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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? - Älteste Beiträge zuerst (Seite 374)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 11.04.24 09:01:49 von
    Beiträge: 5.554
    ID: 424.302
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      schrieb am 22.11.15 11:30:00
      Beitrag Nr. 3.731 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.147.837 von Schokoladenpudding am 22.11.15 11:20:03Könnte mich ohrfeigen das ich nicht zum letzten Börsenkurs verkauft habe,Nachschläge gehören bei den Kleinaktionärverarschern(Betrüger) wohl der Vergangenheit an
      Avatar
      schrieb am 23.11.15 10:29:53
      !
      Dieser Beitrag wurde von MODelfin moderiert. Grund: Verletzung des Urheberrechts, gemeldet vom Rechteinhaber.
      Avatar
      schrieb am 23.11.15 10:41:37
      Beitrag Nr. 3.733 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.151.917 von SquishyLady am 23.11.15 10:29:53Der Zeitpunkt des Angebots ist ganz gut gewählt. Trotzdem kommt bei mir vermutlich erst Interesse auf, falls ein BuG ein Thema wird.
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      schrieb am 23.11.15 15:28:22
      Beitrag Nr. 3.734 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.151.995 von straßenköter am 23.11.15 10:41:37von "straßenköter" wurde auf die heutige adhoc-Mitteilung zur Zusammenschlußvereinbarung von Wincor Bezug genommen. In der Mitteilung wurde veröffentlicht, dass Diebold Inc. für jede Wincor-Aktie mit der ISIN DE000A0CAYB2 38,98 € sowie 0,434 Diebold-Aktien zahlt. Dieses Angebot wird voraussichtlich unter verschiedenen Bedingungen stehen wie bspw. der Freigabe der Transaktion durch die zuständigen Kartellbehörden. Aber auch eine Annahmequote von mindestens 67,6 % der Wincor-Nixdorf-Aktien ist eine der Bedingungen.

      P.S. für den Mod: Dieses ist eine eigene Erstellung der adhoc-Mitteilungen. Im übrigen sind adhoc-Mitteilungen dazu da, weiter verbreitet zu werden, damit ALLE Aktionäre informiert werden.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 25.11.15 12:53:16
      Beitrag Nr. 3.735 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.154.659 von 525700 am 23.11.15 15:28:22Falls es gestern jemand nicht mitbekommen hat…..:p

      Was es alles gibt. :rolleyes:

      Landesbank Berlin AG
      Berlin
      Einladung zur Abgabe eines verbindlichen, unwiderruflichen und unbedingten Kaufangebotes für einen Korb von Nachbesserungsrechten

      Die Landesbank Berlin AG (nachfolgend „LBB“) möchte die von ihr gehaltenen nachfolgenden Abfindungsergänzungsansprüche entweder abgeleitet aus § 305 AktG nach Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages oder abgeleitet aus §§ 327a f. AktG nach Eintragung eines Übertragungsbeschlusses (nachfolgend „Squeeze Out“) (zusammen nachfolgend die „Nachbesserungsrechte“)
      Gesellschaft Ursprüngliche WKN Anzahl im Korb Hauptversammlung Beschlussart / Datum Anspruchsgegner: Großaktionär/ beherrschendes Unternehmen Handelsregistereintragung Höhe der gezahlten Abfindung (pro Aktie)
      Aditron AG 703 510 56.197 Squeeze Out 15.05.2003 Rheinmetall AG 24.06.2003 26,50
      Brau u. Brunnen AG 550 030 5.259 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag 19.11.2004 RHB Brauholding GmbH 22.11.2004 88,51
      Gerresheimer Glas AG 587 300 9.093 Squeeze Out 13.05.2003 Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG 04.06.2003 16,12
      Phoenix AG 603 100 95.046 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag 28.12.2004 ContiTech AG 09.03.2005 18,89
      Rütgers AG 707 200 4.743 Squeeze Out 26.05.2003 RB Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH 08.07.2003 310,00
      Vodafone AG (ehemals Mannesmann AG) 656 030 75.236 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag 22.08.2001 Vodafone Deutschland GmbH 20.09.2001 206,53

      als Gesamtpaket (nachfolgend „Korb von Nachbesserungsrechten“) veräußern. Es handelt sich ausschließlich um unverbriefte Rechte. Der Verkauf des Korbs von Nachbesserungsrechten soll im Rahmen eines Bieterverfahrens erfolgen.

