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Seite 266 von 268

MLP Fondspolice / Erfahrungen ( Seite 266)

Diskussionsstatistik
eröffnet am 16.09.04 12:10:22
von
neuster Beitrag 15.05.12 15:37:28
von

Anzahl Beiträge: 2.676
Aufrufe gesamt: 420.770
Aufrufe heute: 3
Diskussionsnr.: 904.677

MLP

Chart
WKN: 656990
ISIN: DE0006569908
Symbol: MLP
6,27
 
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Xetra (EUR), 25.05.12 | 17:35
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[ Seite: 123265266267268neuster Beitrag ]

Avatar
schrieb am 26.08.11 10:08:09
Beitrag Nr.2651 
(42.005.538)
Antwort
Zitat
oder schon heute:

Da hat eine Kanzlei gut gearbeitet. Es geht darum, Euch als Berater vor Haftungsfragen und die Kunden vor möglichen Verjährungen zu schützen. Details gerne über mich oder über die Kanzlei Härle & Martinovic in Berlin.

Macht was draus:

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ausgangsproblem:
Alle Ansprüche, die vor 2002 entstanden sind, verjähren endgültig und unwiederbringlich zum 31.12.2011. Hiervon erfasst sind alle Ansprüche, die gerichtet sind auf Vertragserfüllung, auf Schadenersatz oder auf Bereicherung. Ist der Anspruch verjährt, kann der Schuldner den Anspruch verweigern und muss nicht mehr leisten, obwohl der Anspruch begründet ist.
Damit können mögliche Geschädigte im neuen Jahr keine Ansprüche mehr gegen MLP wegen Falschberatung etc. geltend machen. Ferner können bestimmte Versicherungsnehmer keine möglichen Ansprüche gegen die Heidelberger Leben auf Zahlung eines höheren Überschuss ab Vertragsbeginn geltend machen, obwohl das OLG Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung den Anspruch auf einen vertraglichen Überschuss bejaht hat und die Heidelberger daraufhin eine Nachzahlung zugunsten des VN errechnet hat. Schließlich können auch keine Ansprüche mehr auf Rückabwicklung wegen unwirksamer Kinder-Vorsorge-Policen geltend gemacht werden.
Hiervon betroffene Kunden bzw.VN sollten daher in den nachfolgenden Bereichen ihre Ansprüche noch in diesem Jahr rechtzeitig geltend machen.

A) Fehlerhafte Vermögensverwaltung
Im Zeitraum 1996 bis 2001 schlossen einige Kunden sog. Vermögensverwaltungsverträge bei der MLP Vermögensverwaltungs-AG ab. Das Depot wurde geführt bei der MLP Bank AG, in nicht wenigen Fällen wurde dabei die Vermögensverwaltung über einen Kredit finanziert. Viele dieser Verträge endeten verlustreich.
Viele Kunden wissen bis heute nicht, dass die Beratung bzw. Aufklärung aus unserer Sicht regelmäßig fehlerhaft war, da man Ihnen gegenüber verschwiegen hatte, dass die MLP Vermögensverwaltung AG neben den offenen Gebühren, weitere, sog. heimliche Rückvergütungen von den Kapitalanlagegesellschaften erhalten hatten. In den uns vorliegenden Fällen wurde hierüber weder schriftlich noch mündlich aufgeklärt, obwohl der Erhalt solcher weiterer Provisionen einen erheblichen Interessenskonflikt darstellen kann, der offen gelegt werden muss. Ein Kunde, der hierüber nicht aufgeklärt wurde, kann aber nach der Rechtsprechung des BGH auch heute noch den Ersatz sämtlicher Verluste bzw. die Rückabwicklung sämtlicher damit verbundener Verträge verlangen, da über den Interessenskonflikt bzw. über den Erhalt weiterer Provisionen bereits seit 1990 aufgeklärt werden musste. Die Erfolgsaussichten für betroffene Kunden sind daher hoch, unsere Kanzlei reicht die ersten drei Klagen gegen MLP ein.

B) Kindervorsorge-Policen
Diese besonderen Policen sind regelmäßig nichtig, da die Eltern als VN und Bezugsberechtigte die Kinder als versicherte Personen bereits von Gesetzes wegen nicht wirksam versichern konnten, die Unterschrift der Eltern zur Einwilligung ist regelmäßig unbeachtlich. Die Verträge sind daher bei einer Versicherungssumme von über 8.000,- € mangels wirksamer Einwilligung nichtig und sämtliche gezahlten Beiträge inklusive Verzinsung können von der Heidelberger Lebensversicherung AG zurück verlangt werden. Unsere Kanzlei hat diesbezüglich bereits zahlreiche Rückabwicklungen gegenüber der Heidelberger LV außergerichtlich durchgesetzt und in einigen Fällen sogar die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten erreicht.

