Zum Ablenken: (ist leider nicht anders zu kopieren)
Ich finde, es passt so nebenbei.
BUNDESGERICHTSHOF 1
IM NAMEN DES VOLKES 2
URTEIL 3
Verkündet am: 20. November Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle 6
in dem Disziplinarverfahren 7 gegen 8
BNotO § 97 Abs. 3 9
Zur Berücksichtigung der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung bei
der Bemessung einer als Disziplinarmaßnahme gegen den Anwaltsnotar
verhängten Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit.
BGH, Urteil vom 20. November 2000 - - OLG Köln 11
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung
vom 20. November 2000, an der teilgenommen haben: 12
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinne 13
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Tropf und Dr.
Kurzwelly 14
sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz 15
als beisitzende Richter Bundesanwalt Dr. Schnarr 16
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 17
Justizamtsinspektor Freitag 18
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 19
für Recht erkannt: 20
Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des Senats für
Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2000 im
Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 21
Der Notar wird wegen schuldhaften Dienstvergehens bis zum 31.
Dezember 2000 aus dem Amt des Notars entfernt. 22
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Notar darin
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
23
Von Rechts wegen 24
Gründe: 25
I. 26
Das Oberlandesgericht hat den Notar wegen mehrfacher Verletzung
dienstlicher Pflichten eines teils vorsätzlich, teils fahrlässig
begangenen - einheitlichen - Dienstvergehens für schuldig befunden
und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt bis zum 31. Dezember 2001
erkannt. Hiergegen richtet sich die zulässige, ausreichend
begründete Berufung des Notars (§ 105 BNotO i.V.m. §§ 80 ff. BDO),
die rechtswirksam auf den Maßnahmeausspruch beschränkt ist (vgl.
dazu Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 82 Rdn. 5 a). Der Notar
erstrebt eine Verkürzung seiner Entfernung aus dem Amt auf die Zeit
bis zum 31. Dezember 2000. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 27
II. 28
Infolge der Berufungsbeschränkung sind der Schuldspruch und die
diesem zugrundeliegenden Feststellungen des Urteils des
Oberlandesgerichts in Rechtskraft erwachsen. Der Senat hatte daher
von folgendem auszugehen: 29
:
1. Der Notar lernte 1990 oder 1991 einen Herrn H. kennen, von dem
er wußte, daß er mehrfach wegen Betruges vorbestraft und zur
damaligen Zeit Freigänger war. H. beauftragte den Notar Ende 1991,
eine GmbH namens S. zu gründen. Zur Herstellung der Urkunde
benutzte der Notar als Muster eine entsprechende Gründungsurkunde
für die S. GmbH des ehemaligen Rechtsanwaltes G. , dessen amtlich
bestellter Vertreter er war. Diese lautete aber nicht auf den Namen
" H. " als Gesellschafter, sondern auf den Namen Sch. und war
offenbar dazu benutzt worden, die Eintragung des als Betrüger
gerichtsbekannten H. beim Amtsgericht H. unter falschem Namen zu
erreichen. Davon wußte der Notar nach seiner unwiderlegten
Einlassung aber nichts. Er überklebte den Namen " Sch. " mit einem
0,5 mal 2 Zentimeter großen Papierstreifen mit dem Namen H. und
fertigte so Kopien zur Herstellung von neuen Urkunden, die er zur
Eintragung der GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts K.
benutzte. Auch das mit dem Papierstreifen überklebte Muster
gelangte - wohl aufgrund eines Büroversehens - in den
Rechtsverkehr. 30
Die Herstellung der Urkunde mittels Überklebens mit einem
Papierstreifen verstößt gegen die Regelungen der §§ 26, 27 DONot,
da eine solche " Collage" keinesfalls in den Rechtsverkehr gelangen
durfte. Auch wenn dies durch ein Büroversehen geschehen sein
sollte, ist dem Notar insoweit der Vorwurf einer fahrlässigen
Verletzung der Dienstordnung zu machen, denn die bewußte (und
letztlich unnötige) Herstellung einer solchen Vorlage begründete
und erhöhte die Gefahr eines Inverkehrbringens. 31
2. H. verlegte sich in der Folgezeit auf Geschäfte, bei denen er
potenten Geldanlegern versprach, gegen hohe Rendite mit sogenannten
Bankgarantien zu handeln. Unter Fachleuten ist umstritten, ob es
einen entsprechenden Handel überhaupt gibt oder ob er anderen als
Banken offen steht. Jedenfalls ist er ein typisches Betätigungsfeld
für Anlagebetrügereien. H. sammelte über die von ihm gegründete
Firma " C. und C. Inc." von Anlegern hohe Geldbeträge ein,
angeblich, um eine für den vermeintlichen Handel erforderliche
Mindesteinlage (10 Mio. US-Dollar) zu erreichen.
