Optionscheine. Verlust wird mit Gewinnen nicht verrechnet. Was soll das? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.03.16 23:01:01 von
neuester Beitrag 27.09.17 22:47:58 von
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Hallo,
habe Optionscheine mit Gewinnen verkauft. Der Bank hat sofort Steuer abgezogen.
Jetzt habe ich Optionscheine mit Verlust verkauft.
Restwert war 3 EUR
Bank Gebühren 3 EUR.
KEINE ERSTATTUNG oder VERRECHNUNG mit Gewinnen.
Der Begründung der Bank, dass nach BMF-Schreibens vom 09.12.2014 keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG liegt vor, und der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt.
Was kann ich tun?
Gibt es die Möglichkeit verrechnen oder von Finanzamt erstatten bekommen?
Was kann ich in Zukunft machen, falls Optionsschein fast Wertlos ist?
habe Optionscheine mit Gewinnen verkauft. Der Bank hat sofort Steuer abgezogen.
Jetzt habe ich Optionscheine mit Verlust verkauft.
Restwert war 3 EUR
Bank Gebühren 3 EUR.
KEINE ERSTATTUNG oder VERRECHNUNG mit Gewinnen.
Der Begründung der Bank, dass nach BMF-Schreibens vom 09.12.2014 keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG liegt vor, und der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt.
Was kann ich tun?
Gibt es die Möglichkeit verrechnen oder von Finanzamt erstatten bekommen?
Was kann ich in Zukunft machen, falls Optionsschein fast Wertlos ist?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.955.299 von investor2014 am 10.03.16 23:01:01Gute Nachricht für Dich und uns alle:
http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertip…
Verluste aus Optionsscheinverfall künftig absetzbar
Das Bundesfinanzministerium hatte es abgelehnt, der Bundesfinanzhof anders entschieden: Verluste aus dem Verfall von Optionsscheinen sind künftig steuerlich absetzbar.
http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertip…
Verluste aus Optionsscheinverfall künftig absetzbar
Das Bundesfinanzministerium hatte es abgelehnt, der Bundesfinanzhof anders entschieden: Verluste aus dem Verfall von Optionsscheinen sind künftig steuerlich absetzbar.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.955.344 von YellowDragon am 10.03.16 23:15:51Hallo Dragon und investor,
da würde ich mich in diesem Fall nicht zur früh freuen - das BGH-Urteil geht über den "VERFALL" einer Option/Optionsschein, aber in dem vom Investor geschilderten Fall geht es um den "VERKAUF" eines Optionsscheines ... und der ist von dem Urteil nicht betroffen.
Nach aktuellem BMF-Schreiben hat die Bank zu Recht, die Verrechnung nicht durchgeführt. Beim Verkauf muss ein Überschuss des Verkaufserlöses nach Abzug der Gebühren rauskommen.
Da wird Dir wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Fall in der ESt-Erklärung anzugeben und dann (sofern vom FA nicht berücksichtigt) Einspruch einlegen.
Rene
da würde ich mich in diesem Fall nicht zur früh freuen - das BGH-Urteil geht über den "VERFALL" einer Option/Optionsschein, aber in dem vom Investor geschilderten Fall geht es um den "VERKAUF" eines Optionsscheines ... und der ist von dem Urteil nicht betroffen.
Nach aktuellem BMF-Schreiben hat die Bank zu Recht, die Verrechnung nicht durchgeführt. Beim Verkauf muss ein Überschuss des Verkaufserlöses nach Abzug der Gebühren rauskommen.
Da wird Dir wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Fall in der ESt-Erklärung anzugeben und dann (sofern vom FA nicht berücksichtigt) Einspruch einlegen.
Rene
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.959.475 von ReneBanker am 11.03.16 13:21:32
Sofern das BMF-Schreiben nicht in diesem Jahr korrigiert wird oder ein Nichtanwendungserlass/-gesetz kommt, wird das nur über die Steuererklärung gehen.
Deine Einschätzung, dass hier ja ein Verkauf vorliegt und der Fall daher anders zu beurteilen wäre, kann ich überhaupt nicht teilen. Der Verkauf ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen und - sofern der Erlös die Kosten deckt - kann der BFH da nur zur gleichen Einschätzung kommen.
Gruß
Taxadvisor
Zitat von ReneBanker: Hallo Dragon und investor,
da würde ich mich in diesem Fall nicht zur früh freuen - das BGH-Urteil geht über den "VERFALL" einer Option/Optionsschein, aber in dem vom Investor geschilderten Fall geht es um den "VERKAUF" eines Optionsscheines ... und der ist von dem Urteil nicht betroffen.
