italienischen Regierung, die sich erst in der
mündlichen Phase am vorliegenden Verfahren beteiligt hat, enthält
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 den Grundsatz, dass die
nationalen Strafvorschriften, nach denen die Fahrerlaubnis
eingeschränkt werden könne, Vorrang haben vor der automatischen
Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheine. Diese Bestimmung solle verhindern, dass die
strafrechtliche Sanktion der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem
Mitgliedstaat, der diese Sanktion verhängt habe, durch den Gebrauch
eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen
Führerscheins umgangen werde, und zwar unabhängig von der
Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung dieses Führerscheins. Der
Wortlaut des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie enthalte jedoch
eine stillschweigende Bezugnahme auf die Fortgeltung der
betreffenden Sanktion. Im Hinblick darauf, dass das grundlegende
Prinzip der Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der
Führerscheine sei und Artikel 8 Absatz 4 eine Ausnahme von diesem
Grundsatz darstelle, sei diese Bestimmung in der Weise eng
auszulegen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen
könne, um die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn die Maßnahme, mit der
die Fahrerlaubnis beschränkt worden sei, nicht mehr in Kraft
sei.
65
Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass
sich die Weigerung, den niederländischen Führerschein von Herrn ...
anzuerkennen, auf die gegen ihn in Deutschland angeordnete
Entziehung der Fahrerlaubnis stützen könne, die zu den in Artikel 8
Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannten Maßnahmen gehöre. Dies
stehe im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie, der mit
§28 Absatz 4 Nummer 3 FeV 1999 in die deutsche Rechtsordnung
umgesetzt worden sei.
66
Die Anwendung dieser Bestimmung sei nicht auf die Fälle des
Umtauschs eines gültigen Führerscheins beschränkt. Die Bestimmung
sei naturgemäß auch anwendbar, wenn der Inhaber den Umtausch seines
ausländischen Führerscheins beantrage. Sie sei aber nicht
ausschließlich in diesem Fall anwendbar. Diese Auffassung werde
entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts durch den
Wortlaut des Artikels 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie
gestützt.
67
Außerdem widerspreche die Weigerung, die Gültigkeit eines
ausländischen Führerscheins anzuerkennen, in diesen eng
umschriebenen Fällen nicht dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
enthaltenen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, da es im
Interesse aller Mitgliedstaaten liege, dass die in Artikel 8 Absatz
2 der Richtlinie genannten inländischen Maßnahmen respektiert
würden. In diesem Sinne sei auch die letzte Begründungserwägung der
Richtlinie zu verstehen. Die Kommission verweist insoweit auf die
Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Mitgliedstaaten
berechtigt seien, die Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollten,
dass sich einige ihrer Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch
den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des
nationalen Rechts entziehen und sich in missbräuchlicher oder
betrügerischer Absicht auf Gemeinschaftsrecht berufen (Urteil vom
9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999,
I-1459, Randnr. 24).
68
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch die Ansicht
vertreten, dass sie aufgrund des Sachverhalts des
Ausgangsverfahrens, wie er sich nach den Erläuterungen darstelle,
die das vorlegende Gericht auf Ersuchen des Gerichtshofes gegeben
habe, ihre Erklärungen in diesem Punkt ergänzen müsse. Es sei
nämlich zu berücksichtigen, dass die in Deutschland angeordnete
Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis diesen Klarstellungen
zufolge auf neun Monate begrenzt gewesen sei und Herr ... zum
Zeitpunkt der Ausstellung des niederländischen Führerscheins in
seinem Heimatland grundsätzlich eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis
hätte beantragen können. In Anbetracht dieser Umstände sei Artikel
8 Absatz 4 der Richtlinie nicht so auszulegen, dass ein
Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein auf unbestimmte Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem
der Betroffene im erstgenannten Mitgliedstaat eine neue
Fahrerlaubnis hätte erhalten können, die Anerkennung versagen
könne.
69 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung außerdem ihre
schriftliche Antwort auf die ihr gestellte Frage des Gerichtshofes,
ob die Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 10 Absatz 2 der
Richtlinie 91/439 genannte Zustimmung eingeholt habe, ergänzt. Sie
habe ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des §28 FeV 1999 implizit
gegeben, da ihr diese notifiziert worden seien und sie gegen diese
- anders als bei anderen Bestimmungen der FeV 1999, die Gegenstand
eines Vertragsverletzungsverfahrens seien - keine Einwände gehabt
habe. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie verlange von der
Kommission keine förmlichen Entscheidungen, mit denen sie den ihr
von den Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Vorschriften
ausdrücklich ihre Zustimmung erteile.
Antwort des Gerichtshofes
70 Soweit es Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439
einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen,
wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der
Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der
Fahrerlaubnis angewendet wurde, stellt er eine Ausnahme von dem in
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine dar.