Tatsächlich tätigte H. aber keinen
An- und Verkauf von
Bankgarantien, sondern verwandte die eingesammelten Gelder
teilweise zu eigenen Zwecken.
Im Sommer 1993 erklärte sich der Notar bereit, bei diesen
Geschäften des H. als Treuhänder mitzuwirken.
Dies sollte in der Weise geschehen, daß er eine
Treuhandvereinbarung mit dem jeweiligen Anleger schloß, wonach er
auf einem schweizerischen Anderkonto eingehende Gelder zunächst "
poolen" und bei Erreichen der erforderlichen Mindesteinlage auf ein
anderes Konto transferieren sollte, von wo die C. und C. Inc. im
Rahmen einer " eingeschränkten Verwaltungsvollmacht" die Gelder für
den Ankauf vermeintlich werthaltiger " Bank-Debenture-Instruments"
verwenden durfte. Der " Investitionsvertrag" zwischen den Anlegern
und der C. und C. Inc. enthielt entsprechende Regelungen. In ihm
ist ausdrücklich erwähnt und näher erläutert, daß und wie " das
Notariat" als Treuhänder fungieren sollte, unter anderem, daß " das
Notariat" ein Konto " in Deutschland oder der Schweiz" benennen
werde. In der im Treuhandvertrag wie im Investitionsvertrag
genannten " eingeschränkten Verwaltungsvollmacht" ist unter anderem
geregelt, daß sich diese Vollmacht auf alle Transaktionen im
Zusammenhang mit den bei der Bank geführten Konten des Notars
beziehe und sich auf den An- und Verkauf von werthaltigen
Bankschuldverschreibungen beschränke, daß alle Maßnahmen des
Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber voll umfänglich bindend
seien und daß die Rechtsbeziehungen des Kunden schweizerischem
Recht unterlägen. Entgegen der Regelung im Investitionsvertrag
hatte der Notar allerdings keine Möglichkeit, sich das
Kreditinstitut auszusuchen, schon gar nicht in Deutschland.
Vielmehr überreichte H. ihm vorbereitete Kontoeröffnungsunterlagen
für ein Konto bei der G. -Bank n Z. .
Bei dieser Bank handelte es sich um ein erst kurz zuvor wieder
eröffnetes Institut ohne Schalterverkehr und mit wenigen
Mitarbeitern.
Der Notar erkannte zwar nicht die betrügerischen Absichten des H. -
er ist noch heute davon überzeugt, daß H. jedenfalls bei diesen
Geschäften nicht betrügen wollte - und beabsichtigte nicht, den
Anlegern Schaden zuzufügen. Aber um die näheren Einzelheiten und
Hintergründe der Geschäfte, in die er eingespannt werden sollte,
kümmerte er sich auch nicht.
Er ging davon aus, daß H. wie jeder Straftäter eine Chance zur
Resozialisierung haben müsse, und vertraute darauf, daß H. redlich
sei. Er erklärte sich bereit, in dem von H. vorgegebenen Rahmen
als Treuhänder mitzuwirken, ohne die ihm fremden Geschäfte mit
Bankgarantien einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Er
überprüfte auch nicht die ihm angesonnene Treuhandtätigkeit auf
ihre rechtliche Zulässigkeit. Er erklärte seine Bereitschaft zur
Übernahme der Treuhand, obwohl ihm bewußt war, daß aufgrund der
eingeschränkten Verwaltungsvollmacht entgegen Sinn und Zweck einer
Treuhand ein Dritter ungehinderten Zugriff auf die verwalteten
Gelder hatte.
Er überprüfte nicht, was es mit der ihm völlig unbekannten G. -Bank
auf sich hatte; Erkundigungen nahm er insoweit nicht vor. Obwohl
ihm § 12 Abs. 2 DONot bekannt war, sah er hierin keinen
Hinderungsgrund für die Eröffnung eines Notar-anderkontos im
Ausland. Er handelte allerdings - wie er sich unwiderlegt
eingelassen hat - nicht aus Gewinnstreben, sondern, weil er die
Aufgabe in rechtlicher Hinsicht " reizvoll" fand, weil er sich im
Rahmen seiner notariellen Tätigkeit noch nicht in dieser Weise
betätigt hatte und er dieses Betätigungsfeld auch einmal
kennenlernen wollte. Der Notar unterzeichnete die
Kontoeröffnungsunterlagen und gab sie H. zurück, der sie der G.
