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    Gilt ein ``Einwurf-Einschreiben`` als zugestellt ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.01.05 11:27:13 von
    neuester Beitrag 14.01.05 15:32:30 von
    Beiträge: 25
    ID: 943.300
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      Avatar
      schrieb am 13.01.05 11:27:13
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgender Sachverhalt:

      An mich wurde ein `` Einwurf-Einschreiben`` mit Fristsetzung in einer bestimmten Angelegenheit geschickt.

      Unser Briefträger behauptet, es in unseren Briefkasten geworfen und intern als zugestellt quittiert zu haben.

      Ich habe dieses ``Einwurf-Einschreiben`` niemals erhalten und niemals in meinem Briefkasten ( Schlitz im Haustürrahmen, der in die Diele geht) ) gefunden.

      Da unser Briefträger des öfteren besoffen ist, vermute ich, daß er es woanders eingeworfen hat.

      Wie ist die Rechtslage: Gilt dieses `` Einwurf-Einschreiben`` als zugestellt oder nicht ?

      Vielen Dank !

      Gruss

      Oberhof
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 11:42:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      #1
      "Da unser Briefträger des öfteren besoffen ist .........."


      Heisst also,dein Briefträger war zu!!!!!

      Somit gilt es als zugestellt!Grammatikalisch richtig müsste es heissen: zu zugestellt!!!
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 11:44:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      @oberhof
      also unsere Personalabteilung schickt auch
      nur noch Einwurfeinschreiben raus.
      Dies wird dann vom Zusteller Dokumentiert und der
      Adressat hat keine Ausrede mehr das Einschreiben nicht
      bekommen zu haben.
      Es wird schwer sein dem Zusteller das Gegenteil zu beweisen.
      wie die Rechtslage jetzt in deinem Fall ist?müsste ich mal schlau machen.
      Fakt ist aber dass viele Adressate nicht anzutreffen waren und das Einschreiben mit Rückschein oder Eigenhändige Unterschrift bei der Post nicht abgeholt haben deswegen diese Einwurfeinschreiben.
      werde mal ein Anruf tätigen und mich schlau machen!
      Gruss Darke
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 11:59:43
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Oberhof,

      Wie lautet denn nun der Link der das Datenschutzgesetz aushebelt und man alle Bankverbindungen eines deutschen Staatsbürgers auflisten kann:)

      Würd mich über den Link freuen wenn er wirklich existiert...Danke:)

      sorry aber
      das Einschreiben gilt als zugestellt.
      War bei mir auch mal, hat sich lange hingezogen und zum schluss wurde alles zurückgenommen.

      Ich hatte auch nichts "unrechtes" gemacht.
      War echt dumm, Geld konnte nicht mehr eingezogen werden- Inkassobüro wurde eingeschaltet und dann nun noch Kontakt über 0190 Nummer zum Anbieter.
      Es kam angeblich auch zuvor ein Einschreiben- habs nie erhalten.
      War ein Härtefall meine Bank ist pleite gegengen:)
      Die telefonkosten wurden mir nicht erstattet aber die Kosten des Inkassobüros und der ganze krimskrams...
      Obwohl ich vorher tel. meine neue Kontonummer dem Anbieter mitgeteilt hab! Haben es nur verschludert!
      Hat nix genutzt. Somit nun nur noch alles mit Einschreiben mit Rückschein!

      seven
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 12:06:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      Vorsicht bei der Abgabe von Willenserklärungen per Einwurfeinschreiben!

      "Die Zusendung eines Einwurfeinschreibens begründet selbst dann keine tatsächliche Vermutung für seinen Zugang, wenn der Eingang beim Empfangspostamt bewiesen ist."

      LG Potsdam, Urteil v. 27.07.00, Az.: 11 S 233/99

      Gerade bei der Abgabe sog. empfangsbedürftiger Willenserklärungen, also bei der Erklärung von Kündigungen, Widersprüchen, Anfechtungen und sonstigen Gestaltungsrechten, ist oftmals von entscheidender Bedeutung, ob der Zugang der Erklärung nachgewiesen werden kann.

