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    Frau geht halb nackt einkaufen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.07.05 12:41:58 von
    neuester Beitrag 18.07.05 18:29:19 von
    Beiträge: 13
    ID: 993.904
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      schrieb am 18.07.05 12:41:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Montag, 18. Juli 2005
      Polizei drückt ein Auge zu
      Frau geht halb nackt einkaufen

      Nur mit einer Jeansjacke bekleidet ist eine 35-jährige Kölnerin in der Nacht zum Montag zum Einkaufen an einer Tankstelle erschienen. Vom verdutzten Personal herbeigerufenen Polizisten erklärte die sonst splitternackte Frau, sie habe beim Flaschendrehen verloren. Da hätten die Kollegen noch mal ein Auge zugedrückt und von einer Anzeige abgesehen, sagte ein Polizeisprecher.

      Unter der Auflage, künftig weniger Haut zu zeigen, durfte die Kölnerin mit ihren Einkäufen den Heimweg antreten.http://www.n-tv.de/556887.html
      Avatar
      schrieb am 18.07.05 12:49:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ist ja geil - ich hätt ihr die Flaschen gerne mit nach Haus getragen :)
      Avatar
      schrieb am 18.07.05 12:53:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      [posting]17.261.254 von shagerage am 18.07.05 12:41:58[/posting]hier ist der Tatbestand des $ 183a StGB(Erregung öffentlichen Ärgernisses) erfüllt.

      Sollten hier Polizisten "ein Auge zugedrückt haben" ist sicherlich mit einem Disziplinarverfahren zu rechnen.

      § 183a StGB
      Erregung öffentlichen Ärgernisses

      Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.


      § 183
      Exhibitionistische Handlungen
      (1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

      (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

      (4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

      1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
      2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1

      bestraft wird.


      Bemerkenswert, dass §183 wohl nur für Männer gilt.
      Avatar
      schrieb am 18.07.05 12:59:46
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 18.07.05 13:02:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      wie bekloppt und humorlos muss man sein, wenn in so einem Fall die Polizei ruft?
      Dazu auch noch inner Nacht, Kinder schon alle im Bett?
      Dummes Deutschland!

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      Avatar
      schrieb am 18.07.05 13:07:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      öffentliches ärgernis ist doch nur, wenn die frau potthäßlich ist,
      ansonsten hätte der tankwart ihr die ware zur belohnung schenken sollen.
      Avatar
      schrieb am 18.07.05 13:07:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      #3 Shit,wo gott uns doch nackt geschaffen hat und somit strafe seinem willem widerspricht.Im winter bei kälte durchaus verständlich sich zu bekleiden,deshalb hat er ja tiere mit pelz erschaffen und die erde soll ihm unterthan sein.der vermehrung widerspricht es ausserdem noch dazu,zu dieser freude sollte man immer bereit sein als künstliche hindernisse zu errichten.
      Avatar
      schrieb am 18.07.05 14:29:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      @broker

      Seit wann ist nackt spazierengehen eine sexuelle Handlung? Und Exhibitionismus ist meines Wissens nur bei Männern stafbar.

      Nackt in der Öffentlichkeit (siehe z.B. Nacktjogger, etc.) ist normalerweise nur eine Ordnungswidrigkeit und kann auch mündlich verwarnt werden.



      Markus
      Avatar
      schrieb am 18.07.05 15:17:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      [posting]17.262.133 von shimoda am 18.07.05 14:29:11[/posting]möchte erst gar nicht wissen, was Du unter "mündlicher verwarnung" verstehst

      wenn das verhalten der frau wie unter #1 geschildert, keine "Erregung öffentlichen Ärgernisses" darstellen soll ... was denn sonst ???

      wer schützt unsere kinder ???
      Avatar
      schrieb am 18.07.05 15:35:11
      Beitrag Nr. 10 ()
      @broker

      >> wer schützt unsere kinder? <<

      Welche Bedrohung von nackt einkaufenden Frauen ausgeht, muß mir noch jemand genauer erklären.

      Aber sei`s drum, jedem sein Weltbild.

      Gruß

      Markus
      Avatar
      schrieb am 18.07.05 17:20:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      [posting]17.262.545 von broker2204 am 18.07.05 15:17:18[/posting]Was machen deine Kinder NACHTS in einer Tankstelle, du Rabenvater??
      Deren Mutter haben die noch NIE nackt gesehn??
      Oh Gott....
      Avatar
      schrieb am 18.07.05 17:58:53
      Beitrag Nr. 12 ()
      [posting]17.262.746 von shimoda am 18.07.05 15:35:11[/posting]"wer schütz unsere kinder?"

      welchen schaden erleiden denn kinder, wenn sie eine nackte frau sehen?

      die armen kinder, die von ihren eltern mit zum fkk strand genommen werden.
      Avatar
      schrieb am 18.07.05 18:29:19
      Beitrag Nr. 13 ()
      Und vorallen Dingen :
      Wer schützt unsere Kinder vor Leuten wie broker ???:confused:

      "Erregung öffentlichen Ärgernisses " liegt nur dann vor, wenn sich jemand belästigt fühlt !! Wenn also der Tankwart keine Anzeige stellte, liegt es durchaus im Ermessen der Polizeibeamten, ob sie "dienstlich Vorgehen" oder nicht !!


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