      In rechtshängigen Gerichtsverfahren (die "Spruchverfahren", oder jedes einzelne das „Spruchverfahren“) wird jeweils über eine eventuelle Nachbesserung der bereits durch den Anspruchsgegner gezahlten Barabfindung an die ehemaligen außenstehenden Aktionäre bzw. die Minderheitsaktionäre entschieden. Anspruchsgegner ist gemäß § 327a Aktiengesetz (das „AktG“) der Hauptaktionär der Gesellschaft, der die Aktien der außenstehenden Aktionäre der jeweiligen Gesellschaft gemäß der §§ 327a AktG erworben hat, oder gemäß § 305 Absatz 1 AktG der Vertragsteil, dem ein außenstehender Aktionär den Erwerb seiner Aktien gegen Leistung einer angemessenen Abfindung angedient hat.

      Durch Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages entsteht nach Maßgabe von § 305 Absatz 1 und 2 AktG für den außenstehenden Aktionär das Recht, seine Aktien dem anderen Vertragsteil gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung anzudienen. Ob die im Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag festgelegte und zum Zeitpunkt der Andienung der Aktien gezahlte Abfindung angemessen ist, kann auf Antrag eines außenstehenden Aktionärs im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden. Endet das Spruchverfahren rechtskräftig mit der Feststellung, dass eine angemessene Abfindung die Höhe der bereits gezahlten Abfindung übersteigt, entsteht ein Nachbesserungsrecht des inzwischen ausgeschiedenen außenstehenden Aktionärs („ehemaliger außenstehender Aktionär“). Anspruchsgegner ist der Vertragsteil, dem ein außenstehender Aktionär seine Aktien angedient hat. Dieses Nachbesserungsrecht ist nicht verbrieft.

      Wird ein Squeeze Out Beschluss gefasst und im Handelsregister eingetragen, gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär im Sinne von § 327a Absatz 1 AktG über. Im Gegenzug hat der Hauptaktionär den Minderheitsaktionären eine angemessene Barabfindung zu zahlen. Ob die im Squeeze Out Beschluss der Hauptversammlung festgelegte und bei Übergang des Eigentums an den Aktien gezahlte Abfindung angemessen ist, kann auf Antrag eines Minderheitsaktionärs im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden. Endet das Spruchverfahren rechtskräftig mit der Feststellung, dass eine angemessene Barabfindung die Höhe der bereits gezahlten Barabfindung übersteigt, entsteht ein Nachbesserungsrecht des Minderheitsaktionärs (im nachfolgenden auch „ehemaliger außenstehender Aktionär“). Anspruchsgegner ist der Hauptaktionär der Gesellschaft. Dieses Nachbesserungsrecht ist nicht verbrieft.

      Die LBB ist selbst nicht an den Spruchverfahren beteiligt. Ein Nachbesserungsrecht entsteht für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre auch dann, wenn der Anspruchsinhaber nicht selbst am Spruchverfahren beteiligt war.

      Dies vorausgeschickt, lädt die LBB alle Interessierten zur Abgabe eines verbindlichen, unwiderruflichen und unbedingten Kaufangebotes zu folgenden Bedingungen ein:
      1.

      Diese Aufforderung zur Abgabe eines Angebots richtet sich nur an Interessenten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die die betreffenden Risiken einschätzen können und entsprechende Verluste zu tragen bereit sind. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots richtet sich nicht an Verbraucher. Dennoch eingereichte Angebote von Verbrauchern werden nicht berücksichtigt.
      2.

      Das Kaufangebot muss verbindlich, unwiderruflich und unbedingt sein. Jeder Kaufinteressent ist bis zum 16. Dezember 2015 24 Uhr MEZ an sein Angebot gebunden („Annahmefrist“).
      3.

      Das Kaufangebot hat sich auf den Korb von Nachbesserungsrechten zu beziehen. Angebote, die nur für einzelne Nachbesserungsrechte oder einen Teil der Nachbesserungsrechte abgegeben werden, werden nicht berücksichtigt.
      4.

      Das Kaufangebot muss auf eine Zahlung in Euro lauten.
      5.

