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Neuste Beiträge aus: cinerenta medienfonds

Diskussionsstatistik
eröffnet am 19.07.05 19:41:23
von
neuster Beitrag 22.05.12 10:54:42
von

Anzahl Beiträge: 226
Aufrufe gesamt: 42.710
Aufrufe heute: 8
Diskussionsnr.: 994.302
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schrieb am 22.05.12 10:54:42
Beitrag Nr.226 
(43.195.500)
Antwort
Zitat
Wie ich in diesem Forum bereits mitgeteilt habe, habe ich für einen Anleger die anlässlich der letzten Gesellschafterversammlung bei Fonds III gefassten Beschlüsse angefochten. Gestern fand dazu beim Landgericht München ein weiterer Verhandlungstermin statt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass sämtliche Beschlüsse zu Recht angefochten wurden, weil den Anlegern von der Geschäftsführung vor der Beschlussfassung wesentliche Informationen vorenthalten worden seien. Außerdem sei von der Gegenseite nicht widerlegt worden, dass die zu entlastenden Personen bei ihrer eigenen Entlastung jeweils rechtswidrig mitabgestimmt haben. Laut Aussage des gegnerischen Anwalts sollen die Abstimmunterlagen möglicher Weise sogar vernichtet worden sein. Es besteht daher der Verdacht, dass die den Anlegern damals mitgeteilten Abstimmergebnisse falsch waren. Eine Vernichtung der Abstimmungsunterlagen wäre unter Umständen auch strafrechtlich von Relevanz.

Das Gericht wird am 11. Juni 2012 seine Entscheidung verkünden. Es ist davon auszugehen, dass der Klage in vollem Umfang stattgegeben werden wird, so dass sämtliche anlässlich der letzten Gesellschafterversammlung in Fonds III gefassten Beschlüsse (Feststellung der Jahresabschlüsse 2007 bis 2010, Entlastung der Geschäftsführung, des Treuhänders und des Beirats sowie die Bestellung des Wirtschaftsprüfers)unwirksam sind. Die Gegenseite hat bereits angekündigt,gegen die Entscheidung in Berufung gehen zu wollen.


Gregor Strempel
Rechtsanwalt/Wirtschaftsmediator




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schrieb am 15.05.12 17:07:23
Beitrag Nr.225 
(43.168.229)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.166.528 von GregorStrempel am 15.05.12 12:28:17Hallo Herr Strempel,

ich hoffe es geht Ihnen gut.

Habe heute die 95 Euro überwiesen...... den die kleine Summe macht den Bock auch nicht mehr fett:)

Bin gespannt wie es mit unserer CR-Collektive weitergeht?

Danke trotzdem für Ihre Info

Gruß
Aktiengeier
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schrieb am 15.05.12 12:28:17
Beitrag Nr.224 
(43.166.528)
Antwort
Zitat
Soweit der Gläubigerausschuss der Contor mit Schreiben vom 4. Mai 2012 den Gläubigern empfiehlt, einen Beitrag von jeweils € 95,-- auf ein Treuhandkonto des Gläubigerausschusses zu bezahlen, kann ich mich dieser Empfehlung nicht anschließen.

Warum?

Die Contor ist bekanntlich insolvent und offenbar derart vermögenslos, dass nicht einmal mehr die Verfahrenskosten bezahlt werden können. Es "droht" deshalb die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Eine solche Verfahrenseinstellung könnte vermieden (das Insolvenzverfahren also eröffnet) werden, wenn die Gläubiger die Verfahrenskosten (die Kosten des Gerichts, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses) übernehmen würden. Das macht aber eigentlich nur Sinn, wenn der Gläubiger davon ausgehen kann, dass er bei einer Verfahrenseröffnung zumindest seinen Einsatz, also wenigstens die € 95,--, wieder erhält. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr wird es so sein, dass mit den € 95,-- nur der Insolvenzverwalter, das Gericht und der Gläubigerausschuss bezahlt werden und das war's. Unter Insolvenzgesichtspunkten macht eine solche Zahlung daher überhaupt keinen Sinn.

Darum geht es dem Gläubigerausschuss aber auch gar nicht. Es geht ihm vielmehr darum, dass bei einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse die von den Gläubigern angemeldeten Schadensersatzforderungen vom Insolvenzverwalter nicht mehr geprüft und festgestellt werden könnten. Das ist für sich gesehen allerdings auch noch kein Grund zur Zahlung von € 95,--, denn selbst wenn der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen noch prüfen und feststellen könnte, würden Sie aus der Insolvenzmassse keinen einzigen Euro zurückbekommen.

Die Feststellung der Forderungen durch den Insolvenzverwalter macht deshalb allenfalls für diejenigen Anleger Sinn, die gegen den HDI geklagt haben.