      Ein Mieter hatte die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter durch sog. Einwurfeinschreiben der Deutsche Post AG ausgesprochen. In Prozess bestritt der Vermieter die Kündigung erhalten zu haben und machte die Zahlung weiterer Mieten wegen der angeblich nicht erfolgen Beendigung des Mietverhältnisses geltend.

      Der insoweit beweispflichtige Mieter versuchte erfolglos, den Zugang der Kündigung dadurch zu beweisen, dass er die Kündigung durch sog. Einwurfeinschreiben bewirkt habe.

      Im Verfahren stellte sich nämlich heraus, dass die Handhabung der Post bei Einwurfeinschreiben nach Auffassung des in zweiter Instanz mit dem Fall befassten Landgericht Potsdam keinen sicheren Rückschluss darauf zulasse, dass der Brief den Empfänger auch wirklich erreicht habe. Der dem Einwurfeinschreiben beigefügte Auslieferungsbeleg wurde nämlich noch im Empfangspostamt am Wohnsitz des Vermieters abgetrennt und ausgefüllt, bevor das Einwurfeinschreiben dann wie eine ganz gewöhnliche Sendung ausgetragen wurde. Naturgemäß konnte sich die Zustellerin der Post nicht mehr konkret daran erinnern, gerade den bewussten Brief ausgetragen zu haben.

      Dadurch wurde dem Mieter der Nachweis, dass der Brief dann auch tatsächlich in den Briefkasten des Vermieters gelangte, unmöglich gemacht. Der Mieter verlor den Prozess.

      Fazit:
      Die Abgabe von wichtigen Erklärungen, deren Zugang nachweisbar sein muss, sollte nur durch Gerichtsvollzieher- oder Botenzustellung, hilfsweise durch Einschreiben mit Rückschein, erfolgen.
      http://www.ivc-portal.de/krall/aktuell/a2001/01-2001.htm

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      Avatar
      schrieb am 13.01.05 12:08:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      2001-07-25 16:48:28

      Postbelege beweisen nicht Zugang einer Kündigung


      Postbelege reichen alleine nicht aus, um vor Gericht den Zugang eines Kündigungsschreibens zu beweisen. Darauf hat das Arbeitsgericht Frankfurt im Prozess zwischen einem Projektleiter und einem Kommunikationsunternehmen hingewiesen.

      In Anbetracht der ungünstigen Rechtslage habe das Unternehmen dem klagenden Mitarbeiter daraufhin in einem Vergleich eine Gehaltsnachzahlung von 15 000 Mark gewährt, teilte der Gerichtsvorsitzende mit.

      Die Firma hatte dem Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt. Zu diesem Zweck schickte ihm das Unternehmen das Kündigungsschreiben mittels Einwurf-Einschreiben. Der zum Zeitpunkt der Kündigung krankgeschriebene Arbeitnehmer bestritt den Empfang des Briefes und klagte auf Gehalt für die Zeit nach dem Ablauf der Kündigungsfrist. Die Firma legte vor Gericht lediglich die Postbelege vor, konnte jedoch keinen Zeugen für den tatsächlichen Einwurf des Briefes nennen.

      Laut Gericht besitzt der lediglich mit einem Handzeichen des Postzustellers gekennzeichnete Zustellungsvermerk des Einwurf- Einschreibens noch nicht den rechtlichen Charakter einer Urkunde mit juristischen Beweiswert. Der Zugang eines Kündigungsschreibens sei daher nur dann einwandfrei nachzuweisen, wenn entweder Zeugen für den Einwurf des Briefes zur Verfügung stehen oder der Arbeitnehmer den Empfang mit Unterschrift persönlich quittiert hat, sagte der Gerichtsvorsitzende.
      http://www.jobber.de/studenten/hes-post_54484.nitf.htm
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 12:09:55
      Beitrag Nr. 7 ()
      Letztlich ist das immer abhängig von der Entscheidung des Gerichts.

      So pauschal kann man das gar nicht bewerten.