      Das Kaufangebot muss den in dieser Aufforderung zur Abgabe eines Angebots enthaltenen Regelungen und Bedingungen entsprechen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass das Angebot nach Maßgabe dieser Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und zu den hierin enthaltenen Regelungen und Bedingungen abgegeben wird.
      6.

      Das Kaufangebot muss spätestens bis zum 9. Dezember 2015 bei der unter Punkt 15 genannten Stelle schriftlich unter Angabe der postalischen Anschrift, unter der das Angebot durch die LBB angenommen werden kann, und einer Kontaktperson eingehen.
      7.

      Jeder Kaufinteressent ist selbst verantwortlich, sich die für die Ermittlung des Kaufangebotes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu besorgen. Die LBB stellt keine Unterlagen oder sonstigen Informationen zu den Verfahren zur Verfügung.
      8.

      Die LBB hat die Nachbesserungsrechte von der Falkenstein Nebenwerte AG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „Falkenstein“) aufgrund einer Abtretungsvereinbarung zwischen Falkenstein und der LBB vom 8. Juli 2005 (nachfolgend die „Abtretungsvereinbarung“) erworben. Die LBB ist an den einzelnen Spruchverfahren nicht selbst als Partei beteiligt. In § 5 der Abtretungsvereinbarung haben die LBB und Falkenstein daher folgendes vereinbart:
      § 5 Absatz 1: Falkenstein ist verpflichtet, die von ihr betriebenen Spruchverfahren nach den Grundsätzen der ordentlichen Prozessführung weiterzuführen und ggfs. die Nachbesserungsrechte zivilrechtlich gegenüber dem Anspruchsgegner durchzusetzen. Die LBB hat Falkenstein ermächtigt, Nachbesserungsrechte im eigenen Namen für Rechnung der LBB gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Falkenstein hat sämtliche Auslagen und Kosten zu tragen, welche mit der Geltendmachung und Durchsetzung dieser Rechte entstehen, soweit sie nicht bereits durch Dritte zu tragen sind.
      § 5 Absatz 2: Falkenstein ist verpflichtet, sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren hinsichtlich aller Nachbesserungsrechte zu beobachten und der LBB das Datum und den Inhalt der jeweiligen Entscheidung sowie das Datum der Rechtskraft des jeweiligen Verfahrens unverzüglich schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch nach zehn Bankarbeitstagen nach dem Tag der Entscheidung.

      Die LBB tritt – ohne insofern eine Gewährleistung zu übernehmen – ihre Ansprüche und Rechte gegen Falkenstein aus § 5 Absatz 1 und 2 der Abtretungsvereinbarung vorsorglich mit Wirkung zum Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) an den Bieter ab, mit dem ein Kaufvertrag gemäß Ziffer 16 zustande kommt (nachfolgend der „Käufer“), und ermächtigt den Käufer ferner vorsorglich, ab Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) diese Ansprüche und Rechte gegen Falkenstein geltend zu machen. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, binnen einer Woche nach Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) Falkenstein die Ermächtigung gemäß § 5 Absatz 1 der Abtretungsvereinbarung zu erteilen.
      9.

      Für die in § 5 Absatz 1 und 2 der Abtretungsvereinbarung vereinbarten Dienstleistungen erhält Falkenstein gemäß § 5 Absatz 3 der Abtretungsvereinbarung je Nachbesserungsrecht aus einer Aktie 5% der etwaigen Nachzahlung im Rahmen der Spruchverfahren als Vergütung. Der Käufer wird die LBB ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Kaufvertrag gemäß Ziffer 16 zustande kommt, von sämtlichen Ansprüchen von Falkenstein gemäß § 5 Absatz 3 der Abtretungsvereinbarung, die sich auf den Korb der Nachbesserungsrechte beziehen, freistellen und ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem ein Kaufvertrag gemäß Ziffer 16 zustande gekommen ist, Falkenstein die Übernahme der Verpflichtung gemäß § 5 Absatz 3 der Abtretungsvereinbarung, soweit sie sich auf den Korb von Nachbesserungsrechten bezieht, mit schuldbefreiender Wirkung für die LBB anzubieten.
      10.

      Falkenstein hat gemäß der Abtretungsvereinbarung ein Vorkaufsrecht auf den Erwerb der Nachbesserungsrechte (siehe auch Ziffer 16).
      11.

