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DGAP-News ARGON GmbH/ Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (deutsch)

Autor: dpa-AFX
 |  14.09.2011, 16:30  |  328 Aufrufe  |   0  | 

ARGON GmbH/ Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

DGAP-News: Argon GmbH / Schlagwort(e): Sonstiges

ARGON GmbH/ Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

14.09.2011 / 16:30

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ARGON GmbH/ Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit

der P&I Personal & Informatik AG im Handelsregister am 9. September 2011/

Durchführung des Barabfindungsangebots

Zwischen der Argon GmbH, München, ('Argon') als herrschender Gesellschaft

und der P&I Personal & Informatik AG, Wiesbaden, ('P&I AG') als abhängiger

Gesellschaft wurde am 7. Februar 2011 ein Beherrschungs- und

Gewinnabführungsabführungsvertrag ('BGAV') gemäß § 291 Abs. 1 AktG

geschlossen. Der BGAV ist mit der Eintragung in das Handelsregister der P&I

AG beim Amtsgerichts Wiesbaden am 9. September 2011 wirksam geworden. Nach

dem BGAV ist die Argon verpflichtet, auf Verlangen eines jeden

außenstehenden Aktionärs dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der

P&I AG (ISIN: DE0006913403) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital

von EUR 1,00 ('P&I-Aktie') gegen eine Barabfindung von EUR 25,01 je

P&I-Aktie nach Maßgabe der Bestimmungen des BGAV zu erwerben. Die

Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an

dem der BGAV wirksam geworden ist, d.h. vom 10. September 2011, mit

jährlich 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

Erhaltene Ausgleichszahlungen werden auf die Zinsansprüche angerechnet.

Die Verpflichtung der Argon zum Erwerb der P&I-Aktien ist befristet. Die

Annahmefrist endet mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die

Eintragung des BGAV in das Handelsregister des Sitzes der P&I AG nach § 10

HGB bekannt gemacht worden ist. Wird ein Antrag auf gerichtliche

Überprüfung der Höhe der Abfindung oder der Ausgleichszahlung im

Spruchverfahren gestellt, endet die Frist nach Ablauf von zwei Monaten nach

dem Tag, an dem die Entscheidung für den zuletzt beschiedenen Antrag im

elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Eine solche

Erhöhung von Abfindung und Ausgleichszahlung im Spruchverfahren wirkt in

jedem Fall zugunsten aller heutigen Aktionäre, das heißt auch zugunsten

derjenigen, die das Barabfindungsangebot bereits vor Ende des

Spruchverfahrens angenommen haben. Aktionäre, die das Barabfindungsangebot

annehmen wollen, sollten sich mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme

des Angebots und dessen technischer Abwicklung an ihr jeweiliges

depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ('Depot-bank') wenden.

Die Depotbank wird über die Handhabung der Annahme und der Abwicklung des

Barabfindungsangebots informiert sein und ist gehalten, Kunden, die in

ihrem Depot P&I-Aktien halten, über das Barabfindungsangebot und die für

dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren. Die Argon hat die

Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, ('Berenberg Bank') mit der

wertpapiertechnischen Abwicklung des Barabfindungsangebots beauftragt. Die

Berenberg Bank führt für die Argon ein entsprechendes Aktiendepot, auf dem

die durch die Aktionäre der P&I AG eingelieferten P&I-Aktien verbucht

werden. Die Aktionäre können das Barabfindungsangebot nur dadurch annehmen,

dass sie bis zum Ablauf der Annahmefrist die Annahme für eine in der

Annahmeerklärung anzugebende Anzahl von P&I-Aktien gegenüber ihrer

Depotbank erklären und ihre P&I-Aktien (über die Depotbanken) bei der

Berenberg Bank einliefern. Die Depotbanken sind verpflichtet, die

Annahmeerklärung und die P&I-Aktien, für die das Barabfindungsangebot

angenommen wurde, unverzüglich an die Berenberg Bank zu liefern. Die

Aktionäre erklären mit der Annahme, dass sämtliche mit ihren P&I-Aktien

verbundenen Rechte auf die Argon übergehen sollen. Weiter erklären die

Aktionäre, dass die P&I-Aktien in ihrem alleinigen Eigentum stehen, frei

von Rechten Dritter sind und keinen Veräußerungsbeschränkungen unterliegen.