71 Wie sich aus der ersten Begründungserwägung der Richtlinie
ergibt, wurde dieser Grundsatz aufgestellt, um die Freizügigkeit
von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre
Fahrprüfung abgelegt haben. Dazu hat der Gerichtshof festgestellt,
dass die Regelungen über die Ausstellung und die gegenseitige
Anerkennung der Führerscheine durch die Mitgliedstaaten sowohl
unmittelbaren als auch mittelbaren Einfluss auf die Ausübung der
Rechte haben, die durch die Bestimmungen des Vertrages über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den
freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden. Im Hinblick auf
die Bedeutung der Individualverkehrsmittel kann nämlich der Besitz
eines vom Aufnahmestaat ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins
Einfluss auf die tatsächliche Ausübung einer großen Zahl von
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten und,
allgemeiner gesagt, der Freizügigkeit durch die unter das
Gemeinschaftsrecht fallenden Personen haben (Urteile vom 28.
November 1978 in der Rechtssache 16/78, Choquet, Slg. 1978, 2293,
Randnr. 4, sowie Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 23).
72 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer
Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten
allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen (vgl. zu den
Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer
auf jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger
gegen Entgelt ausführt, Urteil vom 10. September 2002 in der
Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 28, und zu
den Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise, die Zugang zu einem reglementierten Beruf
verleihen, Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-102/02,
Beuttenmüller, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 64). Dies muss erst recht
gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den
Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in Randnummer 71 des
vorliegenden Urteils aufgeführt sind, erleichtern soll.
73 Es ist jedoch klarzustellen, dass entgegen der Auffassung des
vorlegenden Gerichts die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der
Richtlinie nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die
Behörden eines Mitgliedstaats vom Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf
Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. Denn auch wenn
Artikel 8 der Richtlinie mehrere Bestimmungen enthält, die die
materiellen und formellen Voraussetzungen für den Umtausch oder die
Ersetzung eines Führerscheins speziell für den Fall regeln, dass
der Inhaber bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden
Antrag stellt, so haben die Absätze 2 und 4 dieses Artikels doch
einen anderen Zweck, nämlich den, es den Mitgliedstaaten zu
ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften
über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis
anzuwenden. Die Ausübung der ihnen in Artikel 8 Absätze 2 und 4 der
Richtlinie eingeräumten Befugnis durch die Mitgliedstaaten kann
daher nicht von einer freiwilligen Handlung des Inhabers eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wie es die
Beantragung eines Umtauschs dieses Führerscheins darstellt,
abhängen. Es ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung
die Richtlinie 91/439 die Systeme des Führerscheinumtauschs
ausdrücklich beseitigen wollte und dass sie es den Mitgliedstaaten
verbietet, die Registrierung oder den Umtausch der nicht von ihren
eigenen Behörden ausgestellten Führerscheine zu verlangen, wenn
sich die Inhaber dieser Führerscheine in ihrem Hoheitsgebiet
niederlassen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 72, und
Beschluss vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-253/01, Krüger,
Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 30 bis 32).
74 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und aus den beim
Gerichtshof eingereichten Erklärungen, dass das nationale Gericht
im Ausgangsverfahren neben anderen Vorschriften auch §28 Absatz 4
Nummern 3 und 4 FeV 1999 zu beachten hat. Diese Bestimmungen, die
anwendbar sind, wenn der Führerscheininhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, hindern die
deutschen Behörden offenbar daran, die Gültigkeit des von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins u.a. dann
anzuerkennen, wenn auf den Inhaber in Deutschland eine von einem
Gericht erlassene Maßnahme des Entzugs seiner Fahrerlaubnis
angewendet wurde. In einem solchen Fall kann der Betroffene nach
der anwendbaren Regelung einen in Deutschland gültigen Führerschein
anscheinend nur dann erhalten, wenn er bei den zuständigen Behörden
die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt und den damit
verbundenen Voraussetzungen und Prüfungen genügt. Seit dem 1.
September 2002 sieht § 28 Absatz 5 FeV 2002 jedoch ausdrücklich
vor, dass die deutschen Behörden dem Betroffenen gestatten können,
von seiner von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die
Sperre nicht mehr bestehen.
75 Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass im Strafbefehl vom 26.
Februar 1998 gegen Herrn ... neben der Entziehung oder Aufhebung
der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist angeordnet war, die am 25.
November 1998 ablief. Nach diesem Zeitpunkt hätte Herr ... nach den
Angaben des vorlegenden Gerichts bei den deutschen Behörden einen
Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen können. Somit
bestand für Herrn ... , als ihm am 11. August 1999 von den
niederländischen Behörden ein Führerschein ausgestellt wurde, im
deutschen Hoheitsgebiet keine Sperre mehr für die Beantragung einer
Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen Behörden der
Bundesrepublik Deutschland.
76 Nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439
kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines
Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat
einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet
eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet
wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein
Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in
seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung
einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf
unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins
zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der
fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits
abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat,
weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der
dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
worden ist, abzulehnen.
77 Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass
die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere §28 FeV 1999,
gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des
Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf
unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die
Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten.
Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt
hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit
der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man
einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter
Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu
verweigern.
78 Nach alledem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu
antworten, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8
Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein
Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb
ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten
Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des
Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten
Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser
Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der
Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden
ist.
Kosten
79 Die Auslagen der deutschen, der italienischen und der
niederländischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen
vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil
des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
hat
1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie
97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein
Mitgliedstaat (Deutschland) einem von einem anderen
Mitgliedstaat (Holland) ausgestellten Führerschein die
Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm
vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats (Deutschland)und nicht
im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats (Holland)
gehabt hat.
2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der
Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die
Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im
Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des
Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer
von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die
zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen
war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt worden ist.