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Seite 22 von 23

cinerenta medienfonds ( Seite 22)

Diskussionsstatistik
eröffnet am 19.07.05 19:41:23
von
neuster Beitrag 22.05.12 10:54:42
von

Anzahl Beiträge: 226
Aufrufe gesamt: 42.710
Aufrufe heute: 8
Diskussionsnr.: 994.302
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[ Seite: 123212223neuster Beitrag ]

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schrieb am 06.01.12 10:04:29
Beitrag Nr.211 
(42.558.175)
Antwort
Zitat

das hört sich etwas durcheinander an:

also soweit ich weiss führt ein verstoß gegen 32kwg nicht zu nichtigkeit der vorgenommenen rechtsgeschäfte gem § 134 - siehe etwa auch die kommentierung von boos/fischer/sch-m und BGH, NJW 1980, 1394. mgl. ist nur eine rückabwicklung nach 823II (wenn der kunde den anspruch geltend macht).

§ 1 1a Nr. 9 kwg erfordert den "laufenden Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring)". ich kenne die thematik nicht - aber bestehen entsprechende rahmenverträge?

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schrieb am 09.01.12 21:05:45
Beitrag Nr.212 
(42.570.691)
Antwort
Zitat
Vielen Dank für Ihre Hinweise.

Die CR collective GmbH hat aufgrund eines Standardvertrages (Rahmenvertrages)über Monate hinweg (laufend) Schadensersatzforderungen von Anlegern erworben. So gesehen scheinen mir die Voraussetzungen von § 1 1 a Nr. 9 KWG erfüllt zu sein. Das Forderungsvolumen beläuft sich schätzungsweise auf immerhin rund € 130 Mio.

Die CR collective hat von den Anlegern außerdem zur Absicherung eines etwaigen Prozesses Gelder in Höhe von geschätzt rund 10 Mio. auf einem Treuhandkonto eingesammelt. Die Anleger sollen dabei das Recht haben, diese Gelder jederzeit wieder zurückzuholen. Es könnte sich insoweit um Einlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG handeln. Auch dafür bräuchte die CR collective dann eine Bankgenehmigung.Ich verweise dazu auch auf die Kommentierung bei Beck/Samm/Kokemoor § 1 Rd,-Nr. 95 - danach liegt ein Einlagengeschäft bereits dann vor,wenn Gelder mit der vertraglichen Verpflichtung entgegengenommen werden, sie auf Wunsch wieder zurückzuzahlen.

Außerdem fungiert die CR collective als eine Art Prozessfinanzierer mit r Erfolgsbeteiligung. Soweit ersichtlich ist das damalige Aufsichtsamt im Jahr 1999 einmal der Frage nachgegangen, inwieweit Prozessfinanzierer eine Versicherungserlaubnis/-genehmigung benötigen (vgl. dazu Seite 45 von
http://www.bafin.de/cln_109/nn_992916/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Jahresberichte/Archiv__Versicherungsaufsicht/jb__2001__va__teil__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/jb_2001_va_teil_a.pdf.

Das wurde damals für den Fall verneint, dass der Prozessfinanzierer die Forderungen wirtschaftlich erwirbt, also eine Art Factoring betreibt. Das war allerdings zu einer Zeit, als Factoring noch ohne Bankerlaubnis betrieben werden durfte.

Ich möchte mich insbesondere auch für Ihre Hinweise zu § 134 BGB bedanken. Ich verweise ergänzend auf

http://80.237.202.237/kanzlei-muster/tipp_anzeigen.asp?sCID=HJDqe9D19hvlGo3k9yy2&lTippID=851&sURL=ra-feick.de

Danach hat das LG Leipzig im Jahr 2004 entschieden, dass die Abtretung einer Forderung an einen Prozessfinanzierer, der diese Forderung - wie die CR collective - anschließend selbst geltend machen und einziehen will, wegen Verstoßes gegen das RBerG nach § 134 BGB nichtig ist. Ob der CR collective da die Genehmigung für das Inkassogeschäft weiterhilft, wage ich zu bezweifeln, denn hier wird ja kein Inkasso, sondern Forderungskauf bzw. Prozessfinanzierung betrieben und dafür hat die CR collective keine Erlaubnis. Ich weiß allerdings nicht, ob das Urteil des LG Leipzig rechtskräftig wurde.