Die Aktionäre weisen mit der Übermittlung ihrer Annahmeerklärung an ihre

Depotbank die Depotbank und die Berenberg Bank an - und ermächtigen sie -,

unter Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots

gemäß § 181 BGB alle für die Durchführung des Barabfindungsgebots

notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und alle hierzu besonders

notwendigen entsprechenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Insbesondere ermächtigen die Aktionäre ihre Depotbank und die Berenberg

Bank, die Übertragung des Eigentums an den P&I-Aktien auf die Argon

herbeizuführen. Das Eigentum an den P&I-Aktien und alle Rechte an diesen

gehen automatisch nach Einbuchung der P&I-Aktien bei der Berenberg Bank

Zug-um-Zug gegen Zahlung des vollen auf die P&I-Aktien entfallenden

Angebotspreises zuzüglich etwaiger geschuldeter Zinsen auf die Argon über.

Die Berenberg Bank wird in ihrer Funktion als Abwicklungsstelle im Namen

und auf Rechnung der Argon sämtliche Zahlungen weiterleiten und für die

ordnungsgemäße Übertragung der eingelieferten P&I-Aktien auf das Depot der

Argon sorgen. Die Gutschrift des Angebotspreises zuzüglich etwaiger Zinsen

erfolgt voraussichtlich 6-10 Bankarbeitstage nach Eingang der

Annahmeerklärung und Einlieferung der P&I-Aktien bei der Berenberg Bank.

Aktionäre der P&I AG, die das Barabfindungsangebot nicht annehmen, sollten

bei ihrer Entscheidung das Folgende berücksichtigen: (a) Es ist nicht

auszuschließen, dass sich - beispielsweise, falls ein großer Anteil der

Aktionäre dieses Barabfindungsangebot annimmt - die Zahl der im Streubesitz

gehaltenen P&I-Aktien weiter verringert und es infolgedessen zu einer

Einschränkung der Liquidität der P&I-Aktien bzw. zu starken

Kursschwankungen kommen kann. Durch eine verminderte Liquidität kann der

Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden.

(b) Der gegenwärtige Börsenkurs der P&I-Aktien reflektiert möglicherweise

die Tatsache, dass die Argon der P&I AG am 7. Dezember 2010 mitgeteilt hat,

dass sie über 75% der P&I-Aktien halte und den Abschluss eines BGAV

beabsichtige. Es ungewiss, ob nach Durchführung des Barabfindungsangebots

der Wert der P&I-Aktie weiterhin auf derzeitigem Niveau liegen wird. (c) Es

könnten bei der P&I AG weitere Strukturmaßnahmen durchgeführt werden. So

könnte die Hauptversammlung der P&I AG auf Verlangen eines Aktionärs, der

mehr als 95% des Grundkapitals der Gesellschaft hält, bei Vorliegen der

ent-sprechenden weiteren rechtlichen Voraussetzungen, die Übertragung der

Aktien der übrigen Aktionäre auf die Argon gegen Gewährung einer

angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen (Squeeze-out).

Für die Höhe der zu gewährenden Barabfindung sind die Verhältnisse der P&I

AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien

maßgeblich. Der Betrag dieser angemessenen Barabfindung - der in einem

gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden könnte -, könnte dem in

diesem Barabfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte

aber auch höher oder niedriger sein.

München, 14. September 2011

Argon GmbH

Die Geschäftsführung

Ende der Corporate News

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14.09.2011 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber

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139248 14.09.2011

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