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schrieb am 22.05.12 10:54:42
Wie ich in diesem Forum bereits mitgeteilt habe, habe ich für einen
Anleger die anlässlich der letzten Gesellschafterversammlung bei
Fonds III gefassten Beschlüsse angefochten. Gestern fand dazu beim
Landgericht München ein weiterer Verhandlungstermin statt. Das
Gericht vertrat die Auffassung, dass sämtliche Beschlüsse zu Recht
angefochten wurden, weil den Anlegern von der Geschäftsführung vor
der Beschlussfassung wesentliche Informationen vorenthalten worden
seien. Außerdem sei von der Gegenseite nicht widerlegt worden, dass
die zu entlastenden Personen bei ihrer eigenen Entlastung jeweils
rechtswidrig mitabgestimmt haben. Laut Aussage des gegnerischen
Anwalts sollen die Abstimmunterlagen möglicher Weise sogar
vernichtet worden sein. Es besteht daher der Verdacht, dass die den
Anlegern damals mitgeteilten Abstimmergebnisse falsch waren. Eine
Vernichtung der Abstimmungsunterlagen wäre unter Umständen auch
strafrechtlich von Relevanz.
Das Gericht wird am 11. Juni 2012 seine Entscheidung verkünden. Es
ist davon auszugehen, dass der Klage in vollem Umfang stattgegeben
werden wird, so dass sämtliche anlässlich der letzten
Gesellschafterversammlung in Fonds III gefassten Beschlüsse
(Feststellung der Jahresabschlüsse 2007 bis 2010, Entlastung der
Geschäftsführung, des Treuhänders und des Beirats sowie die
Bestellung des Wirtschaftsprüfers)unwirksam sind. Die Gegenseite
hat bereits angekündigt,gegen die Entscheidung in Berufung gehen zu
wollen.
Gregor Strempel
Rechtsanwalt/Wirtschaftsmediator
schrieb am 15.05.12 17:07:23
Antwort auf Beitrag Nr.:
43.166.528 von GregorStrempel am 15.05.12
12:28:17Hallo Herr Strempel,
ich hoffe es geht Ihnen gut.
Habe heute die 95 Euro überwiesen...... den die kleine Summe macht
den Bock auch nicht mehr fett
Bin gespannt wie es mit unserer CR-Collektive weitergeht?
Danke trotzdem für Ihre Info
Gruß
Aktiengeier
schrieb am 15.05.12 12:28:17
Soweit der Gläubigerausschuss der Contor mit Schreiben vom 4. Mai
2012 den Gläubigern empfiehlt, einen Beitrag von jeweils € 95,--
auf ein Treuhandkonto des Gläubigerausschusses zu bezahlen, kann
ich mich dieser Empfehlung nicht anschließen.
Warum?
Die Contor ist bekanntlich insolvent und offenbar derart
vermögenslos, dass nicht einmal mehr die Verfahrenskosten bezahlt
werden können. Es "droht" deshalb die Einstellung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse. Eine solche
Verfahrenseinstellung könnte vermieden (das Insolvenzverfahren also
eröffnet) werden, wenn die Gläubiger die Verfahrenskosten (die
Kosten des Gerichts, des Insolvenzverwalters und des
Gläubigerausschusses) übernehmen würden. Das macht aber eigentlich
nur Sinn, wenn der Gläubiger davon ausgehen kann, dass er bei einer
Verfahrenseröffnung zumindest seinen Einsatz, also wenigstens die €
95,--, wieder erhält. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Vielmehr wird es so sein, dass mit den € 95,-- nur der
Insolvenzverwalter, das Gericht und der Gläubigerausschuss bezahlt
werden und das war's. Unter Insolvenzgesichtspunkten macht eine
solche Zahlung daher überhaupt keinen Sinn.
Darum geht es dem Gläubigerausschuss aber auch gar nicht. Es geht
ihm vielmehr darum, dass bei einer Einstellung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse die von den Gläubigern
angemeldeten Schadensersatzforderungen vom Insolvenzverwalter nicht
mehr geprüft und festgestellt werden könnten. Das ist für sich
gesehen allerdings auch noch kein Grund zur Zahlung von € 95,--,
denn selbst wenn der Insolvenzverwalter die angemeldeten
Forderungen noch prüfen und feststellen könnte, würden Sie
aus der Insolvenzmassse keinen einzigen Euro zurückbekommen.
Die Feststellung der Forderungen durch den Insolvenzverwalter macht
deshalb allenfalls für diejenigen Anleger Sinn, die gegen den HDI
geklagt haben.
Die Hintergründe dazu will ich Ihnen kurz erläutern:
Die CONTOR war beim HDI versichert. Sollte feststehen, dass die
CONTOR den Anlegern einen Schaden verursacht hat, müsste der HDI
den Anlegern grundsätzlich für diesen Schaden Ersatz leisten. Die
Schadensersatzpflcht der Versicherung wäre jedoch ausgeschlossen,
wenn die CONTOR den Schaden wissentlich verursacht hätte - und da
genau liegt das Problem, denn die HDI wirft genau das der CONTOR in
einem über 60-seitigen Schriftsatz vor.