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schrieb am 11.01.12 10:06:26
Beitrag Nr.213 
(42.577.431)
Antwort
Zitat
Ich habe mich bei Herrn Dr. Lechner zwischenzeitlich danach erkundigt, ob er über eine Erlaubnis/Genehmigung nach dem KWG verfügt. Leider hat er mir bislang keine Antwort gegeben. Wichtig wäre auch zu erfahren, wie die CR collective eigentlich versichert ist, denn hier sollen immerhin Ansprüche in Höhe von geschätzt etwa € 130 Mio. abgetreten und Anlegergelder in Höhe von geschätzt rund 10 Mio. vereinnahmt werden. Dem steht gerade mal ein Stammkapital der CR collective in Höhe von € 25.000,-- gegenüber. Da ich davon ausgehe, dass mir Herr Dr. Lechner auch darauf keine Antwort geben wird, habe ich inzwischen beim Amtsgericht München nachgefragt, das für die Erteilung der Inkassoerlaubnis zuständig ist.
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schrieb am 11.01.12 18:06:26
Beitrag Nr.214 
(42.580.173)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.577.431 von GregorStrempel am 11.01.12 10:06:26Grüner Daumen von mir für den Beitrag..........die Versicherung ist
eine Frage wert.
Avatar
schrieb am 12.01.12 09:59:35
Beitrag Nr.215 
(42.582.987)
Antwort
Zitat
Es geschehen noch Zeichen und Wunder ...
Avatar
schrieb am 13.01.12 12:38:42
Beitrag Nr.216 
(42.589.737)
Antwort
Zitat
Auf meine Frage nach der Versicherung der CR collective GmbH habe ich vom Amtsgericht München inzwischen eine Antwort enthalten.

Darin heißt es, man habe lediglich geprüft, ob die CR collective über die für eine Registrierung als Inkassobüro erforderliche Mindestversicherung in höhe von € 250.000,-- verfügt. Dazu, ob diese Versicherung auch Tätigkeiten außerhalb des Inkassobereichs abdeckt, könne man allerdings nichts sagen.
Avatar
schrieb am 13.01.12 18:11:07
Beitrag Nr.217 
(42.592.035)
Antwort
Zitat
NEUES URTEIL ZUR ANWALTSWERBUNG

Cinerenta Anleger erhalten immer wieder Post von sogenannten Anlegerschutzvereinigungen bzw. Anwaltskanzleien, die unter Anpreisung ihrer Leistungsfähigkeit um Erteilung eines Mandats im jeweiligen Einzelfall bitten.

Von den Anlegern wird das oft als belästigend empfunden.

Das Oberlandesgericht München hat jetzt in einem jüngst von mir erstrittenen Urteil entschieden, dass derartige Werbung unzulässig ist. Die betroffene Münchener Anwaltskanzlei wurde zum Schadensersatz verurteilt.

Anleger, die solche Werbeschreiben erhalten, könne sich daher wehren.
Avatar
schrieb am 18.01.12 17:12:23
Beitrag Nr.218 
(42.611.229)
Antwort
Zitat
http://www.gomopa.net/Pressemitteilungen.html?id=232
Avatar
schrieb am 15.03.12 21:42:21
Beitrag Nr.219 
(42.909.942)
Antwort
Zitat
Nachdem hier schon lange nichts mehr geschrieben wurde, kurz ein paar Neuigkeiten:

1. Da sich der Geschäftsführer der Cine Pictures GmbH, Herr Dr. Lechner, bekanntlich geweigert hatte, den Anlegern die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 rechtzeitig vor der letzten Gesellschafterversammlung zur Verfügung zu stellen, wurde die Cine Pictures GmbH am 06.06.2011 vom Landgericht München zur Vorlage dieser Abschlüsse verurteilt. Die hiergegen von der Cine Pictures GmbH eingelegte Berufung wurde jetzt am 17.02.2012 durch einstimmigen Beschluss des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Weigerung von Herrn Dr. Lechner zur Vorlage der Jahresabschlüsse rechtswidrig war.

2. Nachdem sich die Cine Pictures weigert, die Prüfberichte des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2007 bis 2010 herauszugeben, nähere Auskünfte zum laufenden Finanzgerichtsverfahren zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Cinerenta III zu gewähren, wurde die Cine Pictures auch insoweit verklagt. Mit einer Entscheidung ist hier in Kürze zu rechnen.