      Bei den Nachbesserungsrechten handelt es sich um zukünftige Forderungen, deren Eintritt ebenso ungewiss ist wie ihre etwaige Höhe. Die LBB übernimmt keine Gewähr für die Werthaltigkeit und Einbringlichkeit der Nachbesserungsrechte, die unter anderem davon abhängen, ob und in welchem Umfang eine Erhöhung der gewährten Barabfindung gerichtlich festgesetzt oder anderweitig vereinbart wird. Die LBB gewährleistet dem Käufer – für den Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrages – vorbehaltlich von Ziffer 10, dass (a) sie die Nachbesserungsrechte nicht abgetreten hat und auch zukünftig nicht abtreten wird, (b) sie die Nachbesserungsrechte nicht verpfändet oder sonst mit Rechten Dritter belastet hat, (c) ihr auch keine Abtretungen, Verpfändungen oder Belastungen mit Rechten Dritter der Nachbesserungsrechte durch frühere Inhaber der Nachbesserungsrechte bekannt sind und (d) ihr kein Abtretungsverbot für die Nachbesserungsrechte bekannt ist. Im Übrigen sind etwaige Gewährleistungsansprüche – soweit rechtlich möglich – ausgeschlossen.

      Die LBB tritt ferner etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Falkenstein aus der Abtretungsvereinbarung mit Wirkung zum Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) an den Käufer ab. Die LBB übernimmt jedoch keinerlei Gewährleistung für den Bestand, die Werthaltigkeit oder Einbringlichkeit solcher Gewährleistungsansprüche.
      12.

      Ein Mindestangebot für den Korb von Nachbesserungsrechten wird nicht festgelegt. Die LBB kann selbst in das Bieterverfahren eintreten. Das gilt insbesondere für den Fall, dass aus Sicht der LBB kein angemessenes Kaufangebot abgegeben wird.
      13.

      Jeder Kaufinteressant muss bis zu dem in Ziffer 6 genannten Zeitpunkt den Nachweis erbringen, dass der gebotene Kaufpreis gezahlt werden kann. Dies kann durch Vorlage einer Finanzierungszusage eines deutschen Kreditinstituts und/oder einer Garantie oder Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts erfolgen, die den im Angebot angebotenen Kaufpreis in voller Höhe abdecken.
      14.

      Jeder Kaufinteressent trägt seine eigenen Kosten für die Unterbreitung eines Kaufangebotes und eine potentielle Abwicklung.
      15.

      Die Kaufangebote sind zu richten an:

      Landesbank Berlin AG
      Rechtsabteilung, BSK-RK 2
      Stichwort: Bieterverfahren
      Alexanderplatz 2
      D-10178 Berlin
      16.

      Ein Kaufvertrag über den Verkauf und die Abtretung der Nachbesserungsrechte kommt nur und erst zustande, wenn die LBB schriftlich die Annahme eines Kaufangebotes erklärt hat und die schriftliche Annahmeerklärung der LBB dem Bieter unter der gemäß Ziffer 6 mitgeteilten postalischen Anschrift innerhalb der Annahmefrist zugegangen ist. Die LBB ist nicht zur Annahme eines Kaufangebots verpflichtet, und eine solche Verpflichtung wird auch nicht durch die vorliegende Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten begründet. Die LBB wird die Annahme eines Kaufangebots nur und erst erklären, wenn feststeht, dass Falkenstein das ihr zustehende Vorkaufsrecht auf den Erwerb der Nachbesserungsrechte (Ziffer 10) nicht ausgeübt hat.
      17.

      Im Fall des wirksamen Zustandekommens eines Kaufvertrages über die Nachbesserungsrechte steht die Abtretung der Nachbesserungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs des im Angebot genannten Kaufpreises in voller Höhe (ohne Abzug von Kosten, insbesondere Bankgebühren und -provisionen) auf dem in der Annahmeerklärung der LBB mitgeteilten Konto (maßgeblich ist die Gutschrift auf diesem Konto). Die LBB wird dem Käufer den ordnungsgemäßen Eingang des Kaufpreises unverzüglich bestätigen. Das Recht des Kaufinteressenten zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und etwaige Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
      18.