Ein Anleger, der gegen den HDI klagt, müsste aber zunächst einmal
in diesem Prozess darlegen und beweisen, dass er von der CONTOR
getäuscht wurde und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Wenn er
das aber darlegt, dann würde er damit zugleich mehr oder weniger
einräumen, dass der behauptete Schaden von der CONTOR wissentlich
verursacht wurde, so dass der HDI wiederum eigentlich gar nicht
haften würde. Der Anleger, der gegen den HDI klagt, befindet sich
daher in einer unangenehmen Zwickmühle, worauf ich in diesem Forum
bereits mehrfach hingewiesen habe.
Diese Problematik könnte jedoch "elegant umgangen" werden, wenn die
Schadensersatzforderung vom Insolvenzverwalter anerkannt und
festgestellt würde, denn dann müsste man sie im Prozess gegen den
HDI (möglicher Weise - siehe dazu weiter unten) nicht mehr darlegen
und beweisen. Der Prozess gegen den HDI wäre dann wesentlich
einfacher.
Genau aus diesem Grund empfiehlt jetzt der Gläubigerausschuss die
Zahlung der € 95,--.
Die Zahlung der € 95,-- macht daher - wenn überhaupt -
allenfalls für Anleger Sinn, die gegen den HDI auf Schadensersatz
geklagt haben. .
Das ist aber nur ein Bruchteil der Anleger/Gläubiger. Eine Vielzahl
von Anlegern/Gläubigern haben gegen den HDI dagegen nicht
geklagt und für diese Anleger/Gläubiger ist eine Zahlung von €
95,-- vollkommener Unsinn!
Man fragt sich deshalb, wieso der Gläubigerausschuss - der ja
eigentlich die Interessen aller Gläubiger und nicht nur die
Interessen der gegen den HDI klagenden Anleger/Gläubiger vertritt,
gleichwohl allen Gläubigern empfiehlt, diese Zahlung zu
leisten. Das wird verständlich, wenn man sich einmal ansieht, wer
in diesem Gläubigerausschuss sitzt:
Herr Dr. Lechner,
Frau Rechtsanwältin Fohrer
Herr Rechtsanwalt Schirp
Herr Dr. Becker
Herr Rechtsanwalt Lehmann
Das sind alles Personen, die den Anlegern eine Klage gegen den HDI
wärmstens empfohlen haben, die zum Teil Anleger in solchen
Prozessen vertreten und jetzt ein Problem haben. Die "Empfehlung"
des Gläubigerausschusses ist daher in höchstem Maße
eigennützig,zumal auch die Kosten des Gläubigerausschusses aus den
von Ihnen geforderten Nachzahlungen bestritten werden sollen. Ich
überlege mir daher ernsthaft rechtliche Schritte gegen die
Mitglieder des Gläubigerausschusses in die Wege zu leiten.
Aber auch Anleger, die gegen den HDI klagen, sollten sich gut
überlegen, ob sie die € 95,-- investieren, denn wenn sich ein
Großteil der (nicht klagenden) Anleger an dieser Nachzahlung nicht
beteiligt, macht die Zahlung keinen Sinn, weil dann nicht genug
Geld in die Kasse kommt,um die Verfahrenskosten zu tragen.
Aber auch dann, wenn das Geld reichen würde, sollte man sich als
gegen den HDI klagender Anleger die Sache gut überlegen, denn es
ist durchaus fraglich, ob eine Feststellung der
Schadensersatzforderung durch den Insolvenzverwater überhaupt etwas
bringt. Zwar gelten solche Feststellungen gemäß § 178 Abs. 3 InsO
auch im Verhältnis zu anderen Gläubigern. Sollte sich der
HDI am Insolvenzverfahren aber nicht mehr beteiligen, hätte die
Forderungsfeststellung im Verhältnis zum HDI keinerlei
Relevanz.
Gregor Strempel
Rechtsanwalt/Wirtschaftsmediator
schrieb am 11.05.12 14:42:40
mit Stand zum 03.08.2011 haben 3.896 Gläubiger ihre Forderung zur
Tabelle angemeldet. Mit je 95€ pro Gläubiger wird somit versucht
ca. 370T€ zusätzlich in die Massekasse zu kriegen, um die
Verfahrenskosten decken zu können. Verfahrenskosten sind die
Gerichtskosten, sowie die Kosten für den Insolvenzverwalter und den
Gläubigerausschuss entstehen.
Jeder mag sich hierzu sein eigenes Urteil bilden.
PS: die Internetpräsenz der CR-Collective ist unter
http://www.cr-collective.de nicht mehr verfügbar!
schrieb am 10.05.12 17:17:25
Heute kam die Mitteilung, dass die Gläubiger 95 Euro einzahlen
sollen, damit das Insverfahren nicht mangels Masse eingestellt
wird.