-Bank zuleitete. In der Folgezeit schlossen mehrere Anleger
Verträge mit der C. und C. Inc., unterzeichneten die
Treuhandvereinbarung mit dem Notar und zahlten Gelder auf das von
ihm eröffnete Konto ein, und zwar bis Ende September/Anfang Oktober
1993 insgesamt etwa 1,1 Mio. DM. Sie taten dies im Vertrauen
darauf, daß ein von einem deutschen Notar eingerichtetes
Treuhandkonto eine hinreichende Sicherheit darstelle. Die G. -Bank
übersandte dem Notar regelmäßig Kontoabrechnungsunterlagen, die
dieser aber größtenteils nicht verstand. Insbesondere war es ihm
häufig nicht möglich, die Buchungen einzelnen Anlegern zuzuordnen.
Von den übersandten Kontoauszügen wies einer ein - mit den
eigentlich vereinbarten Geschäften in keinerlei Zusammenhang
stehendes - Devisengeschäft über den An- und Verkauf von US-Dollar
im Gegenwert von über 400.000, DM aus. Auch dies konnte der Notar
nicht zuordnen. Es veranlaßte ihn aber nicht zu weiteren
Nachforschungen und zunächst auch nicht zu nachhaltigen Zweifeln
hinsichtlich der Sicherheit der ihm anvertrauten Gelder vor
unberechtigtem Zugriff Dritter, vielmehr behandelte er diesen
Vorgang als Fehlbuchung. Die aus seiner Sicht unbefriedigende
Handhabung der Angelegenheit durch die G. -Bank führte schließlich
aber doch zu wachsenden Bedenken. Er sah sich nunmehr auch
veranlaßt, sich bei der Notarkammer über die Zulässigkeit eines
derartigen Treuhandkontos zu erkundigen. Er erhielt die Auskunft,
daß ein Treuhandkonto im Ausland nicht geführt werden dürfe. Darauf
schrieb er die Anleger, die mit ihm einen Treuhandvertrag
abgeschlossen hatten, an und teilte ihnen mit, daß er sich nicht in
der Lage sehe, das Treuhandkonto in seiner Eigenschaft als Notar zu
führen. Er bot ihnen an, die Einlagen künftig als Rechtsanwalt zu
verwalten oder sie zurückzuzahlen. Alle Anleger bestanden auf
Rückzahlung, die auch erfolgte. Irgendwelche Gewinne wurden nicht
ausgezahlt. H. hatte auf die vom Notar " verwalteten" Gelder -
möglicherweise mit Ausnahme des Devisengeschäfts, dessen
Verursacher unklar blieb, das aber auch keinen nennenswerten
finanziellen Schaden verursachte - nicht zugegriffen. 32
Indem der Notar sich an den Geschäften des H. beteiligte, hat er
vorsätzlich in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten aus §§
14 Abs. 1 und 2 BNotO und fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 12
Abs. 2 DONot verstoßen. Der Notar hat sein Amt im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung, gewissenhaft, unabhängig und
unparteiisch zu führen (§ 14 Abs. 1) und jegliche Amtstätigkeit zu
versagen, die mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre (§ 14
Abs. 2). Wenn der Notar nicht sicher weiß, ob die Handlung
unredlichen Zielen dient, sich dies aber nach den konkreten
Umständen des Falles als möglich darstellt oder gar aufdrängt, muß
er nachfragen; erhält er keine zufriedenstellende Antwort, muß er
die Tätigkeit verweigern. An Geschäften, die er in ihrer
rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite nicht ansatzweise
durchschaut, darf er nicht mitwirken, ohne zuvor die tatsächlichen
und rechtlichen Fragen sorgfältig geprüft zu haben.
Wenn er nicht wußte, was " Bankgarantiehandel" bedeutet und was "
Bank-Debenture-Instruments" sind, mußte er sich kundig machen,
bevor er sich zur Mitwirkung bereit erklärte.
Wenn er nicht übersehen konnte, wie die von ihm übernommene
Treuhandtätigkeit sich in der praktischen Abwicklung und im Detail
darstellte, mußte er nachfragen und im Zweifel seine Tätigkeit
versagen. Er war gehalten, sich über die rechtliche Zulässigkeit,
ein Notar-Anderkonto im Ausland zu führen, zu erkundigen, bevor er
die Kontoeröffnungsunterlagen, die ihm ein Dritter präsentierte,
unterschrieb. Er mußte ferner Erkundigungen über die ihm völlig
unbekannte G. -Bank einholen. Er hatte um so mehr Anlaß, seine
Dienste für Herrn H. kritisch und sorgfältig zu prüfen, als er
wußte, daß H. ein wegen Betrügereien erheblich Vorbestrafter
war.