      Die ordnungsgemäße Zahlung des Kaufpreises hat binnen einer Woche nach Zugang der Annahmeerklärung bei dem Käufer (Ziffer 16) zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die LBB – unbeschadet sonstiger ihr zustehender Ansprüche und Rechte – zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt, wenn und solange der Kaufpreis nicht ordnungsgemäß gezahlt ist.
      19.

      Die LBB und der Käufer werden unverzüglich die erforderlichen Abtretungsanzeigen vornehmen und die Zahlungsanweisungen erteilen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass etwaige Zahlungen auf die Nachbesserungsrechte an den Käufer erfolgen.
      20.

      Die LBB und der Käufer (nachfolgend jeweils eine „Partei“) sind verpflichtet, das Bankgeheimnis und die gesetzlichen Bestimmung über den Datenschutz – einschließlich sich hieraus ergebender Kontrollpflichten – zu beachten und die aus dem Bereich der anderen Partei erlangten Informationen nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Unterlagen sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Unbeschadet der vorstehenden zwei Sätze gestatten die Parteien die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderliche Weitergabe von Informationen.
      21.

      Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.



      Berlin, 20. November 2015

      Landesbank Berlin AG

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      Avatar
      schrieb am 25.11.15 16:52:53
      Beitrag Nr. 3.736 ()
      Bei den beiden China-Klitschen Haikui Seafood und Powerland wird so langsam das Finale eingeläutet. Trotz Delisting (Powerland Ende des Jahres, Haikui Ende 02/2016) ist der Kurs bei Haikui nach Anlauf des ARP zu 1,91€ auf 2,39€ gestiegen. Das Orderbuch ist mittlerweile nach oben quasi leer. Bei Powerland kauft Guo nach Ablauf des Übernahmeangebots zu 0,80€ über die Börse zum gleichen Kurs alles auf, was zu bekommen ist. Auch hier rückt die Briefseite immer höher. mal sehen wie das ausgeht...
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      Avatar
      schrieb am 26.11.15 08:16:20
      Beitrag Nr. 3.737 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.760.823 von straßenköter am 29.10.12 08:46:45
      Anhebung der Abfindung bei itelligence um 46%
      Zitat von straßenköter:
      Zitat von Herbert H: Sehr interessant wird es in den nächsten Tagen und Wochen bei der ITELLIGENCE-Aktie (WKN 730040). Bei Itelligence ist es so, dass am 3. Januar 2012 eine Bindungsfrist abläuft, der NTT im Rahmen der Übernahme vor einigen Jahren zugestimmt hat und die bislang einen Squeeze-Out verhindert hat. Ab 4. Januar wäre der Squeeze-Out möglich ...


      Auch wenn ich in den letzten Monaten selber häufig auf die Situation bei itelligence hingewiesen habe, möchte ich mich bei Herbert H bedanken, der als Erster Ende letzten Jahres auf die Situation hingewiesen hat, so dass ich erst durch ihn auf den Wert aufmerksam geworden bin.


      NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG plant den Erwerb aller verbleibenden Aktien der itelligence AG

      NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges

      29.10.2012 / 07:30

      ---------------------------------------------------------------------

      - Angebotspreis von 10,80 Euro je itelligence-Aktie
      - Ziel ist ein aktienrechtlicher Squeeze-out
      - Herbert Vogel, CEO der itelligence AG, nimmt Angebot für die von ihm
      gehaltenen itelligence-Aktien an
      - Angebotsunterlage muss noch von der BaFin gebilligt werden

      Düsseldorf, 29. Oktober 2012 - Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG, eine
      hundertprozentige Tochtergesellschaft des japanischen IT-Konzerns NTT DATA
      CORPORATION, hat heute angekündigt, den verbleibenden Aktionären der
      itelligence AG ein Angebot für den Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden
      nennwertlosen Stückaktien der itelligence AG zu unterbreiten. Im Rahmen
      dieses freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots gemäß §§ 10 ff. des
      Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) bietet die NTT DATA EUROPE
      GmbH & Co. KG den Aktionären der itelligence AG daher einen Angebotspreis
      in Höhe von 10,80 Euro je Aktie. Dieser Angebotspreis beinhaltet eine
      Prämie von 44 Prozent auf den Schlusskurs der Aktie der itelligence AG vom
      26. Oktober 2012 sowie von etwa 53 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen
      volumengewichteten Börsenkurs der letzten drei Monate (XETRA). Zudem ist
      NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG bereit, allen Aktionären, die das Angebot
      annehmen, eine Nachbesserung des Angebotspreises (Besserungsschein)
      anzubieten, wenn und soweit eine gesetzlich vorgesehene Abfindung im Rahmen
      eines Squeeze-out oder einer vergleichbaren Strukturmaßnahme in absehbarer
      Zukunft höher sein sollte als der Angebotspreis. Herr Herbert Vogel,
      Vorstandsvorsitzender der itelligence AG, hat sich in seiner Eigenschaft
      als Aktionär unwiderruflich verpflichtet, das Angebot für sämtliche von ihm
      gehaltene Aktien der itelligence AG (ca. 2,03 Prozent) anzunehmen.