Dadurch sollen sich die Prozesschancen erhöhen.
Was ist davon zu halten ?
schrieb am 19.03.12 18:14:16
Auch ich bin für eine ausserordentliche Versammlung.
Das Anschreiben hinsichtlich meiner Datenweitergabe, habe ich von
Herrn Dr. Lechner erhalten.
Sowie die anderen Hinweise, die allerdings meiner Meinung nach nur
"hohles gelaber" sind, habe ich ebenfalls erhalten und gelesen.
Der einzige Punkt ist der, dass ich wegen der
Gewinnerzielungsabsicht Klarheiten haben möchte. Und da ich
zunehmend glaube, dass sowohl Geschäftsführung, wie auch Beirat
etc. nicht in der Lage sind hier mal einen Vortrieb zu leisten,
muss man wohl langsam die Dinge selbst in die Hand nehmen.
Deshalb unterstütze ich den Wunsch nach einer ausserordentlichen
Gesellschafterversammlung.
schrieb am 17.03.12 12:17:59
Sehr geehrter Herr Strempel,
vielen Dank für die wertvollen Informationen!
Ich begrüße den Schritt zu einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung!!!
Offensichtlich muss man bei der Zurückhaltungstaktik der Unterlagen
durch Herrn Dr. Lechner auch nicht mehr zwischen den Zeilen Ihrer
Neuigkeiten lesen, um zu ahnen welche tatsächlichen Informationen
hier zurückgehalten werden. Wer sich nichts vorzuwerfen hat, der
gibt derartige Informationen sofort heraus.
Wie so häufig dürfte der Schaden für uns Anleger nochmals größer
werden. Wie schon einmal erwähnt sollte man alles daran setzen, um
die aberkannten Verlustzuweisungen aufgrund mangelnder
Gewinnerzielungsabsicht in Teilen oder ganz zurück zu gewinnen.
Hierdurch ist den Anlegern der größte Schaden entstanden. Ich habe
erhebliche Bedenken, ob dieses auch vom derzeitigen Management mit
Nachdruck so verfolgt wird.
Auch wundert es mich, dass es möglich war für
"Informationsschriften" der cr-collective auf die Adresslisten
zurück zu greifen und anderen Anlegern das gleich Recht zu
verwehren.
Ich hoffe Ihr "Das war's." war nur für den letzten Beitrag
gemeint?! ... und ich wünsche Ihnen noch ein schönes
Frühlingswochenende!
schrieb am 15.03.12 21:42:21
Nachdem hier schon lange nichts mehr geschrieben wurde, kurz ein
paar Neuigkeiten:
1. Da sich der Geschäftsführer der Cine Pictures GmbH, Herr Dr.
Lechner, bekanntlich geweigert hatte, den Anlegern die
Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 rechtzeitig
vor der letzten Gesellschafterversammlung zur Verfügung zu stellen,
wurde die Cine Pictures GmbH am 06.06.2011 vom Landgericht München
zur Vorlage dieser Abschlüsse verurteilt. Die hiergegen von der
Cine Pictures GmbH eingelegte Berufung wurde jetzt am 17.02.2012
durch einstimmigen Beschluss des Oberlandesgerichts München
zurückgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Weigerung
von Herrn Dr. Lechner zur Vorlage der Jahresabschlüsse rechtswidrig
war.
2. Nachdem sich die Cine Pictures weigert, die Prüfberichte des
Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2007 bis 2010 herauszugeben,
nähere Auskünfte zum laufenden Finanzgerichtsverfahren zu erteilen
und Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Cinerenta III zu
gewähren, wurde die Cine Pictures auch insoweit verklagt. Mit einer
Entscheidung ist hier in Kürze zu rechnen.
3. Unter anderem wegen der nicht rechtzeitig vorgelegten
Jahresabschlüsse/Prüfberichte wurden die auf der letzten
Gesellschafterversammlung der Cinerenta III gefassten Beschlüsse
angefochten. Anfang der Woche fand dazu der erste Termin zur
mündlichen Verhandlung beim Landgericht München statt. Nach erster
Einschätzung des Landgerichts sind die Beschlüsse zur Feststellung
der Jahresabschlüsse nichtig. Herr Dr. Lechner der trotz Ladung zum
Termin nicht erschienen war, ließ sich dort von Herrn Rechtsanwalt
Haiges vertreten.
4. Einige Anleger möchten gerne eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung einberufen mit dem Ziel einer
Sonderprüfung der Tätigkeit der derzeitigen Geschäftsführung (Cine
Pictures GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr.
Lechner). Da eine außerordentliche Gesellschafterversammlung nach
der Satzung nur verlangt werden kann,wenn eine bestimmte Anzahl von
Anlegern das beantragen, wurde Herr Dr. Lechner von einem der
Anleger um Mitteilung der Adressen der übrigen Anleger gebeten.