Die von ihm entfaltete Treuhandtätigkeit mußte er schlicht
versagen, weil sie keine wirkliche Treuhandtätigkeit war, sondern
nur der Anschein von treuhänderischer Funktion geweckt wurde; denn
tatsächlich bestimmten andere als der Treuhänder darüber, wann und
inwieweit auf das Geld zugegriffen wurde. Bevor überhaupt klar war,
ob er die Tätigkeit in seiner Eigenschaft als Notar entfalten
durfte, mußte er unterbinden, daß in den Verträgen der C. und C.
Inc. mehrfach der Hinweis auf ihn als Notar erfolgte. Er durfte
schließlich ein Notar-Anderkonto nicht im Ausland eröffnen (§ 12
Abs. 2 DONot). 33
3. In den Jahren 1993 und 1994 stand der Notar in geschäftlicher
Verbindung zu einem Herrn K. , der unter anderem im
Immobilienhandel tätig war. Der Notar selbst gibt an, daß von den
gesamten Umsätzen seines Notariats etwa 12 % auf
Beurkundungsgeschäfte des K. entfielen. Im Jahr 1994 erteilte K.
einer Angestellten des Notars, Frau Kl. , Generalvollmacht.
Außerdem mietete K. Ende 1993 von dem Notar Räumlichkeiten auf der
Etage an, auf der dieser seine Kanzlei unterhielt. Unter anderem
stand ihm der Flur zur gemeinsamen Mitbenutzung offen. Hier befand
sich zumindest zeitweise auch das Faxgerät des Notars. In
mindestens einem Fall ist es dazu gekommen, daß K. das Faxgerät mit
der für den Empfänger ersichtlichen Kennung des Notars als Absender
für eigene geschäftliche Korrespondenz benutzte. Der Notar hatte
sich bis dahin nicht veranlaßt gesehen, Notariat und Geschäftsräume
des K. so strikt voneinander zu trennen, daß ein Zugriff auf
Einrichtungen des Notariats, insbesondere das Faxgerät,
ausgeschlossen war. Nach dem Vorfall mit dem Faxgerät hat der Notar
nach seiner unwiderlegten Darstellung K. zur Rede gestellt und eine
weitere Benutzung des Faxgerätes unterbunden. 34
Das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen gegen die eigenmächtige und
unbefugte Benutzung von Büroeinrichtungen des Notariats, nämlich
eines Faxgerätes, das die Kennung des Notariats trug, durch einen
Dritten, stellt eine weitere fahrlässige Amtspflichtverletzung dar.
Zur Verpflichtung des Notars nach § 14 Abs. 1 BNotO, das Amt
unabhängig, unparteiisch und in einer Weise auszuüben, daß Achtung
und Vertrauen der Bevölkerung in die Amtsführung eines Notars
gewahrt werden, gehört auch, jeden Anschein zu vermeiden, Dritte
könnten nach Belieben im Notariat schalten und walten. Gerade weil
der Notar durch die räumliche Nähe, die gemeinsame Nutzung von
Räumlichkeiten, die geschäftlichen Verbindungen und die personellen
Verflechtungen (über die Mitarbeiterin Kl. ) mit K. in besonders
enger Verbindung stand, war er gehalten, die Geschäftsbereiche
besonders sorgfältig zu trennen. Die Gefahr, daß K. auf ein im Flur
befindliches Telefaxgerät bei Bedarf zugreifen würde, lag auf der
Hand. Das Gerät hatte im Flur nichts zu suchen und hätte von
vornherein in den Räumlichkeiten des Notariats untergebracht werden
müssen, die für K. nicht zugänglich waren. 35
4. In dem Zeitraum 1993 bis 1994 beurkundete der Notar mehrere
Kaufverträge, an denen K. auf Käufer- oder Verkäuferseite beteiligt
war. Allen diesen Verträgen ist gemeinsam, daß zunächst ein Vertrag
mit einem höheren Kaufpreis und unmittelbar darauffolgend ein
inhaltsgleicher Vertrag mit einem deutlich niedrigeren Kaufpreis
beurkundet wurde, ohne daß den Urkunden ein hinreichend
plausibler Grund für diese Vorgehensweise zu entnehmen wäre.