Nach aktuellem BMF-Schreiben hat die Bank zu Recht, die Verrechnung nicht durchgeführt. Beim Verkauf muss ein Überschuss des Verkaufserlöses nach Abzug der Gebühren rauskommen.
Da wird Dir wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Fall in der ESt-Erklärung anzugeben und dann (sofern vom FA nicht berücksichtigt) Einspruch einlegen.
Rene
Sofern das BMF-Schreiben nicht in diesem Jahr korrigiert wird oder ein Nichtanwendungserlass/-gesetz kommt, wird das nur über die Steuererklärung gehen.
Deine Einschätzung, dass hier ja ein Verkauf vorliegt und der Fall daher anders zu beurteilen wäre, kann ich überhaupt nicht teilen. Der Verkauf ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen und - sofern der Erlös die Kosten deckt - kann der BFH da nur zur gleichen Einschätzung kommen.
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.959.904 von Taxadvisor am 11.03.16 14:03:27
Hallo Tax,
aber das ist doch hier gerade nicht der Fall: Verkauf zu 3 Euro Restwert, abzüglich 3 Euro Verkaufsprovision = Gutschrift 0 Euro.
So hat doch @Investor das im Eingangsposting geschildert und damit ...
Schönes WE
Rene
Zitat von Taxadvisor: Deine Einschätzung, dass hier ja ein Verkauf vorliegt und der Fall daher anders zu beurteilen wäre, kann ich überhaupt nicht teilen. Der Verkauf ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen und - sofern der Erlös die Kosten deckt - kann der BFH da nur zur gleichen Einschätzung kommen.
Gruß
Taxadvisor
Hallo Tax,
aber das ist doch hier gerade nicht der Fall: Verkauf zu 3 Euro Restwert, abzüglich 3 Euro Verkaufsprovision = Gutschrift 0 Euro.
So hat doch @Investor das im Eingangsposting geschildert und damit ...
Schönes WE
Rene
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.963.966 von ReneBanker am 11.03.16 22:00:20
Der Erlös deckt GENAU die Kosten...
Gruß
Taxadvisor
Zitat von ReneBanker:Zitat von Taxadvisor: Deine Einschätzung, dass hier ja ein Verkauf vorliegt und der Fall daher anders zu beurteilen wäre, kann ich überhaupt nicht teilen. Der Verkauf ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen und - sofern der Erlös die Kosten deckt - kann der BFH da nur zur gleichen Einschätzung kommen.
Gruß
Taxadvisor
Hallo Tax,
aber das ist doch hier gerade nicht der Fall: Verkauf zu 3 Euro Restwert, abzüglich 3 Euro Verkaufsprovision = Gutschrift 0 Euro.
So hat doch @Investor das im Eingangsposting geschildert und damit ...
Schönes WE
Rene
Der Erlös deckt GENAU die Kosten...
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.964.374 von Taxadvisor am 11.03.16 23:40:28Hi Tax,
aber doch nur weil keine Bank bei einem Verkauf ein Minus belastet ... die 3 Euro sind doch sicher nicht der normale Preis ...
Rene
aber doch nur weil keine Bank bei einem Verkauf ein Minus belastet ... die 3 Euro sind doch sicher nicht der normale Preis ...
Rene
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.964.437 von ReneBanker am 12.03.16 00:16:50Handelt hier keiner mit Optionscheinen? Oder sind alle so erfolgreich, da bei Verkauf keine grosse Verluste entstehen?
Bis jetzt wusste ich, dass die Verluste mit Gewinnen verrechnen kann. Und das ist für mich sehr ärgerlich, dass bei Gewinnen werde ich abgezogen und auf Verlusten bleibe ich sitzen. Das finde ich zu unrecht.
Hat jemand hier solche Erfahrungen? Wird den Verlust in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt? Oder wie kann man in Zukunft vermeiden? Gerne auch PN
Hier die Antwort und Erklärung von meiner Bank:
"„Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen
Transaktionskosten nicht übersteigt.“
Damit nach dieser Regelung weiterhin eine steuerliche Berücksichtigung Ihrer Verkäufe erfolgen kann, hat der Bank die Transaktionskosten so gestaltet, dass mindestens eine Gutschrift von EUR 0,01 erfolgt. Damit wurden die Verluste erfasst.