Die Hintergründe dazu will ich Ihnen kurz erläutern:

Die CONTOR war beim HDI versichert. Sollte feststehen, dass die CONTOR den Anlegern einen Schaden verursacht hat, müsste der HDI den Anlegern grundsätzlich für diesen Schaden Ersatz leisten. Die Schadensersatzpflcht der Versicherung wäre jedoch ausgeschlossen, wenn die CONTOR den Schaden wissentlich verursacht hätte - und da genau liegt das Problem, denn die HDI wirft genau das der CONTOR in einem über 60-seitigen Schriftsatz vor.

Ein Anleger, der gegen den HDI klagt, müsste aber zunächst einmal in diesem Prozess darlegen und beweisen, dass er von der CONTOR getäuscht wurde und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Wenn er das aber darlegt, dann würde er damit zugleich mehr oder weniger einräumen, dass der behauptete Schaden von der CONTOR wissentlich verursacht wurde, so dass der HDI wiederum eigentlich gar nicht haften würde. Der Anleger, der gegen den HDI klagt, befindet sich daher in einer unangenehmen Zwickmühle, worauf ich in diesem Forum bereits mehrfach hingewiesen habe.

Diese Problematik könnte jedoch "elegant umgangen" werden, wenn die Schadensersatzforderung vom Insolvenzverwalter anerkannt und festgestellt würde, denn dann müsste man sie im Prozess gegen den HDI (möglicher Weise - siehe dazu weiter unten) nicht mehr darlegen und beweisen. Der Prozess gegen den HDI wäre dann wesentlich einfacher.

Genau aus diesem Grund empfiehlt jetzt der Gläubigerausschuss die Zahlung der € 95,--.

Die Zahlung der € 95,-- macht daher - wenn überhaupt - allenfalls für Anleger Sinn, die gegen den HDI auf Schadensersatz geklagt haben. .

Das ist aber nur ein Bruchteil der Anleger/Gläubiger. Eine Vielzahl von Anlegern/Gläubigern haben gegen den HDI dagegen nicht geklagt und für diese Anleger/Gläubiger ist eine Zahlung von € 95,-- vollkommener Unsinn!

Man fragt sich deshalb, wieso der Gläubigerausschuss - der ja eigentlich die Interessen aller Gläubiger und nicht nur die Interessen der gegen den HDI klagenden Anleger/Gläubiger vertritt, gleichwohl allen Gläubigern empfiehlt, diese Zahlung zu leisten. Das wird verständlich, wenn man sich einmal ansieht, wer in diesem Gläubigerausschuss sitzt:

Herr Dr. Lechner,
Frau Rechtsanwältin Fohrer
Herr Rechtsanwalt Schirp
Herr Dr. Becker
Herr Rechtsanwalt Lehmann

Das sind alles Personen, die den Anlegern eine Klage gegen den HDI wärmstens empfohlen haben, die zum Teil Anleger in solchen Prozessen vertreten und jetzt ein Problem haben. Die "Empfehlung" des Gläubigerausschusses ist daher in höchstem Maße eigennützig,zumal auch die Kosten des Gläubigerausschusses aus den von Ihnen geforderten Nachzahlungen bestritten werden sollen. Ich überlege mir daher ernsthaft rechtliche Schritte gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses in die Wege zu leiten.

Aber auch Anleger, die gegen den HDI klagen, sollten sich gut überlegen, ob sie die € 95,-- investieren, denn wenn sich ein Großteil der (nicht klagenden) Anleger an dieser Nachzahlung nicht beteiligt, macht die Zahlung keinen Sinn, weil dann nicht genug Geld in die Kasse kommt,um die Verfahrenskosten zu tragen.

Aber auch dann, wenn das Geld reichen würde, sollte man sich als gegen den HDI klagender Anleger die Sache gut überlegen, denn es ist durchaus fraglich, ob eine Feststellung der Schadensersatzforderung durch den Insolvenzverwater überhaupt etwas bringt. Zwar gelten solche Feststellungen gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Verhältnis zu anderen Gläubigern. Sollte sich der HDI am Insolvenzverfahren aber nicht mehr beteiligen, hätte die Forderungsfeststellung im Verhältnis zum HDI keinerlei Relevanz.


Gregor Strempel
Rechtsanwalt/Wirtschaftsmediator


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schrieb am 11.05.12 14:42:40
Beitrag Nr.223 
(43.153.038)
Antwort
Zitat
mit Stand zum 03.08.2011 haben 3.896 Gläubiger ihre Forderung zur Tabelle angemeldet. Mit je 95€ pro Gläubiger wird somit versucht ca. 370T€ zusätzlich in die Massekasse zu kriegen, um die Verfahrenskosten decken zu können. Verfahrenskosten sind die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss entstehen.
Jeder mag sich hierzu sein eigenes Urteil bilden.

PS: die Internetpräsenz der CR-Collective ist unter http://www.cr-collective.de nicht mehr verfügbar!
Avatar
schrieb am 10.05.12 17:17:25
Beitrag Nr.222 
(43.148.228)
Antwort
Zitat
Heute kam die Mitteilung, dass die Gläubiger 95 Euro einzahlen sollen, damit das Insverfahren nicht mangels Masse eingestellt wird.
Dadurch sollen sich die Prozesschancen erhöhen.
Was ist davon zu halten ?