Obwohl er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu
verpflichtet ist, dem Anleger diese Adressen mitzuteilen, wird dies
von Herrn Dr. Lechner seit Monaten verweigert.Dadurch soll offenbar
eine Überprüfung seiner Geschäftsführertätigkeit verhindert werden.
Er bzw. die Cine Picturtes GmbH musste jetzt deshalb erneut
verklagt werden. Auch hier ist in Kürze mit einer Entscheidung zu
rechnen. Deshalb versucht Herr Dr. Lechner zur Zeit die Anleger in
einem Rundschreiben dazu zu motivieren, einer Weitergabe ihrer
Adressen "aus datenschtzrechtlichen Gründen" zu
widersprechen. Es ist jedoch höchstrichterlich bereits geklärt,
dass unter datenschutzrechtlichen Gründen die Weitergabe der
Adressen an andere Mitgesellschafter gar nicht verweigert werden
darf (BGH, Urteil vom 11.01.2011 - II ZR 187/09; OLG München,
Urteil vom 18.05.2011, 7 U 4847/10).
5. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters der Fa. CONTOR sind
zahlreiche Forderungsanmeldungen unzureichend gewesen, da Grund und
Höhe der Forderungen nicht schlüssig dargelegt wurden. Sollten
diese Anmeldungen nicht vor Ablauf des 31.12.2011 nachgeholt worden
sein, besteht die Gefahr, dass all diese Anleger mit ihren etwaigen
Schadensersatzansprüchen gegenüber der CONTOR bzw. dem HDI wegen
Verjährung nicht mehr durchdringen werden. Hier sollte jeder
prüfen, ob er oder sein etwaiger Vertreter bei der Anmeldung Fehler
gemnacht hat.
6. In einem aktuellen Schadenersatzprozess eines Anlegers gegen
Herrn Prof. Dr. Hemmelrat hat der HDI mitgeteilt, die wissentliche
Pflichtverletzung der CONTOR sei nur einer der wesentlichen Gründe
für den Entzug der Versicherungsdeckung der CONTOR gewesen. Man
darf gespannt sein, ob es tatsächlich auch noch andere Gründe für
den Deckungsentzug gab, denn das hätte für die Deckungsklagen
gegenüber dem HDI unter Umständen erhebliche Bedeutung.
Das war's.
schrieb am 18.01.12 17:12:23
http://www.gomopa.net/Pressemitteilungen.html?id=232
schrieb am 13.01.12 18:11:07
NEUES URTEIL ZUR ANWALTSWERBUNG
Cinerenta Anleger erhalten immer wieder Post von sogenannten
Anlegerschutzvereinigungen bzw. Anwaltskanzleien, die unter
Anpreisung ihrer Leistungsfähigkeit um Erteilung eines Mandats im
jeweiligen Einzelfall bitten.
Von den Anlegern wird das oft als belästigend empfunden.
Das Oberlandesgericht München hat jetzt in einem jüngst von mir
erstrittenen Urteil entschieden, dass derartige Werbung unzulässig
ist. Die betroffene Münchener Anwaltskanzlei wurde zum
Schadensersatz verurteilt.
Anleger, die solche Werbeschreiben erhalten, könne sich daher
wehren.
schrieb am 13.01.12 12:38:42
Auf meine Frage nach der Versicherung der CR collective GmbH habe
ich vom Amtsgericht München inzwischen eine Antwort enthalten.
Darin heißt es, man habe lediglich geprüft, ob die CR collective
über die für eine Registrierung als Inkassobüro erforderliche
Mindestversicherung in höhe von € 250.000,-- verfügt. Dazu, ob
diese Versicherung auch Tätigkeiten außerhalb des Inkassobereichs
abdeckt, könne man allerdings nichts sagen.
schrieb am 12.01.12 09:59:35
Es geschehen noch Zeichen und Wunder ...
schrieb am 11.01.12 18:06:26
Antwort auf Beitrag Nr.:
42.577.431 von GregorStrempel am 11.01.12
10:06:26Grüner Daumen von mir für den
Beitrag..........die Versicherung ist
eine Frage wert.
schrieb am 11.01.12 10:06:26
Ich habe mich bei Herrn Dr. Lechner zwischenzeitlich danach
erkundigt, ob er über eine Erlaubnis/Genehmigung nach dem KWG
verfügt. Leider hat er mir bislang keine Antwort gegeben. Wichtig
wäre auch zu erfahren, wie die CR collective eigentlich versichert
ist, denn hier sollen immerhin Ansprüche in Höhe von geschätzt etwa
€ 130 Mio. abgetreten und Anlegergelder in Höhe von geschätzt rund
10 Mio. vereinnahmt werden. Dem steht gerade mal ein Stammkapital
der CR collective in Höhe von € 25.000,-- gegenüber. Da ich davon
ausgehe, dass mir Herr Dr. Lechner auch darauf keine Antwort geben
wird, habe ich inzwischen beim Amtsgericht München nachgefragt, das
für die Erteilung der Inkassoerlaubnis zuständig ist.
schrieb am 09.01.12 21:05:45
Vielen Dank für Ihre Hinweise.