Im BMF-Schreiben vom 09.12.2014 hat das Bundesfinanzministerium diese Regelungen nochmals verschärft:
„Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt.“
Damit ist die Reduzierung der Transaktionskosten in der Form, dass mindestens eine Gutschrift von EUR 0,01 erfolgt, nicht mehr zulässig.
Die Bank hat zum 23.02.2015 die amtlichen Anforderungen umgesetzt, so dass Ihr Veräußerungsverlust aus dem Verkauf der Optionsscheine, nicht berücksichtigt werden darf.
Bis jetzt wusste ich, dass die Verluste mit Gewinnen verrechnen kann. Und das ist für mich sehr ärgerlich, dass bei Gewinnen werde ich abgezogen und auf Verlusten bleibe ich sitzen. Das finde ich zu unrecht.
Hat jemand hier solche Erfahrungen? Wird den Verlust in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt? Oder wie kann man in Zukunft vermeiden? Gerne auch PN
Hier die Antwort und Erklärung von meiner Bank:
"„Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen
Transaktionskosten nicht übersteigt.“
Damit nach dieser Regelung weiterhin eine steuerliche Berücksichtigung Ihrer Verkäufe erfolgen kann, hat der Bank die Transaktionskosten so gestaltet, dass mindestens eine Gutschrift von EUR 0,01 erfolgt. Damit wurden die Verluste erfasst.
Im BMF-Schreiben vom 09.12.2014 hat das Bundesfinanzministerium diese Regelungen nochmals verschärft:
„Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt.“
Damit ist die Reduzierung der Transaktionskosten in der Form, dass mindestens eine Gutschrift von EUR 0,01 erfolgt, nicht mehr zulässig.
Die Bank hat zum 23.02.2015 die amtlichen Anforderungen umgesetzt, so dass Ihr Veräußerungsverlust aus dem Verkauf der Optionsscheine, nicht berücksichtigt werden darf.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.968.535 von investor2014 am 13.03.16 11:07:55
Du hast doch auf Dein Post mehrere Antworten bekommen....
Die Finanzverwaltung gibt vor, dass ein Überschuss über die regulären Transaktionskosten entstehen muss. Eine Reduzierung auf die Höhe des Erlöses ist steuerschädlich. Das gilt seit mehreren Jahren. Deshalb wissen das wahrscheinlich auch die meisten OS-Trader.
Hierzu sind und waren mehrere Verfahren anhängig. Eines der Verfahren ist zu Deinen Gunsten entschieden worden. Jetzt muss man abwarten, ob die Finanzverwaltung das umsetzt und in der Steuererklärung das entsprechend erklären. Wenn die Finanzverwaltung die Argumentation von Rene aufgreift, müsste man selber klagen bzw. sehen, ob es dazu Urteile gibt.
Gruß
Taxadvisor
Zitat von investor2014: Handelt hier keiner mit Optionscheinen? Oder sind alle so erfolgreich, da bei Verkauf keine grosse Verluste entstehen?
Bis jetzt wusste ich, dass die Verluste mit Gewinnen verrechnen kann. Und das ist für mich sehr ärgerlich, dass bei Gewinnen werde ich abgezogen und auf Verlusten bleibe ich sitzen. Das finde ich zu unrecht.
Hat jemand hier solche Erfahrungen? Wird den Verlust in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt? Oder wie kann man in Zukunft vermeiden? Gerne auch PN
Hier die Antwort und Erklärung von meiner Bank:
"„Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen
Transaktionskosten nicht übersteigt.“
Damit nach dieser Regelung weiterhin eine steuerliche Berücksichtigung Ihrer Verkäufe erfolgen kann, hat der Bank die Transaktionskosten so gestaltet, dass mindestens eine Gutschrift von EUR 0,01 erfolgt. Damit wurden die Verluste erfasst.
Im BMF-Schreiben vom 09.12.2014 hat das Bundesfinanzministerium diese Regelungen nochmals verschärft:
„Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt.“
Damit ist die Reduzierung der Transaktionskosten in der Form, dass mindestens eine Gutschrift von EUR 0,01 erfolgt, nicht mehr zulässig.
Die Bank hat zum 23.02.2015 die amtlichen Anforderungen umgesetzt, so dass Ihr Veräußerungsverlust aus dem Verkauf der Optionsscheine, nicht berücksichtigt werden darf.
Du hast doch auf Dein Post mehrere Antworten bekommen....