Avatar
schrieb am 19.03.12 18:14:16
Beitrag Nr.221 
(42.924.704)
Antwort
Zitat
Auch ich bin für eine ausserordentliche Versammlung.

Das Anschreiben hinsichtlich meiner Datenweitergabe, habe ich von Herrn Dr. Lechner erhalten.
Sowie die anderen Hinweise, die allerdings meiner Meinung nach nur "hohles gelaber" sind, habe ich ebenfalls erhalten und gelesen.

Der einzige Punkt ist der, dass ich wegen der Gewinnerzielungsabsicht Klarheiten haben möchte. Und da ich zunehmend glaube, dass sowohl Geschäftsführung, wie auch Beirat etc. nicht in der Lage sind hier mal einen Vortrieb zu leisten, muss man wohl langsam die Dinge selbst in die Hand nehmen.

Deshalb unterstütze ich den Wunsch nach einer ausserordentlichen Gesellschafterversammlung.
Avatar
schrieb am 17.03.12 12:17:59
Beitrag Nr.220 
(42.917.727)
Antwort
Zitat
Sehr geehrter Herr Strempel,

vielen Dank für die wertvollen Informationen!

Ich begrüße den Schritt zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung!!!

Offensichtlich muss man bei der Zurückhaltungstaktik der Unterlagen durch Herrn Dr. Lechner auch nicht mehr zwischen den Zeilen Ihrer Neuigkeiten lesen, um zu ahnen welche tatsächlichen Informationen hier zurückgehalten werden. Wer sich nichts vorzuwerfen hat, der gibt derartige Informationen sofort heraus.
Wie so häufig dürfte der Schaden für uns Anleger nochmals größer werden. Wie schon einmal erwähnt sollte man alles daran setzen, um die aberkannten Verlustzuweisungen aufgrund mangelnder Gewinnerzielungsabsicht in Teilen oder ganz zurück zu gewinnen. Hierdurch ist den Anlegern der größte Schaden entstanden. Ich habe erhebliche Bedenken, ob dieses auch vom derzeitigen Management mit Nachdruck so verfolgt wird.

Auch wundert es mich, dass es möglich war für "Informationsschriften" der cr-collective auf die Adresslisten zurück zu greifen und anderen Anlegern das gleich Recht zu verwehren.

Ich hoffe Ihr "Das war's." war nur für den letzten Beitrag gemeint?! ... und ich wünsche Ihnen noch ein schönes Frühlingswochenende!
Avatar
schrieb am 15.03.12 21:42:21
Beitrag Nr.219 
(42.909.942)
Antwort
Zitat
Nachdem hier schon lange nichts mehr geschrieben wurde, kurz ein paar Neuigkeiten:

1. Da sich der Geschäftsführer der Cine Pictures GmbH, Herr Dr. Lechner, bekanntlich geweigert hatte, den Anlegern die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 rechtzeitig vor der letzten Gesellschafterversammlung zur Verfügung zu stellen, wurde die Cine Pictures GmbH am 06.06.2011 vom Landgericht München zur Vorlage dieser Abschlüsse verurteilt. Die hiergegen von der Cine Pictures GmbH eingelegte Berufung wurde jetzt am 17.02.2012 durch einstimmigen Beschluss des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Weigerung von Herrn Dr. Lechner zur Vorlage der Jahresabschlüsse rechtswidrig war.

2. Nachdem sich die Cine Pictures weigert, die Prüfberichte des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2007 bis 2010 herauszugeben, nähere Auskünfte zum laufenden Finanzgerichtsverfahren zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Cinerenta III zu gewähren, wurde die Cine Pictures auch insoweit verklagt. Mit einer Entscheidung ist hier in Kürze zu rechnen.

3. Unter anderem wegen der nicht rechtzeitig vorgelegten Jahresabschlüsse/Prüfberichte wurden die auf der letzten Gesellschafterversammlung der Cinerenta III gefassten Beschlüsse angefochten. Anfang der Woche fand dazu der erste Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht München statt. Nach erster Einschätzung des Landgerichts sind die Beschlüsse zur Feststellung der Jahresabschlüsse nichtig. Herr Dr. Lechner der trotz Ladung zum Termin nicht erschienen war, ließ sich dort von Herrn Rechtsanwalt Haiges vertreten.