Die CR collective GmbH hat aufgrund eines Standardvertrages
(Rahmenvertrages)über Monate hinweg (laufend)
Schadensersatzforderungen von Anlegern erworben. So gesehen
scheinen mir die Voraussetzungen von § 1 1 a Nr. 9 KWG erfüllt zu
sein. Das Forderungsvolumen beläuft sich schätzungsweise auf
immerhin rund € 130 Mio.
Die CR collective hat von den Anlegern außerdem zur Absicherung
eines etwaigen Prozesses Gelder in Höhe von geschätzt rund 10 Mio.
auf einem Treuhandkonto eingesammelt. Die Anleger sollen dabei das
Recht haben, diese Gelder jederzeit wieder zurückzuholen. Es könnte
sich insoweit um Einlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG
handeln. Auch dafür bräuchte die CR collective dann eine
Bankgenehmigung.Ich verweise dazu auch auf die Kommentierung bei
Beck/Samm/Kokemoor § 1 Rd,-Nr. 95 - danach liegt ein
Einlagengeschäft bereits dann vor,wenn Gelder mit der vertraglichen
Verpflichtung entgegengenommen werden, sie auf Wunsch wieder
zurückzuzahlen.
Außerdem fungiert die CR collective als eine Art Prozessfinanzierer
mit r Erfolgsbeteiligung. Soweit ersichtlich ist das damalige
Aufsichtsamt im Jahr 1999 einmal der Frage nachgegangen, inwieweit
Prozessfinanzierer eine Versicherungserlaubnis/-genehmigung
benötigen (vgl. dazu Seite 45 von
http://www.bafin.de/cln_109/nn_992916/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Jahresberichte/Archiv__Versicherungsaufsicht/jb__2001__va__teil__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/jb_2001_va_teil_a.pdf.
Das wurde damals für den Fall verneint, dass der Prozessfinanzierer
die Forderungen wirtschaftlich erwirbt, also eine Art Factoring
betreibt. Das war allerdings zu einer Zeit, als Factoring noch ohne
Bankerlaubnis betrieben werden durfte.
Ich möchte mich insbesondere auch für Ihre Hinweise zu § 134 BGB
bedanken. Ich verweise ergänzend auf
http://80.237.202.237/kanzlei-muster/tipp_anzeigen.asp?sCID=HJDqe9D19hvlGo3k9yy2&lTippID=851&sURL=ra-feick.de
Danach hat das LG Leipzig im Jahr 2004 entschieden, dass die
Abtretung einer Forderung an einen Prozessfinanzierer, der diese
Forderung - wie die CR collective - anschließend selbst geltend
machen und einziehen will, wegen Verstoßes gegen das RBerG nach §
134 BGB nichtig ist. Ob der CR collective da die Genehmigung für
das Inkassogeschäft weiterhilft, wage ich zu bezweifeln, denn hier
wird ja kein Inkasso, sondern Forderungskauf bzw.
Prozessfinanzierung betrieben und dafür hat die CR collective keine
Erlaubnis. Ich weiß allerdings nicht, ob das Urteil des LG Leipzig
rechtskräftig wurde.
schrieb am 06.01.12 10:04:29
das hört sich etwas durcheinander an:
also soweit ich weiss führt ein verstoß gegen 32kwg nicht zu
nichtigkeit der vorgenommenen rechtsgeschäfte gem § 134 - siehe
etwa auch die kommentierung von boos/fischer/sch-m und BGH, NJW
1980, 1394. mgl. ist nur eine rückabwicklung nach 823II (wenn der
kunde den anspruch geltend macht).
§ 1 1a Nr. 9 kwg erfordert den "laufenden Ankauf von Forderungen
auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff
(Factoring)". ich kenne die thematik nicht - aber bestehen
entsprechende rahmenverträge?
schrieb am 05.01.12 20:52:23
Grüß Euch.........2500 Anspruchsübertragungen....doch so viele!
http://www.cr-collective.de/index.php/component/content/cate…
schrieb am 04.01.12 19:17:49
Benötigt die CR collective eine Erlaubnis der BaFin?
Die CR collective GmbH lässt sich nach dem von der Cine Pictures
übersandten Vertragsangebot von den Anlegern der CINERENTA-Fonds
Schadensersatzansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der CONTOR
abtreten, um diese Forderungen dann im eigenen Namen geltend zu
machen. Als Gegenleistung zahlt die CR collective GmbH den Anlegern
für ihre Ansprüche jeweils einen Kaufpreis von € 1,-- (sowie ggf.
noch zusätzlich 76,5 % des Bruttobetrages aus der
Rechtsverfolgung).