In einigen Fällen steht fest, daß die Verträge
mit der höheren Kaufpreissumme Bankinstituten im Zusammenhang mit
der Gewährung von Krediten vorgelegen haben.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Beurkundungen: 36
a) Am 3. März 1993 beurkundete der Notar einen
Grundstückskaufvertrag zwischen der MBV M. und V. GmbH als
Verkäuferin und K. als Käufer zu einem Kaufpreis von 2.521.785, DM
(UR-Nr. 44/93) und am selben Tag einen Kaufvertrag über dasselbe
Grundstück zu einem Kaufpreis von 1.840.000, DM (UR-Nr. 46/93). Am
6. März 1993 trat K. vom ursprünglichen Vertrag zurück. 37
b) Ebenfalls am 3. März 1993 beurkundete der Notar zwischen
denselben Beteiligten einen Vertrag über ein weiteres Grundstück zu
einem Kaufpreis von 3.396.925, DM (UR-Nr. 45/93) und sodann einen
Vertrag zu einem Kaufpreis von 2.648.450, DM (UR-Nr. 47/93). Auch
hier trat K. am 6. März 1993 vom Ursprungsvertrag zurück. 38
c) Am 7. Juni 1993 beurkundete der Notar einen
Grundstückskaufvertrag zwischen einem Herrn H. als Verkäufer und
einem Herrn O. sowie K. als Käufer zu einem Kaufpreis von
1.050.000, DM (UR-Nr. 122/93). Am selben Tag beurkundete er einen
Vertrag über dasselbe Grundstück zu einem Kaufpreis von 650.000, DM
(UR-Nr. 123/93). Die Käufer traten vom ursprünglichen Vertrag am 8.
Juni 1993 zurück. 39
d) Am 10. Januar 1994 beurkundete der Notar einen
Grundstückskaufvertrag zwischen den Verkäufern Sch. und Ha. und dem
Käufer K. (UR-Nr. 2/94), wobei der Kaufpreis 650.000, DM betrug, in
einer weiteren, am selben Tag aufgenommenen Vertragsurkunde aber
auf 380.000, DM reduziert wurde (UR-Nr. 5/94). Am 22. April 1994
beurkundete der Notar unter UR-Nr. 94/94 die Bewilligung einer
Grundschuldbestellung in Höhe von 510.000, DM für die Bank für V.
und H. AG in D. , die am 5. Oktober 1994 in das Grundbuch
eingetragen wurde. Bereits am 19. April 1994 hatte die Bank
480.000, DM an den Notar überwiesen, die dieser auch auszahlte.
40
e) Am 15. Januar 1994 beurkundete der Notar einen
Grundstückskaufvertrag zwischen der Firma B & S als Verkäufer
und K. als Käufer mit einem Kaufpreis von 1.680.000, DM (UR-Nr.
13/94), der mit beurkundetem Vertrag vom gleichen Tag unter UR-Nr.