      Aber ein Einwurfeinschreiben hat bei Gericht schon eine etwas höhere Beweiskraft. Und bei 08/15-Fällen werden die Gerichte das auch nicht anzweifeln. Durch welchen Schlitz die Briefe bei Dir wohin fallen ist dem Gericht schnurzegal. Und das mit dem besoffenen Briefträger würd ich mal sein lassen, sonst hast Du noch eine Klage von dem am Hals.

      :)
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 12:17:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      Auch wenn manche etwas anderes behaupten: Weder mit einem Einschreiben mit Rückschein, noch mit einem Einwurf-Einschreiben können Sie verhindern, dass Ihr Mitarbeiter nachher vor Gericht behauptet, er habe die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig erhalten und damit durchkommt.
      http://www.recht-und-fuehrung.de/arbeitsrecht/kuendigung/art…
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 12:19:35
      Beitrag Nr. 9 ()
      Manche Behördenbriefe dagegen gelten schon als zugestellt, wenn die in der Behörde kuvertiert werden.:D
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 12:25:31
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo NATALY
      kannst du mir bitte Auskunft über eine solche Datenbank geben.

      Obernhof hat behauptet sowas gibt`s für Normalsterbliche:)

      Ich glaub nicht dran:)

      Thema: Kontostand vom Nachbarn?Thread: Kontostand vom Nachbarn?
      "
      darf ich mich einmischen?

      ja, das gibt es ab 01.januar 2005 in deutschland.
      es handelt sich um eine firma, die in einem nachbarland in 2 jahren zum marktführer geworden ist und in deutschland anfang 2005 mit mehreren hundert außendienstlern beginnt.

      für eine jahresgrundgebühr von € 799,-- und einen kleinen betrag pro auskunft, kannst du über ein codewort im internet umfassende daten über jede firma und jede privatperson abrufen.
      diese firmen hat verbindung zu allen bedeutenden deutschen datenbänken.

      dies ist abgesichert über ein grundsatzurteil des europäischen gerichtshofs.


      ich kenne den namen der firma, darf ihn aber vor anfang januar nicht nennen.
      es wird aber den deutschen auskunftsmarkt revolutionieren,
      denn es ermöglicht umfassende auskunft in sekundenschnelle über alle firmen und privatpersonen.

      gruss

      oberhof
      "

      Vielen Dank!

      seven
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 12:33:34
      Beitrag Nr. 11 ()
      Beim Übergabeeinschreiben geht die Kündigung erst mit Aushändigung durch die Post zu. Unsicheren Beweiswert hat das Einwurf-Einschreiben, weil der Absender keinen Nachweis des Einwurfs erhält. Zwar kann er über das Call-Center der Deutschen Post AG einen elektronischen Beleg für die Auslieferung erhalten und der Postzusteller ermittelt werden, doch ist fraglich, ob sich dieser an die Auslieferung erinnern kann. Außerdem hat er aller Wahrscheinlichkeit nach keine Kenntnis vom Inhalt des Postlieferung.
      http://www.rechts-auskunft.de/Rechtsgebiete/Arbeitsrecht/Arb…
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 12:42:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      11´,

      Nataly,

      einer Freundin wurde das ALG für 2 Wochen gesperrt, da sie angeblich eine Vorladung erhalten hatte.
      Die Zustellung erfolgte lt. Auskunft Arbeitsamt weder durch Einschreiben noch durch Einwurfeinschreiben. Sie war zur fraglichen Zeit nachweisbar nicht abwesend.

      Trotzdem galt die Vorladung als zugestellt. Auch ein Einspruch der Rechtsstelle änderte daran nichts.

      Wäre toll wenn Du eine Anwort darauf hättest.

      Danke
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 12:58:59
      Beitrag Nr. 13 ()
      zunächst dank an alle !

      # 3 herzlichen dank im voraus !

      #11 dialog - control.de

      gruss

      oberhof
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 13:08:46
      Beitrag Nr. 14 ()
      ....gilt als zugestellt !!!

