Antwort auf Beitrag Nr.:
42.019.450 von interna am 30.08.11
10:05:33uups, auf mein Posting (siehe unten) gab es viel
mehr Anfragen als erwartet. Ich bitte daher, mir nur kurze
Boardmails/Emails zu schicken, damit ich die alle beantworten kann.
Über 70 Anfragen sind schon gekommen:
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Ausgangsproblem:
Alle Ansprüche, die vor 2002 entstanden sind, verjähren endgültig
und unwiederbringlich zum 31.12.2011. Hiervon erfasst sind alle
Ansprüche, die gerichtet sind auf Vertragserfüllung, auf
Schadenersatz oder auf Bereicherung. Ist der Anspruch verjährt,
kann der Schuldner den Anspruch verweigern und muss nicht mehr
leisten, obwohl der Anspruch begründet ist.
Damit können mögliche Geschädigte im neuen Jahr keine Ansprüche
mehr gegen MLP wegen Falschberatung etc. geltend machen. Ferner
können bestimmte Versicherungsnehmer keine möglichen Ansprüche
gegen die Heidelberger Leben auf Zahlung eines höheren Überschuss
ab Vertragsbeginn geltend machen, obwohl das OLG Karlsruhe in einer
Grundsatzentscheidung den Anspruch auf einen vertraglichen
Überschuss bejaht hat und die Heidelberger daraufhin eine
Nachzahlung zugunsten des VN errechnet hat. Schließlich können auch
keine Ansprüche mehr auf Rückabwicklung wegen unwirksamer
Kinder-Vorsorge-Policen geltend gemacht werden.
Hiervon betroffene Kunden bzw.VN sollten daher in den nachfolgenden
Bereichen ihre Ansprüche noch in diesem Jahr rechtzeitig geltend
machen.
A) Fehlerhafte Vermögensverwaltung
Im Zeitraum 1996 bis 2001 schlossen einige Kunden sog.
Vermögensverwaltungsverträge bei der MLP Vermögensverwaltungs-AG
ab. Das Depot wurde geführt bei der MLP Bank AG, in nicht wenigen
Fällen wurde dabei die Vermögensverwaltung über einen Kredit
finanziert. Viele dieser Verträge endeten verlustreich.
Viele Kunden wissen bis heute nicht, dass die Beratung bzw.
Aufklärung aus unserer Sicht regelmäßig fehlerhaft war, da man
Ihnen gegenüber verschwiegen hatte, dass die MLP
Vermögensverwaltung AG neben den offenen Gebühren, weitere, sog.
heimliche Rückvergütungen von den Kapitalanlagegesellschaften
erhalten hatten. In den uns vorliegenden Fällen wurde hierüber
weder schriftlich noch mündlich aufgeklärt, obwohl der Erhalt
solcher weiterer Provisionen einen erheblichen Interessenskonflikt
darstellen kann, der offen gelegt werden muss. Ein Kunde, der
hierüber nicht aufgeklärt wurde, kann aber nach der Rechtsprechung
des BGH auch heute noch den Ersatz sämtlicher Verluste bzw. die
Rückabwicklung sämtlicher damit verbundener Verträge verlangen, da
über den Interessenskonflikt bzw. über den Erhalt weiterer
Provisionen bereits seit 1990 aufgeklärt werden musste. Die
Erfolgsaussichten für betroffene Kunden sind daher hoch, unsere
Kanzlei reicht die ersten drei Klagen gegen MLP ein.
B) Kindervorsorge-Policen
Diese besonderen Policen sind regelmäßig nichtig, da die Eltern als
VN und Bezugsberechtigte die Kinder als versicherte Personen
bereits von Gesetzes wegen nicht wirksam versichern konnten, die
Unterschrift der Eltern zur Einwilligung ist regelmäßig
unbeachtlich. Die Verträge sind daher bei einer Versicherungssumme
von über 8.000,- € mangels wirksamer Einwilligung nichtig und
sämtliche gezahlten Beiträge inklusive Verzinsung können von der
Heidelberger Lebensversicherung AG zurück verlangt werden. Unsere
Kanzlei hat diesbezüglich bereits zahlreiche Rückabwicklungen
gegenüber der Heidelberger LV außergerichtlich durchgesetzt und in
einigen Fällen sogar die Erstattung der außergerichtlichen
Anwaltskosten erreicht.
C) Überschussbeteiligung bei fondsgebundene LV
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe steht den VN der Heidelberger
Lebensversicherung AG ein Anspruch auf Neubemessung der
Überschussbeteiligung für sämtliche fondsgebundenen LV der
Tarifklasse GM30 sowie den Bedingungswerken FLV 96 bis 2000. In
diesen Bedingungswerken ist nämlich in § 19 Abs. 3 der
Policenbedingungen geregelt, wie der Risiko- und Kostenüberschuss
auf die Verträge verteilt werden muss. Hieran hat sich die
Heidelberger Leben nach Auffassung des Gerichts zu halten,
insbesondere darf sie nicht in ihren internen Geschäftsberichten
eine andere Bezugsgröße verwenden, mit der den Verträgen über die
ganzen Jahre ein geringer Überschuss bezahlt wird.
Der Anspruch unseres VN auf Auskunft und Rechenschaftslegung ist
von der Heidelberger zwischenzeitlich erfüllt worden, der von uns
betroffene VN darf sich auf der Grundlage des Gerichtsbeschluss
berechtigte Hoffnungen auf Zahlung eines höheren Überschuss für
seine beiden Verträge machen. Da die Überschussproblematik nach
Auffassung für sämtliche VN dieser Tarifgeneration entsprechend
gilt, kann den betroffenen VN nur empfohlen werden, diese Ansprüche
noch rechtzeitig geltend zu machen.