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    steuern für nachhilfelehrer als honorarkraft - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.04.05 21:04:11 von
    neuester Beitrag 19.04.05 07:52:07 von
    Beiträge: 10
    ID: 975.225
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      schrieb am 17.04.05 21:04:11
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo,

      mein sohn möchte einen job als nachhilfelehrer annehmen. er würde nach erstellung einer monatlichen rechnung von einem vermittlungservice bezahlt. irgendwie selbstständig/ angestellt oder so ähnlich...

      wie müsste er den job versteuern??

      vielen dank für kompetente antworten
      Avatar
      schrieb am 17.04.05 21:12:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn er eine Rechnung schreibt, dürfte es sich um "selbständige Arbeit" handeln.
      Avatar
      schrieb am 17.04.05 21:19:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      und falls er mehr als einen bestimmten Betrag verdient, dann muss er Mehrwertsteuer berechnen und auch abführen.
      (den exakten Betrag hab ich nicht im Kopf)
      Avatar
      schrieb am 17.04.05 23:17:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zu #3:
      Das stimmt zwar, aber für Nachhilfeunterricht dürften wohl derart hohe Umsätze nicht anfallen:

      UStG 1980 § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

      (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 08:00:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      guten morgen,

      dann müsste er ja ein gewerbe anmelden ?? wirklich für ein paar nachhilfestunden??

      vielen dank für die antworten bisher !!

      grüße

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      schrieb am 18.04.05 09:24:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hausaufgabenhilfe
      Werden Kinder bei der Bewältigung von Hausaufgaben angeleitet und beaufsichtigt, so wird eine unterrichtende Tätigkeit ausgeübt. Stehen diese unterrichtenden Personen in keinem Beschäftigungsverhältnis, so erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Gleiches gilt für Personen die Kindern Nachhilfeunterricht erteilen.

      Eine selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeiten gehört zu den freien Berufen. Alle Angehörige der freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist daher grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/ Überschussrechnung möglich.

      Wird die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, kann eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommen. Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.848 € (Übungsleiterpauschale) sind als Aufwandsentschädigung anzusehen.

      Kosten die Eltern für den Nachhilfeunterricht entstehen, können sie als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein Zusammenhang zu einem Umzug besteht. Dieser kann nach dem Bundesumzugskostengesetz steuerlich bis zu einer Höhe von derzeit 1.349 € geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass bis zur Hälfte dieses Betrages die Ausgaben in voller Höhe angegeben werden können, darüber hinaus nur noch zu drei Viertel. Sind Ausgaben für den Nachhilfeunterricht oder für die Haushalthilfe nicht umzugsbedingt, ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.
      http://www.steuerlexikon-online.de/Hausaufgabenhilfe.html
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 09:38:39
      Beitrag Nr. 7 ()
      Frage
      Ich bin zur Zeit arbeitslos und möchte gerne Nachhilfeunterricht geben. Bei dieser Institution wäre ich freiberuflich, d.h. ich würde auf Honorarbasis arbeiten. Ab wann muss ich das versteuern, ab welchem Vertrag bzw. was muss ich beachten, muss ich eine Gewerbe o.ä. anmelden? Der Verdienst beläuft sich auf 20 Euro a 90 Min.
      Antwort
      Mit der Erteilung von Nachhilfestunden erzielen Sie in der Regel Einkünfte aus Freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Einkommensteuergesetz. Diese Einkünfte haben Sie grundsätzlich in Ihrer Einkommensteuerveranlagung zu erklären und zu versteuern. Bleibt das gesamte zu versteuernde Einkommen (also die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit addiert mit möglichen Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie beispielsweise aus Nichtselbständiger Tätigkeit) eines Veranlagungszeitraums unterhalb der Freibetragsgrenze von derzeit 7.235 € für Alleinstehende, so ist keine Einkommensteuer zu zahlen.

      Ein Gewerbe müssen Sie nicht anmelden, da Sie mit dem Nachhilfeunterricht keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz erwirtschaften. Sie müssen daher auch keine Gewerbesteuererklärung abgeben.

      Als freiberuflicher Unternehmer unterliegen Sie jedoch den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Solange bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden (Umsatz unter 16.620 € im vergangenen Jahr und unter 50.000 € im laufenden Jahr), kann die Inanspruchnahme der sogenannten Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz ratsam sein. Es ist dann keine Umsatzsteuer abzuführen, gleichzeitig kann aber auch keine Vorsteuer abgezogen werden. In Betracht kann ferner eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 b Umsatzsteuergesetz kommen, wenn es sich bei der Nachhilfetätigkeit um eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung handelt. Dies müssen Sie durch Rückfrage an das Bildungsinstitut klären.

      Ferner sollten Sie nicht versäumen, die Freiberufliche Tätigkeit Ihrem zuständigen Arbeitsamt zu melden. Dort können Sie auch nähere Auskünfte dazu bekommen, in welcher Höhe ein Hinzuverdienst neben einer Leistung des Arbeitsamtes möglich ist.

      Quellenangabe: Dr. Carola Fischer, Bundessteuerberaterkammer, Berlin
      http://www.existenzgruender.de/03/03/10/13/archiv_print.php?…
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 09:43:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 09:45:47
      Beitrag Nr. 9 ()
      Frage
      Ich bin kfm. Angestellter und möchte nebenberuflich Nachhilfeunterricht geben. Muss ich dafür ein Gewerbe anmelden? Ab wann muss ich Rechnungen ausstellen? Muss ich Umsatzsteuer zahlen oder nur Einkommensteuer?

      Antwort
      Wenn Sie nebenberuflich Nachhilfeunterricht geben wollen, ist es nicht zwingend notwendig, ein Gewerbe anzumelden. Generell empfehle ich Ihnen, Ihre Honorare per Rechnung vergüten zu lassen. Ihre Einkünfte unterliegen dem Einkommensteuergesetz. Wenn Ihre nebenberuflich erzielten Umsätze im Jahr 16.620 € nicht überschreiten, fallen Sie unter die sog. Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 (Jahresumsatz max. 16.620 €). Umsatzsteuer wird dann nicht erhoben. Sie dürfen aber auch keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnung ausweisen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig umsatzsteuerpflichtig zu werden.


      Quellenangabe: Dipl. Kfm. Ebrahim Wali, Rechtsanwälte & Unternehmensberater KOOPERATION, Berlin
      http://www.existenzgruender.de/03/03/01/07/04/archiv_print.p…
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 07:52:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      hallo nataly,

      ich danke Dir für Deine erschöpfenden auskünfte !!!

      liebe grüße, sfs


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