EEG verfassungswidrig?
Unternehmen planen Boykott des Ökostrom-Gesetzes
Verstößt das zentrale Gesetz zur Umsetzung der ökologischen Energiewende in Deutschland gegen die Verfassung? Dieser Frage ging die Rechtsfakultät der Universität Regensburg im Auftrag des
Gesamtverbandes Textil und Mode nach. In dem Gutachten stellt der Staatsrechtler Gerrit Manssen fest, dass die Kostenwälzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) nach der 2010 in Kraft
getretenen Novellierung eine „Sonderabgabe“ darstelle, die in allen wesentlichen Punkten mit dem früheren „Kohlepfennig“ vergleichbar sei, berichtet die Tageszeitung „Die Welt“ in der heutigen
Ausgabe. Der vom Stromverbraucher zu zahlende Kohlepfennig zur Subventionierung des deutschen Steinkohlebergbaus war 1994 vom Bundesverfassungsgericht verboten worden.
Der Vizepräsident des Zentralverbandes Textil und Mode, Rolf A. Königs, sagte gegenüber der „Welt“, mehrere Unternehmen seiner Branche prüften nach Vorlage des Gutachtens nun den Schritt, keine
EEG-Umlage mehr zu zahlen. Ziel sei es dabei, sich verklagen zu lassen, um so am Ende „auch höchstrichterlich feststellen zu lassen, dass das Erneuerbare Energien-Gesetz verfassungswidrig ist“.
Nach Angaben Königs, der zugleich Geschäftsführer der Aunde Group ist, sei der Anteil der EEG-Umlage in wenigen Jahren von unter zehn auf 28 Prozent gestiegen. Zwei Produktionsstandorte in
Deutschland seien mittlerweile mit EEG-Kosten von 800.000 Euro belastet. Durch die neuen Abgaben könnten die Stromkosten „ins Uferlose wachsen“ und Standorte in Deutschland gefährdet.
Die Verfassungsmäßigkeit des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) war mehrfach, zuletzt 2002 und 2005 hinsichtlich mehrerer Aspekte bestätigt worden. Allerdings hat sich das Gesetz mit dem im Juli
2009 beschlossenen und 2010 in Kraft getretenen „bundesweiten Ausgleichsmechanismus“ entscheidend verändert, so die „Welt“. Gemäß alter Regelung musste Strom aus erneuerbaren Energien vom
Netzbetreiber vorrangig eingespeist und nach gesetzlichen Tarifen vergütet werden. Die eingespeiste Strommenge wurde von den Netzbetreibern physisch und finanziell auf die
Stromversorgungsunternehmen überwälzt. Ob und zu welchem Anteil der Stromversorger die EEG-Kosten auf die Stromrechnung seiner Kunden abwälzte, blieb dem Unternehmen überlassen.
Lesen Sie auch
Durch den „Ausgleichsmechanismus“ wurde dies geändert: Stromversorger waren nicht mehr zur Abnahme des Ökostroms vom Netzbetreiber verpflichtet. Vielmehr wurde der Strom vom Netzbetreiber an der
Strombörse direkt vermarktet und lediglich die Differenz zum Marktwert des Stroms als bundesweit einheitliche EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher abgewälzt.
Nach dem Gutachten der Universität Regensburg erhält die EEG-Umlage damit den Rang einer „Sonderabgabe“, die am Bundeshaushalt vorbei fließt. Damit sei sie im Juristendeutsch „haushaltsflüchtig“
und stelle die bundesstaatliche Finanzverfassung infrage, berichtet die „Welt“ weiter. Zudem gefährde sie das Budget-Recht des Parlaments und beeinflusse Finanzausgleich, Stabilitätspolitik und
Rechnungsprüfung.
Bei der Förderung erneuerbarer Energien handele es sich grundsätzlich um eine „Gemeinwohlaufgabe“, die laut Finanzverfassung mit Steuermitteln zu finanzieren sei und nicht als „Sonderlast“ allein
den Stromverbrauchern aufgebürdet werden dürfe, heißt es im Manssen-Gutachten. Wenn das Bundesverfassungsgericht 1994 entschieden habe, dass den Stromverbraucher „keine Finanzierungsverantwortung“
für den Steinkohlebergbau trifft, so gelte dasselbe heute auch bei den erneuerbaren Energien.
Über die EEG-Umlage werden in diesem Jahr voraussichtlich Ökostrom-Subventionen in Höhe von 12,5 Mrd. Euro auf die Stromrechnungen der Verbraucher umgelegt. Es ist das zentrale Instrument zur
Finanzierung der sogenannten Energiewende, deren Ziel es ist, bis 2020 den Ökostrom-Anteil in Deutschland auf über 35 Prozent zu steigern.