4. Einige Anleger möchten gerne eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen mit dem Ziel einer Sonderprüfung der Tätigkeit der derzeitigen Geschäftsführung (Cine Pictures GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Lechner). Da eine außerordentliche Gesellschafterversammlung nach der Satzung nur verlangt werden kann,wenn eine bestimmte Anzahl von Anlegern das beantragen, wurde Herr Dr. Lechner von einem der Anleger um Mitteilung der Adressen der übrigen Anleger gebeten. Obwohl er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, dem Anleger diese Adressen mitzuteilen, wird dies von Herrn Dr. Lechner seit Monaten verweigert.Dadurch soll offenbar eine Überprüfung seiner Geschäftsführertätigkeit verhindert werden. Er bzw. die Cine Picturtes GmbH musste jetzt deshalb erneut verklagt werden. Auch hier ist in Kürze mit einer Entscheidung zu rechnen. Deshalb versucht Herr Dr. Lechner zur Zeit die Anleger in einem Rundschreiben dazu zu motivieren, einer Weitergabe ihrer Adressen "aus datenschtzrechtlichen Gründen" zu widersprechen. Es ist jedoch höchstrichterlich bereits geklärt, dass unter datenschutzrechtlichen Gründen die Weitergabe der Adressen an andere Mitgesellschafter gar nicht verweigert werden darf (BGH, Urteil vom 11.01.2011 - II ZR 187/09; OLG München, Urteil vom 18.05.2011, 7 U 4847/10).

5. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters der Fa. CONTOR sind zahlreiche Forderungsanmeldungen unzureichend gewesen, da Grund und Höhe der Forderungen nicht schlüssig dargelegt wurden. Sollten diese Anmeldungen nicht vor Ablauf des 31.12.2011 nachgeholt worden sein, besteht die Gefahr, dass all diese Anleger mit ihren etwaigen Schadensersatzansprüchen gegenüber der CONTOR bzw. dem HDI wegen Verjährung nicht mehr durchdringen werden. Hier sollte jeder prüfen, ob er oder sein etwaiger Vertreter bei der Anmeldung Fehler gemnacht hat.

6. In einem aktuellen Schadenersatzprozess eines Anlegers gegen Herrn Prof. Dr. Hemmelrat hat der HDI mitgeteilt, die wissentliche Pflichtverletzung der CONTOR sei nur einer der wesentlichen Gründe für den Entzug der Versicherungsdeckung der CONTOR gewesen. Man darf gespannt sein, ob es tatsächlich auch noch andere Gründe für den Deckungsentzug gab, denn das hätte für die Deckungsklagen gegenüber dem HDI unter Umständen erhebliche Bedeutung.


Das war's.







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schrieb am 18.01.12 17:12:23
Beitrag Nr.218 
(42.611.229)
Antwort
Zitat
http://www.gomopa.net/Pressemitteilungen.html?id=232
Avatar
schrieb am 13.01.12 18:11:07
Beitrag Nr.217 
(42.592.035)
Antwort
Zitat
NEUES URTEIL ZUR ANWALTSWERBUNG

Cinerenta Anleger erhalten immer wieder Post von sogenannten Anlegerschutzvereinigungen bzw. Anwaltskanzleien, die unter Anpreisung ihrer Leistungsfähigkeit um Erteilung eines Mandats im jeweiligen Einzelfall bitten.

Von den Anlegern wird das oft als belästigend empfunden.

Das Oberlandesgericht München hat jetzt in einem jüngst von mir erstrittenen Urteil entschieden, dass derartige Werbung unzulässig ist. Die betroffene Münchener Anwaltskanzlei wurde zum Schadensersatz verurteilt.

Anleger, die solche Werbeschreiben erhalten, könne sich daher wehren.
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schrieb am 13.01.12 12:38:42
Beitrag Nr.216 
(42.589.737)
Antwort
Zitat
Auf meine Frage nach der Versicherung der CR collective GmbH habe ich vom Amtsgericht München inzwischen eine Antwort enthalten.

Darin heißt es, man habe lediglich geprüft, ob die CR collective über die für eine Registrierung als Inkassobüro erforderliche Mindestversicherung in höhe von € 250.000,-- verfügt. Dazu, ob diese Versicherung auch Tätigkeiten außerhalb des Inkassobereichs abdeckt, könne man allerdings nichts sagen.
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schrieb am 12.01.12 09:59:35
Beitrag Nr.215 
(42.582.987)
Antwort
Zitat
Es geschehen noch Zeichen und Wunder ...
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schrieb am 11.01.12 18:06:26
Beitrag Nr.214 
(42.580.173)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.577.431 von GregorStrempel am 11.01.12 10:06:26Grüner Daumen von mir für den Beitrag..........die Versicherung ist
eine Frage wert.
Avatar
schrieb am 11.01.12 10:06:26
Beitrag Nr.213 
(42.577.431)
Antwort
Zitat
Ich habe mich bei Herrn Dr. Lechner zwischenzeitlich danach erkundigt, ob er über eine Erlaubnis/Genehmigung nach dem KWG verfügt. Leider hat er mir bislang keine Antwort gegeben. Wichtig wäre auch zu erfahren, wie die CR collective eigentlich versichert ist, denn hier sollen immerhin Ansprüche in Höhe von geschätzt etwa € 130 Mio. abgetreten und Anlegergelder in Höhe von geschätzt rund 10 Mio. vereinnahmt werden. Dem steht gerade mal ein Stammkapital der CR collective in Höhe von € 25.000,-- gegenüber. Da ich davon ausgehe, dass mir Herr Dr. Lechner auch darauf keine Antwort geben wird, habe ich inzwischen beim Amtsgericht München nachgefragt, das für die Erteilung der Inkassoerlaubnis zuständig ist.
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schrieb am 09.01.12 21:05:45
Beitrag Nr.212 
(42.570.691)
Antwort
Zitat
Vielen Dank für Ihre Hinweise.

