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cinerenta medienfonds ( Seite 22)
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schrieb am 06.01.12 10:04:29
das hört sich etwas durcheinander an:
also soweit ich weiss führt ein verstoß gegen 32kwg nicht zu
nichtigkeit der vorgenommenen rechtsgeschäfte gem § 134 - siehe
etwa auch die kommentierung von boos/fischer/sch-m und BGH, NJW
1980, 1394. mgl. ist nur eine rückabwicklung nach 823II (wenn der
kunde den anspruch geltend macht).
§ 1 1a Nr. 9 kwg erfordert den "laufenden Ankauf von Forderungen
auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff
(Factoring)". ich kenne die thematik nicht - aber bestehen
entsprechende rahmenverträge?
schrieb am 09.01.12 21:05:45
Vielen Dank für Ihre Hinweise.
Die CR collective GmbH hat aufgrund eines Standardvertrages
(Rahmenvertrages)über Monate hinweg (laufend)
Schadensersatzforderungen von Anlegern erworben. So gesehen
scheinen mir die Voraussetzungen von § 1 1 a Nr. 9 KWG erfüllt zu
sein. Das Forderungsvolumen beläuft sich schätzungsweise auf
immerhin rund € 130 Mio.
Die CR collective hat von den Anlegern außerdem zur Absicherung
eines etwaigen Prozesses Gelder in Höhe von geschätzt rund 10 Mio.
auf einem Treuhandkonto eingesammelt. Die Anleger sollen dabei das
Recht haben, diese Gelder jederzeit wieder zurückzuholen. Es könnte
sich insoweit um Einlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG
handeln. Auch dafür bräuchte die CR collective dann eine
Bankgenehmigung.Ich verweise dazu auch auf die Kommentierung bei
Beck/Samm/Kokemoor § 1 Rd,-Nr. 95 - danach liegt ein
Einlagengeschäft bereits dann vor,wenn Gelder mit der vertraglichen
Verpflichtung entgegengenommen werden, sie auf Wunsch wieder
zurückzuzahlen.
Außerdem fungiert die CR collective als eine Art Prozessfinanzierer
mit r Erfolgsbeteiligung. Soweit ersichtlich ist das damalige
Aufsichtsamt im Jahr 1999 einmal der Frage nachgegangen, inwieweit
Prozessfinanzierer eine Versicherungserlaubnis/-genehmigung
benötigen (vgl. dazu Seite 45 von
http://www.bafin.de/cln_109/nn_992916/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Jahresberichte/Archiv__Versicherungsaufsicht/jb__2001__va__teil__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/jb_2001_va_teil_a.pdf.
Das wurde damals für den Fall verneint, dass der Prozessfinanzierer
die Forderungen wirtschaftlich erwirbt, also eine Art Factoring
betreibt. Das war allerdings zu einer Zeit, als Factoring noch ohne
Bankerlaubnis betrieben werden durfte.
Ich möchte mich insbesondere auch für Ihre Hinweise zu § 134 BGB
bedanken. Ich verweise ergänzend auf
http://80.237.202.237/kanzlei-muster/tipp_anzeigen.asp?sCID=HJDqe9D19hvlGo3k9yy2&lTippID=851&sURL=ra-feick.de
Danach hat das LG Leipzig im Jahr 2004 entschieden, dass die
Abtretung einer Forderung an einen Prozessfinanzierer, der diese
Forderung - wie die CR collective - anschließend selbst geltend
machen und einziehen will, wegen Verstoßes gegen das RBerG nach §
134 BGB nichtig ist. Ob der CR collective da die Genehmigung für
das Inkassogeschäft weiterhilft, wage ich zu bezweifeln, denn hier
wird ja kein Inkasso, sondern Forderungskauf bzw.
