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    34f  1080  0 Kommentare Der Countdown läuft

    Viel Zeit bleibt 34f-Umstellung nicht mehr. FundResearch gibt einen Überblick über das, was kommt.

    Am 1. Januar 2013 tritt der § 34f GewO in Kraft. Viel Zeit zur Umstellung bleibt unabhängigen Finanzanlageberatern und –vermittlern nicht mehr. FundReserach zeigt die wichtigsten Neuerungen.

    1.  Neue Informations-, Beratungs-, und Dokumentationspflichten

    Berater müssen dem Kunden künftig ihre Statusinformationen in Textform klar und verständlich mitteilen. Versicherungsvermittler können ihre bereits verpflichten zu erteilenden Kundenerstinformationen nach § 11 Versicherungsvermittlerverordnung um die neuen Registerangaben erweitern. Bei Finanzinstrumenten muss der Berater dem Kunden Informationen zur jeweiligen Anlage zur Verfügung stellen – das Produktinformationsblatt. Hierzu gehören auch Angaben zu den anfallenden Kosten. In Rechnung gestellte Provisionen sind dabei gesondert aufzuführen.

    Über diese Punkte muss der Kunde informiert werden:

    • Risiken der Finanzanlage
    • Gesamtpreis der Anlage oder die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises
    • Die Möglichkeit, dass eventuell weitere Kosten und Steuern entstehen können

    Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden:

    • Anlass der Beratung
    • Dauer des Gesprächs
    • Einkommens- und Vermögenssituation, Erfahrungen und Risikomentalität des Kunden
    • Finanzanlagen, die Gegenstand des Gesprächs waren
    • Geäußerte Wünsche und Gewichtungen des Anlegers
    • Art und Grund der Anlageempfehlung

    2. Sachkundeprüfung und „Alte Hasen“

    Einer der Kernpunkte der Regulierung ist das Ziel, dass nur noch qualifizierte Personen die Kunden in Finanzanalgefragen beraten und Finanzprodukte vermitteln sollen. Die Berufsausübung ist daher ab 2013 nur noch erlaubt, wenn der Nachweis einer bei der IHK abgelegten Sachkundeprüfung vorliegt. Die Prüfungstermine können bei der jeweils zuständigen IHK erfragt werden. Die Prüfung enthält einen mündlichen und einen schriftlichen Teil. Die schriftliche Prüfung ist modular aufgebaut, wobei jeder Berater eine Basisqualifikation ablegen muss und zudem noch Module frei wählen kann. Der mündliche Teil findet in Form eines simulierten Beratungsgespräches statt. Die Sachkundeprüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Heutige 34c-Inhaber müssen die Sachkunde bis Ende 2014 nachgewiesen haben.

    Es gibt allerdings Ausnahmen. Wer den Nachweis bestimmter Abschlusszeugnisse vorweisen kann, benötigt keine Sachkundeprüfung. Um welche Nachweise es sich im Detail handelt, geben die IHKen auf ihren Websites bekannt. Die andere Ausnahme ist die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“: Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder –berater gemäß § 34c GewO tätig sind, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbständige Berater müssen ihre ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und darüber hinaus durch die lückenlose Vorlage der Prüfberichte nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nachweisen. Dieser Nachweis sollte nicht vergessen werden, denn Berater, die den MaBV-Prüfbericht nachreichen wollen, zahlen Mehrkosten. Zudem kann ein nicht unerhebliches Bußgeld fällig werden, wenn der Pflicht zur fristgemäßen Abgabe nicht nachgekommen wurde. Es besteht außerdem die Gefahr, dass der Berater als unzuverlässig angesehen wird und ihm deshalb die Gewerbeerlaubnis entzogen werden kann. Für abhängig beschäftigte Berater genügt der Nachweis durch Vorlage eines Arbeitsvertrags, von Arbeitszeugnissen oder einer Bestätigung des Arbeitgebers.

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    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
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