      § 180 Satz 2 ZPO " Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt"

      für alles andere gilt nun die Beweisumkehrlast!
      Das heißt du müsstest nun beweisen,das das Schriftstück Dir nicht zugestellt wurde!

      Ist sehr schwer! Aber vielleicht findest du ja den NAchbarn, welcher die Fehlzusstellung beweisen könnte...findest du niemanden, ist dein Widerspruch aussichtslos!
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 13:14:13
      Beitrag Nr. 15 ()
      @ 14

      Das ist allerdings falsch, denn § 180 ZPO betrifft nur Schriftstücke die mit Postzustellungsurkunde zugestellt werden.
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 13:21:35
      Beitrag Nr. 16 ()
      soweit ich weiß, gibt es 2 aeren von einschreiben:

      1. Einwurf-EInschreiben, wo der Briefgträger notieren muss, daß er es beim Empfänger eingeworfen hat.

      2. Einschreiben mit Antwortkarte, wo der Empfänger den Erhalt auf der Karte bestätigen muss und der Absender diesen Nachweis dann erhält.
      Ich kenne hier einen Fall, wo der Empfänger nicht zuhause war, den Brief aber auch bei der Post nicht abgeholt hat.
      Der Brief ist dann zum Absender zurückgegangen, galt aber rechtlich als dem Empfänger zugestellt.

      Das Ganze ist wohl doch nicht so einfach, wie es scheint.

      Gruss

      Oberhof
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 13:28:29
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hat der BGH diese Frage nicht schon längst entschieden ?

      Meines Wissens: Einschreiben mit Rückschein.

      Aber da gab es noch keine Einwurfeinschreiben.
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 13:29:38
      Beitrag Nr. 18 ()
      @ Doktor Dax & Oberhof

      Entschuldigt...ich hatte den Fall nicht richtig gelesen!
      § 180 ZPO greift hier wirklich nicht!

      Aber in diesem Fall ist das VwZG zuständig, das Verwaltungszustellungsgesetz!

      Gem § 3 gilt eine Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes nach 3 Tagen, nach Aufgabe zur Post als zugestelllt!
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 13:38:57
      Beitrag Nr. 19 ()
      vielleicht hilft dieser Link

      http://www.beepworld.de/members51/wulo/

      Mängel förmliche Zustellung, vereinfachte, Einschreiben (www.RechtsBruchBu.de) Zustellungsmängel Formfehler Heilung Schriftstück ZPO VwZG Gerichte Behörden
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 13:45:34
      Beitrag Nr. 20 ()
      @Oberhof:
      Ist die Sache für dich sehr wichtig?
      Bist du rechtsschutzversichert?
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 14:30:22
      Beitrag Nr. 21 ()
      # 20 nataly

      ja, die sache ist für mich sehr wichtig und ich bin auch rechtsschutzversichert.

      gruss

      oberhof
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 17:25:00
      Beitrag Nr. 22 ()
      @Oberhof:
      Dann unbedingt Rechtsanwalt einschalten. Jedenfalls dann, wenn die Angelegenheit durch den Rechtsschutz gedeckt ist.
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 23:25:27
      Beitrag Nr. 23 ()
      # 22
      In der Tat. Verstehe auch nicht, warum hier so einen Aufwand, wenn Rechtsschutzversicherung vorhanden.
      Avatar
      schrieb am 14.01.05 10:04:59
      Beitrag Nr. 24 ()
      Ich verstehe es schon. Vorabinformation kann nichts schaden.
      Avatar
      schrieb am 14.01.05 15:32:30
      Beitrag Nr. 25 ()
      # nataly

      im gegensatz zu manchen schwachköpfen schalte ich meine rechtsschutzversicherung nur ein, wenn ich keine grundsatzurteile o.ä. kenne, die gegen mich sprechen und ich somit keine chance hätte.

      heutzutage schaltet doch jeder arsch seine rechtsschutzversicherung ein, koste es, was es wolle...

      die folge sind dann hohe prämien.

      gruss

      oberhof


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