C) Überschussbeteiligung bei fondsgebundene LV
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe steht den VN der Heidelberger Lebensversicherung AG ein Anspruch auf Neubemessung der Überschussbeteiligung für sämtliche fondsgebundenen LV der Tarifklasse GM30 sowie den Bedingungswerken FLV 96 bis 2000. In diesen Bedingungswerken ist nämlich in § 19 Abs. 3 der Policenbedingungen geregelt, wie der Risiko- und Kostenüberschuss auf die Verträge verteilt werden muss. Hieran hat sich die Heidelberger Leben nach Auffassung des Gerichts zu halten, insbesondere darf sie nicht in ihren internen Geschäftsberichten eine andere Bezugsgröße verwenden, mit der den Verträgen über die ganzen Jahre ein geringer Überschuss bezahlt wird.
Der Anspruch unseres VN auf Auskunft und Rechenschaftslegung ist von der Heidelberger zwischenzeitlich erfüllt worden, der von uns betroffene VN darf sich auf der Grundlage des Gerichtsbeschluss berechtigte Hoffnungen auf Zahlung eines höheren Überschuss für seine beiden Verträge machen. Da die Überschussproblematik nach Auffassung für sämtliche VN dieser Tarifgeneration entsprechend gilt, kann den betroffenen VN nur empfohlen werden, diese Ansprüche noch rechtzeitig geltend zu machen.

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schrieb am 26.08.11 10:33:59
Beitrag Nr.2652 
(42.005.708)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.005.538 von interna am 26.08.11 10:08:09Oha, ein Fehlerchen:

B) Kindervorsorge-Policen
Diese besonderen Policen sind regelmäßig nichtig, da die Eltern als VN und Bezugsberechtigte die Kinder als versicherte Personen bereits von Gesetzes wegen nicht wirksam versichern konnten, die Unterschrift der Eltern zur Einwilligung ist regelmäßig unbeachtlich. Die Verträge sind daher bei einer Todesfallsumme von über 8.000,- € mangels
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schrieb am 27.08.11 22:22:24
Beitrag Nr.2653 
(42.011.731)
Antwort
Zitat
Armer Kerl. Keine zusätzliche Steuerersparnis? :laugh:
Avatar
schrieb am 27.08.11 22:24:43
Beitrag Nr.2654 
(42.011.733)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.527.103 von Murdo am 19.05.11 15:48:23Armer Kerl!

Keine zusätzliche Steuerersparnis?

:laugh:
_______________________________________

Für meine 9 Jahre alte Riestervers. gilt:
ca. 440 EUR einbehaltene Abschluss- und Vertriebskosten
insgesamt zugeflossene staatlihe Zulagen im abgelaufenen Jahr 339,- :cry::cry:

Murdo

_______________________________________

Avatar
schrieb am 27.08.11 22:32:27
Beitrag Nr.2655 
(42.011.745)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.270.657 von Murdo am 06.10.10 00:13:47Sicher bei der Legal & General

:laugh::laugh::laugh:

---------------------------

@Interna:

Du meinst wohl eine sog. 5 + 7 Police. 5 Jahre lang einzahlen, dann 7 Jahre ruhen lassen und dann ist die Police steuerfrei.

Ich habe so etwas in 2004 tatsächlich noch gemacht - aber nicht bei der HLE !:D:D:D
Avatar
schrieb am 27.08.11 22:37:09
Beitrag Nr.2656 
(42.011.758)
Antwort
Zitat
@ murdo

Lieber Murdo,

wenn alle in der Vergangengeit auf Deinen Rat gehört hätten, wären jetzt alle im Templeton Growth Fonds investiert und hätten das über eine Versicherung gemacht, die Ihre Leistung in Deutschland eingestellt hat und jetzt über einen Dienstleister in Dublin erreichbar ist.

Best Practice ;)

Rentner
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schrieb am 28.08.11 07:46:20
Beitrag Nr.2657 
(42.011.950)
Antwort
Zitat
Mein Beitrag über die Bereiche:


Kindervorsorgepolicen

Vermögensverwaltung mit anschließender Police

gelten allgemein


Bzgl. der Überschußproblematik sind derzeit nur die HLE-Policen betroffen (wie gepostet). Ob das auf weitere Gesellschaften zutrifft, entzieht sich meiner Kenntnis. So schnell ist der Gutachter auch nicht (und der scheint gut zu sein, mit meinem mathtematischen Hintergrundwissen kann ich das meiner Meinung nach beurteilen) - zumindest möchte ich ihn nicht auf der Gegenseite haben!


