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     19878  0 Kommentare Edelmetalle: Haben Sie etwas zu verzollen?

    Heute widme ich mich einem Thema, zu dem ich im Internet zahlreiche Falschinformationen gelesen habe. Selbst auf Websiten von Edelmetallhändlern. Ich hab mich hingegen bei meinen nachfolgenden Recherchen direkt an die Pressestelle des Deutschen Zoll, wie auch die des Schweizer Zoll gewandt. Vielen Dank an dieser Stelle an beide Behörden, für die tolle Zusammenarbeit!

    Achtung Anlagemünzen: Zollmeldung bei Grenzübertritt!

    Anlagemünzen werden aus den Edelmetallen Gold, Silber, Platin oder Palladium mit einem hohen Feingehalt in einer hohen Stückzahl hergestellt. Sie liegen von ihren Kaufkursen relativ nahe am Materialpreis mit relativ moderaten Aufschlägen und werden daher als mobile Wertspeicher sehr gerne durch konservative Kapitalanleger erworben. Das ist jetzt vermutlich nichts wirklich Neues für Sie.

     

     

    Anlagemünzen müssen ab 10.000 Euro beim Grenzübertritt gemeldet werden – Barren nicht!

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    Wissen Sie aber, dass Anlagemünzen wie der Wiener Philharmoniker oder der Krügerrand ganz erhebliche, zollrechtliche Nachteile haben im Gegensatz zu Barren aus Edelmetallen? Wer Gold- und/oder Silbermünzen im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland in ein Drittland (z.B. die Schweiz) überführt, muss diesen Betrag bei der Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden.

    Wer Edelmetalle in Form von Barren oder Nuggets im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland in ein Drittland verbringt, muss diesen Betrag bei der Ausreise auf Befragen der Zollbediensteten mündlich anzeigen. Im innergemeinschaftlichen Verkehr besteht die mündliche Anzeigepflicht sowohl für Barmittel (Scheine und Münzen) als auch für sonstige Edelmetalle (Barren und Nuggets). 

    Das heißt, wenn ein Bürger mit einem Goldbarren mit einem Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr von Deutschland in die Schweiz fährt, dann muss er den Betrag auf Befragen des Zollbediensteten mündlich anzeigen. Bei Münzen mit einem Wert von über 10.000 Euro muss der Betrag bei der zuständigen deutschen Zollstelle unaufgefordert, schriftlich angemeldet werden.

     

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    Schweiz: Anlagemünzen müssen Sie auch bei Einfuhr anmelden!

    Nach den zollrechtlichen Bestimmungen bei der Ausfuhr von Edelmetallen im Hinblick auf die Unterschiede bei Barren und Münzen in Deutschland jetzt zu den Zollbestimmungen in der Schweiz. Müssen hier beim Schweizer Zoll auch bestimmte Vorschriften beachtet werden? Im Gegensatz zu zahlreichen Internet-Aussagen gilt rechtlich ein klares: JA!

    Barmittel müssen bei Einfuhr in die Schweiz ab 10.000 CHF auf Nachfrage angegeben werden

    Für die Einfuhr von Barmitteln und von Edelmetallen in die Schweiz gelten unterschiedliche Bestimmungen. Als Barmittel gelten gemäß Artikel 3 der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs Bargeld (Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind) und übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.

     

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    Barmittel, die unter diese Verordnung fallen, müssen nicht explizit angemeldet werden. Führt eine Person Barmittel im Gegenwert von 10.000 Schweizer Franken oder mehr mit, muss sie diese nur auf ausdrückliche Befragung eines Zollbeamten anmelden. Sie muss der Zollstelle zudem Auskunft erteilen zu ihrer Person, über die Herkunft, den vorgesehenen Verwendungszweck und über die wirtschaftlich berechtigte Person.

     

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    Anlagemünzen müssen unabhängig vom Wert angemeldet werden!

    Führt eine Person (Anlage)Münzen, die nicht als Zahlungsmittel im Umlauf sind, und Edelmetalle ein, müssen diese auf jeden Fall – unabhängig vom Wert – aufgrund der Zollgesetzgebung in der Schweiz angemeldet werden: entweder elektronisch als Handelswaren oder mündlich als Waren des Reiseverkehrs.

    Edelmetalle, die einer Bank oder einem Schließfachanbieter zur Aufbewahrung oder zu Anlagezwecke überlassen werden gelten als Handelswaren und müssen somit elektronisch angemeldet werden. Führt eine in der Schweiz wohnhafte Person Edelmetalle ein, um sie bei sich zu Hause aufzubewahren, gelten diese als Waren des Reiseverkehrs und müssen mündlich angemeldet werden.

    Zurück zu den Anlagemünzen. Da es sich beim Krügerrand oder beim Wiener Philharmoniker um Edelmetall zu Anlagezwecken und nicht um Zahlungsmittel im Umlauf handelt, fallen diese nicht unter die Bestimmungen der Barmittel und müssen somit – unabhängig vom Wert – elektronisch angemeldet werden!

    © Markus Miller – Geschäftsführer GEOPOLITICAL.BIZ S.L.U.

     

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    Markus Miller
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    Markus Miller (1973) hat langjährige Erfahrungen bei international tätigen Banken und Beratungsfirmen in Österreich, Liechtenstein sowie der Schweiz gesammelt. Der renommierte Analytiker ist Gründer und Geschäftsführer des spanischen Medien- und Consultingunternehmens GEOPOLITICAL.BIZ S.L.U. mit Sitz auf der Baleareninsel Mallorca. In dieser Funktion koordiniert er ein internationales Informations- und Kommunikations-Netzwerk von Wirtschafts- und Finanzexperten, Rechtsanwälten und Steuerberatern. Ein Buch des Buchautors* Markus Miller trägt den Titel „Die Welt vor dem Geldinfarkt“*. Ein anderes heißt "Finanzielle Selbstverteidigung: Profi-Strategien zum Schutz Ihres Vermögens, Ihrer Daten, Eigentumsrechte und Privatsphäre!"* Markus Miller ist Chefanalyst und Chefredakteur des renommierten Wirtschaftsmagazins „Kapitalschutz vertraulich“. Sein Unternehmen betreibt die Internetplattform www.geopolitical.biz.
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