Die CR collective GmbH hat aufgrund eines Standardvertrages (Rahmenvertrages)über Monate hinweg (laufend) Schadensersatzforderungen von Anlegern erworben. So gesehen scheinen mir die Voraussetzungen von § 1 1 a Nr. 9 KWG erfüllt zu sein. Das Forderungsvolumen beläuft sich schätzungsweise auf immerhin rund € 130 Mio.

Die CR collective hat von den Anlegern außerdem zur Absicherung eines etwaigen Prozesses Gelder in Höhe von geschätzt rund 10 Mio. auf einem Treuhandkonto eingesammelt. Die Anleger sollen dabei das Recht haben, diese Gelder jederzeit wieder zurückzuholen. Es könnte sich insoweit um Einlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG handeln. Auch dafür bräuchte die CR collective dann eine Bankgenehmigung.Ich verweise dazu auch auf die Kommentierung bei Beck/Samm/Kokemoor § 1 Rd,-Nr. 95 - danach liegt ein Einlagengeschäft bereits dann vor,wenn Gelder mit der vertraglichen Verpflichtung entgegengenommen werden, sie auf Wunsch wieder zurückzuzahlen.

Außerdem fungiert die CR collective als eine Art Prozessfinanzierer mit r Erfolgsbeteiligung. Soweit ersichtlich ist das damalige Aufsichtsamt im Jahr 1999 einmal der Frage nachgegangen, inwieweit Prozessfinanzierer eine Versicherungserlaubnis/-genehmigung benötigen (vgl. dazu Seite 45 von
http://www.bafin.de/cln_109/nn_992916/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Jahresberichte/Archiv__Versicherungsaufsicht/jb__2001__va__teil__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/jb_2001_va_teil_a.pdf.

Das wurde damals für den Fall verneint, dass der Prozessfinanzierer die Forderungen wirtschaftlich erwirbt, also eine Art Factoring betreibt. Das war allerdings zu einer Zeit, als Factoring noch ohne Bankerlaubnis betrieben werden durfte.

Ich möchte mich insbesondere auch für Ihre Hinweise zu § 134 BGB bedanken. Ich verweise ergänzend auf

http://80.237.202.237/kanzlei-muster/tipp_anzeigen.asp?sCID=HJDqe9D19hvlGo3k9yy2&lTippID=851&sURL=ra-feick.de

Danach hat das LG Leipzig im Jahr 2004 entschieden, dass die Abtretung einer Forderung an einen Prozessfinanzierer, der diese Forderung - wie die CR collective - anschließend selbst geltend machen und einziehen will, wegen Verstoßes gegen das RBerG nach § 134 BGB nichtig ist. Ob der CR collective da die Genehmigung für das Inkassogeschäft weiterhilft, wage ich zu bezweifeln, denn hier wird ja kein Inkasso, sondern Forderungskauf bzw. Prozessfinanzierung betrieben und dafür hat die CR collective keine Erlaubnis. Ich weiß allerdings nicht, ob das Urteil des LG Leipzig rechtskräftig wurde.



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schrieb am 06.01.12 10:04:29
Beitrag Nr.211 
(42.558.175)
Antwort
Zitat

das hört sich etwas durcheinander an:

also soweit ich weiss führt ein verstoß gegen 32kwg nicht zu nichtigkeit der vorgenommenen rechtsgeschäfte gem § 134 - siehe etwa auch die kommentierung von boos/fischer/sch-m und BGH, NJW 1980, 1394. mgl. ist nur eine rückabwicklung nach 823II (wenn der kunde den anspruch geltend macht).

§ 1 1a Nr. 9 kwg erfordert den "laufenden Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring)". ich kenne die thematik nicht - aber bestehen entsprechende rahmenverträge?

Avatar
schrieb am 05.01.12 20:52:23
Beitrag Nr.210 
(42.556.649)
Antwort
Zitat
Grüß Euch.........2500 Anspruchsübertragungen....doch so viele!

http://www.cr-collective.de/index.php/component/content/cate…
Avatar
schrieb am 04.01.12 19:17:49
Beitrag Nr.209 
(42.550.952)
Antwort
Zitat
Benötigt die CR collective eine Erlaubnis der BaFin?

Die CR collective GmbH lässt sich nach dem von der Cine Pictures übersandten Vertragsangebot von den Anlegern der CINERENTA-Fonds Schadensersatzansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der CONTOR abtreten, um diese Forderungen dann im eigenen Namen geltend zu machen. Als Gegenleistung zahlt die CR collective GmbH den Anlegern für ihre Ansprüche jeweils einen Kaufpreis von € 1,-- (sowie ggf. noch zusätzlich 76,5 % des Bruttobetrages aus der Rechtsverfolgung).