Prozessfinanzierung betrieben und dafür hat die CR collective keine
Erlaubnis. Ich weiß allerdings nicht, ob das Urteil des LG Leipzig
rechtskräftig wurde.
schrieb am 11.01.12 10:06:26
Ich habe mich bei Herrn Dr. Lechner zwischenzeitlich danach
erkundigt, ob er über eine Erlaubnis/Genehmigung nach dem KWG
verfügt. Leider hat er mir bislang keine Antwort gegeben. Wichtig
wäre auch zu erfahren, wie die CR collective eigentlich versichert
ist, denn hier sollen immerhin Ansprüche in Höhe von geschätzt etwa
€ 130 Mio. abgetreten und Anlegergelder in Höhe von geschätzt rund
10 Mio. vereinnahmt werden. Dem steht gerade mal ein Stammkapital
der CR collective in Höhe von € 25.000,-- gegenüber. Da ich davon
ausgehe, dass mir Herr Dr. Lechner auch darauf keine Antwort geben
wird, habe ich inzwischen beim Amtsgericht München nachgefragt, das
für die Erteilung der Inkassoerlaubnis zuständig ist.
schrieb am 11.01.12 18:06:26
Antwort auf Beitrag Nr.:
42.577.431 von GregorStrempel am 11.01.12
10:06:26Grüner Daumen von mir für den
Beitrag..........die Versicherung ist
eine Frage wert.
schrieb am 12.01.12 09:59:35
Es geschehen noch Zeichen und Wunder ...
schrieb am 13.01.12 12:38:42
Auf meine Frage nach der Versicherung der CR collective GmbH habe
ich vom Amtsgericht München inzwischen eine Antwort enthalten.
Darin heißt es, man habe lediglich geprüft, ob die CR collective
über die für eine Registrierung als Inkassobüro erforderliche
Mindestversicherung in höhe von € 250.000,-- verfügt. Dazu, ob
diese Versicherung auch Tätigkeiten außerhalb des Inkassobereichs
abdeckt, könne man allerdings nichts sagen.
schrieb am 13.01.12 18:11:07
NEUES URTEIL ZUR ANWALTSWERBUNG
Cinerenta Anleger erhalten immer wieder Post von sogenannten
Anlegerschutzvereinigungen bzw. Anwaltskanzleien, die unter
Anpreisung ihrer Leistungsfähigkeit um Erteilung eines Mandats im
jeweiligen Einzelfall bitten.
Von den Anlegern wird das oft als belästigend empfunden.
Das Oberlandesgericht München hat jetzt in einem jüngst von mir
erstrittenen Urteil entschieden, dass derartige Werbung unzulässig
ist. Die betroffene Münchener Anwaltskanzlei wurde zum
Schadensersatz verurteilt.
Anleger, die solche Werbeschreiben erhalten, könne sich daher
wehren.
schrieb am 18.01.12 17:12:23
http://www.gomopa.net/Pressemitteilungen.html?id=232
schrieb am 15.03.12 21:42:21
Nachdem hier schon lange nichts mehr geschrieben wurde, kurz ein
paar Neuigkeiten:
1. Da sich der Geschäftsführer der Cine Pictures GmbH, Herr Dr.
Lechner, bekanntlich geweigert hatte, den Anlegern die
Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 rechtzeitig
vor der letzten Gesellschafterversammlung zur Verfügung zu stellen,
wurde die Cine Pictures GmbH am 06.06.2011 vom Landgericht München
zur Vorlage dieser Abschlüsse verurteilt. Die hiergegen von der
Cine Pictures GmbH eingelegte Berufung wurde jetzt am 17.02.2012
durch einstimmigen Beschluss des Oberlandesgerichts München
zurückgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Weigerung
von Herrn Dr. Lechner zur Vorlage der Jahresabschlüsse rechtswidrig
war.
2. Nachdem sich die Cine Pictures weigert, die Prüfberichte des
Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2007 bis 2010 herauszugeben,
nähere Auskünfte zum laufenden Finanzgerichtsverfahren zu erteilen
und Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Cinerenta III zu
gewähren, wurde die Cine Pictures auch insoweit verklagt. Mit einer
Entscheidung ist hier in Kürze zu rechnen.
3. Unter anderem wegen der nicht rechtzeitig vorgelegten
Jahresabschlüsse/Prüfberichte wurden die auf der letzten
Gesellschafterversammlung der Cinerenta III gefassten Beschlüsse
angefochten. Anfang der Woche fand dazu der erste Termin zur
mündlichen Verhandlung beim Landgericht München statt. Nach erster
Einschätzung des Landgerichts sind die Beschlüsse zur Feststellung
der Jahresabschlüsse nichtig. Herr Dr. Lechner der trotz Ladung zum
Termin nicht erschienen war, ließ sich dort von Herrn Rechtsanwalt
Haiges vertreten.