16/94 auf 1,1 Mio. DM reduziert wurde. Mit Schreiben vom 10. Mai
1994 teilte die B. H. - und F. Bank dem Notar mit, daß ihr die
Ansprüche aus dem Kaufvertrag abgetreten worden seien. Beigefügt
war eine Kopie der Abtretungserklärung, in der der Kaufpreis mit
1,68 Mio. DM angegeben war. Der Notar bestätigte der Bank den
Erhalt der Abtretungserklärung, wies aber nicht darauf hin, daß der
Kaufpreis tatsächlich auf 1,1 Mio. DM reduziert worden war. 41
f) Am 7. Dezember 1994 beurkundete der Notar einen
Grundstückskaufvertrag zwischen den Verkäufern M. und K. und Frau
P. als Käuferin zu einem Kaufpreis von zunächst 870.000, DM (UR-Nr.
377/94), der mit Vertrag vom 22. Dezember 1994 (UR-Nr. 404/94) auf
750.000, DM herabgesetzt wurde, und zwar, wie es in der Urkunde
heißt, " wegen Renovierung" . Am 30. März 1995 beurkundete der
Notar insoweit die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der Bank
für V. und H. AG über 870.000, DM. 42
Ob auch in den Fällen a bis c und f die Vertragsurkunden mit den
höheren Kaufpreisen Banken zum Zwecke der Kreditgewährung vorgelegt
wurden, ist nicht feststellbar. Ebenso kann nicht festgestellt
werden, daß einem Kreditinstitut durch die Vorlage von Verträgen
mit nicht der Realität entsprechenden Kaufpreisen ein
Vermögensschaden entstanden ist. Außer im Fall f enthalten die
Vertragsurkunden keine Begründung für die Reduzierung des
ursprünglichen Kaufpreises. 43
Die Doppelbeurkundungen von Kaufverträgen stellen schuldhafte
Amtspflichtverletzungen von ganz erheblichem Gewicht dar, weil der
Notar es unterlassen hat, sich sorgfältig über die Hintergründe
dieser Verträge zu vergewissern und notfalls die Beurkundung
abzulehnen. Wie beim Komplex H. gilt auch hier, daß der Notar seine
Amtstätigkeit zu versagen hat, wenn sie mit seinen Amtspflichten
nicht vereinbar wäre, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlungen
verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Ziele
verfolgt werden (§ 14 Abs. 2 BNotO). Das gilt vor allem, wenn der
Verdacht besteht, daß seine Tätigkeit zur Begehung von Straftaten
dienen könnte. Der Grundsatz, daß der Notar im Zweifel den Angaben
der Beteiligten vertrauen darf, gilt um so weniger, je gewichtiger
die Hinweise auf unredliches Verhalten sind und je größer die
mögliche Unredlichkeit des verfolgten Zwecks ist. Bei den Verträgen
des K. mußte es sich dem Notar aufdrängen, daß unredliche,
möglicherweise strafwürdige Zwecke verfolgt wurden. Die
kurzfristige Änderung eines gerade erst abgeschlossenen
Kaufvertrages durch deutliche Reduzierung des Kaufpreises ist ein
äußerst ungewöhnlicher Vorgang. Daß sich ein beurkundeter Preis als
Irrtum herausstellt, oder gar, daß sich innerhalb weniger Stunden
entscheidende Änderungen der Sachlage ergeben, ist als Vorgang
auffällig und fordert Erklärungen geradezu heraus. Es ist völlig
unvertretbar, daß ein Notar in solchen Fällen die Kaufpreisänderung
kommentarlos hinnimmt und sich für deren Gründe nicht interessiert,
weil die Preisvereinbarung Sache der Vertragsparteien sei, die ihn
- den Notar - nichts angehe. Eine zumindest mögliche Schädigung
Dritter, speziell der finanzierenden Banken, liegt auf der Hand.
Ferner hat der Notar dafür zu sorgen, daß der Vertrag mit dem nicht
(mehr) gewollten höheren Kaufpreis nicht in den Rechtsverkehr
gelangt, indem er davon keine Ausfertigungen herausgibt bzw. den
Vertragspartnern schon erteilte Ausfertigungen zurückfordert. Ein
vernünftiger, " harmloser" Grund, einen Vertrag, der nicht mehr
gelten soll, im Rechtsverkehr zu belassen (beziehungsweise ihn
überhaupt erst in den Rechtsverkehr zu bringen), ist kaum
vorstellbar. Wohl aber gibt es Gründe, mit einer derartigen
Vertragsurkunde unredliche Zwecke zu verfolgen, insbesondere den,
einen tatsächlich nicht gegebenen Wert des Grundstücks
vorzutäuschen, um höhere Kredite zu erlangen. Kreditbetrügereien
dieser Art müssen einem Notar nicht nur aus der Fachliteratur,
sondern auch aus der Tagespresse bekannt sein. Erst recht mußte
sich dem Notar hier die Unredlichkeit der Vorgehensweise
aufdrängen, als er merkte, daß es sich nicht um einen einmaligen
Vorfall handelte, sondern daß dieses Vorgehen System hatte und
durch K. immer wieder praktiziert wurde. Vollends alarmierend hätte
die Erkenntnis sein müssen, daß K. tatsächlich die nicht (mehr)
gültigen Verträge finanzierenden Banken vorlegte und ihnen im
Zusammenhang damit Sicherheiten vorspiegelte, die weit über dem
letztendlich gültigen Kaufpreis lagen. Auch war der Notar
verpflichtet, die Banken, die sich an ihn wandten, darüber zu
unterrichten, daß es sich um nicht mehr gültige Verträge handelte.
Dies gilt namentlich für die B. H. - und F. Bank, die ihm die
Abtretung einer in der angegebenen Höhe nicht existierenden
Kaufpreisforderung mitgeteilt hatte. Wenn der Notar angesichts all
dieser Umstände beteuert, er habe sich bei all dem nichts Böses
gedacht und sei davon ausgegangen, das alles habe so seine
Richtigkeit, es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, hier
nachzufragen, so fällt es nicht leicht, ihm das zu glauben. Auch
wenn ihm insoweit eine gewisse Weltfremdheit zugute gehalten werden
kann, so ist dem Notar aber jedenfalls im Hinblick auf die
Verletzung der Pflichten aus § 14 Abs. 2 BNotO besonders grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er hat die Augen verschlossen vor
Bedenken, die sich ihm förmlich hätten aufdrängen müssen, er hat
Naheliegendes nicht getan. Die von einem Notar zu fordernde
Sorgfalt hat er damit in besonders schwerwiegender Weise verletzt.