Avatar
schrieb am 30.08.11 10:05:33
Beitrag Nr.2658 
(42.019.450)
Antwort
Zitat
und Anfang September wissen wir mehr - es sei hier auch auf das Verfahren gegen die Allianz hingewiesen (also nicht nur HLE macht möglicherweise Fehler).


Wie sagt ein geschätzter Kollege:


Nur ein faires Geschäft ist ein gutes Geschäft!



Guter Spruch!
Avatar
schrieb am 31.08.11 08:33:06
Beitrag Nr.2659 
(42.024.281)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.019.450 von interna am 30.08.11 10:05:33uups, auf mein Posting (siehe unten) gab es viel mehr Anfragen als erwartet. Ich bitte daher, mir nur kurze Boardmails/Emails zu schicken, damit ich die alle beantworten kann. Über 70 Anfragen sind schon gekommen:

------------
Ausgangsproblem:
Alle Ansprüche, die vor 2002 entstanden sind, verjähren endgültig und unwiederbringlich zum 31.12.2011. Hiervon erfasst sind alle Ansprüche, die gerichtet sind auf Vertragserfüllung, auf Schadenersatz oder auf Bereicherung. Ist der Anspruch verjährt, kann der Schuldner den Anspruch verweigern und muss nicht mehr leisten, obwohl der Anspruch begründet ist.
Damit können mögliche Geschädigte im neuen Jahr keine Ansprüche mehr gegen MLP wegen Falschberatung etc. geltend machen. Ferner können bestimmte Versicherungsnehmer keine möglichen Ansprüche gegen die Heidelberger Leben auf Zahlung eines höheren Überschuss ab Vertragsbeginn geltend machen, obwohl das OLG Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung den Anspruch auf einen vertraglichen Überschuss bejaht hat und die Heidelberger daraufhin eine Nachzahlung zugunsten des VN errechnet hat. Schließlich können auch keine Ansprüche mehr auf Rückabwicklung wegen unwirksamer Kinder-Vorsorge-Policen geltend gemacht werden.
Hiervon betroffene Kunden bzw.VN sollten daher in den nachfolgenden Bereichen ihre Ansprüche noch in diesem Jahr rechtzeitig geltend machen.

A) Fehlerhafte Vermögensverwaltung
Im Zeitraum 1996 bis 2001 schlossen einige Kunden sog. Vermögensverwaltungsverträge bei der MLP Vermögensverwaltungs-AG ab. Das Depot wurde geführt bei der MLP Bank AG, in nicht wenigen Fällen wurde dabei die Vermögensverwaltung über einen Kredit finanziert. Viele dieser Verträge endeten verlustreich.
Viele Kunden wissen bis heute nicht, dass die Beratung bzw. Aufklärung aus unserer Sicht regelmäßig fehlerhaft war, da man Ihnen gegenüber verschwiegen hatte, dass die MLP Vermögensverwaltung AG neben den offenen Gebühren, weitere, sog. heimliche Rückvergütungen von den Kapitalanlagegesellschaften erhalten hatten. In den uns vorliegenden Fällen wurde hierüber weder schriftlich noch mündlich aufgeklärt, obwohl der Erhalt solcher weiterer Provisionen einen erheblichen Interessenskonflikt darstellen kann, der offen gelegt werden muss. Ein Kunde, der hierüber nicht aufgeklärt wurde, kann aber nach der Rechtsprechung des BGH auch heute noch den Ersatz sämtlicher Verluste bzw. die Rückabwicklung sämtlicher damit verbundener Verträge verlangen, da über den Interessenskonflikt bzw. über den Erhalt weiterer Provisionen bereits seit 1990 aufgeklärt werden musste. Die Erfolgsaussichten für betroffene Kunden sind daher hoch, unsere Kanzlei reicht die ersten drei Klagen gegen MLP ein.

B) Kindervorsorge-Policen
Diese besonderen Policen sind regelmäßig nichtig, da die Eltern als VN und Bezugsberechtigte die Kinder als versicherte Personen bereits von Gesetzes wegen nicht wirksam versichern konnten, die Unterschrift der Eltern zur Einwilligung ist regelmäßig unbeachtlich. Die Verträge sind daher bei einer Versicherungssumme von über 8.000,- € mangels wirksamer Einwilligung nichtig und sämtliche gezahlten Beiträge inklusive Verzinsung können von der Heidelberger Lebensversicherung AG zurück verlangt werden. Unsere Kanzlei hat diesbezüglich bereits zahlreiche Rückabwicklungen gegenüber der Heidelberger LV außergerichtlich durchgesetzt und in einigen Fällen sogar die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten erreicht.