4. Einige Anleger möchten gerne eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung einberufen mit dem Ziel einer
Sonderprüfung der Tätigkeit der derzeitigen Geschäftsführung (Cine
Pictures GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr.
Lechner). Da eine außerordentliche Gesellschafterversammlung nach
der Satzung nur verlangt werden kann,wenn eine bestimmte Anzahl von
Anlegern das beantragen, wurde Herr Dr. Lechner von einem der
Anleger um Mitteilung der Adressen der übrigen Anleger gebeten.
Obwohl er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu
verpflichtet ist, dem Anleger diese Adressen mitzuteilen, wird dies
von Herrn Dr. Lechner seit Monaten verweigert.Dadurch soll offenbar
eine Überprüfung seiner Geschäftsführertätigkeit verhindert werden.
Er bzw. die Cine Picturtes GmbH musste jetzt deshalb erneut
verklagt werden. Auch hier ist in Kürze mit einer Entscheidung zu
rechnen. Deshalb versucht Herr Dr. Lechner zur Zeit die Anleger in
einem Rundschreiben dazu zu motivieren, einer Weitergabe ihrer
Adressen "aus datenschtzrechtlichen Gründen" zu
widersprechen. Es ist jedoch höchstrichterlich bereits geklärt,
dass unter datenschutzrechtlichen Gründen die Weitergabe der
Adressen an andere Mitgesellschafter gar nicht verweigert werden
darf (BGH, Urteil vom 11.01.2011 - II ZR 187/09; OLG München,
Urteil vom 18.05.2011, 7 U 4847/10).
5. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters der Fa. CONTOR sind
zahlreiche Forderungsanmeldungen unzureichend gewesen, da Grund und
Höhe der Forderungen nicht schlüssig dargelegt wurden. Sollten
diese Anmeldungen nicht vor Ablauf des 31.12.2011 nachgeholt worden
sein, besteht die Gefahr, dass all diese Anleger mit ihren etwaigen
Schadensersatzansprüchen gegenüber der CONTOR bzw. dem HDI wegen
Verjährung nicht mehr durchdringen werden. Hier sollte jeder
prüfen, ob er oder sein etwaiger Vertreter bei der Anmeldung Fehler
gemnacht hat.
6. In einem aktuellen Schadenersatzprozess eines Anlegers gegen
Herrn Prof. Dr. Hemmelrat hat der HDI mitgeteilt, die wissentliche
Pflichtverletzung der CONTOR sei nur einer der wesentlichen Gründe
für den Entzug der Versicherungsdeckung der CONTOR gewesen. Man
darf gespannt sein, ob es tatsächlich auch noch andere Gründe für
den Deckungsentzug gab, denn das hätte für die Deckungsklagen
gegenüber dem HDI unter Umständen erhebliche Bedeutung.
Das war's.
schrieb am 17.03.12 12:17:59
Sehr geehrter Herr Strempel,
vielen Dank für die wertvollen Informationen!
Ich begrüße den Schritt zu einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung!!!
Offensichtlich muss man bei der Zurückhaltungstaktik der Unterlagen
durch Herrn Dr. Lechner auch nicht mehr zwischen den Zeilen Ihrer
Neuigkeiten lesen, um zu ahnen welche tatsächlichen Informationen
hier zurückgehalten werden. Wer sich nichts vorzuwerfen hat, der
gibt derartige Informationen sofort heraus.
Wie so häufig dürfte der Schaden für uns Anleger nochmals größer
werden. Wie schon einmal erwähnt sollte man alles daran setzen, um
die aberkannten Verlustzuweisungen aufgrund mangelnder
Gewinnerzielungsabsicht in Teilen oder ganz zurück zu gewinnen.
Hierdurch ist den Anlegern der größte Schaden entstanden. Ich habe
erhebliche Bedenken, ob dieses auch vom derzeitigen Management mit
Nachdruck so verfolgt wird.
Auch wundert es mich, dass es möglich war für
"Informationsschriften" der cr-collective auf die Adresslisten
zurück zu greifen und anderen Anlegern das gleich Recht zu
verwehren.
Ich hoffe Ihr "Das war's." war nur für den letzten Beitrag
gemeint?! ... und ich wünsche Ihnen noch ein schönes
Frühlingswochenende!
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