44
5. Im Jahr 1991 erteilte ein Herr Peter M. dem Notar in seiner
Funktion als Rechtsanwalt das Mandat zur Wahrnehmung seiner Rechte
in einem Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Ziel, die
Versteigerung des Hauses von Herrn M. zu verhindern. Weil M. wegen
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse keine Chance hatte, selbst ein
entsprechendes Darlehen zu erhalten, schlossen er und der Notar
unter dem 15. Januar 1991 einen Vertrag, wonach der Notar oder ein
von ihm beauftragter Dritter " bei Finanzierungszusage durch eine
Bank" versuchen sollte, die erstrangige und das
Zwangsversteigerungsverfahren betreibende Gläubigerin abzulösen.
Von den Kosten des vom Notar aufzunehmenden Darlehens, dessen
Volumen die Parteien mit 190.000, DM veranschlagten, sollte Herr M.
den Notar im Innenverhältnis freistellen, außerdem sollte er ihm
für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 9.000, DM zuzüglich
Mehrwertsteuer zahlen. Der Notar unternahm auch Anstrengungen, das
Darlehen zu erhalten, wobei er nicht als Notar auftrat. Letztlich
konnte die Zwangsversteigerung aber nicht abgewendet werden, so daß
sich die Kreditaufnahme durch den Notar erledigte. 45
Der Notar hat insoweit fahrlässig gegen § 14 Abs. 4 BNotO
verstoßen. Die Vereinbarung mit Herrn M. vom 15. Januar 1991 war
auf die Vermittlung eines Kredites gerichtet. Daß er selbst als "
Strohmann" fungieren wollte und wirtschaftlich M. der eigentliche
Kreditnehmer sein sollte (der allerdings nicht mehr kreditwürdig
war und keine Chance hatte, einen Kredit zu erhalten), ändert an
dieser Beurteilung nichts. Das Verbot des § 14 Abs. 4 BNotO, wonach
es dem Notar verboten ist, unter anderem Darlehen zu vermitteln,
gilt uneingeschränkt; es gilt auch für Anwaltsnotare, und zwar
gerade auch im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit (vgl. Schippel,
BNotO, 7. Aufl. 2000, § 14 Rdn. 63 m.w.N.). Da die Einlassung des
Notars, den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 BNotO verkannt zu
haben, nicht widerlegt werden kann, ist auch hier von einer nur
fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen. Daß der Notar diese
Pflichtverletzung nicht in seiner Eigenschaft als Notar begangen
hat, hindert die Einbeziehung in die disziplinarrechtliche Ahndung
nicht (§ 110 Abs. 1 BNotO; Sandkühler in Arnd/Lerch/Sandkühler,
BNotO, 4. Aufl., § 110 Rdn. 18). 46
III. 47
Aufgrund der Berufungshauptverhandlung hat der Senat, gestützt auf
die glaubhaften Angaben des Notars, zu dessen persönlichen
Verhältnissen und beruflichem Werdegang, dem Ablauf der
disziplinaren Vorermittlungen und des Disziplinarverfahrens in
vorliegender Sache sowie hinsichtlich des Strafverfahrens wegen
Betruges bzw. Untreue in Zusammenhang mit den Anlagegeschäften des
H. , in dem der Notar freigesprochen wurde, im wesentlichen
dieselben Feststellungen wie das Oberlandesgericht getroffen. Auf
die entsprechende Darstellung unter Nrn. I und II des angefochtenen
Urteils wird daher Bezug genommen. Ergänzend ist klarzustellen, daß
der Notar bereits während der Dauer seiner Inhaftierung seit 6.
September 1995 wie auch während der Zeit der seit 10. November 1995
angeordneten Haftverschonung gemäß § 54 Abs. 4 Nr. 1 BNotO kraft
Gesetzes vorläufig seines Amtes enthoben war; daran schloß sich die
vorläufige Amtsenthebung im Disziplinarverfahren seit dem 12. April
1996 an. 48
IV. 49
Die festgestellten, von dem Notar teils vorsätzlich, teils
fahrlässig begangenen Dienstpflichtverletzungen sind als
einheitliches Dienstvergehen zu ahnden (§ 95 BNotO). Der Senat hält
es - insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht - für
geboten, den Notar für eine bestimmte Zeit aus dem Amt zu entfernen
(§ 97 Abs. 3 BNotO). Die Pflichtverletzungen hinsichtlich der
Tatkomplexe H. und K. wiegen schwer. Der Notar hat sich in
besonders leichtfertiger Weise für die Belange zwielichtiger
Geschäftemacher einspannen lassen, er hat die Vermögensinteressen
Dritter gefährdet, deren Wahrung ihm - wie im Komplex H.