Die Finanzverwaltung gibt vor, dass ein Überschuss über die regulären Transaktionskosten entstehen muss. Eine Reduzierung auf die Höhe des Erlöses ist steuerschädlich. Das gilt seit mehreren Jahren. Deshalb wissen das wahrscheinlich auch die meisten OS-Trader.
Hierzu sind und waren mehrere Verfahren anhängig. Eines der Verfahren ist zu Deinen Gunsten entschieden worden. Jetzt muss man abwarten, ob die Finanzverwaltung das umsetzt und in der Steuererklärung das entsprechend erklären. Wenn die Finanzverwaltung die Argumentation von Rene aufgreift, müsste man selber klagen bzw. sehen, ob es dazu Urteile gibt.
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.968.535 von investor2014 am 13.03.16 11:07:55
Das kann man ganz einfach vermeiden, indem man den Optionsschein mit einem Verkaufslimit an einen Börsenplatz stellt, das die regulären Transaktionskosten der Bank übersteigt und dann entweder diesen Schein über ein eigenes anderes Depot, möglichst von einer fremden Bank, oder über einen Familienangehörigen/Freund zu diesem Limit kauft.
Zitat von investor2014: Hat jemand hier solche Erfahrungen? Wird den Verlust in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt? Oder wie kann man in Zukunft vermeiden? Gerne auch PN
Das kann man ganz einfach vermeiden, indem man den Optionsschein mit einem Verkaufslimit an einen Börsenplatz stellt, das die regulären Transaktionskosten der Bank übersteigt und dann entweder diesen Schein über ein eigenes anderes Depot, möglichst von einer fremden Bank, oder über einen Familienangehörigen/Freund zu diesem Limit kauft.
Gibt es schon Urteile zu diesem Falll?
ansonsten beim nächsten Mal lieber verfallen lassen:
BFH vom 12.01.2016 – IX R 48/14 [DB 2016 S. 508], IX R 49/14 [RS1194050] und IX R 50/14 [RS1194051]) - Diese Urteile beziehen sich wie Taxadvisor schon geschrieben hat nur auf den Verfall nicht den Verkauf.
Für Aktien ist diese Haltung zumindestens in Niedersachsen in Frage gestellt.
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Verluste aus der Veräußerung von Aktien
1. Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn bei einer Veräußerung von Aktien der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt (entgegen Rz. 59 des BMF Schreibens v. 9.10.2012, BStBl. I 2012, 953, bzw. v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85)
2. Ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien kann auch ohne Bescheinigung der Bank (i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn wegen der die Bank bindenden Verwaltungsauffassung kein nicht ausgeglichener Verlust vorliegt und die Bescheinigung eines Verlustes durch den Steuerpflichtigen daher nicht erlangt werden kann.
Niedersächsisches Finanzgericht 2. Senat, Urteil vom 26.10.2016, 2 K 12095/15
§ 20 Abs 2 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 20 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 20 Abs 6 S 5 EStG 2009, § 32d Abs 4 EStG 2009, § 43a Abs 3 S 4 EStG 2009, § 43a Abs 3 S 5 EStG 2009, EStG VZ 2013
ansonsten beim nächsten Mal lieber verfallen lassen:
BFH vom 12.01.2016 – IX R 48/14 [DB 2016 S. 508], IX R 49/14 [RS1194050] und IX R 50/14 [RS1194051]) - Diese Urteile beziehen sich wie Taxadvisor schon geschrieben hat nur auf den Verfall nicht den Verkauf.
Für Aktien ist diese Haltung zumindestens in Niedersachsen in Frage gestellt.
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Verluste aus der Veräußerung von Aktien
1. Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn bei einer Veräußerung von Aktien der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt (entgegen Rz. 59 des BMF Schreibens v. 9.10.2012, BStBl. I 2012, 953, bzw. v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85)
2. Ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien kann auch ohne Bescheinigung der Bank (i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn wegen der die Bank bindenden Verwaltungsauffassung kein nicht ausgeglichener Verlust vorliegt und die Bescheinigung eines Verlustes durch den Steuerpflichtigen daher nicht erlangt werden kann.
Niedersächsisches Finanzgericht 2. Senat, Urteil vom 26.10.2016, 2 K 12095/15
§ 20 Abs 2 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 20 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 20 Abs 6 S 5 EStG 2009, § 32d Abs 4 EStG 2009, § 43a Abs 3 S 4 EStG 2009, § 43a Abs 3 S 5 EStG 2009, EStG VZ 2013
und bei Verkauf, falls Transaktionskosten höher als Restwert sind? Kann die Verluste mit Gewinnen verrechnen?
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