Die CR collective GmbH macht daher nicht etwa fremde Forderungen oder abgetretene Forderungen auf fremde Rechnung geltend, sondern kauft Forderungen, um diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die CR collective GmbH betreibt daher kein Inkasso im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG, sondern Factoring im Sinne von § 1 Abs. (1a) Nr. 9 KWG. Zur Abgrenzung zwischen Inkasso und Factoring verweise ich auch auf die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 2 RDG (BR Drucksache 623/06 Seite 71 ff.). Danach erlangt der Erwerber durch die Entrichtung eines Kaufpreises für die erworbene Forderung nicht lediglich eine formale Forderungsinhaberschaft, wie es für das Inkassogeschäft typisch ist, sondern die vollständige wirtschaftliche Berechtigung an der Forderung, was wiederum das Factoring kennzeichnet.

Nachdem der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von € 1,-- gemäß den vertraglichen Vereinbarungen sofort fällig ist und auch bei Uneinbringlichkeit der erworbenen Forderungen von der CR collective GmbH nicht wieder zurückverlangt werden kann, trägt die CR collective GmbH insoweit das Ausfallrisiko bzw. Delkredere. Es dürfte sich daher um echtes Factoring sogenannter „zahlungsgestörter Forderungen“ im Sinne von § 18 Abs. 11 und 12 UStR handeln.

Das ist nicht nur umsatzsteuerlich höchst problematisch (vgl. dazu auch den Vorlagebeschluss des BFH zum EuGH vom 25.02.2010 V R 18/08 sowie die Ausführungen im nachfolgenden Artikel: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/eugh-vorlage-zur-umsatzsteuer-beim-verkauf-zahlungsgestoerter-forderungen.html). Vielmehr benötigen Unternehmen, die echtes Factoring betreiben, seit 25.12.2008 gemäß § 32 Abs. 1 KWG einer Erlaubnis der BaFin. Sollte diese Erlaubnis nicht vorliegen, könnte der Forderungserwerb durch die CR collective GmbH gemäß § 134 BGB nichtig sein.

Mich würde interessieren, wie andere Kollegen das sehen?
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schrieb am 04.01.12 16:11:50
Beitrag Nr.208 
(42.549.806)
Antwort
Zitat
Keine Pflicht zur Insolvenzanteragstellung bei CINERENTA III

Nach Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums besteht bei CINERENTA III aktuell keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Begründet wird dies damit, dass die Anleger inzwischen entsprechende Nachschüsse geleistet hätten.

Ob ohne diese Nachschüsse ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen und ob ein solcher Insolvenzantrag gestellt werden muss, sobald die Nachschüsse verbraucht sind, blieb offen (Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Schreiben vom 20. Dezember 2011, Aktenzeichen II-9021/11).
Avatar
schrieb am 04.01.12 15:57:31
Beitrag Nr.207 
(42.549.704)
Antwort
Zitat
Berufung der Cine Pictures gegen Urteil des LG München aussichtslos

Das Oberlandesgericht München hat Herrn Dr. Lechner in einem Beschluss vom 22.12.2011 darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts München vom 06.06.2011, mit dem die Cine Pictures Management GmbH zur Vorlage der Jahresabschlüsse der CINERENTA III für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 verurteilt worden war, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (OLG München, Bechluss vom 22.12.2011, 7 U 3271/11). Herr Dr. Lechner hatte in dem Verfahren damit argumentiert, dass er nicht dazu verpflichtet sei, den Anlegern solche Jahresaschlüsse vorzulegen. Dem hat das Oberlandesgericht München jetzt eine klare Absage erteilt.

Derzeit sind noch weitere Klagen anhängig, in denen es unter anderem um die Vorlage der Prüfberichte, die Einsicht in die Geschäftsunterlagen und um Auskunft zur wirtschaftlichen Situation in Fonds III geht. Auch das wird von Herrn Dr. Lechner bislang verweigert.
Avatar
schrieb am 23.12.11 16:16:09
Beitrag Nr.206 
(42.518.563)
Antwort
Zitat
Ich wünsche allseits schöne Weihnachten!
Avatar
schrieb am 21.12.11 17:18:00
Beitrag Nr.205 
(42.509.789)
Antwort
Zitat
AKTUELLES VON DER GERICHTSFRONT

In einem derzeit von mir gegen Herrn Prof. Hemmelrath vor dem Landgericht München geführten Prozess eines Anlegers auf Schadensersatz wegen der nicht offenbarten Provisionszahlungen/Verflechtungen wird von den Anwälten der Gegenseite erwartungsgemäß eingewandt, dass die Schadensersatzansprüche der Anleger längst verjährt seien. Begründet wird dies damit, dass der Beirat bereits seit dem Jahr 2006 Kenntnis von den verdeckten Zahlungen und den Verflechtungen des Herrn Ohoven gehabt habe und sich die Anleger diese Kenntnisse des Beirats zurechnen lassen müssten.