      Im Jahr 2007 hatte die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG den Aktionären der
      itelligence AG bereits ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
      unterbreitet. Infolgedessen hält die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG derzeit
      insgesamt 81,28 Prozent, die NTT Communications Corp., eine
      Schwestergesellschaft der NTT DATA CORPORATION, weitere 8,19 Prozent der
      Aktien der itelligence AG. Ziel des neuen Erwerbsangebots ist, nach dessen
      Vollzug über mindestens 95 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte
      der itelligence AG zu verfügen, da das Erreichen dieser Anteilsschwelle
      erforderlich ist, um einen aktienrechtlichen Squeeze-out durchzuführen.

      Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG und NTT DATA CORPORATION beabsichtigen,
      dass die itelligence AG ihre Geschäftstätigkeit in den bestehenden
      Geschäftsbereichen der itelligence-Gruppe mit einem unabhängigen Management
      fortführt. Beide Unternehmen erkennen die Chancen, die sich aus der starken
      Kundenbasis der itelligence AG mit mittelständischen Unternehmen und
      Großkonzernen ergeben und streben an, dass die itelligence AG die
      Geschäftsbeziehungen mit ihnen ausbaut. Zudem ist der NTT DATA EUROPE GmbH
      & Co. KG und der NTT DATA CORPORATION die besondere Marktstellung der
      itelligence AG im weltweiten SAP-Markt bewusst. Sie beabsichtigen daher das
      weitere Unternehmenswachstum der itelligence AG zu fördern. Eine der Säulen
      des Erfolges der itelligence AG ist ihre langjährige erfolgreiche
      Partnerschaft mit der SAP AG, die weiter ausgebaut werden soll, um auch
      zukünftig der weltweit führende Partner der SAP AG im Bereich Mittelstand
      zu sein.

      NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG and NTT DATA CORPORATION sind von der hohen
      Qualifikation und der großen Bedeutung der Beschäftigten für den
      unternehmerischen Erfolg der itelligence AG überzeugt. Daher ist es ihr
      Ziel, alle Mitarbeiter der itelligence AG weiter zu beschäftigen. So ist
      beabsichtigt weder Geschäfts- oder Arbeitsverträge von Mitarbeitern der
      itelligence AG zu beenden noch wesentliche Veränderungen in der
      Zusammensetzung des Vorstands vorzunehmen.

      Das Erwerbsangebot steht unter dem Vorbehalt der Billigung der
      Angebotsunterlage durch die BaFin.


      Über NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
      NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist eine hundertprozentige
      Tochtergesellschaft der NTT DATA CORPORATION, Tokio/Japan, die zugleich die
      alleinige Kommanditistin der NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist. Das
      Unternehmen wurde 2007 gegründet und hat seinen Sitz in Düsseldorf.
      Vertreten durch den Geschäftsführer Seiichi Hashimoto erwirbt, hält und
      verwaltet die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG Kapitalbeteiligungen an anderen
      Unternehmen. Zudem erbringt die Gesellschaft entgeltliche Leistungen an die
      mit ihr verbundenen Unternehmen, veräußert ihr Vermögen oder die
      Beteiligungen an Unternehmen und nimmt alle hiermit im Zusammenhang
      stehenden Handlungen und Rechtsgeschäfte vor. NTT DATA EUROPE GmbH & Co.
      KG hält gegenwärtig 81,28 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte an
      der itelligence AG.