3. Unter anderem wegen der nicht rechtzeitig vorgelegten Jahresabschlüsse/Prüfberichte wurden die auf der letzten Gesellschafterversammlung der Cinerenta III gefassten Beschlüsse angefochten. Anfang der Woche fand dazu der erste Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht München statt. Nach erster Einschätzung des Landgerichts sind die Beschlüsse zur Feststellung der Jahresabschlüsse nichtig. Herr Dr. Lechner der trotz Ladung zum Termin nicht erschienen war, ließ sich dort von Herrn Rechtsanwalt Haiges vertreten.

4. Einige Anleger möchten gerne eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen mit dem Ziel einer Sonderprüfung der Tätigkeit der derzeitigen Geschäftsführung (Cine Pictures GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Lechner). Da eine außerordentliche Gesellschafterversammlung nach der Satzung nur verlangt werden kann,wenn eine bestimmte Anzahl von Anlegern das beantragen, wurde Herr Dr. Lechner von einem der Anleger um Mitteilung der Adressen der übrigen Anleger gebeten. Obwohl er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, dem Anleger diese Adressen mitzuteilen, wird dies von Herrn Dr. Lechner seit Monaten verweigert.Dadurch soll offenbar eine Überprüfung seiner Geschäftsführertätigkeit verhindert werden. Er bzw. die Cine Picturtes GmbH musste jetzt deshalb erneut verklagt werden. Auch hier ist in Kürze mit einer Entscheidung zu rechnen. Deshalb versucht Herr Dr. Lechner zur Zeit die Anleger in einem Rundschreiben dazu zu motivieren, einer Weitergabe ihrer Adressen "aus datenschtzrechtlichen Gründen" zu widersprechen. Es ist jedoch höchstrichterlich bereits geklärt, dass unter datenschutzrechtlichen Gründen die Weitergabe der Adressen an andere Mitgesellschafter gar nicht verweigert werden darf (BGH, Urteil vom 11.01.2011 - II ZR 187/09; OLG München, Urteil vom 18.05.2011, 7 U 4847/10).

5. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters der Fa. CONTOR sind zahlreiche Forderungsanmeldungen unzureichend gewesen, da Grund und Höhe der Forderungen nicht schlüssig dargelegt wurden. Sollten diese Anmeldungen nicht vor Ablauf des 31.12.2011 nachgeholt worden sein, besteht die Gefahr, dass all diese Anleger mit ihren etwaigen Schadensersatzansprüchen gegenüber der CONTOR bzw. dem HDI wegen Verjährung nicht mehr durchdringen werden. Hier sollte jeder prüfen, ob er oder sein etwaiger Vertreter bei der Anmeldung Fehler gemnacht hat.

6. In einem aktuellen Schadenersatzprozess eines Anlegers gegen Herrn Prof. Dr. Hemmelrat hat der HDI mitgeteilt, die wissentliche Pflichtverletzung der CONTOR sei nur einer der wesentlichen Gründe für den Entzug der Versicherungsdeckung der CONTOR gewesen. Man darf gespannt sein, ob es tatsächlich auch noch andere Gründe für den Deckungsentzug gab, denn das hätte für die Deckungsklagen gegenüber dem HDI unter Umständen erhebliche Bedeutung.


Das war's.







Avatar
schrieb am 17.03.12 12:17:59
Beitrag Nr.220 
(42.917.727)
Antwort
Zitat
Sehr geehrter Herr Strempel,

vielen Dank für die wertvollen Informationen!

Ich begrüße den Schritt zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung!!!

Offensichtlich muss man bei der Zurückhaltungstaktik der Unterlagen durch Herrn Dr. Lechner auch nicht mehr zwischen den Zeilen Ihrer Neuigkeiten lesen, um zu ahnen welche tatsächlichen Informationen hier zurückgehalten werden. Wer sich nichts vorzuwerfen hat, der gibt derartige Informationen sofort heraus.
Wie so häufig dürfte der Schaden für uns Anleger nochmals größer werden. Wie schon einmal erwähnt sollte man alles daran setzen, um die aberkannten Verlustzuweisungen aufgrund mangelnder Gewinnerzielungsabsicht in Teilen oder ganz zurück zu gewinnen. Hierdurch ist den Anlegern der größte Schaden entstanden. Ich habe erhebliche Bedenken, ob dieses auch vom derzeitigen Management mit Nachdruck so verfolgt wird.

Auch wundert es mich, dass es möglich war für "Informationsschriften" der cr-collective auf die Adresslisten zurück zu greifen und anderen Anlegern das gleich Recht zu verwehren.

Ich hoffe Ihr "Das war's." war nur für den letzten Beitrag gemeint?! ... und ich wünsche Ihnen noch ein schönes Frühlingswochenende!

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