Für Anleger, die dem Beirat bereits vor dem Jahr 2008 eine Vollmacht (z. B. im Rahmen einer Gesellschafterversammlung) erteilt haben, dürfte dieser Einwand begründet sein. Ich gehe davon aus, dass das zahlreiche Anleger betrifft. Der von mir in dem Verfahren vertretene Anlager hat dem Beirat eine solche Vollmacht allerdings nicht erteilt.

Es wird weiter geltend gemacht, dass mehrere Anwälte (neben mir unter anderem noch Frau Fohrer von der Kanzlei Mattil und Herr Rechtsanwalt Dr. Martin von der Kanzlei Schirp) bereits im Jahr 2006 über die verdeckten Zahlungen informiert wurden und dass sich die von diesen Anwälten/Kanzleien vertretenen Anleger auch die Kenntnis ihrer Anwälte zurechnen lassen müssten. Das dürfte allerdings nur für solche Anleger gelten, die schon vor dem Jahr 2008 von diesen Anwälten/Kanzleien vertreten wurden. Ich verweise dazu auch auf meine obigen Beiträge Nr. 131 und Nr. 146, in denen ich auf das Verjährungsrisiko bereits hingewiesen hatte.

Zusammengefasst wird man deshalb sagen können, dass Anleger, die dem Beirat bereits vor dem Jahr 2008 eine Vollmacht erteilt haben oder die bereits vor dem Jahr 2008 von der Kanzlei Mattil bzw. der Kanzlei Schirp vertreten wurden, damit rechnen müssen, dass ihre Schadensersatzansprüche verjährt sind und eine Klage gegen die Versicherung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Ich selbst habe zwar auch schon vor dem Jahr 2008 einige Anleger vertreten, diesen aber von einer Klage abgeraten. Der im jetzigen Prozess von mir vertretene Anleger hat mich erst Ende 2009 beauftragt und verfügt außerdem über eine Rechtsschutzversicherung.

Gregor Strempel
Rechtsanwalt/Wirtschaftsmediator

Avatar
schrieb am 12.12.11 18:53:02
Beitrag Nr.204 
(42.469.603)
Antwort
Zitat
Den nachfolgenden Artikel empfehle ich zur gelegentlichen Lektüre.

http://www.zeit.de/2010/43/F-Geldanlage-Anwalt

Gregor Strempel
Rechtsanwalt/Wirtschaftsmediator
Avatar
schrieb am 12.12.11 10:07:47
Beitrag Nr.203 
(42.466.918)
Antwort
Zitat
Sehr geehrte(s) Bluaaeuglein,

bei Finanzdienstleistern muss man unterscheiden, ob es sich um einen Anlagevermittler oder einen Anlageberater handelt. Während ein Vermittler grundsätzlich nur die Plausibilität der Beteiligung und des Prospekts zu prüfen hat, ist ein Anlageberater darüber hinaus zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung verpflichtet. Der Anlageberater muss Ihnen daher ein speziell auf Ihre Bedürfnisse und Erfahrungen hin ausgerichtetes Produkt empfehlen.

Ob es sich in Ihrem Fall um einen Anlageberater oder nur um einen Anlagevermittler handelte, kann man ohne nähere Informationen nicht beurteilen. Meist handelte es sich bei den Finanzdienstleistern, die Produkte der CINERENTA vernmittelt haben jedoch nur um Anlagevermittler.

Wie dargelegt müssen Vermittler eine Beteiligung und den Prospekt nur auf Plausibilität prüfen. Die Beteiligung und der Prospekt von CINERENTA waren aber plausibel. Das ist wiederholt gerichtlich entschieden worden. Alleine aus dem Prospekt heraus konnte man auch nicht erkennen, dass verdeckte Zahlungen an die Investor Treuhand geflossen sind. Eine Haftung des Vermittlers scheidet deshalb bei CINERENTA grundsätzlich aus.

Sollte der Vermittler allerdings über den Prospekt hianusgehende Zusagen und Versprechungen gemacht oder sogar Garantien abgegeben haben, haftet er aus diesen Zusangen persönlich, wenn sie nicht eingehalten worden sein sollten. Hier ist aber auf Verjährung zu achten. Sollte Ihnen die Nichteinhaltung einer Zusage/Garantie bereits vor dem 01.01.2008 bekannt geworden sein oder ist Ihnen dies nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, wären Ihre Ansprüche inzwischen verjährt.


Gregor Strempel
Rechtsanwalt/Wirtschaftsmediator
Avatar
schrieb am 11.12.11 14:30:15
Beitrag Nr.202 
(42.465.438)
Antwort
Zitat
Sehr geehrter Herr Strempel,
die Vermittlung des Fonds IV erfolgte 2001 durch einen selbständigen Finanzdienstleister, nicht durch eine Bank.
Ist dieser Finanzdienstleister haftbar zu machen wegen mangelhafter Aufklärung der Risiken des Anlageproduktes
oder sonst wie?
mit freundlichen Grüßen
Blauaueglein
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schrieb am 09.12.11 14:29:22
Beitrag Nr.201 
(42.460.857)
Antwort
Zitat
Sehr geehrte(s) Blauaeuglein,

genau so können Sie es machen.