      Über itelligence AG
      Die itelligence AG, die ihren Sitz in Bielefeld hat, wurde im Jahr 2000
      gegründet. Derzeitige Aktionäre sind die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG mit
      81,28 Prozent, die NTT Communications Corporation mit 8,19 Prozent sowie
      Andere mit 10,53 Prozent. Vertreten durch ihren Vorstand unter dem Vorsitz
      von Herrn Herbert Vogel bietet die itelligence AG SAP-Beratungsleistungen,
      Systemintegration und Softwareentwicklung sowie Lizenzgeschäfte und
      Leistungen im Bereich des Outsourcing und Hosting an. Das Unternehmen hat
      2.726 Mitarbeiter (30. September 2012).


      Medien-/IR-Kontakt

      NTT DATA:

      Public Relations-Abteilung
      NTT DATA CORPORATION
      Tel: +81 3-5546-8051

      cometis AG:

      Patrick Ortner
      cometis AG
      Tel: +49 611 - 20 585 5-16
      Email: ortner@cometis.de


      Wichtige Hinweise

      Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung
      zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien. Die endgültigen
      Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen werden nach
      Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage mitgeteilt.
      Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG behält sich Änderungen der Bedingungen
      und Bestimmungen des Angebots soweit rechtlich zulässig vor. Inhabern von
      Aktien der itelligence AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage
      sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu
      lesen, sobald diese bekanntgemacht worden sind, da sie wichtige
      Informationen enthalten werden.


      Ende der Corporate News


      Das ist doch mal eine satte Nachzahlung:
      http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/squeeze-out-bei-d…

      Mal sehen, ob die Japaner innerhalb der Monatsfrist Einwände haben.

      @Herbert H.
      Ich habe es zwar schon beim SO gemacht, aber dennoch nochmals Danke, dass Du damals in 2011 schon so frühzeitig auf die Konstellation bei itelligence hingewiesen hast!
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 01.12.15 07:21:41
      Beitrag Nr. 3.738 ()
      Wie seht Ihr Profis die Chance einer Nachbesserung bei Impreglon SE ? Das LG Hannover ist ja dafür zuständig
      Avatar
      schrieb am 02.12.15 12:08:23
      Beitrag Nr. 3.739 ()
      Spruchverfahren MAN SE: LG München I legt Beschwerden dem OLG vor
      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Das Landgericht München I hatte in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Firma MAN SE (als von dem VW-Konzern beherrschtem Unternehmen) mit Beschluss vom 31. Juli 2015 die Barabfindung deutlich von EUR 80,89 auf EUR 90,29 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/lg-munchen-i-erho…. Der Ausgleich (sog. "Garantiedividende") blieb dagegen unverändert.

      Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diesen hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. November 2015 nicht abgeholfen und die Sache nunmehr dem Oberlandesgericht vorgelegt.

      Auch aufgrund der Beschwerdebegründungen sei ein Änderung nicht möglich. Die Planannahmen wie auch die Annahmen zur Ewigen Rente seien plausibel. Auch die Medienberichterstattung zu den manipulierten Abgaswerten bei VW rechtfertigten keine Änderung der Entscheidung über den Ausgleich. Dabei handele es sich um einen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Verfahren eingeführten völlig neuen Risikoaspekt, der nach Ablauf der Drei-Monats-Frist § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 SpruchG nicht mehr berücksichtigt werden könne (S. 15). Bei dieser Frist handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Der Zweck des auf Straffung und Beschleunigung ausgelegten Spruchverfahrensgesetzes werde verfehlt, wenn weit nach Ablauf der Antragsfrist neue Antragsgründe vorgebracht werden könnten (S. 16).

      LG München I, Az. 5 HK O 16371/13
      Helfrich, M. u.a. ./. Truck & Bus GmbH
      162 Antragsteller
      gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Bergdolt, 80801 München
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Truck & Bus GmbH:
      Rechtsanwälte Linklaters, 81675 München
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      schrieb am 02.12.15 16:28:33
      Beitrag Nr. 3.740 ()
      Offenbar hält das Gericht bei MAN den Gewinneinbruch in der Planrechnung für die ewige Rente für plausibel und aus der Anpassung der Parameter ergibt sich dann nur die moderate Anhebung der Abfindung. Besteht denn Hoffnung, dass sich das OLG gründlicher mit dem Fall befasst? Und ist das nicht eher unüblich, dass man nach zwei Jahren bereits ein Ergebnis in erster Instanz hat?
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      ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !?