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Mietvertrag per Fax gekündigt, wird nicht anerkannt

Diskussionsstatistik
eröffnet am 05.08.04 10:11:48
von
neuster Beitrag 06.08.04 13:05:36
von

Anzahl Beiträge: 11
Aufrufe gesamt: 1.309
Aufrufe heute: 0
Diskussionsnr.: 889.039
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[ Seite: 12neuster Beitrag ]

Avatar
schrieb am 05.08.04 10:11:48
Beitrag Nr.1 
(13.941.229)
Antwort
Zitat
Hallo, ein Kumpel hat gestern ( letzte Frist war 3. Werktag des 1. Monats )per Fax seine Wohnung gekündigt. Eben ruft der Vermieter an und sagt, daß dies ungültig sei und deshalb die Wohnung jetzt einen Monat länger gemietet werden muss :mad:Im Mietvertrag steht nur, dass es zur ordentlichen Kündigung "der Schriftform bedarf". Es steht auch nicht extra, dass die Kündigung unterschrieben sein muss. Ist die Faxkündigung wirklich ungültig ? Fax ist doch schriftlich oder nicht ? Es wurde auch nicht extra drauf hingewiesen, dass Faxkündigung nicht möglich sei.
Avatar
schrieb am 05.08.04 10:31:04
Beitrag Nr.2 
(13.941.523)
Antwort
Zitat
Ja, Fax geht auch (siehe AnwKom-BGB Noack § 126 b, Rn.9).

Gruß,

Tony.
Avatar
schrieb am 05.08.04 11:11:49
Beitrag Nr.3 
(13.941.899)
Antwort
Zitat
Ein Fax wahrt ebenfalls die Schriftform; vorausgesetzt, es wurde auch unterschrieben !
Avatar
schrieb am 05.08.04 11:13:58
Beitrag Nr.4 
(13.941.918)
Antwort
Zitat
@tony

Nö imho geht Fax nicht. Nach § 568 BGB ist bei der Kündigung die Schriftform erforderlich. § 126 BGB
bestimmt die Schriftform als Urkunde mit eigenhändiger
Unterschrift. Bei einer elektronischen Übermittlung ist
eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz not-
wendig - die Du bei einem FAX nicht hast.
Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. ;)

Gruß
NmA
Avatar
schrieb am 05.08.04 11:34:47
Beitrag Nr.5 
(13.942.142)
Antwort
Zitat
Fax gilt nur als Vorinformation,Schriftform muß nachgeholt werden.Sei froh wenn der Vermieter überhaupt den Empfang des Fax bestätigt,wenn er das bestreiten würde stehst Du im Regen.
Avatar
schrieb am 05.08.04 12:21:34
Beitrag Nr.6 
(13.942.606)
Antwort
Zitat
leider liegt ihr alle falsch.

ich verweise daher nochmals auf:

AnwKom-BGB-Noack § 126b Rn. 3 und 9

Gruß,

Tony.
Avatar
schrieb am 05.08.04 12:58:41
Beitrag Nr.7 
(13.942.927)
Antwort
Zitat
@Tony

Sorry, aber Du liegst schief!

§ 126b BGB bezieht sich auf Urkunden, die der Textform bedürfen.

Die Kündigung von Mietverhältnissen bedarf gemäß § 568 BGB aber der Schriftform. Für die elektronische Form gilt deshalb § 126a. Das ist der Unterschied.

Gruß
NmA
Avatar
schrieb am 05.08.04 14:26:05
Beitrag Nr.8 
(13.943.603)
Antwort
Zitat
Ein modernes Problem ist mit dem Fax entstanden: Da es nur eine Kopie des Originals darstellt, ist die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB nicht gewahrt.
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/125ff.htm
Avatar
schrieb am 05.08.04 14:32:44
Beitrag Nr.9 
(13.943.645)
Antwort
Zitat
Leider handelt es sich hier um eine gesetzlich, nämlich durch § 568 BGB vorgeschriebene Schriftform.
Würde es sich um eine vertraglich vereinbarte Schriftform handeln, so wäre im Zweifel die "telekommunikative Übermittlung" ausreichend (§ 127 Abs. 2 BGB).
Avatar
schrieb am 05.08.04 20:12:09
Beitrag Nr.10 
(13.950.377)
Antwort
Zitat
"Fax gilt nur als Vorinformation,Schriftform muß nachgeholt werden.Sei froh wenn der Vermieter überhaupt den Empfang des Fax bestätigt,wenn er das bestreiten würde stehst Du im Regen."

Mangels Schriftform ist bisher überhaupt noch nicht wirksam gekündigt worden. Es muss nochmals, diesmal schriftlich, gekündigt werden, wobei darauf zu achten ist, dass der Zugang beim Vermieter nachgewiesen werden kann.
Da durch das Fax nicht gekündigt werden konnte, ist es piepegal, ob der Vermieter den Empfang des Fax bestätigt oder nicht. Nützlich wäre allenfalls ein Schreiben, in dem der Vermieter die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt akzeptiert.

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