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     728  0 Kommentare BGH definiert Anforderungen an Haftungsprozesse

    Pauschale Anleger-Behauptungen sind ausreichend. IFAs sollten Beratungsgespräche zwingend dokumentieren.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zu den Anforderungen Stellung genommen, wie ein Anleger Pflichtverletzungen eines Anlageberaters bzw. Anlagevermittlers geltend machen kann. Die Anforderungen an diese Darlegung dürften im Interesse des grundrechtlichen „Anspruchs auf rechtliches Gehör“ (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zu hoch sein, so der BGH.

    Für die Schlüssigkeit einer Schadenersatzklage müsse der  Anleger darlegen, dass und in welcher Weise gerade der von ihm verklagte Vermittler oder Berater fehlerhaft beraten oder falsche bzw. ungenügende Auskünfte gegeben hat. Diese müssten nicht die genauen Formulierungen des Beratungsgesprächs beinhalten, so die Richter. Es genüge, wenn der Anleger die behaupteten Angaben und Versäumnisse in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergebe. „Wir erleben das immer wieder bei Schadenersatzklagen gegen Vermittler wegen angeblicher fehlerhafter Kapitalanlageberatung“, sagt Rechtsanwalt Oliver Korn von der Kanzlei GPC Law. „Da werden von so genannten ‚Anlegerschutzanwälten‘ reihenweise pauschale Behauptungen aufgestellt.“ Beispiele für solche pauschalen Aussagen seien: „Der Vermittler hat in jedem Fall als Anlageberater gehandelt.“ „Die Kapitalanlage wurde zur Altersvorsorge empfohlen.“ „Sie ist als sichere Kapitalanlage dargestellt worden.“ „Es ist nicht über die Nachteile und Risiken aufgeklärt worden.“

    Nach Ansicht des BGH überspanne ein Gericht die Anforderungen an die erforderlichen Darlegungen von Tatsachen, wenn es verlangt, dass Angaben zur Anbahnungssituation, den Kenntnissen des Anlegers, den Vorkenntnissen des Vermittlers, über das Vorwissen des Anlegers sowie zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf der Beratungsgespräche gemacht werden müssen. Interessant findet Rechtsanwalt Korn dabei, dass der BGH selbst einräumt, dass in Anlegerschutzprozessen häufig zu beobachten sei, dass standardisierte, offenbar aus Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsätze eingereicht werden. Diesen Klagen fehle es am nötigen Bezug auf den konkreten Fall und den ihm zugrunde liegenden spezifischen Sachverhalt. Korn hält diese Wertungen des BGH für brandgefährlich für Vermittler. „Denn sie machen es den Anlegern leicht, Vermittler in Haftung zu nehmen.“

    Vor diesem Hintergrund sei es beruhigend, dass seit Jahresbeginn der § 34f Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten ist. Die darin geregelten Beratungs- und Dokumentationspflichten empfänden viele Berater zwar als lästig, doch könnten sie zu mehr Haftungssicherheit führen. Die Pflichten gelten ebenfalls für Berater mit der Erlaubnis nach § 34c GewO. Im Gespräch mit FundResearch empfiehlt Korn Beratern und Vermittlern, dass sie ab sofort regelmäßig und detailliert dokumentieren: „Wer diese Beratungs- und Dokumentationspflichten richtig umsetzt, kann für potenzielle Haftungsprozesse gewappnet sein. Dann ist Schluss mit pauschalen Behauptungen.“

    (PD)




    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
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