Die CR collective GmbH macht daher nicht etwa fremde Forderungen
oder abgetretene Forderungen auf fremde Rechnung geltend, sondern
kauft Forderungen, um diese im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung geltend zu machen. Die CR collective GmbH betreibt daher
kein Inkasso im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG, sondern Factoring im
Sinne von § 1 Abs. (1a) Nr. 9 KWG. Zur Abgrenzung zwischen Inkasso
und Factoring verweise ich auch auf die amtliche Begründung zu § 2
Abs. 2 RDG (BR Drucksache 623/06 Seite 71 ff.). Danach erlangt der
Erwerber durch die Entrichtung eines Kaufpreises für die erworbene
Forderung nicht lediglich eine formale Forderungsinhaberschaft, wie
es für das Inkassogeschäft typisch ist, sondern die vollständige
wirtschaftliche Berechtigung an der Forderung, was wiederum das
Factoring kennzeichnet.
Nachdem der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von € 1,-- gemäß den
vertraglichen Vereinbarungen sofort fällig ist und auch bei
Uneinbringlichkeit der erworbenen Forderungen von der CR collective
GmbH nicht wieder zurückverlangt werden kann, trägt die CR
collective GmbH insoweit das Ausfallrisiko bzw. Delkredere. Es
dürfte sich daher um echtes Factoring sogenannter
„zahlungsgestörter Forderungen“ im Sinne von § 18 Abs. 11 und 12
UStR handeln.
Das ist nicht nur umsatzsteuerlich höchst problematisch (vgl. dazu
auch den Vorlagebeschluss des BFH zum EuGH vom 25.02.2010 V R 18/08
sowie die Ausführungen im nachfolgenden Artikel:
http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/eugh-vorlage-zur-umsatzsteuer-beim-verkauf-zahlungsgestoerter-forderungen.html).
Vielmehr benötigen Unternehmen, die echtes Factoring betreiben,
seit 25.12.2008 gemäß § 32 Abs. 1 KWG einer Erlaubnis der BaFin.
Sollte diese Erlaubnis nicht vorliegen, könnte der Forderungserwerb
durch die CR collective GmbH gemäß § 134 BGB nichtig sein.
Mich würde interessieren, wie andere Kollegen das sehen?
schrieb am 04.01.12 16:11:50
Keine Pflicht zur Insolvenzanteragstellung bei CINERENTA
III
Nach Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums besteht bei
CINERENTA III aktuell keine Pflicht zur Stellung eines
Insolvenzantrages. Begründet wird dies damit, dass die Anleger
inzwischen entsprechende Nachschüsse geleistet hätten.
Ob ohne diese Nachschüsse ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden
müssen und ob ein solcher Insolvenzantrag gestellt werden muss,
sobald die Nachschüsse verbraucht sind, blieb offen (Bayerisches
Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Schreiben
vom 20. Dezember 2011, Aktenzeichen II-9021/11).
schrieb am 04.01.12 15:57:31
Berufung der Cine Pictures gegen Urteil des LG München
aussichtslos
Das Oberlandesgericht München hat Herrn Dr. Lechner in einem
Beschluss vom 22.12.2011 darauf hingewiesen, dass die Berufung
gegen ein Urteil des Landgerichts München vom 06.06.2011, mit dem
die Cine Pictures Management GmbH zur Vorlage der Jahresabschlüsse
der CINERENTA III für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 verurteilt
worden war, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (OLG
München, Bechluss vom 22.12.2011, 7 U 3271/11). Herr Dr. Lechner
hatte in dem Verfahren damit argumentiert, dass er nicht dazu
verpflichtet sei, den Anlegern solche Jahresaschlüsse vorzulegen.
Dem hat das Oberlandesgericht München jetzt eine klare Absage
erteilt.
Derzeit sind noch weitere Klagen anhängig, in denen es unter
anderem um die Vorlage der Prüfberichte, die Einsicht in die
Geschäftsunterlagen und um Auskunft zur wirtschaftlichen Situation
in Fonds III geht. Auch das wird von Herrn Dr. Lechner bislang
verweigert.
schrieb am 23.12.11 16:16:09
Ich wünsche allseits schöne Weihnachten!
schrieb am 21.12.11 17:18:00
AKTUELLES VON DER GERICHTSFRONT
In einem derzeit von mir gegen Herrn Prof. Hemmelrath vor dem
Landgericht München geführten Prozess eines Anlegers auf
Schadensersatz wegen der nicht offenbarten
Provisionszahlungen/Verflechtungen wird von den Anwälten der
Gegenseite erwartungsgemäß eingewandt, dass die
Schadensersatzansprüche der Anleger längst verjährt seien.
Begründet wird dies damit, dass der Beirat bereits seit dem Jahr
2006 Kenntnis von den verdeckten Zahlungen und den Verflechtungen
des Herrn Ohoven gehabt habe und sich die Anleger diese Kenntnisse
des Beirats zurechnen lassen müssten.