C) Überschussbeteiligung bei fondsgebundene LV
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe steht den VN der Heidelberger Lebensversicherung AG ein Anspruch auf Neubemessung der Überschussbeteiligung für sämtliche fondsgebundenen LV der Tarifklasse GM30 sowie den Bedingungswerken FLV 96 bis 2000. In diesen Bedingungswerken ist nämlich in § 19 Abs. 3 der Policenbedingungen geregelt, wie der Risiko- und Kostenüberschuss auf die Verträge verteilt werden muss. Hieran hat sich die Heidelberger Leben nach Auffassung des Gerichts zu halten, insbesondere darf sie nicht in ihren internen Geschäftsberichten eine andere Bezugsgröße verwenden, mit der den Verträgen über die ganzen Jahre ein geringer Überschuss bezahlt wird.
Der Anspruch unseres VN auf Auskunft und Rechenschaftslegung ist von der Heidelberger zwischenzeitlich erfüllt worden, der von uns betroffene VN darf sich auf der Grundlage des Gerichtsbeschluss berechtigte Hoffnungen auf Zahlung eines höheren Überschuss für seine beiden Verträge machen. Da die Überschussproblematik nach Auffassung für sämtliche VN dieser Tarifgeneration entsprechend gilt, kann den betroffenen VN nur empfohlen werden, diese Ansprüche noch rechtzeitig geltend zu machen.

Avatar
schrieb am 07.09.11 08:08:10
Beitrag Nr.2660 
(42.052.746)
Antwort
Zitat
Guten Morgen!

Kaum sind MLP und Heidelberger Leben wegen der Themen

Kindervorsorgepolicen
Überschußthematik (!)
vorgeschaltete Vermögensverwaltung

und

Riesterberechnungen

angegangen wurden, geht es auch gleich weiter mit anderen Gesellschaften (mit freundlicher Genehmigung von RA Wolf von Buttlar):


Kanzlei / Kapitalmarktrecht / Nachschlag bei Allianz Lebensversicherungen möglich



Nachschlag bei Allianz Lebensversicherungen möglich
01. September 2011
OLG Stuttgart stärkt Rechte der Versicherten von Allianz-Lebensversicherungen und ermöglicht Nachforderungen bezüglich Rückkaufswerten. Verjährung droht!

Für Versicherungsnehmer, die in der Vergangenheit bei der Allianz Lebensversicherung ihren Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt haben oder kündigen mussten hat das OLG Stuttgart eine erfreuliche Entscheidung getroffen. Nach der erzwungenen oder freiwilligen Kündigung mussten die Versicherungsnehmer, vor allem bei erst kurz laufenden Verträgen, feststellen, dass von den gezahlten Prämien nichts oder nur ein sehr geringer Teil zur Auszahlung übrig blieb oder die Versicherung mit einer deutlich geringeren Versicherungssumme als beitragsfreie Verträge weitergeführt wurde. Der Grund dafür ist, dass in der Anfangsphase der Verträge die Prämien der Kunden vor allem zur Deckung der Abschlusskosten verwendet wurden. Diese Verrechnungspraxis ergab sich aus den Versicherungsbedingungen der Allianz.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun am 18.08.2011 entschieden, dass die von Juli 2001 bis Ende 2007 hierzu verwendeten Versicherungsklauseln der Allianz-Lebensversicherungs-AG wegen Intransparenz unwirksam sind (Az.: 2 U 138/10). Ähnliche Entscheidungen gibt es auch schon zu den Bedingungen von Deutscher Ring, ERGO (Hamburg-Mannheimer), Generali (Volksfürsorge) und Iduna.

Betroffene Versicherungsnehmer haben nach diesem Urteil einen nachträglichen Anspruch auf Auszahlung höherer Rückkaufswerte und ggf. Anspruch auf Erstattung eines Stornoabzugs. Im Fall von beitragsfrei gestellten Verträgen muss die Versicherungssumme neu berechnet werden Die Versicherungsnehmer können daher mit Nachzahlungen rechnen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen, so dass das Urteil an sich bereits rechtskräftig ist. Möglicherweise wird die Allianz dennoch versuchen, mit Hilfe einer Nichtzulassungsbeschwerde eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage herbeizuführen.

Es besteht Handlungsbedarf!

Da wegen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit einer freiwilligen Zahlung der Allianz zu rechnen ist, droht bei vielen Versicherungsnehmern zum Jahresende die Verjährung der Ansprüche. Von Buttlar Rechtsanwälte empfiehlt daher eine alsbaldige Prüfung der Ansprüche durch versierte Rechtsanwälte, damit noch in diesem Jahr entsprechende Schritte eingeleitet werden können.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Wolf von Buttlar


------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Fazit: Da haben einige Gesellschaften möglicherweise manches zu korrigieren. Es kommt dann bald noch eine weitere Gesellschaft hinzu!


Frage: Warum seid Ihr Gesellschaften nicht in der Lage, hier ordentlich zu arbeiten?

[ Seite: 123265266267268neuster Beitrag ]

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