hinsichtlich der Anleger - teilweise selbst oblag; dabei hat er in
erheblichem Maße das Vertrauen der Betroffenen und der
Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsstandes der Notare
enttäuscht. Daß es durch seine Handlungen und Unterlassungen nicht
zu finanziellen Schäden von erheblichem Ausmaß gekommen ist, beruht
nach Einschätzung des Senats vor allem auf Glück und Zufall. Auch
wenn der Notar sich hier aufgrund einer kaum mehr nachvollziehbaren
Weise geradezu blauäugig und weltfremd gezeigt hat und dadurch zum
Instrument zwielichtiger Dritter geworden ist, reichen - wie auch
der Notar selbst nicht verkennt - Verweis und Geldbuße nicht aus,
um seine erheblichen Verfehlungen zu ahnden. Die aus dem
Gesamtverhalten abzuleitenden persönlichen Mängel des Notars
überschreiten die Grenze, die die Justizverwaltung im Rahmen ihrer
Aufgabe, eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten (§ 4
BNotO), hinnehmen kann, in einem solchen Maße, daß eine - wenn auch
vorübergehende - Entfernung des Notars aus dem Amt notwendig ist.
50
Den konkreten Zeitraum der Maßnahme hat der Senat unter
Berücksichtigung aller in der Berufungshauptverhandlung zutage
getretenen für und gegen den Notar sprechenden Umstände kürzer
bemessen, als dies das Oberlandesgericht getan hat. Trotz der
aufgezeigten Schwere der Verfehlungen des Notars konnte zu seinen
Gunsten nicht unberücksichtigt bleiben, daß er sich im Verlaufe der
Ermittlungen und in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt und
sein Fehlverhalten in vollem Umfang eingeräumt hat. Der Notar hat
insbesondere durch die erlittene Untersuchungshaft, die
Presseveröffentlichungen über ihn und den wirtschaftlichen
Niedergang seiner Anwaltskanzlei erfahren müssen, wie sensibel die
Öffentlichkeit auf Verfehlungen reagiert, die zumindest in der Nähe
krimineller Machenschaften anzusiedeln sind. Auch hat er -
jedenfalls im Falle H. - zumindest nachträglich erhebliche Bedenken
hinsichtlich der Zulässigkeit seines Handelns bekommen, ist von
sich aus an die Anleger herangetreten und hat ihnen ermöglicht,
ihre Gelder noch rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände geht der Senat davon aus, daß der
Notar zwischenzeitlich die grundlegenden Anforderungen an sein Amt,
insbesondere an die notarielle Treuhandtätigkeit, erkannt hat und
sich künftig ernsthaft bemühen wird, ihnen mit der gebotenen hohen
Sorgfalt gerecht zu werden. Zugunsten des Notars konnte vor allem
nicht unberücksichtigt bleiben, daß er durch die lange Dauer der
Vorermittlungen und des förmlichen Disziplinarverfahrens bereits
erheblich belastet worden ist. Dabei konnten insbesondere die
Auswirkungen der seit dem 12. April 1996 andauernden vorläufigen
Amtsenthebung im förmlichen Disziplinarverfahren bei der Bemessung
der Disziplinarmaßnahme nicht außer Betracht gelassen werden.
Darüber hinaus hat der Senat zugunsten des Angeklagten ins Gewicht
fallen lassen, daß gegen ihn weitergehend gemäß § 54 Abs. 4 Nr. 1
BNotO kraft Gesetzes die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung
aufgrund der Anordnung der Untersuchungshaft im Strafverfahren seit
dem 6. September 1995 nicht nur während der Dauer der Inhaftierung
bis zum 10. November 1995, sondern auch in der anschließenden Zeit
der Haftverschonung eingetreten sind; tatsächlich war er also nicht
erst aufgrund der vorläufigen Amtsenthebung im Disziplinarverfahren
im April 1996, sondern bereits seit seiner Inhaftierung
ununterbrochen bis heute nicht mehr als Notar tätig. 51
Angesichts dieser Gesamtumstände hält der Senat - auch unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - eine
Befristung der Maßnahme der Entfernung aus dem Amt bis zum 31.
Dezember 2000 für ausreichend. 52
V. 53
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 109 BNotO, 113,
114, 115 Abs. 4 BDO. 54