Für Anleger, die dem Beirat bereits vor dem Jahr 2008 eine
Vollmacht (z. B. im Rahmen einer Gesellschafterversammlung) erteilt
haben, dürfte dieser Einwand begründet sein. Ich gehe davon aus,
dass das zahlreiche Anleger betrifft. Der von mir in dem Verfahren
vertretene Anlager hat dem Beirat eine solche Vollmacht allerdings
nicht erteilt.
Es wird weiter geltend gemacht, dass mehrere Anwälte (neben mir
unter anderem noch Frau Fohrer von der Kanzlei Mattil und Herr
Rechtsanwalt Dr. Martin von der Kanzlei Schirp) bereits im Jahr
2006 über die verdeckten Zahlungen informiert wurden und dass sich
die von diesen Anwälten/Kanzleien vertretenen Anleger auch die
Kenntnis ihrer Anwälte zurechnen lassen müssten. Das dürfte
allerdings nur für solche Anleger gelten, die schon vor dem Jahr
2008 von diesen Anwälten/Kanzleien vertreten wurden. Ich verweise
dazu auch auf meine obigen Beiträge Nr. 131 und Nr. 146, in denen
ich auf das Verjährungsrisiko bereits hingewiesen hatte.
Zusammengefasst wird man deshalb sagen können, dass Anleger, die
dem Beirat bereits vor dem Jahr 2008 eine Vollmacht erteilt haben
oder die bereits vor dem Jahr 2008 von der Kanzlei Mattil bzw. der
Kanzlei Schirp vertreten wurden, damit rechnen müssen, dass ihre
Schadensersatzansprüche verjährt sind und eine Klage gegen die
Versicherung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Ich selbst habe zwar auch schon vor dem Jahr 2008 einige Anleger
vertreten, diesen aber von einer Klage abgeraten. Der im jetzigen
Prozess von mir vertretene Anleger hat mich erst Ende 2009
beauftragt und verfügt außerdem über eine
Rechtsschutzversicherung.
Gregor Strempel
Rechtsanwalt/Wirtschaftsmediator
schrieb am 12.12.11 18:53:02
Den nachfolgenden Artikel empfehle ich zur gelegentlichen
Lektüre.
http://www.zeit.de/2010/43/F-Geldanlage-Anwalt
Gregor Strempel
Rechtsanwalt/Wirtschaftsmediator
schrieb am 12.12.11 10:07:47
Sehr geehrte(s) Bluaaeuglein,
bei Finanzdienstleistern muss man unterscheiden, ob es sich um
einen Anlagevermittler oder einen Anlageberater handelt. Während
ein Vermittler grundsätzlich nur die Plausibilität der Beteiligung
und des Prospekts zu prüfen hat, ist ein Anlageberater darüber
hinaus zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung verpflichtet.
Der Anlageberater muss Ihnen daher ein speziell auf Ihre
Bedürfnisse und Erfahrungen hin ausgerichtetes Produkt
empfehlen.
Ob es sich in Ihrem Fall um einen Anlageberater oder nur um einen
Anlagevermittler handelte, kann man ohne nähere Informationen nicht
beurteilen. Meist handelte es sich bei den Finanzdienstleistern,
die Produkte der CINERENTA vernmittelt haben jedoch nur um
Anlagevermittler.
Wie dargelegt müssen Vermittler eine Beteiligung und den Prospekt
nur auf Plausibilität prüfen. Die Beteiligung und der Prospekt von
CINERENTA waren aber plausibel. Das ist wiederholt gerichtlich
entschieden worden. Alleine aus dem Prospekt heraus konnte man auch
nicht erkennen, dass verdeckte Zahlungen an die Investor
Treuhand geflossen sind. Eine Haftung des Vermittlers
scheidet deshalb bei CINERENTA grundsätzlich aus.
Sollte der Vermittler allerdings über den Prospekt hianusgehende
Zusagen und Versprechungen gemacht oder sogar Garantien abgegeben
haben, haftet er aus diesen Zusangen persönlich, wenn sie nicht
eingehalten worden sein sollten. Hier ist aber auf Verjährung zu
achten. Sollte Ihnen die Nichteinhaltung einer Zusage/Garantie
bereits vor dem 01.01.2008 bekannt geworden sein oder ist Ihnen
dies nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, wären
Ihre Ansprüche inzwischen verjährt.
Gregor Strempel
Rechtsanwalt/Wirtschaftsmediator
schrieb am 11.12.11 14:30:15
Sehr geehrter Herr Strempel,
die Vermittlung des Fonds IV erfolgte 2001 durch einen
selbständigen Finanzdienstleister, nicht durch eine Bank.
Ist dieser Finanzdienstleister haftbar zu machen wegen mangelhafter
Aufklärung der Risiken des Anlageproduktes
oder sonst wie?
mit freundlichen Grüßen
Blauaueglein
schrieb am 09.12.11 14:29:22
Sehr geehrte(s) Blauaeuglein,
genau so können Sie es machen.