Gregor Strempel
Avatar
schrieb am 09.12.11 00:52:25
Beitrag Nr.200 
(42.458.324)
Antwort
Zitat
Sehr geehrter Herr Strempel,

leider gehöre ich auch zu den Geschädigten des Fonds IV, die sich haben blenden lassen; Ich wollte mich an der Klage der CRcollective beteiligen und habe die 1. Rate schon überwiesen;
aufgrund Ihres Beitrages 189 bin ich sehr verunsichert und möchte meine Beteiligung zurückziehen. Jetzt habe ich Angst, daß ich das Geld nicht zurückbekomme, da ich nicht juristisch formulieren kann und möglicherweise Fehler mache. Kann ich, wie in Ihrem letzten Absatz geschrieben, so formlos die Argumente aufführen?
Für Ihre Beitäge möchte ich mich sehr bedanken, leider bin ich erst heute darauf gestoßen, aber besser spät als nie!
freundliche Grüße
Blauaueglein
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schrieb am 08.12.11 21:27:21
Beitrag Nr.199 
(42.457.635)
Antwort
Zitat
Sehr geehrte(r) CineBingo,

ein Teil der von mir genannten Punkte, die sich nachteilig auf die steuerliche Anerkennung der Fonds auswirken könnten, betrifft lediglich Fonds III und dort wiederum nur einzelne Filme (Stateside und Alicias Book). Deshalb sind bei den anderen Fonds die Chancen der steuerlichen Anerkennung größer. Ungeachtet dessen dürfte es voraussichtlich bei allen Fonds zu einer sogenannten "Phasenverschiebung" kommen, das heißt, sowohl die Einnahmen, als auch die Verluste aus den Filmen müssten über die Jahre verteilt werden. Das hätte dann insbesondere für diejenigen Anleger erhebliche steuerliche Nachteile, die im Jahr der Anschaffung der Beteiligung noch hohe Einahmen hatten und die die Verluste aus den Fonds sofort und in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht haben. Deshalb sollte man dies mit seinem Steuerberater klären.

Leider gibt es zu diesen Dingen auch nur sehr dürftige Informationen Seitens des Beirats bzw. der Geschäftsführung. Seit Jahren wird mir z. B. die Einsicht in die steuerlichen Unterlagen verweigert. Insbesondere wäre es schön, wenn man einmal den Betriebsprüfungsbericht bekommen könnte oder die Schriftsätze lesen dürfte, die Herr Dr. Lechner für viel Geld verfassen lässt. Vielleicht ist er ja so freundlich und gibt diese Unterlagen einem anderen Anleger heraus, der uns dann berichten könnte. Man sollte es jedenfalls einmal versuchen. Anspruch haben Sie jedenfalls auf diese Informationen/Unterlagen (ich mache diesen Anspruch derzeit für eine Mandantin gerichtlich geltend, aber solche Prozesse können natürlich dauern).

Bei Park Avenue möchte ich mich noch für die netten Worte und bei Aktiengeier für seinen unermüdlichen Einsatz bedanken. Ich denke es gibt niemanden, der sich nicht wünscht noch einmal mit einem blauen Auge aus der Sache herauszukommen. Die Wege dazu sind jedoch unsicher und mit zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden. Wer diese Wege beschreiten möchte, sollte daher wissen, was ihn erwartet. Allein die vollmundigen Versprechungen des Beirats und der Geschäftsführung genügen dazu nicht.

Mein Anliegen ist es deshalb, so gut es mir möglich ist, über die Risiken aufzuklären, damit dann jeder frei entscheiden kann, was er tut. Selbstverständlich akzeptiere ich es, wenn sich ein Anleger wie Aktiengeier, an der Klage beteiligt. Aber er kennt jetzt wenigstens die Risiken.

Ich frage mich nur, wie ist das mit all den anderen tausenden von Anlegern?

Gregor Strempel
Rechtsanwalt/Wirtschaftsmediator







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schrieb am 07.12.11 14:16:43
Beitrag Nr.198 
(42.449.989)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.444.352 von ParkAvenue am 06.12.11 13:18:28Einfach abwarten.......ich würde mich sehr ägern wenn bei der Cr-Klage doch
was raus kommt und ich nicht dabei wäre.

Wenn Ihr alle recht habt und nichts dabei rauskommt........werd ich auch
zu meinen Fehler stehen.
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schrieb am 07.12.11 11:36:50
Beitrag Nr.197 
(42.448.988)
Antwort
Zitat
mich würde an dieser Stelle interessieren, ob und welche Möglichkeiten und Ansatzpunkte es noch gibt die rückwirkend aberkannten Verluste doch oder teilweise zu realisieren.

Wenn Herr Strempel Recht behält (siehe Beitrag vom 28.11.), so sind die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits auf Fondsebene nicht gut.

Ich selbst bin am Cinerenta Fond IV beteiligt.

[ Seite: 123212223neuster Beitrag ]

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