Gregor Strempel
schrieb am 09.12.11 00:52:25
Sehr geehrter Herr Strempel,
leider gehöre ich auch zu den Geschädigten des Fonds IV, die sich
haben blenden lassen; Ich wollte mich an der Klage der CRcollective
beteiligen und habe die 1. Rate schon überwiesen;
aufgrund Ihres Beitrages 189 bin ich sehr verunsichert und möchte
meine Beteiligung zurückziehen. Jetzt habe ich Angst, daß ich das
Geld nicht zurückbekomme, da ich nicht juristisch formulieren kann
und möglicherweise Fehler mache. Kann ich, wie in Ihrem letzten
Absatz geschrieben, so formlos die Argumente aufführen?
Für Ihre Beitäge möchte ich mich sehr bedanken, leider bin ich erst
heute darauf gestoßen, aber besser spät als nie!
freundliche Grüße
Blauaueglein
schrieb am 08.12.11 21:27:21
Sehr geehrte(r) CineBingo,
ein Teil der von mir genannten Punkte, die sich nachteilig auf die
steuerliche Anerkennung der Fonds auswirken könnten, betrifft
lediglich Fonds III und dort wiederum nur einzelne Filme (Stateside
und Alicias Book). Deshalb sind bei den anderen Fonds die Chancen
der steuerlichen Anerkennung größer. Ungeachtet dessen dürfte es
voraussichtlich bei allen Fonds zu einer sogenannten
"Phasenverschiebung" kommen, das heißt, sowohl die Einnahmen, als
auch die Verluste aus den Filmen müssten über die Jahre verteilt
werden. Das hätte dann insbesondere für diejenigen Anleger
erhebliche steuerliche Nachteile, die im Jahr der Anschaffung der
Beteiligung noch hohe Einahmen hatten und die die Verluste aus den
Fonds sofort und in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht
haben. Deshalb sollte man dies mit seinem Steuerberater klären.
Leider gibt es zu diesen Dingen auch nur sehr dürftige
Informationen Seitens des Beirats bzw. der Geschäftsführung. Seit
Jahren wird mir z. B. die Einsicht in die steuerlichen Unterlagen
verweigert. Insbesondere wäre es schön, wenn man einmal den
Betriebsprüfungsbericht bekommen könnte oder die Schriftsätze lesen
dürfte, die Herr Dr. Lechner für viel Geld verfassen lässt.
Vielleicht ist er ja so freundlich und gibt diese Unterlagen einem
anderen Anleger heraus, der uns dann berichten könnte. Man sollte
es jedenfalls einmal versuchen. Anspruch haben Sie jedenfalls auf
diese Informationen/Unterlagen (ich mache diesen Anspruch derzeit
für eine Mandantin gerichtlich geltend, aber solche Prozesse können
natürlich dauern).
Bei Park Avenue möchte ich mich noch für die netten Worte und bei
Aktiengeier für seinen unermüdlichen Einsatz bedanken. Ich denke es
gibt niemanden, der sich nicht wünscht noch einmal mit einem blauen
Auge aus der Sache herauszukommen. Die Wege dazu sind jedoch
unsicher und mit zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden. Wer
diese Wege beschreiten möchte, sollte daher wissen, was ihn
erwartet. Allein die vollmundigen Versprechungen des Beirats und
der Geschäftsführung genügen dazu nicht.
Mein Anliegen ist es deshalb, so gut es mir möglich ist, über die
Risiken aufzuklären, damit dann jeder frei entscheiden kann, was er
tut. Selbstverständlich akzeptiere ich es, wenn sich ein Anleger
wie Aktiengeier, an der Klage beteiligt. Aber er kennt jetzt
wenigstens die Risiken.
Ich frage mich nur, wie ist das mit all den anderen tausenden von
Anlegern?
Gregor Strempel
Rechtsanwalt/Wirtschaftsmediator
schrieb am 07.12.11 14:16:43
Antwort auf Beitrag Nr.:
42.444.352 von ParkAvenue am 06.12.11
13:18:28Einfach abwarten.......ich würde mich sehr ägern
wenn bei der Cr-Klage doch
was raus kommt und ich nicht dabei wäre.
Wenn Ihr alle recht habt und nichts dabei rauskommt........werd ich
auch
zu meinen Fehler stehen.
schrieb am 07.12.11 11:36:50
mich würde an dieser Stelle interessieren, ob und welche
Möglichkeiten und Ansatzpunkte es noch gibt die rückwirkend
aberkannten Verluste doch oder teilweise zu realisieren.
Wenn Herr Strempel Recht behält (siehe Beitrag vom 28.11.), so sind
die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits auf Fondsebene nicht
gut.
Ich selbst bin am Cinerenta Fond IV beteiligt.
[ Seite: 1, 2, 3 … 21, 22, 23, neuster Beitrag ]
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